OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2017 – I-30 U 34/17
Zur Kündigung eines Heimvertrags wegen objektiver Gefährlichkeit des Heimbewohners für Mitarbeiter und Mitbewohner
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
2. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Senat eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich erachtet und daher beabsichtigt, die Berufung einstimmig im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe eines Zimmers in dem von ihm betriebenen Wohnforum X in Anspruch. Nachdem er zwei Jahre zuvor geschlossen untergebracht war, befand sich der Beklagte seit dem 15.04.2014 in dieser Einrichtung. Zwischen den Parteien besteht seit dem 15.10.14/24.11.14 ein Vertrag zur stationären Wiedereingliederungshilfe, der auch die Nutzung eines Zimmers umfasst. Hinsichtlich der einzelnen vertraglichen Regelungen wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die vertraglichen Regelungen zur Kündigung durch den Kläger entsprechen den gesetzlichen Regelungen in § 12 Abs. 1-4 WBVG.
2
Der Beklagte leidet an einer hebephrenen Schizophrenie, Polytoxikomanie, Verhaltensstörungen, einer stark eingeschränkten Impulskontrolle und Steuerungsfähigkeit, einer erheblichen Minderung der Kritik- und Urteilsfähigkeit, fehlender Abstinenzfähigkeit, Denkstörungen und geringer Frustrationstoleranz. Es kommt bei ihm zu impulsiv bedrohlichem aggressivem Verhalten und unter Intoxikation zu kaum beherrschbaren fremdaggressiven Erregungszuständen. Seit seiner Volljährigkeit steht der Beklagte unter rechtlicher Betreuung. Diese Erkrankungen waren dem Kläger bekannt, der den Beklagten bereits zwischen 2007 und 2011 in verschiedenen seiner Einrichtungen betreut hat.
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Seit Ende April 2016 kam es zu mehreren Bedrohungen und tätlichen Übergriffen des Beklagten gegenüber Mitarbeitern der Einrichtung und anderen Bewohnern. Wegen eines Vorfalls am 27.04.2016 erhielt der Beklagte eine schriftliche Abmahnung. Mit Schreiben vom 06.05.2016 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung des Vertrages über stationäre Leistungen mit einer Auslauffrist bis zum 09.05.16 und forderte den Beklagten zur Räumung des Zimmers bis zum 21.05.16 auf. Begründet wurde die Kündigung mit am 23.04., 25.04., 27.04. und 05.05.16 begangenen Nötigungen, Bedrohungen und Übergriffen auf Mitarbeiter und Mitklienten.
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Gleichwohl wurde mit Datum vom 13.05.2016 ein individueller Hilfeplan für den Beklagten verfasst, in dem die Kündigung keine Erwähnung fand.
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Am 19.05., am 20.05., am 13.06., am 14.06., am 15.06., am 17.06., am 07.07. und auch nach der Erhebung der Räumungsklage (29.07.2016) in der Nacht vom 22. auf den 23.10.2016 kam es zu weiteren Vorfällen, unter anderem zu körperlichen Übergriffen und Todesdrohungen gegenüber Bewohnern und Mitarbeitern.
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Hinsichtlich der einzelnen Geschehnisse wird auf die Schilderungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 31.10.2016 hat der Kläger unter Verweisung auf diese Vorfälle erneut die Kündigung des Eingliederungshilfevertrages erklärt und eine Frist zur Räumung bis zum 07.11.2016 gesetzt. Der Beklagte befand sich seither und auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht freiwillig in einer geschlossenen Unterbringung.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Vertragsverhältnis sei durch die Kündigungen beendet worden. Seit Ende April hätten sowohl die Häufigkeit als auch die Intensität der Zwischenfälle derart zugenommen, dass der Beklagte einer intensiveren Betreuung bedürfe, welche der Kläger nicht zu leisten im Stande sei. Der auf Mai 2016 datierte Hilfeplan habe eine Kostenzusage betroffen, die am 30.04.2016 ausgelaufen sei. Er habe daher bis spätestens zu diesem Datum verfasst sein müssen, weshalb der streitgegenständliche Zeitraum keine Berücksichtigung mehr gefunden habe. Die Unterbringung des Beklagten in der teilgeschlossenen Einrichtung des Klägers sei mangels Kapazität und mangels adäquater Sicherheitsvorkehrungen nicht möglich.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, das im Wohnforum X, im ersten Stockwerk, in der Wohngemeinschaft I auf der rechten Seite des Flures vom Eingang aus gesehen letzte Zimmer mit der Zimmer-Nr. 1.4 zu räumen und nebst dem überlassenen Schließanlagenschlüssel zu dem Zimmer und dem Gebäude an den Kläger herauszugeben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise eine Räumungsfrist bis zum Abschluss eines anderweitigen Vertrages über stationäre Eingliederungshilfe zu gewähren.
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Er hat die Auffassung vertreten, Gründe für die außerordentliche Kündigung hätten nicht vorgelegen. Die dem Kläger bekannten psychischen Problematiken und Verhaltensauffälligkeiten des Beklagten hätten sich nicht verändert. Hintergrund der Impulsdurchbrüche sei im Wesentlichen die schwierige Beziehung des Beklagten zu seiner ebenfalls in der Einrichtung lebenden Freundin. Schuldhafte Vertragsverletzungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG lägen deswegen nicht vor, weil die Verantwortlichkeit des Beklagten krankheitsbedingt ausgeschlossen sei. Der Beklagte sei, wie sich aus dem Hilfeplan ergebe, zur Zusammenarbeit bereit gewesen und auch bereit. Der Schutz der Mitbewohner sei durch eine mildere Maßnahme, nämlich die Unterbringung des Beklagten in der in der Einrichtung vorhandenen geschlossenen Abteilung, erreichbar gewesen.
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Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe verurteilt und eine Räumungsfrist bis zum 17.04.2017 gewährt. Der zwischen den Parteien ursprünglich bestehende Vertrag sei jedenfalls durch die mit Schriftsatz vom 31.10.2016 ausgesprochene Kündigung beendet worden. Es bestehe ein wichtiger Grund für eine Kündigung im Sinne des § 16 Abs. 1 des Vertrages, welcher der Regelung in § 12 Abs. 1 WBVG wortgetreu entspreche. Der Kündigungsgrund bestehe darin, dass von dem Beklagten eine unzumutbare objektive Gefährlichkeit für das Wohl von Mitbewohnern und Mitarbeitern des Heimes ausgehe. Die aufgezählten Vorfälle machten deutlich, dass der Beklagte nicht nur bei verbalen Drohungen und Beleidigungen stehen bleibe, sondern Mitbewohnern und Mitarbeitern der Einrichtung Verletzungen angedroht und zugefügt habe. Soweit der Beklagte vortrage, Ursache sei ein Beziehungsproblem mit seiner Freundin, könne ihn dies nicht entlasten. Dies ändere an der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen nichts und spreche im Übrigen eher dafür, dass der Beklagte die Einrichtung verlassen sollte. Auch die Tatsache, dass dem Kläger das Krankheitsbild des Beklagten bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sei, führe nicht dazu, dass der Kläger sich nicht mehr auf die objektive Gefährlichkeit des Beklagten berufen könne. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergebe sich nämlich nicht, dass sich dieser in anderen Einrichtungen des Klägers mit gleicher Intensität und mit gleicher Häufigkeit gewalttätig gegenüber Mitarbeitern und Mitbewohnern verhalten habe. Auch der Einwand des Beklagten, er sei wegen seiner Erkrankung nicht verantwortlich im Sinne des § 827 BGB, ändere nichts an dem Vorliegen eines wichtigen Grundes. Zwar wäre in diesem Fall eine Kündigung nach § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 WBVG nicht möglich, da dort ein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt werde. Nach der Auffassung des Gerichts sei jedoch allein die objektive Gefährlichkeit des Verhaltens des Beklagten für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausreichend. Darauf, dass dieses Verhalten auch vorwerfbar sei, komme es nicht an.
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Mildere Maßnahmen seien nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen. Der Leiter der Einrichtung habe im Termin glaubhaft dargelegt, dass es sich bei der geschlossenen Abteilung in der Einrichtung des Klägers nicht um eine geschlossene Unterbringung wie in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses handele, sondern die dort vorhandenen Barrieren leicht überwindbar seien. Im Übrigen seien die Plätze bereits belegt. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher konkreten anderen Einrichtung des Klägers der Beklagte so untergebracht werden könne, dass von ihm keine Gefahr für Mitbewohner und Mitarbeiter des Klägers ausgehe. Die Ausführungen im Hilfeplan (Anl. B1) sprächen auch nicht gegen die Annahme, dass eine besondere Gefährlichkeit des Beklagten vorliege und ein weiterer Aufenthalt in der Einrichtung nicht zumutbar sei. Der Bericht sei jedenfalls vor den Vorfällen verfasst worden, die in dem Schriftsatz vom 31.10.2016 erwähnt worden seien.
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Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt und für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat. Die Berufung rügt, ein Kündigungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WBVG liege nicht vor. Die Kündigung könne auch nicht auf schuldhafte gröbliche Pflichtverletzungen des Beklagten gestützt werden, da die Verantwortlichkeit des Beklagten für sein Handeln krankheitsbedingt ausgeschlossen sei. Der Kläger habe überdies nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit sich der Betreuungsbedarf des Beklagten geändert haben solle. Im Übrigen sei die Kündigung unverhältnismäßig und vertragswidrig. Der Beklagte habe gemäß § 5 Abs. 6 des Eingliederungsvertrages im Falle eines geänderten Betreuungsbedarfs Anspruch auf einen Wechsel des Wohnplatzes oder Aufenthaltsortes. Soweit das Landgericht meine, eine Leistungsanpassung sei ausgeschlossen, weil die Plätze für die geschlossene Unterbringung in der derzeitigen Einrichtung belegt seien, überzeuge dies nicht. Unstreitig habe der Kläger am 13.05.2016 einen Hilfeplan verfasst, der regelmäßig für zwei Jahre erstellt werde. Eine Verlegung in eine andere Einrichtung des Klägers habe der Beklagte bereits nach der Kündigung vom 06.05.2016 verlangt. Überdies habe der Kläger zunächst einen Umzug in seine Einrichtung in Neheim zugesagt, dies aber einen Tag vor dem geplanten Umzug am 24.03.2016 ohne Angabe von Gründen verweigert. Zu Unrecht werde angenommen, es sei eine dauerhaft geschlossene Unterbringung bzw. die Erfüllung von Sicherheitsmaßstäben der Forensik erforderlich.
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Im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil und die Berufungsbegründung Bezug genommen.
II.
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Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das die Nutzung des Zimmers umfassende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 31.10.2016 beendet worden ist.
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1. Es besteht ein wichtiger Grund im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages bzw. des § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG. Zu Recht ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass sich in den unstreitigen Vorfällen zwischen April und Oktober 2016 die objektive Gefährlichkeit des Beklagten für Mitbewohner und Mitarbeiter des Klägers zeigt, die dem Kläger ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (vgl. zur Bejahung eines solchen, dort auch vertraglich festgeschriebenen Kündigungsgrundes OLG Frankfurt NJW-RR 2016, 1394, juris Rn. 6, 41). Dass es sich dabei nicht um einen der in § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG aufgezählten Kündigungsgründe handelt, schadet nicht. Die Aufzählung ist lediglich beispielhaft. Der Unternehmer kann auch andere Gründe von entsprechendem Gewicht für die Beendigung anführen (BT-Drucks. 16/12409 S. 26). Ein solcher liegt im Falle der wiederholten Bedrohung und Verletzung der körperlichen Integrität der Mitarbeiter und -bewohner vor. Auch kommt § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG keine Ausstrahlungswirkung dergestalt zu, dass eine Kündigung generell nur im Zusammenhang mit schuldhaftem Handeln des Bewohners in Betracht kommt. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG, der ein schuldhaftes Handeln verlangt, stellt auf die Verletzung vertraglicher Pflichten ab. Zwar liegt in dem Verhalten des Beklagten auch eine Verletzung der vertraglichen (Neben-)Pflichten. Eine Gefährdungslage wie die vorliegende dürfte mit dieser Regelung aber kaum gemeint und auch nicht vollständig erfasst sein. Eine solche kann nicht deswegen hinzunehmen sein, weil der Handelnde ggf. schuldunfähig ist. Auch ist der Ausgangspunkt für den hier angenommenen Kündigungsgrund ein anderer als bei der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG. Dort wird ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten sanktioniert; im Streitfall geht es um die auch für die Zukunft bestehende Gefahr, die von dem Bewohner ausgeht. Soweit sich das OLG Schleswig im Fall eines nicht schuldhaften, tätlichen Angriffs auf das Personal auf die Prüfung und Verneinung des Kündigungsgrundes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG beschränkt hat (BtPrax 2015, 78, juris Rn. 14), liegt der Fall schon deswegen anders, weil der Kündigung dort lediglich Vorfälle während eines Spaziergangs zugrunde lagen. Auf eine dauerhafte objektive Gefährdung wurde nicht abgestellt.
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Ein Festhalten am Vertrag ist für den Kläger unzumutbar. Auch unter Berücksichtigung des Interesses des Beklagten, einen Umzug und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden, überwiegt das Interesse des Klägers an einem Loskommen vom Vertrag (vgl. zu dieser Abwägung allgemein BT-Drucks. 16/12409 S. 26). Ausschlaggebend hierbei ist, dass der Kläger die Sicherheit seiner Mitarbeiter und der übrigen in seiner Einrichtung wohnhaften Menschen gewährleisten können muss.
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Soweit die Berufung meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Betreuungsbedarf verdichtet habe, trägt dies nicht. Der Kläger, in dessen Einrichtungen der Beklagte seit 2007 wiederholt und im Rahmen des gegenständlichen Vertragsverhältnisses seit April 2014 lebte, hat unter Berufung auf die unstreitigen Vorfälle zwischen April und Oktober 2016 vorgetragen, die Häufigkeit und die Intensität der Vorfälle hätten seit Ende April 2016 so zugenommen, dass der Beklagte einer intensiveren Betreuung bedürfe, die der Kläger nicht zu leisten imstande sei. Angesichts dessen durfte sich der Beklagte nicht darauf beschränken, einen geänderten Bedarf zu bestreiten. Irgendwelche Tatsachen, die darauf schließen ließen, dem Kläger sei bereits vor Vertragsschluss klar gewesen, dass der Beklagte Mitarbeiter und Mitbewohner in einer nicht von vornherein als letztlich harmlos abzutuenden Weise sogar mit dem Tod bedrohe, sind nicht ansatzweise vorgetragen. Ob eine vorherige Kenntnis des Klägers von derartigen Vorfällen das Vorliegen eines wichtigen Grundes überhaupt ausschließen könnte, kann deshalb dahinstehen.
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2. Die Frage, ob dem Kläger in einer seiner Einrichtungen eine hinreichend sichere Unterbringung des Beklagten möglich wäre, ist im Hinblick auf den Streitgegenstand nicht von Bedeutung, weil der Kläger von dem Beklagten unter Aufkündigung des konkret auf eine bestimmte Art der Unterbringung gerichteten Vertrages Räumung verlangt. Nur ergänzend anzumerken ist, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, der Teil seiner Einrichtung, in dem eine sicherere Unterbringung des Beklagten gewährleistet werden könnte, sei bestimmungsgemäß solchen Insassen vorbehalten, für die eine richterliche Anordnung der Unterbringung vorliege.
III.
24
Der Senat kann die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Eine mündliche Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch im Interesse der Parteien nicht geboten. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, kommt gemäß § 522 Abs. 2 die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege in Betracht.
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Auf den Hinweisbeschluss vom 25.08.2017 wurde die Berufung mit Beschluss vom 11.10.2017 zurückgewiesen.