Zur Haftung bei pflichtwidrig unterlassener Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern

BGH, Urteil vom 04. April 2019 – III ZR 35/18

1. Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haftung (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) nicht eingreift.(Rn.30)

2. Bei grober Fahrlässigkeit sind in einem solchen Fall die im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätze bei groben Behandlungsfehlern (Beweislastumkehr), die nach der Senatsrechtsprechung entsprechend bei grober Verletzung von spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit dienenden Berufs- oder Organisationspflichten (Kernpflichten) gelten, nicht anwendbar, da es sich bei der Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe nicht um eine Haupt-, sondern nur eine Nebenpflicht der Lehrkräfte handelt.(Rn.17)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche wegen behauptet unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen durch das Lehrpersonal des beklagten Landes anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruchs geltend.

2
Der am 30. April 1994 geborene Kläger war Schüler der -Schule in W. . Am 16. Januar 2013 nahm er am Grundkurs im Fach Sport der Jahrgangsstufe 13 teil, der von der Sportlehrerin H. geleitet wurde. Etwa fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings hörte der Kläger auf zu laufen, stellte sich an die rechte Seite eines Garagentores in der Sporthalle und erklärte, er habe Kopfschmerzen. Er fasste sich an den Kopf, sein Gesicht wurde blass. Er rutschte sodann an der Wand entlang in eine Sitzposition. Darauf wurden die Mitschülerinnen A. und K. aufmerksam, die zu dem Kläger eilten. Die Sportlehrerin H. befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der linken Seite des Garagentores und der Sportlehrer Ko. , der später herbeigerufen wurde, mit seinem Kurs in einem anderen, mit einem Vorhang abgetrennten Hallensegment. Um 15.27 Uhr ging der von der Lehrerin H. ausgelöste Notruf bei der Rettungsleitstelle ein. Sie wurde gefragt, ob der Kläger noch atme. Sie befragte dazu ihre Schüler; die Antwort ist streitig. Sie erhielt sodann von der Leitstelle die Anweisung, den Kläger in die stabile Seitenlage zu verbringen. Der Rettungswagen traf um 15.32 Uhr, der Notarzt um 15.35 Uhr ein. Die Sanitäter und der Notarzt begannen sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen, die ungefähr 45 Minuten dauerten. Anschließend wurde der intubierte und beatmete Kläger in eine Klinik verbracht. Im dortigen Bericht vom 21. März 2013 ist unter anderem vermerkt: „Beim Eintreffen des Notarztes bereits 8-minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation“. Es wurde ein hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnostiziert, wobei die Genese unklar war. Während der stationären Behandlung ergaben sich weitere – teils lebensgefährliche – Erkrankungen. Seit dem 24. Oktober 2013 ist der Kläger zu 100% als Schwerbehinderter anerkannt. Sein Antrag auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde von der Unfallkasse Hessen mit der Begründung abgelehnt, es liege kein Versicherungsfall nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII vor. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers ist zurückgewiesen worden. Eine Klage wurde nicht erhoben. Der Beklagte hat erstinstanzlich den Verzicht auf die nochmalige Eröffnung eines sozialrechtlichen Verfahrens erklärt.

3
Der Kläger verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 500.000 €), die Erstattung materieller Schäden (102.999,68 €), eine monatliche Mehrbedarfsrente von 3.078 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes für künftige Schäden. Er behauptet, sein gesundheitlicher Zustand sei unmittelbare Folge des erlittenen hypoxischen Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns infolge unterlassener Reanimationsmaßnahmen durch die beiden Sportlehrer. Hätten diese im Rahmen der notfallmäßigen Erste-Hilfe-Versorgung eine Atemkontrolle und – angesichts des dabei festgestellten Atemstillstands – anschließend eine Reanimation durch Herzdruckmassage und Atemspende durchgeführt, wäre es nicht zu dem Hirnschaden gekommen.

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Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen A. , K. , H. und Ko. abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

6
Das Berufungsgericht (MDR 2018, 670) hat offen gelassen, ob die Sportlehrer des beklagten Landes nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ihre Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten, verletzt haben. Zwar möge der Zeugin H. gegebenenfalls vorzuwerfen sein, dass sie, anstatt selbst die Vitalfunktionen des Klägers bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zu kontrollieren beziehungsweise zu überwachen, dies zwei Schülerinnen überlassen habe. Auch habe der Zeuge Ko. keine Atemkontrolle durchgeführt, sondern sich darauf beschränkt, den Puls des Klägers zu fühlen. Dementsprechend hätten beide Zeugen keine Angaben dazu machen können, wann die Atmung des Klägers ausgesetzt habe. Die Frage etwaiger Pflichtverletzungen bedürfe letztlich aber keiner Entscheidung. Denn es lasse sich nicht feststellen, dass sich ein etwa pflichtwidriges Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktionen und etwaiger bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebotener Reanimationsmaßnahmen kausal auf dessen Gesundheitszustand ausgewirkt habe beziehungsweise dass – wie vom Kläger behauptet – sein Zustand auf eine massive Sauerstoffunterversorgung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zurückzuführen sei. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Klägers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe – an die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts sei das Berufungsgericht gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) – oder dass selbst bei Durchführung einer bereits vorher gebotenen Reanimation der Kläger heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die Wertung des Landgerichts, wonach sich der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgehört habe zu atmen, nicht verlässlich festlegen lasse, sodass auch nicht festgestellt werden könne, ab wann Wiederbelebungsmaßnahmen geboten gewesen wären, sei nicht zu beanstanden. Die klägerseits zur Kausalität beantragte Vernehmung des Notarztes als sachverständiger Zeuge scheide aus. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten des Klägers. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr lägen nicht vor, insbesondere ließen sich die Beweislastregeln des Arzthaftungsrechts bei groben Behandlungsfehlern nicht auf die etwaige Verletzung der hier im Raum stehenden Amtspflicht übertragen.

II.

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Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen.

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1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen ist, dahinstehen lassen. Drittinstanzlich ist deshalb zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die beteiligten Sportlehrer notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen haben.

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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, dass sich ein (etwaiges) pflichtwidriges Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktionen und etwaiger bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebotener Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt habe, beruht auf einem Verfahrensfehler.

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a) Zu Unrecht rügt der Kläger allerdings, aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass er spätestens um 15.28 Uhr im Gesicht blau angelaufen sei (Atemstillstand), weshalb das Berufungsgericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der aufgestellten Behauptung hätte erheben müssen, bei Einleitung von Wiederbelebungsmaßnahmen um 15.28 Uhr wäre der Hirnschaden verhindert worden.

11
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Zeuginnen A. und K. verweist, setzt er nur in revisionsrechtlich nicht erheblicher Weise seine Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung des Berufungsgerichts. Bei seiner Argumentation übersieht der Kläger im Übrigen, dass zwar die Zeugin A. angegeben hat, der Kläger sei blau angelaufen gewesen, als er aufgrund der Anweisung der Rettungsleitstelle in die stabile Seitenlage gelegt worden sei. Dies hat die Zeugin K. so aber nicht bestätigt. Diese hat angegeben, der Kläger sei erst blau angelaufen, als später der Sportlehrer Ko. dazu gekommen sei. Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben nicht davon ausgegangen ist, ein Atemstillstand sei bereits spätestens um 15.28 Uhr eingetreten.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Klinik Bezug nimmt, wonach beim Eintreffen des Notarztes (15.35 Uhr) eine bereits achtminütige Bewusstlosigkeit (15.27 Uhr; Zeitpunkt des Notrufs) ohne jegliche Laienreanimation vorgelegen habe, lässt sich hieraus nichts für die Frage des Zeitpunktes des Atemstillstands ableiten, da Bewusstlosigkeit nicht automatisch mit Atemstillstand einhergeht.

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b) Zu Recht beanstandet der Kläger aber, dass das Berufungsgericht – wie bereits das Landgericht – es abgelehnt hat, ein Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt des Atemstillstandes beziehungsweise zur Dauer der Sauerstoffunterversorgung sowie den Folgen unterlassener Reanimationsmaßnahmen einzuholen. Einer Vernehmung des vom Kläger benannten Notarztes als Zeugen bedurfte es nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand in diesem Zusammenhang allerdings – entgegen der Auffassung der Revision – nicht.

14
Das Landgericht hat eine Vernehmung des Notarztes als nicht geboten abgelehnt. Soweit dieser vom Kläger zum Nachweis seiner Behauptung benannt worden sei, dass der Zustand des Klägers und die Dauer der Wiederbelebungsmaßnahmen von 45 Minuten bewiesen, dass er seit mindestens sechs Minuten keinen Sauerstoff mehr bekommen habe, handele es sich nicht um eine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern um eine Schlussfolgerung, die zu ziehen Aufgabe eines Sachverständigen sei. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es jedoch an Anknüpfungstatsachen, da nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden könne, ob und gegebenenfalls wie lange der Kläger geatmet habe. Dieser Bewertung ist das Berufungsgericht gefolgt und ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, es lasse sich nicht ausschließen, dass die Atmung des Klägers – wie vom beklagten Land behauptet – erst unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe. Diese Feststellung ist nicht verfahrensfehlerfrei getroffen.

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Zwar sind die Instanzgerichte zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Beantwortung der Frage, inwieweit aus dem Zustand des Klägers und dem Zeitraum der Wiederbelebungsmaßnahmen Rückschlüsse auf die Dauer und damit den Zeitpunkt des Eintritts des Atemstillstands möglich sind, und damit letztlich für die Beurteilung der Kausalität unterlassener Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht auf die Aussagen von (ggfs. auch sachverständigen) Zeugen ankommen kann. Diese Beurteilung obliegt vielmehr einem Sachverständigen (siehe auch BGH, Urteile vom 16. November 1999 – VI ZR 257/98, NJW 2000, 862, 863; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 Rn. 21 und vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07, NJW-RR 2008, 1380 Rn. 11). Zwar kann die Vernehmung von Zeugen eine wichtige Erkenntnisquelle für Anknüpfungstatsachen eines Sachverständigengutachtens sein. Die Revision zeigt aber keinen Sachvortrag in den Vorinstanzen auf, nach dem von einer Vernehmung des Notarztes über die in dem ausführlichen Protokoll des Notarzteinsatzes (Anlage K 3) und die im Bericht der Klinik (Anlage K 4) dokumentierten und von der Beklagten auch nicht bestrittenen Angaben hinaus weitere – tatsächliche – Erkenntnisse über die vor Ort erhobenen Befunde und die Art und Dauer der von den Rettungskräften getroffenen (Wiederbelebungs-)Maßnahmen zu erwarten sein könnten.

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Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme der Instanzgerichte, es fehle an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten, da die Kausalitätsfrage nur geklärt werden könne, wenn – wie nicht – bekannt sei, ob und gegebenenfalls wie lange der Kläger bis zum Eintreffen der Rettungskräfte mangels Atmung unter Sauerstoffmangel gelitten habe. Die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zielte gerade darauf ab, den Zeitpunkt des Atemstillstands festzustellen und insoweit auch die Behauptung des beklagten Landes zu widerlegen, wonach die Atmung erst unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe, mithin der dennoch eingetretene Hirnschaden nicht auf das Verhalten der Lehrkräfte zurückzuführen sei. Bekannt (und unstreitig) waren insoweit die Art und die Dauer der durchgeführten Wiederbelebungsmaßnahmen. Auch geht aus dem vorgelegten Einsatzprotokoll detailliert hervor, welche Befunde vor Ort bei dem Kläger erhoben wurden. Das Ausmaß des Hirnschadens ist ebenfalls dokumentiert. Eine Einholung eines medizinischen Gutachtens wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn auszuschließen wäre, dass der Kläger damit den Kausalitätsbeweis führen kann (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13, WM 2014, 2212 Rn. 17; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, aaO Rn. 16), wobei größte Zurückhaltung bei einer solchen Annahme geboten ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2018 – VI ZR 378/17, BeckRS 2018, 14012 Rn. 9). Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachverständiger anhand der oben angesprochenen Anknüpfungstatsachen – so enthält zum Beispiel das Notfalleinsatzprotokoll (Anlage K 3) unter „3. Erstbefund“, „3.2 Messwerte“ unter anderem einen „SpO2“-Wert (pulsoxymetrisch gemessene Sauerstoffkonzentration im Blut) von „000“, was gegebenenfalls für einen Sachverständigen Rückschlüsse auf die Dauer des Atemstillstands erlaubt – in der Lage sein wird, weitere Aufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Geschehensabläufe und damit letztlich in Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach der Ursächlichkeit der (vom Berufungsgericht unterstellten) Versäumnisse der Lehrkräfte für den eingetretenen Hirnschaden zu leisten. Sollte das Berufungsgericht dies anders gesehen haben, läge hierin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Die Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet scheidet aus, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird (vgl. nur Senat aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2018 aaO). Dies ist auch der Fall, wenn der Tatrichter, ohne seine eigene ausreichende (medizinische) Sachkunde darzulegen, im Wege der vorweggenommenen Beweiswürdigung prüft, ob ein Sachverständiger in der Lage wäre, aus den vorhandenen Anknüpfungstatsachen Befundtatsachen zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246 Rn. 4).

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3. Unbegründet ist allerdings der Einwand des Klägers, entsprechend den im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlungsfehlern hätte das Berufungsgericht wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage eine Umkehr der Beweislast annehmen müssen. Zwar hat das Berufungsgericht auch offen gelassen, ob nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, sodass revisionsrechtlich hiervon auszugehen ist. Aber es fehlt an der Vergleichbarkeit der Interessenlage.

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a) Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Gesundheitsschaden (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 – VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 11 mwN; siehe auch § 630h Abs. 5 BGB). Diese beweisrechtlichen Konsequenzen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben – also aus Billigkeitsgründen – dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 aaO mwN).

19
b) Diese Grundsätze gelten nach der Senatsrechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine solche besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. Auch in derartigen Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (zB Senat, Urteile vom 11. Mai 2017 – III ZR 92/16, BGHZ 215, 44 Rn. 24 und vom 23. November 2017 – III ZR 60/16, BGHZ 217, 50 Rn. 24).

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c) Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch im vorliegenden Fall eine Vergleichbarkeit verneint.

21
aa) Zwar oblag den Sportlehrern H. und Ko. die Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste Hilfe rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Hessische Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014, 682) – diese sieht in § 5 Abs. 1 Satz 1 vor, dass Erste Hilfe zu leisten ist, wenn eine Schülerin oder ein Schüler verletzt wird oder spontan erkrankt; § 5 Abs. 4 bestimmt unter anderem, dass zur Aufsicht verpflichtete Personen, die Sportunterricht erteilen, als Ersthelferin oder Ersthelfer ausgebildet sein müssen – erst nach dem Schadensereignis in Kraft getreten ist. Denn nach der bereits lange vor dem in Rede stehenden Ereignis entwickelten, ständigen Senatsrechtsprechung obliegt Lehrkräften auch ohne ausdrückliche Regelung die Amtspflicht, für die geistige, körperliche und charakterliche Erziehung der Schüler zu sorgen und sie in rechtlich und tatsächlich möglichem und zumutbarem Umfang im Schulbetrieb und während der Schulveranstaltungen vor Schäden an Gesundheit und Vermögen zu bewahren (vgl. nur Urteile vom 9. November 1959 – III ZR 136/58, BGHZ 31, 148, 149; vom 27. Juni 1963 – III ZR 5/62, NJW 1963, 1828 f und vom 16. April 1964 – III ZR 83/63, NJW 1964, 1670). Dies umfasst sowohl die Pflicht, Schüler nicht in einer die Gesundheit gefährdenden Weise zu belasten, als auch, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten. Abgesehen davon ist hier auch der Erlass des Hessischen Kultusministeriums zu Arbeitsschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz an Schulen vom 15. Oktober 2009 zu berücksichtigen. Danach haben alle Lehrkräfte unter anderem die Aufgabe, sich in Erster Hilfe ausbilden zu lassen und an fachlich geeigneten Fortbildungen teilzunehmen (Nr. 3.5). Lehrkräfte, die das Fach Sport unterrichten, müssen über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen (Nr. 5 Satz 3).

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bb) Jedoch sind selbst grob fahrlässige Versäumnisse von Lehrkräften, die in der Schule überraschend mit einer Notsituation oder einem Unglücksfall konfrontiert werden, nicht vergleichbar mit ärztlichen Pflichtverstößen wie groben Behandlungs- oder Diagnosefehlern beziehungsweise schwerwiegenden Verstößen gegen die Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen freiwillig übernommener Behandlungsverhältnisse.

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Auch ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, die den Senatsentscheidungen vom 11. Mai und 23. November 2017 zugrunde lagen. Im Urteil vom 11. Mai 2017 (aaO) ging es um einen Hausnotrufvertrag, der in erster Linie gerade den Schutz von Leben und Gesundheit der zumeist älteren und pflegebedürftigen Menschen bezweckte und bei dem dieses Dienstleistungsangebot die zentrale Aussage eines Werbeprospekts war. Im Urteil vom 23. November 2017 (aaO) ging es um die Pflichten der Bäderaufsicht. Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Pflichten wegen der dem Schwimmbetrieb immanenten spezifischen Gefahren für Gesundheit und Leben der Badegäste besonders und in erster Linie dem Schutz dieser Rechtsgüter dienen. Bei einer groben Verletzung dieser „Kernpflichten“ ist dem Geschädigten die regelmäßige Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten. Insoweit hat der Senat auch angeknüpft an das Urteil des VI. Zivilsenats vom 13. März 1962 (VI ZR 142/61, NJW 1962, 959), das einen Bademeister betraf, der durch grobe Vernachlässigung seiner „vornehmsten Berufspflicht“, Aufsicht zu üben, einen seiner Obhut anvertrauten Schwimmschüler allein im Schwimmbecken zurückgelassen und sich in einen Nebenraum begeben und so den Schwimmschüler in eine Gefahrenlage gebracht hatte, die geeignet war, den eingetretenen Ertrinkungstod herbeizuführen. Damit ist die Pflicht der Lehrkräfte im vorliegenden Fall, während des Sportunterrichts etwa erforderliche und zumutbare Erste Hilfe rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten, nicht vergleichbar. Denn die Hauptaufgabe der Schule besteht in der Erziehung und Unterrichtung der ihr anvertrauten Schüler. Bei der Durchführung dieser Aufgabe trifft die Schule zwar auch die Amtspflicht, die Schüler zu beaufsichtigen, um sie im rechtlich und tatsächlich möglichen und zumutbaren Umfang vor Schäden an Gesundheit und Vermögen zu bewahren. Die daraus folgende Amtspflicht zur Ersten Hilfe bei Notfällen ist wertungsmäßig jedoch nur eine die oben angesprochene Hauptpflicht begleitende Pflicht beziehungsweise Nebenpflicht, wie es der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1963 (aaO) zum Ausdruck gebracht hat. Die Sportlehrer werden an der Schule nicht primär oder in erster Linie – sondern vielmehr „auch“ – eingesetzt, um in Notsituationen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht, auch wenn sie grob fahrlässig erfolgt sein sollte, rechtfertigt keine Beweislastumkehr in Anlehnung an die oben aufgeführten Fallgruppen.

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4. Allerdings wird sich das Berufungsgericht im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch mit der Rechtsprechung des Senats zu Beweiserleichterungen bei Bestehen einer tatsächlichen Vermutung oder einer tatsächlichen Wahrscheinlichkeit für die Schadensursächlichkeit zu befassen haben.

25
a) Zwar kann, wenn eine Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen besteht, ein Ursachenzusammenhang mit einem danach eingetretenen Schaden regelmäßig nur bejaht werden, wenn dieser bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. nur Senat, Urteile vom 27. Oktober 1983 – III ZR 189/82, NVwZ 1985, 936, 937; vom 27. Januar 1994 – III ZR 109/92, MDR 1994, 776 f; vom 11. November 2004 – III ZR 200/03, NVwZ-RR 2005, 149, 152 und vom 23. November 2017, aaO Rn. 15). Stehen eine Amtspflichtverletzung und ein zeitlich nachfolgender Schaden fest, so kann allerdings der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (vgl. nur Senat, Urteile vom 23. Mai 1960 – III ZR 110/59, WM 1960, 1150, 1151; vom 27. Oktober 1983 aaO und vom 11. November 2004 aaO).

26
b) Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine solche tatsächliche Vermutung oder tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang zwischen der (unterstellten) Amtspflichtverletzung der Sportlehrer und der Schädigung des Klägers besteht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr offen, wann der Kläger aufgehört hat zu atmen, und offen, ob dies nicht erst unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte geschehen ist. Damit hat das Berufungsgericht es aber auch als offen angesehen, ob die Sportlehrer des beklagten Landes, wenn sie persönlich die Atmung kontrolliert hätten, nicht frühestens unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte, weil erst jetzt ein Atemstillstand vorlag, mit der Reanimierung hätten beginnen müssen, und dies den Schaden verhindert hätte. Da die diesbezüglichen Feststellungen jedoch verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind (s.o.), wird sich das Berufungsgericht nach Einholung des Sachverständigengutachtens für den Fall, dass dem Kläger der Kausalitätsnachweis nicht gelingt, damit zu befassen haben, ob das Ergebnis der Begutachtung nicht zumindest den Schluss auf eine tatsächliche Vermutung oder tatsächliche Wahrscheinlichkeit im oben angesprochenen Sinn zulässt. Gelingt dem Kläger der Nachweis, dass pflichtwidriges Verhalten der Sportlehrer Einfluss auf seinen Gesundheitszustand hatte, oder lässt sich zumindest feststellen, dass hierfür eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit spricht, würden für die Frage, ob der Hirnschaden insgesamt oder gegebenenfalls nur teilweise auf das Verhalten der Sportlehrer zurückzuführen ist, dann die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO gelten.

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5. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Klage ungeachtet der Rügen der Revision nicht deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (§ 561 ZPO), weil zugunsten der beteiligten Sportlehrer und damit des Landes das Haftungsprivileg des § 680 BGB auch im Rahmen des § 839 BGB eingreift.

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a) Nach § 680 BGB haftet der Geschäftsführer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Das beklagte Land übersieht bei seiner diesbezüglichen Argumentation allerdings bereits, dass das Berufungsgericht bisher keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB überhaupt gegeben sind. Im Übrigen hat das Berufungsgericht auch offen gelassen, ob nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, sodass revisionsrechtlich hiervon auszugehen ist.

29
b) Selbst wenn aber das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu der Auffassung gelangen würde, dass die Sportlehrer H. und Ko. nicht nur ihre Amtspflichten verletzt haben, sondern in der konkreten Situation auch als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig waren und insoweit zwar pflichtwidrig, aber nicht grob fahrlässig gehandelt haben, würde letzteres einer Haftung des beklagten Landes nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht entgegenstehen.

30
aa) Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs aus § 839 Abs. 1 BGB gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB (vgl. nur Senat, Urteile vom 20. Februar 1992 – III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 249 und vom 14. Juni 2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 Rn. 47). Gehaftet wird damit grundsätzlich für jede Art von Fahrlässigkeit. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllenden Nothilfe die Haftungsbeschränkung des § 680 BGB auch für einen konkurrierenden Anspruch aus § 823 BGB gilt (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 1971 – VI ZR 100/70, NJW 1972, 475; Senat, Urteil vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 48). Dies bedeutet aber nicht, dass Gleiches, weil es sich bei § 839 BGB auch um eine unerlaubte Handlung im Sinne des 27. Titels des 2. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823 ff BGB) handelt, automatisch auch bei § 839 BGB der Fall ist. Zwar geht es grundsätzlich nicht an, Haftungsbeschränkungen in einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis dadurch leer laufen zu lassen, dass man eine konkurrierende deliktisch strengere Haftung eintreten lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 1966 – VI ZR 53/65, BGHZ 46, 313, 316 mwN). Die Frage, ob entsprechende Haftungsbeschränkungen auf deliktische Ansprüche zu erstrecken sind, muss aber unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betroffenen Regelungen beurteilt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. März 1966 – Ib ZR 150/63, BGHZ 46, 140, 142 ff zur dort verneinten Übertragung der Haftungsbeschränkung des § 430 HGB a.F. auf Ansprüche aus § 823 BGB und Urteil vom 20. Dezember 1966 aaO, S. 316 f).

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bb) Nach Sinn und Zweck von § 680 BGB soll der potentielle Geschäftsführer in Augenblicken dringender Gefahr zur Hilfeleistung ermutigt werden. § 680 BGB will also denjenigen schützen und in gewissem Umfang vor eigenen Verlusten bewahren, der sich zu spontaner Hilfe entschließt. Dabei berücksichtigt die Vorschrift, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen ausgeschlossen ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann (Senat, Urteil vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 55 mwN). Die Hilfeleistung in Gefahrenlagen würde nicht gefördert, wenn der Geschäftsführer zwar keine Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aber eine solche aus unerlaubter Handlung befürchten müsste, ihm also über das Deliktsrecht das wieder genommen würde, was ihm durch § 680 BGB gegeben werden soll.

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cc) Der Senat hat bisher – im Rahmen der Frage einer analogen Anwendung des § 680 BGB auf Amtshaftungsansprüche – nur entschieden, dass der Haftungsmaßstab des § 680 BGB nicht auf Amtspflichtverletzungen professioneller Nothelfer – dort: Einsatz der Berufsfeuerwehr – angewendet werden kann (Urteil vom 14. Juni 2018 aaO). Zwar sind die Sportlehrer des Beklagten keine professionellen Nothelfer, bei denen – wie im Bereich der öffentlich-rechtlich organisierten Gefahrenabwehr – die betroffene Tätigkeit den Kernbereich ihrer öffentlich-rechtlich zugewiesenen Aufgaben bildet. Indes sind die Grundgedanken der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2018 auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Denn die Situation einer Sportlehrkraft, die bei einem im Sportunterricht eintretenden Notfall tätig wird, ist insoweit ebenfalls nicht mit der einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten Person zu vergleichen. Die Sportlehrer des Beklagten mussten – anders als etwa Schüler – nicht zur Hilfeleistung ermutigt und deshalb geschützt werden, weil sie sich zu spontaner Hilfe entschlossen haben. Ihnen oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, mussten die Sportlehrer des beklagten Landes über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen (siehe Nr. 5 des Erlasses vom 15. Oktober 2009). Die Situation des § 680 BGB entspricht damit zwar der von Schülern, aber nicht der von Sportlehrern, zu deren öffentlich-rechtlichen Pflichten jedenfalls auch die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schüler gehört. Selbst wenn es sich nur um eine Nebenpflicht der Sportlehrer handelt, sind Sinn und Zweck von § 680 BGB mit der Anwendung im konkreten Fall nicht vereinbar. Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB auch davon geprägt, dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (zB Senat, Urteil vom 14. Juni 2018 aaO Rn. 58 mwN). Zur Führung des übernommenen Amtes gehören bei Sportlehrern aber auch die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dazu stände eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Widerspruch. Eine solche einschneidende Haftungsbegrenzung erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass mit jedem Sportunterricht für die Schüler gewisse Gefahren verbunden sind. Es wäre aber nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für Amtspflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts berufenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen eintreten soll.

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dd) Aus den vorstehenden Gründen scheidet, soweit die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen würden, auch eine analoge Anwendung des § 680 BGB aus.

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6. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da sie noch nicht zur Entscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Dieses wird sich im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch mit der Rüge der Revision zu Beweiserleichterungen bei amtspflichtwidrig herbeigeführter Beweisnot des Geschädigten auseinanderzusetzen haben, auf die der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung sieht, näher einzugehen.

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