Bei Fahrgaststurz in Linienbus spricht Anscheinsbeweis für mangelnde Vorsicht des Fahrgastes

OLG Celle, Urteil vom 02. Mai 2019 – 14 U 183/18

Wer ein öffentliches Verkehrsmittel betritt, weiß, dass die Fahrer unter Zeitdruck stehen und ihren Fahrplan einhalten müssen, sodass sie gezwungen sind, zügig anzufahren. Wer sich in einer solchen Situation Zeit nimmt, einen Sitzplatz in Ruhe auszuwählen, muss selbst dafür Sorge tragen, dass die typischen Gefahren der öffentlichen Nahverkehrsmittel – wie Anfahrruck, unvermitteltes Bremsen, rutschiger Boden durch Nässe oder Stolperfallen durch abgestellte Taschen – ihn nicht zu Fall bringen. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist; kann der Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr vollständig zurück.

(Leitsatz des Gerichtes)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade <5 O 33/18> wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Stade sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.298,99 EUR festgesetzt.

Gründe
1
(§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):

I.

2
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist die Berufung des Klägers unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade die Klage abgewiesen hat. Eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 280, 831 BGB ist vorliegend zu verneinen, weil das Mitverschulden des Klägers gemäß § 9 StVG, § 254 BGB derart überwiegt, dass er für die Folgen seines Sturzes am 14. Juni 2016 in Cuxhaven in einem Linienbus der Beklagten zu 1) allein zu tragen hat und ihm keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zustehen. Nach Vernehmung der Zeugin H. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger es versäumt hat, sich auf den ersten freien Sitzplatz zu setzen, nachdem er die Fahrkarten für sich und seine Ehefrau gekauft hatte. Hätte er dies getan, hätte der Anfahrvorgang seitens des Beklagten zu 2) ihn nicht aus dem Gleichgewicht bringen können, sodass er nicht stürzen und sich hätte verletzen können.

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Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BOKraft war der Kläger verpflichtet, Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten sowie sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Das stellt zwar einen gewissen Widerspruch dar: Einerseits musste der Kläger den Bereich neben dem Fahrer, in dem man üblicherweise die Fahrtickets für einen Bus einkauft und bezahlt, freimachen. Dazu dürfte er einige Schritte im Gang bis zur nächsten Stange oder Griff gemacht haben müssen, um einen festen Halt zu finden. Ein Fahrgast kann nicht gleichzeitig den Eingang freimachen und sich sicher festhalten, weil das Freimachen des Einganges erfordert, dass er einige Schritte im Bus gehen muss, ohne sich festhalten zu können. Nach der Vernehmung der Zeugin H. steht aber fest, dass der Kläger genügend Zeit vom Kauf der Fahrkarten bis zum Anfahren des Busses gehabt hat, um sich auf einen freien Platz zu setzen.

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Die Zeugin H. hat bekundet, der Kläger habe nach dem Bezahlen die Sperre zu den Plätzen im Bus durchschritten gehabt, bevor er wegen eines abrupten Anfahrens gestürzt sei. Das Geld und die Fahrkarten habe er bereits wieder in sein Portemonnaie gesteckt gehabt und letzteres in seine Hose. Dann sei er durch die Sperre gegangen. Der Bus sei ziemlich leer gewesen; auf der rechten Seite hätten ein paar Leute gesessen. Im Gang habe niemand mehr gestanden. Vorne links sei noch ein Platz frei gewesen. Es habe sich um einen hohen Sitz mit einer hohen Lehne auf dem Reifen gehandelt. Da habe ihr Mann nicht sitzen wollen, weil man von dort aus schlecht wieder hochkomme. Er habe auf einem normalen Sitz Platz nehmen wollen, wohl bei ihr – der Zeugin -. Der Kläger sei etwa 1,70 m groß, damals nicht korpulent gewesen, sondern sportlich.

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Der Senat glaubt der Zeugin H.. Ihre Darstellung ist schlüssig und widerspruchsfrei. Sie war ersichtlich um wahrheitsgemäße Angaben bemüht und hat alle Fragen der Prozessbeteiligten offen und freimütig beantwortet. Eines persönlichen Eindrucks des Senats vom Kläger und seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO bedurfte es nicht. Der Sachverhalt konnte durch die Aussage der Zeugin H. hinreichend aufgeklärt werden. Sie hat das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Eine weitere Aufklärung des Geschehens durch die persönlichen Schilderungen seitens des Klägers wäre nicht zu erwarten, zumal es bei der Beurteilung des Rechtsstreits maßgeblich um die Rechtsfrage geht, ob die Haftung der Beklagten zurücktritt oder nicht.

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Den Bekundungen der Zeugin H. zufolge hatte der Kläger vor dem Anfahren des Busses genügend Zeit und Gelegenheit, um sich auf einen freien Platz zu setzen. Entgegen seiner Pflicht, für einen sicheren Halt zu sorgen, hat er Fahrkarten, Wechselgeld und Portemonnaie verstaut und es versäumt, den ersten freien Sitzplatz zu belegen, obwohl ihm dieses körperlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Da der Kläger normalgewichtig und beweglich war, hätte er auf dem höher gelegenen Sitz links hinter der Sperre Platz nehmen können. Wenn er es vorzog, sich in die Nähe seiner Frau zu setzen, was sicherlich sozial adäquat war, musste er aus Gründen der Eigensicherung dafür Sorge tragen, dass er sich genügend festhielt, um den zu erwartenden Anfahrruck gefahrlos zu überstehen, zumal er wusste, dass der Boden des Busses infolge der Witterungsbedingungen nass und rutschig sein könnte.

7
Damit überwiegt das Mitverschulden des Klägers gemäß § 9 StVG, § 254 BGB an seinem Sturz derart, dass er für die Folgen seines Unfalles die alleinige Verantwortung trägt und ihm keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zustehen. Der Fahrer eines Linienbusses darf nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, wobei dies auch beim Anfahren gilt, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen [Hanseatisches OLG Bremen <3 U 19/10>, Urteil vom 9. Mai 2011, Leitsatz und Rn. 28; OLG Frankfurt <14 U 209/09>, Urteil vom 16. November 2010, Leitsatz, Rn. 23 und 29; OLG Hamm <9 U 38/07>, Urteil vom 14. September 2007, Leitsatz und Rn. 10; alle zitiert nach juris]. Das war vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil war der Kläger nicht ersichtlich gehbehindert oder aus anderen Gründen hilfebedürftig. Dass es sich bei ihm um einen älteren Menschen handelte, war bezogen auf die Frage einer etwaigen Hilfsbedürftigkeit bedeutungslos [Hanseatisches OLG Bremen <3 U 19/10>, Urteil vom 9. Mai 2011, Leitsatz und Rn. 28; BGH <VI ZR 27/92>, Urteil vom 1. Dezember 1992, Leitsatz und Rn. 12; beide zitiert nach juris]. Eine augenscheinliche und beachtenswerte körperliche Hilfebedürftigkeit wird vielmehr angenommen, wenn sie aufgrund von sichtbaren Amputationen, Krücken oder Blindheit nach außen hin erkennbar wird [OLG Hamm <9 U 38/07>, Urteil vom 14. September 2007, Rn. 10; BGH <VI ZR 27/92>, Urteil vom 1. Dezember 1992, Leitsatz und Rn. 10 und 12; beide zitiert nach juris]. Derartiges lag hier nicht vor. Demzufolge musste der Beklagte zu 2) vor dem Anfahren des Busses nicht besonders auf den Kläger achten und warten, bis dieser sich einen Sitzplatz seiner Wahl gesucht hatte.

8
Auch eine etwaige Nässe im Bus spielte keine Rolle, weil sie angesichts der vom Kläger geschilderten Witterungsverhältnisse erwartbar und hinzunehmen war [Hanseatisches OLG Bremen <3 U 19/10>, Urteil vom 9. Mai 2011, Leitsatz und Rn. 28, zitiert nach juris]. Hierauf hätte sich der Kläger einstellen können und müssen.

9
Der Fahrer eines Linienbusses ist nach Abschluss des Zahlungsvorgangs des Fahrgastes ohne weiteres Zuwarten berechtigt, seine Fahrt fortzusetzen, insbesondere muss er dem zugestiegenen Gast keine weitere Aufmerksamkeit widmen [OLG Frankfurt <14 U 209/09>, Urteil vom 16. November 2010, Rn. 24, zitiert nach juris]. Ein zügiges oder ruckartiges Anfahren begründet ebenfalls keinen Pflichtverstoß des Busfahrers, weil ein gewisser Anfahrruck mit dem Anfahren eines Busses regelmäßig einhergeht und es sich um einen normalen Verkehrsvorgang handelt, auf den sich Fahrgäste einzustellen haben [dass., Rn. 25 und 36; OLG Hamm <9 U 38/07>, Urteil vom 14. September 2007, Leitsatz und Rn. 9; beide zitiert nach juris]. Der Kläger musste folglich einkalkulieren, dass der Beklagte zu 2) während seiner – des Klägers – Suche nach einem freien Platz ruckartig anfahren würde. Er – der Kläger – hatte selbst dafür zu sorgen, dass er sich währenddessen genügend festhielt, um einen Sturz zu vermeiden, und zwar auch in Anbetracht etwaiger Nässe auf dem Fußboden.

10
Es erscheint dem Senat gerechtfertigt, die Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Busses gemäß § 7 Abs. 1 StVG hinter dem Verschulden des Klägers vollständig zurücktreten zu lassen. Andere Ursachen als ein unzureichendes Festhalten des Klägers sind für seinen Sturz nicht ersichtlich. Aus den vorgenannten Gründen musste er mit einem Anfahrruck rechnen und dabei die Nässe auf dem Boden berücksichtigen. Die Vernehmung der Zeugin H. hat nicht ergeben, dass der Beklagte zu 2) nach dem Verkauf der Fahrkarten besonders rasch und / oder außergewöhnlich abrupt angefahren ist. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Kläger Zeit zum Wegstecken von Wechselgeld und Fahrkarten sowie Verstauen des Portemonnaies und Durchschreiten der Sperre einschließlich Passierens eines freien Sitzplatzes hatte, dafür, dass der Beklagte zu 2) einige Augenblicke zugewartet hatte, bis er den Bus anfuhr. Die Zeugin H. mag den Anfahrruck als heftig empfunden haben. Es ist aber nicht erkennbar geworden, aus welchen Gründen er außergewöhnlich gewesen sein könnte.

11
Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist; kann der Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück [Hanseatisches OLG Bremen <3 U 19/10>, Urteil vom 9. Mai 2011, Leitsatz und Rn. 30; OLG Frankfurt <14 U 209/09>, Urteil vom 16. November 2010, Leitsatz und Rn. 31, 35 bis 37; beide zitiert nach juris]. Die Rechtsprechung geht sogar so weit, die Betriebsgefahr beim Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit des Fahrgastes zurücktreten zu lassen [OLG Düsseldorf, VersR 2000, 70; OLG Bremen, NZV 2011, 540]. Wenngleich dies dogmatisch fragwürdig erscheinen mag, hält es auch der Senat für gerechtfertigt, die Sorgfaltspflichten an das Verhalten von Fahrgästen sehr hoch anzusiedeln. Dies ist im Massenverkehr ausnahmsweise geboten, weil hier die Risiken erkennbar sind und es eine Überforderung der Fahrer darstellen würde, sich vor jedem Anfahren zu vergewissern, ob neu eingestiegene Fahrgäste sicheren Halt gefunden haben. Wer ein öffentliches Verkehrsmittel betritt, weiß, dass die Fahrer unter Zeitdruck stehen und ihren Fahrplan einhalten müssen, sodass sie gezwungen sind, zügig anzufahren. Wer sich in einer solchen Situation Zeit nimmt, einen Sitzplatz in Ruhe auszuwählen, muss selbst dafür Sorge tragen, dass die typischen Gefahren der öffentlichen Nahverkehrsmittel – wie Anfahrruck, unvermitteltes Bremsen, rutschiger Boden durch Nässe oder Stolperfallen durch abgestellte Taschen – ihn nicht zu Fall bringen. Das hat der Kläger hier versäumt.

12
Wegen der alleinigen Haftung des Klägers für seinen Sturz ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Seine Berufung gegen das angefochtene Urteil war zurückzuweisen.

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