Zur Haftung eines Anschlussinhabers für Verbindungsentgelten durch Nutzung des Mobiltelefons durch sein minderjähriges Kind

AG Horb, Urteil vom 28.10.2014 – 1 C 257/14

Zur Haftung eines Anschlussinhabers für Verbindungsentgelten durch Nutzung des Mobiltelefons durch sein minderjähriges Kind

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 674,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 655,57 € seit dem 19.04.2013 und aus 18,53 € seit dem 19.05.2013 und darüber hinaus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 717,11 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Klägerin ist ein im Bereich der mobilen Kommunikation operierendes Service-Provider-Unternehmen. In dieser Eigenschaft eröffnet sie ihren Kunden die Möglichkeit zur kostenpflichtigen Teilnahme an GSM-Mobilfunknetzen.

2
Der Beklagte schloss am 29.05.2009 einen Vertrag mit der Klägerin über die Inanspruchnahme von Mobilfunkleistungen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der dem Kundenantrag beigefügten Tarifliste. Durch die Aushändigung und Freischaltung einer Telefonkarte und Zuteilung der Rufnummer … ermöglichte die Klägerin dem Beklagten, ihre Dienstleistungen zu nutzen.

3
Mit Schreiben vom 03.09.2012 beanstandete der Beklagte die im Juli 2012 abgerechneten Datenverbindungen in Höhe von 55,81 € (Anlagen K4 und K5, Bl. 41, 42 d. A.). Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 05.09.2012 mit, dass eine Prüfung der Datenverbindungen ergeben habe, dass sämtliche Verbindungsdaten ordnungsgemäß aufgezeichnet worden seien. Da die aktuellen Mobiltelefone mit einer Soft-Key-Taste ausgestattet seien, welche einen schnellen und direkten Zugang zum mobilen Internet bzw. zu den Internet-Portalen der Netzbetreiber ermögliche, könne die Einwahl versehentlich erfolgt sein (Anlage K6, Bl. 43 d. A.).

4
Die in den darauffolgenden Rechnungen vom 17.09.2012, 17.10.2012 und 16.11.2012 abgerechneten Datenverbindungen (Anlage K7, Bl. 44-46 d. A.) wurden vom Beklagten vorbehaltlos ausgeglichen.

5
Mit Rechnung vom 17.12.2012 stellte die Klägerin dem Beklagten 252,36 € in Rechnung (Anlage K1, Bl. 10 d. A.). Im Rechnungsbetrag enthalten ist eine Summe von 168,5964 € netto für 22 Datenverbindungen. Die Rechnung ging dem Beklagten unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von 3 Tagen am 20.12.2012 zu.

6
Mit Rechnung vom 16.01.2013 stellte die Klägerin dem Beklagten 242,78 € in Rechnung (Anlage K1, Bl. 11 d. A.). Im Rechnungsbetrag enthalten ist eine Summe von 153,6801 € netto für 5 Datenverbindungen und eine Summe von 24,95 € für 5 Sonderdienste.

7
Am 12.02.2013 ließ die Ehefrau des Beklagten die Rechnungsbeträge vom 17.12.2012 und 16.01.2014, die am 19.12.2012 bzw. 18.01.2013 vom Konto der Ehefrau des Beklagten abgebucht worden waren, wieder zurückbuchen. Mit E-Mail vom 13.02.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sein 11-jähriger Sohn unerlaubt seine alte Handy-Nummer benutzt habe, um sich im Internet einzuloggen. Er genehmige den zustande gekommenen Vertrag nicht und habe die Rechnungsbeträge zurückbuchen lassen (Anlage B3, Bl. 25 d. A.).

8
Mit Rechnung vom 18.02.2013 stellte die Klägerin dem Beklagten 78,91 € in Rechnung (Anlage K1, Bl. 12 d. A.). Im Rechnungsbetrag enthalten ist eine Summe von 15,2187 € netto für 61 Datenverbindungen und eine Summe von 19,96 € für 4 Sonderdienste.

9
Mit Rechnung vom 18.03.2013 stellte die Klägerin dem Beklagten 88,42 € in Rechnung (Anlage K1, Bl. 113, 14 d. A.). Im Rechnungsbetrag enthalten ist eine Summe von 14,97 € für 3 Sonderdienste, zudem 2 x 5,95 € für zwei Mahnungen am 24.02. und 01.03.2013 (Anlage K3, Bl. 31, 32 d. A.) sowie 2 x 10 € Rücklastschriftgebühren.

10
Mit Schreiben vom 19.04.2013 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und machte gegenüber dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 54,64 € wegen Nichterfüllung geltend (Anlage K2, Bl. 15, 16 d. A.).

11
Die Klägerin beauftragte ihre Prozessbevollmächtigten am 10.07.2013 auf der Basis eines bedingten Klageauftrags mit der außergerichtlichen Beitreibung der streitgegenständlichen Forderung. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 11.07.2013 zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung auf. Daraufhin erfolgten mehrere Telefonate zwischen dem Beklagten und den klägerischen Prozessbevollmächtigten sowie weitere Schreiben an den Beklagten.

12
Die Klägerin behauptet:

13
Im Hinblick auf die Beanstandungen des Beklagten bzgl. der Datenverbindungen im Juli 2012 hätte es dem Beklagten oblegen, ab diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon mit einem Code zu sperren, um eine unberechtigte Nutzung durch Dritte auszuschließen. Ebenso hätte der Beklagte bei der Klägerin eine generelle Sperre für Datenverbindungen einrichten können.

14
Aufgrund der vorzeitigen Kündigung des Vertrags habe die Klägerin Aufwendungen in Höhe von monatlich 0,61 € erspart. Unter Berücksichtigung der restlichen Vertragslaufzeit von 1 Monat und 9 Tagen (19.04.2013 bis 28.05.2013) und dem Basispreis von 25,16 € ergebe sich eine abgezinste Schadensersatzforderung in Höhe von 37,06 € (Schadensberechnung Anlage K8, Bl. 47 d. A.).

15
Bei dem Versuch, die streitgegenständliche Forderung außergerichtlich beizutreiben, seien der Klägerin Auskunftskosten in Höhe von 0,60 € entstanden.

16
Die Klägerin beantragt zuletzt,

17
die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 699,53 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 662,47 seit dem 19.04.2013 und auf EUR 37,06 seit dem 19.05.2013, darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 11,90 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 101,40 sowie Auskunftskosten in Höhe von EUR 0,60 zu zahlen.

18
Der Beklagte beantragt:

19
Die Klage wird abgewiesen.

20
Der Beklagte behauptet:

21
Die in den Rechnungen vom 17.12.2012, 16.01.2013, 18.02.2013 und 18.03.2013 aufgeführten Datenverbindungen und Sonderdienste seien durch den Sohn des Klägers R., geb. am 25.07.2001, verursacht worden. R. sei am 05.12.2012 gegen 20.00 Uhr von seiner Mutter ins Bett gebracht worden. Während seine Eltern im Wohnzimmer fernsahen, habe sich R. unbemerkt in das Arbeitszimmer des Beklagten geschlichen, das schnurlose Telefon aus dem Schrank genommen und im Internet gesurft. Er habe dabei Kosten für Datenverbindungen von 153,6801 € und Sonderdienstkosten (brutto) von 4,99 € verursacht (Einzelverbindungsnachweis, Anlage B1, Bl. 23 d. A.). Als der Beklagte am 07.01.2013 sein schnurloses Telefon am ersten Arbeitstag nach dem Weihnachtsurlaub im Zimmer vergessen habe, habe R. in der Zeit von 11.27 Uhr bis 15.47 Uhr wiederum Kosten für Datenverbindungen von 153,6801 € und Sonderdienstkosten für „Abo-Infodienste“ von 24,95 € (brutto) verursacht (Einzelverbindungsnachweis, Anlage B2, Bl. 24 d. A.). Die weiteren Datenverbindungen und Sonderdienste in den folgenden Rechnungen beruhten auf „Abonnements“, die R. bei der missbräuchlichen Verwendung der Internetverbindung im Dezember 2012 und Januar 2013 bestellt habe.

22
Der Beklagte habe bis zum Eingang der beiden Rechnungen vom 17.12.2012 und 16.01.2013 keine Hinweise gehabt, dass sein Sohn R. den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag missbräuchlich zur Anwahl von 0180-Nummern verwende.

23
Die vorgerichtliche Beauftragung des Klägervertreters sei aufgrund der eindeutigen Mitteilung des Beklagten in der E-Mail vom 13.02.2013 und der Rückbuchung der Lastschriften am 12.02.2013 nicht erforderlich gewesen, da der Beklagte erkennbar zahlungsunwillig gewesen sei.

24
Vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs in Höhe von 17,58 € und hinsichtlich der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 8,10 € zurückgenommen.

25
Der Beklagte wurde in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2014 angehört (Bl. 58 d. A.).

Entscheidungsgründe
I.

26
Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

27
1. Der Klägerin steht aus dem Mobilfunkvertrag das vertraglich vereinbarte Entgelt für die in den Rechnungen vom 17.12.2012, 16.01.2013, 18.02.2013 und 18.03.2013 aufgelisteten Leistungen zu.

28
a) Die Leistungen wurden erbracht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in den Rechnungen aufgeführten Datenverbindungen und Sonderdienste vom Mobilfunkanschluss des Beklagten in Anspruch genommen worden waren. Auf die Frage, ob der Beklagte den Rechnungen rechtzeitig gem. § 45 i Abs. 1 Satz 1 TKG widersprochen hat, kommt es daher nicht an.

29
b) Es kann dahinstehen, ob der 11-jährige Sohn des Beklagten die Datenverbindungen und Sonderdienste in Anspruch genommen hat. Auch wenn der bestrittene Vortrag des Beklagten zutreffen sollte, ändert dies nichts an der vertraglichen Haftung des Beklagten für diese Leistungen.

30
Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten hat nach § 45 i Abs. 4 Satz 1 TKG nur dann keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer, soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann. Für seinen Lebensbereich – in der Regel bis zur Wohnungs- bzw. Grundstücksgrenze – trägt der Teilnehmer in den Grenzen des § 45 i TKG die Verantwortung (Ditscheid/Rudloff in Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 45 i Rn. 67). § 45 i Abs. 3 Satz 1 TKG grenzt dabei die Risikosphären zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Anschlusskunden bzgl. des Zugriffs Dritter auf den Netzzugang danach voneinander ab, ob der Teilnehmer die Nutzung seines Anschlusses zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Anschlussinhaber gem. § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) muss der Anschlussinhaber alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Telefons zu unterbinden (Ditscheid/Rudloff, aaO.). Er muss dabei sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um die Inanspruchnahme unberechtigter Dritter, insbesondere soweit dies Mitbewohner, Familienmitglieder etc. betrifft, zu verhindern (Ditscheid/Rudloff, aaO., Rn. 70). An den Haftungsmaßstab des Anschlussinhabers sind dabei strenge Anforderungen zu stellen (Ditscheid/Rudloff, aaO., Rn. 68).

31
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte fahrlässig gehandelt, weil er die Nutzung seines Mobilfunkanschlusses durch seinen 11-jährigen Sohn nicht verhindert hat. Als zumutbare Maßnahmen in Betracht gekommen wären beispielsweise die Sperrung des Mobiltelefons mit einem Code oder die Einrichtung einer generellen Sperre für Datenverbindungen. Der Beklagte hätte hierzu auch Anlass gehabt, da bereits in den Rechnungen von September bis November 2012 jeweils Kosten für Datenverbindungen enthalten waren, die der Beklagte nach seinem Vortrag nicht selbst verursacht hat.

32
c) Soweit die Klägerin in der Rechnung vom 18.03.2013 Mahnkosten in Höhe von insgesamt 11,90 € geltend macht, ist die Klage in Höhe von 6,90 € unbegründet. Zwar war der Beklagte mit der Zahlung der Rechnungen von Dezember 2012 und Januar 2013 zum Zeitpunkt der Mahnungen am 24.02. und 01.03.2013 in Verzug, da die Rechnungen der Klägerin den nach § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB erforderlichen Hinweis auf die Verzugsfolgen enthalten. Die Klägerin kann deshalb grundsätzlich Ersatz für die angefallenen Mahnkosten gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB verlangen. Pauschale Mahnkosten können aber maximal in Höhe von 2,50 € pro schriftlicher Mahnung geltend gemacht werden (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 286 Rn. 45). Ein darüber hinausgehender Schaden müsste im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen werden.

33
Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Tarifliste der Klägerin für Mahnkosten einen Kostenersatz von 5,95 € vorsehen würde. Eine entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wäre nach § 309 Nr. 5 a BGB unwirksam.

34
d) Weitere Einwendungen gegen die Forderungshöhe hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Der Klägerin stehen daher die Rechnungsbeträge wie folgt zu:

35
Rechnung vom 17.12.2012

252,36 €

Rechnung vom 16.01.2013

242,78 €

Rechnung vom 18.02.2013

78,91 €

Rechnung vom 18.03.2013

81,52 €

Gesamt

655,57 €

36
e) Diese Summe ist gem. §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem 19.04.2013 mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Der Beklagte befand sich 30 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung in Verzug, da die Rechnungen der Klägerin den nach § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB erforderlichen Hinweis auf den Verzugseintritt enthalten.

37
2. Für den Zeitraum nach der Kündigung des Mobilfunkvertrags steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz für die vertragliche Restlaufzeit gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB in Höhe des zeitanteiligen monatlichen Grundbetrags abzgl. ersparter Kosen zu, da der Beklagte durch die Nichtzahlung der vorangegangenen Rechnungen ab Dezember 2012 eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Pflichtverletzung begangen hat. Der monatliche Grundbetrag beträgt netto 29,36 €. Für die vertragliche Restlaufzeit nach Kündigung vom 19.04.2013 bis 29.05.2013, d. h. für 1 Monat und 9 Tage ergibt dies einen Betrag von insgesamt 38,17 €. Auf diesen Betrag muss sich die Beklagte für die vorzeitige Fälligkeit eine Abzinsung in Höhe von 0,32 € anrechnen lassen.

38
Weiterhin muss sich die Klägerin die ihr durch die vorzeitige Kündigung ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Der von der Klägerin zugestandene Abzugsbetrag von insgesamt 0,79 € berücksichtigt nicht in der gebotenen Höhe die von der Klägerin durch die Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen hatte der Beklagte für die Rufnummer teilweise eine sog. Flatrate vereinbart, die u. a. Homezoneverbindungen ins deutsche Festnetz und netzinterne Verbindungen betraf. Steht diese Möglichkeit der Inanspruchnahme aufgrund der Sperrung nicht mehr zur Verfügung, so ist die Schlussfolgerung, dass die Klägerin nicht unerhebliche Aufwendungen erspart hätte, geradezu zwingend. Dieser Vorteil ist nach den allgemeinen Regeln der Schadensberechnung bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs in Abzug zu bringen. Das Gericht schätzt die ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO auf maximal 50 % des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, mithin auf 18,53 € (vgl. zur Schätzung AG Bremen, Urteil vom 22.11.013, Az. 25 C 0215/13, BeckRS 2013, 20344). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

39
Verzugszinsen stehen der Klägerin gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jedenfalls ab dem 19.05.2013 zu, da sich der Beklagte aufgrund der Mahnung in dem Kündigungsschreiben vom 19.04.2013 spätestens ab diesem Zeitpunkt in Verzug befunden hat.

40
3. Die Klage auf vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 11,90 € ist unbegründet. Der Klageantrag betrifft die Mahnungen vom 24.02. und 01.03.2013, für die die Klägerin bereits in der Rechnung vom 18.03.2013 Kosten geltend gemacht hat. Eine doppelte Berechnung der Mahnkosten ist nicht möglich. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

41
4. Der Klägerin steht ein Anspruch gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € zu.

42
a) Die Ersatzpflicht für Verzugsschäden erstreckt sich auch auf die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten, da seine Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und in der Regel nicht gegen § 254 BGB verstößt (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 286 Rn. 45). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der E-Mail des Beklagten vom 13.02.2013 bzw. der vorangegangenen Rückbuchung der Lastschriften, da zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich der Beklagte aufgrund der Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch anders besinnen würde.

43
b) Aus dem Streitwert von 674,10 € beträgt die angemessene 1,3-Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 nach der Anlage 2 zum RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung 84,50 €, zzgl. 20 % Post- und Telekommunikationspauschale nach VV RVG Nr. 7002 insgesamt 101,40 €.

44
5. Abzuweisen war die Klage hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Auskunftskosten in Höhe von 0,60 €. Der Beklagte hat bestritten, dass der Klägerin entsprechende Auskunftskosten entstanden seien. Beweis hierfür hat die Klägerin nicht angetreten.

II.

45
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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