Zur Frage des Anspruchs auf ein neues Smartphone bei Mobilfunkvertrag „mit Handy“

Amtsgericht München, Urteil vom 18.02.2016 Aktenzeichen 213 C 23672/15

Zur Frage des Anspruchs auf ein neues Smartphone bei Mobilfunkvertrag „mit Handy“

Aus der Bezeichnung eines Mobilfunkvertrags „mit Handy“ folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden, nicht dass laufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist.

Der Kläger aus Ulm übernahm im Jahr 2009 von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge. Diese hatte die Verträge im Jahr 2004 mit dem beklagten Mobilfunkunternehmen geschlossen. Die Bezeichnung der Verträge war jeweils „mit Handy“. Bei Vertragsschluss war der Lebensgefährtin jeweils ein neues Mobiltelefon überlassen worden. Hierfür zahlt der Kläger monatlich 75,20 € brutto für Grundgebühr und „Internetpack“. Enthalten sind „Handy-Aufschläge“ von 10,00 € beziehungsweise 5,13 € brutto. Für die Verträge war eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorgesehen; In Ermangelung einer Kündigung sollte der Vertrag sich jeweils um weitere 12 Monate verlängern. Hinsichtlich einer der Rufnummern veranlasste der Kläger zuletzt im Mai 2009 eine weitere Vertragsverlängerung für 24 Monate und bekam hierbei ein weiteres Mobilfunkgerät durch die Beklagte ausgehändigt; Im Übrigen liefen beide Verträge ungekündigt weiter. Anfang des Jahres 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen, was diese ablehnte.

Der Kläger meint, aufgrund der Tarifbezeichnung „mit Handy“ und bei Berechnung von Handyaufschlägen müsse der Verbraucher davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe.

Die Telefonfirma lehnt dies ab. Darauf erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München auf Aushändigung eines neuen hochwertigen Smartphones sowie auf Rückzahlung der Gebühren für Januar 2013 bis September 2015 in Höhe von monatlich 75 Euro, da seine alten Geräte nicht mehr funktionstüchtig gewesen seien und er keine neuen Geräte von der Beklagten bekommen habe. Der zuständige Richter gab der Telefonfirma Recht:
Der Kläger kann nicht aufgrund der Verträge von der Telefonfirma neue Geräte verlangen. „Es ist allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt sondern „subventioniert“ ist und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert wird. Diese ist bei den streitgegenständlichen Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen. Der Kunde verpflichtet sich -wie hier- gleichsam als Gegenleistung zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit. Dies bedeutet jedoch weder, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres in Wegfall gerät, noch, dass sich bei unterbliebener Kündigung oder „automatischer Verlängerung“ des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte ergibt“, so das Urteil. „Bei der (stillschweigenden) Vertragsverlängerung handelt es sich somit um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags. Davon zu trennen ist eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln kann“, so das Gericht weiter.
Der Kläger bekommt die gezahlten Gebühren nicht zurück. Er hätte mit selbst angeschafften Geräten die Leistungen des Telefonanbieters in Anspruch nehmen können. Auch eine Rückzahlung der Handyaufschläge wurde dem Kläger nicht zugesprochen, „da es sich um eine Preisvereinbarung handelt, die Art und Umfang der Vergütung für eine Hauptleistung des Vertrags regelt“, so das Urteil.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle:  Pressemitteilung 78/16 des AG München vom 07. Oktober 2016

Dieser Beitrag wurde unter Telefonrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.