OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2018 – 5 U 1/18
Ein Gefangener, der einem Justizvollzugsbeamten bei seiner Vernehmung einen geheimen Brief (Kassiber) entwendet, diesen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs herausfordert und dabei körperlich verletzt, muss sich auch dadurch bedingte psychische Schäden und daraus resultierende Zeiten der Dienstunfähigkeit des Beamten als Schadensfolge zurechnen lassen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 436/15 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.292,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1 genannte Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten zu Lasten des Justizbeamten E. B. beruht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 83 Prozent und der Beklagte 17 Prozent. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 12 Prozent und der Beklagte 88 Prozent.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht des Zeugen E. B. Anlass ist ein Vorfall, der sich am 12. April 2012 unter Beteiligung des Zeugen sowie des Beklagten in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken ereignet hat. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt dort in Haft. Der Zeuge E. B. ist Beamter des klagenden Landes und war damals als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst tätig.
2
Am 12. April 2012 wurde der Beklagte gegen 12.00 Uhr im Büro des Zeugen E. B. in der Justizvollzugsanstalt vernommen. Anlass der Vernehmung war eine Meldung betreffend einen von dem Beklagten verfassten Brief („Kassiber“) an einen anderen Gefangenen. Im Verlauf der Vernehmung kam es unter Umständen, die in den Einzelheiten streitig sind, zu Meinungsverschiedenheiten über Inhalt und Umfang der schriftlichen Niederlegung der Vernehmung. Hierbei griff der Beklagte über den Schreibtisch nach dem Kassiber und steckte diesen in seinen Mund, um ihn herunterzuschlucken, was der Zeuge zu verhindern suchte; dabei kam es zu einer Rangelei. Der Zeuge E. B. wurde am selben Tag im Klinikum S. ärztlich behandelt. In der Folge war er während eines mehrmonatigen Zeitraumes dienstunfähig erkrankt. Gegen den Beklagten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet, das nach § 154 StPO eingestellt wurde (Staatsanwaltschaft Saarbrücken, Az.: 4 Js 602/12). Ein gegen den Zeugen E. B. eingeleitetes Ermittlungsverfahren (Az.: 4 Js 577/12) wurde mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Beklagte wurde mit Schreiben des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 13. August 2014 (BI. 17 GA) unter Fristsetzung auf den 27. Oktober 2014 vergeblich zur Regulierung des durch den Vorfall entstandenen Schadens in Höhe von zunächst 59.741,69 Euro aufgefordert.
3
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Kassiber an einem Ende gegriffen, während der Zeuge E. B. diesen am anderen Ende festgehalten habe. Der Beklagte habe plötzlich auf den Arm des Zeugen E. B. geschlagen und sei zur Tür gelaufen. Der Zeuge E. B. habe versucht, dies zu verhindern und den Kassiber wieder ergreifen wollen. Als er versucht habe, den Beklagten daran zu hindern, den Kassiber in den Mund zu stecken, habe der Beklagte dem Zeugen einen seitlichen Stoß gegeben, wodurch dieser an die Wand geschlagen worden sei. Nachdem der Zeuge E. B. erneut versucht habe, den Beklagten zu fixieren und Alarm ausgelöst worden sei, habe der Beklagte von dem Zeugen abgelassen. Durch den Vorfall habe der Zeuge körperliche Verletzungen in Gestalt einer Schädelprellung, einer HWS-Distorsion, einer Schulterprellung, einer BWS-Prellung sowie einer Thorax- und Ellbogenprellung links erlitten. Ferner habe er auf den Vorfall mit einer abnormen Erlebnisreaktion reagiert, die ein reaktives depressives Syndrom bei sozialer Konfliktsituation, ein chronisches Schmerzsyndrom und ein posttraumatisches Stresssyndrom zur Folge gehabt habe und stationär behandelt worden sei. Der Zeuge sei vom 13. April 2012 bis einschließlich 12. September 2012 sowie erneut vom 1. Oktober 2012 bis einschließlich 27. Oktober 2013 unfallbedingt dienstunfähig erkrankt gewesen; seitdem befinde er sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Im Zeitraum vom 12. September 2012 bis zum 1. Oktober 2012 habe er sich im Urlaub befunden. An den Zeugen seien schadensbedingte Unfallfürsorgeleistungen (Behandlungskosten) bis einschließlich 18. September 2015 in Höhe von 38.564,02 Euro ausgekehrt worden, auch seien schadensbedingt Entgelte und Urlaubsentgelte für die Zeit vom 30. April 2012 bis zum 27. Oktober 2013 in einer Gesamthöhe von 65.440,06 Euro gezahlt worden.
4
Der Beklagte hat die Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Vorfalles für die behaupteten Verletzungen und eine daraus folgende Dienstunfähigkeit des Zeugen E. B. ebenso wie die Berechtigung der geltend gemachten Behandlungskosten sowie der Entgelte und Urlaubsentgelte in Abrede gestellt. Im Hinblick auf die behaupteten psychischen Gesundheitsschäden liege eine unangemessene Erlebnisreaktion vor, für die der Beklagte nicht einstehen müsse, da das schädigende Ereignis geringfügig und die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass nicht mehr verständlich sei.
5
Das Landgericht Saarbrücken hat den Beklagten informatorisch angehört und die Zeugen B. und N. zum Ablauf des streitgegenständlichen Vorfalles vernommen; weiterhin hat es ein medizinisches (fachpsychiatrisches) Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. B. zu den behaupteten gesundheitlichen Folgeschäden eingeholt und dieses mündlich erläutern lassen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es der auf Zahlung von 104.004,26 Euro gerichteten Schadensersatzklage in Höhe eines Betrages von 21.825,72 Euro stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, dass diese Forderung auf einer unerlaubten vorsätzlichen Handlung des Beklagten zu Lasten des Justizbeamten E. B. beruhe. Die weitergehende Zahlungsklage sowie den ebenfalls geltend gemachten Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte den Zeugen E. B. bei einem vorsätzlichen Angriff körperlich verletzt und dass dies auch zu einer maßgeblichen Verschlechterung vorhandener Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Gebiet mit einer dadurch bedingten Dienstunfähigkeit des Zeugen für einen Zeitraum von 6 Monaten seit dem streitgegenständlichen Vorfall geführt habe. Infolgedessen seien Entgelte und Urlaubsentgelte sowie ausgebrachte Unfallfürsorgeleistungen in der Zeit vom 12. April 2012 bis zum 12. Oktober 2012 zu erstatten.
6
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung trägt der Beklagte weiterhin auf vollständige Klageabweisung an. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu Unrecht angenommen, insbesondere habe die durchgeführte Beweisaufnahme bei zutreffender Würdigung nicht ergeben, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt von sich aus Verletzungshandlungen gegen den Zeugen E. B. vorgenommen habe. Zu Unrecht habe das Landgericht auch ein Mitverschulden des Zeugen E. B., der stets herablassend und unfreundlich gegenüber den Häftlingen gewesen sei, unberücksichtigt gelassen. Die Annahme, der Zeuge sei während der Dauer von sechs Monaten dienstunfähig gewesen, beruhe auf einer bloßen Schlussfolgerung der Sachverständigen, nachdem ärztliche Unterlagen, die Gegenteiliges belegen könnten, nicht vorhanden gewesen seien.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 16. August 2016 (BI. 83 ff. GA) und vom 16. November 2017 (BI. 201 ff. GA) sowie des Senats vom 4. Juli 2018 (Bl. 296 f. GA) verwiesen. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – Az.: 04 Js 602/12, 04 Js 557/12 und 25 Js 401/12 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II.
8
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten erreicht in der Sache nur einen geringen Teilerfolg. Das Landgericht Saarbrücken hat den Beklagten zu Recht dem Grunde nach als verpflichtet angesehen, dem Kläger aus übergegangenem Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 76 Satz 1 SBG wegen einer zu Lasten des Zeugen E. B. begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung Schadensersatz zu leisten. Der Höhe nach war der ausgeurteilte Betrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme aber auf 19.292,67 Euro zu kürzen; ein darüber hinausgehender Schaden ist nicht erwiesen.
1.
9
Gemäß § 76 Satz 1 SBG geht der gesetzliche Schadensersatzanspruch eines körperlich verletzten Beamten, der diesem infolge der Körperverletzung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Die Vorschrift gewährt dem Dienstherrn einen Ersatzanspruch, wenn und soweit der Beamte gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1970 – VI ZR 124/68, VersR 1970, 1034, zu § 87a BBG a.F.). Einen solchen gesetzlichen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung hat das Landgericht wegen der Ereignisse vom 12. April 2012 zu Recht für gegeben erachtet. Der Beklagte hat den Justizbeamten E. B. aus diesem Anlass widerrechtlich und vorsätzlich am Körper verletzt und diesem dadurch Schaden zugefügt (§ 823 Abs. 1 BGB):
a)
10
Das Landgericht hat nach der Beweisaufnahme und den weiteren Umständen mit Recht die Überzeugung (§ 286 ZPO) davon gewonnen, dass der Zeuge E. B. anlässlich der Vernehmung am 12. April 2012 und den dabei entstandenen „Meinungsverschiedenheiten“ über das Schicksal des Kassibers körperlich verletzt worden ist. Der Begriff der Körperverletzung im Sinne der § 823 Abs. 1 BGB ist weit auszulegen: Er umfasst jeden unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406). Dies ist nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Berufung insoweit vergeblich angreift, der Fall gewesen:
aa)
11
Der Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch bei seiner Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt, dass es bei dem streitgegenständlichen Vorfall zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen E. B. gekommen ist, die dadurch veranlasst war, dass ihm die Vernehmung durch diesen Zeugen „zu dumm“ geworden war, er nach dem Kassiber gegriffen, sich umgedreht, diesen in den Mund gesteckt und dann Anstalten gemacht habe, das Büro zu verlassen (Bl. 86 GA). Daraufhin habe der Zeuge unter körperlichem Einsatz versucht, den Zettel aus seinem Mund herauszuholen und ihn zu überwältigen, was auch geklappt habe, „jedenfalls teilweise“. Dabei sei es auch zum Einsatz körperlicher Gewalt gekommen. Auf Nachfrage hat der Beklagte weiter eingeräumt, den Zeugen mit dem Arm die Hand nach vorne „weggedrückt“ zu haben; anschließend sei die Vollzugsabteilungsleiterin gekommen und habe Alarm ausgelöst (Bl. 88 GA). Bereits diese Schilderung des Kerngeschehens durch den Beklagten, die den Vortrag des Klägers insoweit zugesteht (§ 138 Abs. 3 ZPO), verdeutlicht, dass es zwischen den Beteiligten zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung um den Kassiber kam, von der offensichtlich ist, dass sie das Risiko körperlicher Verletzungen mit einschloss, und die dadurch ausgelöst worden war, dass der Beklagte dieses Schreiben unerlaubt an sich genommen und in den Mund gesteckt hatte, um es zu vernichten.
bb)
12
Das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Auswertung des weiteren Akteninhaltes bestätigen diesen Hergang. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen B. und N. haben diesen Ablauf jeweils im Kern bestätigt; lediglich das konkrete Verhalten der beiden Beteiligten haben sie in den Einzelheiten unterschiedlich dargestellt. Während der Zeuge B. einen vorangegangenen tätlichen Angriff des Beklagten beschrieb, gab der Zeuge N., ein Mithäftling, an, solches nicht beobachtet zu haben sondern nur, dass der Zeuge B. den Beklagten von hinten angesprungen und diesem ins Gesicht gegriffen habe. Indes schilderte auch dieser eine körperliche Auseinandersetzung, bei der es dem Zeugen B. ersichtlich um das Wiedererlangen des Kassibers ging, von dem der Beklagte im Begriff war, diesen hinunterzuschlucken. Dass eine solche Auseinandersetzung aufgrund ihres Ablaufes schon nach der Lebenserfahrung zwangsläufig mit – zumindest gewissen – körperlichen Verletzungen auch für den Zeugen B. einhergehen musste, liegt auf der Hand. Damit steht im Einklang, dass sich dieser Zeuge ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere des Ambulanzbriefs des Klinikums S. vom 12. April 2012 (Bl. 112 GA), noch am selben Tag und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Vorfall dort vorstellte, wobei eine Schädelprellung, eine HWS-Distorsion, eine Schulterprellung, eine BWS-Prellung, eine Thoraxprellung und eine Ellbogenprellung links diagnostiziert wurden; bei der körperlichen Untersuchung konnten insbesondere Rötungen und Schürfungen am linken Ellenbogen festgestellt werden. Soweit das Landgericht auf dieser Grundlage die Überzeugung (§ 286 ZPO) davon gewonnen hat, der Zeuge B. sei bei dem streitgegenständlichen Vorfall körperlich verletzt worden, ist das nach Auffassung des Senats deshalb nicht zu beanstanden.
cc)
13
Vergeblich wendet der Beklagte mit seiner Berufung ein, das Landgericht habe die Zeugenaussagen nicht vollumfänglich zutreffend gewertet und sei dadurch zu einem ihm nachteiligen Ergebnis gelangt. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO sind die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen im Berufungsrechtszug zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte, die sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben können, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind, namentlich wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 – VI ZR 110/13, NJW 2014, 74; Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269), zeigt die Berufung hier jedoch nicht auf. Dass der Beklagte die Beweiswürdigung des Erstgerichts für „fehlerhaft“ erachtet und auf die Möglichkeit einer abweichenden Würdigung der Aussage des Zeugen N. verweist, genügt dafür nicht, zumal das Landgericht mit für den Senat nachvollziehbaren Erwägungen begründet hat, weshalb es der Aussage dieses Zeugen, die vor dem Hintergrund der Einlassung des Beklagten nicht glaubhaft sei, keine entscheidende Bedeutung zumessen wolle. Davon abgesehen, stehen die Angaben dieses Zeugen der vom Landgericht getroffenen Feststellung, der Zeuge B. sei anlässlich des Vorfalles körperlich verletzt worden, aber auch nicht entgegen, weil seine Schilderung, soweit sie sich im Kern mit dem Vorbringen der weiteren Beteiligten deckt, diese Annahme ohne weiteres rechtfertigt. Letztlich räumt der Beklagte mit seiner Berufung auch ein, dass die ärztlich bescheinigten, für einen solchen Ablauf durchaus typischen Verletzungen des Zeugen B. im Rahmen der von ihm zuletzt selbst als solche bezeichneten „Rangelei“ um den von ihm verschluckten Kassiber entstanden sein können (Bl. 272 GA). Der Senat sieht das auch so und hält auf dieser Grundlage die objektive Körperverletzung des Zeugen für erwiesen.
b)
14
Die von dem Zeugen B. auf diese Weise erlittene Körperverletzung ist dem Beklagten als unerlaubte Handlung zuzurechnen. Dieser Annahme, die jenseits der bloßen Ursächlichkeit immer auch eine wertende Betrachtung erfordert, steht nicht entgegen, dass die schadensverursachende Handlung – jedenfalls auch – auf dem Willensentschluss des Zeugen beruhte, den Beklagten davon abzuhalten, den Kassiber zu entwenden und diesen zu verschlucken. In diesen sog. „Verfolgerfällen“ ist eine Zurechnung der Schadensfolge gerechtfertigt, wenn der selbständige Entschluss des Verletzten, der eine neue Gefahr schafft, durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgefordert worden ist, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob der Verfolgende sich des Risikos eigener Verletzung bewusst war oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 – VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25; Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189; Urteil vom 12. März 1996 – VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164; Saarl. OLG, Urteil vom 15. November 1991 – 4 U 104/90, NJW-RR 1992, 472). Die hiernach erforderliche billigenswerte Motivation des Verletzten kann ihre Grundlage unter anderem in den Dienstpflichten des für die Bewachung des Fliehenden zuständigen Beamten finden (BGH, Urteil vom 12. März 1996 – VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164; Saarl. OLG, Urteil vom 15. November 1991 – 4 U 104/90, NJW-RR 1992, 472). Im Streitfall durfte der Zeuge B. sich mit Blick auf die vorangegangene Entwendung des entgegen den gesetzlichen Beschränkungen des Schriftverkehrs in der Anstalt (§§ 33 ff. SLStVollzG) verfassten Kassibers durch den Beklagten, den dieser ohne Zustimmung der Anstalt nicht in Gewahrsam nehmen durfte (§ 47 Abs. 1 SLStVollzG), dazu veranlasst sehen, diesen unter Anwendung unmittelbaren Zwanges (§§ 81 ff. SLStVollzG) an der Wegnahme und der Vernichtung desselben zu hindern; in seinem Handeln lag eine in jeder Hinsicht geeignete und auch angemessene Reaktion auf das Verhalten des Beklagten, die auch der Dienstpflicht des Zeugen entsprach. Soweit dieser hierbei körperliche Verletzungen erlitt, hat sich darin ein Risiko verwirklicht, das nicht nur rein ursächlich auf dem Verhalten des Beklagten beruhte, sondern das diesem auch unter wertenden Gesichtspunkten zuzurechnen ist.
c)
15
Die durch den Beklagten verursachte Körperverletzung des Zeugen B. geschah widerrechtlich. Die Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung wird bereits durch den Eintritt des schädigenden Erfolges indiziert (Sprau, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 823 Rn. 24; vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 55/15, NJW-RR 2016, 588). Der von dem Beklagten hiergegen eingewandte Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 227 BGB) hätte ihm nur dann zur Seite gestanden, wenn die Verletzung des Zeugen B. zur Abwehr eines „gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs“ erforderlich gewesen wäre. Dies hat das Landgericht hier zu Recht verneint. Eine Notwehrlage, die den Beklagten berechtigt hätte, den Zeugen B. zu verletzen, lag nämlich nicht vor, weil es schon an einem rechtswidrigen Angriff durch diesen Zeugen fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1971 – VI ZR 136/69, VersR 1971, 629; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 227 Rn. 2). Wie der Beklagte in seiner Anhörung schildert, war er selbst es, der im Zuge der Vernehmung unter Verstoß gegen das ihm durch § 73 Abs. 2 SLStVollzG auferlegte Gehorsamsgebot (vgl. Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze 7. Aufl., Teil II § 73 Rn. 11) ohne entsprechende Gestattung nach dem Kassiber griff, sich umdrehte und diesen in den Mund steckte, um ihn zu verschlucken (Bl. 86 GA). Ob er den Zeugen B. bereits dabei verletzte, weil er diesem – so der Kläger – auf den Arm schlug, oder ob die Verletzungen erst bei der anschließenden „Rangelei“ entstanden, die unstreitig dadurch bedingt war, dass der Zeuge den Kassiber wiederzuerlangen suchte, ist rechtlich nicht entscheidend. Denn der Zeuge handelte, wie bereits dargelegt, im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse, als er versuchte, dem Beklagten den unstreitig entwendeten Kassiber unter Einsatz unmittelbaren Zwanges (§§ 81 ff. SLStVollzG) zu entwinden; dabei durfte er unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 83 SLStVollzG), der hier ersichtlich gewahrt wurde, weil angesichts der Umstände und des zeitlichen Ablaufs ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stand, auch körperliche Gewalt gegen den Beklagten anwenden, um diesen am Hinunterschlucken des Kassibers zu hindern. Dass die gewählte Maßnahme dazu geeignet und erforderlich war, räumt letztlich auch der Beklagte ein, der bei seiner Anhörung ausführte, es sei dem Zeugen dadurch „jedenfalls teilweise“ gelungen, das Schriftstück wieder in Besitz zu nehmen (Bl. 86 GA). Die Maßnahme des Zeugen war daher kein rechtswidriger Angriff, so dass aus Sicht des Beklagten keine Notwehrlage bestand, die die Rechtswidrigkeit der hierbei verursachten Körperverletzung entfallen ließe.
d)
16
Vergeblich rügt die Berufung auch, dass das Landgericht die unerlaubte Handlung des Beklagten als vorsätzliche gewertet hat. Dazu bedurfte es nicht der Überzeugung, der Beklagte habe den Zeugen wissentlich und willentlich, d.h. mit direktem Vorsatz, am Körper verletzt; vielmehr handelt auch schon vorsätzlich, wer die Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts lediglich billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 211/69, JZ 1972, 127; Staudinger/Georg Caspers (2014) BGB § 276, Rn. 22). Auch genügt es, dass sich der Vorsatz lediglich auf den Haftungstatbestand – hier: die Körperverletzung – und nicht auch auf den weiteren Schaden bezieht (Staudinger/Georg Caspers (2014) BGB § 276, Rn. 22; vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1961 – III ZR 9/60, BGHZ 34, 375). Dies hat das Landgericht hier zu Recht angenommen. Der Beklagte erweist sich bei sachgerechter Würdigung aller Umstände, auch unter Berücksichtigung der vom Senat beigezogenen Strafakten, als erkennbar gewalterfahren. Er hat sich, wie er selbst einräumt, mit dem Zeugen B. eine „Rangelei“ geliefert, als dieser versuchte, ihn an der Wegnahme und am Hinunterschlucken des Kassibers zu hindern. Dabei kam es zu einer streitigen körperlichen Auseinandersetzung, an der sich der Beklagte bewusst beteiligte, indem er nach seiner Einlassung vor dem Landgericht zumindest in gewissem Umfange gewaltsam Widerstand leistete. Soweit die Berufung dagegen einwendet, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt „von sich aus Verletzungshandlungen gegen den Zeugen ausgeübt“, trifft das nicht zu, ist aber auch nicht entscheidend. Dass es im Rahmen eines Geschehensablaufes wie er hier unstreitig stattfand zu Verletzungen bei den Beteiligten kommt, ist allgemein bekannt und musste auch dem Beklagten bewusst sein. Soweit er sich an der „Rangelei“ beteiligte, indem er sich gegenüber den rechtmäßigen Zwangsmaßnahmen des Zeugen zur Wehr setzte, nahm er dessen körperliche Verletzungen, wie sie hier im Anschluss an den Vorfall ärztlich festgestellt wurden, in Kauf. Das genügt für die Annahme, der Beklagte habe bedingt vorsätzlich gehandelt. Darauf, ob er auch weitere Folgeerkrankungen, insbesondere psychischer Natur, billigend in Kauf genommen hat, kommt es dagegen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 211/69, JZ 1972, 127). Auch das wird in dem angefochtenen Urteil zutreffend hervorgehoben.
e)
17
Als Folge der vorsätzlichen unerlaubten Handlung ist dem Zeugen B. ein Schaden in Gestalt des vorübergehenden Verlusts seiner Dienstfähigkeit sowie der Belastung mit Heilbehandlungskosten für vorfallbedingte ärztliche Behandlungen und Verordnungen entstanden. Dabei ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht nur für die bei dem Vorfall verursachte Primärverletzung, sondern dem Grunde nach auch für die eingetretenen weiteren gesundheitlich nachteiligen, psychisch bedingten Folgen seines Tuns einstehen muss:
aa)
18
Hat jemand – wie hier der Beklagte – schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden. Das gilt, gleichviel ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Denn die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass diese eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Nicht erforderlich ist, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341; Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133). Der Nachweis von Folgeschäden einer einzelnen Verletzung oder von neben der feststehenden Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB entstehenden weiteren Schäden aus derselben Schädigungsursache richtet sich nach § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 7/08, VersR 2009, 69; Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl., § 1 Rn. 25); hierfür kann je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung genügen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02, VersR 2003, 474). Im Streitfall geht es um solche (haftungsausfüllenden) Folgewirkungen: Der Zeuge B. hat bei dem streitgegenständlichen Vorfall körperliche (Primär-)Verletzungen erlitten, die, wie das Landgericht nach Einholung eines fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. B. festgestellt hat, aufgrund einer psychischen Fehlverarbeitung zu einer messbaren Verschlechterung der bei dem Zeugen bereits zuvor vorhanden gewesenen dysthimischen Erkrankung geführt haben, einer chronifizierten Störung des Typs ICD 10: F34.1, die als Symptomatik bereits seit dem Jahre 1994 geschildert werde und die durch die streitgegenständlichen Ereignisse über einen Zeitraum von Wochen bis Monaten verschlechtert worden sein könne (Bl. 162 GA). Zumindest vom Schadenstag an bis zum 12. September 2012 sei, so die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vorbestehende affektive Störung als Folge der genannten Ereignisse, die vom Probanden nicht adäquat verarbeitet werden konnten, zu einer Dienstunfähigkeit führten (Bl. 163 GA). Im Rahmen der mündlichen Erläuterung hat die Sachverständige, eine auch dem Senat seit vielen Jahren als sehr kompetent und erfahren bekannte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, präzisiert, dass der Dienstunfall mit den dabei erlittenen körperlichen Schäden, insbes. Prellungen, als Ereignis geeignet gewesen sei, den Übergang von einer Dysthymie zu einer depressiven Erkrankung herbeizuführen, und dass sie auch davon ausgehe, dass die Verschlechterung im konkreten Fall durch diesen Dienstunfall herbeigeführt worden sei und dann auch zu entsprechenden Sorgen oder Klagen geführt habe (Bl. 203 GA). Der Senat hat keinen Anlass, an der nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Sachverständigen, die sich mit seiner Erfahrung aus anderen, im Ansatz vergleichbaren Fällen deckt, zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme des Landgerichts, es handele sich bei den vorgenannten Zeiten der Dienstunfähigkeit des Zeugen um psychisch bedingte Folgewirkungen der Schädigung vom 12. April 2012, im Grundsatz nicht zu beanstanden.
bb)
19
Die Zurechnung dieser Folgeschäden scheitert entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhten. Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei: Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre; deshalb ist eine volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden – wie hier – auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und der Unfallverletzungen beruhte (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341; Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133; Knerr, in: Geigel, a.a.O., § 1 Rn. 25). Das gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen. Eine Haftung scheidet aber aus für Renten- oder Begehrensneurosen, in denen der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, oder wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341; Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133; Knerr, in: Geigel, a.a.O., § 1 Rn. 25). Um Solches geht es hier jedoch nicht. Nach den Feststellungen der Sachverständigen war der Dienstunfall des Zeugen gerade geeignet, angesichts der konstitutionellen Vorbelastung des Zeugen die vorstehend beschriebenen Folgen herbeizuführen, weil sich Ereignisse bei einer Person, die bereits an einer Dysthymie leidet, anders auswirken, als bei einem völlig gesunden Patienten (Bl. 203 GA). Dabei war die Erkrankung des Zeugen zuvor schon seit vielen Jahren latent vorhanden und ist erst durch den streitgegenständlichen Vorfall virulent geworden. Mittlerweile ist der Zeuge nach einer Wiedereingliederung auch wieder beruflich tätig. Von einer schlechterdings unverständlichen oder gar neurotischen Fehlreaktion des Zeugen, die die Zurechnung entfallen ließe, kann nach alldem keine Rede sein. Auch die weitere Feststellung der Sachverständigen, dass bei einem nicht gesundheitlich vorgeschädigten Menschen keine derartige Erkrankung aufgetreten wäre, weil dieser seine körperlichen Schäden hätte behandeln lassen und allenfalls ein paar Tage arbeitsunfähig gewesen wäre, kommt dem Beklagten nicht zugute, weil das Risiko, auf eine vorgeschädigte Person zu treffen, von den erwähnten und hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen mit dem Schädiger heimgeht.
f)
20
Der Höhe nach beläuft sich der dem Zeugen B. entstandene nachgewiesene Vermögensschaden, den der Beklagte gemäß §§ 249 ff. BGB zu ersetzen hat, jedoch nur auf 19.292,67 Euro. Insoweit war das angefochtene Urteil im Zahlungsausspruch – geringfügig – zu korrigieren:
aa)
21
Der durch den Vorfall vom 12. April 2012 bedingte Verlust der Dienstfähigkeit des Zeugen bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nur in der Zeit vom 13. April 2012 bis zum 12. September 2012. Soweit das Landgericht darüber hinausgehend einen Zeitraum von insgesamt 6 Monaten seit dem Vorfall als kausalen Folgeschaden bejaht hat, vermag der Senat dem – auch unter Berücksichtigung des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO – nicht beizutreten.
(1)
22
Nach den von der Berufung nicht angegriffenen sachverständigen Feststellungen ist allerdings ausreichend gesichert davon auszugehen, dass die durch den Vorfall bedingte Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Zeugen B. hier jedenfalls während des Zeitraumes vom 13. April bis zum 12. September 2012, d.h. bis zum Antritt des Erholungsurlaubes durch den Zeugen, angedauert haben. Für diesen Zeitraum hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten – soweit dort vom 12. September „2011“ die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler – dargelegt, dass unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes und der Umstände von einer ursächlichen Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Sie hat dies angesichts der nicht hinreichend aussagekräftigen Datenlage auch für den Senat nachvollziehbar mit der allgemeinen Erfahrung aus der Entwicklung derartiger Erkrankungen begründet, die auch im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen. Auch mit Blick auf die weitere Aussage der Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens, wonach derartige Störungen „typischerweise“ 6 Monate nach dem Unfall abklängen und danach wieder die vorbestehende gesundheitliche Störung in den Vordergrund trete, sowie die durch entsprechende Arztrechnungen und Verordnungen belegten regelmäßigen Behandlungen und die Medikation des Zeugen hält der Senat mit dem Landgericht jedenfalls während des Zeitraumes vom 13. April bis zum 12. September 2012 eine durch die unerlaubte Handlung bedingte Dienstunfähigkeit des Zeugen für hinreichend wahrscheinlich.
(2)
23
Soweit das Landgericht weitergehend auf den im Rahmen der mündlichen Erläuterung erwähnten Zeitraum von sechs Monaten seit dem Vorfall abgestellt hat, vermag der Senat dem jedoch nicht zu folgen. Die Sachverständige hat hier – eher ergänzend und vom konkreten Fall losgelöst – ausgeführt, vergleichbar wie bei einer Anpassungsstörung sei es so, dass „spätestens sechs Monate nach dem Unfall, hier also spätestens im Oktober 2012“, die Verschlechterung der vorhandenen Erkrankung ende und danach wieder die vorbestehende Störung in den Vordergrund trete. Dass dies im Falle des Zeugen B. konkret so gewesen wäre, hat sie nicht gesagt; auch in Bezug auf diesen machte sie lediglich darauf aufmerksam, dass jedenfalls „spätestens“ im Oktober 2012 vom Ende der durch den streitgegenständlichen Vorfall erfolgten Verschlechterung der vorbestehenden Erkrankung auszugehen sei. Der Senat erachtet dies nicht für ausreichend, um auch für die Zeit nach dem 12. September 2012 eine vorfallbedingte Dienstunfähigkeit des Zeugen B. als hinreichend wahrscheinlich anzusehen. Dabei ist auch von Belang, dass der Zeuge sich ab dem 13. September zunächst im Erholungsurlaub befand, erst aus diesem heraus dann aber erneut krankgeschrieben wurde. Unter Berücksichtigung dieser Zäsur, die auf einen Willensentschluss des Zeugen zurückgeht, der jedenfalls dem Anscheine nach auf eine deutliche Verbesserung seines Zustandes schließen lässt, sowie einer sachgerechten Würdigung der sachverständigen Ausführungen verbleibt es vielmehr dabei, dass der Kläger eine durch die unerlaubte Handlung bedingte Dienstunfähigkeit lediglich für die Zeit vom 13. April bis zum 12. September 2012 nachweisen konnte.
(3)
24
Der durch die Berechnungen des Landesamtes für Zentrale Dienste nachgewiesene unfallbedingte Erwerbschaden des Zeugen B. belief sich im nachgewiesenen Zeitraum vom 13. April 2012 bis zum 12. September 2012 auf insgesamt 17.728,70 Euro; die in dem angefochtenen Urteil (dort Seite 15 = Bl. 221 GA) genannten abweichenden Beträge, die aus der Klageschrift übernommen wurden und denen ein Rechenfehler zugrunde lag, waren insoweit teilweise zu korrigieren.
(a)
25
Der entgangene Brutto-Verdienst des Zeugen, den der Kläger durch Weitergewährung der Besoldung (§ 1 Abs. 2 SBesG; § 3 BBesG) ausgeglichen hat, belief sich ausweislich der vorgelegten Berechnungen des Landesamtes für zentrale Dienste (Anlagenkonvolut K8), denen der Beklagte nicht weiter entgegengetreten ist, im maßgeblichen Zeitraum auf 15.717,15 Euro; im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:
26
– für April 2012 (anteilig) in Höhe von 1.883,30 Euro,
– für Mai, Juni, Juli und August 2012 in Höhe von jeweils 3.138,83 Euro, insgesamt mithin 12.555,32,
– für September 2012 (anteilig) in Höhe von 1.278,53 Euro.
(b)
27
Zu dem aufgrund des Dienstverhältnisses erzielten Erwerb zählt auch der Anspruch auf bezahlten Urlaub (Urlaubsentgelt). Dem durch Verschulden eines Dritten verletzten und vorübergehend dienstunfähig gewordenen Beamten erwächst daher ein übergangsfähiger Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des auf die Zeit der Dienstunfähigkeit entfallenden Teiles des Urlaubsentgelts (BGH, Urteil vom 4. Juli 1972 – VI ZR 88/71, BGHZ 59, 154). Dieses beläuft sich nach den auch insoweit unstreitig gebliebenen Berechnungen (Anlagenkonvolut K8) im Ausfallzeitraum auf insgesamt 2.011,55 Euro, im Einzelnen:
28
– für April 2012 (anteilig) auf 236,65 Euro,
– für Mai, Juli und August 2012 auf jeweils 407,57 Euro, insgesamt 1.222,71 Euro,
– für Juni 2012 auf 394,42 Euro,
– für September 2012 (anteilig) auf 157,77 Euro.
(c)
29
Dass diese Beträge aufgrund etwaiger korrespondierender Vorteile zu kürzen wären, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Dass ein bestimmter Vorteil anzurechnen ist, muss der Schädiger behaupten; diese Darlegung ist ihm nicht erlassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 – V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79). Daran fehlt es hier.
bb)
30
Des Weiteren sind dem Zeugen B. als Folge der unerlaubten Handlung des Beklagten Kosten für unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen – ärztliche Behandlungen und Verordnungen – entstanden, die allerdings, ausgehend von den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) unter Berücksichtigung des Ergebnis der Beweisaufnahme auf 1.563,97 Euro zu kürzen sind:
(1)
31
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die geltend gemachten, durch entsprechende Arztrechnungen und Verordnungen (Anlagenkonvolut K11) belegten Heilbehandlungskosten des Zeugen B. lediglich insoweit erstattungsfähig sind, als sie ursächlich auf der unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen. Dabei ist das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht von den Beträgen ausgegangen, die sich aus den vom Kläger als Anlage zu den Abrechnungen des Ministeriums der Justiz vorgelegten ärztlichen Rechnungen und Belegen (Anlagenkonvolut K11) ergeben, gegen die der Beklagte nach Vorlage keine Einwendungen erhoben hat und die die entstandenen Kosten im Einzelnen ausweisen.
(2)
32
Im Ansatz zu Recht hat das Landgericht lediglich diejenigen Behandlungskosten für erstattungsfähig erachtet, die während des Zeitraumes der unfallursächlichen Beeinträchtigungen angefallen sind. Dabei hat es, ausgehend von den Bescheiden des Justizministeriums und den diesen zugrunde liegenden Arztrechnungen und Verordnungen, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, angenommen, dass während des zugrunde gelegten 6-Monats-Zeitraumes Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 2.596,97 Euro nachgewiesen seien (Urteil, Seite 16 = Bl. 222 GA). Das Ergebnis dieser Schätzung, das im Berufungsrechtzug von keiner Partei angegriffen worden ist, bedarf allerdings insoweit der Korrektur, als die ermittelte Summe um diejenigen Beträge gekürzt werden muss, die erst nach Ablauf des nachgewiesenen Zeitraumes der vorfallbedingten Dienstunfähigkeit (13. April bis 12. September 2012) angefallen sind. Spätere ärztliche Behandlungen und Verordnungen sind nämlich nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die unerlaubte Handlung bedingt gewesen; vielmehr ist in Ermangelung abweichender, beweiskräftiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass ab dann erneut wieder die ursprüngliche Erkrankung des Zeugen in den Vordergrund getreten ist, wie die Sachverständige ausgeführt hat, und die weiteren Aufwendungen des Zeugen deshalb nunmehr der Behandlung dieser Erkrankung dienten.
(3)
33
Der Senat schätzt die in Abzug zu bringenden Beträge, ausgehend von den Abrechnungen, die der insoweit unangegriffenen Berechnung des Landgerichts zugrunde liegen, auf 1.033,- Euro. Von den dort zugrunde gelegten Rechnungen und Verordnungen (Seite 16 des Urteils) beziehen sich die nachfolgend genannten auf Behandlungen, die erst nach dem 12. September 2012 erfolgten und daher nicht mehr als durch die unerlaubte Handlung bedingt anzusehen sind:
34
– Bescheid vom 23. Oktober 2012:
35
– Arztrechnung Dr. T. vom 8. Oktober 2012 über ärztliche Behandlungen in der Zeit vom 29. September 2012 bis 2. Oktober 2012: 236,92 Euro,
36
– Verordnung vom 17. Oktober 2012: 183,40 Euro,
37
– Bescheid vom 20. November 2012:
38
– Arztrechnung Dr. T. vom 7. November 2011 über Behandlungen in der Zeit vom 10. Oktober 2012 bis 7. November 2012: 473,84 Euro,
39
– Verordnung vom 7. November 2012: 74,04 Euro,
40
– anteilige Fahrtauslagen für 6 Arztfahrten zu Dr. T. (36 km) in der Zeit nach dem 12. September 2012, die der Senat mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer, zusammen 64,80 Euro, veranschlagt.
41
Hierdurch reduziert sich der vom Beklagten geschuldete Schadensersatz für Heilbehandlungskosten von 2.596,97 Euro auf 1.563,97 Euro.
f)
42
Zu Unrecht rügt die Berufung schließlich, dass das Landgericht kein Mitverschulden des Zeugen B. angenommen habe, welches sich dieser – und infolgedessen hier auch der Kläger – anspruchsmindernd anrechnen lassen müsste (§ 254 BGB). Der Einwand des Mitverschuldens zählt zum Haftungsgrund. Er ist zwar von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – IX ZR 44/15, NJW 2016, 497; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 254 Rn. 72); die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt aber grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will (BGH, Beschluss vom 22. November 2005 – VI ZR 330/04, VersR 2006, 286). Solche beachtlichen Umstände hat der Beklagte hier jedoch nicht einmal ansatzweise dargetan. Der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einwand, er sei durch das Verhalten des Zeugen „herausgefordert“ worden (Bl. 273 GA), geht bei wertender Betrachtung des von ihm selbst geschilderten Ablaufes fehl und erläutert im Übrigen auch nicht, inwieweit das Verhalten des Zeugen zu der unerlaubten Handlung und damit zu der Entstehung des konkreten Schadens beigetragen haben könnte. Dass der Zeuge möglicherweise nicht immer freundlich und bei den Gefangenen unbeliebt gewesen sei, wie der Beklagte jetzt behauptet, genügt dazu nicht. Auch der Hinweis auf die Vorgänge anlässlich der „Rangelei“ übersieht, dass der Zeuge dabei im Rahmen seiner Befugnisse tätig wurde, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Der Zeuge musste, nachdem der Beklagte im Begriff war, das unbefugt entwendete Schreiben zu verschlucken, zeitnah auf diese Situation reagieren; hierzu war er dienstrechtlich verpflichtet, dabei war er auch zur Eingehung gewisser, ein vernünftiges Maß nicht übersteigender Risiken berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1996 – VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164; Saarl. OLG, Urteil vom 15. November 1991 – 4 U 104/90, NJW-RR 1992, 472). Seine Reaktion auf das Verhalten des Beklagten hielt sich im üblichen, erwartbaren Rahmen. Dass er in einer der Situation nicht mehr angemessenen Weise gehandelt und dadurch gegen die von ihm im Rahmen des § 254 BGB zu erwartende Sorgfalt verstoßen hätte, ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes nicht erkennbar. Ebenso wenig ist vorgetragen oder ersichtlich, dass er im Zeitpunkt seines Entschlusses, den Beklagten durch Anwendung unmittelbaren Zwanges an der Entwendung des Kassibers zu hindern, mit für ihn nachteiligen gesundheitlichen Folgen sicher rechnen musste oder dass er diese durch ein anderes, weniger einschneidendes Verhalten hätte vermeiden oder verringern können.
3.
43
In der nachgewiesenen Höhe von 19.292,67 Euro ist der Anspruch des Zeugen B. aus § 823 Abs. 1 BGB gemäß § 76 Satz 1 SBG auch auf den Kläger übergegangen. Bei dem streitgegenständlichen Vorfall handelte es sich – was der Beklagte nicht in Frage stellt – um einen Dienstunfall (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG), weshalb dem Kläger als Dienstherrn des Zeugen B. aufgrund seiner Verpflichtung zur Gewährung von Unfallfürsorge (§§ 30 ff. SBeamtVG) und Weitergewährung der Besoldung (§ 1 Abs. 2 SBesG; § 3 BBesG) Aufwendungen entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 174/12, VersR 2013, 735). Dass diese hier vollumfänglich erbracht wurden, hat das Landgericht auf der Grundlage der Aussage des Zeugen B., der dies in seiner Vernehmung bestätigt hat, zu Recht für nachgewiesen erachtet. Anlass, an den diesbezüglichen Angaben des Zeugen zu zweifeln, bestehen schon deshalb nicht, weil dieser dadurch seinen korrespondierenden Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten verliert. Soweit Voraussetzung des Forderungsüberganges weiter ist, dass die Leistungspflicht des Dienstherrn und die Ersatzpflicht des Schädigers sachlich und zeitlich kongruent sind, sie also der Behebung eines der Art nach gleichen Schadens dienen und denselben Zeitraum betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2005 – VI ZR 50/04, VersR 2005, 1004; Plagemann, in: Geigel, a.a.O., § 30 Rn. 159 ff.), steht auch das nicht in Zweifel. Die geleisteten Beträge für Gehaltsfortzahlungen und Urlaubsentgelt entsprechen dem Erwerbsschaden, der dem Zeugen unfallbedingt entstanden ist, und sind vom Schädiger auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1). Dasselbe gilt für im Rahmen der Unfallfürsorge erbrachte Leistungen im Verhältnis zu dem zugrunde liegenden Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten, soweit diese – wie hier – auf dem Schadensereignis beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 – VI ZR 271/01, BGHZ 153, 223). Der Zeuge B. hat in seiner Vernehmung bestätigt, dass ihm auch diese Kosten durch den Kläger erstattet wurden, nachdem er mit diesen Beträgen in Vorlage getreten war.
4.
44
Nach alldem hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers – wie oben dargelegt – auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen. Das insoweit erforderliche besondere Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt bereits aus der fehlenden Möglichkeit der Restschuldbefreiung für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Falle des Insolvenzverfahrens gemäß § 302 Nr. 1 InsO (vgl. OLG Celle, OLGR 2003, 195).
5.
45
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; wegen der unterschiedlichen Gegenstandswerte war sie für jeden Rechtszug gesondert zu treffen.
46
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
47
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
6.
48
Die Festsetzung des Gegenstandeswertes für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist insoweit nur die Höhe des Zahlungsantrages, weil der Feststellungsantrag neben dem auf unerlaubte Handlung gestützten Zahlungsbegehren aufgrund seiner wirtschaftlichen Identität mit dem Leistungsantrag den Streitwert nicht erhöht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022; OLG München, NZI 2015, 192).