LG Augsburg, Urteil vom 28.08.2017 – 34 O 8/17
1. Grundsätzlich trifft die organisierende Schule die Pflicht, die in Obhut gegebenen Schüler einer Skifreizeit letztlich zur Vermeidung von Schäden auch zu Lasten Dritter, zu beaufsichtigen. Der Umfang richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere der Erziehungsziele, der den Kindern zuzutrauenden und zuzumutenden Eigenverantwortung, der geistigen und charakterlichen Reife sowie der Art der durchgeführten Schülerfahrt.(Rn.10)
2. Eine lückenlose Aufsicht, mit durchgehendem Blick- und Sichtkontakt muss nicht gewährleistet werden. Bei Schulkindern der 7. Jahrgangsstufe, ist eine Aufsicht jedenfalls dann ausreichend, wenn in einem überschaubaren Areal zumindest die Möglichkeit bestand, die Schulkinder aus einer angemessenen Ferne zu sehen und mithin zu beaufsichtigen.(Rn.10)
3. Eine gänzliche, ca. 30-minütige – ca. 80m entfernte – Ortsabwesenheit einer Aufsichtsperson (hier Schullehrer im Rahmen einer schulisch organisierten Skifreizeit) vom Kinderskiland steht der ordnungsgemäß ausgeführten Aufsichtspflicht entgegen.(Rn.12)
4. Es fehlt an der erforderlichen Kausalität eines Skiunfalls, wenn die Aufsichtsperson auch bei ihrer Anwesenheit entsprechende Verbote (hier: Überfahren von kleinen Sprungschanzen im Kinderskiland) den teilnehmenden Schülern nicht verboten hätte.(Rn.14)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Nebenintervenient die der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweilig zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht zukünftiger materieller und immaterieller Schäden in Form der Amtshaftung aufgrund eines Skiunfalls.
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Der Kläger, geboren am 23.05.2000, nahm an einer fünftägigen Ski-Freizeit der Mittelschule W. ab dem 18.02.2013 in T. teil. Die Skiausrüstung wurde von einem gewerblichen Verleiher, dem Nebenintervenienten, entgeltlich zur Verfügung gestellt. Am 20.02.2013 kam es, nachdem auch der Kläger zuvor zwei Tage Ski-Unterricht absolviert hatten, und der Vormittags-Kurs am 20.02.2013 beendet war, im Rahmen der sog. Freizeit zu einem Unfall, als der Kläger im Skikinderland über eine dort befindliche Schanze fuhr, sich die Bindung an seinem linken Ski öffnete und er stürzte. Hierbei zog er sich u. a. Schien- und Wadenbeinbruch sowie einen Muskelriss am linken Unterschenkel zu. Zu diesem Zeitpunkt haben sich die meistern der Mitschüler sowie der Schullehrer aus dem Skikinderland entfernt. Dem Kläger sowie drei weiteren Mitschülern war jedoch eine Weiterfahrt im Skikinderland gestattet.
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Der Kläger behauptet, der Schullehrer G. habe sich mindestens 30 Minuten von dem Skihang zwecks Mittagspause mit anderen Schülern entfernt.
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Der Kläger meint, der Zeuge G. hätte – vor Ort – dem Kläger das Befahren des Skihangs und insbesondere der Schanzen verbieten müssen. Er habe dadurch seine Aufsichtspflicht verletzt. Auch gehe aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 09.07.2010 hervor, dass Schüler nicht unbeabsichtigt üben dürften. Ein Vorsatz auf die Verletzungsfolgen ergebe sich aufgrund des bewussten unbeaufsichtigten Zurücklassens u. a. des Klägers.
(…)
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Eine Amtspflichtverletzung in Form einer Aufsichtspflichtverletzung liegt nicht vor (1.). Mangels Hauptanspruch kann der Kläger weder Feststellung der Einstandspflicht zukünftiger Schäden noch die geltend gemachten Nebenansprüche verlangen (2.).
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1. Amtspflichtverletzung
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1.1. Der Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls an der fehlenden Kausalität zwischen Aufsichtspflichtverletzung und Verletzungsfolgen.
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Der Zeuge G. ist als Schullehrer in Ausübung eines öffentlichen Amts i. S. des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG tätig geworden. Die ihm grundsätzlich als Amtspflicht obliegende Aufsichtspflicht u. a. über den Kläger im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Skifreizeit hat er verletzt.
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Grundsätzlich trifft die organisierende Schule und damit den Zeugen G. die Pflicht, die ihm in Obhut gegebenen Teilnehmer der Skifreizeit letztlich zur Vermeidung von Schäden auch zu Lasten Dritter, zu beaufsichtigen. In welchem Umfang die erforderliche Beaufsichtigung zu erfolgen hat, ist an den konkreten Umständen des Einzelfalls auszurichten, wobei auch insbesondere die Erziehungsziele und der den Kindern zuzutrauenden und zuzumutenden Eigenverantwortung einzubeziehend sind, vgl. LG Bonn v. 05.09.2012, 1 O 110/12, juris. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich v. a. aber an der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler sowie nach der Art der durchgeführten Schülerfahrt. Hierbei ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass eine lückenlose Aufsicht, mit durchgehendem Blick- und Sichtkontakt niemals gewährleistet werden kann und muss. Bei Schulkindern der 7. Jahrgangsstufe, bei denen es, wie der glaubwürdige Zeuge G. glaubhaft und letztlich unbestritten bekundete, es zu keinen Vorfällen, auch nicht in den – bekanntlich eher kritischen – Abend- und Nachtstunden kam, ist eine Aufsicht jedenfalls dann ausreichend, wenn in einem überschaubaren Areal zumindest die Möglichkeit bestand, die Schulkinder aus einer angemessenen Ferne zu sehen und mithin zu beaufsichtigen. Hierbei durfte der Zeuge G. eben auch das Verhalten der Schüler aus den vergangenen Skitagen berücksichtigen, dass ohne Beanstandung blieb sowie seine Erfahrung aus den vergangenen Skifreizeiten, wonach bisher in diesem Skigebiet, was auch der Nebenintervenient glaubhaft bestätigte, es zu keinen schwerwiegenden Verletzungen im Kinderskiland kam. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger – entgegen seinen eigenen Angaben – ausreichend gut Skifahren konnte. So gab der uneingeschränkt glaubwürdige Zeuge C., ein ehemaliger Mitschüler des Klägers, ruhig und sachlich und ohne erkennbaren Belastungseifer an, dass der Kläger „ganz gut“ gefahren sei. Dies wird auch durch die ebenso glaubwürdige Zeugin M. bestätigt, die als weitere Schullehrerin an der Skifreizeit beteiligt war und den Kläger an den ersten Skitagen wiederholt bei seinen Übungen gesehen hat. Letztlich bestätigt das der Kläger selbst, indem er angab, den Hügel bereits kurz vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall wiederholt gefahren zu sein und hierbei auch die „Schanzen“ („ein bis zwei Mal gut“) passiert habe.
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Insoweit schränken zwar die Durchführungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die ansonsten bestehende Möglichkeit, die Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt üben zu lassen, ein, führen aber auch für sich gesehen nicht zu einem zwingenden – ununterbrochenen – Sicht- bzw. Blickkontakt durch eine Aufsichtsperson.
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Jedoch sind – wie ausgeführt – im Rahmen des Umfangs der Aufsichtspflicht neben den charakterlichen Eignungen der zu Beaufsichtigenden auch die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Insoweit steht eine gänzliche, ca. 30-minütige – ca. 80m entfernte – Ortsabwesenheit des Zeugen G. vom Kinderskiland der ordnungsgemäß ausgeführten Aufsichtspflicht entgegen. Diese steht daher nicht mehr in Einklang mit den auch drittschützenden Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, selbst dann nicht, wenn – wie der Nebenintervenient bestätigte – eine uneingeschränkte Sicht vom Pausenraum zum Skilift dem Grunde nach gegeben wäre. Dies v. a. vor dem Hintergrund, dass der Zeuge G. gerade nicht vorgab, den Skihang im Blick gehabt zu haben, sondern vielmehr entweder mit den anderen Schülern beim Mittagessen oder mit einer Schülerin hinsichtlich der Korrektur ihrer Bindung unterwegs war. Eine Übertragung der Aufsicht auf einen geeigneten Dritten erfolgte nicht.
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1.2. Fehlende Kausalität
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Letztlich scheitert ein Anspruch aber an der erforderlichen Kausalität der Amtspflichtverletzung zu den Verletzungsfolgen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Zeuge G. dem Kläger das Überfahren der verfahrensgegenständlichen Schanzen verboten hätte oder hätte verbieten müssen. Zwar ist bei der Durchführung gefahrgeneigter Unternehmungen besondere Sorgfalt geboten und auf die Grundfähigkeiten und Grundfertigkeiten der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Diese waren aber beim Kläger ausreichend, um den Gegebenheiten im Kinderskiland gerecht zu werden.
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Das Gericht brauchte in diesem konkreten Fall zu dem Beweisangebot hinsichtlich der Gefährlichkeit des Kinderskihangs sowie der Schanzen auch kein Sachverständigengutachten einholen, da die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Unfalls auch durch ein Sachverständigengutachten nicht rekonstruiert werden könnten. Soweit – vorgelegt als Anlage AG 2 – ein Lichtbild in den Prozess eingeführt wurde, das den Skihang unstreitig zeigt, vermag das Gericht nicht einmal ansatzweise eine Gefahrenstelle zu erkennen. Der Skihang ist insoweit – selbst für einen unerfahrenen Anfänger – gut geeignet. Darüber hinaus beschreibt auch die Zeugin M. den Hügel als für Anfänger geeignet.
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Soweit die „Schanzen“ als Gefahrenstelle herangezogen werden, so konnte noch nicht einmal der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Befragung beschreiben, wie diese Schanzen zum Unfallzeitpunkt ausgesehen haben bzw. angeordnet waren. Der Zeuge G. beschrieb das Risiko dieser Schanzen als „sehr gering“, was auch die Zeugin M. bestätigte und eben aufgrund der Gegebenheiten vor Ort ebenso naheliegen. Es ist aus Sicht des Gerichts kein Grund ersichtlich, warum man – eine Aufsicht durch einen Schullehrer unterstellt – Schüler, die, wie die Zeugin M. berichtete, gut kontrolliert fahren konnten, nach dem 3. Skiunterrichtstag nicht auch über kleinere Gefahrenhügel fahren lassen sollte. Dies erst Recht, wenn die Schanzen, wie der Zeuge G. glaubhaft berichtete, im offiziellen Skiunterricht bereits befahren wurden. Hieran erinnerte sich der Zeuge G. auch insoweit, als die Anleitung hinsichtlich des Überfahrens durch zwei Sportstudenten erfolgte. Letztlich gehört „Hindernisse zu überfahren“ gerade zu einer Ski-Ausbildung dazu, zumal die Gefahr aufgrund der flachen Neigung, äußerst gering ist. Letztlich bleibt auch die Erkenntnis, dass Skifahren gewisse Gefahren mit sich bringt, die nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden können.
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Letztlich fehlt dahingehend Vortrag der Klageseite, dass – eine Aufsicht vor Ort (wie müsste sie denn ausgestaltet sein?) unterstellt – geeignet gewesen wäre, das Unfallereignis zu verhindern.
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1.3. Kein Vorsatz auf die Verletzungsfolgen
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Es fehlt letztlich auch am Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolgen, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) SGB VII i. V. m. §§ 104, 105 SGB VII.
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Aufgrund der durch den Zeugen G., die Zeugin M. sowie den Angaben des Nebenintervenienten ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge G. mit einem derartigen Unfall bzw. den hieraus erheblichen Verletzungsfolgen weder rechnete noch damit rechnen musste. Das Vorbringen des Klägers, der Zeuge G. habe bedingt vorsätzlich gehandelt ist nicht hinreichend substantiiert, insbesondere zum voluntativen Element, zumal dessen Vorliegen nicht bereits aus dem Vorliegen des kognitiven Elements folgt. Es ist schon schlicht keine Gefahrenquelle vorgetragen, noch anhand der Beschreibungen ersichtlich (s. auch Skizze der Zeugin M., Bl. 57 d. A.; Anlage AG 2), aus denen sich eine Gefahrenquelle ergibt, die ein zwingendes aktives Vorgehen des Zeugen G. erfordert. Nur in einem solchen Fall würde der Aufsichtspflichtige die Augen unzulässigerweise vor einer drohenden, sich aufdrängenden Gefahr verschließen, die einen durchschnittlich denkenden Aufsichtspflichtigen zu einem sofortigen Verbot veranlasst hätte. Hierzu fehlt es einerseits an nachvollziehbarem Vortrag und andererseits – selbst nach der erfolgten Beweisaufnahme – an jeglichen Anhaltspunkten.
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1.4. Keine anderweitige Beurteilung wegen § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB
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Die Beweislastregelung des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch im vorliegenden Fall, vgl. BGH v. 13.12.2012, III ZR 226/12, NJW 2013, 1233. Danach tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtspflicht entstanden sein würde. Die Exkulpation gelingt, s. o. Der Zeuge C. und die Zeugin M. haben den Kläger als recht guten Skifahrer beschrieben, der – wie der Zeuge C. bekundete – auch schon bremsen konnte. Der Zeuge G. sowie die Zeugin M. haben zudem übereinstimmend die Skipiste als Anfängerhügel bezeichnet, die für Schüler in der Ski-Erfahrungsstufe des Klägers geeignet ist. Hierzu gehören nach Überzeugung des Gerichts eben gerade auch Hindernisse im Schnee selbst, zumal sie bewusst in das Skikinderland integriert wurden („kleine Rampen“, so der Zeuge L.). Hinzu kommt, dass nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G., die Hindernisse im Skikurs bereits befahren wurden und die anwesenden Sportstudenten den Schülern gezeigt haben, wie man diese befährt. Hierzu habe es auch eine Anleitung gegeben. Der Zeuge G. ist nach Überzeugung des Gerichts vollumfänglich glaubwürdig. Dies ergibt sich neben dem ruhigen und sachlichen Eindruck auch anhand der Tatsache, dass er durchaus angab, wenn er sich an Umstände vor Ort nicht mehr erinnerte. Hierbei bekundete er auch, dass er sich an manche Umstände, die seine eigene Person durchaus in ein besseres Licht gerückt hätten, nicht mehr erinnerte, so z. B. die – mögliche – Aufsicht des Klägers durch einen Skibetreiber am Skilift, was allerdings der Zeuge C. tatsächlich bestätigte.
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Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass – selbst bei ordnungsgemäßer Aufsicht – der verfahrensgegenständliche Unfall ebenso geschehen wäre. Weder der Kläger selbst noch die Zeugen haben von einer übermäßigen Geschwindigkeit des Klägers bei Überfahren der Hügel – oder im Vorfeld – berichtet, sodass eine anwesende Aufsichtsperson auch nicht hätte eingreifen müssen.
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2. Feststellungsantrag und Nebenforderungen
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Mangels Hauptanspruch kann der Kläger die geltend gemachten Nebenansprüche nicht verlangen, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.
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Mangels Hauptanspruch dem Grunde nach auf ein Schmerzensgeld, kann der Kläger auch keine Feststellung für zukünftige immaterieller Schäden verlangen. Ein Feststellungsanspruch auf den Ersatz zukünftigen materiellen Schadens steht dem Kläger ebenso nicht zu, da hierzu substantiierter Sachvortrag fehlt und im Übrigen nicht ersichtlich ist, welche materiellen Schäden noch anstehen, die seit dem Unfall vom 20.02.2013 noch nicht bekannt und damit bezifferbar sind.