BGH, Urteil vom 12.06.2007 – X ZR 87/06
1. Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel darstellen (Rn.20).
2. Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten (Rn.28).
3. Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat (Rn.29).
4. Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist (Rn.37).
5. Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschuldigt, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren (Rn.40).
6. Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22. Juni 2004, X ZR 171/03). Dafür trägt der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast (Rn.38).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter wegen eines im Urlaubsclub erlittenen Unfalls Minderung des Reisepreises, Ersatz von Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte ihr auch zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis ersetzen muss.
2
Die Klägerin und ihre kleine Tochter verbrachten vom 19. bis 26. Mai 2004 einen bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub im R. Club A. Im Reisekatalog der Beklagten hieß es unter „Entertainment“, dass dort unter anderem „amüsante Abendshows im Clubtheater“ stattfinden würden. Am Abend des 24. Mai besuchten Mutter und Kind eine im Clubtheater stattfindende Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wetten-dass-Spiels einem Kind die Wette anbot: „Wetten, dass es Deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?“ Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzende Klägerin am Hinterkopf. Die Klägerin verspürte Kopfschmerzen, Benommenheit, Übelkeit und Erbrechen. Gleich nach ihrer Rückkehr, am 27. Mai, suchte sie ihren Hausarzt auf, der eine Gehirnerschütterung diagnostizierte. Zwei Tage nach dieser Untersuchung klangen die Symptome ab, und nach einer weiteren Woche war die Klägerin völlig beschwerdefrei.
3
Ab Oktober 2004 erlitt die Klägerin Kopfschmerzattacken, und ab November zeigten sich bei ihr Sprachstörungen und Koordinationsstörungen, bei denen ihr Gegenstände aus der Hand fielen. Bei einer daraufhin von ihrem Hausarzt veranlassten Untersuchung im Krankenhaus diagnostizierten die dortigen Ärzte aufgrund eines Elektroenzephalogramms einen zu den Beschwerden der Klägerin passenden Herdbefund linkstemporal. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 meldete die Klägerin daraufhin bei der Beklagten Ansprüche an.
4
Gestützt auf das Attest der Krankenhausärzte macht die Klägerin geltend, sie habe bei dem Vorfall am 24. Mai ein Schädel-Hirn-Trauma (contusio cerebri) mit kleiner Einblutung erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfallsleiden ausgelöst habe. Sie trägt vor, es sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden ausheilen oder aber sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln werde.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin wegen Versäumung der einmonatigen Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen seien und für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht keine Anhaltspunkte vorlägen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Deliktshaftung der Beklagten bejaht und der Klage bis auf die Reisepreisminderung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf gänzliche Klageabweisung weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
8
Die Beklagte hafte für den Unfall aus Delikt wegen eines Verstoßes gegen ihre Verkehrssicherungspflicht. Die Pflicht des Reiseveranstalters zur Kontrolle des Leistungsträgers betreffe auch die Animation. Die Animation müsse so gestaltet werden, dass sie eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Reisenden ausschließe. Das allgemeine Lebensrisiko realisiere sich erst außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Reiseveranstalters. Hier sei die Aufforderung der Animateurin für die Zuschauerreaktion des Schuhewerfens ursächlich und auch nicht derart fernliegend gewesen, dass sich das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Die Verhinderung der Verletzung habe auch im Einwirkungsbereich der Animateurin gelegen. Sie hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften.
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Eine vertragliche Haftung der Beklagten wegen eines Reisemangels sei zu verneinen, weil die Klägerin die einmonatige Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB zur Anmeldung ihrer Ansprüche versäumt habe. Diese Frist gelte hier unabhängig davon, ob die Beklagte gegen ihre diesbezügliche Hinweispflicht verstoßen habe. Denn ein etwaiger Verstoß wäre für die Fristversäumung der Klägerin nicht kausal geworden. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag dem Unfall zunächst keine weitere Bedeutung beigemessen und ihn vergessen habe, hätte sie auch in Kenntnis der Frist bis zu deren Ablauf keine Ansprüche geltend gemacht.
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Die Verursachung des Gesundheitsschadens der Klägerin durch den Unfall und der Umfang dieses Schadens seien als unstreitig zu behandeln. Mit Rücksicht auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend.
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II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Teilen nicht stand. Die vom Berufungsgericht angenommene deliktische Haftung der Beklagten wird von seinen bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht getragen. Eine vertragliche Haftung, die in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Klägerin den Beweis für die Schadensursächlichkeit des Unfalls und für das Ausmaß ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung erbringen kann, die beide von der Beklagten wirksam bestritten sind.
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1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht bejaht (§ 823 Abs. 1 BGB).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Hotel bzw. den Club und seine Einrichtungen in erster Linie den Hotel- bzw. Clubbetreiber. Daneben hat auch der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferienclubs. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. nur Sen.Urt. v. 18.07.2006 – X ZR 142/05, RRa 2006, 206). Bietet der Reiseveranstalter auch die vom Leistungsträger vor Ort erbrachten Animationsleistungen als eigene Leistungen an, so erstreckt sich seine Verkehrssicherungspflicht auch auf diese (OLG Karlsruhe MDR 2004, 35).
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b) Da hier die Beklagte aufgrund der Reisebeschreibung in ihrem Prospekt die Unterhaltungsveranstaltungen im Clubtheater als eigene Leistung schuldete, hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend diese Veranstaltungen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterworfen (Sen.Urt. v. 14.12.1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Ein Rechtsfehler liegt jedoch darin, dass das Berufungsgericht im Folgenden ausschließlich auf das Verschulden der Animateurin abgestellt hat, nämlich auf ihre Pflicht, das Schuhewerfen zu untersagen. Die Animateurin war nicht bei der Beklagten angestellt, sondern gehörte zum Personal des Clubs. Das Berufungsgericht hat also der Beklagten das Verhalten einer Clubangestellten zugerechnet. Das steht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Leistungsträger des Reiseveranstalters und dessen Erfüllungsgehilfen nicht Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne des § 831 BGB sind, weil es an der dafür notwendigen sozialen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Reiseveranstalter fehlt (BGH, Urt. v. 25.02.1988 – VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 ff., und ständig).
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c) Ein eigenes Auswahl- oder Kontrollverschulden der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten oder ihrer Verrichtungsgehilfen hinsichtlich der Animationsveranstaltungen hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Reiseveranstalter, der einen Clubbetreiber sorgfältig ausgewählt hat, ist nicht verpflichtet, sich von diesem die geplanten Animationsspiele zur Genehmigung vorlegen zu lassen. Vielmehr darf ihm der Reiseveranstalter zunächst einmal insoweit Vertrauen schenken und sich darauf verlassen, dass er keine mit vermeidbaren Gefahren behafteten Spiele durchführen wird. Aus demselben Grund muss sich der Reiseveranstalter auch nicht jedes neue Spiel bei der ersten Durchführung ansehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine stichprobenartige Überprüfung des Animationsprogramms. Der Reiseveranstalter braucht also gegen vom Clubbetreiber angebotene Animationsveranstaltungen nur dann einzuschreiten, wenn er im Rahmen der von ihm zu verlangenden Stichproben die Gefährlichkeit eines Programmpunktes erkannt hat oder erkennen musste und deshalb Anlass zum Einschreiten hatte. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
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Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist daher zu verneinen.
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2. Eine vertragliche Haftung der Beklagten aus § 651f BGB kommt hingegen in Betracht.
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a) Im Falle eines Reisemangels kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Danach ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
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aa) Ihr Unfall stellte einen Reisemangel dar.
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Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., vor § 651c Rdn. 2). Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (Palandt/Sprau, aaO; OLG Celle RRa 2004, 156; OLG Düsseldorf RRa 2003, 14). Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf die darüber hinausgehende Rechtsprechung des Senats an, dass allein die Realisierung einer objektiv vorhandenen Gefahr einen Mangel herbeiführt, ohne dass an dieser Stelle schon geprüft werden müsste, ob die Gefahr für den Reiseveranstalter erkennbar war (in diesem Sinne Sen.Urt. NJW 2000, 1188 unter 1.3.).
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Denn nach Feststellung des Berufungsgerichts lag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 16.05.2007 – VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; v. 16.02.2006 – II ZR 68/05, VersR 2006, 665). Dass dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Dies ergibt sich konkludent aus der Ansicht des Berufungsgerichts, die Animateurin hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften; diese Reaktion der Zuschauer sei nicht derartig fernliegend gewesen, dass sich damit bei einer hierauf beruhenden Verletzung nur das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Damit hat das Berufungsgericht nicht bloß bejaht, dass die Animateurin das Schuhewerfen als naheliegende Reaktion vorhersehen konnte, sondern auch, dass sie auch mit der dadurch entstehenden Verletzungsgefahr für andere Zuschauer rechnen musste; denn die der Animateurin auferlegte Verbotspflicht konnte nur den Sinn haben, Verletzungen zu verhüten. Diese tatrichterliche Feststellung unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungsgesetze gewürdigt worden ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 13.07.2004 – VI ZR 136/03, WM 2004, 1768). Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Dass die Begründung des Berufungsgerichts sparsam ausgefallen ist, genügt hierfür nicht.
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bb) Ist demnach von einem Reisemangel auszugehen, so hat die Beklagte den ihr nach § 651f Abs. 1 2. Halbs. BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht.
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(1) Im Falle eines Reisemangels wird zu Lasten des Reiseveranstalters vermutet, dass er den Mangel zu vertreten hat (§ 276 BGB). Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen – zu denen sein Leistungsträger gehört – und keiner von den Erfüllungsgehilfen des Leistungsträgers verschuldet hat. Dabei muss der Reiseveranstalter für sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis erbringen (Sen.Urt. v. 09.11.2004 – X ZR 119/01, BGHZ 161, 79, 82, 84).
24
(2) Der Beklagten, die im Rahmen der hier zu prüfenden Haftung aus Vertrag demnach unter anderem den Beweis für ein fehlendes Verschulden der Animateurin als Erfüllungsgehilfin ihres Leistungsträgers führen müsste, ist dies nicht gelungen. Das Berufungsgericht hat ein fahrlässiges Fehlverhalten der Animateurin in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Indem es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit der Begründung bejaht hat, dass die Animateurin die Verletzungsgefahr vorausschauend hätte erkennen und durch den Hinweis, die Schuhe dürften nicht geworfen werden, hätte abwenden können, hat es gleichzeitig festgestellt, dass die Animateurin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB).
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b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von einem Ausschluss vertraglicher Schadensersatzansprüche infolge Fristversäumung ausgegangen. Der Reisende hat allerdings einen Anspruch nach § 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch durchsetzen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Letzteres war bei der Klägerin der Fall, weil die Beklagte sie pflichtwidrig nicht auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hatte.
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aa) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV), unter anderem Angaben über die nach § 651g BGB einzuhaltenden Fristen enthalten. Der Text der der Klägerin übergebenen Reisebestätigung erwähnte die einmonatige Ausschlussfrist nicht.
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§ 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV besagt zwar, dass der Reiseveranstalter seine Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen kann, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Die Beklagte hat indessen auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt.
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(1) Es fehlte schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt. Dafür genügt nicht ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, wie er in der der Klägerin übermittelten Reisebestätigung enthalten war. Ein solcher Hinweis verfehlt den Gesetzeszweck, den Reisenden vor der einmonatigen Ausschlussfrist zu warnen. Denn eine wirksame Warnung findet nicht statt, wenn die Ausschlussfrist als eine unter vielen Klauseln in den meist umfangreichen und klein gedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen ist. Eine Verweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV, welche die komplette Information über die Ausschlussfristen nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV ersetzt, muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und deren Fundstelle im Prospekt enthalten (Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, Anh. zu § 651a, § 6 BGB-InfoV Rdn. 18).
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(2) Außerdem setzt ein Ersatz der Warnung durch Verweisung auf den Prospekt im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung gestellt hat. Dass dies hier geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zumindest bei einer Buchung, die, wie hier, im Reisebüro erfolgt, muss der Katalog dem Reisenden ausgehändigt worden sein; es genügt nicht, dass der Katalog in der Buchungsstelle einsehbar war (Tempel, RRa 2002, 186). Für die Aushändigung ist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig (Staudinger/J. Eckert, aaO). Dass die Beklagte dem genügt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben.
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(3) Schließlich war die vorliegende Verweisung auch deshalb kein tauglicher Ersatz für die vorgeschriebene Angabe der Ausschlussfrist, weil sie zu klein und unauffällig gedruckt war, um eine Warnfunktion erfüllen zu können. Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urt. v. 18.06.1986 – VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, 112; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305 Rdn. 29). Das war hier wegen des schwer lesbaren Kleinstdrucks nicht der Fall.
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bb) Wegen des unterlassenen Hinweises auf die Ausschlussfrist kann die Klägerin trotz objektiver Fristversäumung ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
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(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers findet der Ausschluss der verspätet geltend gemachten Ansprüche des Reisenden seine Rechtfertigung darin, dass der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelmäßig Schwierigkeiten haben wird, wenn er die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen will. Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er Regressansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung – Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32 sowie zum Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestags – Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11). Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung: Der Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er alsbald die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand von Hoteleinrichtungen festhalten kann (Sen.Urt. v. 22.06.2004 – X ZR 171/03, BGHZ 159, 350, 354).
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Andererseits soll die den Reiseveranstalter privilegierende Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB zur Vermeidung von Härtefällen durch die Eröffnung eines Exkulpationsbeweises für den Reisenden entschärft werden. Dazu heißt es in der Begründung des ersten Gesetzesentwurfs: „Die Bestimmung des S. 3 ist mit den Erfordernissen eines angemessenen Kundenschutzes vereinbar. Dazu ist zu bemerken, dass die Geltendmachung der mängelbedingten Ansprüche durch die Anzeige nach S. 1 der Form und dem Inhalt nach denkbar erleichtert ist. Selbst wenn aber im Einzelfall die Frist versäumt wird, tritt der Ausschluss von Ansprüchen nur ein, wenn der Reisende die Fristversäumnis zu vertreten hat“ (BT-Drucks. 8/786, S. 32). In der Begründung des zweiten Gesetzesentwurfs heißt es insoweit: „Die Ausschlussfrist tritt nur dann ein, wenn der Reisende die Unterlassung einer fristgerechten Anzeige zu vertreten hat (§ 276 BGB)“ (BT-Drucks. 8/2343, S. 11).
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Bei der demnach notwendigen Abwägung des Interesses des Reiseveranstalters an einer Begrenzung seiner Haftung gegen das Interesse des Reisenden am Ersatz der ihm entstandenen Schäden dürfen an den Entschuldigungsbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Ausschlussfrist stellt ein Privileg des Reiseveranstalters dar, das ihm eine im übrigen Zivilrecht weitgehend unbekannte Möglichkeit eröffnet, vor Ablauf der Verjährungsfrist leistungsfrei zu werden. Die vergleichbare Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG, die für den Ausschluss eine wesentlich längere Zeitspanne bestimmt (sechs Monate), soll im Hinblick darauf abgeschafft werden, dass das Interesse des Versicherers an baldiger Klarheit über die auf ihn zukommenden Ansprüche keine derartige Sonderregelung rechtfertige, die dem Versicherer die Möglichkeit gebe, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 6). Auch vor diesem Hintergrund gebietet das Ausmaß der Privilegierung des Reiseveranstalters, den Entschuldigungsbeweis des Reisenden, soll er ein wirksames Gegengewicht bilden, nicht kleinlich zu handhaben.
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(2) Soweit ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob der Reisende diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein vernünftiger Kunde bei der Fristwahrung seiner Ansprüche gegen den Reiseveranstalter walten lässt. Da Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraussetzt, kommt es dabei darauf an, ob der Reisende die Versäumung der Anmeldefrist voraussehen konnte. Ob im Einzelfall den Reisenden kein Verschulden trifft, unterliegt im Wesentlichen der revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbaren Würdigung des Tatrichters (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1992 – IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233). Da hier indessen das Berufungsgericht die Möglichkeit der Exkulpation nicht gesehen und daher nicht geprüft hat, ob die Klägerin entschuldigt ist, und da außerdem insoweit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist, kann der Senat diese Prüfung selbst vornehmen (Sen.Urt. v. 19.04.2005 – X ZR 15/04, NJW 2005, 2766).
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(3) Ein Verschulden der Klägerin ist zu verneinen.
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(a) Eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet von vornherein aus, wenn der Reisende die Frist nicht kannte und auch nicht kennen musste. Diesbezüglich besteht eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Reisenden (weitergehend Staudinger/J.Eckert, BGB (2003), § 651g Rdn. 5, 20 m.w.N.), wenn er – wie hier – vom Reiseveranstalter nicht auf die Frist hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und § 651a Abs. 3 BGB klar niedergelegten Wertung des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel die Ausschlussfrist nicht kennen und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen. Mit diesem Motiv des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Gesetzes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nicht belehrte Reisende den schwer zu führenden Beweis erbringen müssten, dass sie nicht auf andere Weise Kenntnis von der Ausschlussfrist erlangt haben. Aus demselben Grund kann auch die für das Versicherungsrecht aufgestellte Sorgfaltspflicht, dass der Versicherungsnehmer sich über den wesentlichen Inhalt der Vertragsbedingungen, darunter eine etwaige Ausschlussfrist, informieren muss (BGH NJW 1992, 2233), für § 651g Abs. 1 BGB nicht gelten. Ohne die Vermutung der unverschuldeten Unkenntnis des nicht belehrten Reisenden würde die gesetzliche Hinweispflicht des Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, § 651a Abs. 3 BGB weitgehend leerlaufen.
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(b) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Klägerin sei nicht entschuldigt, weil sie zur unverzüglichen Nachholung der Anspruchsanmeldung verpflichtet gewesen sei, sich aber nach der Krankenhausuntersuchung am 18. November 2004 noch bis zum 10. Januar 2005 Zeit gelassen habe. Dieser Einwand ist unbehelflich, weil die Beklagte verkannt hat, dass, wie die Pflicht zur fristgerechten Anmeldung, so auch die Pflicht zur unverzüglichen Nachholung bei unverschuldeter Fristversäumung (Sen.Urt. v. 22.06.2004 – X ZR 171/03 unter II 2 a) nur verletzt sein kann, wenn zuvor der Anspruchsgegner seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt oder der Anspruchssteller diese auf andere Weise in Erfahrung gebracht hatte. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte den Hinweis indes unterlassen und war die Ausschlussfrist der Klägerin auch nicht anderweitig bekannt. Auf die Erklärung der Klägerin, dass und weshalb sie ihren Anspruch erst im Januar 2005 anmelden konnte, kommt es daher nicht an.
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(c) Im Übrigen wäre die Fristversäumung der Klägerin auch deshalb entschuldigt, weil sie das erst mehrere Monate nach dem Unfall symptomatisch gewordene fokale Anfallsleiden bis zum Ablauf der Frist nicht erkennen konnte.
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(aa) Die Gefahr einer verspäteten Anspruchsanmeldung ist nur bei Kenntnis oder Erkennbarkeit des Schadensersatzanspruchs vorhersehbar. Unkenntnis des anspruchbegründenden Schadens ist daher ein Entschuldigungsgrund (BGHZ 159, 350, 358). Dies muss auch für gesundheitliche Spätschäden gelten, wenn dem Verletzten zwar die ursprüngliche Verletzung vor Fristablauf bekannt war, er aber die Folgeschäden persönlich nicht vorhersehen konnte. Denn ein Reisender handelt weder sich selbst noch dem Reiseveranstalter gegenüber fahrlässig, wenn er im Glauben, die ihm bekannte Verletzung sei folgenlos ausgeheilt, den scheinbar harmlosen Unfall nicht aufbauschen will und deshalb auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zunächst verzichtet. Wollte man von dem Reisenden verlangen, auch wegen einer nach seinen persönlichen Erkenntnismöglichkeiten geringfügigen, folgenlos ausgeheilten Verletzung Schadensersatzansprüche anzumelden, würde man dem Reisenden nicht nur eine überzogene Sorgfalt gegenüber sich selbst aufbürden, sondern wäre auch dem Reiseveranstalter nicht gedient, der dann mit einer Vielzahl ansonsten unterbleibender im Ergebnis unnötiger Schadensersatz- und Feststellungsansprüche überzogen und zu einer Verwaltungskosten verursachenden Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts gezwungen würde. Hier fällt der vom Senat bereits in anderem Zusammenhang berücksichtigte Umstand ins Gewicht, dass die Überprüfung solcher Beanstandungen mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist und deshalb auf der Seite des Reiseveranstalters ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran besteht, diese Tätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (Sen.Urt. v. 17.10.2000 – X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 349).
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(bb) Die Klägerin konnte das später aufgetretene fokale Anfallsleiden nicht vorhersehen. Nach Feststellung des Berufungsgerichts war die Klägerin etwa 14 Tage nach dem Unfall völlig beschwerdefrei. Sie hatte deshalb keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Folgeschadens.
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(cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche wegen Spätfolgen ist auf § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung besagt, dass die die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit Kenntnis von Umfang und Höhe des Schadens, sondern dass auch nachträglich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden für Fachleute als möglich vorhersehbar waren, von der allgemeinen Schadenskenntnis erfasst werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.1999 – VI ZR 37/99, NJW 2000, 8961 Rdn. 8). Sie stellt das Interesse des Schädigers an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in den Vordergrund und beruht auf der Annahme, dass es in aller Regel dem Geschädigten zuzumuten ist, schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden Erstschädigung sich durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen eine Verjährung zu sichern (Urt. v. 27.11.1990 – VI ZR 2/90 Rdn. 14, 19).
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Diese Rechtsprechung ist aus doppeltem Grund nicht auf § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB übertragbar. Zum einen wird dort, anders als bei dem Beginn der Verjährung, nicht auf die Kenntnis des Schadens (§ 852 BGB a.F.), sondern auf das Verschulden des Reisenden abgestellt. Bei Fahrlässigkeit kommt es also auf dessen persönliche Erkenntnismöglichkeiten an, nicht etwa, soweit es um die Vorhersehbarkeit gesundheitlicher Spätfolgen geht, auf die Wissensmöglichkeiten seiner behandelnden Ärzte oder gar außenstehender medizinischer Sachverständiger. Zum anderen wäre es nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich des dem Geschädigten nachteiligen Gedankens der Schadenseinheit noch weiter auszuweiten, indem man ihn von der immerhin dreijährigen Verjährungsfrist, in der sich mancher Folgeschaden schon zeigen mag, auf die nur einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB überträgt, die dem Geschädigten wegen ihrer Kürze so gut wie keine Chance zur Entdeckung von Folgeschäden gibt.
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3. Die Beklagte haftet also, wenngleich nicht aus Delikt, so doch aus Vertrag, sofern die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen sind. Dies ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts streitig. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das einfache Bestreiten der Beklagten nicht gelten lassen.
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a) Vorweg ist klarzustellen, dass das Berufungsgericht nicht etwa aufgrund der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung den Beweis für den von ihr dargelegten Gesundheitsschaden und die Kausalität des Vorfalls am 24. Mai 2004 als erbracht angesehen hat. Vielmehr hat es die ärztlichen Bescheinigungen nur herangezogen, um eine Pflicht der Beklagten zum substantiierten Bestreiten zu begründen und einfaches Bestreiten für unbeachtlich zu erklären.
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b) Damit ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Eine Pflicht der Partei, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern, soll ihr Bestreiten beachtlich sein, besteht nicht schlechthin. Sie kann aber dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 17.03.1987 – VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt haben. Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.05.2004 – V ZR 164/03, MDR 2004, 1349 Rdn. 13). So ist es hier, wo die Kausalität der Verletzung vom 24. Mai 2004 für das fokale Anfallsleiden der Klägerin sowie Art und Umfang dieses Leidens außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten liegen. Sie besitzt keinen medizinischen Sachverstand und ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht verpflichtet, zu ihrer Rechtsverteidigung einen medizinischen Privatgutachter hinzuziehen.
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c) Der Klägerin ist im Rahmen der vertraglichen Haftung kein Mitverschulden anzulasten. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revision, wenn der Animateurin angelastet würde, dass sie die Schuh-Wette für gefährlich hätte halten müssen, würde dies genauso für die Klägerin gelten. Da, wie oben dargelegt, die vorausschauende Prüfung des Reiseveranstalters, ob seine vertraglichen Leistungen Gefahren für die Reisenden mit sich bringen werden, zu seiner Verkehrssicherungspflicht gehört, die beim Reisevertrag eine Vertragspflicht darstellt, darf der Reisende, solange er nicht gewarnt wird, sich grundsätzlich auf die Ungefährlichkeit der Reiseleistungen verlassen, es sei denn, dass er die Gefahr ohne nähere Prüfung – die andererseits der Reiseveranstalter gerade schuldet – erkennen konnte. Das war bei dem vorliegenden Wetten-dass-Spiel, das auf den ersten Blick einen harmlosen Anschein hatte, nicht der Fall.
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4. Da somit die Ursächlichkeit des Reiseunfalls für die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Art und Schwere streitig sind und das Berufungsgericht hierzu noch keine verfahrensfehlerfreien Feststellungen getroffen hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Nachholung der Beweisaufnahme, insbesondere zur Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.