Amtsgericht München, Urteil vom 16.1.13 – 132 C 15965/12
Der verunreinigte Badestrand
Ein Reisemangel, der außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegt, berechtigt nicht zur Minderung.
Die spätere Klägerin buchte bei einer Reiseveranstalterin für den Oktober 2011 eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei. Sie bezahlte dafür 2079 Euro.
Eine Woche nach ihrer Ankunft erkrankte die ganze Familie an Fieber und Durchfall, die spätere Klägerin musste sich sogar für zwei Tage in stationäre Behandlung begeben.
Wieder zuhause verlangte sie von der Reiseveranstalterin 60 Prozent des Reisepreises zurück sowie Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 2910 Euro. Die Erkrankung sei verursacht worden durch den Badestrand, der durch Fäkalien verunreinigt gewesen sei.
Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es nichts dafür. Die Verunreinigungen seien auf Grund eines defekten Kanalisationsrohrs der Gemeinde entstanden. Davon hätte es nichts gewusst. Im Übrigen liege dies auch nicht in seinem Einflussbereich.
Die Kundin der Reiseveranstalterin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz.
Dazu hätte sie einen Reisemangel vortragen müssen, der dem Reiseunternehmen auch vorgeworfen werden könnte. Die Behauptung, dass die ganze Familie auf Grund des verseuchten Badestrandes erkrankt sei, reiche dafür nicht aus. Der Mangel müsse nämlich im Einflussbereich der Reiseveranstalterin aufgetreten sein. Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde reiche dafür nicht. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Reiseunternehmen von der Verseuchung Kenntnis hatte und sie somit die Klägerin hätte informieren müssen, lägen nicht vor.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 39/13 des AG München vom 09. September 2013