BAG, Urteil vom 18. 10. 2000 – 2 AZR 380/99
Keine Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber wegen Falschbeantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung durch den Arbeitnehmer, wenn das Vorliegen einer Schwerbehinderung für den Arbeitgeber offensichtlich war
Der ca. 1,52 große, wegen Funktionseinschränkung der Gliedmaßen und Minderungswuchs zu 100% schwerbehinderte Kläger füllte vor Abschluß eines Arbeitsvertrages als Aushilfskraft für telefonische Beratung für Soft- und Hardware im Personalbogen die Frage nach einer Schwerbehinderung mit „nein“ aus. Die deswegen erfolgte Anfechtung der beklagten Arbeitgeberin wegen arglistiger Täuschung erfolgte zu Unrecht, so das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz. Sie habe aufgrund der offen zu Tage tretenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der Gliedmaßen und des Rumpfes des Klägers nicht getäuscht werden können.
Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht