Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Einarbeitung eines „Stinkefingers“ auf die nackte Brust eines Fotomodells vor der Bildveröffentlichung im Internet

LG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2017 – 2-03 O 134/16

1. Ein Model-Release-Vertrag gestattet nicht die Bearbeitung der Bildnisse in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise, hier der Einarbeitung eines „Stinkefingers“ auf die nackte Brust.(Rn.38)

2. Ein tfp-Shooting hat Vorteile für beide Seiten, wenn der Vertrag es einerseits dem Fotografen erlaubt, seine Arbeit zu bewerben und es andererseits dem Model ermöglicht, die Ergebnisse ebenfalls öffentlich auch zur Eigenwerbung zu verwenden. In einem solchen Fall umfasst die mittels time-for-print-Vertrag erteilte Einwilligung auch die Veröffentlichung im Internet.(Rn.57)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

die Fotografie gemäß S. 2 der Anlage K1, Bl. 25 d.A., die die Klägerin zeigt, zu verbreiten sowie verbreiten zu lassen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 500,- zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 102,94 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90%, der Beklagte 10% zu tragen.

6. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.500,-, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verbreitung von Fotografien, die die Klägerin zeigen.

2
Die Klägerin ist als Fotomodel tätig, wobei sie auf Basis von sogenannten „tfp“-Abreden („Time-for-Print“) mitwirkt, bei denen der Fotograf in der Regel Nutzungsrechte an den gefertigten Bildern erhält und im Gegenzug kein Entgelt zahlt, sondern dem Model Abzüge der Fotografien übergibt.

3
Der Beklagte ist Fotograf.

4
Im Zeitraum vom 22.-26.06.2009 führten die Parteien ein Fotoshooting durch, bei dem der Beklagte Fotografien der Klägerin und ihres damaligen Freundes, des Zeugen B, fertigte, darunter solche, die die Klägerin unbekleidet zeigen (Bl. 94 f.). Zu diesem Zweck schlossen einmal die Parteien und zum zweiten der Beklagte mit dem Zeugen B und der Klägerin „Model-Release-Verträge“ (Anlagen B2, B3, Bl. 109 d.A.).

5
Im Vertrag zwischen den Parteien heißt es u.a.:

6
„Hiermit erteilt das Model die ausdrückliche, unwiderrufliche Genehmigung, die vom Fotografen gemachten Aufnahmen ohne jede zeitliche und räumliche Einschränkung in allen bildlichen Darstellungsformen zu veröffentlichen und entsprechend kommerziell zu verwerten. … Das Model erhält ein Honorar / Aufwandsentschädigung gemäß der Vereinbarung (siehe weiter unten). Das Model erklärt damit für ihre Tätigkeit und die Einräumung sämtlicher, uneingeschränkter Nutzungsrechte vollumfänglich abgefunden zu sein und keiner weiteren Forderungen gegen den Fotografen oder Dritte geltend zu machen. …

7
Das Model erlaubt die Veröffentlichung der Aufnahmen unter Nennung folgenden Namens: ….

8
Das Model hat das Recht die angefertigten Aufnahmen … zu nicht gewerblicher Nutzung in und auf allen Medien zu veröffentlichen. …

9
Honorar / Aufwandsentschädigung:

10
TFCD / GFDVD Dem Model wird nach angemessener Auswahl- und Bearbeitungszeit (max. 4 Wochen) eine CD/DVD mit allen vom Fotografen freigegebenen Aufnahmen zu Verfügung gestellt.“

11
Die Modelle mussten dem Fotografen für das Shooting keine Gage zahlen, die Beklagte erhielt zudem eine rote Lederjacke, die im Rahmen des Shootings genutzt wurde. Die entstandenen Bilder überreichte der Kläger den Modellen auf einer CD.

12
Von den gefertigten Aufnahmen veröffentlichte der Beklagte acht Fotografien auf der Webseite www.fotocommunity.de sowie eine weitere Fotografie auf Facebook in der Gruppe „Akt. Boudoir. Lingerie. Fine Art Photography“, wobei hier in das Foto auf die Brust der Klägerin ein „Stinkefinger“ hineinmontiert ist (Anlage K1, Bl. 24 f. d.A.).

13
Weiter sind Fotos erotischen Inhalts aus dem Shooting unter http://… zu finden.

14
Es kam zu Kommunikation zwischen den Parteien über die Veröffentlichung der Fotografien. Die Parteien erstatteten in der Folge wechselseitig Strafanzeigen.

15
Im Jahr 2010 kam es erneut zu E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien. Die Klägerin untersagte dem Beklagten die weitere Veröffentlichung der Fotografien und wies darauf hin, dass der Beklagte beim Fotoshooting mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die Fotos nur für die Klägerin und den Zeugen B seien und nur nach Rücksprache veröffentlicht würden (Auszüge Anlage K10, Bl. 133 ff. d.A.). Der Beklagte wies dies zurück und verwies auf die getroffene Vereinbarung. Die Klägerin bot dem Beklagten zunächst € 200,- zur gütlichen Einigung an, der Beklagte bot an, die weitere Verbreitung gegen Zahlung eines Geldbetrages von € 1.000,-, ggf. gegen Ratenzahlung, einzustellen (Anlage K3, Bl. 36 d.A.). Es kam nicht zu einer Einigung.

16
Die Klägerin ließ den Beklagten unter dem 17.11.2015 erneut anwaltlich abmahnen (Anlage K2, Bl. 26 d.A.), wobei insoweit darauf Bezug genommen wurde, dass sich Fotos der Klägerin auch auf der Webseite http://… finden würden. Der Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2015, in dem er die Ansprüche zurückwies. Die Fotografien seien im Rahmen eines sogenannten „Time for Print“-Shootings entstanden. Die Klägerin habe dem Beklagten eine schriftliche Einwilligung erteilt, die ihn berechtige, die erstellten Fotografien uneingeschränkt zu nutzen. Zudem sei die Klägerin mit einer roten Lederjacke sowie einer Vielzahl von A3-Plakaten vergütet worden.

17
Die Klägerin antwortete mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 15.12.2015 (Anlage K4, Bl. 33 d.A.). Sie bestritt, A3-Plakate erhalten zu haben. Die Jacke im Wert von € 129,- habe der Beklagte der Klägerin geschenkt. Zudem habe die Klägerin mit E-Mail vom 03.09.2010 und zuvor in der anwaltlichen Abmahnung vom 02.10.2009 deutlich gemacht, dass sie einer Verbreitung der Fotos nicht zustimme.

18
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe beim Fotoshooting zugesagt, die gefertigten Fotografien nur nach Rücksprache und mit Zustimmung der Klägerin und des Zeugen B zu veröffentlichen. Sie habe nur unter dieser Bedingung in die Durchführung des Fotoshootings eingewilligt.

19
Sie habe bis auf die Aufnahmen des Beklagten zu keinem Zeitpunkt für Vollaktfotografien Model gestanden.

20
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre schriftlich erteilte Zustimmung sei unwirksam. Aufgrund der mündlichen Nebenabrede habe der Beklagte vor der Veröffentlichung die Zustimmung der Klägerin einholen müssen. Ihr stehe ein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Verbreitung der Fotografien mit intimem Inhalt greife in ihr Persönlichkeitsrecht ein. Der Beklagte könne sich nicht auf die Umstände eines „Time for Print“-Shootings berufen. Dieses berechtige den Beklagten nicht zur uneingeschränkten Veröffentlichung der Fotografien.

21
Der Klägerin stehe auch ein Schadensersatzanspruch zu. Aufgrund der Dauer und der Intensität der Veröffentlichung der intimen Fotos sei ein Schadensersatz von mindestens € 6.000,- angemessen.

22
Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt, da der Beklagte die Fotografien noch immer verbreite.

23
Die Klägerin beantragt,

24
den Beklagten zu verurteilen,

25
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Fotografien, die die Klägerin zeigen, gemäß den Anlagen K1 und B8 zu verbreiten sowie verbreiten zu lassen;

26
2. an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als € 6.000,- betragen soll;

27
3. an die Klägerin € 1.029,35 zu zahlen.

28
Der Beklagte beantragt,

29
die Klage abzuweisen.

30
Der Beklagte behauptet, er habe der Klägerin auf eigene Kosten Plakate für deren Eigenwerbung erstellen lassen. Er habe den „Stinkefinger“ lediglich in das eine Bild montiert, weil Facebook es untersage, nackte Frauenbrüste zu zeigen. Das genutzte Icon werde von vielen Facebook-Nutzern verwendet, die Aktfotografie veröffentlichen.

31
Der Beklagte trägt weiter vor, dass an einem der Tage des Fotoshootings die Klägerin und der Zeuge B ihn gebeten hätten, auch Fotografien mit pornographischem Inhalt nur für deren private Nutzung zu fertigen. Diese Fotos habe er der Klägerin und dem Zeugen B auf CD ausgehändigt und anschließend gelöscht. Sie seien jetzt aber im Internet verfügbar.

32
Der Beklagte ist der Auffassung, der Klageantrag sei unbestimmt. Die Beklagte habe in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Ein Widerruf sei nicht möglich, zumal kein wichtiger Grund hierfür vorliege. Die Ansprüche der Klägerin seien verwirkt, da die Klägerin nach ihrer Unterlassungsaufforderung fünf Jahre zugewartet habe. Ein Entschädigungsanspruch bestehe nicht.

33
Er erhebt die Einrede der Verjährung. Die Ansprüche seien verwirkt.

34
Die Parteien haben mit umgekehrtem Rubrum ein weiteres Verfahren vor der Kammer geführt (Az. 2-03 O 248/16).

35
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
36
Die Klage ist überwiegend unbegründet.

37
1. Die Klägerin kann vom Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses, S. 2 der Anlage K1, Bl. 25 d.A., das der Beklagte auf Facebook veröffentlicht hat und in das der Beklagte einen „Stinkefinger“ montiert hat, verlangen. Dabei war der Ausspruch auf diejenige Fotografie zu konkretisieren, deren Veröffentlichung der Beklagte zu unterlassen hat.

38
a. Insoweit kam es nicht darauf an, ob die Klägerin dem Beklagten mittels des Model-Release-Vertrages die Einwilligung zur Veröffentlichung der sie zeigenden Bildnisse erteilt hat (dazu siehe unten). Der zwischen den Parteien geschlossene Model-Release-Vertrag (Anlage B2, Bl. 109 d.A.) umfasst nämlich nicht das Recht zur Bearbeitung der Fotografien in der hier streitgegenständlichen Art und Weise. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Montage eines „Stinkefingers“ auf die Brust der Klägerin eine erhebliche Veränderung der Fotografie darstellt, die über eine übliche Nachbearbeitung oder Retusche von Fotografien deutlich hinausgeht.

39
Es fehlte insoweit bereits an der Berechtigung des Beklagten, diese Fotografie in dieser Form zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Montage eines „Stinkefingers“ in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Klägerin eingreift und deshalb jedenfalls einer Zustimmung bedurft hätte. Denn aus Sicht des Durchschnittsbetrachters kann dies als der Klägerin gegenüber ausgestreckter „Stinkefinger“ interpretiert werden. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Bildüberschrift „… unzensiert in der fotocommunity …“. Der Beklagte hat sich insoweit darauf zurückgezogen, dass auf Facebook das Zeigen von nackten Brüsten untersagt sei. Die Verwendung des „Stinkefingers“ sei deshalb erkennbar an Facebook und nicht an die Klägerin gerichtet. Es hätte dem Beklagten allerdings auch eine andere Möglichkeit zur Verfügung gestanden, die Fotografie ohne Verwendung eines die Geringschätzung ausdrückenden Symbols so zu verändern, dass sie auf Facebook veröffentlicht werden konnte. Es ist der Klägerin jedenfalls – selbst wenn dies von Mitgliedern von Facebook teilweise nicht als Ausdruck der Geringschätzung der Klägerin gegenüber gesehen werden sollte – nicht zumutbar, mit einem solch offensichtlich abschätzigen Symbol gezeigt zu werden. Dementsprechend hat auch die Klägerin in ihrer Abmahnung vom 17.11.2015 zum Ausdruck gebracht, dass sie dies als „geschmackslos“ empfindet.

40
b. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt der Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

41
c. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Verjährungsbeginn richtet sich insoweit nach §§ 199 ff. BGB. Bei Unterlassungsansprüchen beginnt die Verjährung mit jeder Verletzungshandlung neu. Bei Dauerhandlungen beginnt die Verjährung damit erst, wenn sie vom Verletzer eingestellt wird (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 199 Rn. 34; vgl. zum UrhG Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 7 m.w.N.).

42
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder weiterhin öffentlich zur Schau gestellt werden, so dass Verjährung noch nicht eingetreten ist.

43
d. Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf Verwirkung berufen. Verwirkung des Anspruchs ist nicht eingetreten. Ein Recht kann verwirkt sein, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). Insoweit soll dem Anspruchsinhaber insbesondere der Zeitraum der Regelverjährung von drei Jahren zur Verfügung stehen (BGH GRUR 2015, 780 Rn. 42 – Motorradteile m.w.N.).

44
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich im Jahr 2010 unter Bezugnahme auf die Fotos in der „Foto-Community“ nur auf die angeblich zwischen den Parteien geschlossene Nebenabrede bezogen hat, nach der eine Veröffentlichung nur mit zusätzlicher Zustimmung der Klägerin erfolgen darf (Anlage K11, Bl. 134 d.A.). Die Klägerin hat sich hingegen erstmals in der Abmahnung vom 17.11.2015 auch auf die Veröffentlichung einer Montage auf Facebook gestützt (Anlage K2, Bl. 26 d.A.). Es hätte insoweit dem für die Voraussetzungen der Verwirkung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, darzutun, wann er die Montage veröffentlicht hat und wann die Klägerin hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Beklagte hat insoweit aber lediglich ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte die Veröffentlichung auf Facebook bereits im Jahr 2010 entdeckte, was insoweit nicht ausreichend war.

45
Die Frage der Verwirkung und der entsprechenden Darlegungs- und Beweislast war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

46
e. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

47
2. Die Klägerin kann vom Beklagten aus den §§ 823 BGB, 22 f. KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG für die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses auf S. 2 der Anlage K1, Bl. 25 d.A., das der Beklagte auf Facebook veröffentlicht hat und in das der Beklagte einen „Stinkefinger“ montiert hat, auch Schadensersatz verlangen.

48
Wie oben dargestellt, bestand jedenfalls für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Montage keine Einwilligung der Klägerin.

49
Die Höhe des Schadensersatzes war nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei die Kammer den tenorierten Betrag für angemessen erachtet. Hierbei hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fotografien um solche aus einem sogenannten tfp-Shooting handelte, bei dem die Durchführung des Shooting und die Aushändigung von Abzügen den Gegenwert für die Rechte an den Fotografien darstellen. Weiter hat die Kammer die zwischen den Parteien vorgerichtlich im Jahr 2010 – im Hinblick auf die unbearbeiteten Fotografien – diskutierten Beträge für die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der Fotografien von € 200,- (klägerseits geboten) und € 1.000,- (beklagtenseits geboten), ferner den – wenn auch nicht konkret dargelegten, längeren Zeitraum der Veröffentlichung. Auch war einzustellen, dass durch die Verwendung des „Stinkefingers“ unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen worden ist (siehe oben).

50
Im Übrigen war die Klage unbegründet.

51
3. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der übrigen im Rahmen des Fotoshootings im September 2009 gefertigten Fotografien auf der Webseite www.foto-community.de nicht, auch nicht aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, zu.

52
Es steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des vorgelegten Model-Release-Vertrages vom 22.06.2009 fest, dass die Klägerin in die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos eingewilligt hat.

53
Grundsätzlich ist die Einwilligung nach dem Grundsatz der Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG auszulegen. Hieraus können sich Grenzen auch für eine unbeschränkt erteilte Einwilligung ergeben (Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 22 KUG Rn. 17). So umfasst die Einwilligung in die Aufnahme durch einen Berufsfotografen nicht deren Verwendung für Werbezwecke (BGH GRUR 1956, 427, 428 – Paul Dahlke; OLG Frankfurt a.M. GRUR 1986, 614 – Ferienprospekt; Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 22 KUG Rn. 17; Dreier/Schulze-Specht, UrhR, 5. Aufl. 2015, § 22 KUG Rn. 22). Dabei soll die Einwilligung in Werbung nur die ausdrücklich benannten Werbeformen erfassen (OLG Frankfurt a.M. GRUR 1986, 614 – Ferienprospekt; OLG München ZUM 2006, 936; Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., § 22 KUG Rn. 22).

54
Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Genehmigung auch in die „kommerzielle“ Nutzung durch den Beklagten erteilt hat und im Vertragstext ausdrücklich von einer Veröffentlichung die Rede ist.

55
Zwar wird der Umfang dieses Veröffentlichungsrechts im Vertragstext nicht näher konkretisiert. Teilweise wird diesbezüglich in der Literatur die Auffassung vertreten, dass bei Time-for-Print-Verträgen in solchen Fällen eine einschränkende Auslegung der Einwilligung geboten sei (Vogler, AfP 2011, 139, 140 f.). Denn die Vergütung des Fotografen erfolge aufgrund der speziellen Situation beim tfp-Vertrag bereits durch das Posieren des Models, so dass für die Veröffentlichungsbefugnis eine weitere Vergütung erforderlich sei (Vogler, AfP 2011, 139, 140; vgl. auch Wandtke/Bullinger-Fricke, a.a.O., § 22 KUG Rn. 16). Auch wird diskutiert, ob bei tfp-Verträgen unbeschränkte Rechtseinräumungen nach § 138 Abs. 1, 2 BGB unwirksam seien, wenn dem Fotografen eine kommerzielle Nutzung erlaubt wird, dem Model hingegen nicht. Insoweit sei auch eine eventuelle geschäftliche Unerfahrenheit des Models zu berücksichtigen, die jedenfalls bei Amateur-Models im Zweifel anzunehmen sei (Vogler, AfP 2011, 139, 141).

56
Dieser einschränkenden Auslegung folgt die Kammer – jedenfalls für den vorliegenden Fall – nicht. Es ist auch nach Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. OLG München, ZUM 2006, 936) und der Heranziehung der Grundsätze der Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG (OLG Köln ZUM 2014, 416, 418 ) davon auszugehen, dass das Hochladen der Bilder auf die Plattform Fotocommunity durch den Kläger von dieser durch die Klägerin erteilten Einwilligung gedeckt ist.

57
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist dahingehend auszulegen, dass er auch die Veröffentlichung im Internet umfasst. Denn er spricht umfassend von „Veröffentlichung“. Dem Model wird unter „Zusätzliche Rechte für das Model“ zwar lediglich das Recht zu „nicht gewerblicher Nutzung“ eingeräumt. Allerdings darf das Model in diesem Zusammenhang die Bilder „in und auf allen Medien“, insbesondere auf persönlichen Webseiten, bei Wettbewerben und in Ausstellungen und zugehörigen Katalogen, Fotografie- und Kunstbüchern veröffentlichen. Der Vertrag entspricht daher dem Sinn und Zweck des hier streitgegenständlichen tfp-Shooting mit Vorteilen für beide Seiten, da der Vertrag es es einerseits dem Fotografen erlaubt, seine Arbeit zu bewerben und es andererseits dem Model ermöglicht, die Ergebnisse ebenfalls öffentlich auch zur Eigenwerbung zu verwenden.

58
Soweit die Klägerin behauptet hat, dass die Parteien – abweichend vom schriftlich getroffenen Model-Release-Vertrag – eine mündliche Nebenabrede getroffen hätten, dass die Veröffentlichung im Internet nur mit einer zusätzlichen Zustimmung der Klägerin habe erfolgen dürfen, ist sie als beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben, nachdem sie auf die Vernehmung des hierfür benannten Zeugen B verzichtet hat.

59
4. Auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien gemäß Anlage B8 (Bl. 151 d.A.) auf der Plattform http://… besteht nicht. Dieser Anspruch scheitert schon daran, dass es der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin weder gelungen ist, substantiiert darzulegen noch Beweise dafür anzubieten, dass der Kläger als Täter oder sonst Verantwortlicher für das Hochladen dieser pornografischen Bilder auf der Plattform in Betracht käme.

60
5. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten nach §§ 683, 677, 670 BGB, allerdings nicht im begehrten Umfang. Die Abmahnung war nur hinsichtlich der einen Fotografie bei Facebook berechtigt, so dass entsprechend zu quoteln war (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter). Der Klägerin steht daher angesichts der Vielzahl der streitgegenständlichen Fotografien lediglich ein Zehntel des geltend gemachten Betrages, insgesamt € 102,94, zu.

61
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung.

62
7. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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