OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2002 – 2 U 213/01
Das Ausführen eines Hundes aus Gefälligkeit für einen Nachbarn stellt eine versichertenähnliche Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB VII dar. Somit findet der Haftungssausschluss des § 104 Abs. 1 SGB VII Anwendung, wenn es zu einer Verletzung des Ausführenden durch den Hund kommt.