OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2017 – 5 U 64/17
1. Der „OK-Vermerk“ auf einem Sendebericht belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät des Gerichts.
2. Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Aufklärungspflichten des Gerichts zu der Frage, inwieweit der Nachweis des vollständigen Empfangs der gesendeten Signale erbracht ist.
3. Gegen die Versäumung der in einem Prozessvergleich vereinbarten Widerrufsfrist findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 28. April 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 316/15, aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten über das Bestehen eines Ankaufsrechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der dahin zu ergänzen ist, dass die Beklagte mit ihren Schriftsätzen vom 19.10.2015 und 08.02.2016 Widerklage erhoben hat. Wegen des Inhalts der Widerklageanträge wird auf die Antragstellung in den vorgenannten Schriftsätzen verwiesen.
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Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26.02.2016 einen Vergleich geschlossen, mit dem ihnen unter Ziffer 3. nachgelassen blieb, den Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes bis zum 04.03.2016, maßgebend sollte der Eingang bei Gericht sein, zu widerrufen. Der Widerruf des Vergleichs erfolgte mit einem vom 27.02.2016 datierenden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger, der am 31.03.2016 beim Landgericht eingegangen ist. Das Landgericht hat die Kläger darauf hingewiesen, dass der Vergleichswiderruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen worden sei, woraufhin seitens des Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 13.04.2016 ein Sendebericht übermittelt worden ist, der die Übersendung eines Telefaxes im Umfang von fünf Seiten mit einer Übermittlungsdauer von 41 Sekunden am 27.02.2016 um 10:13 Uhr mit „O.k.-Vermerk“ ausweist. Mit Schriftsatz vom 19.04.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt unter Hinweis darauf, dass der Vergleich angesichts des Sendeberichts rechtzeitig widerrufen worden sei und dass auch die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigter ebenfalls am 27.02.2016 eine Mitteilung erhalten hätten, wonach die Einigung beim Landgericht widerrufen werde. Unstreitig ist dieser per Telefax am 27.02.2016 der Beklagtenseite am selben Tag zugegangen. Der seitens der gemeinsamen Briefannahmestelle des Amts- und Landgerichts Frankfurt (Oder) übersandte Übermittlungsbericht weist am 27.02.2016 um 9:06 Uhr den Eingang eines fünfseitigen Schriftsatzes aus der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger aus mit einer Übermittlungszeit von 42 Sekunden. Inhalt und Verbleib dieses Schriftstücks sind bisher ungeklärt geblieben. Insoweit wird Bezug genommen auf die Aktenvermerke des Geschäftsstellenbeamten Schröder vom 18.04.2016 (Bl. 380 d.A.), vom 04.05.2016 (Bl. 396 d.A.) und vom 13.05.2016 (Bl. 402 d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.04.2016 haben die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und geltend gemacht, dass davon auszugehen sei, dass das Fax vom 27.02.2016 beim Landgericht tatsächlich angekommen sei unter Hinweis darauf, dass seitens des Prozessbevollmächtigten der Kläger ein Spezialfaxgerät mit einer ECM-Funktion zum Einsatz gekommen sei, bei dem eine Fehlererkennung beinahe bei 100 % liege und deshalb sei notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, worin die Ursachen für den angeblichen Nichterhalt des Widerrufsschreibens am Empfängergerät des Landgerichts Frankfurt (Oder) zu suchen seien. Mit Schriftsatz vom 28.09.2016 wurde ergänzend ausgeführt, dass nach einer Auskunft der Telekom Deutschland GmbH es technisch unmöglich sei, dass beim Absender ein Sendebericht mit „O.K.-Vermerk“ im Modus ECM vorliege, ohne dass die Faxnachricht beim Empfänger eingegangen sei. Hätten Absender- bzw. Empfängergerät diesen Modus eingeschaltet, schließe dies eine fehlerhafte Übermittlung fast aus, wobei dies unter Beweis gestellt wurde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
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Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und im Anschluss, dem Antrag der Beklagten folgend, durch Urteil ausgesprochen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet sei. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Vergleiches gerichtete Willenserklärung nicht rechtzeitig widerrufen, denn zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 27.02.2016 sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Wie sich aus den Aktenvermerken vom 18.04., 04.05. und 13.05.2016 ergebe, habe kein Eingang eines entsprechenden Faxes in der gemeinsamen Postannahmestelle des Amts- und Landgerichts am 27.02.2016 festgestellt werden können. Wiedereinsetzung könne den Klägern nicht gewährt werden, dabei könne offenbleiben, ob der Klägervertreter am 27.02.2016 um 9:06 Uhr insgesamt fünf Seiten an das Faxgerät der gemeinsamen Briefannahmestelle gesendet habe, denn die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien auf die Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozessvergleichs nicht anwendbar.
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Die Kläger haben gegen das ihnen am 15.06.2017 zugestellte Urteil mit einem am 20.06.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich begründet.
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Sie meinen, dass ausweislich des Fax-Empfangsjournals des Amts- und Landgerichts Frankfurt (Oder) am 27.02.2016 ein fünfseitiges Fax von der Rufnummer ihres Prozessbevollmächtigten zweifelsfrei eingegangen sei und bei dem Fax handele es sich eindeutig um den Widerruf vom 27.02.2016. Der Sendebericht vom Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der Kläger dokumentiere eindeutig, dass die fünf Seiten im Modus ECM übermittelt und einwandfrei beim Faxgerät des Landgerichts eingegangen seien. Dafür, dass der per Fax übermittelte Widerruf zur richtigen Akte gelange, bestehe seitens der Kläger keine Verantwortlichkeit.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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das am 28.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufzuheben und den Rechtsstreit mit den bisher gestellten Anträgen weiterzuführen,
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hilfsweise,
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den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben ist und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
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Indem das Landgericht zur Frage der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Widerrufserklärung lediglich die Feststellung trifft, es habe kein Eingang eines entsprechenden Faxes in der gemeinsamen Postannahmestelle festgestellt werden können und hierzu pauschal auf Aktenvermerke des Geschäftsstellenbeamten verweist, blendet es den durch Beweisantritte unterlegten Vortrag der Kläger zur Frage der Rechtzeitigkeit des Eingangs nahezu vollständig aus, worin ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu sehen ist, das vor dem Hintergrund der erforderlich werdenden weiteren Sachverhaltsaufklärung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigt.
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Die Frage, ob den Klägern der Nachweis gelungen ist, dass die vom Faxgerät ihres Prozessbevollmächtigten gesendeten Signale am 27.02.2016 vom Telefaxgerät der gemeinsamen Briefannahmestelle des Amts- und Landgerichts Frankfurt (Oder) vollständig empfangen worden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt. Entgegen der offenbar seitens der Kläger vertretenen Auffassung ergibt sich der rechtzeitige Empfang der gesendeten Signale nicht ohne weiteres aus dem von ihnen vorgelegten und mit einem „O.K.-Vermerk“ versehenen Sendebericht. Dieser Vermerk stellt nur ein Indiz für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger dar und begründet auch nicht den Beweis des ersten Anscheins. Belegt wird nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, Az. VI ZB 7/15; Urteil vom 19.02.2014, Az. IV ZR 163/13; Beschluss vom 08.10.2013, Az. VIII ZB 13/13; Beschluss vom 14.05.2013, Az. III ZR 289/12). Immerhin belegt der „O.K.-Vermerk“ auf dem Sendebericht aber das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer, wobei sich die Kläger bereits in erster Instanz nicht nur auf die Vorlage des Sendeberichts beschränkt haben, sondern sie haben durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, dass bei Verwendung der ECM-Funktion am Absendegerät sowie am Empfangsgerät eine fehlerhafte Übermittlung zu nahezu 100 % ausgeschlossen sei. Letztlich ist der unter Beweis gestellte Klägervortrag dahin zu verstehen, dass die Signale, in die das Widerrufsschreiben umgewandelt worden ist, am 27.02.2016 vollständig vom Faxgerät der Briefannahmestelle des Amts- und Landgerichts Frankfurt (Oder) empfangen worden sind (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 14.05.2013, Az. III ZR 289/12). Weshalb das Landgericht den entsprechenden Sachvortrag und den damit verbundenen Beweisantritt für unerheblich erachtet hat, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Gründe für eine Zurückweisung des Beweisantritts sind nicht ersichtlich. Fest steht, dass am 27.02.2016 ein Telefax des Prozessbevollmächtigten der Kläger, bestehend aus fünf Seiten, eingegangen ist und die Übertragung 42 Sekunden gedauert hat. Der Sendebericht und die mit diesem verbundene teilweise ausgedruckte erste Seite weisen im Übrigen darauf hin, dass der Schriftsatz vom 27.02.2016 offenbar auch nicht durch einen Fehler des Absenders verkehrt herum in das Sendegerät eingelegt worden ist. Denkbar ist deshalb, dass das Empfangsgerät des Amts- und Landgerichts Frankfurt (Oder) die Sendesignale zwar vollständig erhalten hat, aber bei der Speicherung oder beim Ausdruck ein Fehler aufgetreten ist oder gar, dass der Schriftsatz zwar ordnungsgemäß ausgedruckt wurde, jedoch aus nicht geklärten Gründen nicht zur Akte gelangt ist, wie dies seitens des Geschäftsstellenbeamten Schröder ausweislich seines Vermerkes vom 13.05.2016 ebenfalls in Betracht gezogen worden ist.
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Unabhängig davon, dass der Beweis für den ordnungsgemäßen Zugang des Telefaxes derjenige zu führen hat, der sich hierauf beruft, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die gerichtsinternen Vorgänge und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen haben, so dass es auch Sache des Gerichts ist, alle insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.10.2013, Az. VIII ZB 13/13). Die bisher angestellten Aufklärungsversuche schöpfen die insoweit bestehenden Möglichkeiten nicht vollständig aus. Die Aktenvermerke des Geschäftsstellenbeamten, der selbst nicht für die Bedienung des Faxgerätes zuständig ist, genügen insoweit nicht. Es erschließt sich in diesem Zusammenhang auch nicht, weshalb der zu den Akten gereichte Übermittlungsbericht die Faxeingänge am 26.02.2016 nahezu vollständig wiedergibt, während die Auflistung für den hier maßgeblichen Tag bereits um 10:24 Uhr endet, obwohl nach dem Sendebericht das Fax um 10:13 Uhr übermittelt worden sein soll. Vor diesem Hintergrund wäre es durchaus von Interesse zu klären, ob am 27.02.2016 neben dem bereits um 9:06 Uhr registrierten Eingang eines Schriftstücks aus dem Büro des Prozessbevollmächtigten der Kläger noch ein weiteres Telefax im Umfang von fünf Seiten eingegangen ist. Ist dies nicht der Fall, spricht einiges dafür, dass das um 9:06 Uhr registrierte Telefax das Widerrufsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger beinhaltete. Die – bisher ebenfalls unbeachtet gebliebene – Divergenz hinsichtlich der Uhrzeiten könnte damit zu erklären sein, dass zumindest bei einem der Geräte die Uhrzeit falsch eingestellt gewesen ist. Hierzu sollten sich einerseits die Kläger ergänzend äußern und andererseits bietet es sich an, zunächst einmal dienstliche Erklärungen der damals mit der Bedienung des Telefaxgeräts befassten Bediensteten einzuholen, um zu klären, ob es am besagten 27.02.2016 zu Störungen in Bezug auf den Eingang von Schriftsätzen, die per Telefax übermittelt wurden, gekommen ist. Ebenso sollte geklärt werden, ob entsprechend dem Klägervortrag auch beim Empfangsgerät der Modus ECM eingeschaltet war. Bleiben letztendlich nach ergänzender Aufklärung weiterhin Zweifel an einem ordnungsgemäßen Eingang des Schriftsatzes, wird die Einholung des von den Klägern beantragten Sachverständigengutachtens in Betracht gezogen werden müssen. In die abschließende Beweiswürdigung wird auch der Umstand einzubeziehen sein, dass der an die Beklagtenseite gerichtete Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 27.02.2016, mit dem angekündigt wurde, dass die „gestrige Einigung“ beim Landgericht widerrufen werde, diese noch am selben Tage (9:58 Uhr) unstreitig erreicht hat. Auch dieser Umstand lässt einen ordnungsgemäßen Eingang des Widerrufsschriftsatzes nicht unwahrscheinlich erscheinen.
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Mithin kann entgegen der Ansicht der Kläger in der Berufungsbegründung keine Rede davon sein, dass der Sendebericht vom Faxgerät ihres Prozessbevollmächtigten „eindeutig“ dokumentiere, dass die fünf Seiten einwandfrei beim Faxgerät des Landgerichts eingegangen sind. Vielmehr bedarf es – wie ausgeführt – insoweit zunächst weiterer umfänglicher Aufklärung, so dass eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unter Zurückweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten ist.
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Unterstellt, der Nachweis des rechtzeitigen Eingangs des Vergleichswiderrufs kann auch nach ergänzender Aufklärung nicht erbracht werden, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Versäumung der in einem Prozessvergleich vereinbarten Widerrufsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1973, Az. VII ZR 56/73; BAG, Urteil vom 22.01.1998, Az. 2 AZR 367/97 und Urteil vom 21.02.1991, Az. 2 AZR 458/90). Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger auch nicht, so dass die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 08.08.2017, die sich mit der Frage des fehlenden Verschuldens bei verzögerter Übermittlung eines Telefaxes befassen, nicht nachvollziehbar sind. Angesichts der nicht gegebenen Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt sich die Frage einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht.
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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Berufen der Beklagten auf die Prozessbeendigung durch Vergleich treuwidrig sein könnte, weil ihr gegenüber der Widerruf des Vergleichs noch innerhalb der Widerrufsfrist angekündigt worden war, wurden seitens der Kläger nicht vorgetragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 30.000 €.