Zum Wert- und Schadensersatzanspruch des Pflichtteilsberechtigten bei Pflichtteilsverzicht aufgrund arglistiger Täuschung

LG Koblenz, Urteil vom 01.06.2017 – 10 O 204/16

Zum Wert- und Schadensersatzanspruch des Pflichtteilsberechtigten bei Pflichtteilsverzicht aufgrund arglistiger Täuschung

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 13.08.2014 verstorbenen und zuletzt in … wohnhaft gewesenen Herrn … geboren am 14.08.1916 zu erteilen;

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft über sämtliche Schenkungen zu erteilen, welche der am 13.08.2014 in … verstorbene … in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat und darüber hinaus, welche Schenkungen zu Gunsten seiner Ehefrau auch über diesen Zehnjahreszeitraum hinaus erfolgten. (§ 2325 BGB)

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Wert zu allen im Nachlassverzeichnis angegebenen Positionen anzugeben und den Wert von den ggf. zum Nachlass gehörenden Immobilien durch Vorlage eines Wertgutachtens zu belegen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,‒ €.

Tatbestand
1
Die Parteien sind Geschwister und leibliche Abkömmlinge des am 13.08.2014 verstorbenen … Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten als Erben des … Ansprüche wegen ihres gesetzlichen Pflichtteils nach dem Vater geltend.

2
Die Mutter der Parteien und die letzte Ehefrau des Erblassers, Frau .., geboren am …. ist am 16.03.2012 in … vorverstorben.

3
Die Eltern der Parteien hatten sich zunächst durch ein privatschriftliches Testament wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Nach dem Tode der Mutter bestimmte der Vater der Parteien, Herr …, in einem notariellen Testament vom 28.02.2013 die Beklagten zu seinen alleinigen Erben. Wegen des Inhalts des Testaments wird auf die Anlage K2 in der Anlagenmappe (AM) 1 verwiesen.

4
Wenige Tage zuvor, am 21.02.2013, hatten die Parteien und der Erblasser einen Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag geschlossen (UrkNr. 130/2013 des Notars … in …). Darin erhielt die Klägerin ein Grundstück des Erblassers zu Eigentum übertragen, dessen Wert unter § 8 der Vereinbarung mit 150.000,‒ € angegeben wurde.

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Unter § 4 Zif. 2 des Vertrages wurde unter anderem vereinbart: „Frau … geb. … verzichtet hiermit auf ihr Pflichtteilsrecht nach ihrem Vater …. Die Wirkung des Verzichts erstreckt sich auf die Abkömmlinge der Frau … geb. … und umfasst Pflichtteilsergänzungsansprüche und einen eventuellen Ausgleichspflichtteil. Herr … nimmt den Verzicht an.” Wegen des weiteren Inhalts der notariellen Vereinbarung wird auf die Anlage K3, AM1, verwiesen.

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In dem Parallelverfahren 8 O 154/16 (Landgericht Koblenz) hat die Klägerin Pflichtteilsansprüche nach der Mutter gegen die Beklagten geltend gemacht. Mit dortigem Schriftsatz vom 22.07.2016 übersandten die Beklagten der Klägerin eine Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Mutter, aus dem hervorging, dass Auslandsvermögen vorhanden war (Anlage K5, AM1). Ausweislich einer Aufstellung zum Todestag der Mutter (Anlage K4, AM1) verfügten die Mutter und der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bei der … über gemeinsame Depots im Wert von insgesamt 751.551,72 €, sowie über gemeinsame inländische Konten im Wert von insgesamt 167.110,80 € (Anlage K4, AM1). Hinzu kam der später vom Erbauseinandersetzungsvertrag erfasste Grundbesitz. Zwischenzeitlich wurde unstreitig Auskunft über den Nachlass nach der Mutter erteilt.

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Unter Ziffer III. seines im Februar 2013 verfassten notariellen Testaments hatte der Vater der Parteien, der Erblasser, unter anderem erklärt, „derzeit kein Vermögen im Ausland zu haben.” Auch im notariellen Erbscheinsantrag vom 09. Juli 2012 (Anlage K6, AM1) hatte der Vater der Parteien angegeben, dass seine Ehefrau kein Vermögen im Ausland hinterlasse.

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Im September 2014 schrieb die Klägerin persönlich die Beklagten an, und forderte sie auf, die Vermögenswerte des verstorbenen Vaters offenzulegen, bevor sie „die Anfechtung der notariellen Urkunde auf dem Rechtswege betreiben werde.” Sie berief sich darauf, Anhaltspunkte dafür zu haben, dass der Vater Eigentümer eines Hauses in … gewesen sei. Zudem sei ausweislich eines ihr vorliegenden Kontoauszuges am 06.05.2014 vom Girokonto des Vaters ein Betrag in Höhe von 1.462,50 € an eine Bank in … überwiesen worden, was auf ein dort befindliches Konto schließen lasse. Der genaue Inhalt des Briefes ergibt sich aus der Anlage K9, AM1, auf die vollumfänglich verwiesen wird.

9
Mit Schriftsatz vom 22.08.2016, wegen dessen Inhalts vollumfänglich auf die Anlage K7, AM1, verwiesen wird, hat die Klägerin gegenüber den Beklagten die Anfechtung des Pflichtteilsverzichts wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB erklärt, hilfsweise die Anfechtung des gesamten notariellen Vertrages, und ihr Pflichtteilsrecht geltend gemacht. Zudem hat sie unter Fristsetzung bis zum 10.09.2016 Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach dem Vater und von diesem vorgenommene Schenkungen verlangt. Die Beklagten haben die Ansprüche mit Schreiben vom 06.09.2016 (Anlage K8, AM1) zurückgewiesen.

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Die Klägerin trägt vor,

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sie sei bei Abfassung der notariellen Vereinbarung vom 21.02.2013 und des darin enthaltenen Pflichtteilsverzichts davon ausgegangen, dass der Erblasser neben der übertragenen Immobilie nur noch über Vermögen in einem Gegenwert von rund 200.000,‒ € verfüge. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei es nach Auskunft des verstorbenen Vaters gewesen, das Vermögen so zu verteilen, dass alle Kinder gleich bedacht würden. So habe der Wert des übertragenen Grundbesitzes unter Abzug der Verbindlichkeiten 100.000,‒ € betragen. Das restliche Vermögen in der angenommenen Höhe von rund 200.000,‒ € wäre dann gleichmäßig auf die Beklagten aufzuteilen gewesen. Weder habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass Auslandsvermögen vorhanden sei, noch habe sie hiervon anderweitig Kenntnis gehabt. Erstmals nach dem Tode des Erblassers habe sie einen Kontoauszug aufgefunden, der den Verdacht habe aufkommen lassen, dass Auslandsvermögen vorhanden sein könnte. Genaue Erkenntnisse habe sie erst durch den Schriftsatz vom 22.07.2016 im Parallelverfahren erhalten. Ein Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils bzw. in Höhe ihres Pflichtteils ergebe sich zudem unabhängig von der Erklärung der Anfechtung des Pflichtteilsverzichts aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo.

12
Sie beantragt,

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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

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1. durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 13.08.2014 verstorbenen und zuletzt in … wohnhaft gewesenen Herrn … geboren am 14.08.1916 zu erteilen;

15
2. Auskunft über sämtliche Schenkungen zu erteilen, welche der am 13.08.2014 in … verstorbene … in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat und darüber hinaus, welche Schenkungen zu Gunsten seiner Ehefrau auch über diesen Zehnjahreszeitraum hinaus erfolgten;

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3. den Wert zu allen im Nachlassverzeichnis angegebenen Positionen anzugeben und den Wert von den ggf. zum Nachlass gehörenden Immobilien durch Vorlage eines Wertgutachtens zu belegen;

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4. an die Klägerin einen Pflichtteilsbetrag zu zahlen, der sich unter Berücksichtigung der Pflichtteilsquote der Klägerin aus den Klageanträgen zu 1. und 2. sowie 3. erteilten Auskünfte ergibt.

18
Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Zudem haben sie im Termin vom 03.02.2017 beantragt,

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im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, Auskunft über sämtliche Schenkungen zu erteilen, welche der am 13.08.2014 in … verstorbene … in den letzten 10 Jahren vor seinem Tode vorgenommen hat.

22
Die Klägerin und Widerbeklagte hat den Widerklageantrag im Termin vom 03.02.2017 unter die Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

23
Das Gericht hat am 03.03.2017 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen, wegen dessen Inhalts vollumfänglich auf Bl. 82 f d. A. verwiesen wird. Die Klägerin hatte zuvor mit Schreiben vom 10.02.2017 Auskunft über empfangene Schenkungen erteilt. Wegen des Inhalts der Auskunft wird auf die Anlage K10, Bl. 76 ff d. A. verwiesen.

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Die Beklagten tragen vor,

25
Die Klägerin habe in den Jahren 2009 und 2010 davon Kenntnis gehabt, dass Auslandsvermögen vorhanden gewesen sei. Sie sei mithin bei Erklärung des Pflichtteilsverzichts nicht über den Umfang des Vermögens getäuscht worden. Eine Anfechtung des Pflichtteilsverzichts sei nach dem Tod des Erblassers ohnehin nicht mehr möglich. Auch sei die Anfechtungsfrist des § 124 BGB bei Erklärung der Anfechtung abgelaufen gewesen, da die Klägerin, wie sich aus ihrem persönlichen Anschreiben aus dem September 2014 ergebe, jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von vorhandenem Auslandsvermögen gehabt habe. Die Beklagten beriefen sich zudem auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, da der Erblasser innerhalb der 10-Jahres-Frist Schenkungen an die Klägerin getätigt habe, über die durch diese Auskunft zu erteilen sei. Mit einem am 17.01.2017 an die Klägerseite herausgegebenen (Bl. 51 d. A.) Schriftsatz vom 12.01.2017 forderten sie die Klägerin „vorab zur Sachverhaltsaufklärung des Widerklageanspruches /-antrages” auf, eine Auflistung der Schenkungen vorzulegen (Bl. 50 d. A.).

26
Sie behaupten, dass aufgrund der erfolgten Schenkungen kein Pflichtteilsanspruch mehr gegeben sei. Zudem sei der Auskunftsantrag durch Erteilung der Auskunft im Parallelverfahren über den Nachlass der Mutter erledigt, jedenfalls rechtsmissbräuchlich.

27
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.03.2017, Bl. 84 f. der Akte durch Vernehmung der Zeugin …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2017 (Bl. 106 ff d. A.). Zudem hat das Gericht die Parteien persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2017 (Bl. 66 ff d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
28
Die zulässige Klage ist im Hinblick auf die entscheidungsreifen Klageanträge zu 1. bis 3. begründet, so dass hierüber durch Teilurteil zu entscheiden war.

29
Zwar hat die Klägerin durch notariellen Vertrag vom 21.02.2013 (Anlage K3, AM1) wirksam auf ihren Pflichtteil nach dem Vater verzichtet. Eine Rückabwicklung des angefochtenen Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrages ist infolge der erklärten Anfechtung nach dem Tod des Erblassers nicht mehr möglich. Ihr steht aber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zu, den sie als Nachlassverbindlichkeit geltend machen kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.1993, 6 W 99/93).

30
Zudem besteht im Falle einer arglistigen Täuschung ein Anspruch aus culpa in contrahendo (§ 280 BGB), der in Anspruchskonkurrenz zu einem sonst möglichen Anspruch aus § 123 BGB steht und auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 124 BGB geltend gemacht werden kann (Palandt-Ellenberger, BGB 76. A., § 123 Rn 27; BGH NJW 2002, 2774).

31
Der Klägerin steht mithin gegenüber den Beklagten ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gem. §§ 2314, 260, 2325 BGB, zu, da sie nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo gem. §§ 280, 249 BGB so zu stellen ist, als ob sie nicht auf ihren gesetzlichen Pflichtteil und damit auf die hiermit verbundenen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche verzichtet hätte.

32
Bei Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages besteht grundsätzlich eine Verpflichtung, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Eine solche Offenbarungspflicht ist besonders dann anzuerkennen, wenn unter den Vertragspartnern ein engeres persönliches Vertrauensverhältnis besteht (BGH Urteil vom 17.03.1954, II ZR 248/53).

33
Nach diesen Grundsätzen war der Vater der Klägerin verpflichtet, ihr vor Erklärung des Pflichtteilsverzichts wahrheitsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, dass neben den vorhandenen Inlandskonten und Immobilien auch erhebliches Auslandsvermögen vorhanden war. Diese Pflicht hat er schuldhaft verletzt.

34
Ausweislich der Aufstellung zum Todestag der Mutter (Anlage K4, AM1) verfügten die Mutter und der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bei der … über gemeinsame Depots im Wert von insgesamt 751.551,72 €, während auf gemeinsamen inländische Konten lediglich ein Vermögen im Wert von insgesamt 167.110,80 € vorhanden war (Anlage K4, AM1). Hinzu kam der später vom Erbauseinandersetzungsvertrag erfasste Grundbesitz, dessen Wert dort mit insgesamt 153.000,‒ € angegeben wurde.

35
Der Klägerin wurde im Gegenzug zu dem von ihr erklärten Pflichtteilsverzicht das Grundstück übertragen, dessen Wert im Vertrag mit 150.000,‒ € beziffert ist.

36
Es liegt auf der Hand, dass für die Motivation der Klägerin zur Erklärung dieses Erbverzichtes von erheblicher Bedeutung war, von welchem Gesamtvermögen des Vaters diese ausgegangen ist. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass ohne Berücksichtigung des Auslandsvermögens von einer in etwa gleichmäßigen Aufteilung auf die drei Kinder auszugehen war. Jedenfalls macht es für die Berechnung des auf die Klägerin entfallenden Anteils am Gesamtvermögen einen erheblichen Unterschied, ob das rund 750.000,‒ € umfassende Auslandsvermögen hierbei berücksichtigt wird oder nicht. Die Klägerin konnte sich zudem als Tochter des Erblassers darauf verlassen, dass er ihr vor Erklärung des Pflichtteilsverzichts wahrheitsgemäß Auskunft über seine wesentlichen Vermögenswerte erteilen werde. Diese Umstände mussten sich auch dem Erblasser aufdrängen.

37
Das Gericht ist gem. § 286 ZPO aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Erblasser die Klägerin bei bzw. vor Abschluss des Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrages vom 21.02.2013 über den wahren Umfang seines Vermögens getäuscht hat, indem er das Vorhandensein des erheblichen Auslandsvermögens verschwiegen hat.

38
Die Klägerin trifft für ihre Behauptung, sie habe von dem Vorhandensein des Auslandsvermögens keine Kenntnis gehabt, die Beweislast.

39
Wie sich aus dem vorgelegten Testament und dem Erbscheinsantrag nach der Mutter der Parteien ergibt, hat der Vater das vorhandene Auslandsvermögen gegenüber dem auch den Pflichtteilsverzicht beurkundenden Notar nicht nur nicht erwähnt, sondern gar das Vorhandensein eines solchen Vermögens ausdrücklich verneint. Anhaltspunkte dafür, dass er das Vermögen gegenüber der Klägerin erwähnt hätte, ergeben sich aus den vorliegenden Urkunden nicht.

40
Unter diesen Umständen tragen die Beklagten die sekundäre Darlegungslast dafür, dass und auf welchem Wege die Klägerin von dem Auslandsvermögen vor Erklärung des Pflichtteilsverzichts Kenntnis erlangt haben soll. Konkrete Umstände einer solchen Kenntniserlangung haben die Beklagten bereits nicht vorgetragen. Sie haben sich lediglich allgemein darauf berufen, die Zeugin … könne bekunden, dass die Klägerin bereits im Jahr 2009/2010 Kenntnis von Vermögen im Ausland gehabt habe.

41
Diese Behauptung der Beklagten hat die Zeugin … im Rahmen ihrer Vernehmung jedoch nicht bestätigt. Zwar gab die Zeugin an, die verstorbene Mutter der Parteien habe ihr bereits in den 90er Jahren erzählt, dass sie Geld im Ausland angelegt habe. Dazu, ob auch die Klägerin davon Kenntnis gehabt hat, konnte die Zeugin jedoch keine Angaben machen. Weder bekundete die Zeugin, die Mutter der Parteien oder der Erblasser, hätten ihr berichtet, mit der Klägerin über das Auslandsvermögen gesprochen zu haben, noch hat sich die Zeugin vor dem Tod des Erblassers mit der Klägerin selbst über das Auslandsvermögen unterhalten. Mithin war die Aussage der Zeugin insoweit bereits unergiebig.

42
Selbst wenn die Zeugin, wie der Beklagte zu 1) in seiner Anhörung behauptete, ihm gegenüber zu dem Zeitpunkt als der Vater im Altenheim war, das Auslandsvermögen erwähnt und erklärt hätte, die ganze Familie wisse davon, spricht dies unter diesen Umständen nicht für eine tatsächliche Kenntnis der Klägerin. Davon, ob auch die Klägerin tatsächlich von dem Vermögen wusste, konnte die Zeugin nämlich aus eigener Anschauung gar nichts berichten. Es wäre jedoch nicht ungewöhnlich, wenn die Zeugin deshalb, weil die Mutter der Parteien ihr so freimütig von dem Auslandsvermögen berichtete, einfach davon ausgegangen wäre, dass dies auch der ganzen Familie bekannt sein müsse. Allerdings bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass diese Aussage überhaupt gegenüber dem Beklagten zu 1) gefallen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser sich nach Ablauf von mehreren Jahren noch an den genauen Wortlaut der Unterredung, insbesondere an die Aussage, dass davon die ganze Familie wisse, erinnern sollte. Die Zeugin hat jedenfalls bestritten, überhaupt mit dem Beklagten zu 1) über das Auslandsvermögen gesprochen zu haben.

43
Die Aussage der Zeugin spricht im Gegenteil dafür, dass die Klägerin erst nach dem Tod des Erblassers davon Kenntnis erlangt hat, dass Auslandsvermögen vorhanden sein könne. So bekundete sie: „Erst nach dem Tod ihres Vaters kam Frau … dann einmal zu mir und das Gespräch kam darauf, dass Auslandsvermögen vorhanden sein könnte. Ich habe dann nur gefragt, ob sie das nicht gewusst hätte. Frau … erklärte mir daraufhin, dass sie das nicht gewusst habe.”

44
Das Gericht erachtet die Aussage der Zeugin als glaubhaft. Sie deckt sich zum einen mit dem Inhalt des Anschreibens der Klägerin aus dem Monat September 2014 (Anlage K9), in dem die Klägerin mitteilt, durch einen Kontoauszug auf ein mögliches Auslandskonto gestoßen zu sein und dass … ihr ergänzend dazu „dieser Tage” erklärt habe, dass „unsere Mutter” ihr gegenüber erwähnt hatte, dass ein Konto in … bestehe. Zum anderen hat die Klägerin auch in ihrer persönlichen Anhörung von dem Gespräch mit der Zeugin nach dem Tod des Erblassers berichtet.

45
Danach steht der Klägerin gegenüber den Beklagten als Erben des … ein Anspruch nach § 280 BGB wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (c. i. c) zu. Da dieser unabhängig von den aus § 123 BGB resultierenden Ansprüchen besteht, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den Vertrag innerhalb der Frist des § 124 BGB angefochten hat.

46
Auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB wegen der Verpflichtung der Klägerin, Auskünfte zu erhaltenen Schenkungen zu erteilen, können die Beklagten sich schon deshalb nicht berufen, weil die Klägerin diese Auskunft erteilt hat, nachdem die Beklagten sie hierzu erstmals im Verlauf des Prozesses aufgefordert hatten.

47
Auch können die Beklagten gegenüber dem Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nicht einwenden, ein Pflichtteilsanspruch könne wegen der Höhe der erhaltenen Schenkungen nicht bestehen. Die mit den Klageanträgen zu 1.-3. geltend gemachten Ansprüche sollen gerade dazu dienen, die Klägerin in die Lage zu versetzen, zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ihr noch Ansprüche gegenüber den Beklagten zustehen.

48
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Ansprüche auch nicht deshalb erledigt, weil diese mittlerweile im Parallelverfahren Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach dem Tod der Mutter erteilt haben. Diese Auskunft kann eine Auskunft über den Nachlass nach dem Tod des Vaters nicht ersetzen. Schließlich kann sich der Bestand des Vermögens nach dem Tod der Mutter verändert haben. Auch werden möglicherweise vorhandene Gegenstände und Vermögenswerte, die ausschließlich im Eigentum des Vaters standen, von einem Nachlassverzeichnis nach der Mutter nicht erfasst. Aus diesem Grunde fehlt es der Klägerin auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Stufenklage.

49
Die Beklagten waren mithin hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. antragsgemäß zu verurteilen.

50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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