Zur Frage des Vorliegens einer Überschwemmung bei 1 cm Wasserhöhe

OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2017 – 10 U 811/16

1. Als eine Überschwemmung ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Überflutung von Grund und Boden zu verstehen, die voraussetzt, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche ansammeln. Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Erforderlich ist die Darlegung, wo und auf welche Weise sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen angesammelt haben. Es genügt nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist. (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 20. April 2005, IV ZR 252/03, ZfS 2005, 447 ff., juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 9. April 2013, 9 U 198/12, NJW-RR 2013, 1120, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. September 2011, 12 U 92/11, VersR 2012, 231 f., juris Rn. 14; LG Kiel, Beschluss vom 31. März 2008, 8 S 130/07, r+s 2009, 25, juris Rn. 1; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2011, 5 U 160/11, VersR 2012, 437, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2005, 20 U 103/05, ZfS 2006, 103, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Urteil vom 18. Juni 2007, 8 U 2837/06, r+s 2007, 329, juris Leitsatz).

2. Kommt es infolge eines Erdrutsches eines Hanges hinter dem versicherten Wohnhaus zu einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- und Erdmassen, wobei Geröll- und Steinmassen gegen die Hauswand drücken, sind hierdurch bedingte Aufräum- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten nach § 2 Nr. 4 VGB 2006 versichert.

3. Ein Vorschussanspruch für Hangsicherungsmaßnahmen kann nicht auf § 30 VGB 2006 gestützt werden, da dort lediglich eine Zahlungsmodalität geregelt ist.

4. § 90 VVG gewährt keinen Vorschussanspruch, etwa für Kosten zur Sicherung eines Hangs hinter einem versicherten Wohnhaus, sondern nur einen Aufwendungsersatzanspruch für Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Juni 2016 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 94/100 und die Beklagte 6/100.

Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag für das versicherte Grundstück des Klägers Am H. 5 in M. in Anspruch. Auf das Versicherungsverhältnis, das Versicherungsschutz gegen Elementargefahren wie Überschwemmungen und Erdrutsche umfasst, finden die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen VGB 2006 (vgl. Anlage BLD 1, Anlagenmappe) Anwendung. Hinsichtlich der Elementargefahren wie Überschwemmung und Erdrutsch wurde je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 500,00 € vereinbart.

2
Der Kläger zeigte am 21.05.2013 über den Vertragsvermittler der Beklagten an, dass der Hang hinter seinem Haus abgerutscht sei und Wasser in das Haus ströme, wodurch die Tür aufgequollen sei und es Schäden am Putz der Hauswand gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt führte der Kläger Isolierarbeiten an der Außenfassade durch und hatte er hierzu ein Gerüst an die hintere Seite des Hauses gestellt.

3
Die Beklagte beauftragte daraufhin die Firma I. damit, weitere Feststellungen zu dem angezeigten Schaden zu treffen. In diesem Rahmen führte ein Mitarbeiter dieses Unternehmens am 18.06.2013 einen Ortstermin durch.

4
Die Beklagte 2013 lehnte mit Schreiben vom 19.07.2013 ihre Eintrittspflicht ab. Daraufhin forderte der Kläger sie mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2013 auf, die Ansprüche des Klägers bis zum 14.08.2013 anzuerkennen.

5
Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist wurde auf Antrag des Klägers vom 20.08.2013 vor dem Amtsgericht I. ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt (302 H 15/13). Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. J. D. bezifferte in seinem Gutachten vom 11.04.2014 (dort S. 20, Bl. 132 der Beweissicherungsakte) die Beseitigungskosten für Erd- und Gesteinsmassen auf 1.580,00 € netto und die Kosten für die Sicherung des Hangs auf 18.640,00 € netto (dort S. 21 der Beweissicherungsakte). Ebenfalls im selbständigen Beweisverfahren bezifferte der ebenfalls gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. M. A. in seinem Gutachten vom 12.06.2015 die Kosten für Putzarbeiten an der Hauswand auf 750,00 € netto (vgl. S. 1, 14 des Gutachtens, Bl. 162, 175 d. Beweissicherungsakte).

6
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Beseitungs- und Sicherungskosten, unter Berücksichtigung des vereinbarten Eigenanteils von 500,00 € insgesamt 19.720,00 €, bis zum 23.05.2014 zu bezahlen. Die Beklagte lehnte dies ab.

7
Der Kläger hat vorgetragen,

8
auf seinem Grundstück sei es in der Nacht zum Pfingstmontag im Jahre 2013 hinter dem Wohnhaus am Steilhang zu einem Erdrutsch infolge Unterspülung durch starke Regenfälle gekommen, bei dem mehrere Kubikmeter Gesteins- und Erdmassen abgerutscht seien. Die starken Regenfälle hätten auch dazu geführt, dass im Vorflur hinter der Haustür Wasser in das Gebäude eingedrungen sei, wodurch sich der Fußboden angehoben habe, eine Tür aufgequollen sei, und sich an der Tür Risse sowie am Mauerwerk und Putz des Eingangsbereichs hinter der Hauseingangstür Schäden gebildet hätten. Es habe sich hierbei um ein ausschließlich naturbedingtes Ereignis gehandelt, das nicht im Zusammenhang mit dem hinter dem Haus aufgestellten Gerüst gestanden habe. Die Nässeschäden am Gebäude beruhten auch nicht auf einer längeren Feuchtigkeitseinwirkung, sondern auf einer Überschwemmung.

9
Er habe die bisherige Schadensbeseitigung mithilfe von Nachbarn und Freunden in Eigenleistung erbracht. Weiter müsse die Böschung hinter dem Haus gesichert werden, damit es nicht nochmals zu einem solchen Erdrutsch kommen könne. Dies gelte insbesondere für einen freigespülten größeren Felsbrocken.

10
Ihm stünden vorbehaltlich des abzuziehenden Eigenanteils von 500,00 € an bisherigen Beseitigungskosten die gutachterlich bemessenen 1.580,00 € netto zu, weitere 750,00 € seien für die Beseitigung der Wasserschäden an der Außenwand des Vorflures erforderlich sowie 18.640,00 € netto zur Absicherung des Hanges. Versichert seien nicht nur Gebäudeschäden, sondern gemäß § 2 der VGB 2006 auch „Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegung- und Schutzkosten“ und „Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens“, mithin auch die Kosten der Sicherung des streitgegenständlichen zu dem versicherten Grundstück gehörenden Hangs.

11
Nach Eintritt des Versicherungsfalls gehe von diesem Hang eine konkrete Gefahr für das versicherte Gebäude aus. Bei nochmaligem Auftreten sehr starker Niederschläge könne es einen abermaligen Erdrutsch geben. Es sei daher von einer konkreten unmittelbar bevorstehenden Erdrutschgefahr im Sinne des § 90 VVG, § 2 Nr. 1 VGB 2006 auszugehen. Insbesondere könne ein großer lockerer Felsbrocken mit einem Volumen von ca. 1-2 cbm, der vom Unwetter freigespült worden sei, ohne Sicherung jederzeit abrutschen. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen müsse der Kläger durch eine Fachfirma durchführen lassen, so dass ihm hierfür ein Vorschuss zustehe, den er über § 83 Abs. 1 Satz 2 VVG verlangen könne.

12
Der Kläger hat zuletzt beantragt,

13
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.720 € sowie weitere 750,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.8.2013 zu zahlen;

14
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.171,67 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten;

15
hilfsweise,

16
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Aufwendungen zur Sicherung des Hangs bis zu einem Betrag in Höhe von 19.700,00 € auf Nachweis zu ersetzen;

17
weiter hilfsweise,

18
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm diejenigen Aufwendungen, die zur Sicherung des vom Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.01.2016 auf den dort vorhandenen Bildern 1 bis 4 als größerer Felsblock bezeichneten Felsblocks erforderlich sind, auf Nachweis zu ersetzen.

19
Die Beklagte beantragt,

20
die Klage abzuweisen.

21
Die Beklagte hat vorgetragen,

22
dass es am Pfingstmontag des Jahres 2013 zu einem Erdrutsch gekommen sei, bei dem mehrere Kubikmeter Gesteins- und Erdmassen abgerutscht seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Feuchtigkeitseinwirkungen im Bereich der klägerischen Hauswand seien auf eine längere Feuchtigkeitseinwirkung zurückzuführen. Die Kostenposition für das angebliche Abräumen des Erdreiches sei nicht erstattungsfähig, da keinerlei Zahlungsbelege nachgewiesen seien, ebenso die Kosten, die der Kläger fiktiv für das Absichern des Hanges geltend mache. Es seien vielmehr nur diejenigen schadensbedingt notwendigen Reparaturarbeiten ersatzfähig, die an dem versicherten beschädigten bzw. zerstörten Gebäude entstanden seien.

23
Aufräumkosten bezogen auf den Abraum des behaupteten abgerutschten Erdreichs seien tatsächlich nicht angefallen. Infolge des Erdrutsches sei ein Absichern des Hangs nicht notwendig geworden. Für eine Hangsicherung sei im Übrigen der Kläger selbst verantwortlich, weil nicht der Hang, sondern nur das Einfamilienhaus versichert sei, die Kosten des Absicherns des Hanges infolge eines bereits abgeschlossenen Versicherungsfalls keine Rettungskosten darstellten und auch kein weiterer Versicherungsfall im Sinne des § 90 VVG unmittelbar bevorstehe.

24
Schließlich werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich im Vorflur nur hinter der Haustür infolge einer Überschwemmung Wasser angesammelt und einen Gebäudeschaden verursacht habe. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, dass es infolge einer Überschwemmung zu einem Hangrutsch gekommen sei.

25
Das Landgericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Carmen M., Bianca V., Werner V. und Michael F.(Sitzungsprotokoll vom 29.07.2015, Bl. 125 ff. d. A.) und ein schriftliches (Ergänzungs-)Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. J. D. vom 19.01.2016 (Bl. 186 ff. d. A.) eingeholt.

26
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2014 zu zahlen. Es hat weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Aufwendungen des Klägers, die zur Sicherung des vom Sachverständigen Dipl.-Ing. D. in seinem Ergänzungsgutachten 19.01.2016 auf den dort vorhandenen Bildern 1-4 als größerer Felsblock bezeichneten Felsblocks erforderlich sind, auf Nachweis zu ersetzen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

27
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei im Hauptantrag nur zu einem geringen Teil und ansonsten nur hinsichtlich des äußerst hilfsweise gestellten Feststellungsantrags begründet.

28
Ein Anspruch auf Erstattung von 750,00 € für Putzarbeiten an der Wand des Vorbaus stehe dem Kläger nicht zu. Unabhängig davon, ob der Kläger bereits ausreichend zu einer bedingungsgemäßen Überschwemmung vorgetragen habe, stehe eine solche jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Gemäß § 4 Nr. 1 d) der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2006) sei das Versicherungsgrundstück gegen Überschwemmung versichert. Dabei werde nach § 9 Nr. 1 VGB 2006 der Begriff der Überschwemmung als „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude stehe, durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder Witterungsniederschläge“ definiert.

29
Die einzige Zeugin, die etwas zu den vorgetragenen Schäden durch Wassereintritt habe bekunden können, sei die Zeugin M., die Ehefrau des Klägers. Nach ihrer Aussage sei das Wasser im „Vorbau“ hoch gekommen und habe ca. 1 cm auf den Fliesen gestanden. Weiter habe es sich die Wand hochgezogen, so dass der Putz von der Außenwand abgefallen sei. Damit sei das Entscheidende für eine Überschwemmung im Sinne von § 4 Nr. 1 d) VGB 2006, nämlich eine Ansammlung von Wasser auf anderen Teilen des Grundstücks gerade nicht erwiesen; es genüge insoweit nicht, wenn das Wasser ohne eine solche Ansammlung direkt in ein Gebäude bzw. Gebäudeteil hinein geflossen sei.

30
Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. M. A. im Verfahren 302 H 15/13 AG I. gingen Feststellungen zu einer solchen Überschwemmung nicht hervor. Zwar ordne der Sachverständige die Ursache für die hier geltend gemachten Schäden „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ dem streitgegenständlichen Starkregenereignis zu, dass sie jedoch durch eine Überschwemmung im obigen Sinne ausgelöst worden seien, gehe daraus auch im Rahmen der Ausführungen unter 7.3 des Gutachtens nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor. Vielmehr sei dort lediglich die Rede von einer stärkeren Wasserbeanspruchung infolge eines Starkregenniederschlags.

31
Den Ersatz der Beseitigungskosten könne der Kläger nur zu einem Teil verlangen. Ein entsprechender Anspruch stehe ihm gemäß § 2 Nr. 4 b) VGB 2006 zu.

32
Zunächst stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es hinter dem Haus des Klägers am bzw. in der Nacht zum 20.05.2013 zu einem Erdrutsch im Sinne des § 9 Ziffer 5 VGB 2006, nämlich einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen, gekommen sei.

33
Dies ergebe sich zunächst aus der Aussage der Zeugin Carmen M.. Diese habe bekundet, dass sie und der Kläger nach anhaltenden Regenfällen am Abend des Pfingstmontag festgestellt hätten, dass der „Graben“ zwischen dem Haus und dem Hang bis zur Höhe des Flurfensters komplett mit Geröll gefüllt gewesen sei. Dies werde von ihrer Tochter, der Zeugin Bianca V., bestätigt, die sich zwar nicht mehr an den genauen Zeitpunkt dieser Beobachtung habe erinnern können, wohl aber daran, dass beim Kläger an dem Hang hinter dem Haus einmal Erdreich heruntergekommen sei. Es sei das reinste Chaos gewesen; die Steinwacken seien auch in das Styropor hineingefallen, das unten an der Hauswand geklebt habe. An dieses Phänomen habe sich auch der Zeuge F. zu erinnern vermocht, der dies auch auf den Zeitraum Pfingsten 2013 habe eingrenzen können und der ebenfalls bekundet habe, dass hinter dem Haus des Klägers Geröll und Steine bis zur Größe eines großen Kürbisses gelegen hätten. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln, bestehe vorliegend kein Anlass. Soweit es sich bei den Zeuginnen M. und V. um nahe Angehörige des Klägers handele, seien ihre Aussagen insbesondere vom Zeugen F. bestätigt worden.

34
Dass die von den Zeugen entsprechend wahrgenommenen Erd- und Gesteinsmassen unmittelbar hinter der klägerischen Hauswand Ergebnis eines niederschlagsbedingten und damit naturbedingten Abgleiten von Gesteins- und Erdmassen gewesen seien, gehe aus den in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dipl.- Ing. J. D. aus seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren vom 11.04.2015 hervor. Insbesondere komme nach diesen Ausführungen das hinter dem Anwesen durch den Kläger aufgestellte Gerüst nicht als Ursache in Betracht.

35
Grundsätzlich habe der Kläger daher einen Anspruch gegen die Beklagte aus diesem Versicherungsfall auf Erstattung der Aufräumungskosten nach § 2 Nr. 4 VGB 2006. Ein solcher ergebe sich jedoch nicht aus § 2 Nr. 4 a) VGB 2006. Hiervon seien nämlich nur Aufwendungen für das Aufräumen versicherter Sachen umfasst. Das Grundstück unmittelbar hinter der Hauswand des Klägers, auf dem sich die Erd- und Gesteinsmassen befunden hätten, gehöre jedoch nach § 1 VGB 2006 nicht zur versicherten Sache dazu. Diese sei nämlich ausweislich Nr. 1 zunächst das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude mit seinen Bestandteilen und gemäß Nr. 3 auch bestimmte sonstige Grundstücksbestandteile. Erdreich gehöre jedoch nicht dazu.

36
Ein Erstattungsanspruch ergebe sich grundsätzlich jedoch aus § 2 Nr. 4 b) VGB 2006, denn das Abräumen der Gesteins- und Erdmassen sei hier zur Wiederherstellung der versicherten Sache, nämlich des Gebäudes, erforderlich gewesen. Die Zeugin V. habe nämlich bekundet, dass die Steine direkt an dem Styropor drangelegen und Teile davon beschädigt hätten. Sie selbst habe zuvor das Styropor an die Hauswand geklebt.

37
Damit ergebe sich die Erforderlichkeit des Aufräumens des Erd- und Gesteinsschuttes, denn die Beschädigung durch die Gesteinsbrocken betreffe hier das versicherte Objekt, das Gebäude, selbst.

38
Der Höhe nach beschränke sich die zu leistende Erstattung jedoch auf den tenorierten Betrag von 1.280,00 € (rechnerisch richtig und so vom Landgericht auch tenoriert: 1.080,00 € abzüglich 500,00 €, demnach 580,00 €; Anm. des Senates). Diese Kosten habe der Sachverständige Dipl.-Ing. J. D. in seinem Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren als erforderliche reine Lohnkosten bei Beauftragung eines lokalen Handwerks- oder Baugeschäfts ermittelt. Dabei sei er von einer abgerutschten Masse von 2,5 bis 3 m³ ausgegangen, wobei er für diese Schätzung von den Angaben des Klägers und den seitlich auf dem Grundstück abgelagerten Gestein ausgegangen sei.

39
Diese Menge habe er nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme seiner Aufwandsberechnung zugrunde legen dürfen. Der Zeuge F., nach eigenen Angaben gelernter Maurer, habe die Menge an Erde und Steinen ebenfalls auf 2-3 m³ geschätzt und auch bekundet, dass diese auf einer Wiese neben dem Grundstück abgelagert worden seien, wo sie der Sachverständige dann in Augenschein genommen habe.

40
Dass der Kläger die Schadensbeseitigung in Eigenleistung beseitigt habe, entbinde die Beklagte nicht von ihrer Erstattungspflicht. Die Arbeitskraft des Klägers und seiner Helfer, die nach dem Ergebnis der durchgeführten Zeugenvernehmungen zur Schadensbeseitigung aufgewendet worden sei, habe einen Vermögenswert, da sich für sie ein Marktwert gebildet habe, was nicht zuletzt aus der Berechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. hervorgehe.

41
Der Kläger könne die Erstattung des Wertes der aufgewendeten Arbeitskraft jedoch nur in dem Umfang verlangen, wie sie nachweislich angefallen sei, d. h. nach dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugen V. und F. im Umfang von 27 Stunden. Setze man mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing. D. die Kosten für eine Arbeitsstunde auf 40,00 € fest, so ergebe sich hieraus ein zu erstattender Betrag von 1.080,00 €. Anfahrtskosten kämen hier nicht in Betracht. Auch komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Zeugen, die ihn bei der Schadensbeseitigung unterstützt hätten, seinerseits bezahlt habe, da es vorliegend um den Wert der Arbeitskraft als solcher gehe. Auch müsse sich der Kläger die Hilfe durch Dritte nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.

42
Von diesen so ermittelten 1.080,00 € sei die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € abzuziehen, was insgesamt einen erstattungsfähigen Betrag von 580,00 € ergebe.

43
Schließlich stehe dem Kläger auch ein Vorschuss für Maßnahmen zur Sicherung des Hanges hinter seinem Haus nicht zu.

44
Nach § 2 Ziffer 1 VGB 2006 würden zwar Aufwendungen, die zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens grundsätzlich gewährt, allerdings bestehe nach dieser Klausel kein Anspruch auf Vorschuss, wie die Formulierung „für sachgerecht halten durften“ zeige.

45
Auch aus § 30 VGB 2006 ergebe sich kein solcher Anspruch. Danach könne der Versicherungsnehmer u. U. einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen sei. Vorliegend mache der Kläger jedoch zum einen keinen Abschlag geltend, sondern einen Vorschuss, d.h. eine Zahlung auf die voraussichtlich notwendigen Kosten für eine noch nicht begonnene Maßnahme. Zudem begründe § 30 VGB 2006 keinen eigenen, von den Voraussetzungen der §§ 2, 29 VGB 2006 losgelösten Anspruch, sondern lediglich eine Zahlungsmodalität.

46
Ein Vorschussanspruch ergebe sich auch nicht aus § 90 VVG, selbst dann nicht, wenn der Versicherungsfall, (Beschädigung des versicherten Hauses durch das Abrutschen des Felsbrockens) unmittelbar bevorstehe. Der Kläger könne Aufwendungen, um diesen – unterstellt – unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder zu mindern, nicht im Wege des Vorschusses geltend machen, da § 90 WG explizit nicht auf § 83 Abs. 1 S. 2 VVG verweise. Der Reformgesetzgeber von 2008 sei dabei davon ausgegangen, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer noch Zeit habe, den Umfang seiner Aufwendungen abzuschätzen, um einen Vorschuss beziffert zu begründen, geltend zu machen und innerhalb der allgemeinen Fälligkeitsfristen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erhalten, in aller Regel an dem Erfordernis fehle, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstehe.

47
Auch unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Rettungskosten, also der Abwendung oder Minderung eines Schadens im Sinne des § 82 Abs. 1 VVG i. V. m. § 2 Ziffer 1 VGB 2006, komme ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht. Denn die Regelung betreffe Kosten der Erfüllung der vertraglichen Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Diese Obliegenheit beginne erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, nicht jedoch in dessen (unmittelbarem) zeitlichem Vorfeld, wie die Existenz des § 90 VVG zeige. Die Absicherung des Hanges gehöre nicht mehr zu dem behaupteten Versicherungsfall vom Pfingstmontag 2013; dieser sei jedenfalls mit dem für diese Nacht behaupteten Abrutschen der Gesteins- und Erdmassen abgeschlossen. Würde der im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. beschriebene Gesteinsbrocken freigespült werden und gegen das Haus des Klägers stürzen, so würde dies einen neuen Versicherungsfall begründen. Es handele sich hier auch nicht um einen sog. gedehnten Versicherungfall. Dessen Wesensmerkmal sei nicht sein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes über einen – mehr oder weniger langen – Zeitraum, sofern diese Fortdauer nicht nur bestimmend sei für die Pflicht des Versicherers zur Erbringung einer einmaligen Versicherungsleistung, sondern deren Umfang im Einzelfall erst bestimme.

48
Auch der Hilfsantrag des Klägers, wonach festgestellt werden solle, dass die Beklagte Aufwendungen zur Sicherung des Hangs bis zu einem Betrag in Höhe von 19.700,00 € auf Nachweis zu ersetzen habe, habe keinen Erfolg.

49
Der hier einzig in Betracht kommende Anspruch aus § 90 VVG i. V. m. § 83 VVG scheitere daran, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Abrutsch des gesamten Hangs, auf den sich dieser Antrag beziehe, unmittelbar bevorstehe; vielmehr sei ein abermaliger Erdrutsch lediglich „nicht ausgeschlossen“.

50
Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf die – zulässigerweise (§ 256 ZPO) – äußerst hilfsweise begehrte Feststellung, dass die Beklagte seine Aufwendungen für die Sicherung des Felsblocks zu ersetzen hat, der im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. vom 19.01.2016 (Bl. 186 ff. d. A.) näher beschrieben ist. Aufwendungen des Klägers zur Sicherung des in Rede stehenden Felsblocks seien gemäß §§ 90, 83 Abs. 1 S. 1 VVG von der Beklagten zu erstatten. Insoweit stehe ein Versicherungsfall nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.01.2016 unmittelbar bevor, weil sich der Felsblock bereits derart aus dem Gebirgsverband gelöst habe, dass er jederzeit gegen das Haus des Klägers herabstürzen könne. Aufgrund der fortschreitenden Verwitterung und Erosion der Felsböschung sei ein Abrutschen des Blocks unvermeidbar, falls keine Abhilfemaßnahmen erfolgten. Der Zeitpunkt eines solchen Abrutschens sei nicht zuverlässig vorhersehbar, da dies unter anderem von Witterungseinflüssen abhänge, bei denen ein Abrutschen innerhalb kurzer Zeit möglich und unter ungünstigen äußeren Einflüssen, vor allem bei intensiven Niederschlägen, sehr wahrscheinlich sei.

51
Ein versicherter Schaden, nämlich ein Gebäudeschaden, mithin also ein Schaden am versicherten Objekt, wäre durch das Abrutschen des Felsblocks als versichertem Ereignis im Sinne des § 9 Nr. 5 VGB 2006 ohne Rettungsmaßnahmen mithin unabwendbar oder mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit zu befürchten. Dass nach den Angaben des Sachverständigen vermutlich ungünstige Witterungsverhältnisse hinzutreten müssten, um den Versicherungsfall auszulösen, ändere nichts an der Bewertung, dass ein solcher unmittelbar bevorstehe, da insbesondere ein starker Niederschlag nicht jahreszeitgebunden sei und jederzeit eintreten könne.

52
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

53
Der Kläger macht mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend,

54
eine bedingungsgemäße und für die Putzschäden ursächliche Überschwemmung liege vor. Sie ergebe sich bereits aus den Pressemitteilungen (Anlage K 1, Anlagenmappe), aus der Aussage der Zeugin M. und aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. vom 12.06.2015, das für die Überschwemmung im Vorbau als Schadensursache spreche. Das Landgericht verlange zu Unrecht, dass sich zunächst Wasser auf Teilen des Grundstücks hätte ansammeln müssen, bevor es an dem Gebäude einen Schaden anrichte. Ausreichend sei, dass, wie hier, Starkregen dazu geführt habe, dass sich Regenwasser durch die Außenwand und durch den Estrich des Vorraums nach oben in den Vorflur gedrückt habe und diesen in Form einer Wasseransammlung überflutet habe und diese Wasseransammlung infolge ihrer Kapillarwirkung zu dem Gebäudeschaden am Innenputz geführt habe. Hilfsweise seien bei diesem vom Sachverständigen festgestellten Schadenshergang auch die vom Landgericht an einen Überschwemmungsschaden gestellten Voraussetzungen erfüllt, weil zunächst der Flur als anderer Grundstücksteil überschwemmt worden sei, bevor dann infolge dieser Überschwemmung der Innenputz als eigenständiger Grundstücks-/Gebäudeteil beschädigt worden sei.

55
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Vorschuss auf die Hangsicherungskosten zu, den auch § 2 Ziff. 1 VGB 2006 nicht ausschließe. Die Begriffe „Vorschuss“ und „Abschlagszahlung“ seien letztlich gleichbedeutend; der Kläger mache jedenfalls hilfsweise eine Abschlagszahlung geltend, die ihm gemäß § 30 VGB 2006 auch zustehe. Die vom Landgericht angeführten Überlegungen des Gesetzgebers zu § 90 VVG hinderten die Beklagte nicht, in ihren VGB einen entsprechenden Anspruch zu gewähren. Dieser ergebe sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes, weil ein gedehnter Versicherungsfall vorliege. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. vom 19.01.2016 sei dahin zu verstehen, dass zum Schutz gegen ein Abrutschen des großen Felsbrockens auch die dahinter und daneben befindlichen Bereiche, die der Sachverständige in seine Gesamtkalkulation einbezogen habe, zu sichern seien.

56
Der Kläger beantragt nunmehr,

57
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung weiterer 19.140,00 € und 750,00 € und 1.171,67 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen,

58
und hilfsweise

59
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die restlichen Aufwendungen bis zum vollen Betrag in Höhe von 19.700,00 € für die Sicherung des Hangs zu ersetzen.

60
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.10.2016 (Bl. 327 ff. d. A.), eingegangen innerhalb der dem Kläger gesetzten Frist zur Erwiderung auf die Berufung der Beklagten, zusätzlich zu seinem Berufungsantrag beantragt,

61
„klarstellend“ eine Verzinsung der Hauptforderungen (19.140,00 € + 750,00 €) und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seit dem 15.08.2013 mit 5 % über dem Basiszinssatz auszusprechen.

62
Die Beklagte beantragt,

63
die Berufung des Klägers zurückzuweisen

64
und mit ihrer eigenen Berufung,

65
unter Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung die Klage insgesamt, nämlich auch insoweit abzuweisen, als das Landgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt habe;

66
vorsorglich

67
das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

68
Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend,

69
eine Vergütung für Eigenleistungen als Bewegungs- und Schutzkosten gemäß § 2 Nr. 4 b) VGB 2006 stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger habe den hierfür erforderlichen durch Erdrutsch herbeigeführten Gebäudeschaden schon nicht vorgetragen, weil es an der Mindestvoraussetzung einer Substanzbeschädigung des Gebäudes fehle. Lasse man hierfür etwa eingedrückte Styroporabdeckungen bereits genügen, so sei jedenfalls der zugesprochene Aufwand zu hoch. Zum Verkleben neuer Styroporabdeckungen hätte es genügt, die unmittelbar betroffenen Bereiche an der Hauswand freizuräumen; zum Umfang der Beschädigungen fehlten Feststellungen. Eigenleistungen würden nach § 2 VGB 2006 nicht erstattet; weder seien dem Kläger Kosten tatsächlich entstanden, noch könne darauf abgestellt werden, welche Kosten bei der Beauftragung eines Fachunternehmens – gar unter Einschluss kalkulatorischen Gewinns und der Mehrwertsteuer – entstanden wären.

70
Das in erster Instanz erfolgreiche Feststellungsbegehren des Klägers sei bereits unzulässig, weil es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis fehle, jedenfalls aber unbegründet.

71
Der Feststellungstenor des angefochtenen Urteils gehe zeitlich zu weit, weil eine Übernahme der Kosten für die Sicherung des Felsblocks durch die Beklagte allenfalls dann in Betracht komme, wenn der drohende Versicherungsfall, den es zu verhindern gelte, während der materiellen Versicherungszeit der Beklagten eintreten würde. Der Absturz des Felsblocks stehe nicht unmittelbar bevor, weil dieser seit Jahren in seiner Position verharre, zumal für den Absturz ungünstige Witterungsverhältnisse hinzukommen müssten. Es stehe auch nicht fest, dass von einem Absturz des Felsblocks das versicherte Gebäude betroffen sein werde. Jedenfalls sei der Kläger gehalten, zur Schadensvorbeugung eine Absicherung des Hanges zu veranlassen, um sich im Schadensfall nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausgesetzt zu sehen.

72
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

73
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind nicht begründet.

A.

74
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 10.01.2017 (Bl. 336 ff. d. A.) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufungen beider Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hätten, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

75
Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt:

76
„…Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

77
1) Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung für Putzarbeiten an der Wand des Vorbaus des Anwesens des Klägers verneint. Es hat hierzu ausgeführt, dass gemäß § 4 Nr. 1 d) der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2006, Anlage BLD 1) das Versicherungsgrundstück gegen Überschwemmung versichert sei. Dabei werde gemäß § 9 Nr. 1 VGB 2006 der Begriff der Überschwemmung als „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude stehe, durch Ausuferung von oberirdischem, stehenden oder fließenden Gewässer oder Witterungsniederschläge“ definiert. Die einzige Zeugin, die Ehefrau des Klägers, Carmen M., habe hierzu bekundet, dass das Wasser im Vorbau hochgekommen sei und ca. 1 cm auf den Fliesen gestanden habe. Weiter habe es sich die Wand hochgezogen, sodass der Putz von der Außenwand abgefallen sei. Damit sei das Entscheidende für eine Überschwemmung im Sinne von § 4 Nr. 1 d VGB 2006, nämlich eine Ansammlung von Wasser auf anderen Teilen des Grundstücks gerade nicht erwiesen. Es genüge insoweit nicht, wenn das Wasser ohne eine solche Ansammlung direkt in ein Gebäude bzw. Gebäudeteil hineingeflossen sei. Auch aus den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. A. im Verfahren 302 H 15/13 vor dem Amtsgericht I. gingen Feststellungen zu einer solchen Überschwemmung nicht hervor. Zwar ordne der Sachverständige die Ursache für die hier geltend gemachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit dem streitgegenständlichen Starkregenereignis zu, dass sie jedoch durch eine Überschwemmung im obigen Sinne ausgelöst worden sei, gehe auch im Rahmen seiner Ausführungen unter 7. 3 des Gutachtens nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor. Vielmehr sei dort lediglich die Rede von einer stärkeren Wasserbeanspruchung infolge Starkregenniederschlags.

78
Hiergegen wendet sich der Kläger. Er argumentiert, das Landgericht habe zu Unrecht eine Überschwemmung als Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch verneint. Dass im vorliegenden Fall eine schadensursächliche Überschwemmung in Form einer Überflutung des versicherten Grund und Bodens vorgelegen habe, die unter die Definition des § 9 Nr. 1 VGB 2006 falle, ergebe sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten unstreitigen Pressemitteilung und aufgrund der Aussage der Zeugin Carmen M.. Diese habe eine Ansammlung von Wasser im Vorbau von 1 cm Höhe, also eine Überschwemmung glaubhaft bekundet. Ferner spreche das Gutachten des Dipl.-Ing. M. A. vom 12.06.2015 für die Überschwemmung des Vorbaus als Schadensursache. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten (dort S. 13/14) zu dem Ergebnis gelangt, dass das von der Zeugin Carmen M. gesehene Wasser auf den Fliesen den Schaden am Innenputz der Außenwand verursacht habe.

79
Der von der Berufung des Klägers geführte Angriff verfängt nicht.

80
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung für Putzarbeiten an der Wand des Vorbaus des Anwesens des Klägers zu. Nach § 4 Nr. 1 d) VGB 2006 (vgl. Anlage BLD 1) ist das Versicherungsgrundstück gegen Zerstörung und Beschädigung u. a. infolge einer Überschwemmung versichert.

81
§ 9 Nr. 1 a) VGB 2006 definiert unter weiteren Elementargefahren die Überschwemmung eines Grundstücks als eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Grundstück steht durch Ausuferung von oberirdischen, stehenden oder fließenden Gewässern oder nach § 9 Nr. 1 b) durch Witterungsniederschläge. Als eine Überschwemmung ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Überflutung von Grund und Boden zu verstehen, die voraussetzt, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche ansammeln (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2005 – IV ZR 252/03ZfS 2005, 447 ff., juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 09.04.2013 – 9 U 198/12NJW-RR 2013, 1120, juris Rn. 11).

82
Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011 – 12 U 92/11 -, VersR 2012, 231 f., juris Rn. 14). Erforderlich ist die Darlegung, wo und auf welche Weise sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen angesammelt haben (LG Kiel, Beschluss vom 31.03.2008 – 8 S 130/07r+s 2009, 25, juris Rn. 1). Es genügt nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2011 – 5 U 160/11VersR 2012, 437, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2005 – 20 U 103/05ZfS 2006, 103, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2007 – 8 U 2837/06r+s 2007, 329, juris Leitsatz).

83
Der Kläger führt mit seiner Berufung ohne Erfolg an (BB 2/3, Bl. 264 f. d.), dass diese Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ nicht rechtens und unbillig sei, weil dann bei einer „Überflutung“ wie hier alle gegen Elementargefahren Versicherte leer ausgingen. Es genügt entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Berufung (BB 2/3, Bl. 264 f. d. A.) nicht, dass sich Regenwasser durch die Außenwand und durch den Estrich des Vorraums nach oben in den Vorflur durchgedrückt habe. Die an einen Überschwemmungsschaden gestellten Voraussetzungen sind auch nicht deshalb „hilfsweise“, so der Kläger, erfüllt, weil zunächst der Flur als anderer Grundstücksteil überschwemmt worden sei, bevor dann infolge dieser „Überschwemmung“ der Innenputz als eigenständiger Grundstücks-/Gebäudeteil beschädigt worden sei.

84
Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“, die voraussetzt, dass sich in erheblicher Menge Wasser auf der Geländefläche ansammelt, entspricht den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dass eingedrungenes Wasser in Höhe von 1 cm auf den Fliesen gestanden hat, reicht dafür nicht aus.

85
Der Kläger vermag sich mit seiner Berufung nicht erfolgreich auf das im selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht I. erstellte Gutachten des Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. M. A. vom 12.06.2015 (Bl. 162 ff. der Beweissicherungsakte) berufen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. A. führt zwar unter Punkt 7.3. seines Gutachtens (dort S. 12, Bl. 162, 173 d. A.) unter Bezugnahme auf das ebenfalls in diesem Verfahren erstellte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. vom 11.04.2014 (Bl. 113 ff. der Beweissicherungsakte) aus, dass Ursache für die Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Starkregenereignis zuzuordnen sei.

86
Aufgrund der vom Antragsteller, hier Kläger, beschriebenen Gründung der Wand direkt auf dem Fels und auch aufgrund der Ausführungen der Estricharbeiten neben der Wand ohne Bodenplatte seien Wassereintritte in die Wand nicht zu vermeiden. Die Wassereintritte entstünden offenbar nur dann, sofern besondere Wasserbeanspruchungen entstünden.

87
Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. A. nicht ergebe, dass die im Anwesen des Klägers eingetretenen Schäden durch eine Überschwemmung verursacht worden seien. Denn dies ergibt sich nicht eindeutig aus den Ausführungen des Sachverständigen unter 7. 3 des Gutachtens. Dort ist nämlich lediglich von einer stärkeren Wasserbeanspruchung infolge eines Starkregenniederschlags die Rede.

88
Somit hat das Landgericht zu Recht einen Anspruch auf Beseitigung der Wasserschäden an der Außenwand des Vorflurs in Form von erforderlichen Putzarbeiten im Wert von 750,00 € gemäß § 4 Nr. 1 d) i. V. m. § 9 Nr. 1 a) VGB 2006 verneint.

89
2) Demgegenüber hat das Landgericht mit Recht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten, allerdings nur zum Teil in Höhe von 1.080,00 € abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von 500,00 €, mithin in Höhe von 580,00 € nebst Zinsen zugesprochen.

90
Es hat zutreffend den Erstattungsanspruch des Klägers aus § 2 Nr. 4 b) VGB 2006 abgeleitet. Danach sind Bewegungs- und Schutzkosten Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Widerherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

91
Danach sind Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten versichert. Das sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

92
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass es hinter dem Haus des Klägers am bzw. in der Nacht zum 20.05.2013 zu einem Erdrutsch im Sinne des § 9 Ziffer 5 VGB 2006 gekommen sei, nämlich einem naturbedingten Abgleiten oder Abstützen von Gesteins- oder Erdmassen. Dies ergebe sich zunächst aus der Aussage der Zeugin Carmen M., die bekundet habe, dass sie und ihr Ehemann, der Kläger, nach anhaltenden Regenfällen am Abend des Pfingstmontags festgestellt hätten, dass der Graben zwischen dem Haus und dem Hang bis zur Höhe des Flurfensters komplett mit Geröll gefüllt gewesen sei. Dies werde von ihrer Tochter, der Zeugin Bianca V., bestätigt, die sich zwar nicht mehr an den genauen Zeitpunkt dieser Beobachtung habe erinnern können, wohl aber daran, dass beim Kläger an dem Hang hinter dem Haus einmal Erdreich heruntergekommen sei. Es sei das reinste Chaos gewesen. Die Steinwacken seien auch in das Styropor hineingefallen, was unten an der Hauswand geklebt habe. Daran habe sich auch der Zeuge F. erinnern können, der dieses Ereignis auf den Zeitraum Pfingsten 2013 habe eingrenzen können. Dieser habe ebenfalls bekundet, dass hinter dem Haus des Klägers Geröll und Steine bis zur Größe eines großen Kürbisses gelegen hätten.

93
Zutreffend ist das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme mit dem nach dem praktischen Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der letzten Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, ZPO § 286 Rn. 19) zu der Überzeugung gelangt, dass es in der Nacht zum 20.05.2013 hinter dem Haus des Klägers zu einem Erdrutsch im Sinne des § 9 Ziffer 5 VGB 2006 gekommen sei. Danach ist ein Erdrutsch ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- und Felsmassen.

94
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Begründung, dass das Landgericht dem Kläger eine Vergütung für Eigenleistungen als Bewegungs- und Schutzkosten zuerkannt habe, obwohl aufgrund der richtigerweise zu treffenden Feststellungen von einem durch Erdrutsch herbeigeführten Gebäudeschaden nicht auszugehen sei. Für einen derartigen Anspruch sei eine Substanzbeschädigung des Gebäudes Voraussetzung, um überhaupt den Eintritt eines Versicherungsfalls annehmen zu können.

95
Die Beklagte hat zwar einen Erdrutsch, bei dem mehrere Kubikmeter Gesteins- und Erdmassen abgerutscht seien, in der besagten Nacht mit Nichtwissen bestritten (vgl. Schriftsatz vom 21.09.2016, S. 1/3, Bl. 313, 315 d. A.). Das Vorliegen eines Erdrutsches ist aber aufgrund der vorgenannten Zeugenaussagen erwiesen. Die Berufung der Beklagten greift die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit nicht an.

96
Die Zeugin Bianca V. hat hierzu in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht bekundet, die Steine bzw. Steinwacken seien in das Styropor, das sie zuvor verklebt habe, hineingefallen. Die Steine hätten an der Hauswand dran gelegen, Teile des Styropors seien beschädigt gewesen. Der Kläger habe die Steine selbst weggeholt, in dem er diese mit Eimern durch das Fenster des Hauses hineingehoben und auf der der anderen Seite wieder hinausgehoben habe. Die Zeugin Bianca V. vermochte allerdings nicht anzugeben, von welcher Menge Erdreich und Steine auszugehen sei (vgl. Sitzungsprotokoll vom 29.07.2015, S. 2 – 4, Bl. 126 – 128 d. A.)

97
Der Zeuge Michael F., der nach dem Ereignis vor Ort war, hat den Vortrag der Zeugin Bianca V. bestätigt und hat den Ablauf dahingehend konkretisiert, dass der Kläger hinter dem Haus gestanden und die Eimer angereicht habe und er, der Zeuge Michael F., sie entgegengenommen und dann aus dem Haus getragen habe. Der Zeuge Michel F. schätzte die Menge an Steinen, aller Größen, auf ca. 2-3 m³.

98
Diese Ausführungen zu der Mengenangabe sind nachvollziehbar, da auch der im selbständigen Beweisverfahren tätige Sachverständige Dipl.-Ing. J. D. in seinem Gutachten vom 11.04.2014 (vgl. Beweissicherungsakte 302 H 15/13, S. 14, Bl. 126 d. A.. S. 20, Bl. 132 d. A.) von einer abgerutschten Masse Geröll von 2,5 m³ bis 3,00 m³ ausgegangen ist.

99
Hiergegen führt die Berufung der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 03.09.2013 (- 4 U 997/12VersR 2014, 949 f., juris Rn. 34) an, dass ein Versicherungsfall nur dann vorliege, wenn eine Beeinträchtigung der Substanz des Gebäudes vorliege, welche der Kläger nicht dargelegt habe.

100
Der Angriff verfängt nicht. In der von der Beklagten zitierten Entscheidung war es unstrittig, dass an dem versicherten Gebäude selbst keine Schäden eingetreten waren. Es ist dort lediglich zu einer Absenkung der laut Versicherungsschein nicht versicherten Betonplatten in Richtung Garage gekommen (Urteil vom 03.09.2013, aaO, juris Rn. 31), während im vorliegenden Fall die Gesteinsmassen zu einer Beschädigung des Styropors an der Hauswand geführt haben und so eine Substanzbeschädigung vorliegt.

101
Das Landgericht (LU 8) hat damit zu Recht die Erforderlichkeit des Aufräumens des Erd- und Gesteinsschutts bejaht, weil die Beschädigung des Hauses des Klägers das versicherte Objekt selbst betrifft.

102
Die Beklagte führt mit ihrer Berufung an, eine komplette Entfernung des Gerölls könne zwar sachdienlich gewesen sein, um eine bereits vor Eintritt des Schadens unter Zuhilfenahme eines Gerüstes begonnene Fassadenarbeiten am Gebäude fortzuführen. Um etwa eingedrückte Styroporabdeckungen zu erneuern, sei das komplette Abräumen von Erd- und Gesteinsmassen jedoch nicht geboten gewesen (BB 5, Bl. 317 d. A..), da zum Verkleben der Styroporplatten nur eine geringe Arbeitsfreiheit benötigt werde.

103
Mit dieser Argumentation vermag sie nicht durchzudringen. Denn der im selbständigen Beweisverfahren tätige Gutachter, der Sachverständige Dipl.-Ing. J. D., hat in seinem Gutachten vom 11.04.2014 (dort S. 18, Bl. 130 der Beweissicherungsakte) hierzu zunächst ausgeführt, dass für den Gerüstbau hinter dem Haus kein Erdaushub erforderlich gewesen sei und der Antragsteller, hier Kläger, offensichtlich auch keinen Erdaushub getätigt habe. Der Arbeitsraum, so der Sachverständige Dipl.-Ing. J. D., sei extrem eng gewesen (ebd.).

104
Entgegen den Ausführungen der Berufung der Beklagten (BB 5, Bl. 317 d. A.) genügte es deshalb nicht, nur diejenigen Bereiche an der Hauswand freizulegen, bei denen es tatsächlich zu einem Eindrücken des Styropors gekommen sei. Angesichts der sehr engen Verhältnisse an der Hauswand war eine komplette Entfernung der Gesteins- und Geröllmassen an dem Haus des Klägers erforderlich. Das Verkleben neuer Styroporplatten erforderte nicht nur eine geringe Arbeitsfreiheit. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J. D. hat die örtlichen Rahmenbedingungen als schwierig eingeschätzt und hat die Aufwandsentschädigung unter der Annahme, dass ein lokales Handwerks- oder Baugeschäft die Arbeiten übernehme, auf 1.880,00 € bzw. ca. 1.900,00 € inkl. MWSt. geschätzt. Dabei hat er die Arbeitsstunde für einen Bauhandwerker oder Bauhelfer mit 40,00 € in Ansatz gebracht (vgl. Gutachten vom 11.04.2014, S. 20, Bl. 132 der Beweissicherungsakte).

105
Das Landgericht hat im Hinblick darauf, dass der Kläger die Aufräumarbeiten in Eigenleistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbracht habe, für jede Arbeitsstunde 40,00 € in Ansatz gebracht und ist gestützt auf die Aussagen der Zeugen Werner V. und Michael F. von insgesamt 27 erforderlichen Arbeitsstunden für die Aufräumarbeiten ausgegangen (unter Ansatz von 2 Tagen für den Zeugen F. und für den Kläger jeweils mit einer täglichen Stundenzahl von 5 – 7 Stunden, des Zeugen V. zusätzlich mit einer Stundenzahl von 3 – 4 Stunden). Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger die Zeugen V. und F. bezahlt habe, da der Kläger hier fiktiv abrechnen könne.

106
Soweit das Landgericht auf Seite 8 seines Urteils unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. im selbständigen Beweisverfahren (vgl. Beweissicherungsakte 302 H 15/13, dort S. 20, Bl. 132 d. A.) ausführt, der Höhe nach beschränke sich die zu leistende Entschädigung auf den tenorierten Betrag von 1.280,00 €, die der Sachverständige bei Beauftragung eines lokalen Handwerks- oder Baugeschäft für die reinen Lohnkosten als erforderlich ermittelt habe, was von der Beklagten mit ihrer Berufung der Beklagten unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Mühlhausen (Mühlhausen, Fiktive Abrechnung und Ersatz von Eigenleistungen in der Kaskoversicherung, VersR 2014, 927 ff.) als rechtsfehlerhaft erachtet wird, ist anzumerken, dass es hierauf nicht ankommt. Denn das Landgericht hat nicht die Kosten in Ansatz gebracht, die bei Beauftragung eines Bau- oder Handwerksgeschäft angefallen wären, sondern nur die Aufwendungen, die bei Eigenleistung des Klägers und seiner Helfer in Ansatz zu bringen sind. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die getätigte Arbeitsleistung stellt einen Vermögensschaden dar, wenn sich für die getätigte Arbeitsleistung ein objektiv nach Maß der Arbeitskraft zu bemessender geldlicher Wert ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 07.03.2001 – X ZR 160/99NJW-RR 2001, 887 ff., juris Rn. 22). Ausweislich des Tenors zu Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils sowie den Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen Urteils ist der Aufwand auf der Basis von Eigenleistungen mit einem Betrag von 1.080,00 € abzüglich des Selbstbehalts von 500,00 €, mithin 580,00 € nebst Zinsen in Ansatz gebracht und so tenoriert worden.

107
3 a) Mit Recht hat das Landgericht einen Vorschussanspruch für Maßnahmen zur Sicherung des Hanges hinter dem Haus des Klägers nach § 2 Nr. 1 VGB 2006 verneint.

108
Danach besteht ein Anspruch auf Übernahme und Kosten für Aufwendungen infolge eines Versicherungsfalls für auch – erfolglose – Maßnahmen, die dem Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens oder zur Minderung eines Schadens, die er für sachgerecht erachten durfte, entstehen. § 2 Nr. 1 VGB 2006 gewährt entgegen der Auffassung der Berufung des Klägers allerdings keinen Anspruch auf Vorschussleistungen oder Abschlagszahlungen für Maßnahmen zur Sicherung des Hanges hinter dem Haus des Klägers. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung in § 2 Nr. 1 VGB 2006, „Aufwendungen…, die Sie zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens für sachgerecht halten durften“ (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.06.2012 – 7 U 246/11BeckRS 2013, 12022 Rn. 40). Mit dem Begriff der „Aufwendungen“ verdeutlichen die Allgemeinen Vertragsbedingungen, dass der Versicherungsnehmer Ersatz nur und erst dann erhält, wenn er einen Aufwand gehabt hat. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff der „Aufwendungen“ Mittel verstehen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes eingesetzt werden, d. h. dem Ersetzen von Aufwendungen muss der tatsächliche Einsatz der Mittel vorausgehen (vgl. OLG Frankfurt a. M, aaO).

109
Fiktive Kosten, die einem Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung eines Schadens (möglicherweise) entstehen werden, können nach § 2 Nr. 1 VGB 2006 nicht als Vorschusskosten geltend gemacht werden.

110
3 b) Das Landgericht hat des Weiteren ausgeführt, dass ein Vorschussanspruch des Klägers für Sicherungsmaßnahmen hinter seinem Wohnhaus nicht erfolgreich auf § 30 VGB 2006 gestützt werden könne. Danach werde eine Entschädigung innerhalb von 2 Wochen gezahlt, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach feststehe. In diesem Fall könne der Versicherungsnehmer nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen sei. Der Kläger mache hier jedoch keine Abschlagszahlung, sondern einen Vorschussanspruch geltend. Zudem begründe § 30 VGB 2006 keinen eigenständigen Entschädigungsanspruch, sondern die Bestimmung knüpfe an die Regelungen über die Erstattung von Aufwendungen und deren Berechnung nach §§ 2 und 29 VGB 2006 an.

111
Diese Ausführungen werden von der Berufung des Klägers angegriffen. Der Kläger trägt hierzu vor, das Landgericht verkenne, dass unter den in § 30 VGB 2006 genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Abschlagszahlungen bestehe. Ob § 90 VVG einen Vorschussanspruch ausschließe, könne dahinstehen, weil die vertragliche Regelung in § 30 VGB 2006 sowieso gegenüber dem VVG vorrangig sei und der Kläger hilfsweise keinen Vorschuss, sondern eine Abschlagszahlung geltend mache.

112
Die Berufung des Klägers hat mit ihrem Angriff keinen Erfolg.

113
Richtig führt das Landgericht an, dass es sich bei der Klausel des § 30 VGB 2006 lediglich um eine Zahlungsmodalität handele und der Kläger in der Sache keine Abschlagszahlung, sondern einen Vorschussanspruch für noch nicht begonnene Arbeiten geltend mache.

114
Die Beklagte wendet deshalb mit ihrer Berufungserwiderung zutreffend ein, dass hier die Voraussetzungen eines gedehnten Versicherungsfalls nicht vorliegen und der Versicherungsfall „Erdrutsch“ mit dem Abrutschen von Gestein und Erdreich abgeschlossen sei. Dies lässt sich zur Überzeugung des Senats auch aus dem im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. entnehmen. Der Sachverständige hat hierzu zwar ausgeführt, dass beim nochmaligen Auftreten eines Starkregenereignisses ein abermaliger Erdrutsch nicht ausgeschlossen sei (Beantwortung der Beweisfrage 1.3., S. 18 des Gutachtens vom 11.04.2014, Bl. 230 der Beweissicherungsakte 302 H 15/13). Er hat jedoch eine (erneute) unmittelbar drohende Gefahr eines Erdrutsches nicht bestätigt.

115
3 c) Das Landgericht hat ferner einen Vorschussanspruch für entstehende Kosten zur Sicherung des Hangs hinter dem Haus des Klägers gemäß § 90 VVG verneint. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Versicherungsfall, mithin die Beschädigung des versicherten Hauses durch das Abrutschen des Felsblocks, unmittelbar bevorstehe. Denn der Kläger könne nämlich, selbst wenn man diese annähme, Aufwendungen, um diesen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder zu mindern, nicht im Wege des Vorschusses geltend machen, da § 90 VVG explizit nicht auf § 83 Abs. 1 S. 2 VVG verweise. Denn der Reformgesetzgeber von 2008 sei davon ausgegangen, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer noch Zeit habe, den Umfang seiner Aufwendungen abzuschätzen, um einen Vorschuss beziffert zu begründen, geltend zu machen und innerhalb der allgemeinen Fälligkeitsfristen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erhalten, in aller Regel an dem Erfordernis fehle, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstehe.

116
Hiergegen führt der Kläger mit seiner Berufung an, dass selbst, wenn der Reformgesetzgeber für den Regelfall davon ausgegangen sei, dass, wenn Zeit für eine Begutachtung bleibe, grundsätzlich nach dem VVG kein Vorschussanspruch bestehe, dieser Anspruch jedoch unter dem Gesichtspunkt der Abwendung oder Minderung eines Schadens auch nach § 90 VVG begründet sei.

117
Der Angriff der Berufung des Klägers verfängt nicht.

118
§ 90 VVG gewährt einen erweiterten Aufwendungsersatzanspruch. Macht danach der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VVG entsprechend anzuwenden. § 83 Abs. 1 S. 1 VVG bestimmt, dass der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten habe, als sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. § 83 Abs. 1 S. 2 VVG enthält eine Regelung, wonach der Versicherer den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen dem Versicherungsnehmer vorzuschießen hat. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass § 90 VVG zwar auf § 83 Abs.1 S. 1 und § 83 Abs. 3 VVG verweise, nicht aber auf die einen Vorschussanspruch betreffende Bestimmung des § 83 Abs. 1 S. 2 VVG.

119
Der Versicherungsnehmer kann nach § 90 VVG keinen Vorschussanspruch geltend machen. Diese Ausnahme beruht auf der Erwägung, dass der Eintritt des Versicherungsfalls dann, wenn dem Versicherungsnehmer noch die Zeit zur Bezifferung und zur Geltendmachung eines Vorschussanspruchs bliebe, nicht unmittelbar drohe (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 29. Auflage 2015, VVG, § 90 Rn. 4).

120
3 d) Das Landgericht hat einen Vorschussanspruch für Maßnahmen zur Sicherung des Hanges hinter dem Grundstück unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Rettungskosten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens gemäß § 82 Abs. 1 VVG i. V. m. § 2 Abs. 1 VGB 2006 verneint.

121
Dies wird von der Berufung des Klägers angegriffen.

122
Die Berufung des Klägers meint, aus § 2 Abs.1 1 VGB 2006 lasse sich nicht ableiten, dass diese Vorschrift keinen Vorschuss bzw. eine Abschlagszahlung gewähre.

123
Der Angriff der Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

124
Dem Kläger steht unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Rettungskosten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens gemäß § 82 Abs. 1 VVG i. V. m. § 2 Abs. 1 VGB 2006 kein Vorschussanspruch zu.

125
In § 82 VVG sind Obliegenheiten geregelt, die beim Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherungsnehmer zu erfüllen sind. Dabei erfolgt keine Vorerstreckung auf unmittelbar bevorstehende Versicherungsfälle (vgl. Prölss/Martin-Voit, aaO, § 82 Rn. 6 Langheid/Rixecker-Langheid, VVG, 5. Auflage 2016, VVG § 82 Rn. 2).

126
Die beabsichtigten Maßnahmen zur Absicherung des Hanges hinter dem Grundstück des Klägers stehen nicht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall von Pfingsten 2013. Mit dem in der Nacht zum Pfingstmontag erfolgten Erdrutsch durch Unterspülung des Felsbrockens infolge starker Regenfälle war der Versicherungsfall abgeschlossen. Es hat keine Möglichkeit gegeben, diesen Schadensfall abzuwenden. Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass dadurch, dass durch den Erdrutsch ein Felsbrocken frei gespült wurde, der laut Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. vom 19.01.2016 (dort S. 7, Bl. 186, 192 d. A.) jederzeit auf das Haus des Klägers herabstürzen könne, die Gefahr bestehe, dass ein neuer Versicherungsfall eintreten werde. Es handelt sich aber, wie ausgeführt, nicht um einen gedehnten Versicherungsfall. Wie das Landgericht richtig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausführt, ist Wesensmerkmal eines gedehnten Versicherungsfalls nicht sein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes über einen mehr oder weniger langen Zeitraum, sofern diese Fortdauer nicht nur bestimmend ist für die Pflicht des Versicherers zur Erbringung einer einmaligen Versicherungsleistung, sondern deren Umfang im Einzelfall erst bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1989 – IV a ZR 21/88BGHZ 107, 170 ff. = NJW 1989, 3019 f., juris Rn. 6).

127
4) Zutreffend hat das Landgericht den Hilfsantrag des Klägers, die Pflicht des Beklagten festzustellen, ihm die Aufwendungen zur Sicherung des Hangs bis zu einem Betrag von 19.700,00 € auf Nachweis zu ersetzen, daran scheitern lassen, dass die Voraussetzungen nach §§ 90 i. V. m. § 83 VVG nicht vorliegen.

128
Der Sachverständige Dipl.-Ing. J. D. hat in seinem Ausgangsgutachten im selbständigen Beweisverfahren vom 11.04.2012 ausgeführt, dass ein abermaliger Erdrutsch nicht auszuschließen sei (Antwort auf die Beweisfrage 1.3. des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts I. vom 05.11.2013, Bl. 89 der Beweissicherungsakte 302 H 15/13, S. 18 des Gutachtens, Bl. 113, 130 der Beweissicherungsakte).

129
Der Anspruch aus § 90 VVG i. V. m. § 83 VVG setzt voraus, dass aus objektiver Sicht ein Versicherungsfall bevorsteht, wenn er ohne Eingreifen der Rettungsmaßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würde (BGH, Urteil vom 13.07.1994 – IV ZR 250/93r+s 1994, 326 f., juris Rn. 14; Langheid/Rixecker-Langheid, aaO, VVG § 90 Rn. 7). Die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. in seinem vorbezeichneten Ausgangsgutachten im selbständigen Beweisverfahren beinhalten jedoch nicht die Aussage, dass ohne Eingreifen der Rettungsmaßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erdrutsch im Hang hinter dem Haus des Klägers und damit ein Versicherungsfall eintreten werde.

130
Der Kläger meint, das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. vom 19.01.2016 sei bezüglich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags so zu verstehen, dass gegen ein Abrutschen des großen Felsbrockens auch die dahinter und daneben liegenden Bereiche, die der Sachverständige in seine Gesamtkalkulation einbezogen habe, zu sichern seien, andernfalls er eine neue Kostenkalkulation vorgelegt hätte.

131
Die Berufung des Klägers hat mit diesem Angriff keinen Erfolg. Eine Absicherung des „größeren Felsbrockens (vgl. dazu Ziffer 5) beinhaltet, wie die Berufungserwiderung der Beklagten zu Recht dargelegt, nicht, dass auch die dahinter und daneben liegende Bereiche gesichert werden müssen.

132
5) Das Landgericht hat jedoch zu Recht dem äußerst hilfsweisen gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung entsprochen, dass die Beklagte die Aufwendungen zu ersetzen habe, die für die Sicherung des im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. beschriebenen größeren Felsblocks erforderlich seien.

133
a) Hiergegen wendet die Beklagte ein, vor Aufwand der Kosten für die Sicherung des Felsblocks fehle es bereits an einem gegenwärtigen, der Feststellung fähigen Rechtsverhältnis. Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, in § 90 VVG auch einen Verweis auf die Vorschusspflicht des § 83 Abs. 1 S. 2 VVG aufzunehmen. Dem liege die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass in Fällen, in den dem Versicherungsnehmer noch Zeit zur Bezifferung und Geltendmachung des Vorschussanspruchs bleibe, ein Versicherungsfall regelmäßig nicht drohe.

134
Die Ausführungen der Berufung der Beklagten haben auch diesbezüglich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

135
Das Landgericht bejaht zutreffender Weise die Zulässigkeit der vom Kläger hilfsweise erhobenen Feststellungsklage. § 256 ZPO setzt voraus, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besteht hier in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die Beseitigung einer Gefahrenlage für das vom Kläger versicherte Haus.

136
Die Beklagte wendet mit ihrer Berufung ohne Erfolg unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts Köln (Urteil vom10.08.2006 – 24 S 1/06VersR 2007, 792 f., juris Rn. 14) und des Amtsgerichts Potsdam (Urteil vom 11.01.2008 – 34 C 274/07r+s 2008, 339 f., juris Rn. 13) ein, es fehle an einem Feststellungsinteresse des Klägers, weil es an einem gegenwärtigen, der Feststellung fähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO fehle.

137
Der Kläger hat hier ein Interesse daran, festgestellt zu wissen, ob die Beklagte die Aufwendungen für die Sicherung des laut Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. D. vom 19.01.2016 als größeren Felsblock beschriebenen Felsblocks zu ersetzen hat. Der Kläger hat hierzu unter Bezugnahme auf das vorbezeichnete Gutachten vorgetragen, dass bei einem nochmaligen Auftreten starker Niederschläge die Gefahr bestehe, dass sich ein großer, lockerer Felsblock mit einem Volumen von ca. 1 – 2 m³, der durch das Unwetter vom Pfingsten 2013 aus dem Hang freigespült worden sei, löse und jederzeit ohne Sicherung abrutschen könne. Da hier nach dem Vortrag des Klägers die latente Gefahr des Abrutschens des größeren Felsblocks besteht, betrifft diese Frage nicht erst ein künftiges, sondern bereits ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis.

138
b) Das Landgericht hat den hilfsweisen gestellten Feststellungsantrag mit Recht als begründet angesehen. Die von der Berufung der Beklagten hiergegen angeführten Angriffe verfangen nicht.

139
Macht der Kläger als Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Versicherungsfalls oder zur Minderung dessen Auswirkungen Aufwendungen, besteht gemäß §§ 90 i. V. m. § 83 Abs. 1 S. 1 VVG ein erweiterter Aufwendungsersatzanspruch.

140
Soweit der Kläger diese Aufwendungen nachweist, steht ihm dieser Anspruch zu.

141
Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. J. D. in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.01.2016 droht im Falle eines starken Niederschlags oder Unwetters die Gefahr, dass sich dieser als größerer Felsblock bezeichnete Felsblock jederzeit aus dem Gebirgsverband lösen und gegen das Haus des Klägers herabstürzen könne. Aufgrund der fortschreitenden Verwitterung, Aufweichung des Gesteins und Erosion der Felsböschung sei ohne Abhilfemaßnahmen ein Abrutschen des Felsblocks unvermeidbar. Wann dies der Fall sei, hänge von nicht vorhersehbaren Witterungsverhältnissen ab (vgl. Ergänzungsgutachten vom 19.01.2016, S. 7/8, Bl. 192 f. d. A.).

142
Im Falle des Abrutschens dieses größeren Felsblocks und Herabstürzen desselben gegen das Haus des Klägers würde ein Gebäudeschaden eintreten, der ein versichertes Ereignis im Sinne des § 9 Nr. 5 VGB 2006 darstellen würde. Ohne Rettungsmaßnahmen wäre ein solcher Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit zu befürchten, wenn ungünstige Witterungsverhältnisse eintreten sollten.

143
Die Berufung der Beklagten greift den im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungstenor unter Hinweis darauf an, dass dieser in zeitlicher Hinsicht viel zu weitgehend sei. Eine Übernahme der Kosten für die Sicherung des größeren Felsblocks komme allenfalls dann in Betracht, wenn der drohende Versicherungsfall, den es zu verhindern gelte, während der materiellen Versicherungszeit der Beklagten eintreten würde. Es stelle sich im Rahmen des § 90 VVG die Frage, ob beim zeitlichen Auseinanderfallen zwischen Rettungshandlung und Eintritt des Versicherungsfalls, etwa bei einem Wechsel des Versicherers, auf den Zeitpunkt der Rettungshandlung oder des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen sei (so die Beklagte unter Bezugnahme auf Tehrani, Der Rettungskostenersatz nach §§ 90, 83 VVG in der Industriesachversicherung, VersR 2015, 403, 404). Zutreffend sei auf das Rettungsinteresse desjenigen Versicherers abzustellen, der zum Zeitpunkt des fiktiven, zu verhindernden Eintritts des Versicherungsfalls zur Leistung verpflichtet sei (Tehrani, ebd.). Es sei aber nicht sicher, dass die Beklagte im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls noch Versicherer des Klägers sei.

144
Der Angriff der Berufung der Beklagten verfängt nicht.

145
Da im vorliegenden Fall der größere Felsblock bereits infolge der starken Regenfälle unterspült war und jederzeit abzurutschen droht, besteht bereits jetzt eine unmittelbare Gefahr für das versicherte Haus des Klägers.

146
Der Kläger hat danach im Falle des Nachweises seiner Aufwendungen für Maßnahmen zur Sicherung des größeren Felsblocks, um ein Abrutschen und Herabstürzen gegen das Haus des Klägers zu verhindern, einen Anspruch gegen die Beklagte.

147
6) Soweit die Beklagte des Weiteren beantragt hat, das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, hat dieser Antrag ebenfalls offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das erstinstanzliche Verfahren nicht im Sinne des § 538 Abs. Abs. 2 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wäre.

148
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten haben aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

149
7) Der von dem Kläger mit seinem Schriftsatz vom 07.10.2016 (Bl. 327 ff. d. A.) nach Einlegung der Berufung der Beklagten verfolgte weitergehende Zinsantrag in Ergänzung zu dem Antrag aus seiner Berufungsbegründung vom 29.06.2016 ist als Anschlussberufung zu verstehen, über die in dem derzeitigen Verfahrensstand nach § 524 Abs. 4 ZPO nicht zu befinden ist….“

B.

150
Die Parteien ist auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.01.2017 (Bl. 336 ff. d. A.) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.08.2017 gewährt worden.

151
1) Der Kläger hat keine Stellungnahme abgegeben.

152
Die Berufung der Kläger war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses zurückzuweisen. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen, sind nicht vorgetragen worden.

153
2) Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.09.2017 (Bl. 366 ff. d..) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen.

154
Die Ausführungen des Beklagten führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

155
a) Das gilt zunächst, soweit die Beklagte den Stundensatz von 40,- € für die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten des Klägers (Bewegungs- und Schutzkosten nach § 2 Nr. 4 b VGB 2006) als überzogen ansieht. Dieser Stundensatz orientiert sich am Ansatz des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. für die Arbeitsstunde eines Bauhandwerkers bzw. Bauhelfers. Die Beklagte wendet hiergegen ein, ein vollzeitbeschäftigter, lediger Arbeitnehmer müsste ein Bruttogehalt von monatlich mehr als 13.000,00 € erwirtschaften, um auf einen vergleichbaren Netto-Stundenlohn zu kommen. Die in die Berechnung eingestellten Arbeitskosten von 40,00 € beinhalteten einen Gewinnaufschlag, den selbst ein gewerblicher Versicherungsnehmer nicht gegenüber dem Versicherer geltend machen könnte.

156
Der Angriff der Beklagten verfängt nicht. Nach § 2 VGB 2006 übernimmt der Versicherer „die notwendigen Kosten und Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 VGB 2006 entstehen“. Bereits das Nebeneinander der Begriffe „Kosten“ und „Aufwendungen“ spricht dafür, unter „Aufwendungen“ auch in Eigenleistung erbrachte Bewegungs- und Schutzmaßnahmen, die nicht unmittelbar zu einer Vermögensminderung (“Kosten“) geführt haben, zu verstehen. Für die AFB 87 hat der BGH mit Urteil vom 19.06.2013 ( – IV ZR 228/12 -, NJW-RR 2013, 1252 ff., juris Rn. 19-21) entschieden, der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeit es bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung des BGH ankomme, könne den AFB 87 nicht entnehmen, dass Maßnahmen zur Schadensminderung sowie Aufräum- und Abbrucharbeiten von ihm vorzufinanzieren seien. Der in § 3 AFB 87 verwendete Begriff der Aufwendungen habe auch in der Rechtssprache keine feststen Konturen, die es rechtfertigen könnten, ihn ausschließlich in einem einschränkenden Sinne zu verstehen. Soweit der Begriff in Vorschriften des BGB verwendet werde, bezeichne er in Abgrenzung zu unfreiwillig erlittenen Schäden die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen. Es liege auf der Hand, dass der Begriff, soweit er im Versicherungsrecht und insbesondere in AVB Verwendung finde, nicht diese Abgrenzungsfunktion erfülle. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass § 3 AFB 87 keine fremdnützigen Aufwendungen zum Gegenstand habe, sondern solche, die der Versicherungsnehmer zur Beseitigung oder Minderung eines ihm entstandenen Schadens – und mithin auch nicht freiwillig – im eigenen Interesse einsetze. Besteht mithin im Bereich der Kostenversicherung keine generelle Pflicht zur Vorleistung des Versicherungsnehmers im Sinne der Übernahme finanzieller Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, um einen Erstattungsanspruch geltend machen zu können, so kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass § 4 VGB 2006 den Anspruch auf Versicherungsleistungen statuiert für „Kosten und Aufwendungen“, die erforderlich sind und dem Versicherungsnehmer „entstehen“ – nicht: „entstanden sind“. Das darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen, er dürfe den beim Einsatz Dritter erforderlichen (Kosten-)Aufwand für Bewegungs- und Schutzmaßnahmen auch dann geltend machen, wenn er noch nicht angefallen ist oder wegen der Durchführung in Eigenleistung feststeht, dass er nicht in voller Höhe anfallen wird.

157
Der Kläger kann mithin diejenigen Kosten ansetzen, die der Sachverständigen Dipl.-Ing. D. für den Fall als erforderlich erachtet hat, dass ein Handwerker oder Bauhelfer die an die Hauswand des Anwesens gefallenen Steine bzw. der Schutt wieder hätte beseitigen müssen. Sie hätten den Gewinnanteil des zu beauftragenden Unternehmers umfasst.

158
b) Ohne Erfolg vertritt die Beklagte schließlich weiterhin die Auffassung, die vom Landgericht tenorierte Feststellung habe so nicht ausgesprochen werden dürfen, weil es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle, wonach die Beklagte verpflichtet sei, auf Nachweis die Kosten für die Sicherung eines größeren Felsblocks zu ersetzen.

159
Die Beklagte betont, ein Vorschussanspruch bestehe nicht, weil der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet habe, in § 90 VVG einen Verweis auf § 83 Abs. 1 S. 2 VVG aufzunehmen. Dem liegt in der Tat, wie vorstehend unter A. ausgeführt, die Erwägung zugrunde, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles dann, wenn dem Versicherungsnehmer noch die Zeit zur Bezifferung und zur Geltendmachung eines Vorschussanspruches verbleibe, nicht unmittelbar drohe. Gleiches gelte im Grundsatz für den Feststellungsprozess: Wenn der Versicherungsnehmer noch Zeit habe, eine Feststellungsklage gegenüber dem Versicherer einzureichen, könne nicht von einem unmittelbar drohenden Eintritt eines Versicherungsfalles gesprochen werden.

160
Diese Argumentation der Beklagten verkennt indes, dass das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO nicht den „unmittelbaren Eintritt eines Versicherungsfalles“ voraussetzt, sondern ein begrifflich hiervon zu unterscheidendes „gegenwärtiges Rechtsverhältnis“. Zudem ist ein Vorschussanspruch (als gegenwärtiger Anspruch auf künftig erst noch entstehende Kosten) zu unterscheiden von der (ggf. bereits gegenwärtig zu treffenden) Feststellung, dass künftige Kosten im Fall ihrer Entstehung und erst nach ihrer Entstehung von einem Versicherer zu erstatten sein werden. Der Gesetzgeber mag, indem er in § 90 VVG keinen Verweis auf § 83 Abs. 1 S. 2 VVG aufgenommen hat, dem Versicherungsnehmer die Last aufgebürdet haben, Aufwendungen zur Abwendung eines Versicherungsfalles vorzufinanzieren. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihm zwingend die Chance genommen sein muss, vorweg oder parallel zu den Sicherungsmaßnahmen gerichtlich klären zu lassen, dass ihm die Kosten hierfür zu erstatten sind.

161
Die Berufung der Beklagten war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

162
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

163
De Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.220,00 € (Berufung des Klägers 19.140,00 € + 750,00 € = 19.800,00 €; Berufung der Beklagten 580,00 € + 750,00 € = 1.330,00 €) festgesetzt.

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