OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.01.2018 – 2 UF 126/17
1. Das wiederholte Aufsuchen einer Amtsperson an deren Privatadresse gegen deren Willen stellt in der Regel einen schwerwiegenden und unzumutbaren Fall der Belästigung in der Privatsphäre dar, wobei angesichts des Gewichts dieser Verletzung der Privatsphäre bereits eine einmalige Wiederholung § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG erfüllt.
2. Die Unerwünschtheit der gezielten Kontaktaufnahme mit einem ermittelnden Staatsanwalt in dessen privatem Bereich durch einen Angeklagten oder Beschuldigten ist regelmäßig ohne wortwörtliche Erklärung des Staatsanwalts offensichtlich und auch für den Angeklagten bzw. Beschuldigten erkennbar.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 31.07.2017 in den Ziffern 1. – 8. abgeändert und festgestellt, dass sich der Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung erledigt hat.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsgegner begehrt die Überprüfung einer vom Antragsteller gegen ihn erwirkten Gewaltschutzanordnung.
2
Der Antragsteller erhob im November 2014 in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt Anklage gegen den Antragsgegner, der Rechtsanwalt ist, und erwirkte im Februar 2015 einen Haftbefehl gegen diesen, aufgrund dessen der Antragsgegner später auch vorübergehend inhaftiert war. Nachdem der Antragsgegner schon mehrfach vom Antragsteller die Nennung von dessen Privatadresse verlangt hatte, ermittelte er selbst die Privatadresse des Antragstellers. Auch den zweiten Vornamen des Antragstellers fand der Antragsgegner heraus. Am 09.02.2015 nahm er telefonischen Kontakt zum Antragsteller an dessen Dienststelle auf. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig. Jedenfalls bot der Antragsgegner dem Antragsteller „eine Aussprache“ an dessen Wohnsitz an, wobei streitig ist, ob der Antragsgegner die genaue Wohnadresse bereits benannt hat. Am 14.02.2015 gelang es dem Antragsgegner, in Abwesenheit des Antragstellers Zutritt zu dem Wohngebäude zu bekommen, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet. Nach dieser Zugangsverschaffung wurde der Antragsgegner aufgrund des wegen des im Anklageverfahren erwirkten Haftbefehls festgenommen. Dabei wurden bei ihm Fotoapparate gefunden.
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Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe zur Zeit des Telefongesprächs vom 09.02.2015 bereits seine Wohnadresse gekannt und in dem Telefonat verlangt, dass die Vermieter des Antragstellers, deren Namen er ebenfalls gekannt habe, bei der vorgeschlagenen Aussprache dabei sein sollten. Außerdem habe der Antragsgegner eine Entschuldigung für die erhobene Anklage gefordert. Ferner habe er angekündigt, an der Wohnadresse des Antragstellers zu erscheinen und ihn dort bei seinen Nachbarn unglaubwürdig zu machen. Am 11.02.2015 habe der Antragsgegner mit seinem PKW Mercedes vor dem Haus, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, gestanden, als er, der Antragsteller, gegen 18:30 Uhr nach Hause gekommen sei. Als er den Antragsgegner erkannt habe, sei er aus Angst in sein Wohnhaus gelaufen. Der Antragsgegner sei ihm mit einem Gegenstand in der Hand gefolgt. Am 14.02.2015 habe sich der Antragsgegner unter dem Vorwand, etwas für den Antragsteller abgeben zu wollen, Zugang zu dem Mietshaus, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, verschafft. Er habe zudem die Klingelschilder des Hauses fotografiert.
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Der Antragsgegner behauptet, er habe bei dem Anruf in der Dienststelle des Antragstellers lediglich nachgefragt, warum weitere Ermittlungen gegen ihn geführt würden, und dem Antragsteller eine Aussprache in G. vorgeschlagen. Es sei ihm auch darum gegangen, Akteneinsicht zu erhalten. Er habe den Antragsteller nicht bedroht und auch nicht angekündigt, ihn bei den Nachbarn unglaubwürdig machen zu wollen. Die Anschrift des Antragstellers habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt. Am 11.02.2015 sei er nicht in G. gewesen, sondern habe ganztägig in der Rechtsanwaltskanzlei K. in B. gearbeitet. Am 14.02.2015 habe er zwar die Wohnanschrift des Antragstellers aufgesucht, das Haus aber nach Mitteilung einer Hausbewohnerin, dass der Antragsteller nicht zu Hause sei, unverzüglich wieder verlassen.
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Auf Antrag des Antragstellers vom 02.04.2015 hat das Amtsgericht – Familiengericht – zunächst mit Beschluss vom 07.04.2015, Az. 18 F 20/15, im Wege der einstweiligen Anordnung eine bis zum 31.12.2015 befristete Gewaltschutzanordnung erlassen. Auf entsprechenden Antrag des Antragsgegners ist dem Antragsteller in diesem Verfahren eine Frist zur Einreichung eines Hauptsacheantrages gesetzt worden, den dieser mit Schriftsatz vom 09.10.2015 – eingegangen am selben Tage – gestellt hat. Daraufhin ist das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 13.10.2015 eingeleitet worden. Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 hat der Antragsteller einen am Tenor der einstweiligen Anordnung orientierten Hauptsacheantrag gestellt, ohne eine bestimmte Befristung zu beantragen.
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Das Amtsgericht hat zunächst die Zeugen S. und P. vernommen. Nach erneutem Termin und Vernehmung der Zeugen R.W. und K. W. sowie schriftlicher Anhörung des Zeugen K. hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.07.2017 die beantragte Gewaltschutzanordnung im Hauptsacheverfahren erlassen und ein Näherungsverbot in Bezug auf die Person des Antragstellers und dessen Wohnung, ein Betretensverbot für das Hausgrundstück, ein Kontaktaufnahmeverbot sowie ein Abstandsgebot ausgesprochen und dem Antragsgegner die Bedrohung, Beleidigung und körperliche Misshandlung des Antragstellers untersagt. Die Schutzanordnung ist bis zum 30.06.2018 befristet worden. Das Amtsgericht hat die Entscheidung dabei auf § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GewSchG gestützt und die Androhung einer Gesundheitsverletzung angenommen. Das Aufsuchen der privaten Wohnadresse des Antragstellers und das Betreten des Hausflurs am 14.02.2015 beinhalte in der Gesamtschau der Vorfälle in der konkreten Situation erhebliches Einschüchterungspotenzial und erfülle damit den Tatbestand der Androhung einer Gesundheitsverletzung. Das Gericht sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Antragsgegner sich durch Betätigen mehrerer Klingeln an diesem Tag Zugang zum Haus verschafft hat. Das Amtsgericht geht weiter davon aus, dass der Antragsgegner im Telefonat vom 09.02.2015 bereits die Wohnanschrift des Antragstellers gekannt, die Aussprache im Beisein der namentlich benannten Vermieter verlangt und angekündigt habe, den Antragsteller in seinem Wohnort „unmöglich zu machen“. Außerdem sei der Antragsgegner schon am 11.02.2015 einmal am Wohnhaus des Antragstellers erschienen, weshalb der Antragsteller aus Angst ins Haus gerannt sei. Eine Begründung der vorgenommenen Befristung enthält die erstinstanzliche Entscheidung nicht.
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Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat keinen konkreten Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt. Eine Begründung ist bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens nicht erfolgt.
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Der Antragsteller hatte zunächst unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach einem Hinweis des Senats hat der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2017 die Hauptsache für erledigt erklärt.
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Diesen Termin hat weder der Antragsgegner noch der von ihm dem Senat benannte Verfahrensbevollmächtigte wahrgenommen, dessen Legitimierung der Antragsteller wiederholt in Aussicht gestellt hat, die aber nie erfolgt ist. Zur Entschuldigung hat der Antragsteller eine Bescheinigung des A.-Klinikums vom 12.12.2017 vorgelegt, wonach er vom 11.12.2017 bis zum 12.12.2017 dort stationär behandelt worden ist. Zu der Erledigungserklärung hat der Antragsgegner innerhalb der eingeräumten Erklärungsfrist nicht Stellung genommen. Er hat lediglich nach Ablauf der Frist die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung angeregt und meint, dass es der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens in Bezug auf die Angaben des Antragstellers bedarf.
II.
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Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als aufgrund des Antrags des Antragstellers nunmehr festgestellt wird, dass die Hauptsache erledigt ist. Die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vergleiche BGH, Beschluss vom 20.11.2017, XII ZB 578/16, Rn. 6 – zitiert nach juris; Beschluss vom 26.01.2015, II ZB 7/14, NJW 2015, 1449 Rn. 7; Beschluss vom 14.10.2010, V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 11; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 22 Rn. 24).
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Gemessen daran ist die Hauptsache im vorliegenden Fall erledigt.
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2. Der ursprüngliche Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung war zum Zeitpunkt der Antragstellung zulässig und begründet. Zwischenzeitlich ist die Begründetheit des Antrags allein infolge des Zeitablaufs entfallen, weshalb – wie im Tenor geschehen – auf Antrag des Antragstellers nunmehr festzustellen ist, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.
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a) Das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren, dessen Einleitung gemäß § 52 Abs. 2 FamFG zulässigerweise erzwungen wurde, war zulässig. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Hauptsacheverfahrens – Einleitungsverfügung vom 13.10.2015 – bestand die einstweilige Anordnung noch. Das Interesse des Antragstellers war zu diesem Zeitpunkt darauf gerichtet, eine vorzeitige Aufhebung der einstweiligen Anordnung zu vermeiden, im Rahmen der verbesserten Erkenntnismöglichkeiten im Hauptsacheverfahren die streitigen Tatsachen in Bezug auf die beantragte Schutzanordnung abschließend zu klären und den endgültigen Erlass einer solchen Anordnung zu erreichen.
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b) Der Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung war auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Schutzanordnung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) GewSchG lagen vor. Es kann insoweit offenbleiben, ob das Verhalten des Antragsgegners – wie vom Amtsgericht angenommen – bereits den Tatbestand der Drohung mit einer Gesundheitsverletzung erfüllt. Jedenfalls liegt eine widerrechtliche und vorsätzliche unzumutbare Belästigung durch wiederholtes Nachstellen gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Antragstellers im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) GewSchG vor. Indem der Antragsgegner in der Zeit vom 09. bis zum 14.02.2015 nach entsprechender telefonischer Ankündigung den Wohnsitz des Antragstellers zweimal aufgesucht und beim zweiten Mal auch unter einem Vorwand den Hausflur betreten hat, hat er den Tatbestand einer unzumutbaren Belästigung verwirklicht.
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aa) Mit den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner nach vorheriger telefonischer Ankündigung den privaten Wohnsitz des Antragstellers zweimal gegen den Willen des Antragstellers aufgesucht hat. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der vorgetragenen und festgestellten Tatsachen.
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Im Einzelnen:
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Der Antragsgegner hat zunächst selbst eingeräumt, dass er in dem Telefonat vom 09.02.2015 dem Antragsgegner ein Treffen an dessen Wohnsitz in G. vorgeschlagen hat, ohne dass der Antragsteller den Antragsgegner hierzu aufgefordert oder seine Zustimmung zu einem Treffen erteilt hatte.
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Aus dem schon vom Antragsgegner zugestandenen Inhalt des Telefongesprächs vom 09.02.2015 ergibt sich, dass sich der Antragsgegner bereits vorher bemüht hat, die Privatanschrift des Antragstellers ausfindig zu machen, was den Rückschluss zulässt, dass der Antragsgegner den Antragsteller tatsächlich unter dieser Anschrift aufsuchen wollte. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Antragsteller seine private Anschrift dem Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hat. Diese hatte der Antragsgegner unstreitig selbst ermittelt. Zum anderen war aus dem Verlauf des Telefonats für den Antragsgegner zugleich ersichtlich, das die Herbeiführung eines Zusammentreffens der Beteiligten, dass ausschließlich er unbedingt wollte, in jedem Fall ohne den Willen des Antragstellers erfolgen wird.
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Es besteht auch kein Zweifel, dass der Antragsgegner mit seinem PKW Mercedes am 11.02.2015 vor dem Wohnhaus des Antragstellers stand. Hierfür sprechen zunächst die stimmigen Angaben des Antragstellers, die einerseits die vom Amtsgericht in der Beweiswürdigung aufgezeigten objektiven Details enthalten und außerdem in ihrer Gesamtschau bei vernünftiger, sachlicher Betrachtung den Schluss zulassen, dass der Antragsteller an diesem Tag tatsächlich den Antragsgegner mit dessen PKW vor seiner Wohnung gesehen hat. Der Antragsgegner konnte dieses überzeugende Beweisergebnis auch nicht erschüttern. Die vom Amtsgericht hierzu vernommenen Alibizeugen R. W. und K. W., die Eltern des Antragsgegners, konnten weder Angaben dazu machen, wo sich der Antragsgegner am Nachmittag und frühen Abend des 11.02.2015 aufgehalten hat, noch mit welchem PKW er an diesem Tag unterwegs war. Auch die schriftliche Stellungnahme des Zeugen Rechtsanwalt K., bei dem der Antragsgegner damals angestellt war, enthält keine Angaben dazu, wo sich der Antragsgegner am fraglichen Tag ab 16:00 Uhr aufgehalten hat. Die Angaben des Zeugen K. enthalten im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass sich der Antragsgegner an einem Ort aufgehalten haben könnte, wodurch sein Erscheinen am Wohnort des Antragstellers ausgeschlossen wäre. Einen Nachweis für seine Anwesenheit in der Kanzlei in B. gibt es für diesen Tag nach Angaben des Zeugen K. gerade nicht. Wäre der Antragsgegner aber, wie er in diesem Verfahren behauptet, an jenem Tag dort beruflich tätig gewesen, wäre genau das zu erwarten gewesen.
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Hinzu kommt, dass der Antragsgegner am 14.02.2015 unstreitig die Wohnanschrift des Antragstellers erneut aufgesucht hat. Aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme steht fest, dass sich der Antragsgegner diesmal unter einem erfundenen Vorwand durch Betätigen mehrerer Klingeln anderer Hausbewohner Zugang zum Wohnhaus des Antragstellers verschafft und anschließend sogar die Klingelschilder im Haus fotografiert hat. Den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen P. zufolge hat dessen Ehefrau auf Klingeln dem Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht zu Hause sei. Dennoch hat aber ein anderer Hausbewohner auf das weitere Klingeln des Antragsgegners die Tür geöffnet, wobei der Zeuge gesehen hat, wie der Antragsgegner die Klingelschilder und den PKW des Antragstellers fotografiert hat.
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Von der Wiederholung der Beweisaufnahme und von der Anhörung des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen worden, da weitere Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung und Befragung der Zeugen nicht zu erwarten sind. Es besteht insbesondere kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit einer der Zeugen zu zweifeln, sodass eine erneute Vernehmung der Zeugen durch den Senat zur Gewinnung eines direkten persönlichen Eindrucks nicht erforderlich ist. Auch an der vom Antragsgegner angezweifelten Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen keine Zweifel, soweit dessen Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Neue Umstände, die eine andere Bewertung der vorgetragenen Tatsachen und des Beweisergebnisses rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Anlass zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers besteht ebenfalls nicht. Es sind weder Umstände seitens des Antragsgegners aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich, die außerhalb der eigenen Sachkunde des Senats zur Beweiswürdigung liegen und die die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Aussagepsychologie erforderlich machen.
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Durch den Anruf vom 09.02.2015 in Verbindung mit dem zweimaligen Erscheinen am Wohnsitz des Antragstellers hat der Antragsgegner also mindestens dreimal ungebeten Kontakt zum Antragsteller aufgenommen. Der Antragsgegner hat den Antragsteller gezielt aufgespürt und zum Ausdruck gebracht, dass dieser sich fortan nicht vor ihm sicher fühlen kann bzw. dieser jederzeit mit seinem ungebetenen Erscheinen im privaten Bereich rechnen muss, weil der Antragsgegner den erkennbar entgegenstehenden Willen nicht beachtet.
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bb) Rechtlich unerheblich ist, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht wortwörtlich formuliert hat, dass er die Zusammentreffen im privaten Bereich mit ihm nicht wünscht. Bei tatsächlich erfolgten Belästigungen ergibt sich in den Fällen, in denen die Unerwünschtheit offensichtlich ist, oder die Belästigung bedrohlichen Charakter hat, aus der Natur der Störungen heraus, dass das Opfer die Kontaktaufnahme nicht wünscht (LG Oldenburg, Beschluss vom 04.09.2007, 5 T 874/07, Rn. 16 – zitiert nach juris; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl. 2007, § 1 GewSchG Rn. 14; Herberger/Martinek/Rüßmann u.a.-Breidenstein, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 GewSchG Rn. 22). Ein bedrohlicher Charakter der Belästigung ist immer dann anzunehmen, wenn – so wie hier – das nachstellende Verhalten bereits für sich genommen erhebliches Einschüchterungspotenzial beinhaltet.
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Dieses ist hier gegeben. Durch sein beschriebenes Verhalten hat der Antragsgegner deutlich zu erkennen gegeben, dass er persönliche Daten des Antragstellers ausspioniert und gewillt ist, diesen außerhalb der Dienststelle aufzusuchen und sein privates Umfeld auszuforschen. Er hat den zweiten Vornamen des Antragstellers ermittelt und seine Privatadresse ausfindig gemacht. Ferner hat er durch Fotografieren von Klingelschildern die Namen der Nachbarschaft gezielt erfasst und zudem auf eine Weise dokumentiert, die ihm einen fortgesetzten Zugriff und eine weitere Verwendung ermöglicht. Dieses planvolle Eindringen eines Beschuldigten/Angeklagten in den privaten Lebensbereich eines ermittelnden Staatsanwalts ermöglicht die gezielte Sammlung von Daten zur Erstellung von Bewegungsbildern zur Ermöglichung von Übergriffen, Einschüchterungshandlungen oder Straftaten zum Nachteil des betroffenen Amtsträgers und ist zugleich nicht davon unterscheidbar. Deshalb hat es immer bedrohlichen Charakter und es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner tatsächlich Übergriffe, Einschüchterungshandlungen oder Straftaten zum Nachteil des Antragstellers beabsichtigt hatte. Hinzu kommt, dass hier der Antragsgegner selbst schildert, dass ihn die Anklageerhebung seitens des Antragstellers in seiner beruflichen Existenz gefährdet habe. Auch vor diesem Hintergrund wäre es lebensfern, dem Erscheinen des Antragsgegners am Wohnsitz des Antragstellers eine bedrohliche Wirkung abzusprechen. Es handelt sich deshalb um einen schwerwiegenden und unzumutbaren Fall der Belästigung in der Privatsphäre.
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Die damit vorliegende Verletzung des durch § 1 GewSchG geschützten Persönlichkeitsrechts des Antragstellers beinhaltet auch die Widerrechtlichkeit des grenzüberschreitenden Verhaltens des Antragsgegners.
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Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner als Beweggrund für sein Nachstellen angibt, damit lediglich eine Entschuldigung des Antragstellers für die aus seiner Sicht fehlerhaft erhobene Anklage einfordern zu wollen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GewSchG liegt eine unzumutbare Belästigung nur dann nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Einen Anspruch auf Entschuldigung gibt es aber nicht. Eine solche darf deshalb auch nicht durch Nachstellen im privaten Bereich erzwungen oder eingefordert werden.
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Zunächst ermöglichen die Vorschriften des Straf- und Ermittlungsverfahrens dem Betroffenen, sich gegen die erhobenen Vorwürfe innerhalb des Verfahrens zu verteidigen. Sollten sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der ermittelnden Personen ergeben, könnten diese im Rahmen der Dienstaufsicht verfolgt werden. Für Fälle, in denen jemand zu Unrecht Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, sind außerdem Entschädigungsmöglichkeiten im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) abschließend gesetzlich geregelt. Eine Entschuldigung des ermittelnden Staatsanwaltes ist an keiner Stelle vorgesehen.
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Ferner übersieht der Antragsgegner bei seiner gesamten Argumentation, dass der Antragsteller hinreichend deutlich gemacht hat, dass er außerhalb des dienstlichen Bereichs keinen Kontakt mit dem Antragsgegner wünscht. Eine ausdrückliche Unterlassungsaufforderung ist dafür nicht erforderlich. Dem rechtskundigen Antragsgegner musste als Rechtsanwalt bewusst sein, dass der Antragsteller anlässlich seiner Amtsausübung als Staatsanwalt nicht unter seiner Privatadresse mit ihm als Beschuldigtem/Angeklagtem zusammentreffen will. Schließlich hat der Antragsteller im Rahmen des Telefonats mit dem Antragsgegner einem solchen Zusammentreffen auch gerade nicht zugestimmt. Hinzu kommt, dass auch das Klingelschild des Antragstellers nicht namentlich beschriftet ist, womit nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Bewohner der zugehörigen Wohnung keinen ungebetenen Kontakt wünscht.
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cc) Spätestens mit dem zweimaligen Erscheinen des Antragsgegners am Wohnhaus des Antragstellers liegt ein wiederholtes Nachstellen vor. Angesichts des Gewichts der Verletzung der Privatsphäre ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals auch bereits bei einmaliger Wiederholung anzunehmen; dies gilt insbesondere auch wegen der bereits beim Antragsteller aufgetretenen Folgen. Der Antragsteller hat unbestritten vorgetragen, dass er durch die Vorfälle nervlich erheblich belastet ist und dass das Verhalten des Antragsgegners Angst hervorruft.
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c) Zur Abwehr der eingetretenen unzumutbaren Belästigung des Antragstellers durch das Verhalten des Antragsgegners hatte das Amtsgericht mit der Gewaltschutzanordnung entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG die erforderlichen Maßnahmen getroffen. Die Maßnahmen waren geeignet und erforderlich, um die Privatsphäre des Antragstellers zu schützen und ein erneutes Zusammentreffen mit dem Antragsgegner außerhalb des dienstlichen Bereichs zu verhindern. Dabei war die Befristung bis zum 31.12.2015 angemessen aber auch ausreichend, um das Schutzziel zu erreichen.
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d) Mit Ablauf des 31.12.2015 ist die Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben und das Rechtsschutzinteresse entfallen. Dieses fehlt nun, weil das Ziel, sich mit der Unterlassungsverpflichtung vor künftigen Verstößen zu schützen, nicht mehr erreicht werden kann. Neuerliches Nachstellen ist nicht mehr zu erwarten und daher sind Schutzmaßnahmen nicht mehr nötig.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG sollen Schutzanordnungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befristet werden. Maßgeblich ist, welcher Zeitraum erforderlich ist, um der Gefahr weiterer Rechtsgutsverletzungen entgegenzuwirken. Nur bis zu diesem Zeitpunkt darf eine Schutzanordnung zulässigerweise ausgedehnt werden. Die Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG ist dann nicht mehr gewahrt, wenn aus den zugrunde gelegten Verletzungshandlungen für den Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann (vergleiche OLG Celle FamRZ 2009, 1751 ff. Rn. 8; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1810 ff. Rn. 21, 26; OLG Hamm FamRZ 2015, 1405 ff. Rn. 35 – jeweils zitiert nach juris; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1 GewSchG Rn. 7).
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Der vorliegend festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die zum Schutz des Antragstellers getroffenen Anordnungen gemäß § 1 GewSchG über den 31.12.2015 hinaus nicht. Es besteht keine Wiederholungsgefahr mehr. Die festgestellten zurückliegenden Vorfälle aus Februar 2015 können für eine weiterreichende Schutzanordnung nach mehr als 2-jähriger Verfahrensdauer, die sich u.a. aufgrund eines unbegründeten Ablehnungsantrages des Antragsgegners mit anschließendem Rechtsmittelverfahren nebst Gegenvorstellung ergeben hat, nicht mehr herangezogen werden. Der Antragsteller hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Übergriffe des Antragsgegners in seine Privatsphäre aus der Zeit nach Februar 2015 oder während dieses laufenden Verfahrens geltend gemacht. Er hat vielmehr erklärt, dass es seit Februar 2015 keine neuen Vorfälle der Art, wie sie dem Antrag zugrunde gelegt worden sind, mehr gegeben hat. Vor diesem Hintergrund besteht mangels Schutzbedürfnisses auf Seiten des Antragstellers keine Veranlassung für die Fortdauer der vom Amtsgericht getroffenen Maßnahmen.
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Im laufenden Hauptsacheverfahren sind demnach die Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen entfallen und die Hauptsache hat sich erledigt. Dies war auf die Erledigungserklärung des Antragstellers, die für den Fall, dass sie einseitig bleibt, auch den entsprechenden Feststellungsantrag enthält, auszusprechen. Der Antragsgegner hat sich zu der Erledigungserklärung nicht geäußert, er hat sich ihr insbesondere auch nicht angeschlossen. Er hat ferner seine Beschwerde nicht beschränkt, weshalb die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Dabei war zu berücksichtigen, dass lediglich der Zeitablauf zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt hat sowie der Antragsgegner das gesamte Verfahren veranlasst und durch sein prozessuales Verhalten zudem unnötigerweise Kosten verursacht hat.
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Der Wert wurde gemäß §§ 40, 49 FamGKG festgesetzt.
38
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor und werden auch von keinem Beteiligten vorgetragen.