Zur Haftung des Telekommunikationsunternehmens bei unwiderruflicher Löschung von Inhalten einer Website

AG Bonn, Urteil vom 21.11.2014 – 105 C 72/12

1. Kommt es im Rahmen einer Tarifumstellung bei einem Vertrag über Telefondienstleistungen, Bereitstellung eines Internet- und Emailzugangs und von Speicherkapazitäten für die Errichtung einer Domain zur unwiederbringlichen Löschung von Webinhalten der Domains, stellt die eine Pflichtverletzung des Dienstleisters dar und begründet Schadensersatzansprüche.(Rn.22)

2. Dies gilt insbesondere, wenn der Dienstleister zugesichert hat, dass Datensicherheit trotz Tarifwechsels gewährleistet sei.(Rn.24)

3. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden – hier konkret 30% – an dem durch den Datenverlust entstandenen Schaden da er keine Sicherungskopien erstellt hat, denn auch einem technischen Laien muss die Möglichkeit jederzeitigen Datenverlustes bekannt sein.(Rn.38)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 643,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung des zwischen ihnen bestehenden Vertrages in Anspruch.

2
Der Kläger und die Beklagte waren über einen Dienstleistungsvertrag der Beklagten mit dem Tarifmerkmal DSL-Flat-Classic miteinander verbunden. Darin verpflichtete sich die Beklagte neben der Erbringung von Telefondienstleistungen unter anderem auch zur Bereitstellung eines Internet- und E-Mailzuganges sowie zur Bereitstellung von Speicherkapazitäten für die Einrichtung einer Domain.

3
Der Kläger richtete daraufhin ohne professionelle Hilfe zwei private Domains (www.U.eu und www.U1.de) online ein.

4
Zum 6.07.2009 einigten die Parteien sich auf eine Tarifumstellung auf den Tarif ISP-Flat Call & Surf Comfort. Gemäß der Auftragsbestätigung vom 29.06.2009 galten für den neuen Vertrag unter anderem folgende ergänzende Informationen:

5
„Falls sie bisher bereits ihre Internetverbindungen über T-Online aufgebaut haben, können sie ihre bekannte T-Online Zugangskennung weiter nutzen.“

6
Auf telefonische Nachfrage des Klägers bei der Beklagten wurde ihm zugesichert, dass seine Zugangskennung trotz der Tarifumstellung weiterhin nutzbar sei und im Rahmen des Tarifwechsels alle Webinhalte transferiert und unter der alten Nutzerkennung weiter verfügbar seien.

7
Im Zuge der Tarifumstellung löschte die Beklagte die von dem Kläger eingerichteten zwei Domains entgegen ihrer Ankündigung unwiderruflich. Darüber hinaus löschte sie ab dem 12.10.2009 die Zugangsdaten des Klägers für seine Email-Adresse.

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Am 27.10.2009 wurden dem Kläger sodann neue Zugangsdaten zur Verfügung gestellt. Dennoch blieben die zwei Domains dauerhaft gelöscht.

9
Nachdem es zum Datenverlust gekommen war, erlitt der Kläger auf seinem heimischen Rechner einen Festplatten-Crash. Trotz eines Datenrettungsversuches durch eine EDV-Firma konnten nur einige Festplattenbereiche der eigenen Dateien wiederhergestellt werden, während die zur Restaurierung der Domain nötigen Inhalte unwiederbringlich verloren gingen.

10
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18.11.2009 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, bis zum 25.11.2009 ein Regulierungsangebot in einer Größenordnung von 2.900,00 EUR abzugeben. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.

11
Mit der Klage begehrt der Kläger nunmehr die Kosten für die Wiedereinrichtung der zwei gelöschten Domains in Höhe von 2.742,36 EUR brutto sowie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 EUR für die Installation der neuen Zugangsdaten.

12
Der Kläger behauptet, für ihn habe kein erkennbares Risiko bestanden, dass die Beklagte im Zuge der Tarifumstellung ohne jegliche Vorankündigung seine Daten löschen werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm Datensicherheit zugesichert worden sei und eine persönliche Datensicherung seitens der Beklagten nicht für erforderlich erachtet worden sei.

13
Der Kläger ist der Ansicht, nicht zur Datenspeicherung verpflichtet gewesen zu sein, da er sich auf die schriftliche Zusage der Beklagten in der Auftragsbestätigung sowie die telefonische Zusage habe verlassen dürfen.

14
Der Kläger beantragt,

15
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.942,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2009 zu zahlen.

16
Die Beklagte beantragt,

17
die Klage abzuweisen.

18
Die Beklagte bestreitet die Höhe der Kosten für die Wiederherstellung der beiden Domains unter Verweis darauf, dass es sich nicht um eine professionell gepflegte Homepage handele. Das Einpflegen der Zugangskennungsdaten sei innerhalb von kürzester Zeit möglich gewesen und durch die Beklagte mit Kosten von 60,00 EUR durchführbar gewesen. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte, dass ein störungsfreier Wirkbetrieb der Seite jemals gegeben war. Letztlich sei völlig unklar, wie sich das Erscheinungsbild der Webseite ursprünglich dargestellt habe.

19
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Inanspruchnahme Dritter zur Rekonstruktion der Homepage nicht erforderlich sei. Jedenfalls treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, da eine Abspeicherung der Daten im Sinne einer möglichen Rekonstruktion geboten gewesen wäre. Die Speicherung von Daten sei ein allgemeingültiger Grundsatz in der IT-Branche, der auch dem Laien bekannt sei. Es reiche nicht aus, Sicherungsmechanismen auf nur einem PC durchzuführen.

20
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2013 (Bl. 63 ff. der Akte) sowie das Sachverständigengutachten des Sachverständigen T vom 18.08.2014 (Bl. 119 ff. der Akte) Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2014 verwiesen (Bl. 144 ff. der Akte).

Entscheidungsgründe
21
I. Die zulässige Klage hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg.

22
1. a. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1, 280 Abs. 1, 251 BGB aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages in Höhe von 583,33 EUR.

23
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem typengemischten Vertrag, der Elemente eines Dienstvertrages aber auch Elemente, die denen eines Mietvertrages bzw. Pachtvertrages ähneln, aufweist, um einen Domainüberlassungs- oder einen Providervertrag handelt. Denn jedenfalls hat die Beklagte ihre Pflicht zum Bereitstellen der Speicherkapazitäten für die Domains und zur Speicherung der Daten im Rahmen der Tarifumstellung dahingehend verletzt, dass sie die Web-Inhalte der Domains des Klägers unwiederbringlich gelöscht hat.

24
Die Löschung der Webinhalte erfolgte auch im Widerspruch zu der vorherigen Zusage gegenüber dem Kläger, wonach Datensicherheit trotz des Tarifwechsels gewährleistet sei.

25
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger gegenüber den durch die Löschung der Domains entstandenen Schaden.

26
Ungeachtet des Umstandes, dass das Erscheinungsbild der Webseite auch nach Vernehmung der Zeugin E und nach persönlicher Anhörung des Klägers nur sehr rudimentär rekonstruiert werden konnte, da der Kläger jegliche Daten zur Rekonstruktion verloren hat, genügte dies nach Überzeugung des Gerichtes vorliegend dem Grunde nach zum Nachweis eines Schadenseintritts aus. Insofern kam es zu einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers, da die Löschung der Daten in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel.

27
Dennoch oblag dem Kläger der Nachweis für die Höhe des entstandenen Schadens.

28
Sofern er diesen unter Verweis auf die von ihm eingeholte Kostenschätzung der NET-n-NET-Internet/Solutions vom 09.11.2009 mit einen Betrag in Höhe von 2.742,36 EUR brutto beziffert, so durfte er für die fiktiven Wiederherstellungskosten mangels Anfalls der Mehrwertsteuer nicht nur allenfalls auf den Nettobetrag abstellen, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Er vermochte überdies nicht den Beweis zu erbringen, dass diese Kosten tatsächlich für die Rekonstruktion der beiden Domains erforderlich sind. Hierbei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um professionell gestaltete Internetseiten handelte, da andernfalls davon auszugehen wäre, dass wenigstens ein Teil der Daten rekonstruierbar wäre.

29
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 05.03.2013, Aktenzeichen VI ZR 245/11, juris). Der Anspruch auf Zuerkennung von Wiederherstellungskosten bei der Vernichtung eines Datenbestandes richtet sich für den Fall, dass die streitgegenständlichen Daten technisch nicht mehr rekonstruierbar sind, nach § 251 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2008, Aktenzeichen XI ZR 173/07, juris). Gemäß § 251 Abs. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung nicht möglich ist. Der Wert eines Bestandes von gespeicherten Daten lässt sich unter anderem nach den konkreten Kosten bemessen, die der Kläger seit dem Schadensereignis für die Rekonstruktion von verlorenen Daten aufgewendet hat oder aufwenden muss. Darüber hinaus kann auch von Relevanz sein, inwiefern Betriebsabläufe gestört oder erschwert werden (a.a.O.). Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, dass ihm durch den Verlust der Daten Gagen für Auftritte seiner Band entgangen seien. Gleichzeitig erfolgte die Nutzung der Seite aber nicht hauptberuflich, sondern beispielsweise, um Buchungsanfragen für die Band entgegen zu nehmen.

30
Weder konnte im Rahmen der Vernehmung der Zeugin E und der persönlichen Anhörung des Klägers geklärt werden, wie viel Arbeit der Kläger über die Jahre hinweg tatsächlich in die Webseiten gesteckt hat, noch hat der Kläger substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihm tatsächlich Gagen und wenn ja in welcher Höhe entgangen sind. Die gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2013 angegeben hat, dass einige Webseiten einer allgemeinen Öffentlichkeit noch gar nicht zugänglich gewesen seien, sondern ein Passwort benötigt worden sei, um Zugang auf die Seiten zu erhalten. Damit war zunächst eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger erforderlich.

31
Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO war das Gericht damit auf die Einschätzung des Sachverständigen zu den Kosten der Wiederherstellung der zwei Domains unter Berücksichtigung der vom Kläger nachgewiesenen Parameter angewiesen.

32
Eine genaue Schätzung war auch dem Sachverständigen in dessen Gutachten vom 18.08.2014 (Bl. 119 ff. der Akte) nicht möglich. Unter Zugrundlegung der Hinweise des Gerichts im Beweisbeschluss und dem im Jahre 2009 angemessenen Stundensatz für die Herstellung einer Domain hat der Sachverständige indes nachvollziehbar und glaubhaft eine Bezifferung der möglichen Wiederherstellungskosten in Höhe von 875,00 EUR netto (12,5 Stunden à 70,00 EUR) vorgenommen. Dabei ist er zutreffend davon ausgegangen, dass entsprechend den Klägerangaben keine komplexeren Werkzeuge oder CMS-Systeme bei der Herstellung der Seiten verwendet wurden. Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde das Gericht keine Zweifel hat, sind von Seiten der Parteien nicht erhoben worden.

33
Damit geht das Gericht davon aus, dass die Wiederherstellung der gelöschten zwei Domains mit Kosten von mindestens 875,00 EUR netto verbunden ist.

34
b. Dem Kläger ist hingegen seiner Ansicht jedoch ein Mitverschulden von 1/3 gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB zuzurechnen.

35
Sofern der Kläger im Widerrufsschriftsatz vom 30.10.2014 die Ansicht vertritt, von einem kausalen Mitverschulden des Klägers sei aufgrund des Umstandes nicht auszugehen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten nur einen geschätzten Mindestaufwand zugrunde gelegt habe, nicht aber ausgeführt habe, dass der Aufwand noch geringer ausfallen würde, hätten die Inhalte zur Restaurierung der Internetseiten ohne den Festplattencrash auf dem heimischen Rechner noch zur Verfügung gestanden hätten, so verkennt er zweierlei. Zum einen beschränkt sich der Beweisbeschluss darauf, die Wiederherstellungskosten unter Berücksichtigung der vom Gericht angenommen und zur Grundlage des Beweisbeschlusses gemachten konkreten Parameter zu beziffern. Zum anderen handelt es sich bei der Frage nach dem Mitverschulden gemäß § 254 BGB um eine reine Rechtsfrage, wobei die im Einzelfall vorzunehmende Haftungsabwägung allein dem Tatrichter obliegt (vgl. nur BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urteil vom 20.09.2007, Aktenzeichen I ZR 44/05, juris) und im Rechtsmittelverfahren lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110; BGH, Urteil vom 03.07.2008, Aktenzeichen I ZR 132/05, juris).

36
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Nach Maßgabe des Absatzes 2 S. 2 gilt dies auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

37
Im Rahmen der Gewichtung des Mitverschuldensbeitrages obliegt dem Tatrichter mithin die Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge gemäß § 254 Abs. 1, 2 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Verschuldens in § 254 BGB nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Begriff des Verschuldens entspricht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.1995, Aktenzeichen 3 U 15/95, juris). Damit ist auch ein nicht pflichtwidriges Verhalten im eigentlichen Sinne als schuldhaft anzusehen, sofern es der alleinigen Risikosphäre des Gläubigers zuzuordnen ist.

38
Vorliegend steht für der Gericht fest, dass der Datenverlust auf dem heimischen Rechner, der in den alleinigen Risikosphären Bereich des Klägers fällt, dazu geführt hat, dass die – gegebenenfalls auch nur teilweise – gespeicherten Daten aus der Entwicklungsphase der einzelnen Webinhalte endgültig verloren gegangen sind. Unter diesen Voraussetzungen hat sich der Kläger den Schaden zumindest auch teilweise selbst zuzurechnen, selbst wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung dahingehend vorzuwerfen ist, dass sie entgegen ihrer Zusage die Daten des Klägers gelöscht hat (vgl. in diesem Sinne auch BGH NJW-RR 1991, 1240; OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2003, Aktenzeichen 13 U 133/03, juris).

39
Damit trägt der Kläger eine Mitverantwortung für den Schaden bzw. die konkrete Schadenshöhe. Denn wer die gebotene Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht beachtet, nimmt etwaige Datenverluste billigend in Kauf und handelt grob nachlässig (LG Konstanz, Urteil vom 10.05.1996, Aktenzeichen 1 S 292/95, juris). Hier hätte sich der Kläger jedenfalls nach Verlust der Daten durch unmittelbare Sicherungsspeicherung der auf seinem heimischen Rechner vorhandenen Daten vor weiterem Datenverlust schützen müssen. Nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Sachverständigen werden die auf dem Webspace veröffentlichten Programme und Daten üblicherweise vor der Veröffentlichung zunächst in einer lokalen Arbeitsumgebung entwickelt und dafür auch auf einem lokalen Gerät gespeichert. Sobald eine lauffähige Version fertiggestellt wurde, so wird diese Version der Seite auf den Webspace übertragen. Daher gebe es üblicherweise immer mindestens zwei Versionen der Seiten; die in der lokalen Umgebung gespeicherte Version und die im Internet veröffentlichte Version.

40
Spätestens nach Kenntnis des Verlustes der Daten auf den Domains hätte es dem Kläger oblegen, die auf dem heimischen Rechner vorhandenen Daten, die zur Restaurierung der Internetseiten jedenfalls teilweise benötigt gewesen wären, noch einmal abzusichern. Nach den klägereigenen Angaben, die sich der Sachverständige in seinem Gutachten zu Eigen gemacht hat, kam es erst nach dem Datenverlust bei der Beklagten auf dem heimischen Rechner des Klägers zu einem Festplatten-Crash, bei dem die zu Restaurierung der Internetseiten nötigen Inhalte unwiederbringlich verloren gegangen sind. Nach der Löschung der Daten durch die Beklagte hätte der Kläger die erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, um einen weiteren Verlust zu verhindern. Dies hat er jedoch offensichtlich unterlassen. Denn nachdem er im Schreiben vom 06.09.2013 noch mitgeteilt hat, nach dem Totalverlust einige Sicherungsdateien wiedergefunden zu haben, „die ursprüngliche Entwicklungsstadien wiedergeben und partiell wieder aufgespielt werden konnten“ (Bl. 71 d. A.), gab er im Schreiben vom 15.07.2014 gegenüber dem Sachverständigen an, alle zur Restaurierung nötigen Inhalte seien unwiderruflich verloren (Bl. 127 ff. d. A.). Gemessen daran hat der Kläger hat keine ausreichende Datensicherung durchgeführt.

41
Nach der im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung nach dem Ausmaß der Verursachung und des Verschuldens kommt das Gericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis, dass der aus der Risikosphäre des Klägers herrührende Festplattencrash im Verhältnis zu dem überwiegenden Schadensverursachungsbeitrag der Klägerin lediglich mit einem Drittel ins Gewicht fällt (vgl. zu einer 30%-igen Bewertung des Mitverschuldens wegen fehlender Sicherungskopien auch BGH, Urteil vom 09.12.2008, Aktenzeichen XI ZR 173/07, juris). Denn zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihm – unbestritten – mehrfach Datensicherheit zusicherte und sich auch dahingehend einließ, dass eine persönliche Datensicherung vorab nicht erforderlich sei. Hierauf durfte der Kläger im Grundsatz vertrauen. Nichtsdestotrotz hat der Kläger angegeben, dass er vor einem Datenverlust immer große Angst gehabt habe. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch einem technischen Laien die jederzeitige Möglichkeit des Datenverlustes bekannt sein muss. Hätte der Kläger nach dem Festplattencrash wenigstens einige Inhalte restaurieren können, wäre der Schaden für die Wiederherstellung der Domänen geringer gewesen, da auf vorhandene Daten zurückgegriffen hätte werden können, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu Zeiteinsparung im Rahmen der Rekonstruktion führt, § 287 ZPO. Da mit einem Festplattencrash auf einem heimischen Rechner bei lebensnaher Betrachtung jeder Zeit gerechnet werden kann, wäre es aus Sicht des Klägers, der bereits über erheblich überdurchschnittliche Kenntnisse verfügte, geboten gewesen, die vorhandenen Dateien jedenfalls nach dem Datencrash bei der Beklagten noch auf einem anderen Sicherungsmedium zu speichern.

42
Dass der Kläger Kenntnis von der Erforderlichkeit einer Datensicherung hatte, ergibt sich im Übrigen aus seinem eigenen Vortrag, wonach er die Webinhalte ursprünglich offline auf seinem heimischen Rechner abgespeichert, und erst durch einen nach dem Datenverlust zu Stande gekommenen Festplatten-Crash unwiederbringlich verloren habe (vgl. Bl. 129 d. A.).

43
c. Unter Verzugsgesichtspunkten schuldet die Beklagte darüber hinaus Zinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB ab dem 26.11.2009 nachdem die Beklagte innerhalb der ihr im Schreiben vom 18.11.2009 gesetzten Frist bis zum 25.11.2009 keine Zahlung anbot.

44
2. Darüber hinaus schuldet die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 EUR für die Installation der Zugangsdaten. Unter Zugrundlegung eines – klägerseits behaupteten – Zeitaufwandes von zwei Stunden kann der Kläger nicht mehr als 30,00 EUR pro Zeitstunde ersetzt verlangen, § 287 ZPO. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger die beklagtenseitige Behauptung, die Installation sei durch den Installationsservice der Beklagten für einen Preis von 60,00 EUR möglich gewesen, nicht bestritten hat, womit der vom Kläger in Ansatz gebrachte Betrag nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB war bzw. im Widerspruch zu der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB stand. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger ist darüber hinaus nicht den Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte die Installation nicht zeitnah und unter Berücksichtigung seines Eilbedürfnisses vorgenommen hätte.

45
II. Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

46
Streitwert: 2.942,36 EUR

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