Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit

LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 29.12.2017 – 1 T 125/17

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 20.05.2017, Az.: 3 IK 49/15, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe
I.

1
Durch Beschluss vom 21.04.2015 hat das Amtsgericht Bad Kreuznach auf den Antrag des Schuldners vom 15.04.2015 wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Zugleich wurden dem Schuldner antragsgemäß die Kosten für das Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet (§ 4a Abs. 1 InsO). Der Schuldner wurde außerdem darauf hingewiesen, dass er Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 – 298 InsO nicht vorliegen.

2
Die Insolvenzverwalterin hat am 08.07.2015 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners berichtet (Bl. 55 ff. d.A.). Demnach sei der 37 Jahre alte Schuldner seit dem Jahr 2013 verheiratet. Er habe keine Kinder. Er lebe im Wohnhaus seiner Ehefrau, benutze deren Fahrzeug und zahle keine Wohnkosten. Die Verbindlichkeiten des Schuldners beruhten auf seiner früheren Gesellschaftertätigkeit in der W. GmbH. Die GmbH habe Insolvenzantrag gestellt und der Schuldner habe für die Verbindlichkeiten der Firma gebürgt. Es hätten bislang 7 Gläubiger Forderungen in Höhe von 886.391,21 EUR angemeldet. Von Beruf sei der Schuldner studierter Wirtschaftsingenieur. Er sei in der Firma seiner Ehefrau angestellt und beziehe dort ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1000,00 EUR. Sie, die Insolvenzverwalterin, habe dem Schuldner mitgeteilt, dass er gegen seine Obliegenheiten verstoße und ihm die Restschuldbefreiung versagt werde, wenn seine Ehefrau ihm kein für einen Wirtschaftsingenieur angemessenes Gehalt zahle.

3
Mit weiterem Zwischenbericht vom 28.04.2016 (Bl. 67 ff. d.A.) teilte die Insolvenzverwalterin mit, dass der Schuldner noch immer im Angestelltenverhältnis bei seiner Ehefrau als „Praxistrainer“ beschäftigt sei und monatlich lediglich 1004,30 EUR netto verdiene. Er befinde sich mit diesem Gehalt unter der Pfändungsfreigrenze. Der Schuldner habe bislang gegenüber ihr, der Insolvenzverwalterin, in keiner Weise dargelegt, dass er sich um ein angemessenes Angestelltenverhältnis als Wirtschaftsingenieur bemühe. Er habe ihr keine Bewerbungen vorgelegt. Einem Wirtschaftsingenieur solle es allerdings möglich sein, mehr als 1004,30 EUR monatlich zu verdienen. Es sei nicht der Eindruck entstanden, dass sich der Schuldner ernsthaft um eine angemessene Erwerbstätigkeit kümmere. Zudem sei auffällig, dass mit der Ehefrau ein Gehalt in einer Höhe vereinbart worden sei, bei dem die Gläubiger leer ausgingen. Mit diesem Verhalten verstoße der Schuldner gegen seine Obliegenheiten, so dass ihm die Restschuldbefreiung versagt werden könne.

4
In ihrem Abschlussbericht vom 15.02.2017 (Bl. 70 ff. d.A.) nimmt die Insolvenzverwalterin auf ihre bisherigen Berichte Bezug und ergänzt, dass der Schuldner erklärt habe, dass derzeit im Umkreis keine angemessene Stelle frei sei, auf die er sich bewerben könne. Es könne ihm auch nicht zugemutet werden, enorme Fahrtwege in Kauf zu nehmen, um dann letztendlich genau so viel zu verdienen wie jetzt. Seinen Auskunftspflichten sei der Schuldner aber immer nachgekommen, auf die Fragen und Anschreiben der Insolvenzverwalterin habe er immer geantwortet. Nach dem Schlussverzeichnis seien Forderungen in Höhe von insgesamt 890.315,74 EUR zur Tabelle festgestellt worden, mit einer nennenswerten Quote zugunsten der Gläubiger sei nicht zu rechnen.

5
Mit am 16.03.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 02.03.2017 (Bl. 90 f. d.A.) stellte die Gläubigerin S. R.-N. gemäß § 290 InsO den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, da er gegen die Erwerbsobliegenheiten gemäß § 287b InsO verstoßen habe. Dabei nahm die S. auf den Zwischenbericht und den Abschlussbericht der Insolvenzverwalterin Bezug. Ergänzend legte sie ein „Arbeitspapier der H.-B.-Stiftung“ vor, woraus sich folgern lasse, dass Wirtschaftsingenieure als Berufsanfänger bei Steuerklasse 4 durchschnittlich 2500,00 EUR netto verdiene zudem ein Stellengesuch für Wirtschaftsingenieure in M. Dem Schuldner sei es aufgrund seiner Ausbildung, seines Lebensalters, seiner Fähigkeiten und seines Gesundheitszustandes zuzumuten, eine Stelle anzunehmen, deren Bezahlung angemessen sei. Der Schuldner müsse sich bemühen, pfändbares Einkommen zu erzielen. Daran fehle es vorliegend.

6
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 30.03.2017 (Bl. 134 d.A.) wurde sodann der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und das schriftliche Verfahren durchgeführt. Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht wurde auf 2 Monate nach dem Erlass des Beschlusses bestimmt. Zugleich wurde bestimmt, dass Versagungsanträge zur beantragten Restschuldbefreiung bis spätestens 2 Monate nach Erlass des Beschlusses beim Insolvenzgericht vorzulegen sind. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass mangels ausreichender Teilungsmasse eine Schlussverteilung nicht stattfinden werde.

7
Im Beschluss vom 30.03.2017 wurde zugleich die Vergütung der Insolvenzverwalterin auf 1218,56 EUR festgesetzt.

8
Mit Schreiben vom 13.04.2017 (Bl. 169 d.A.), eingegangen bei dem Insolvenzgericht am 19.04.2017, beantragte die Gläubigerin F. B. K. unter Bezugnahme auf den Zwischenbericht und den Schlussbericht der Insolvenzverwalterin ebenfalls die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit, § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO. Es obliege dem Schuldner, ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies habe der Schuldner nicht getan. Er habe ohne triftigen Grund eine Tätigkeit ausgeübt, bei der keine pfändbaren Beträge hätte abgeführt werden können. Das durchschnittliche Einstiegsgehalt für Wirtschaftsingenieure liege in Deutschland, bezogen auf das Jahr 2016, aber bei 47.325 EUR brutto jährlich (Quelle: Absolventa GmbH).

9
Mit Schreiben vom 14.03.2017 (Bl. 124 d.A.), eingegangen bei dem Insolvenzgericht am 17.03.2017, beantragte die Gläubigerin EOS I. ebenfalls unter Bezugnahme auf diese beiden Berichte der Insolvenzverwalterin die Versagung der Restschuldbefreiung, da der Schuldner gegen seine Erwerbsobliegenheit nach § 287 b InsO verstoßen habe. Der Schuldner habe grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen seien Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstoßen, da er keine regelmäßigen Bewerbungen für eine geeignetere Stelle nachgewiesen habe. Die Angemessenheit der Stelle beziehe sich auch auf die Bezahlung. Als Wirtschaftsingenieur sei es ihm durchaus möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Durch dieses Verhalten des Schuldners sei den Gläubigern ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden, dessen genaue Bezifferung nicht möglich, aber auch nicht erforderlich sei.

10
Durch Beschluss vom 20.05.2017 (Bl. 181 d.A.) versagte das Amtsgericht sodann die von dem Schuldner beantragte Restschuldbefreiung. Die Versagungsanträge der 3 Gläubiger S. R.-N., F. B. K. und EOS-I. seien zulässig und begründet. Der Schuldner habe seine Erwerbsobliegenheit gemäß § 287b InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Als Wirtschaftsingenieur hätte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2500,00 EUR erwirtschaften können. Obwohl an seinem Wohnort entsprechende Stellen vakant gewesen seien, habe er als Praxistrainer lediglich Einkünfte im unpfändbaren Bereich erwirtschaftet. Eine Beeinträchtigung der Gläubiger durch dieses Verhalten sei evident. Der Schuldner habe insoweit auch schuldhaft gehandelt, § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO. Die Insolvenzverwalterin habe ihn laut ihrer Berichte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seiner Erwerbsobliegenheit nicht genüge und sich eine einträglichere Beschäftigung suchen müsse.

11
Gegen die Entscheidung vom 20.05.2017, die ihm am 24.05.2017 zustellt worden ist (Bl. 184 Rs. d.A.) wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde, die am 06.06.2017 bei dem Insolvenzgericht eingegangen ist (Bl. 187 d.A.). Zur Begründung führt er aus, dass ihn kein Verschulden daran treffe, dass er keine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit mit einem Nettolohn von 2500,00 EUR habe finden können. Er habe sich im Jahr 2016 bis zum Februar 2017 über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit 30 Mal zur Beschäftigung als Wirtschaftsingenieur beworben. Auf diese Bewerbungen habe er entweder keine Antworten oder Absagen erhalten. Mit einer Vielzahl von Initiativbewerbungen habe er außerdem direkt bei Unternehmen wegen einer Beschäftigung nachgefragt. Seine Bewerbungen hätten keinen Erfolg gehabt, weil er noch nie ausbildungsgerecht gearbeitet habe und daher keine Berufserfahrung habe. Auch bei seiner Ehefrau sei er nicht als Wirtschaftsingenieur oder in vergleichbarer Tätigkeit beschäftigt gewesen, solche Möglichkeiten bestünden dort auch nicht. Er sei bei seiner Ehefrau nur mit Hilfstätigkeiten befasst gewesen, die nicht im Entferntesten seinem Ausbildungsniveau entsprächen. Dieser Tätigkeit sei er nachgegangen, um bis zur Erlangung einer ausbildungsgerechten Tätigkeit nicht untätig zu bleiben. Er genüge hier aber offenbar nicht dem geforderten Anforderungsprofil. Gesucht würden Wirtschaftsingenieure mit mehrjähriger Berufserfahrung in hochspezialisierten Bereichen, auch seien Kenntnisse der englischen Sprache erforderlich, die er jedoch nicht habe. Als Anlage zu der Beschwerdeschrift wurden Nachweise über 30 Online-Bewerbungen für eine Stelle als Wirtschaftsingenieur im Zeitraum Mai 2016 – Februar 2017 zu den Akten gereicht, zudem 10 Absagen angeschriebener Unternehmen.

12
Die Gläubiger halten diese Nachweise nicht für ausreichend. Der Schuldner habe zu wenig Bewerbungen vorgelegt, diese erstreckten sich außerdem nicht über den gesamten relevanten Zeitraum. Zudem habe der Schuldner versäumt, sich auf ausbildungsfremde Stellen zu bewerben.

13
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Bewerbungsbemühungen des Schuldners jedenfalls nicht ausreichend seien.

14
In einer weiteren Stellungnahem vom 29.07.2017 erklärte der Schuldner, dass er seine Bewerbungsnachweise für das Jahr 2015 nach deren Zwischenbericht an die Insolvenzverwalterin übersandt habe. Er habe sich in beträchtlichem Umfang bundesweit beworben und dies der Insolvenzverwalterin nachgewiesen. Die fehlende Resonanz auf die Bewerbungen sei wohl damit zu erklären, dass bei Eingabe seines Namens in das Internet Einträge über die Insolvenz der GmbH erschienen. Er habe z.B. auch Sachbearbeitertätigkeiten nachgefragt, sei für eine solche Beschäftigung aber durchweg als überqualifiziert angesehen worden. Als Anlage zu seiner Stellungnahme legte der Schuldner weitere 30 Nachweise über Online-Bewerbungen in den Monaten Juni und Juli 2017 vor, außerdem 6 weitere Absagen.

15
Mit Schreiben vom 25.10.2017 hat die Insolvenzverwalterin auf Nachfrage der Kammer mitgeteilt, dass der Schuldner ihr für das Jahr 2015 keine Bewerbungsnachweise vorgelegt habe. Sie übersandte außerdem ihre mit dem Schuldner geführte Korrespondenz, aus der hervorgeht, dass sie dem Schuldner bereits im Juli 2015 mitteilte, dass er keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehe. Im April 2016 forderte sie ihn auf, ihr sämtliche Bewerbungen vorzulegen, mit denen er sich um eine Anstellung als Wirtschaftsingenieur bemüht habe. Weiter legte sie Schreiben des Schuldners vor, in denen dieser ausführte, dass er kein Auto besitze und der Bahnhof in M. vor langer Zeit stillgelegt worden sei.

II.

16
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß § 6 Abs. 1 InsO iVm § 290 Abs. 3 InsO statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden.

17
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

18
In seinem Beschluss vom 20.05.2017 hat das Amtsgericht in der Sache zu Recht jedenfalls die Versagungsanträge der Gläubigerinnen S. R.-N. und F. B. K. als zulässig und begründet angesehen.

19
a) Die Beschlussfassung durch das Amtsgericht bereits am 20.05.2017 ist allerdings verfahrensfehlerhaft erfolgt.

20
Nach dem hier anzuwendenden § 290 Abs. 2 S. 2 InsO in der Fassung vom 15.07.2013 (gültig ab dem 01.07.2014) erfolgt die Entscheidung über einen Versagungsantrag nach dem gemäß § 290 Abs. 2 S. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt, also nach dem Schlusstermin.

21
Hier hat sich das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.03.2017 für das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO entschieden und bestimmt, dass der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, auf 2 Monate nach Erlass dieses Beschlusses bestimmt wird (Bl. 134 ff. d.A.). Da der Beschluss am 30.03.2017 erlassen wurde, fällt der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, gemäß § 4 InsO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB auf Dienstag, den 30.05.2017.

22
Das Amtsgericht hat diesen Stichtag nicht abgewartet, sondern verfahrensfehlerhaft bereits zuvor, am 20.05.2017, entschieden.

23
In der Gesetzesbegründung zur Einführung des neuen § 290 Abs. 2 S. 2 InsO (Drucksache 17/11268 – Gesetzesentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte; dort S. 27) wird ausgeführt: „Nach § 290 Abs. 2 S. 2 InsO-E hat das Insolvenzgericht nach dem Schlusstermin über alle Versagungsanträge zu entscheiden. Diese Regelung entspricht im Kern des bisherigen § 289 Abs. 1. S. 2 InsO. Da nach der Konzeption des Gesetzesentwurfs die Insolvenzgläubiger bis zum Schlusstermin einen Versagungsantrag stellen können, wird im Interesse der Justizentlastung vorgesehen, dass das Gericht über alle Anträge erst nach diesem Termin zu entscheiden hat. Damit wird auch klargestellt, dass diese Sachbehandlung nicht als unangemessene Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gewertet werden kann.“

24
Zwar wird teilweise vertreten, dass nach einer teleologischen Reduktion des § 290 InsO, der schließlich der Justizentlastung diene, die Versagung einer Restschuldbefreiung auch schon vor dem Schlusstermin (bzw. dem entsprechenden Stichtag im schriftlichen Verfahren) erfolgen könne (vgl. AG Göttingen ZInsO 2014, 2455; fortgeführt vom AG Göttingen in NZI 2016, 225; so auch Frind in NZI 2013, 729; Laroche/Siebert in NZI 2014, 541).

25
Diese Ansicht ist jedoch nicht überzeugend.

26
Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des LG Göttingen an (Beschluss vom 26.10.2017 – 10 T 55/17 = NZI 2017, 975), die wie folgt lauten:

27
„Zwar ist dieser Auffassung zuzugeben, dass durch das Auseinanderfallen des Zeitpunkts des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung und der Entscheidung über diesen Antrag keine wirkliche Entlastung des Gerichts eintritt, da möglicherweise zahlreiche Anträge von Gläubigern über einen längeren Zeitraum gesammelt werden müssen und zudem der Schuldner und auch der Gläubiger keine Gewissheit darüber haben, ob ein schon vor dem Schlusstermin gestellter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erfolgreich sein wird. Trotz dieser berechtigten Kritik und Bedenken an dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Versagungsantrag darf das Gericht gleichwohl erst nach dem Schlusstermin über den vom Gläubiger gestellten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entscheiden. Dies folgt aus der eindeutigen Fassung und Begründung des § 290 Abs. 2 n.F. InsO. Ganz offensichtlich war es Wille des Gesetzgebers, dass vor einer Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung sämtliche möglichen Anträge von Gläubigern vorliegen und dass der Schlusstermin der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt ist. Eine Berechtigung, von diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut und Willen des Gesetzgebers abzuweichen, ist für das Beschwerdegericht nicht erkennbar.“

28
Das LG Göttingen hat den amtsgerichtlichen Beschluss wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben und das Verfahren an das AG Göttingen zurückverwiesen. In dem betreffenden Verfahren war zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch gar kein Schlusstermin bestimmt gewesen; das Insolvenzverfahren war erst am 31.05.2016 eröffnet worden und der Versagungsantrag des Gläubigers war bereits am 26.05.2017 zurückgewiesen worden.

29
Auch im nunmehr von der Kammer zu entscheidenden Fall liegt ein Verfahrensfehler vor, da vor dem Schlusstermin bzw. dem Stichtag im schriftlichen Verfahren entschieden worden ist. Allerdings ist die Entscheidung – im Unterschied zu dem von dem LG Göttingen entschiedenen Fall – lediglich wenige Tag zu früh erfolgt (Beschluss vom 20.05.2017 – Stichtag wäre der 30.05.2017 gewesen), so dass sich der Verfahrensfehler infolge prozessualer Überholung nicht mehr auswirkt und sich die Kammer nicht gehindert sieht, in der Sache selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Fall würde sich eine Aufhebung des Beschlusses vom 20.05.2017 und eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht letztlich als bloße Förmelei darstellen, die das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert.

30
Die Beschwerdeschrift ging am 06.06.2017 bei dem Insolvenzgericht ein. Die Akten wurden der Kammer am 31.07.2017 zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Bereits bei Eingang der Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht war somit der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, verstrichen. Eine Aufhebung des Beschlusses vom 20.05.2017 und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht durch die Kammer wegen einer Verletzung des § 290 Abs. 2 S. 2 InsO wäre mithin rein formeller Natur; das Amtsgericht hätte sofort bei Eingang der Akten einen inhaltsgleichen Beschluss unter aktuellem – nunmehr in jedem Fall nach dem Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht liegendem – Datum erlassen können; in der Sache haben sich zwischen dem 20.05. und dem 30.05.2017 keine Veränderungen mehr ergeben. Bei dieser Sachlage ist die Verletzung des § 290 Abs. 2 S. 2 InsO bereits im Zeitpunkt der Vorlage der Akten an das Landgericht prozessual überholt und hindert die Kammer mithin nicht an einer Entscheidung in der Sache selbst.

31
Anlässlich des vorliegenden Sachverhalts muss die Kammer nicht entscheiden, ob sie auch dann zu einer Entscheidung in der Sache berufen wäre, wenn ihr eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht noch vor dem Schlusstermin bzw. dem Schlusstermin entsprechenden Stichtag im schriftlichen Verfahren möglich gewesen wäre.

32
b) Jedenfalls die beiden Versagungsanträge der Gläubigerinnen S. R.-N.(Bl. 90 d.A.) und F. B. K. (Bl. 169 d.A.), die auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO gestützt worden sind, sind zulässig und begründet und haben damit zu Recht zur Versagung der Restschuldbefreiung geführt.

33
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO ist die Restschuldbefreiung durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn der Schuldner schuldhaft seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Der Antrag des Gläubigers ist jedoch nur zulässig, wenn der Versagungsantrag glaubhaft gemacht wird, § 290 Abs. 2 S. 2 InsO.

34
Die Gläubigerinnen S. R.-N. und F. B. K. haben in ihren Versagungsanträgen sowohl den erforderlichen Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit als auch die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft gemacht (vgl. zu diesen Anforderungen BGH ZInsO 2010, 1558). Sie haben durch eigene mit Fundstellen belegte Ausführungen sowie durch zulässige Bezugnahmen (vgl. BGH ZInsO 2010, 391) auf die Berichte der Insolvenzverwalterin glaubhaft gemacht, dass der Schuldner sich nicht durch eine ausreichende Anzahl von Bewerbungen um eine angemessene, seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung bemüht hat. Sie haben weiter dargelegt, dass der Schuldner bei einer angemessenen Beschäftigung nach dem üblichen Lohnniveau bei einem Verdienst von rund 2500,00 EUR monatlich pfändbare Beträge erwirtschaftet hätte.

35
Eine genauere Bezifferung war hier nicht erforderlich, da gerichtsbekannt ist, dass dem erwerbstätigen Schuldner ein pfandfreier Betrag von rund 1400,00 EUR monatlich zu belassen wäre, so dass monatlich (nach Abzug der Verfahrenskosten, die sich hier unter Berücksichtigung der bereits festgesetzten Vergütung der Insolvenzverwalterin in Höhe von 1218,56 EUR auf höchstens rund 2000,00 EUR belaufen dürften) jedenfalls ein pfändbarer Betrag in Höhe von mehreren Hundert Euro monatlich zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden hätte, wenn der Schuldner einer ausbildungsgerechten Beschäftigung nachgegangen wäre.

36
Im Falle der Verletzung der Erwerbsobliegenheit wird das Verschulden des Schuldners vermutet. Es liegt an dem Schuldner, sich zu exkulpieren (vgl. Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 290 Rn. 47, 48).

37
Dieser Entlastungsbeweis ist dem Schuldner nicht gelungen, auch nicht durch seinen weiteren Vortrag im Beschwerdeverfahren.

38
Die Erwerbsobliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, läuft gleichzeitig mit der Abtretungsfrist und endet mit deren Ablauf (vgl. Hess in Hess/Groß/Reill-Ruppe u.a., Insolvenzplan, 4. Aufl. 2014, unter 8. Auskunft über eine Erwerbsobliegenheit, Rn. 510).

39
Der Schuldner wäre also verpflichtet gewesen, sich seit dem 21.04.2015 aktiv und ernsthaft um eine wie auch immer geartete Arbeitsstelle zu bemühen, mit der er Einkommen hätte erwirtschaften können das über der Pfändungsfreigrenze liegt. Als ungefähre Richtgröße können insoweit 2 bis 3 Bewerbungen in der Woche gelten (vgl. BGH NZI 2011, 596). Gelingt es dem Schuldner nicht, eine seiner Ausbildung entsprechende Arbeitsstelle zu finden, muss er ggf. auch eine berufsfremde oder auswärtige Tätigkeit annehmen (vgl. Sternal in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., 2015, § 278b Rn. 20). Dabei sind an die Zumutbarkeit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Sternal a.a.O). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Schuldner sich in einem noch jungen Lebensalter befindet, kinderlos, gesundheitlich nicht beeinträchtigt und folglich grundsätzlich uneingeschränkt einsatzfähig und belastbar ist.

40
Der Schuldner hat für den Zeitraum Mai 2015 bis Mai 2017 lediglich insgesamt 30 Bewerbungen nachgewiesen und für die Monate Juni und Juli 2017 weitere 30 Bewerbungen. Für den Zeitraum von Mai 2015 bis Mai 2017 wären mit der Rechtsprechung des BGH aber jedenfalls 200 Bewerbungen nachzuweisen gewesen. Hinzu kommt, dass sich alle Bewerbungen des Schuldners auf Tätigkeiten als Wirtschaftsingenieur beziehen, er aber gleichzeitig im Beschwerdeverfahren darlegt, aufgrund fehlender Berufserfahrung in seinem erlernten Beruf keine Chancen zu haben. Dies hätte für den Schuldner Anlass sein müssen, sich frühzeitig auch auf geringer qualifiziertere Tätigkeiten zu bewerben. Der lapidare Hinweis, dass er auf eine Bewerbung als Sachbearbeiter die Mitteilung erhalten habe, er sei überqualifiziert, genügt ersichtlich nicht, um den Schuldner zu exkulpieren. Belege über Bewerbungen auf Sachbearbeitertätigkeiten bzw. entsprechende Absagen hat der Schuldner überhaupt nicht vorgelegt. Im Übrigen verfängt auch der Hinweis des Schuldners, dass er kein Auto habe und der Bahnhof in M. stillgelegt sei, nicht. Nach der im Internet frei zugänglichen Auskunft der Deutschen Bahn bestehen etwa mit Bus und Bahn von M. aus gute Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, so ist etwa B. K. in einer Zeit von rund 50 Minuten (bei 1x umsteigen) zu erreichen. All diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass es dem jungen, gesunden Schuldner bei genügender Anstrengung möglich gewesen wäre, eine Beschäftigung zu finden, mit der er ein Einkommen hätte erwirtschaften können, dass über der Pfändungsfreigrenze gelegen hätte; hier wäre bereits ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1600,00 EUR ausreichend gewesen, wie es sich bereits durch gering qualifizierte Tätigkeiten in Gewerbegebieten erreichen lässt. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Schuldner, bei dem es sich um einen jungen Mann mit einer abgeschlossenen Ausbildung handelt, der grundsätzlich jeder, wie auch immer gearteten Beschäftigung in Vollzeit nachgehen kann, bei genügender Anstrengungsbereitschaft keine Stelle gefunden hätte, mit der er – wenn auch möglicherweise geringe – pfändbare Beträge hätte erwirtschaften können.

41
c) Da dem Schuldner bereits aufgrund der Versagungsanträge der Gläubigerinnen S. R.-N. und F. B. K. zu Recht die Restschuldbefreiung versagt worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch der der Versagungsantrag der Gläubigerin EOS I. zulässig und begründet gewesen wäre. An der Zulässigkeit dieses Antrags bestehen Zweifel, da ausdrücklich § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als Versagungsgrund benannt wird, der nach der Stellungnahme der Insolvenzverwalterin gerade nicht vorliegt, wenn auch inhaltlich zugleich Ausführungen zu § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO erfolgen. Zudem dürfte es an der erforderlichen Glaubhaftmachung der konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger fehlen.

42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO iVm § 97 Abs. 1 ZPO.

43
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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