Zur Vollstreckung von Unterlassungsanordnung gegen schuldunfähigen Stalker

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2017 – 13 WF 168/17

1. Unterlassungsanordnungen können auch gegen schuldunfähige Stalker ergehen.

2. Die Vollstreckung von Ordnungsmitteln gegen schuldunfähige Stalker ist demgegenüber nicht möglich. Auch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 (BGBl 2017 I 386) bietet insoweit keinen effektiven Opferschutz.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuwied vom 07.02.2017 aufgehoben und der Ordnungsmittelantrag des Antragstellers aus Schriftsatz vom 17.01.2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Gegen die Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuwied vom 01.09.2016 eine erneute Gewaltschutzanordnung erlassen, auf die verwiesen wird (Bl. 8 ff. d.A.) und welche u.a. ein Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot zum Schutz des Antragstellers und dessen Wohnanwesens sowie dessen Geschäftssitzes vor in der Vergangenheit fortlaufend erfolgten massivsten Nachstellungen der Antragsgegnerin enthält. Zugleich wurden der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht.

2
In der Folgezeit wurde gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen den vorgenannten Beschluss ein Ordnungsmittel durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuwied vom 27.10.2016 verhängt.

3
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller erneut die Festsetzung eines Ordnungsmittels, und zwar wegen diverser, in seinem Schriftsatz vom 17.01.2017 angeführter Verstöße gegen das oben erwähnte Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot im Zeitraum vom 06.01. 2017 bis 09.01.2017. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.01.2017 Bezug genommen (Bl. 267 ff. d.A.).

4
Nachdem die Antragsgegnerin die ihr hier vorgeworfenen Verstöße nicht in erheblicher Weise bestritten hatte, hat das Familiengericht gegen sie mit der angefochtenen Entscheidung vom 07.02.2017 Ordnungshaft von 21 Tagen verhängt. Dabei hat es u.a. ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit nicht bestünden. Der Vortrag der insoweit darlegungs- und nachweispflichtigen Antragsgegnerin hierzu genüge nicht ansatzweise.

5
Mit einen Tag vor Erlass des Ordnungshaftbeschlusses eingegangenem, jedoch wohl erst nach Erlass des Ordnungshaftbeschlusses dem Familienrichter vorgelegten Schriftsatz vom 06.02.2017 hat die Antragsgegnerin u.a. zwei Bundeszentralregisterauszüge eingereicht, wonach gegen sie angestrengte Strafverfahren u.a. wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind. Anschließend hat sie gegen den ihr am 09.02.2017 zugestellten Ordnungshaftbeschluss am 17.02.2017 Beschwerde eingelegt und diese darin sowie in diversen weiteren Schriftsätzen begründet. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 326 f. d.A.) und die weiteren Schriftsätze verwiesen.

6
Das Familiengericht hat das Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

7
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Ordnungsgeldbeschluss. Insbesondere habe die Antragsgegnerin eine bestehende Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht nachgewiesen.

8
Der Senat hat mit dem Antragstellervertreter am 06.03.2017 zugegangener Verfügung vom 01.03.2017 darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin nunmehr ausreichend substantiierte Anhaltspunkte für eine bestehende Schuldunfähigkeit dargetan und der Senat daher die entsprechenden Strafakten beigezogen habe. Des Weiteren hatte der Senat ausgeführt, dass aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten tatsächlich von einer Schuldunfähigkeit der Antragsgegnerin auszugehen und diese auch in Bezug auf die vorliegend mit dem Ordnungshaftbeschluss geahndeten Verstöße gegeben sein dürfte. Schließlich hatte der Senat mitgeteilt, dass er beabsichtige, nach dem 14.03.2017 über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu entscheiden und der Antragstellerseite angeboten, u.a. in das im Strafverfahren eingeholte Gutachten zur Schuldfähigkeit Einsicht zu nehmen. Mit Verfügung des Senats vom 09.03.2017 wurde dem Antragsteller antragsgemäß Fristverlängerung bis 28.03.2017 gewährt. Mit am 23.03.2017 eingegangenem Schriftsatz vom „28.03.2017“ hat der Antragstellervertreter weitere Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin gemacht und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldunfähigkeit bzw. die Überlassung des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens angeregt. Hieraufhin hat der Senat dem Antragstellervertreter das im Strafverfahren eingeholte Gutachten übersandt. Anschließend hat die Antragstellerseite mit am 28.03.2017 eingegangenem Schriftsatz um Beiziehung der Akte Landgericht Koblenz, Az. 2 T 59/17 ersucht und schließlich am 29.03.2017 mitgeteilt, dass ihr das im Strafverfahren eingeholte Gutachten nunmehr vorliege. Hierzu solle Anfang der nächsten Woche Stellung genommen werden verbunden mit der Bitte, „dies aus Gründen des rechtlichen Gehörs aufgrund der schon bei kursorischer Durchsicht wichtigen und entscheidungserheblichen Inhalte des Gutachtens zuzulassen“.

II.

9
Die gemäß §§ 95 f. FamFG, 890, 793, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuwied vom 07.02.2017 ist begründet.

10
Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die unstreitigen Verstöße gegen das ihr auferlegte Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot im Zeitraum vom 06.01.2017 bis 09.01.2017 im Zustand fehlender Schuldfähigkeit begangen hat.

1.

11
Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache nicht deshalb verwehrt, weil das Familiengericht keine Nicht-/Abhilfeprüfung durchgeführt hat. Zwar wäre das Familiengericht hierzu gemäß §§ 95 f. FamFG, 890, 793, 572 ZPO verpflichtet gewesen. Denn bei dem Ordnungsmittelbeschluss handelt es sich um keine Endentscheidung i.S. des § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Jedoch kann der Senat auch im Fall eines unterbliebenen Nicht-/Abhilfeverfahrens sogleich selbst in der Sache entscheiden (vgl. OLG Stuttgart MDR 2003, 110).

2.

12
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags des Antragstellers aus seinem Schriftsatz vom 17.01.2017.

a)

13
Mit ihrem Schriftsatz vom 06.02.2017 hat die Antragsgegnerin nunmehr ausreichend substantiierte Anhaltspunkte für eine bestehende Schuldunfähigkeit dargetan. Sie hat nämlich zwei Bundeszentralregisterauszüge vorgelegt, wonach gegen sie angestrengte Strafverfahren u.a. wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind.

14
Der Senat hat daraufhin die entsprechenden Strafakten beigezogen. Aus dem dort eingeholten Sachverständigengutachten ist auch in Bezug auf die vorliegend in Rede stehenden Verstöße gegen das Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot im Zeitraum vom 06.01.2017 bis 09.01.2017 von einer Schuldunfähigkeit der Antragsgegnerin auszugehen. Die Antragsgegnerin ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, das Unrecht ihres gegenüber dem Antragsteller und unter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung gezeigten Verhaltens zu erkennen, geschweige denn einer solchen Einsicht folgend ihr Handeln zu steuern. Damit ist die Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen dieser Zuwiderhandlungen ausgeschlossen (vgl. Cirullies FamRZ 2014, 1901, 1904 und OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1956). Hierauf hatte der Senat mit Verfügung vom 01.03.2017 hingewiesen.

b)

15
Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der vorstehenden Sichtweise nicht entgegen, dass es für die Frage der Schuldfähigkeit auf den konkreten Tattag ankommt.

16
Zutreffend ist zwar, dass die Frage nach der Schuldunfähigkeit immer bezogen auf den Tattag zu prüfen ist. Ebenso ist korrekt, dass den beiden eingestellten Strafverfahren als Datum der letzten Tat der 29.04.2016 bzw. der 02.09.2016 zugrunde lag. Auch obliegt es der Antragsgegnerin, ihre Schuldunfähigkeit nachzuweisen. Nach dem in den beiden Strafverfahren (Amtsgericht Neuwied, Az. 8 Cs 2080 Js 25614/16 und Az. 8 Cs 2080 Js 52090/16) eingeholten und hier beiden Seiten mit Verfügung vom 01.03.2017 zur Einsicht angebotenen schriftlichen Sachverständigengutachten des Dr. med. …[A], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17.11.2016 steht für den Senat jedoch mit der erforderlichen Überzeugung fest, dass die Antragsgegnerin auch im hier maßgeblichen Zeitraum vom 06.01.2017 bis 09.01.2017 in Bezug auf ihre Verstöße gegen das zum Schutz des Antragstellers ausgesprochene Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat.

17
Nach den überzeugenden und auch vom Antragsteller nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen lebt die Antragsgegnerin nämlich in zwei verschiedenen Parallelwelten. In allgemein unverfänglichen Themenbereichen vermag sie sich angemessen und sogar mit guten Leistungen im Alltag zu bewegen und zu bewehren. Im Hinblick auf den Antragsteller leidet sie demgegenüber vollständig an Realitätsverlust und einer wahnhaften Störung im amourösen Bereich; vernünftigen Argumenten und Überlegungen ist sie hier nicht ansatzweise zugänglich.

18
Der Sachverständige räumt damit auch den Einwand des Antragstellers aus, wonach die Antragsgegnerin sehr gute berufliche Zeugnisse zur Akte gereicht hat. Zur Begründung führt er aus, dass psychische Erkrankungen nicht automatisch mit einer Beeinträchtigung der allgemeinen intellektuellen Ressourcen einhergehen. Unter dem gleichen Aspekt ist damit zu sehen, dass die Antragsgegnerin durchaus in der Lage ist, auch im Gerichtsverfahren ihre rechtlichen Interessen selbstständig und unter zutreffender Nennung der rechtlichen Normen zu vertreten.

19
Das Leben der Antragsgegnerin wird in einem systematisch und thematisch begrenzten Bereich, nämlich jenen ihrer Beziehung zum Antragsteller, dauerhaft von Wahnvorstellungen beherrscht. Gefesselt in ihrer insoweit bestehenden krankheitswertigen wahnhaften Störung ist die Antragsgegnerin felsenfest davon überzeugt, dass der Antragsteller sie lieben, seine tatsächlichen Gefühle für sie wegen des negativen Einflusses Dritter aber nicht offenbaren könne und sie daher das Ziel weiterverfolgen müsse, den Antragsteller zu beschützen. Die krankheitsbedingt gegebene Unkorrigierbarkeit dieser ihrer wahnhaften Überzeugung, so der Sachverständige, hat hier zu einer ausgeprägten Wahndynamik und zu wahnhaften Erinnerungsverfälschungen sowie zu einer chronischen Ausweitung des betreffenden Wahnthemas geführt. Sie verursacht bei der Antragsgegnerin das gegenüber dem Antragsteller zutage tretende Verhalten, insbesondere die stets wiederkehrenden Verstöße gegen die Gewaltschutzanordnung. Da die Antragsgegnerin als wahnkranke Person in dem betroffenen Themenbereich von der Richtigkeit ihrer Denkinhalte (Liebe des Antragstellers, die dieser nur nicht zugeben könne, weshalb sie ihn beschützen und mit ihm in Kontakt treten müsse) überzeugt ist und in dieser Konsequenz ihr Handeln (fortwährende Verstöße gegen Gewaltschutzanordnung) dementsprechend ausrichte, stehen ihr, so der Gutachter überzeugend weiter, in dieser Situation Handlungsalternativen krankheitsbedingt praktisch nicht zur Verfügung.

20
Die sachverständigenseits in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten attestierte Schuldunfähigkeit bestand sodann nicht nur zu den dort maßgeblichen Tatzeiträumen im April 2016 und Anfang September 2016, sondern auch im hier maßgeblichen Zeitraum vom 06.01.2017 bis 09.01.2017. Denn der Sachverständige hat die festgestellte wahnhafte Störung der Antragsgegnerin in Bezug auf den Antragsteller als seit spätestens Anfang 2015 vorhandenen Dauerzustand charakterisiert, der sich immer wieder regelmäßig in einem entsprechenden grenzübertretenden Verhalten gegenüber dem Antragsteller geäußert hat. Der Gutachter hat herausgearbeitet, dass die Antragsgegnerin seit vielen Jahren unter der entsprechenden massiv ausgeprägten wahnhaften Störung (ICD: 10: F 22.0) leidet und zugleich ausgeführt, dass dieser Zustand ohne eine nachhaltige ärztliche Behandlung auch in Zukunft anhalten werde. Damit steht für den Senat fest, dass diese Störung auch noch Anfang 2017 vorlag. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich nach der Begutachtung durch den Sachverständigen in den Strafverfahren am 31.10.2016 auch nur ansatzweise in entsprechende ärztliche Behandlung begeben hat.

c)

21
Charakterisiert hat der Sachverständige die beschriebene wahnhafte Störung der Antragsgegnerin im Verhältnis zum Antragsteller als eine zur Schuldunfähigkeit führende schwere seelische Abartigkeit. Diese werde durch den Aufwand untermauert, den die Antragsgegnerin nicht nur verfahrensgegenständlich, sondern auch außerhalb von Gerichtsverfahren wiederkehrend an den Tag gelegt hat – und heute noch legt – und mit welcher Nachhaltigkeit sie dafür kämpft, ihre Sicht der Dinge in Bezug auf den Antragsteller zu legitimieren.

22
Zwar hat der Sachverständige sodann einschränkend ausgeführt, dass allein die felsenfeste Überzeugung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller von anderen gehindert werde, seine Liebe ihr gegenüber einzugestehen, nicht automatisch zu der Schlussfolgerung führe, dass der Antragsgegnerin die notwendige Einsicht in das Unrecht ihres Handels vollends fehle. Der Umstand allerdings, dass die Antragsgegnerin das abwehrende und sie zurückweisende Verteidigungsverhalten des Antragstellers als positives und sie in ihrem Handeln bestärkendes Signal interpretiert, zeigt dann jedoch nach der Einschätzung des Sachverständige hier eindeutig, dass bei der Antragsgegnerin krankheitsbedingt aufgrund ihrer wahnhaften Überzeugung klein Platz für eine Einsicht in die Folgen ihres Handels ist. Damit, so der Gutachter, ist die Antragsgegnerin in Bezug auf den Antragsteller nicht mehr in der Lage, über Recht und Unrecht zu reflektieren. Aufgrund ihrer Wahnvorstellungen ist ihr jedwede Einsichtsfähigkeit in ihr Handeln, als Voraussetzungen für eine bestehende Schuldfähigkeit, genommen. Die Frage nach der Steuerungsfähigkeit als weitere Voraussetzung für die Schuldfähigkeit stelle sich dann schon gar nicht mehr. Abgesehen davon sei der Antragsgegnerin aber auch zu attestieren, dass ihre Manien ebenfalls ihre Willensbildung in einer eine Schuldfähigkeit ausschließende Weise beeinflussen.

d)

23
Nachdem der Antragsteller den schlüssigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des im Strafverfahren bestellten Sachverständigen nicht mit konkreten und erheblichen Einwänden entgegen getreten ist und aus den angeführten Gründen von einem Dauerzustand fehlender Schuldfähigkeit auszugehen ist, bedarf es nicht der angeregten Einholung eines weiteren Gutachtens.

24
Die mit heute (Mittwoch), nach Ablauf der bereits um zwei Wochen verlängerten Stellungnahmefrist eingegangenem Schriftsatz beantragte Stellungnahmemöglichkeit zu dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten bis Anfang der nächsten Woche war dem Antragsteller ebenso nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 571 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 139 Abs. 5, 156 ZPO (analog) liegen nicht vor. Denn mit der nach Fristablauf beantragten weiteren Stellung-nahmefrist würde sich die Erledigung des Beschwerdeverfahrens verzögern, da der Senat dann nicht jetzt entscheiden könnte. Auch war die Antragstellerseite nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der bis zum 28.03.2017 laufenden und bereits einmal verlängerten Frist gehindert. Das folgt bereits daraus, dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine erneute Fristverlängerung – unabhängig davon, ob diesem Antrag stattzugeben gewesen wäre – nicht vor Fristablauf hätte beantragt werden können. Andererseits kann sich der Antragsteller aber auch nicht darauf berufen, dass ihm das im Strafverfahren eingeholte Gutachten erst jetzt vorliegt und die beantragte weitere Frist daher aus Gründen des rechtlichen Gehörs erforderlich sei. Denn wie bereits ausgeführt, hatte der Senat der Antragstellerseite bereits mit dieser am 06.03.2017 zugegangener Verfügung vom 01.03.2017 Einsichtnahme in dieses Gutachten angeboten, da für den Senat nicht ersichtlich war, ob dem Antragsteller als Opfer der Taten, wegen deren die betreffenden Strafverfahren gegen die Antragsgegnerin geführt worden waren, das Gutachten bekannt war. Dennoch wurde erst mit am 23.03.2017 eingegangenem Schriftsatz vom „28.03.2017“ um Übersendung dieses Gutachtens gebeten. Somit hat der Antragsteller hier das ihm angebotene rechtliche Gehör nicht in zumutbarer Weise wahrgenommen.

25
Ebenso wenig bedarf es der Beiziehung der Akte des Landgerichts Koblenz mit dem Az. 2 T 59/17, wonach am 01.02.2017 eine angeordnete Unterbringung der Betroffenen aufgehoben worden sein soll. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus dieser Akte für das vorliegende Verfahren relevante Erkenntnisse ergeben sollen, zumal die Aufhebung der Unterbringung auch nach dem hier maßgeblichen Tatzeitraum erfolgt wäre.

e)

26
Der Ablehnung der hier beantragten Ordnungsmaßnahme widerspricht es schließlich nicht, dass der Senat eine solche noch mit Beschluss vom 22.11.2016 gebilligt hatte (Az. 13 WF 1067/16). Denn seinerzeit bestanden für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit. Solche darzutun, oblag wiederum der Antragsgegnerin; anlasslose Ermittlungen waren nicht veranlasst (vgl. Thomas/Putzo/Seiler ZPO 36. Aufl. 2015 § 890 Rn. 15).

27
Ebenso wenig steht der vorliegenden Entscheidung entgegen der Ansicht des Antragstellers entgegen, dass gegen die Antragsgegnerin im Jahr 2016 Gewaltschutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG erlassen wurden. Bereits im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 07.10.2016 (Az. 13 UF 548/16) hatte der Senat unter Hinweis auf Cirullies FamRZ 2014, 1901, 1902 ausgeführt, dass Unterlassungsanordnungen als solche gegen die Antragsgegnerin auch dann ergehen können, sollte die Antragsgegnerin in nicht zurechnungsfähigem Zustand gehandelt haben. Insoweit ist zwischen der Anordnung derartiger Maßnahmen im Erkenntnisverfahren einerseits und der Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsmittel andererseits zu unterscheiden (vgl. Cirullies FamRZ 2014, 1901).

3.

28
Dem Senat ist durchaus bewusst, dass der Antragsteller durch die Verweigerung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin (weitgehend) schutzlos gestellt wird. Denn auch strafrechtlich kann gegen die Antragsgegnerin hier wegen fehlender Schuldfähigkeit nicht vorgegangen werden; die gegenüber schuldunfähigen Straftätern nach § 63 StGB mögliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist für Straftaten wie die hier durch die Antragsgegnerin begangenen nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eher nicht möglich (vgl. Cirullies FamRZ 2014, 1901, 1903 f.). Ebenfalls schwer möglich sind in einem Fall wie dem vorliegenden eine betreuungsrechtliche Zwangsunterbringung und/oder -behandlung, § 1906 BGB, bzw. eine Schutzunterbringung nach § 11 PsychKG RLP.

29
Die Schuldunfähigkeit des Täters schränkt somit im Ergebnis nach aktueller Rechtslage die Abwehrmöglichkeiten des Opfers empfindlich ein. Die verbleibenden Instrumente zivil- (Durchsetzung von Verboten mittels unmittelbaren Zwangs durch den Gerichtsvollzieher, § 96 FamFG, vgl. Cirullies FamRZ 2014, 1901, 1903 f.) oder polizeirechtlicher Art (§ 1 Abs. 3, 13 f. POG RLP) bieten nur in geringem Maße adäquaten Schutz.

30
Diese bekannte Schutzlücke (vgl. Cirullies FamRZ 2014, 1901, 1904) hat der Gesetzgeber indes auch in seinem erst kürzlich erlassenen Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 01.03.2017 (BGBl I 2017 S. 386) nicht zum Anlass genommen, tätig zu werden. Entgegen dem in der Gesetzesbegründung genannten Ziel der Stärkung des Opferschutzes sowie der Einsicht, dass Stalkingopfer einen Anspruch auf effektiven Schutz durch die Rechtsordnung haben, insbesondere um Ruhe finden zu können (vgl. BT-Dr. 18/9946, S. 1 ff.), bietet die gesetzliche Neufassung auch weiterhin keinen solchen effektiven Rechtsschutz gegenüber schuldunfähigen Stalkern. Aufgrund des erheblichen und bestrafende Elemente beinhaltenden Eingriffscharakters einer Ordnungsmaßnahme nach §§ 95 FamFG, 890 ZPO ist es den Gerichten jedoch verwehrt, im Wege der Rechtsfortbildung hier gesetzlich nicht vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Gewaltschutzanordnung zu beschließen.

4.

31
Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 95 f. FamFG, 890, 793, 567 ff., 91 ZPO, § 40 FamGKG.

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