Kinderschutz: Verlängerung des vom Familiengericht ausgesprochenen Umgangsausschlusses

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 21.11.2017 – 5 UF 81/16

1. Ist der Ausschluss des persönlichen Umgangs eines Elternteils (hier: psychisch kranker und in seinem Sozialverhalten auffälliger Kindesvater, der aufgrund seiner emotionalen und kognitiven Beeinträchtigungen und mangels Krankheitseinsicht nicht in der Lage ist, sein Verhalten zu ändern) mit seinem Kind (hier: den persönlichen Kontakt ablehnende achtjährige Tochter ohne Bindung an den Kindesvater) notwendig, weil sich aus der Missachtung des von dem Kind geäußerten Willens eine Kindeswohlgefährdung ergäbe, und kann nicht konkret prognostiziert werden, ab wann das Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung soweit stabilisiert sein wird, dass es möglicherweise ohne Gefahren für das Kindeswohl einen persönlichen Kontakt mit dem Umgang begehrenden Elternteil wird wahrnehmen können, so ist der Umgangsausschluss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich bis zu dem insoweit frühestmöglich anzunehmenden Zeitpunkt auszusprechen (hier: bis zur Vollendung des elften Lebensjahres der Tochter).

2. Da in Kindschaftssachen das Verschlechterungsverbot nicht gilt, kommt eine nach den durchgeführten Ermittlungen zum Schutz des Kindeswohls veranlasste Verlängerung des vom Familiengericht ausgesprochenen Umgangsausschlusses durch das Beschwerdegericht von Amts wegen auch dann in Betracht, wenn allein der Elternteil ein Rechtsmittel eingelegt hat, dessen Umgang ausgeschlossen worden ist.

3. Der Umfang eines das Umgangsrecht betreffenden Beschwerdeverfahrens weicht nicht schon deshalb erheblich von einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren in einer Kindschaftssache mit der Folge ab, dass ein Abweichen von dem Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG geboten wäre, weil zwei Anhörungstermine durchgeführt und ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt worden sind.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 25.4.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der persönliche Umgang des Kindesvaters mit dem am 4.8.2009 geborenen Kind X. bis zum 4.8.2020 ausgeschlossen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000 festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kindesvater begehrt Umgang mit dem am […] 2009 geborenen Kind X..

2
X. stammt aus einer schon vor ihrer Geburt beendeten nichtehelichen Beziehung der jeweils 1980 geborenen Kindeseltern. Sie lebt mit einem dreijährigen Halbbruder und der Großmutter mütterlicherseits im Haushalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter. Den Vater ihres Halbbruders, der in einer eigenen Wohnung lebt, nennt sie „Papa“.

3
Der Kindesvater hat die Vaterschaft zu X., bei der es sich um sein einziges Kind handelt, anerkannt. Er stammt aus D. und lebt seit 1989 in Deutschland. Zwischen 2000 und 2002 befand er sich wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung im Rahmen von Unterbringungen nach dem PsychKG bzw. dem Betreuungsgesetz (Diagnosen: Paranoide Schizophrenie und Cannabis Abusus). Seitdem ist der Kindesvater bei unterschiedlichen niedergelassenen Ärzten in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Nach seinen eigenen – wenig präzisen – Angaben nimmt er auch aktuell regelmäßig Psychopharmaka (Amisulprid) ein und einmal monatlich Termine bei einem Psychiater wahr. Er hat zuletzt als Gabelstaplerfahrer gearbeitet und befindet sich – nach Verlust dieses Arbeitsplatzes – derzeit in einer Umschulungsmaßnahme zum Industrieelektriker, die er im Jahr 2018 abschließen möchte.

4
Im Sommer 2009 berichtete die Kindesmutter dem Jugendamt, der Kindesvater sei sehr aufdringlich, tendiere zum Stalking, weise psychische Auffälligkeiten auf und habe Gewalt in der Beziehung ausgeübt.

5
Im März 2010 fand im Jugendamt ein Termin mit den Kindeseltern statt, bei dem der Kindesvater, der bei dieser Gelegenheit auf die Mitarbeiter des Jugendamts bedrohlich wirkte, unter anderem die Kindesmutter beleidigte, während sie das Kind auf dem Arm hielt.

6
Der Kindesvater, der bis dahin noch gar keinen Kontakt zu X. hatte, beantragte erstmals im Mai 2010 im Verfahren zur Gesch.-Nr. …/10, dessen Akten der Senat beigezogen hat, seinen Umgang mit dem Kind zu regeln. Am 9.12.2010 verständigten sich die Kindeseltern im Rahmen einer Zwischenvereinbarung auf einen vom Jugendamt empfohlenen begleiteten Umgang. Es fanden zwei begleitete Umgangstermine beim Kinderschutzbund statt. Beide Termine wurden vorzeitig abgebrochen, weil der Kindesvater aus Sicht des für die Begleitung eingesetzten Fachpersonals nicht in der Lage war, die Angst seiner Tochter wahrzunehmen und sein Verhalten zu reflektieren. Nachdem der Kindesvater der Kindesmutter nach Abbruch des zweiten Termins, der am 17.2.2011 stattfand, auf Polnisch etwas hinterhergerufen hatte, Mutter und Tochter verängstigt davongelaufen waren und der Kinderschutzbund die Polizei gerufen hatte, wurde die Maßnahme beendet. In einem daraufhin vom Familiengericht eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. B. vom 28.11.2011 war unter anderem von einem aggressiven und bedrohlich wirkenden Auftreten des Kindesvaters sowie davon die Rede, dass zwischen diesem und der Tochter keine Beziehung oder Bindung bestehe. Darüber hinaus wurden deutliche Defizite in den intuitiven elterlichen Kompetenzen des Kindesvaters festgestellt. Die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung des Kindesvaters wurde betont. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass zur Vermeidung einer möglichen Kindeswohlgefährdung eine professionelle Umgangsbegleitung in Verbindung mit intensiver Elternarbeit notwendig sei. Als Voraussetzungen, die dafür von dem Kindesvater zu erfüllen wären, nannte die Sachverständige B. eine psychiatrische Untersuchung und gegebenenfalls Behandlung sowie die regelmäßige Teilnahme an den umgangsbegleitenden Elterngesprächen. Aus einem vom Familiengericht ergänzend eingeholten fachpsychiatrischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. A. vom 17.11.2012 ging hervor, dass der Kindesvater an einer schizophrenen Erkrankung leide und erhebliche Beeinträchtigungen seiner elterlichen Kompetenzen aufweise. Die Wiederaufnahme des begleiteten Umgangs sei davon abhängig zu machen, dass der Kindesvater nachweise, sich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung zu befinden. In der Folgezeit begab sich der Kindesvater zunächst in eine ambulante Behandlung des Behandlungszentrums Süd, die er jedoch nicht lange wahrnahm. Im Juli 2013 begab er sich in die Behandlung der Nervenärztin Dr. S. und wird seitdem anscheinend medikamentös (Amisulprid) behandelt. Mit Beschluss vom 20.1.2014 schloss das Familiengericht in jenem Verfahren den persönlichen Umgang des Kindesvaters bis zum 30.6.2015 aus, räumte ihm aber das Recht ein, X. alle zwei Monate einen Brief zu schreiben. Im anschließenden Verfahren über die Beschwerde des Kindesvaters gegen diese Entscheidung (Gesch.-Nr. …/14) holte der Senat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. A. vom 25.5.2014 ein, in der dieser zusammenfassend ausführte, dass trotz eines Restes kommunikativer, emotionaler Beeinträchtigungen des Kindesvaters insgesamt aus psychiatrischer Sicht keine Bedenken mehr gegen die Wiederaufnahme eines begleiteten Umgangs des Kindesvaters mit X. beständen. Vor diesem Hintergrund verständigten sich die Kindeseltern im Erörterungstermin vom 26.6.2014 auf die erneute Aufnahme begleiteter Umgangskontakte.

7
Ab dem 20.8.2014 wurde über das Jugendamt eine entsprechende Maßnahme bei einem anderen Träger ([…] e.V.) installiert. Der Kindesvater verhielt sich während der Maßnahme aus Sicht der eingesetzten Fachkräfte, wie sie dem „Zwischenbericht“ vom 22.4.2015 (Bl. 24 ff. d. A.) und der vom Jugendamt mit Schreiben vom 28.5.2015 (Bl. 30 d. A.) übermittelten Schilderung (Bl. 31 d. A.) zu entnehmen ist, zunehmend problematisch (z.B. abfällige Bemerkungen und Schimpfen über die Kindesmutter im Beisein des Kindes, verärgertes Reagieren des Kindesvaters auf die Anwesenheit einer Putzfrau in den Räumlichkeiten des Trägers, Platzieren der Tochter auf seinem Schoß und eng umschlungenes Festhalten des darauf eingeschüchtert reagierenden Kindes, das Kind ängstigendes und mit dramatisierenden Äußerungen verknüpftes Befragen wegen eines blauen Auges), woraufhin der begleitete Umgang nach drei im Zeitraum November 2014 bis Januar 2015 durchgeführten Kontakten zwischen dem Kindesvater und X. abgebrochen wurde, da nach Einschätzung des Jugendamts und der eingesetzten Fachkräfte die psychische Belastung X. s durch das Verhalten des Kindesvater dem Kind nicht mehr zumutbar war.

8
Seitdem hat es keinen persönlichen Kontakt mehr zwischen dem Kindesvater und X. gegeben. Insgesamt haben die beiden sich mithin bisher fünfmal gesehen.

9
Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kindesvater am 2.4.2015 erneut mit dem Antrag auf Regelung seines persönlichen Umgangs mit X. an das Familiengericht gewandt. Nach Einholung eines weiteren fachpsychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. med. A. vom 30.10.2015, persönlicher Anhörung des Kindes vom 26.2.2016 und mündlicher Erörterung einschließlich ergänzender Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen vom 26.2.2016 hat das Familiengericht mit Beschluss vom 25.4.2016 den persönlichen Umgang des Kindesvaters mit X. bis zum 24.4.2018 ausgeschlossen, es dem Kindesvater aber freigestellt, in der Zwischenzeit durch kindgerecht geschriebene Briefe an seine Tochter den Kontakt nicht abreißen zu lassen.

10
Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde vom 11.5.2016 verfolgt der Kindesvater das Ziel, dass es schon vor dem 24.4.2018 zu persönlichen Kontakten zwischen ihm und X. kommt. Er macht insbesondere geltend, das Familiengericht habe nicht ausreichend geprüft, ob eine Gefährdung des Kindeswohls durch eine entsprechende Gestaltung eines begleiteten Umgangs vermieden werden könnte. Das Jugendamt mache es sich zu leicht, indem es jede weitere Beratung und Unterstützung ablehne. Ein Elterncoaching habe er abgebrochen, weil dort nur über seine Beziehung zur Kindesmutter gesprochen worden sei und nicht darüber, wie er sich im Umgang mit seiner Tochter verhalten solle. Solange sich durch seine Krankheit selbst keine unmittelbare Kindeswohlgefährdung ergebe, könne der Umgang nicht einfach ausgeschlossen werden, ohne eine Alternative anzubieten.

11
Die Kindesmutter, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

12
Nach Ansicht des Jugendamts gibt es derzeit keine Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mehr, um den Kindesvater weiter bei seinem Wunsch nach Umgangskontakten zu unterstützen. Das für den Kindesvater eingeleiteten Elterncoaching, dessen Zweck die Arbeit an seinen elterlichen Grundfähigkeiten zur Vorbereitung der Voraussetzungen für einen späteren Umgang gewesen sei, habe vorzeitig beendet werden müssen, weil der Kindesvater nicht in der Lage gewesen sei, den Sinn der Beratung zu erkennen.

13
Der Senat hat mit den Verfahrensbeteiligten am 15.12.2016 und am 9.11.2017 Erörterungstermine durchgeführt, X. am 6.11.2017 persönlich angehört und ein ergänzendes familienpsychologisches Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. D. vom 16.7.2017 eingeholt, das die Sachverständige im Termin vom 9.11.2017 mündlich erläutert hat.

14
Die Kindesmutter und der Verfahrensbeistand haben die Prüfung durch den Senat angeregt, ob ein längerer Ausschluss des persönlichen Umgangs auszusprechen ist, als durch das Familiengericht geschehen.

II.

15
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet.

16
Das Familiengericht hat den persönlichen Umgang des Kindesvaters mit X. zu Recht ausgeschlossen.

17
Gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und dessen Ausübung näher regeln. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann es das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils nach § 1684 Abs. 3 und 4 BGB sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2015, 1093, 1094). Das Umgangsrecht erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und muss von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Daher hat der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können, ist eine Gerichtsentscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Nach ständiger bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gerichte sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, FamRZ 2007, 105). Im Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden Entscheidung ist somit auch der Kindeswille, der sich als Ausübung des Rechts des Kindes auf Selbstbestimmung darstellt, zu berücksichtigen. Der Kindeswille hat bei einem Kleinkind regelmäßig ein eher geringeres Gewicht, weil das Kind nur begrenzt in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden. Dem Kindeswillen kommt aber mit zunehmendem Alter des Kindes und damit verbundener Einsichtsfähigkeit vermehrte Bedeutung zu. Denn nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, erreicht werden (BVerfG, FamRZ 2008, 1737). Bei der Regelung der Ausübung des Umgangsrechts zwischen Eltern und Kind gilt es also, im Rahmen der Amtsermittlung eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Zwar hat nicht jeder klar geäußerte Wille eines Kindes absoluten Vorrang. Doch muss auch sein Persönlichkeitsrecht beachtet werden, das mit dem Interesse des umgangsberechtigten Elternteils abzuwägen ist. Da grundsätzlich von der Prämisse auszugehen ist, dass der Umgang mit dem eigenen Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entspricht, muss der Umgang gegebenenfalls auch gegen den Kindeswillen gewährt werden, soweit nicht die Begründung seiner Ablehnung aus der Sicht des Kindes berechtigt erscheint. Die Nichtbeachtung eines Widerstandes des Kindes, selbst wenn er nur auf Suggestion des anderen Elternteils beruht, wird nur dann zu rechtfertigen sein, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergeben (Peschel-Gutzeit, NZFam 2014, 433, 434; Staudinger/Coester, § 1666, Neuberab. 2016, Rn 79). Eine feste Grenze, ab welchem Alter dem Kindeswillen der Vorrang einzuräumen ist, existiert nicht. Prüfkriterien sind insoweit die Zielorientierung, die Intensität, die Stabilität und die Autonomie des Kindeswillens (vgl. dazu Dettenborn/Walter, Familienpsychologie, 2. Aufl., S. 83 ff.).Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, FamRZ 2007, 105; OLG Bremen, NZFam 2014, 914 f.; Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1684 Rn. 36, jeweils m. w. Nachw.). Voraussetzung für längerfristige Beschränkungen des Umgangsrechts ist eine konkrete Kindeswohlgefährdung (Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1684 Rn. 24 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung liegt hier nach dem Ergebnis der nach § 26 FamFG angestellten Ermittlungen vor.

18
Der Sachverständige Prof. Dr. med. A. hat in seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 30.10.2015 unter anderem festgestellt, dass bei dem Kindesvater ausgeprägte Auffälligkeiten in seinem Sozialverhalten bestehen, die insbesondere in seiner Kommunikation und seiner Beziehungsgestaltung zum Ausdruck kommen. Nach Einschätzung des Sachverständigen beeinträchtigen diese Auffälligkeiten, die als Ausdruck eines Residualsyndroms einer schizophrenen Erkrankung (Bestehenbleiben von sog. negativen Symptomen als Zeichen der Chronifizierung einer Schizophrenie) oder einer erheblichen Persönlichkeitsstörung aufgefasst werden können, die elterliche Kompetenz des Kindesvaters. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens im Termin vom 26.2.2016 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass der Kindesvater sehr rigide an seinen Ansichten festhalte und, sofern er einmal etwas einräume, dies meistens nur vordergründig geschehe. Es sei schwer zu sagen, ob dies eine Folge der schizophrenen Erkrankung des Kindesvaters in der Vergangenheit sei oder seinem ursprünglichen Charakter entspreche. Jedenfalls habe dieses Verhalten mittlerweile charakterprägende Züge. Deshalb bestehe wenig Aussicht, durch Medikamente eine Veränderung herbeiführen zu können. Hinzu komme, dass bei dem Kindesvater keine Krankheitseinsicht erkennbar sei. Der Kindesvater verstehe nicht, dass er an seinem Verhalten etwas ändern müsse und erkenne auch keinen Nutzen darin. Daher seien psychiatrische Behandlungen wenig erfolgversprechend. Die Möglichkeit, dass der Kindesvater elterliche Kompetenz hinzugewinne, sei derzeit nicht erkennbar. Die Frage, ob das Verhalten des Kindesvaters kindeswohlgefährdend sei, bleibe zwar der richterlichen Bewertung vorbehalten. Es sei aber sicherlich nicht förderlich, wenn eine Sechsjährige Kontakt mit dem Kindesvater habe, solange er die im Gutachten beschriebenen Verhaltensweisen zeige. Bei einer Fünfzehnjährigen wäre das eventuell anders, weil diese sich anders dagegen abgrenzen könne.

19
Die Sachverständige Dipl.-Psych. D., von deren fachlicher Kompetenz der Senat sich bereits in zahlreichen Verfahren überzeugen konnte, hat sich – anders als der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. med. A. – im Rahmen ihres familienpsychologischen Gutachtens vom 16.7.2017 nicht ausschließlich mit der Person des Kindesvaters, sondern auch mit der Kindesmutter und insbesondere mit X. befasst. Dabei hat sie schlüssig festgestellt, dass der von X. im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen – ebenso wie gegenüber dem Verfahrensbeistand, dem erstinstanzlich tätig gewordenen Familienrichter und dem Senat – geäußerte Wunsch, den Kindesvater nicht zu treffen, Ausdruck eines eigenen, klaren, konstanten, psychologisch nachvollziehbaren und somit – ungeachtet des noch relativ jungen Lebensalters des Kindes von derzeit acht Jahren – beachtlichen Willens ist, und zwar unabhängig von einer nicht auszuschließenden äußeren Beeinflussung. Diesem Kindeswillen misst die Sachverständige vor dem Hintergrund umfassender – unverschuldeter – Einschränkungen des Kindesvaters, eine Umgangssituation kindgerecht durchzuführen, sowie angesichts der fehlenden emotionalen Verbundenheit zwischen X. und dem Kindesvater eine schwerwiegende Bedeutung bei. Wie die Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens im Termin vom 9.11.2017 anschaulich beschrieben hat, kann X. mangels Existenz einer bindungshaften Beziehung zum Kindesvater insbesondere auf keine positiven Erinnerungen im Zusammenhang mit diesem zurückgreifen. X. würde – vor dem Hintergrund der bisherigen ausschließlich negativ besetzten Begegnungen mit dem Kindesvater – ein Zusammentreffen mit dem Kindesvater, von dem sie zwar abstrakt weiß, dass er ihr biologischer Vater ist, der für sie aber keine Vaterfigur darstellt, vielmehr als angstbesetzt erleben. Die Sachverständige hat – für den Senat überzeugend – dargelegt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine erhebliche Kindeswohlgefährdung darin läge, wenn X. gegen ihren Willen zu Umgangskontakten mit dem Kindesvater gezwungen würde. Dadurch würden nicht nur Ängste des Kindes ausgelöst, sondern dessen bislang positiv besetztes Verhältnis zur Kindesmutter destabilisiert, weil X. die Kindesmutter als jemanden erleben würde, der sie Gefahren aussetzt, statt sie zu schützen. In der Folge sei zu erwarten, dass X. , bei der es sich ohnehin um ein zurückhaltendes, schüchternes Mädchen mit sehr geringem Selbstvertrauen handele, auch bezogen auf die Kindesmutter Ängste entwickeln würde. Damit verbunden wäre, wie sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt, ein sehr großes Risiko der Entwicklung emotional-sozialer (z. B. emotionaler Rückzug, depressive Episoden) oder psychosomatischer (z. B. Schlafstörungen, Einnässen) Symptome bei X. , die sich auch belastend auf ihre kognitive Entwicklung auswirken könnten (z. B. Leistungsabfall, Konzentrationsprobleme). Die Schädigung des psychischen Wohls des Kindes wäre nach Ansicht der Sachverständigen im Falle der Durchführung von Umgangskontakten mit dem Kindesvater derzeit „mehr als sehr wahrscheinlich“.

20
Der Senat ist aufgrund dieser Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D., denen er sich nach eigener kritischer Würdigung anschließt, davon überzeugt, dass der persönliche Umgang des Kindesvaters mit X. für längere Zeit ausgeschlossen werden muss, weil andernfalls das Kindeswohl durch die vorgenannten erheblichen Risiken für die psychische Entwicklung des Kindes konkret gefährdet wäre. Die erzwungene Durchsetzung des Umgangsrechts erscheint bei dieser Sachlage mit dessen Zweck ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes, hinter dessen Bedürfnissen die Wünsche des Kindesvaters – so verständlich sie sein mögen – zurückzutreten haben.

21
Unabhängig davon ist – und es wäre wünschenswert, wenn der Kindesvater dies verstünde – nach den Feststellungen der Sachverständigen auch davon auszugehen, dass sich im Falle der Durchführung von Umgangskontakten gegen den Willen X.s deren ablehnende Haltung gegenüber dem Kindesvater weiter verfestigen und eine spätere Kontaktaufnahme be- bzw. verhindern würde.

22
Der Ausschluss des persönlichen Umgangs – gegen den bereits stattfindenden Briefkontakt des Kindesvaters zu X., durch dessen verlässliche und kindgerechte Fortführung der Kindesvater die Chance hat, künftig ein Interesse des Kindes an seiner Person zu wecken, bestehen unter Kindeswohlgesichtspunkten keine Bedenken – ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel als der längerfristige Ausschluss des persönlichen Umgangs steht zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung gegenwärtig nicht zur Verfügung. Insbesondere kann nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. der Gefahr einer psychischen Schädigung X.s im Falle persönlicher Kontakte mit dem Kindesvater nicht durch flankierende Maßnahmen, wie etwa die (nochmalige) Einrichtung eines begleiteten Umgangs, entgegengewirkt werden. Dies beruht insbesondere auf der auch für den Senat im Rahmen der durchgeführten Anhörungstermine deutlich gewordenen massiv eingeschränkten Fähigkeit des Kindesvaters zur Selbstreflexion, die bereits in der Vergangenheit zweimal zu Abbrüchen eines begleiteten Umgangs geführt hat. Der Kindesvater – dies hat er im Anhörungstermin vom 9.11.2017 wiederholt zum Ausdruck gebracht – versteht nicht, was gegen einen zeitnahen persönlichen Kontakt zwischen ihm und X. sprechen soll. Die dafür maßgeblichen familienpsychologischen und rechtlichen Gesichtspunkte konnten ihm leider nicht vermittelt werden. Insbesondere erscheint der Kindesvater nicht in der Lage, sich in die Situation seiner Tochter hineinzuversetzen oder sein eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen. Ihm fehlt jegliches Problembewusstsein. Ursächlich dafür dürfte sein, dass der Kindesvater nach den Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. D. aufgrund seiner emotionalen und kognitiven Beeinträchtigungen unverschuldet nicht in einem ausreichenden Maße imstande ist, sich zu verändern.

23
Schließlich ist auch die vom Familiengericht veranschlagte Dauer des Ausschlusses des persönlichen Umgangs (bis zum 24.4.2018) unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht zu beanstanden. Im Gegenteil erweist sie sich nach den im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen als zu kurz und korrekturbedürftig. Die erstinstanzlich ausgesprochene Befristung ist vom Beschwerdegericht durch eine Regelung zu ersetzen, die den Kindesvater im Ergebnis beschwert. Eine solche Entscheidung ist zulässig, weil im Umgangsverfahren von Amts wegen und allein auf das Wohl des Kindes abstellend die nach materiellem Recht gebotene Regelung zu treffen ist, das Umgangsrecht dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang angefallen ist und schließlich – anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 i. V. mit § 528 ZPO) – das Verschlechterungsverbot nicht gilt, der Beschwerdeführer vielmehr auch eine für ihn nachteilige Entscheidung in Kauf nehmen muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016, 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.2011, 8 UF 161/10, juris = FamRZ 2011, 1802 [LS]; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rn. 23; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5. Aufl., § 69 Rn. 21). Die Sachverständige Dipl.-Psych. D. hat nachvollziehbar erklärt, dass es prognostisch schwierig ist, ein konkretes Datum festzulegen, ab dem sich X. so stabilisiert haben kann, dass es ihr möglich ist, das Verhalten des Kindesvaters zu abstrahieren und einen (begleiteten) Umgang ohne Gefahren für das Kindeswohl wahrzunehmen. Sie hat sich aber in ihrem schriftlichen Gutachten mit plausibler Begründung dahingehend festgelegt, dass frühestens mit Eintritt in die Adoleszenz, also etwa zwischen elf und dreizehn Jahren zu erwarten sei, dass X.s Entwicklung hinreichend weit fortgeschritten ist. Im Erörterungstermin vom 9.11.2017 hat sie dies bekräftigt und deutlich gemacht, dass zum einen – abhängig vom Zeitpunkt des Einsetzens der Pubertät – dieser Entwicklungsstand auch deutlich später erreicht werden könne, zum anderen auch dann aufgrund der sich aus den mit der Entwicklung verbundenen Veränderungen ergebenden Instabilität der Persönlichkeit X. s genau zu prüfen sein werde, ob und in welchem Umfang persönlicher Kontakt zum Kindesvater möglich ist. Diese Einschätzung steht in keinem Widerspruch zu der von dem Sachverständigen Prof. Dr. med. A. gemachten Äußerung, wonach ein fünfzehnjähriges Kind sich anders abgrenzen könne als ein Kind in X.s jetzigem Alter. Dass der Kindesvater sich vor Vollendung des elften Lebensjahres des Kindes seinerseits in einer Weise verändern kann, die eine Kindeswohlgefährdung im Falle eines persönlichen Umgangs ausschließen würde, ist angesichts der Feststellungen beider Sachverständiger zu fehlender Krankheitseinsicht und Veränderungsmöglichkeit des Kindesvaters nicht zu erwarten. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es ausgeschlossen ist, dass ein – wie auch immer ausgestalteter – persönlicher Umgang des Kindesvaters mit X. vor Vollendung deren elften Lebensjahres ohne Gefahren für das Kindeswohl möglich ist, so dass der Schutz des Kindeswohls es erfordert, den persönlichen Umgang bis zum 4.8.2020 auszuschließen. Ein längerer Ausschluss kommt indes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht.

24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, wonach das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen soll, der es eingelegt hat. Umstände, die Veranlassung geben könnten, im Rahmen der Ermessensausübung von diesem Regelfall abzuweichen, sieht der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens hier nicht als gegeben an.

25
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Für ein nach § 45 Abs. 3 FamFG mögliches Abweichen von dem Regelwert von € 3.000 gibt es keinen Grund. Dies wäre nur dann geboten, wenn der Regelwert nach den besonderen Umständen des Falles unbillig wäre. Eine Abweichung vom Regelfall kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert deshalb im Einzelfall zu unangemessen niedrigen Gebühren führt (vgl. OLG Koblenz, NZFam 2015, 1075; OLG Düsseldorf, MDR 2015, 38, jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind jedoch nach Auffassung des Senats hier nicht gegeben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind zwei Anhörungstermine durchgeführt und es ist ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt worden. Insgesamt kann der Senat vor diesem Hintergrund nicht erkennen, dass der Umfang des Beschwerdeverfahrens erheblich von einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren in einer Kindschaftssache abweicht.

Dieser Beitrag wurde unter Familienrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.