LG Leipzig, Urteil vom 19.05.2017 – 05 O 661/15
YouTube haftet ab Kenntnis als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, höchstens 2 Jahre, zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, den Dokumentarfilm „Leben außer Kontrolle“ auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne ausdrückliche Zustimmung der Klägerin über ihren Streaming-Dienst YouTube Dritten zum Abruf bereitzuhalten, wie geschehen am 17. Oktober 2014 (…)
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 Euro gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000,00 Euro.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Verpflichtung, einen Dokumentarfilm nicht öffentlich auf der Internetplattform YouTube zugänglich zu machen.
Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Ende August 2014 kam der Geschäftsführer der Klägerin zur Auffassung, dass ein Nutzer der Plattform YouTube den Film „Leben außer Kontrolle“ in der deutschen Fassung ohne Einverständnis der Klägerin in voller Länge öffentlich zugänglich gemacht hatte. Hierbei handelte es sich nach seiner Auffassung um einen älteren Mitschnitt der Ausstrahlung des Films im öffentlichen-rechtlichen Fernehen. Er nutzte daraufhin die seitens der Beklagten eingerichtete Urheberrechtsbeschwerde-Funktion (Screenshot als Anlage K 5). Die Beklagte nahm in der Folge am 26.08.2014 den Film von ihrer Plattform und informierte die beiden Nutzer, die den Film hochgeladen hatten, über den Eingang dieser Beschwerde. Einer von beiden antwortete hierauf nicht, so dass es insoweit dabei blieb, dass der Film nicht mehr zu sehen war. Der zweite Nutzer unter dem Nutzernamen (…) wandte sich mit einer Gegendarstellung an die Beklagte (Anlage K 6), in der er darauf hinwies, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegen könne „da ich bezahlt habe (GEZ) und somit Miteigentümer bin“, Als Anschrift gab er an (…). Bei der Adresse handelt es sich um den Sitz der Klägerin.
Im Beschwerdesystem der Beklagten ist vorgesehen, dass der Urheberrechtsprätendent nun innerhalb von 10 Werktagen mittteilt, dass er eine Klage eingereicht hat, um eine gerichtliche Verfügung zur Beendigung der mutmaßlich urheberrechtsvertetztenden Aktivitäten zu erwirken. Die Klägerin verschickte (Anlage K 7) eine Mail unter dem Betreff „Gegendarstetlung der Gegendarstellung“, in der aber weder die richtige Fallnummer, die die Beklagte vergeben hatte, verwendet wurde, noch die Antwortfunktion der Mail. In ihrem Schreiben wurde daraufhingewiesen, dass die Argumentation des Nutzers „an den Haaren herbeigezogen“ sei und dass die Absenderdaten ein Vorgehen gegen den Nutzer ohnehin nicht ermöglichen würden. Jedenfalls am 17.10.2014 (Anlage K 8) war der Film auf der Plattform der Beklagten wieder öffentlich zugänglich. Mit Schreiben vom 12.11.2014 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, am 13.11.2014 (Anlage K 10) teilte die Beklagte mit, dass der Nutzer gesperrt worden und der Film von der Streamingplattform der Beklagten entfernt worden sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei als Teilnehmer der Gemeinschaftsfilmproduktion aktiv legitimiert. Dies ergäbe sich aus einem Eintrag der in der Filmdatenbank www.imdp.com (vgl. Anlage K 2) und daraus, dass ihr Geschäftsführer der Regisseur gewesen sei sowie daraus, dass die Klägerin auch durch die Rechtsnachfolgerin der an der Produktion beteiligten (…) bevollmächtigt worden sei, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Im Übrigen gelte § 8 UrhG. Die Beklagte verstoße in ihrer Handhabung des Beschwerdewesens gegen ihre Prüfpflichten als Host-Providerin. Offensichtlich sei die Stellungnahme des angehörten Nutzers nicht auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft worden, sondern ungelesen weitergeleitet worden. Ansonsten hätte der Beitrag nicht erneut öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.
Die Klägerin hat daher beantragt,
1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, höchstens 2 Jahre, zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, den Dokumentarfilm „Leben außer Kontrolle“ auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne ausdrückliche Zustimmung der Klägerin über ihren Streaming-Dienst YouTube Dritten zum Abruf bereitzuhalten, wie geschehen am 17. Oktober 2014 (…)
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Ihre Angaben hierzu seien dürftig und teilweise widersprüchlich und würden daher vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Für die Bestimmtheit der Klage sei nicht ausreichend ersichtlich, welchen Inhalt das Video hatte, zu welches der Nutzer (…) am 25.04.2014 unter dem Titel „Leben außer Kontrolle“ veröffentlicht habe. Sie ist der Auffassung, ihren Pflichten als Host-Provider nachzukommen. Sie habe effektive Vorkehrungen eingerichtet, um Rechtsinhabern die Möglichkeit zu geben, rechtsverletzende Inhalte entfernen zu lassen. Wenn sich im Rahmen des vorgesehenen Notice-and-Take-Down-Verfahrehs, welches aus administrativen Gründen nicht anders ausgestaltet werden könne, der Prätendent nicht an die dort vorgegebenen Formalien halte, etwa eine abweichende e-Mail Adresse verwende oder eine andere Fallnummer, könne die Beklagte dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Die Beklagte habe nach Vorhalt zunächst die Veröffentlichung des Videos unverzüglich gesperrt. Wenn das Benachrichtigungsverfahren nicht korrekt genutzt werde, sei es rechtens, die zunächst gesperrten Inhalte wieder zu veröffentlichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Unterlassung
1. Zulässigkeit
Die Klage ist insoweit zulässig. Insbesondere ist der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Wieabe des Filmnamens in Verbindung mit einem Screenshot der als rechtsverletzend angesehen Veröffentlichungshandlung wird sowohl für Zwecke der Vollstreckung deutlich, welche Unterlassung geschuldet ist, als auch die konkrete Verletzungshandlung genau bezeichnet.
2. Begründetheit
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 97 Abs. 1, 19 a UrhG beanspruchen, es zu unterlassen, den im Urteilstenor genannten Film öffentlich zugänglich machen zu lassen.
a) Die Klägerin ist als Filmherstellerin aktivlegitimiert. Filmhersteller gem. § 94 Abs. 1 UrhG ist derjenige, der die organisatorischen und wirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbringt, die Filmhersteilung ist insoweit ein Realakt (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 94 Rz. 6). Dass die Klägerin hierbei jedenfalls Mitproduzentin ist, hat sie hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat auch durch einen Screenshot der Datenbank imdb.com eine hinreichende Indizwirkung ausgelöst, um ihre Rechte als Filmherstellerin zu belegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweisens der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten eine effektive Durchsetzung des Rechtschutzes nicht nur durch die gesetzliche Vermutungsregel des § 10 UrhG gewährleistet werden muss, sondern auch einen Indizienbeweis ermöglicht, bei dem von mittelbaren Tatsachen auf die Annahme der Rechteinhaberschaft geschlossen werden darf (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/15 – Tauschbörse I, zit. n. juris; BGHZ 153, 69, 79, 80 – P-Vermerk).
Als ein solches Indiz für die Rechteinhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten hat der BGH in der erstgenannten Entscheidung auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in der für den Handel einschlägigen Datenbank, des Ph. Medienkataloges, ausreichen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass (BGH, a.a.O. – Tauschbörse I, Rz. 29) die besonderen Schwierigkeiten für den Nachweis der Rechteinhaberschaft des § 85 Abs. 1 UrhG zu berücksichtigen seien, die in der Komplexität des Begriffes des Tonträgerherstellers lägen. Es würde – so der BGH – die Durchsetzung des Leistungsschutzrechtes unzumutbar erschweren, wenn auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hin alle relevanten Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden müssten.
Diese Argumentation gilt ebenso für die vergleichbare Situation des Filmherstellers nach § 94 Abs. 1 UrhG, da auch hier die Rechteentstehung an ei-
nen Realakt geknüpft ist, dessen Rekonstruktion mit erheblichen Schwierigkeiten für den Kläger verbunden ist. Stellt – wie vorliegend – die Beklagtenseite keine schlüssige Argumentation dar, wer stattdessen Filmhersteller sei, sieht die Kammer die Indizien als ausreichend an, dass in der genannten Datenbank nicht nur der Geschäftsführer der Klägerin als „director“ des Films genannt ist, sondern auch die „Denkmalfilmgesellschaft“ als production Company. Der Rechtsformzusatz der Klägerin im Verhältnis zur benannten Gesellschaft in der Datenbank ist im Hinblick auf die Übereinstimmung der prägenden Bestandteile des Namens nicht von durchgreifender Bedeutung.
b) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1, § 10 S. 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den Fifmdaten um fremde Informationen gem. § 10 S. 1 TMG handelt (vgl. BGHZ 194, 339, Tz. 21 – Alone in the dark). Das fragliche Filmwerk ist über die von der Beklagten betriebenen Portalseite … auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugänglich gemacht worden; dieses öffentliche Zugänglichmachen ist widerrechtlich.
Dahinstehen kann, ob die Beklagte durch die Aufhebung der Sperre, nachdem sie im Rahmen des genannten Notice-and-take-down – Verfahrens die Antwort der Klägerin nicht zuordnen konnte, als Täterin oder Teilnehmerin einer fremden Urheberrechtsverletzung anzusehen sein könnte. Immerhin wurde dieser Gesichtspunkt – ohne auf diesen konkreten Umstand allerdings abzustellen – vom OLG München in der Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 – allegro barbaro (zit. n. Juris) ausdrücklich verneint,
c) Die Beklagte ist aber als Störerin anzusehen. Sie hat ihr zumutbare Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis der Klägerin im Rahmen des Beanstandungsverfahrens nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Werke zu verhindern (vgl. BGHZ, 194, 339, Tz. 31 – Alone in the dark). Hierfür hätte die Beklagte unverzüglich mit dem Ziel tätig werden müssen, die Darstellung des Werkes zu entfernen oder den Zugang zu sperren, sobald sie die erforderliche Kenntnis erlangt hatte (OLG Dresden, Urteil vom 13.05.2014, Az. 11 U 24/14).
aa) Zwar dürfen nach ganz herrschender Meinung Providern keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden, oder die ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren könnten (EuGH, GRUR 2011,1029 – l’oreal / ebay). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder selbst zu erforschen, ob Umstände vorliegen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuteten. Dies schließt jedoch Überwachungspflichten in besonderen Fällen nicht aus. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigen Ermessen von ihnen zu erwartenden und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegten Sorgfaltspflichten auch anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (OLG Dresden, a.a.O.; Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; BGH GRUR 2011, 617, Tz. 40 – Sedo).
bb) Eine Prüfpflicht der Beklagten, deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen kann, entstand daher im vorliegenden Fall erst dann, als sie auf eine klare Rechtsverletzung im Hinblick auf das streitgegenständliche Filmwerk hingewiesen worden ist (vgl. BGHZ 194, 339, Tz. 28 -Alone in the dark).
Der Hinweis, der mit der Urheberrechtsbeschwerde der Klägerin erfolgt ist (Anlage K 5), war auch hinreichend konkret gefasst, um der Beklagten eine Grundlage zu bieten, einen Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung zu bejahen (vgl. BGHZ 191, 219, Tz. 26 – Blog-Eintrag; BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az.:! ZR 18/11, Alone in the dark, Tz. 28, zitiert nach juris).
Die Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf das Filmwerk entstand, nachdem durch die Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf diesen Film hingewiesen worden war. Dort ist als Name des Urheberrechtsinhabers (…) bereits angegeben worden.
Angesichts der Vorgaben in der von der Beklagten gestellten Maske musste dies als Angabe auch dann ausreichen, wenn die Rechteinhaberschaft der Klägerin nicht aus § 2 UrhG, sondern aus § 94 UrhG abzuleiten war, da dies im Hinblick auf das fragliche Unterlassungsbegehren nicht von Gewicht ist.
cc) Soweit die Beklagtenseite einwendet, das von ihr bereitgehaltene Notice-and-take-down – Verfahren genüge, um die von der Rechtsprechung begründeten urheberrechtlichen Prüfpflichten zu erfüllen, trifft dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Vorgehensweise der Beklagten, eine inhaltlich Prüfung der Antwort des von ihr befragten Nutzers nicht vorzunehmen, ihren Prüfpflichten nicht gerecht wird. Insofern kann auch offen bleiben, ob die Organisation des Beschwerdeverfahrens, die im Falle schlüssiger Behauptung und Gegenbehauptung immer dazu führt, dass die mögliche Rechtsverletzung perpetuiert wird, nicht bereits eine strukturelle Verletzung der Prüfpflicht darstellt.
(1) In seiner Rechtsprechung (Entscheidung vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10 – Blog-Eintrag, zitiert nach juris) hat der Bundesgerichtshof für den dort streitgegenständlichen Fall eines Unterlassungsanspruches im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem Blog gegenüber einem Hostprovider ein ähnliches System skizziert, wie es die Beklagte vorliegend anwendet.
Es kann unentschieden bleiben, ob die dort vorgesehene Vorgehensweise der Anhörung von Prätendent und Nutzer, die der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung als ausreichende Erfüllung der Prüfpflicht ansieht, weil sich „bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne Weiteres feststeilen lassen“ wird, auf den vorliegenden Fall der Verletzung von Urheberrechten von Filmherstellern überhaupt übertragen werden kann oder ob bei der Verletzung von Urheberrechten nachweisbedingt strengere Prüfpflichen gelten.
Denn in der genannten Entscheidung ist streitgegenständlich eine Tatsachenbehauptung über die Verwendung einer Kreditkarte, die für den HostProvider regelmäßig in keiner Weise weiter überprüfbar ist. In der dort vom Bundesgerichtshof im Grundsatz gebilligten Vorgehensweise, die Stellungnahme des Betroffenen zunächst an den für die Verwesung verantwortlichen Nutzer weiterzuleiten {BGH, a.a.O., Tz. 27), fordert der Bundesgerichtshof, dass der „Verantwortliche“ die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede stellt und sich hieraus „deshalb berechtigte Zweifel“ ergeben, um den Prätendenten nochmals anzuschreiben.
Im Umkehrschluss zeigt dies, dass nach einer unsubstantiierten Antwort des Nutzers, die keine berechtigten Zweifel an der Beanstandung aufkommen lässt, bereits die weitere Nachfrage beim Urheberrechtsprätendenten unnötig ist und allein die Unsubstantiiertheit der Rechtsbehauptung dazu führen muss, dass „der beanstandete Eintrag“ zu löschen ist.
(2) Diese Auffassung liegt auch der Entscheidung des Hanseatischen OLG (OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az.: 5 U 87/12, zitiert nach BeckRs. 2015, 14370) zugrunde. Dort ist Streitgegenstand die Frage, wie weit ein Hinweis im Hinblick auf eine Rechtsverletzung bei einem Musikwerk auf der Plattform der Beklagten über den konkreten Einzelfall hinaus jeden künftigen Upload von Videos mit einer musikalischen Darbietung dieses Werkes verhindern muss (was im Übrigen bejaht wird).
Der Senat weist im Hinblick auf das dort vorgetragene „dispute-Verfahren“ der Beklagten darauf hin, dass es „schon im Ausgangspunkt als nicht akzeptabel erscheint, dass auf Betreiben des Rechte-Inhabers, der seine Legitimation nachvollziehbar dargelegt hat, zunächst gesperrte Video im Falle eines disputes des Nutzers wieder freizuschalten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu fehlerhaften Sperrungen komme.“ Es sei nicht einzusehen, dass einer Nachprüfung des Nutzers mehr Vertrauen geschenkt werde, als einer eigenen Nachprüfung entweder der Beklagten oder des Klägers. Auch sei nicht einzusehen, dass bei fehlender Einigkeit der Nutzer- und Prätendentenseite von einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Beklagten völlig abgesehen werde (OLG Hamburg, a.a.O., Tz. 440).
(3) Schließlich ist in der genannten Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Entstehung der Prüfpflicht davon abhängt, dass auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, dass aber nicht gefordert werden kann, dass sie der Beklagten auch nachgewiesen wird (BGHZ 194, 339, Tz. 28). Insoweit muss ausreichen, dass sich die Klägerseite des von der Beklagten vorgegebenen Formulars bedient hat und alle hiernach erforderlichen Angaben getätigt hat. Dann kann sie davon ausgehen, dass eine Überprüfung durch die Beklagte, spätestens nach Anhörung des Nutzers, in eigener Verantwortung erfolgt, die hier zu einer Löschung hätte führen müssen, da die Zahlung von GEZ-Gebühren offensichtlich nicht zum Erwerb von Veröffentlichungsrechten im Sinne des § 19a UrhG führt. II.
Abmahnkosten folgen als eine 1,3-Geschäftsgebühr aus dem Streitwert zzgl. Postpauschale, netto in Höhe von insgesamt 984,60 Euro (§ 97a Abs. 3 UrhG).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO, basierend auf den plausiblen Angaben der sachnäheren Klägerseite; allerdings sind die Abmahnkosten dann, wenn die Unterlassung auch streitgegenständlich ist, eine nicht werterhöhende Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO.