KG Berlin, Urteil vom 19.05.2016 – 20 U 122/15
1. Ein über akute Brustschmerzen klagender Patient muss, sofern die Schmerzen nicht offensichtlich eine herzfremde Ursache haben, einer notärztlichen Abklärung zugeführt werden.
2. Es übersteigt die Kompetenz eines Rettungssanitäters, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen.
3. Nimmt ein Rettungssanitäter pflichtwidrig eine entsprechende Einordnung vor, wird er im Kompetenzbereich des Arztes tätig, was eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gestattet (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 22.08.2007 – 5 U 267/06).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 86 O 218/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene, vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer von zwei Rettungsassistenten durchgeführten Behandlung. Nachdem er in den frühen Morgenstunden (kurz vor 7:00 Uhr) des 1. September 2010 die Berliner Feuerwehr wegen erheblicher Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich alarmiert hatte, wurde er von zwei Rettungsassistenten, den Zeugen F… und K…, aufgesucht. Welche Angaben er diesen gegenüber machte, steht zwischen den Parteien im Streit. Unstreitig stellten die Rettungsassistenten aber die Pulsfrequenz, den Blutdruck und die Sauerstoffsättigung fest. Zudem hielten sie im Einsatzbericht fest, dass der Kläger über einen “atem- und bewegungsabhängigen Intercostalschmerz” geklagt hätte; ferner dass die “Pulmo” des Klägers “beidseits gut belüftet” und frei von “RGS” sei. Im Ergebnis beließen die Zeugen F… und K… den Kläger zu Hause und verwiesen ihn an seinen Hausarzt. Diesen suchte der Kläger wenige Stunden später auf und wurde von dort aus wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt in das S…-Krankenhaus … eingeliefert, wo entsprechendes diagnostiziert wurde. Außerdem erlitt der Kläger während einer sodann durchgeführten Herzkatheteruntersuchung einen Schlaganfall. Es mussten mehrere Stents gesetzt werden.
2
Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
3
Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung der beiden Rettungsassistenten, durch Anhörung des Klägers (§ 141 ZPO) sowie durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erhoben und sodann der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Lediglich soweit der Kläger ein über den zuerkannten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld von weiteren 10.000,- EUR begehrt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass es angesichts der vom Kläger geschilderten Symptome – die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Linie in Atemnot und Schmerzen im Bereich des Brustkorbes sowie des Rückens bestanden – zwingend angezeigt gewesen wäre, die Ursache der Beschwerden medizinisch abklären zu lassen, insbesondere einen etwaigen Herzinfarkt auszuschließen, wozu es den Rettungsassistenten aber bereits an eigener Sachkunde gefehlt habe. Ohnehin ergebe sich die Pflicht zur Verständigung eines Notarztes oder zum Transport in ein Krankenhaus unabhängig davon bereits aus § 2 Abs. 3 BlnRDG (Berliner Rettungsdienstgesetz). Die verspätete Einlieferung des Klägers habe zu einem teilweisen Absterben von Herzmuskelgewebe geführt sowie im Weiteren zur Herausbildung einer Herzinsuffizienz. Die damit verbundenen Folgen seien letztlich auch für eine Verstärkung einer chronisch depressiven Verstimmung des Klägers ursächlich.
4
Dem tritt der Beklagte mit seiner Berufung entgegen. Er meint, die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen F… und K… sowie durch Anhörung des Klägers sei fehlerhaft. Insbesondere habe das Landgericht nicht von den geschilderten Symptombeschreibungen des Klägers ausgehen dürfen. Auch habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Kläger als Notfallpatient im Sinne des § 2 BlnRDG anzusehen gewesen wäre. Fehlerhaft sei es auch, wenn das Landgericht eine etwaige Amtspflichtverletzung als für die heute bei dem Kläger bestehenden Beeinträchtigungen kausal ansehe. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Infarkt zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits stattgefunden hatte und eine vermeintliche Verschlimmerung (Zurückbleiben einer Narbe und Herausbildung einer Herzinsuffizienz) nicht von den Feststellungen des medizinischen Gutachtens gedeckt werde. Schließlich sei das zuerkannte Schmerzensgeld auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt.
5
Der Beklagte beantragt daher,
6
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger mit der Klage abzuweisen.
7
Der Kläger beantragt,
8
die Berufung zurückzuweisen.
9
Der Senat hat ergänzende Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. F… . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.05.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
10
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
11
Die Berufung ist zulässig (§ 511 ZPO); insbesondere ist sie gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht erfolgt.
II.
12
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann sie erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall, weil das Landgericht der Klage zu Recht im zuerkannten Umfang stattgegeben und einen Anspruch des Klägers aus §§ 839, 823 Abs. 1, 253 BGB i.V.m. Art. 34 GG erkannt hat. Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
1.
13
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der rechtliche Ansatz für eine Haftung des Beklagten in § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu sehen ist, weil die betroffenen Rettungsassistenten durch die Berliner Feuerwehr mit dem Rettungseinsatz beauftragt waren und die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Aus diesem Grund sind insbesondere auch ärztliche Fehler im Rettungsdiensteinsatz nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen; eine persönliche Haftung scheidet insoweit grundsätzlich aus (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.09.2004 – III ZR 346/13, Rn. 16 zitiert nach juris; Urteil vom 09.01.2003 – III ZR 217/01, Rn. 14 zitiert nach juris). Dies stellt der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht in Frage.
2.
14
Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Landgericht im Weiteren zutreffend und rechtlich nicht zu beanstanden angenommen, dass die betroffenen Rettungsassistenten fahrlässig die ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten verletzt haben.
15
Ausgehend von der hoheitlichen Regelung des Berliner Rettungsdienstgesetzes bestehen die primären Aufgaben des Rettungsdienstes in der sog. Notrettung und dem davon abzugrenzenden Krankentransport. Aufgabe der Notrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BlnRDG). Anders ausgedrückt obliegt es dem Rettungsdienst in diesem Bereich erste Hilfe zu leisten bzw. den Patienten soweit zu stabilisieren, dass er transportfähig wird, und ihn sodann zu befördern. Eine ärztliche Versorgung im eigentlichen Sinne bzw. eine abschließende Diagnoseerstellung fällt damit grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Rettungsdienstes. In Abgrenzung zum Krankentransport geht es bei der Notrettung jedoch nur um die Versorgung von Notfallpatienten. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 2 BlnRDG sind dies Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten.
16
Dass der Kläger vorliegend als Notfallpatient einzustufen war und demgemäß für die weitere Versorgung in eine geeignete Einrichtung zu verbringen gewesen wäre, folgert das Landgericht in einer ex-post-Betrachtung aus dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Eintreffens des Rettungsdienstes unstreitig bereits einen Herzinfarkt erlitten hatte. Maßgeblich für die Frage der schuldhaften Verletzung einer bestehenden Amtspflicht im Bereich des Rettungsdienstes kann indes nicht die Bewertung ex post, sondern nur die Bewertung ex ante sein. Hiervon geht das Landgericht in den weiteren Gründen seiner Entscheidung aber auch aus. Soweit es die Bekundungen der Zeugen und des persönlich gehörten Klägers dahingehend gewürdigt hat, dass die betroffenen Rettungsassistenten (also die Zeugen F… und K… ) fahrlässig gegen die zuvor definierte Amtspflicht verstoßen haben, indem sie die vom Kläger geschilderten Beschwerden als Intercostalschmerzen eingeordnet haben, begegnet dies keinen Bedenken.
17
Grundsätzlich ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich nach Beweisaufnahme unter Zeugenvernehmung getroffenen entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht. Vielmehr wird die vom Landgericht vorgenommene Würdigung, wonach mit dem für einer Verurteilung erforderlichen Grad an Überzeugung vermittelt sei, dass die Zeugen den Kläger angesichts dessen Zustandes und dem von ihm geschilderten Symptomen nicht zu Hause hätten belassen dürfen, vom Ergebnis der hinreichend erhobenen Beweise gedeckt, ohne dass eine neuerliche Vernehmung der Zeugen geboten oder eine weitergehende Beweisaufnahme zulässig und erforderlich wäre. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn es das Landgericht als pflichtwidrig ansieht, dass die Zeugen die vom Kläger geschilderten Beschwerden als Intercostalschmerzen abgetan haben. Denn unabhängig davon, ob diese Einschätzung im Ergebnis richtig oder falsch war, vermag sie es schon dem Grunde nach nicht zu rechtfertigen, den Kläger als Nicht-Notfallpatienten anzusehen und von einer umgehenden ärztlichen Abklärung durch Verständigung des Notarztes anzusehen.
18
Zu Recht geht das Landgericht im Ergebnis seiner Beweiswürdigung zunächst davon aus, dass der Kläger den Zeugen F… und K… davon berichtet hatte, Schmerzen nicht im gesamten Brustkorb zu haben, wobei er diese insbesondere in dem Dreieck zwischen Brustbein und Rippen verortete. Gleiches gilt für die Schilderung des Gefühls, ein breiter Gürtel würde sich um seinen Brustbereich ziehen und der Atemnot. Dies alles hatte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung entsprechend geschildert. Dem stand gegenüber, dass sich sowohl der Zeuge F… als auch der Zeuge K… an den Vorfall nicht zu erinnern vermochten. Auch auf Vorhalt des Rettungsdiensteinsatzbogens konnten sie keine konkrete Erinnerung hiermit verknüpfen, was angesichts der Vielzahl von Einsätzen nachvollziehbar ist. Dementsprechend war es den Zeugen lediglich möglich, von einer generellen Vorgehensweise zu berichten. Dies allein führt zwar nicht dazu, dass den Bekundungen zur generellen Verfahrensweise kein Beweiswert beizumessen wäre. Dennoch lassen die diesbezüglichen Schilderungen der Zeugen hier keinen Rückschluss darauf zu, dass den Bekundungen des persönlich gehörten Klägers kein Glauben zu schenken wäre, so dass auch die vom Landgericht vorgenommene Würdigung nicht zweifelhaft erscheint. Soweit der Zeuge F… angab, dass man stets einen Notarzt alarmiere, wenn ein Patient über Schmerzen im Brustbereich klage und in diesem Zusammenhang von einem Engegefühl berichte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Kläger derartiges nicht geäußert habe. Denn im Ergebnis ist festzustellen, dass die Parteien sogar übereinstimmend davon ausgehen, dass der Kläger zumindest über Schmerzen im Brustbereich geklagt hatte. Nichts anderes folgt aus dem Einsatzbogen, indem dort “Intercostalschmerzen” dokumentiert worden sind. Dass diese Begrifflichkeit nicht vom Kläger selbst gewählt worden war, ist unstreitig und im Übrigen auch offensichtlich. Hieraus folgt dann aber weiter, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden nur sinngemäß bzw. sogar nach einer bereits durch die Zeugen vorgenommenen eigenen Bewertung in das Einsatzprotokoll eingetragen worden waren. Zu den tatsächlichen Angaben des Klägers ist damit also wenig gesagt, so dass der geschilderten generellen Vorgehensweise hier allenfalls eine schwache Indizwirkung beizumessen wäre. Der vorgenommenen Würdigung steht dies allerdings nicht entgegen, weil stattdessen im Weiteren zu konstatieren ist, dass der Kläger ausweislich des Einsatzberichtes seinen Brustschmerz (zumindest nach dem Empfängerhorizont der Zeugen) als “atemabhängig” beschrieben hat, so dass die Schilderung einer gewissen Atemnot – wie auch immer der Kläger sie ausgedrückt haben mag – davon nicht nennenswert weit entfernt ist. Auch ist es absolut naheliegend, dass der Kläger – sei es auch nur schmerzbedingt – ein gewisses Engegefühl verspürt und beschrieben hat. Für die klägerischen Bekundungen spricht nach Ansicht des Senats außerdem, dass er ganz offensichtlich unter einem erheblichem Leidensdruck und auch einer erheblichen psychischen Anspannung gestanden haben muss. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Verständigung des Notdienstes wortwörtlich das “letzte Mittel” ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei dem Kläger anders gewesen sein könnte, sind in keiner Weise ersichtlich. Hinzu kommt auch, dass sich der Blutdruck des Klägers mit 160/100 in einem deutlich erhöhten Bereich (und zwar im Bereich einer Hypertonie mittleren Grades) befand, was ebenfalls für eine mit dem Gefühl der Atemnot typischerweise einhergehende hohe körperliche und nervliche Belastung spricht, obgleich der Senat nicht verkennt, dass der Kläger nach medizinischem Vorbefund auch an Bluthochdruck litt. Insgesamt vermag sich der Senat jedoch der Auffassung des Landgerichts nur anzuschließen, dass keine gewichtigen Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen könnten, den klägerischen Bekundungen im Rahmen der Beweiswürdigung ein geringeres Gewicht beizumessen.
19
Da somit davon auszugehen ist, dass der Kläger den Zeugen nicht nur von Schmerzen im Brustbereich, sondern auch von einem Engegefühl und von Atemnot berichtet hatte, sind die weiteren rechtlichen Bewertungen des Landgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die dortigen Gründe wird daher vollumfänglich Bezug genommen. Ergänzend führt der Senat aber noch Folgendes aus: Die grundsätzliche Problematik des vorliegenden Falles besteht darin, eine Abgrenzung vorzunehmen, inwieweit Rettungssanitäter/-assistenten überhaupt berechtigt sind, den Zustand eines um Hilfe Ersuchenden selbst zu beurteilen und zu entscheiden, ob es sich um einen Notfallpatienten handelt oder nicht. Dabei verschließt sich der Senat nicht den sich in der Praxis ergebenden Erfordernissen eines effizienten und ressourcenschonenden Einsatzes von qualifizierten Fachkräften auch und insbesondere im Bereich des medizinischen Rettungsdienstes. Aus diesem Grund geht der Senat auch nicht soweit, einem Rettungssanitäter oder –assistenten generell die Befugnis hierzu abzusprechen. Dies darf aber nicht den Blick darauf versperren, dass die primäre Aufgabe der Notfallrettung in der Erstversorgung – und zwar nur soweit ein Notarzt noch nicht anwesend ist – und in der Beförderung besteht. Einem Rettungssanitäter/-assistenen kommt daher insbesondere nicht die Stellung eines Notarztes zu; vielmehr ist er lediglich dessen Helfer. Entsprechendes folgt sowohl aus § 3 RettAssG als auch aus § 2 Abs. 2 BlnRDG. Dies vorausgeschickt hat der Senat festzustellen, dass es im Falle der geschilderten Brustschmerzen eine Frage der medizinischen Bewertung (Diagnose) darstellt, welchen Ursprungs diese sind. Zwar mag die angebliche Schilderung der Schmerzen als “atem- und bewegungsabhängig” ein gewisses Indiz dafür sein, dass es sich nicht um Schmerzen handelt, die vom Herzen ausgehen. Denn die Ursache sog. Intercostalschmerzen ist die Einklemmung von Intercostalnerven im Intercostalraum. In Abgrenzung zu sog. Herzschmerzen sind erstere in der Regel vor allem dadurch gekennzeichnet, dass sie sich bei tiefen Ein- und Ausatmen steigern und mit der Veränderung der Lage oder Bewegung im Brustkorb ändern. Demgegenüber verändern tiefes Ein- und Ausatmen oder Veränderungen der Lage sowie Bewegungen des Brustkorbes einen vom Herzen herrührenden Schmerz grundsätzlich nicht. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Intercostalraum gerade im Brustbereich angesiedelt ist und eine genaue Differenzierung letztlich nur vorgenommen werden kann, wenn der Patient in der Lage ist, den Schmerz hinreichend zu verifizieren und auch sonst keine anderen Symptome vorhanden sind. Dass dies im Moment des Eintreffens der Notrettung regelmäßig schwierig sein wird und von einem über diesem Weg um Hilfe ersuchenden Patienten kaum zu verlangen ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Vergegenwärtigt man sich außerdem, welche gravierenden Folgen ein Herzinfarkt nach sich ziehen kann, und dass in einem solchen Fall oft wenige Minuten darüber entscheiden, ob diese eingegrenzt werden können, ist es dem Senat schlichtweg unverständlich, dass der Beklagte meint, die betroffenen Rettungsassistenten haben diese Bewertung abschließend eigenverantwortlich vornehmen dürfen, zumal eine ausreichende Abklärung in der Regel nur durch ein Elektrokardiogramm, durch Messung sog. Biomarker “Herzenzyme” und/oder durch bildgebende Verfahren erfolgen kann. Selbst wenn der Kläger daher nicht über akute Atemnot oder das Gefühl eines breiten Gürtels berichtet hätte, ist es bei über akute Brustschmerzen klagenden Patienten, sofern diese nicht offensichtlich eine andere Ursache haben, unumgänglich, eine notärztliche Abklärung herbeizuführen. Nichts anderes hat auch der Sachverständige in seinem Gutachten und im Rahmen seiner mündlichen Ausführungen im Verhandlungstermin am 19. Mai 2016 ausgeführt. Hier gab er auf Vorhalt des Rettungsdiensteinsatzbogens an, dass die darin wiedergegebene Angabe “Intercostalschmerz” keine Darstellung von Symptomen, sondern eine Diagnose sei, denn die Schmerzen würden hiermit einer konkreten Ursache zugeordnet. Insbesondere die Beteiligung von Herz und Lunge werde durch die Wortwahl “intercostal” ausgeschlossen. Daran, dass die Stellung einer solchen Diagnose im Allgemeinen und angesichts des Umfangs der erfolgten Untersuchung im Speziellen die Kompetenzen eines Rettungsassistenten überschreiten, ließ der Sachverständige keinen Zweifel. Er brachte zudem sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass eine solche Diagnose ohne weitergehende Untersuchungen, insbesondere ein EKG gestellt worden ist. Sofern einer seiner Kollegen in dieser Weise verfahren würde, würde er an dessen Kompetenz zweifeln. Selbst wenn man dem Beklagten darin folgte, dass die Rettungsassistenten mit ihrer Wortwahl einen Schmerz zwischen den Rippen wiedergeben wollten, sah es der Sachverständige als unumgänglich an, eine Herzbeteiligung auszuschließen. Eine akute Brustschmerzsymptomatik könne ein Hinweis für eine ganze Reihe von lebensbedrohlichen Erkrankungen sein, wie z.B. eine Lungenembolie, eine Aortendissektion oder ein akutes Koronarsyndrom, wobei sämtliche der genannten Erkrankungen ein sehr enges Behandlungszeitfenster aufweisen.
20
Der Vollständigkeit halber sei schließlich erwähnt, dass auch nach dem Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz unter Bezug auf den Patientenzustand “akute Brustschmerzen” den Einsatz eines Notarztes indizieren (vgl. http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/NAIK-Indikationskatalog_fuer_den_Notarzteinsatz_22022013.pdf.; liegt anbei).
21
Unbehelflich ist an dieser Stelle schließlich, wenn der Beklagte bestreitet, dass der Kläger überhaupt einen Transport “gewünscht” habe.
3.
22
Wenn damit feststeht, dass eine Verletzung von Amtspflichten gegeben ist, war sodann der hierdurch verursachte Schaden festzustellen. Auch insoweit hat die Berufung aber keinen Erfolg.
a)
23
Der Sachverständige stellt in seinem schriftlichen Gutachten zunächst fest, dass der Kläger bei Einlieferung in das S…-Krankenhaus … im Rahmen des dort geschriebenen EKGs typische Veränderungen eines Herzinfarktes aufwies. Ferner habe der Kläger während der sodann durchgeführten Herzkatheteruntersuchung einen dokumentierten Schlaganfall erlitten. Zu Letzterem führt der Sachverständige aus, dass dessen Ursache unklar und nicht abschließend zu klären sei. Insofern wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Kausalität zwischen der verspäteten Einlieferung und dem erlitten Schlaganfall nicht mehr festzustellen. Ebenfalls nicht auf die verspätete Einlieferung zurückzuführen, sei die klägerseitig angeführte koronare Zwei-Gefäßerkrankung. Hierzu heißt es im Gutachten sogar ausdrücklich, dass diese unabhängig zu sehen sei. Zwar seien aus den ihm (dem Sachverständigen) vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte auf koronare Herzerkrankungen bzw. kardiale Symptome ersichtlich. Es sei aber zu berücksichtigen, dass im Falle des Klägers unter Verwendung des PROCAM-Scores sechs Risikofaktoren für eine koronare Herzerkrankung vorlagen, so dass ein deutlich erhöhtes Risiko bestand. Dies zugrunde gelegt hat das Landgericht sowohl den während der Herzkatheteruntersuchung erlitten Schlaganfall als auch die koronare Gefäßerkrankung nicht als ursächlichen Schaden angesehen. Dem sind weder der Kläger noch der Beklagte entgegen getreten.
b)
24
Zu Recht hat das Landgericht hat das Landgericht einen ursächlichen Schaden der verspäteten Einlieferung aber darin gesehen, dass es bereits zu einem Absterben von Herzmuskelgewebe infolge des ersten Infarkts und damit verbunden zu einer Narbenbildung gekommen war, welche letztlich zur Herausbildung einer Herzinsuffizienz mit den Symptomen Belastungsluftnot und Leistungsschwäche geführt habe. Hierzu hatte sich der Sachverständige in seinen schriftlichen Ausführungen eindeutig positioniert und ausführt, dass infolge der verspäteten Rekanalisation des Infarktgefäßes Herzmuskelgewebe “abgestorben” sei und zur Bildung einer Narbe geführt habe, was echokardiografisch als Akinesie befundet werde und woraus sich die Herzinsuffizienz entwickelt habe. Dabei verweist der Sachverständige auf ein von der Gesellschaft für Kardiologie vorgegebenes Zeitlimit von 120 Minuten zwischen Erstkontakt bis zur primären PCI. Letzteres betrifft aber wohl eher die Frage, in welcher Weise und mit welchen zeitlichen Ablauf ein Notarzt grundsätzlich handeln sollte, nicht aber die Frage, dass es im Fall des Klägers infolge eines nicht “zeitgerecht” behandelten Infarkts zwingend zu der hier fraglichen Narbenbildung kommt. Jedoch hat der Sachverständige jedenfalls im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Kläger zeitnah einen akuten Gefäßverschluss erlitten hatte, was aus dem EKG zu erkennen sei, da dieses typische Veränderungen eines akuten Herzinfarktes gezeigt habe. Zudem spreche der Umstand, dass der Verschluss einfach zu rekanalisieren gewesen sei und mit einem Stent versorgt werden konnte, für einen frischen Verschluss. Schließlich führte der Sachverständige aus, dass es einer umgehenden Rekanalisierung bedurft habe, wobei er es auf ausdrückliche Nachfrage des Senats als “hochwahrscheinlich” beurteilte, dass sich der Zustand des Klägers bei einer früheren Intervention verbessert hätte, weil die Versorgung des Muskels bei einer früheren Rekanalisierung schneller wieder hergestellt hätte werden können und sich der Muskel bei kurzer Ischämiezeit eher wieder erhole. Nach den damals geltenden Leitlinien wäre eine Rekanalisierung binnen 90 min anzustreben gewesen; anderenfalls hätte eine Lysebehandlung durchgeführt werden sollen. Durch die Fehleinordnung der Schmerzen sei dem Kläger auch die Standardmedikation im Fall eines Herzinfarktes entgangen, die hier unter Umständen bereits für sich genommen zu einer Rekanalisierung geführt hätte.
25
Selbst wenn man aber die verbleibenden Unsicherheit hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Eintretens des Verschlusses für erheblich hielte und daher Zweifel bezüglich der Feststellung der Kausalität zwischen der verzögerten Einlieferung und der nunmehrigen Narbenbildung hätte, führte dies nicht weiter. Denn anders als das Landgericht meint, kommt dem Kläger an dieser Stelle eine Beweiserleichterung zu Gute, so dass es Sache der Beklagten wäre, darzulegen und zu beweisen, dass die Narbenbildung und die damit verbundenen behaupteten Folgen nicht kausal auf die verzögerte Behandlung zurückzuführen sind.
26
Im Bereich der ärztlichen Behandlung ist anerkannt und nunmehr auch in § 630h Abs. 5 BGB gesetzlich geregelt, dass zugunsten des Patienten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Kausalitätsvermutung eingreifen, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt (ständige Rechtsprechung, grundlegend: BGH, Urteil vom 21.09.1982 – VI ZR 302/80). Diese Grundsätze sind zwar – insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen – auf Fälle, in denen es um das Handeln von Rettungssanitäter geht, grundsätzlich nicht anwendbar. Dabei sind aber dogmatisch zwei Fragestellungen zu unterscheiden. Zum einen stellt sich die Frage, ob die im Rahmen der Arzthaftung entwickelten Grundsätze generell auf die Fälle der Amtshaftung übertragen werden können. Dies ist zu bejahen, weil es für die tragenden Überlegungen der Beweiserleichterung aus Sicht des Patienten nicht darauf ankommen kann, ob der handelnde Arzt auf der Grundlage hoheitlichen Handelns oder auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages tätig wird. Zum anderen stellt sich dann die Frage, ob die Grundsätze nur im Fall des Tätigwerdens eines Notarztes oder aber auch auf das Handeln von Rettungssanitätern/-assistenten anwendbar sind. Auch dies ist zumindest vorliegend zu bejahen. Denn allein der Umstand, dass es sich nicht um Ärzte im eigentlichen Sinne handelt, kann der Annahme der Beweislastumkehr nicht entgegenstehen. Vielmehr werden nach der Rechtsprechung auch Maßnahmen oder Unterlassungen von nichtärztlichem Personal mit der Folge einer Beweislastumkehr als grobe Behandlungsfehler aufgefasst (vgl. etwa BGH NJW 2000, 2737; OLG München VersR 1997, 977; OLG Celle VersR 1999, 487). Entscheidend ist, dass es sich um ein im eigentlichen Sinne medizinisches Vorgehen handelt. Dies wäre in Bezug auf den eigentlichen Aufgabenbereich eines Rettungssanitäters, d.h. die Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten und dessen anschließende Beförderung zwar zu verneinen. Hier geht es aber gerade nicht um Fehler bei der Zuführung des Klägers zur medizinischen Versorgung, sondern vielmehr darum, dass es im Rahmen des Rettungsdiensteinsatzes unterlassen worden war, einen Notarzt hinzuzuziehen oder den Kläger umgehend in das nächst gelegene Krankenhaus zu transportieren, und dass die Zeugen F… und K… eigenverantwortlich eine Diagnose gestellt und hierauf beruhend entschiedenen haben, dass der Kläger keiner notfallmedizinischen Versorgung bedürfe. Dies steht einer “Behandlung” im medizinischen Sinne gleich. Insoweit ist der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt des OLG Köln (Urteil vom 22.08.2007 – 5 U 267/06) abzugrenzen, in dem der dortige Senat Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt eines “groben Fehlers” für den Bereich des Handelns durch Rettungssanitäter abgelehnt hatte.
27
Dies vorausgeschickt, ist die festgestellte Pflichtverletzung wertungsmäßig auch einem “groben Behandlungsfehler” gleichzustellen. Ein solcher liegt in der Regel dann vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Vorliegend sind die betroffenen Rettungssanitäter zwar keine Ärzte gewesen, so dass es fraglich sein könnte, welche Grundsätze anzulegen sind. Indes ist der Pflichtverstoß, d.h. die unterlassene Hinzuziehung eines Notarztes und die eigenständige Stellung einer Diagnose, derart evident, dass dies die Gleichstellung mit einem groben Behandlungsfehler rechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Sachverständige ebenfalls ausführt, dass das “akute Brustschmerzsyndrom” zu den lebensbedrohlichen Akutkrankheiten zählt und daher einer medizinischen fachärztlichen Abklärung bedarf. Für den ärztlichen Bereich formulierte der Sachverständige, dass er an der Kompetenz eines Kollegen zweifeln würde, sofern dieser die durch die Rettungsassistenten angenommene Diagnose ohne weitergehende Untersuchung (insbesondere eines EKG) stellen würde. Wenn der Sachverständige dies bereits als nicht nachvollziehbar und besonders evident beurteilt, dann muss dies erst Recht in Bezug auf die hier tätigen Rettungsassistenten gelten, die ohnehin nicht zur Stellung einer Diagnose berechtigt sind. Jedenfalls kann insoweit kein anderer Maßstab gelten, wenn diese im Kompetenzbereich eines Arztes tätig werden. Insgesamt hat das Landgericht somit zu Recht auf eine Haftung des Beklagten erkannt.
c)
28
Erfolglos greift der Beklagte schließlich auch die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes an. Die Höhe eines Schmerzensgeldes steht grundsätzlich im Ermessen des erkennenden Gerichts. Dass die Entscheidung des Landgerichts insoweit ermessensfehlerhaft war, ist weder aufgezeigt noch im Übrigen erkennbar. Vielmehr liegt der vom Landgericht zuerkannte Betrag zwar am oberen Ende, ist jedoch unter Würdigung aller Umstände noch als angemessen und ausreichend anzusehen, um die erfolgte fehlerhafte Behandlung bzw. die dadurch verzögerte erforderliche Behandlung auszugleichen, soweit dies möglich ist, und Genugtuung zu gewähren. Inwieweit die heutigen psychischen Belastungen des Klägers dabei tatsächlich auf den verspätet behandelten Infarkt zurückzuführen sind, ist aus Sicht des Senates nicht entscheidend, weil das zuerkannte Schmerzensgeld auch im Übrigen noch als angemessen erscheint.
III.
29
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Zudem handelt es sich um einen Fall, dessen Schwerpunkt im Tatsächlichen liegt.