Zur Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft bei einem zusammenlebenden Paar nach erfolgter Trennung

SG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2021 – S 12 AS 2211/21 ER

Zur Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft bei einem zusammenlebenden Paar nach erfolgter Trennung

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig ab dem 06.08.2021 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.12.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 680,00 Euro monatlich zu gewähren.

2. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu erstatten.

3. Den Antragstellerinnen wird für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … …, … …, … …, bewilligt.

Gründe
I.

1
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2
Die 1985 geborene Antragstellerin zu 1. ist die Mutter der 2016 geborenen Antragstellerin zu 2. Vater der Antragstellerin zu 2. ist Herr … … (MB). Schon vor Geburt des Kindes lebte die Antragstellerin zu 1. mit MB zusammen; sie waren jedenfalls zeitweise ein Paar. Auch seit der Geburt lebten sie zusammen, zuletzt in …. Dort bezogen die Antragstellerinnen Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter …, das nach ihren Angaben nicht von einer Bedarfsgemeinschaft mit MB ausging. Übergangsweise von August bis November 2020 lebten die Antragstellerinnen in Baden-Baden bei einer Frau … …. MB ist in Vollzeit als Berufskraftfahrer tätig.

3
MB suchte nach einer neuen gemeinsamen Wohnung und fand diese in …, … …. Hierbei handelt es sich um eine Drei-Zimmer-Wohnung. Zum 01.12.2020 schlossen die Antragstellerin zu 1. und MB einen Unter-Mietvertrag über zwei der drei Zimmer zu einer Warmmiete von 370,00 Euro.

4
Die Antragstellerin zu 1. beantragte am 30.12.2020 für sich und die Antragstellerin zu 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Sie gab dabei an, sie lebe mit MB zusammen, es bestehe aber keine Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft, weil sie trotz Trennung gemeinsam für ihre Tochter da sein wollten und sich gut verstünden. Sie legte Quittungen über Unterhaltszahlungen von MB in Höhe von monatlich zwischen 170,00 Euro und 295,00 Euro vor.

5
Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin zu 1. mit, MB sei ihrer Bedarfsgemeinschaft zugeordnet und forderte sie auf, u.a. Einkommensnachweise von diesem vorzulegen. MB wandte sich daraufhin an den Antragsgegner und erklärte, er und die Antragstellerin zu 1. teilten sich eine Wohnung, weil sie die Tochter gemeinsam erziehen wollten und sie das gemeinsame Sorgerecht teilten. Es liege keine eheähnliche Gemeinschaft, sondern eine Zweckgemeinschaft vor. Er sehe sich nicht verpflichtet, Einkommensnachweise der Antragstellerin zu 1. oder dem Antragsgegner offenzulegen. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin zu 1. mit, er nehme dieses Schreiben zur Kenntnis, benötige aber weiterhin die Nachweise von MB, um über den Antrag entscheiden zu können. Anderenfalls würden die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ganz versagt.

6
MB erläuterte daraufhin erneut, die Antragstellerinnen lebten bei ihm, so dass er das Glück habe, seine Tochter zwar nicht jeden Tag, aber sehr oft sehen und miterziehen zu können. Es bestehe aber keine partnerschaftliche Beziehung zwischen ihm und der Antragstellerin zu 1.

7
Mit – hier nicht streitbefangenem – Bescheid vom 08.02.2021 versagte der Antragsgegner die Leistungen ab 01.12.2020 und meinte, die Antragstellerinnen seien ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Widerspruchs trug die Bevollmächtigte der Antragstellerinnen zu 1. vor, die Partnerschaft zwischen ihnen sei seit 2016 beendet. Sie hätten aber ihrer gemeinsamen Tochter wegen eine „gewisse Familienkonstellation“ erhalten wollen. Alternativ zum Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung hätte die Antragstellerin zu 1. ohne geeignete Wohnung in ihre Geburtsstadt Leipzig zurückkehren müssen. In der jetzigen Wohnung erfolge eine räumliche Trennung dergestalt, dass jeder ein Zimmer bewohne. Es finde kein gemeinsames Hauswirtschaften statt. Beide Erwachsenen hätten einen eigenen Kühlschrank und verpflegten sich selbst. Sie kauften getrennt ein und kochten auch getrennt. Beide hätten neue partnerschaftliche Beziehungen. MB zahle monatlich zwischen 150,00 Euro und 200,00 Euro. Der niedrige Unterhalt ergebe sich daraus, dass eigentlich ein „paritätisches Betreuungsmodell“ gelebt werde.

8
Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2021 als unbegründet zurück. Die Antragstellerinnen ersuchten am 16.03.2021 das Sozialgericht Karlsruhe um einstweiligen Rechtsschutz (S 16 AS 766/21 ER) und trugen vor, seit Jahren in einer Wohngemeinschaft ohne partnerschaftlichen Charakter oder wechselseitiges wirtschaftliches Einstehen füreinander zu leben. Die Antragstellerin zu 1. hätte als alleinerziehende Mutter im Bezug von SGB II Leistungen keine Chance, eine angemessene und bezahlbare Wohnung zu finden. MB wolle außerdem nicht den Kontakt zu seiner Tochter verlieren. Deswegen habe MB eine Drei-Zimmer-Wohnung angemietet und zwei Zimmer an die Antragstellerinnen untervermietet. Das Sozialgericht verpflichtete mit Beschluss vom 31.03.2021 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragstellerinnen vorläufig ab dem 15.03.2021 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.05.2021, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 616,00 Euro monatlich zu gewähren. Da der Sachverhalt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht aufzuklären und die Gewährleistung des Existenzminiums streitbefangen sei, müsse dem Eilbegehren für den nicht auszuschließenden Fall, dass es andernfalls zu einer Unterdeckung grundsicherungsrechtlicher Bedarfe käme, zunächst im Wege einer Folgenabwägung stattgegeben werden und schlimmstenfalls rechtwidrig erlangte Sozialleistungen rückerstattet werden (SG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2021, S 16 AS 766/21 ER).

9
Der Antragsgegner gewährte den Antragstellerinnen daraufhin mit Bescheid vom 06.04.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des sozialgerichtlichen Beschlusses unter dem Paradigma, MB sei kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Die auch insofern rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerinnen erhoben am 10.04.2021 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (S 12 AS 1024/21) und begehren, den Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2021 zu verpflichten, ihnen für den Monat Dezember 2020 Leistungen nach dem SGB II für Lebensunterhalt und Unterkunft in Höhe von 801,80 €, sowie ab dem 01.01.2021 bis zum 30.11.2021, Leistungen nach SGB II für Lebensunterhalt und Unterkunft i.H.v. 839,40 € monatlich zu bewilligen, abzüglich der im einstwelligen Rechtsschutzverfahren ab dem 15. März 2021 zuerkannten Leistungen.

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Mit Schreiben vom 20.07.2021 teilte die rechtsanwaltliche Bevollmächtigte der Antragstellerinnen dem Antragsgegner mit, ihre Mandantinnen hätten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gestellt; sie bitte um eine Entscheidung in der Sache bis zum 27.07.2021. Mit Schreiben vom 25.07.2021 beantragte die Antragstellerin zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und für ihre Tochter ab dem 01.07.2021. Sie teilte mit, in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen habe sich seit der letzten Antragstellung nichts geändert. Sie erwarte eine umgehende Bearbeitung der Anträge bis spätestens 30.07.2021. Die Antragstellerin übersandte Kontoauszüge über den Zeitraum März 2021 bis Mitte Juli 2021.

11
Mit Mitwirkungsschreiben vom 28.07.2021 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. mit, bezüglich der Überprüfung des Anspruchs auf SGB II-Leistungen würden Angaben des Kindesvaters MB benötigt, weil er der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerinnen zuzuordnen sei. Der Antragsgegner bat diesbezüglich, bis 14.08.2021 die seinem Schreiben beigefügten Anlagen WEP, EK und VM nebst Einkommensnachweisen und Kontoauszügen der letzten 3 Monate von Herrn MB vorzulegen. Zugleich bat er die Antragstellerinnen, mitzuteilen, ob sie in den Monaten März 2021 bis Juni 2021 ihre Mietzahlungen erbracht habe.

12
Am 06.08.2021 haben die rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerinnen erneut das Sozialgericht Karlsruhe um Erlass einer einstweiligen Anordnung ersucht (S 12 AS 2211/21 ER) und Prozesskostenhilfe beantragt.Die Antragstellerin zu 1. hat im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung vom 06.08.2021 wiederholend vorgetragen, dass sie und der MB jeweils eigene partnerschaftliche Beziehungen unterhielten und nicht gemeinsam wirtschafteten. Wegen des weiteren Inhalts der Eidesstattlichen Versicherung wird auf die in der Prozessakte enthaltene Urkunde Bezug genommen.

13
Die Antragstellerinnen beantragen,

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den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen ab dem 6. August 2021 Leistungen nach SGB II für Lebensunterhalt und Unterkunft in Höhe von 680,00 Euro monatlich zu bewilligen.

15
Der Antragsgegner beantragt,

16
den Antrag abzulehnen.

17
Er meint, die Antragstellerinnen hätten keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, weil sie nicht hilfebedürftig seien, da das Erwerbseinkommen von MB auch die Bedarfe der Antragstellerinnen vollständig decke. Das Gesetz vermute, zwischen MB und den Antragstellerinnen bestehe eine Einstehensgemeinschaft. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II Nr. 2 SGB II seien erfüllt. Aufgrund der aktenkundigen Umstände sei von einer partnerschaftlichen Beziehung der Antragstellerin zu 1. mit Herrn MB auszugehen. Es handele sich um ein gemeinsames Zusammenleben in einem Haushalt mit einem gemeinsamen Kind. In derartigen Konstellationen sei die bloße Erklärung nicht ausreichend, dass es sich nicht um eine Partnerschaft bzw. um keine Einstehensgemeinschaft handele. Ebenso unzureichend seien Schutzbehauptungen, wonach Vater und/oder Mutter in einer neuen partnerschaftlichen Beziehung mit Dritten bzw. Vierten lebten. Dass die Antragstellerin zu 1. und MB nur in einer Wohngemeinschaft zusammenleben sei vor dem Hintergrund sich widersprechender Angaben weiterhin unglaubhaft: So werde widersprüchlich angegeben, dass MB sich nach eigenen Angaben überwiegend am Wochenende um die Antragstellerin zu 2. kümmere, obgleich MB sich nach Angaben der Antragstellerin zu 1. am Wochenende häufig bei seiner Lebenspartnerin aufhalte. Ungereimtheiten bestünden auch in Bezug auf das Vorbringen zum Umfang des väterlichen Kindesumgangs: Während MB mit der Antragstellung erklärt habe, der Grund für das Zusammenleben sei, dass die Erziehung des Kindes gemeinsam erfolge (Bl. 116 Verwaltungsakte), habe die Antragstellerin zu 1. selbst erklärt, sie sei alleinerziehend, während ihre Bevollmächtigte wiederum von einer eigenständigen Alltagsgestaltung seitens der ehemaligen Partner im Rahmen eines paritätischen Wechselmodels spreche, um die vergleichsweise geringe Höhe des von MB angeblich gezahlten Kindesunterhaltes zu erläutern. Auch hinsichtlich der Angaben zur Höhe des väterlichen Barunterhalts bestünden Unstimmigkeiten: Einerseits habe die Antragstellerin zu 1. diesbezüglich aktenkundige Quittungen ausgestellt

18
– für den Monat November 2020 in Höhe von 280,00 Euro,
– für den Monat Dezember 2020 in Höhe von 295,00 Euro
– und für den Monat Januar 2021 in Höhe von 170,00 Euro.

19
Andererseits hätten die Antragstellerinnen in den Antragsformularen schriftlich erklärt, monatlich 200,00 Euro väterlichen Barunterhalt zu bekommen. Am 06.08.2021 erklärten sie nun eidesstattlich, die Barunterhaltszahlungen beliefen sich auf 150,00 und 200,00 Euro monatlich. Für eine Einstehensgemeinschaft spreche nach der Beweiswürdigung des Antragsgegners schließlich, dass die die Antragstellerinnen in den Monaten Juni 2021 und Juli 2021 ihren Lebensunterhalt auch ohne Grundsicherungsleistungen des Antragsgegners bestreiten konnten. SGB II-Leistungen habe er, der Antragsgegner, nur bis Mai 2021 erbracht. Die Antragstellerinnen hätten nach Ablauf der lediglich vorläufig gewährten SGB II-Leistungen zum 31.05.2021 zunächst keinen Weiterbewilligungsantrag ab Juni 2021 gestellt und mit der Antragstellung im Juli sehr lange zugewartet. Aus den vorgelegten Kontoauszügen für März 2021 bis Mitte Juli 2021 seien auch keine Mietzahlungen an MB erkennbar.

20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

21
Der Eilantrag hat vollen Erfolg.

22
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (S 2). Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Eilbedürftigkeit). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.

23
Dabei ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 –; BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 –, beide in juris), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt, und dessen Bedeutung insbesondere im Hinblick auf Fragen des Grundrechtsschutzes zu orientieren. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, a.a.O.).

24
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall aus einer Folgenabwägung, da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen sind.

25
Zunächst steht dem Anspruch im Eilverfahren nicht der Versagungsbescheid vom 08.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2021 entgegen. Bevor dieser bestandskräftig werden konnte, haben die Antragstellerinnen noch fristgerecht die Klage S 12 AS 1024/21 erhoben, welche eine aufschiebende Wirkung entfaltet. Überdies wird das Gericht den Veraltungsakt aller Wahrscheinlichkeit nach aufheben müssen, da er offensichtlich rechtswidrig ist. Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage, die eine Obliegenheit der Antragstellerin zu 1. begründet hätte, Angaben zu den Verhältnissen des nicht am Verfahren beteiligten MB zu machen oder ihn betreffende Dokumente vorzulegen (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2021, S 16 AS 766/21 ER, Seite 7 Abs. 5).

26
Dass ein Anordnungsanspruch besteht, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, erscheint aber zumindest möglich:

27
Ein Leistungsanspruch der Antragstellerinnen richtet sich nach § 7 ff. SGB II. Danach erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) sowie Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

28
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

29
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese letzte subjektive Voraussetzung, das heißt, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird u.a. vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben bzw. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 und 2 SGB II). Bei den ersten beiden Komponenten handelt es sich um objektive Kriterien, bei der dritten um ein subjektives, da sie auf den inneren Willen der vermuteten Partner abhebt. Die objektiven Komponenten sind von Amts wegen festzustellen. Die subjektive Komponente – und nur diese – ist Gegenstand der widerleglichen Vermutung in § 7 Abs. 3a SGB II. (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 (Stand: 05.01.2021), Rn. 221). Mit Partnerschaft gemeint ist in § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II eine Gemeinschaft, die nicht durch bloßes Zusammenleben begründet wird, sondern Ausschließlichkeitscharakter im Sinne einer Eheähnlichkeit aufweist und keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 (Stand: 05.01.2021), Rn. 222, m.w.N.). Hinsichtlich des Zusammenlebens in einem Haushalt gemeint ist das Bestehen sowohl einer Wohn- als auch einer Wirtschaftsgemeinschaft (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 (Stand: 05.01.2021), Rn. 223, m.w.N.). Erst wenn diese beiden Voraussetzungen gegeben wären, würde die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II hinsichtlich des subjektiven Tatbestands greifen.

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Aus dieser Systematik ergibt sich, dass zunächst Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft sowie zum Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich wären, denn im Streit steht vorliegend allein, ob (und in welchem Umfang) die Antragstellerinnen hilfebedürftig sind, was maßgeblich davon abhängt, ob MB zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört und sein Einkommen anspruchshindernd zu berücksichtigen ist. Eine vollständige Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft ist im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich und nicht geboten, sondern obliegt zunächst dem Antragsgegner im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Anlass hierfür bietet der Vortrag der Antragstellerinnen (im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren), es werde nicht gemeinsam gewirtschaftet, sondern getrennt gekocht, eingekauft und der Alltag verbracht, da keine Partnerschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und MB bestehe, weil beide jeweils neue partnerschaftliche Beziehungen mit anderen unterhielten.

31
Ob dieser Vortrag zutrifft, bleibt vorbehaltlich weiterer Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsgegner einstweilen offen. Von der dem Antragsgegner eingeräumten Möglichkeit zur Nachholung der gebotenen behördlichen Beweiserhebungen hinsichtlich des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist trotz des diesbezüglichen Hinweises des Gerichts (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2021, S 16 AS 766/21 ER, Seite 10 Absatz 5) weiterhin kein hinreichender Gebrauch gemacht worden, denn die im Mitwirkungsschreiben vom 28.07.2021 weiderholte Anforderung von Unterlagen und Angaben betreffend den MB erfolgte (weiterhin offensichtlich) rechtswidrig (s.o.) und überdies viel zu spät.

32
Dem Aufklärungsbedarf steht nicht entgegen, dass den aktenkundigen Erklärungen und Unterlagen der Antragstellerinnen und des MB gewisse Unstimmigkeiten, Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und Außergewöhnlichkeiten anhaften könnten. Eben diese begründen nur den weiteren Aufklärungs- und Mitwirkungsbedarf. Die aus ihnen resultierenden Zweifel an der Wahrhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerinnen haben aber nicht ein derartiges Ausmaß oder Gewicht, dass ein Absehen von der verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung in diesem Einzelfall gerechtfertigt wäre.

33
Den Antragstellerinnen stehen die begehrten Grundsicherungsleistungen in der hier einstweilig begehrten Höhe nach wie vor möglicherweise zu, da es gerade nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass ehemalige Partner innerhalb derselben Wohnung getrennt leben. Umgekehrt stellt § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB sogar ausdrücklich klar, dass ein Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung auch nach dem Ende einer Partnerschaft für einen längeren Zeitraum erfolgen kann. Den Luxus doppelter Haushaltsführung können sich getrennt lebende Eltern aus unteren Einkommensschichten oft gar nicht leisten. Grundsicherungsempfänger beziehen ihre existenzsichernden Leistungen in aller Regel nicht aus Bequemlichkeit, sondern, weil sie aus individuellen und gesellschaftlichen Gründen keinen gleichen Zugang zu den Lebenschancen haben, welche der – insofern privilegierte und in Teilen ignorante – Großteil der Bevölkerung für selbstverständlich hält (SG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2021 – S 12 AS 711/21 ER –, Rn. 86, juris). Das gemeinsame Bemühen, den Wegzug zur mütterlichen Herkunftsfamilie nach Sachsen zu vermeiden und einen regelmäßigen väterlichen Umgang zu ermöglichen, erscheint vor dem erwerbsbiografischen Hintergrund der arbeitslosen Antragstellerin zu 1. und der Berufstätigkeit von MB als Berufskraftfahrer sehr lebensnah. Ein solches Vorgehen wäre auch besonders verfassungslegitim. Art. 6 Abs. 1, 2, 3 und 5, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Var. 1 des Grundgesetzes schützen die Freiheit, sich von herkömmlichen Familienbildern und Gesellschaftsstrukturen des vorigen Jahrhunderts zu emanzipieren und die elterliche Sorge über das Ende einer elterlichen Partnerschaft hinaus dauerhaft gleichberechtigt in derselben Wohnung zum Wohle eines gemeinsamen Kindes auszuüben. Ob im Einzelfall eine partnerschaftliche Wirtschafts- und Einstehensgemeinschaft vorliegt ist nicht anhand gestriger Stereotype pauschal zu mutmaßen, sondern im Einzelfall unter Heranziehung der Beteiligten aufzuklären. Auch die pauschale Annahme, ein temporäres Zusammenleben gemeinsamer Eltern sei im Falle neuerlicher Partnerschaften mit Dritten bzw. Vierten unrealistisch, hält einer empirischen Prüfung nicht stand. Dass Kinder in ihrer ursprünglichen Kernfamilie aufwachsen, ist zwar noch der statistische Normalfall. Jedoch leben 15 Prozent der Familien in Deutschland mit neuerlichem Trauschein als sog. „Patchworkfamilien“ und weitere 12 Prozent der Familien bei einem elterlichen Alleinerziehenden und damit – wie möglicherweise die Antragstellerinnen – ggfs. in eheähnlichen Wohn- oder Partnerschaften ggfs. ohne Trauschein zusammen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Stief- und Patchworkfamilien in Deutschland – Monitor Familienforschung: Beiträge aus Forschung, Statistik und Familienpolitik, Ausgabe 31, Seite 10). Es stellt eine Form der Ausgrenzung wesentlicher Teile einer bunten Lebenswelt dar, wenn im Grundsicherungsbezug im Wesentlichen allein das vorgebliche Abweichen von klassischen Familienstati – d. h.: ledig, verheiratet, getrennt, geschieden oder verwitwet – als Anlass für eine pauschale Leistungsablehnung genommen wird. Zur Lebenswirklichkeit der 20-iger Jahre des 21. Jahrhunderts gehören selbstverständlich auch temporäre Wohngemeinschaften, migrationsbedingte Mehrehen, außerehelich polyamouröse Verwicklungen, rein sexuelle Dauerkontakte, asexuelle Partnerschaften, On-/Off-Beziehungen, gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit Kind und allerlei Mischformen jenseits bürokratischen Schubladenstaubs.

34
Auch kann nicht pauschal ausgeschlossen werden, dass MB tatsächlich Barunterhalt an die Antragstellerin zu 2. in der behaupteten Höhe leistet. Diesbezügliche aktenkundige Erklärungen weichen der Höhe nach zwar geringfügig voneinander ab. Handfeste Widersprüche lassen sich hierbei indessen nicht feststellen. Vielmehr liegt auf der Hand, dass diesbezügliche Einlassungen im zeitlichen Verlauf und auch in Anbetracht des jeweils Erklärenden höher oder niedriger ausfallen können, wenn keine durchgehende schriftliche Dokumentation der Höhe nach schwankender Barzahlungen erfolgt und sowohl die Zahlungsempfängerin als auch der Unterhaltsschuldner diesbezüglich unabhängig voneinander Angaben machen.

35
Nicht anders verhält es sich mit den scheinbaren Ungereimtheiten in Bezug auf das Vorbringen zum Umfang des väterlichen Umgangs mit der Antragstellerin zu 2. Auch insofern kann nicht ohne persönliche Anhörung der Beteiligten ausgeschlossen werden, dass die voneinander abweichenden Beschreibungen im Wesentlichen semantischer Natur bzw. juristischen Grauzonen und diesbezüglichem Halbwissen geschuldet sind. So liegt vorliegend nahe, dass infolge der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung die elterliche Erziehung und Sorge Herrn MB nicht weniger zusteht als der Antragstellerin zu 1., sodass MB möglicherweise zurecht auf eine „gemeinsame Erziehung“ mit der Antragstellerin zu 2. im familienrechtlichen Sinne verweist. Familienrechtlich sind jedoch die beiden Fragen des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der elterlichen Sorge sprachlich auseinanderzuhalten, sodass eine – im aufenthaltsbestimmungsrechtlichen Sinne – „Alleinerziehende“ und ein im Gegensatz hierzu nur umgangsberechtigter Vater sehr wohl – im sorgerechtlichen Sinne – „gemeinsam ein Kind erziehen“ können. Auch soweit die rechtsanwaltliche Bevollmächtigte der beiden Antragstellerinnen einerseits konstant vorgetragen hat, die arbeitsuchende Antragstellerin zu 1. übernehme innerhalb der häuslichen Gemeinschaft beider Elternteile einen höheren Betreuungsanteil als der berufstätige MB, und dieses (danach gerade nicht „paritätische“) sog. „Nestmodell“ andererseits unrichtig als „paritätisches Betreuungsmodel“ bezeichnet, ist darin möglicherweise kein widersprüchlicher Sachvortrag zu erblicken, sondern vielleicht nur eine misslungene Wiedergabe eines atypischen Lebenssachverhalts unter irrtümlicher Verwendung eines teilweise beherrschten familienrechtlichen Fachjargons durch eine familienrechtlich fachfremde Fachanwältin für Sozialrecht.

36
All dies bedeutet mitnichten, dass dem Vorbringen der Antragstellerinnen voller Glauben zu schenken wäre. Vielmehr sollen mit diesen Ausführungen nur die substantiierten Zweifel des Antragsgegners an der Glaubwürdigkeit der Antragstellerinnen gewürdigt und dargelegt werden, warum nach derzeitigem Sach- und Streitstand eine weitere Aufklärung zu den Tatfrage(n) nach der/den Partnerschaft(en) und ggfs. der Wirtschafts- und Einstandsbereitschaft von Herrn MB weiterhin unentbehrlich erscheint. Möglicherweise stellt sich die Lebenswirklichkeit tatsächlich so dar wie die Antragstellerinnen bislang nachvollziehbar, konsequent und schlüssig behaupten.

37
Bis zur Nachholung entsprechender Beweiserhebungen im Verwaltungsverfahren sind im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung die grundrechtlichen Belange der Antragstellerinnen gegen die Interessen des Antragsgegners abzuwägen. Auf Seiten der Antragstellerinnen ist für den hypothetischen Fall einer unrichtigen Eilantragsablehnung die Gefahr zu berücksichtigen, dass ohne die vorläufigen Leistungen das Existenzminimum sowie der Krankenversicherungsschutz der Antragstellerinnen möglicherweise nicht gesichert wären. Auf Seiten des Antragsgegners ist für den Fall einer unrichtigen Eilantragsstattgabe sein fiskalisches Interesse zu berücksichtigen, Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, nicht vorläufig erbringen zu müssen, denn im Falle der vorläufigen Erbringung von Grundsicherungsleistungen besteht das Risiko eines Forderungsausfalls, selbst wenn das Hauptsacheverfahren zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, da ggfs. eine Rückforderung mangels Schuldnersolvenz scheitert.

38
Gemessen hieran überwiegen die Interessen der Antragstellerinnen an der Sicherung ihres Existenzminimums das rein fiskalische Interesse des Antragsgegners (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2019 – L 7 AS 814/19 B ER –, Rn. 5, juris; dasselbe, Beschluss vom 07.01.2013 – L 19 AS 2281/12 B ER –, juris).

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Die – hier auf nicht mal fünf Monate befristete – vorläufige Leistungserbringung erscheint im Übrigen auch schon deshalb angemessen und zumutbar, um dem Antragsgegner Gelegenheit zur Nachholung der im Tatsächlichen erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer partnerschaftlichen Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zu geben.

40
Die Aktenlage ergibt, dass möglicherweise monatliche Ansprüche beider Antragstellerinnen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die sich mindestens bis zu der geltend gemachten Höhe von 680,00 Euro addieren. Hiervon stehen der Antragstellerin zu 1. vorläufig monatlich 601,00 Euro und der Antragstellerin zu 2. vorläufig monatlich 79,00 Euro zu.

41
Diese Summe errechnet sich im ersten Schritt aus den Regelbedarfen in Höhe von 401,00 Euro bzw. 283,00 Euro zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 370,00 Euro abzüglich des Kindergeldes und des Unterhalts für die Antragstellerin zu 2. in Höhe von jeweils 219,00 bzw. 200 Euro. Indessen nimmt das Gericht vorläufig ein anzunehmendes durchschnittliches Einkommen in Form des väterlichen Barunterhalts in Höhe von monatlich 200 Euro an unter Zugrundelegung der von den Antragstellerinnen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Quittungen über den von MB für die Antragstellerin zu 2. in der Vergangenheit geleisteten Unterhalt in einer zwischen 170 und 295 Euro schwankenden Höhe sowie des plausiblen Vortrags im gerichtlichen Eilverfahren, wonach der Unterhalt inzwischen 200 Euro monatlich betrage.

42
Soweit die Antragstellerinnen über den Gesamtbetrag von 635,00 Euro hinaus monatlich 680,00 Euro geltend machen, erschließt sich aus ihrer Antragsbegründung die begehrte Leistungshöhe zwar nicht auf den ersten Blick. Insbesondere kann die Antragstellerin zu 1. Gemäß einer unechten Wahlfeststellung keinen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II beanspruchen. Sie besorgt nach ihren eigenen tatsächlichen Einlassungen gerade nicht alleine die Pflege und Erziehung der Antragstellerin zu 2., sondern teilt sich diese mit MB in der zu dritt genutzten Wohnung.

43
Allerdings können die Antragstellerinnen im hier streitbefangenen Zeitraum ab dem 06.08.2021 über den Gesamtbetrag von 635,00 Euro hinaus möglicherweise monatlich insgesamt 680,00 Euro zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes vom Antragsgegner beanspruchen, weil von Amts wegen zu berücksichtigen ist, dass für den hier betroffenen Zeitraum 06.08.2021 bis 31.12.2021 das Fortbestehen eines monatlichen Corona-Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II in Höhe von jedenfalls nicht weniger als 22,50 € pro Person glaubhaft gemacht ist.

44
Das Gericht hat Mehrbedarfsansprüche gemäß § 21 Abs. 6 SGB II von Amts wegen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen, weil es insofern keines eigenen Leistungsantrags bedarf.

45
Die das Bestehen eines Corona-Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Zeit vor dem 01.07.2021 (mit oder ohne Hinweis auf § 70 SGB II) grundsätzlich ablehnenden Gerichtsentscheidungen und Literaturansichten sind aus eben jenen Gründen unrichtig, welche die 12. Kammer des Sozialgericht Karlsruhe in ihren drei Kammerbeschlüssen unter Verweis auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG in großer Ausführlichkeit dargelegt hat (vgl. SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.03.2021, S 12 AS 711/21 ER; SG Karlsruhe, 12.05.2021, S 12 AS 897/21; aA: LSG BW, 12.04.2021, L 2 AS 342/21 ER-B; LSG BW, 19.04.2021, L 2 AS 1032/21 ER-B; LSG BW, 03.05.2021, L 9 AS 534/21 ER-B; LSG BW, 20.04.2021, L 3 SO 990/21 ER-B; LSG BW, 06.05.2021, L 3 AS 1229/21 ER-B; LSG Nds-B., 23.03.2021, L 13 AS 125/21 B ER; Blüggel, Masken-Mehrbedarf im SGB II?, jurisPR-SozR 6/2021 Anm. 1; Groth, Das Sozialschutz-Paket III, jurisPR-SozR 7/2021 Anm. 1; Leopold, Sozialschutzpaket III – ein weiterer Schritt zur Abfederung der Covid-19-Pandemie, jM 2021, 200). Die sachverständige Empfehlung, untere soziale Bevölkerungsschichten bei der Weiterentwicklung von Infektionsschutz- und Präventionsmaßnahmen verstärkt zu berücksichtigen, um die gesundheitliche Chancengleichheit in der COVID-19-Pandemie zu fördern (vgl. Hoebel, Michalski, Wachtler, Diercke, Neuhauser, Wieler, Hövener: Socioeconomic differences in the risk of infection during the second SARS-CoV-2 wave in Germany, Dtsch Arztebl Int, 2021; 118), hätte unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 GG zu einer schnelleren und großzügigeren Reaktion des Sozialgesetzgebers, hilfsweise zu einer behördlichen Anwendung des Auffangtatbestandes in § 21 Abs. 6 SGB II bzw. höchsthilfsweise zu dessen Heranziehung seitens der Sozialgerichtsbarkeit führen müssen. Die von der derzeit vorherrschenden irrigen Rechtsauffassung neben der Unterschreitung des Existenzminimums zusätzlich in Kauf genommene Verletzung auch der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann wegen der besonderen Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der anlässlich der Corona-Pandemie in der Bundesrepublik zu beklagenden Gesundheitsschädigungen von Menschen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht durch den Verweis auf obergerichtliche Entscheidungen oder Aufsätze hinwegzitiert werden. Es verstößt gegen das Grundgesetz, Menschen im Bezug von Grundsicherungsleistungen sehenden Auges wegen Corona erkranken und sterben zu lassen.

46
Dass der Grundgesetzgeber (durch seine langmonatige Untätigkeit, durch die dann erst für Mai 2021 viel zu späte Einführung einer viel zu niedrigen Einmalzahlung von nur 150,00 Euro und durch seine nochmalige Untätigkeit im Anschluss hieran) fortwährend gegen das verfassungskräftige Untermaßverbot verstoßen und seinen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum verletzt hat, ist durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt. Der fehlende Ausgleich sozialer Ungleichheiten im Rahmen der Maßnahmen der Pandemiebekämpfung hat sich nachweislich ausgewirkt auf das Infektionsrisiko, die Erkrankungsschwere und die Mortalitätsraten ohnehin schon sozial deprivierter Menschen (vgl. Knöchelmann et. Richter, COVID-19 und soziale Ungleichheit, Public Health Forum, Band 29 Nr. 1, 2021, S. 2-4). Es hat sich herausgestellt, dass sich nicht alle Personengruppen gleich häufig mit dem Coronavirus infizieren, sondern arme Menschen häufiger an Corona erkranken (vgl. Lampert, Hoebel, Kroll, Soziale Unterschiede in der Mortalität und Lebenserwartung in Deutschland – Aktuelle Situation und Trends, J Health Monitor 2019; 4: S. 3 –15). Auch Menschen mit niedrigerem Einkommen erkranken öfter als Gutverdiener (vgl. Richter et. Hurrelmann, Gesundheitliche Ungleichheit: Ausgangsfragen und Herausforderungen; 2. Auflage, S. 13–33). Langzeitarbeitslose traf ein deutlich höheres Risiko eines Krankenhausaufenthaltes wegen einer COVID-19-Erkrankung als Erwerbstätige (vgl. Dragano, Rupprecht, Dortmann, Scheider, Wahrendorf, Higher risk of COVID-19 hospitalization for unemployed: an analysis of 1,298,416 health insured individuals in Germany, medRxiv, 2020). Eine höhere Ansteckungsgefahr sozial Deprivierter beruhte auch darauf, dass sie vergleichsweise oft in „systemrelevanten“ Berufen (z.B. Pflegekräfte, Supermarktmitarbeiter:innen) arbeiteten, in denen eine Infektion wahrscheinlicher war aufgrund einer häufigerer Sozialkontakte und geringer Abstände zu Infizierten (vgl. Blundell, Costa Dias, Joyce, Xu, COVID-19 and Inequalities, Fiscal Studies, 2020, 41:291–319). Auch prekäre Wohnverhältnisse trugen zum Ausmaß der Ansteckungsgefahr bei, weil in beengten Wohnverhältnissen eine Isolation trotz Auftreten von Krankheitssymptomen erschwert wurde (vgl. Bambra, Riordan, Ford, Matthews, The COVID-19 pandemic and health inequalities. J Epidemiol Community Health, 2020, 74:964–8). Diese empirischen Studienresultate aus Deutschland entsprechen internationalen Ergebnissen, wonach höhere Ansteckungszahlen mit dem Coronavirus ebenfalls bei Personen in sozial benachteiligten Positionen besonders häufig auftraten (vgl. Singu, Acharya, Challagundla, Byrareddy, Impact of Social Determinants of Health on the Emerging COVID-19 Pandemic in the United States, Frontiers in Public Health 2020, 8:406). Dies beruht unter anderem auf häufigeren Kontakten zu infizierten Menschen (vgl. Blundell, Costa Dias, Joyce, Xu, COVID-19 and Inequalities, Fiscal Studies, 2020, 41:291–319). Wie bei den Erkrankungsrisiken war auch für die Erkrankungsschwere eine ungleiche Verteilung zulasten deprivierter Bevölkerungsteile festzustellen (vgl. Knöchelmann et. Richter, COVID-19 und soziale Ungleichheit, Public Health Forum, Band 29 Nr. 1, 2021, S. 2-4, m.w.N.).

47
Über den 30.06.2021 hinaus steht § 70 SGB II in seiner derzeitigen Fassung der Bejahung eines Corona-Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGG nicht mehr entgegen. Seine Sperrwirkung gegenüber der subsidiären Auffangregelung des § 21 Abs. 6 SGB II endete gemäß einer historischen Auslegung mit Ablauf der ersten Jahreshälfte 2021. Der Gesetzgeber wollte bei Erlass des sog. „Sozialschutz-Paket III“ im März 2021 Grund und Höhe des Corona-Mehrbedarfs für die zweite Jahreshälfte 2021 nicht regeln. Er ging vielmehr davon aus, die sog. Corona-Epidemie werde zum Sommeranfang 2021 mit dem Ausklingen der sog. „Dritten Welle“ infolge der Beherrschung der sog. „Britischen Variante des Virus“ sein Ende finden.

48
Entgegen der damaligen Fehlvorstellung des Gesetzgebers werden Grundsicherungsempfänger auch über den 30.06.2021 hinaus im Zuge der Verhinderung der Ausbreitung der Corona-Epidemie wesentliche Mehrkosten entstehen, ohne, dass die Höhe der gesetzlich vorgegebenen Regelbedarfssätze in verfassungsmäßiger Weise an die besonderen Ausgaben in der Pandemiesituation angepasst worden wäre. Außerordentliche Ausgaben werden im Zuge besonderer Schutzmaßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aber kraft derzeit gesetzeskräftiger Anordnungen in § 28a Abs. 1 und 3 IfSG auch über den 30.06.2021 hinaus anfallen und zwangsläufig im Bezug von Grundsicherungsleistungen zu einer Unterschreitung des Existenzminimums führen. § 28a Abs. 1 und 3 IfSG zwingen in ihrer aktuellen Fassung die zuständigen Stellen, sehr weitgehende Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu treffen, denn das Robert-Koch-Institut hat bereits heute, am 25.0.2021 eine bundesweite Anzahl der Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen von 61,3 ermittelt (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, abgerufen am 25.08.2021). Damit ist der höchste gesetzlich vorgesehene Grenzwert bei der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bereits jetzt überschritten und die Vornahme besonderer Schutzmaßnahmen nach den folgenden Gesetzvorschriften zwingend vorgeschrieben:

49
Besondere Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 IfSG sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sollen nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG zufolge gelten die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg als kreisfreie Städte im Sinne des § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (§ 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG). Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG gibt vor, dass unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht kommen, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht oder wenn einer Verbreitung von Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegengewirkt werden soll (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 8 IfSG). Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG regelt, dass nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 aus § 28a Abs. 3 IfSG genannten Schwellenwertes die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden können, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.

50
Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag gemäß § 28a Abs. 1 IfSG insbesondere sein:

51
1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

52
2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

53
3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

54
4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,

55
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,

56
6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

57
7. Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,

58
8. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,

59
9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,

60
10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,

61
11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,

62
12. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

63
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

64
14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,

65
15. Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,

66
16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder

67
17. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

68
Aus der Begründung des am 25.08.2021 vom Bundestag beschlossenen Antrags der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 20.08.2021 (Drucksache 19/32040) zur Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Notlage nach § 5 Absatz 1 IfSG ergibt sich auch, warum in den Folgemonaten nicht mit einer Abschwächung der Epidemie und einem Wegfall von Schutzmaßnahmen, sondern von einer neuerlichen Verschärfung der Schutzmaßnahmen und entsprechenden Mehrbedarfen der Grundsicherungsempfänger im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II auszugehen ist:

69
„(…) Die am 25. März 2020 angenommene Gefahr für die öffentliche Gesundheit hat sich bestätigt und besteht aufgrund der europa- und weltweit andauernden Pandemie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 weiter fort. (…) In Deutschland steigen die Zahlen der COVID-19-Fälle – nachdem im Frühjahr zunächst ein Rückgang verzeichnet werden konnte – in allen Bundesländern wieder an. Der Anstieg umfasst dabei alle Indikatoren: die Neuinfektionen, den R-Wert, die Quote der positiven PCR-Tests bezogen auf alle PCR-Tests, die 7-Tage-Inzidenz, die Hospitalisierungen und die notwendigen Behandlungen auf den Intensivstationen, von denen 47 Prozent beatmet werden müssen [RKI, Stand 18.8.]. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als hoch ein, für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt (RKI, Risikobewertung zu Covid-19 vom 2.8.2021). Auch wenn die Anzahl der Todesfälle im Zusammenhang mit dem Corona-Virus auch infolge des Impffortschritts erfreulicherweise stark zurückgeht, kann bei der derzeitigen Impfquote in Deutschland von 57,5 Prozent bei Personen ab 12 Jahren, die vollständig geimpft sind, 63,3 Prozent haben mindestens eine Impfung erhalten [RKI, Stand 18.8.], eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems weiterhin nicht ausgeschlossen werden (vgl. die Modellszenarien des RKI: Wichmann O, Scholz S, Waize M, Schmid-Küpke N, Hamouda O, Wieler LH, Schaade L: Welche Impfquote ist notwendig, um COVID-19 zu kontrollieren? Epid Bull 2021; 27:3- 13 DOI 10.25646/8742.). (…) Immer noch sind viele europäische Staaten, so auch in direkter Nachbarschaft zu Deutschland nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Hochrisikogebiete für eine Infektion mit SARS-CoV-2 eingestuft. Die Zahl der Neuinfektionen ist nicht zuletzt auch durch die insgesamt zunehmende Mobilität und insbesondere durch die Reiserückkehr aus den Sommerferien bedingt gestiegen. Die pandemische Situation wird weiterhin verschärft durch das Auftreten von Varianten des SARS-CoV-2-Virus, darunter die besorgniserregenden Varianten (Variants of Concern, VOCs): Zurzeit werden sowohl weltweit als auch in Deutschland verschiedene Varianten beobachtet, B.1.1.7 (Alpha), B.1.351 (Beta), P.1. (Gamma) und Varianten der Gruppe B.1.617 (Delta) In Deutschland ist seit mehreren Wochen die sogenannte Delta-Variante (B.1.617.2 (Delta) absolut vorherrschend, die deutlich ansteckender ist, als es die zunächst in Deutschland und Europa zirkulierende Alpha-Variante B.1.1.7 (Alpha) war. Laut Robert Koch-Institut (RKI) liegt der Anteil der Delta-Variante B.1.617.2 bei den sequenzierten Neuinfektionen bundesweit derzeit bei 97,9 Prozent gegenüber 1,7 Prozent der Alpha-Variante B.1.1.7. (RKI, Stand 12.08.2021). Mit der Entwicklung und Verbreitung weiterer Varianten, bei denen es auch zu Einträgen nach Deutschland kommen wird, ist zu rechnen. In einer Phase, in der die Infektionszahlen zwar steigen, insgesamt aber verhältnismäßig niedrig sind und die Impfungen in Deutschland und Europa fortschreiten, weltweit jedoch auf einem regional sehr unterschiedlichen Niveau sind, ist dabei auch mit sogenannten Escape-Mutationen zu rechnen, das heißt Virusvarianten, die eine verringerte Sensitivität gegenüber den gegenwärtig verfügbaren Impfstoffen haben. Nach wie vor besteht daher das vorrangige Ziel darin, die ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland möglichst zu reduzieren, indem mit geeigneten und situationsabgestimmten Schutzmaßnahmen die Ausbreitung der Pandemie bekämpft wird, um Leben und Gesundheit zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Dies ist insbesondere durch die sich anbahnende „vierte Welle“, bedingt durch die stärker ansteckende Delta-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2, notwendig. Zudem ist eine sichere Vorbereitung der bevorstehenden Herbst- und Wintermonate nötig, in denen sich Kontakte zwischen Menschen wieder verstärkt in Innenräumen abspielen und damit das Infektionsrisiko erhöhen. Durch die möglich gewordenen Lockerungen der zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung notwendig gewordenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung finden außerdem wieder vermehrte Kontakte in allen Bereichen des (öffentlichen) Lebens statt, die von Maßnahmen zu Hygiene- und Abstandsregelungen begleitet werden müssen, um das Erreichte nicht zu gefährden. Die Bundesländer haben den Deutschen Bundestag aufgrund dieser Ausgangssituation einstimmig darum gebeten, die epidemische Lage zu verlängern. (…)“

70
Die Höhe des möglichen Corona-Mehrbedarfs braucht die Kammer hier nicht gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 70 SGB II abschließend zu schätzen. Die Kammer ist ohnehin an die rechtsanwaltliche Beschränkung der Höhe des Eilantrags auf den Betrag von 680,00 Euro monatlich gebunden (vgl. § 106 Abs. 1 SGG, § 123 SGG). In Anbetracht der gesetzlichen Wertung aus § 70 SGB II, wonach ein Betrag von 25,00 Euro im Monat für Leistungsberechtigte als Ausgleich für pandemiebedingte Mehraufwendungen ausreiche, steht den beiden Antragstellerinnen der hier pro Person begehrte Betrag von 22,50 € jedenfalls zu. Da sie nicht mehr begehren, kann dahinstehen, ob der Betrag verfassungswidrig niedrig ist.

71
Unschädlich ist im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. indessen die – historisch bedingte – Beschränkung auf Angehörige bestimmter Regelbedarfsgruppen. Hintergrund ihres Leistungsausschlusses von § 70 SGB II war die Regelung über den so genannten „Kinderbonus“ in § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG. Danach wurde für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, für den Monat Mai 2021 ebenfalls ein – anrechnungsfreier (vgl. Satz 1 KBNAnrG) – Einmalbetrag von 150 € gezahlt. Mit der Regelung des § 70 Satz 2 SGB II sollte soweit möglich verhindert werden, dass für ein Kind sowohl der Kinderbonus nach § 66 Abs. 1 EStG als auch die Einmalzahlung nach § 70 Satz 1 SGB II geleistet wird (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 70 1. Überarbeitung (Stand: 16.07.2021), Rn. 21). § 70 SGB II ist daher gerade nicht die Wertung zu entnehmen, dass für jüngere Leistungsberechtigte nach dem SGB II ein geringerer Corona-Mehrbedarf nicht anzunehmen wäre.

72
Hinsichtlich der Befristung lässt sich das Gericht von der Erwägung leiten, dass wegen des im Juli 2021 gestellten Antrags der – für richtigerweise wohl vorläufigerweise zu bewilligende Leistungen gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II – sechsmonatige Bewilligungszeitraum im Dezember 2021 geendet hätte und bis dahin die Nachholung der Ermittlungen durch den Antragsgegner bzw. eine rechtswirksame Leistungsversagung im Falle unzureichender Mitwirkung der Antragstellerinnen auch möglich sein sollten (s. o.).

73
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und dem fast vollständigen Obsiegen der Antragstellerinnen.

74
3. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist stattzugeben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

75
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO besteht ein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts dann, wenn die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint.

76
Der hier vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bietet bei Anlegung dieses Maßstabs aus den oben genannten Gründen insbesondere hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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