AG Pfaffenhofen, Urteil vom 27. November 2020 – 1 C 20/20
Zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschanlage
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 645,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 645,53 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Pkw-Schadens während eines Waschvorgangs gegen die Beklagte geltend.
2
Die Beklagte betreibt in Stadt A eine Autowaschanlage.
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Die Klägerin war Eigentümerin des Pkws, BMW 316i, amtliches Kennzeichen XYZ.
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Am 11.11.2019 gegen 10:00 Uhr ließ die Klägerin das oben genannte Fahrzeug in der Waschanlage der Beklagten in Stadt A reinigen. Der Fahrer des Klägerfahrzeugs AB meldete nach dem Ende des Waschvorgangs einen Schaden bei der Mitarbeiterin der Beklagten. Dort wurde ein Schadensbericht gefertigt. Der nähere Hergang war zwischen den Parteien streitig.
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Gemäß Rechnung der Firma Autohaus H vom 13.12.2019 beliefen sich die Reparaturkosten auf 645,53 €.
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Die sichtbar angebrachten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise:
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„1. Die Benutzungshinweise/Bedienungshinweise/Einfahrthinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder Personals sind zu beachten.
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2. Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch die nicht ordnungsgemäß befestigten Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugzeugs gehören (z. B. Spoiler, Antenne o.ä.), verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder generell die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
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3. Der Kunde/Fahrzeugführer ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen können.“
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In der Bedienungsanleitung der Beklagten heißt es auszugsweise:
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„1. Antenne vollständig einschieben oder abnehmen, Seitenspiegel zum Fahrzeug hinklappen, Dachaufbauten und zusätzliche An- und Aufbauten entfernen, bei Spoilern, Taxischildern, Rundum-/Nebelscheinwerfern usw. bitte das Personal ansprechen.
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2. Das Fahrzeug muss sich in technisch einwandfreiem Zustand (Lack, Nachlackierung, keine groben Steinschläge, alle Außenteile fest, Reifendruck korrekt, durchschnittliche Beladung, Tuningteile usw. usf.) befinden. Im Zweifel sprechen Sie bitte das Personal an.
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3. Anweisungen des Personals/Einfahrthinweise/sonstige Hinweise, z.B. Bedienungshin-weise Kfz beachten.
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4. Motor abstellen, Hand-/Feststellbremse gelöst, Gang raus oder Automatik auf „N“, alle Fenster, Öffnungen schließen, Zündung aus, Lenkung darf nicht blockieren, Kfz muss frei rollen können, alle Fahrzeugfunktionen (z.B. Regensensor) auf Nullstellung, alle Scheibenwischer in Grundstellung aus, Fahrzeug vollständig verriegeln, Herstelleranweisungen beachten.“
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Die Klägerin trägt vor, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs in die Waschstraße eingefahren und den Motor abgestellt habe. Am Ende des Wachvorgangs sei festgestellt worden, dass die Scheibenwischanlage beim Waschvorgang beschädigt worden sei. Insoweit habe sich während des Waschvorgangs am oder im Scheibenwischer ein Waschtextil verhakt und den Schaden verursacht. Es sei unrichtig wie von Beklagtenseite vorgetragen, dass der Scheibenwischer während des Waschvorgangs betätigt worden sei, vielmehr sei dieser ausgeschaltet gewesen. Es sei bereits im Jahr 2018 ein vergleichbarer Schaden der Klägerin entstanden, aufgrund der Geringfügigkeit jedoch auf Kulanzbasis reguliert worden. Bei dem Scheibenwischer würde es sich um einen original BMW Scheibenwischer handeln. Das Fahrzeug sei auch vor dem Schadensereignis wiederholt in der Waschanlage der Beklagten gewaschen worden, ohne dass es zu einem vergleichbaren Schadensereignis gekommen sei. Das Fahrzeug sei bei Einfahrt in die Waschanlage in Ordnung gewesen. Die Beklagte würde allein für den gegenständlichen Schaden haften und sei allein hierfür verantwortlich. Der Schaden an einem Frontscheibenwischer sei kein einmaliges und damit kein unvorhergesehenes Ereignis für die Beklagte gewesen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 645,53 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2019 zu zahlen.
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II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2020 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Klageabweisung
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Die Beklagte trägt vor, dass das klägerische Fahrzeug vorgeschädigt gewesen sei. Des Weiteren würde es sich bei dem Scheibenwischer nicht um einen original Scheibenwischer handeln. Die gegenständliche Anlage würde dem Stand der Technik entsprechen und sei so konstruiert, dass eine Beschädigung von Fahrzeugen, die in ordnungsgemäßem Zustand sind und mit serienmäßiger Ausstattung versehen sind, ausgeschlossen sei. Die Dachwalze bzw. deren Waschtextilien würden keine derartigen Kräfte auf einen ordnungsgemäßen Frontscheibenwischer aufbringen, dass dieser trotz ordnungsgemäßer Befestigung und Zustand angehoben und abgelöst würde. Vielmehr sei der Scheibenwischer während des Waschvorgangs betätigt worden. Es seien am Schadenstag 92 Fahrzeuge schadlos gewaschen worden. Die Waschanlage sei entsprechend den Herstellervorgaben gewartet und würde täglich überprüft entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Bedienungsanleitung sei eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Das Anbringen irgendwelcher Schutzvorrichtungen auf dem Frontscheibenwischer sei Branchenunüblich und würde die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten überspannen.
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Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vortrag sowie auf die mit den Schriftsätzen übersandten Anlagen als auch auf das Protokoll vom 15.05.2020 und hier auf die Vernehmung der Zeugen AB, DU, NH und OV sowie auf das schriftliche gerichtlich erholte Sachverständigengutachten des SE vom 07.10.2020 (Bl. 63 – 76 d. Akten) und auf den Beschluss des Gerichts vom 09.10.2020 vollinhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage war voll umfänglich begründet.
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Danach war die Beklagte wie tenoriert zu verurteilen.
I.
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Der Klägerin stand aus dem streitgegenständlichen Waschvorgang bei der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB in Höhe von insgesamt 645,53 € zu.
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Dieser Schadenbetrag resultiert aus der Rechnung der Fa. Autohaus H vom 13,12,2019.
1.
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Die Schadensverursachung war durch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten entstanden.
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Derjenige, der eine Gefahrenanlage, gleich welcher Art, schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Rechtsordnung lässt zahllose Verhaltensweisen zu, die gesellschaftlich nachgefragt und wirtschaftlich sinnvoll, aber in dem Sinn gefährlich sind, dass sie objektiv die Wahrscheinlichkeit erhöhen, bei Dritten zu Schäden zu führen. In Anbetracht der möglichen nachteiligen Folgen gerade für Gesundheit und Eigentum derjenigen, die das betreffende Angebot nutzen, und unter Berücksichtigung des eben diese Nutzung beim Anbieter generierten Gewinns, knüpft die Rechtsordnung jedoch an das Eröffnen und Erhalten einer derartigen Gefahrenquelle besondere Pflichten des Verantwortlichen zur Überwachung und gegebenenfalls zum Einschreiten.
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Danach unterliegt jemand einer Verkehrssicherungspflicht dann, wenn er in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, wobei gleichgültig ist, ob er sie erst selbst hervorruft, oder eine bereits vorhandene Gefahr übernimmt und sie weiter andauern lässt. Die Verkehrssicherungspflicht steht dabei unter der weiteren praktischen Voraussetzung, dass der Verpflichtete überhaupt technisch und rechtlich in der Lage ist, auf die Gefahr einzuwirken und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die dem Umstanden nach zumutbar sind.
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Wie üblich hängt es von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind.
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Nach der in ständiger Rechtsprechung geprägten Formulierung ist der Verkehrssicherungspflichtige insbesondere dann zum Eingreifen berufen, wenn nach dem Betreten bzw. Befahren einer Verkehrsfläche, mit dem Besuch einer Einrichtung oder dem Verwenden eines Gegenstands konkrete Gefahren verbunden sind, die über das übliche Maß hinaus gehen oder vom berechtigterweise Erwarteten abweichen.
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Beim Betrieb einer automatischen Autowaschanlage drohen Gefahren insbesondere für das Eigentum der Kunden durch Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs in der Anlage.
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Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage besteht keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage.
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Eine Garantiehaftung käme nur dann in Betracht, wenn eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für das Entstehen von Schäden in der Waschanlage vertraglich vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien jedoch nicht getroffen. Es gibt auch keine Grundlage für eine konkludente Vereinbarung einer Garantie. Es ist im Regelfall, ohne ausdrückliche Vereinbarung, nicht davon auszugehen, dass der Betreiber einer Waschanlage den Benutzer verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird.
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Zwischen dem Betreiber der Waschanlage und dem Kunden kommt ein Werkvertrag zustande, der die Nebenpflicht begründet, das Eigentum des Nutzers vor Schäden zu bewahren, auch wenn eine Garantiehaftung des Betreibers nicht besteht (vgl. BGH NJW 1975, 685).
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Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs haftete die Beklagte allerdings streitgegenständlich für den der Klägerin entstandenen Schaden.
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Der vom Kunden nur schwer zu führende Nachweis einer verschuldeten Fehlfunktion der Waschanlage wird dadurch erleichtert, dass bei nachgewiesener Unversehrtheit des Kfz bei Beginn des Waschvorgangs der Nachweis geführt ist, dass das Fahrzeug allein in der Waschanlage beschädigt worden sein kann. Die Regel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB erlaubt bei fehlendem Nachweis des Verschuldens des Betreibers der Waschanlage den Schluss auf dessen Verschulden (vgl. BGH NJW 2009,2298). Die sehr differenzierte Rspr. verlangt zudem, dass exponierte Teile des Fahrzeugs (Spiegel, Scheibenwischer, Zierleisten) zu sichern sind (vgl. Stroech, DAR 2004, 574ff).
a.
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Der Schaden wurde streitgegenständlich durch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Anlagenbetreibers und damit der Beklagten verursacht.
39
Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung vermutet.
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Demzufolge hat der Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
41
Jeder Fahrzeugbesitzer erwartet, der seinen PKW in eine Waschanlage waschen lässt, dass dabei keine Schäden entstehen, die in keinem Verhältnis zu dem relativ geringen Entgelt für die Benutzung der Waschanlage stehen.
42
Für den Betreiber einer Waschanlage ergibt sich daher aus dem Waschanlagenvertrag eine Nebenpflicht, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden; vielmehr handelt es sich um eine erfolgsbezogene Verpflichtung (vgl. BGH NJW 2005, 422).
43
Daher rechnet der Eigentümer eines Serien-PKWs grundsätzlich nicht damit, dass eine Waschanlage Schäden an seinem Fahrzeug verursachen kann, welche wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Entgelt für die Waschanlage stehen.
44
Vorliegend war ein Schaden am klägerischen Fahrzeug aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten entstanden.
45
Zwar kann die Beklagte sich gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB durch einen entsprechenden Nachweis enthaften, wenn sie ein fehlendes Verschulden nachweisen kann. Dabei darf an den Entlastungsbeweis grundsätzlich keine zu hohe Anforderung gestellt werden (BGH NJW – RR 1990 447).
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Daher wird hieraus folgend angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht dann genügt, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemeinen anerkannten Regeln er Technik entspricht. Diese Ansicht basiert darauf, dass für Gewerbetreibende der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich durch technisches Regelwerk wie DIN-Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert wird.
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Darüber hinaus muss nach hier vertretener Ansicht der Betreiber die maschinell, automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe NJW – RR 1986 153; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 NJW – RR 2004 962).
aa.
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Streitgegenständlich hatte die Beklagte dargelegt und nachgewiesen, dass die Überprüfung der Anlage entsprechend den vorgelegten Kontrollzetteln und den Angaben der vernommenen Zeugen durchgeführt worden sind. Auch die tägliche und wöchentliche Reinigung und Überprüfung hatte stattgefunden.
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Insoweit hatte die Zeugin NH bei ihrer Vernehmung diesbezüglich angegeben: „1. Ich war an dem Schadenstag da. Ich kann mich nicht mehr an den Tag erinnern. Ich habe auch nicht nachgesehen. Wieviele Fahrzeuge gewaschen wurden an dem Tag, weiß ich nicht. Ich kann mich echt nicht erinnern. Der war da, aber wer den Schaden aufgenommen hat, war V oder ich. Das weiß ich nicht. Ich glaube, ich hatte Frühschicht. Genau kann ich´s nicht sagen.
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2. Genau das macht die Frühschicht. Wenn wir zu zweit sind, Spätschicht und Frühschicht, dann macht das nur die Frühschicht. Wenn es im System hinterlegt ist, dass ich´s abgehakt habe, dann hatte ich Frühschicht. An das erinnern kann ich mich nicht. Wenn ich Frühschicht bin, komme ich zur Waschstraße. Ich tue die Anlage vorwässern, das dauert circa 15 Minuten. Nebenbei tue ich die anderen Sachen nachschauen auf Sauberkeit und Ordnung. Wenn die 15 Minuten um sind, dann müssen wir die Dachwalzen und Rundumwäscher kontrollieren, Gewichtskontrolle machen. Wenn alles passt, abhaken. Wenn was nicht stimmen sollte, dann müssen wir eine E-Mail an den Techniker weiterleiten und dann ganz normal um 07:00 Uhr starten, wenn alles okay ist.
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3.Wenn es irgendeine Störung geben sollte, dann erscheint es am Bedienpult. Für die mehrmalige Begehung der Anlage während des Betriebs bin ich nicht zuständig. Wenn ich irgendwas hören sollte, was nicht in Ordnung ist, wenn irgendwas nicht stimmen sollte, dann muss ich den Techniker anrufen. Ich bin kein Techniker. Wenn irgendeine Sicherung rausfliegen sollte, was das ist, was ich machen kann, das mache ich. Wenn der Techniker am Telefon sagt, das ist das, geh hin und schau, ob da alles in Ordnung ist, das machen wir, aber wenn ich sehe, das kann ich nicht, dann schließen wir die Anlage und dann kommt der Techniker. Das muss dann was Großes sein. Das ist selten. Ich hatte bisher nicht ein ungewöhnliches Geräusch. Wenn was sein sollte, kommt der Kunde vor und sagt: „Tschuldigung, mein Heckscheibenwischer oder mein Frontscheibenwischer ist kaputt.“ Dann gehen wir raus und schauen uns das an, machen Fotos und dann müssen wir kurz die Anlage stoppen und die Walzen kontrollieren, falls der Scheibenwischer nicht da liegt, ob der in der Walze hängt. Das müssen wir kontrollieren. Sonst dürfen wir nicht weiterarbeiten. Dann wird der Schaden aufgenommen. Der Kunde kriegt dann einen Zettel mit, ab wann er im Büro anrufen muss. Das war´s und dann bin ich nicht mehr dafür zuständig. (…) Ja, dabei handelt es sich um den Zettel, den wir dem Kunden mitgeben.
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4.Wenn der Kunde sagt, „mein Scheibenwischer liegt in der Anlage“, dann stoppen wir die Anlage und schauen, wo der Scheibenwischer liegt oder ob er in den Walzen hängt. Nicht, dass ein anderer Kunde einen Kratzer im Auto hat. Deswegen müssen wir dann die Anlage stoppen. Trotzdem wird die Gewichtskontrolle abgecheckt und wenn alles okay ist, dann haben wir nur den Schaden aufzunehmen. (…) Wenn der Scheibenwischer abgerissen wird, macht das keine Geräusche. Wir kriegen das nicht mit. Es ist laut in der Anlage. Wir kriegen es erst mit, wenn der Kunde vor der Tür steht und sagt, dass da was passiert ist. Erst dann. Die Waschanlage macht Geräusche und dann hört man nicht alle Geräusche. Die Tagesaufgaben, z. B. Anlage vorwässern, Dachwalze, Gewichtskontrolle, das steht alles drin. Dann muss ich kontrollieren. Wenn alles passt, dann klicke ich die Aufgabe raus. Wenn´s nicht passen sollte, muss ich eine E-Mail an den Techniker schreiben. Das war´s dann. Solange man das nicht rausklickt, bleibt die Aufgabe im PC drin. Wenn ich´s nicht abhake, dann werde ich wahrscheinlich Probleme bekommen. Das ist meine tägliche Aufgabe, das zu machen. Wahrscheinlich wird mir der Chef dann Probleme machen. Es kam noch nicht vor, dass ich abhake, ohne zu kontrollieren. Ich schaue erst, was ich machen muss, dann kontrolliere ich das und dann hake ich das ab. Die cm müssen stimmen bei den Gewichten. Bei der ersten Dachwalze müssen 3 mm bis 4 mm sein und bei der zweiten 4 mm bis 5 mm. Erst, wenn´s bei der ersten Dachwalze über 8 mm ist, haben wir einen Meterstab. Wenn´s gemessen ist und das das Ergebnis ist, dann müssen wir den Techniker anrufen. Wir haben extra einen Meterstab. Das wird dann drangehalten und gemessen. Wenn´s genau wie in der Tagesaufgabe drinsteht unter 8 mm, dann ist alles in Ordnung. Die grüne Stelle ist in Ordnung. Das Metall ist komplett rot. Das Gewicht, das wir messen müssen, ist grün beschriftet. Das hat die Farbe grün. An dem grünen Bereich müssen wir messen mit dem Meterstab. Wenn´s im grünen Bereich ist, 2 mm, ist alles okay. Wenn´s über 8 mm ist, dann ist es nicht in Ordnung. Das ist ein ganz normaler Meterstab. Den hat der Techniker uns hergestellt, damit wir keine falschen Messungen machen. Wenn man das da hinhält, dann wird´s haargenau gemessen. Da kann man nichts falsches machen. Wir müssen das ein Stück dranhalten. Man kann echt nicht falsch messen. Das geht nicht. Man kann das da reinschieben in die Lücke und man kann haargenau messen, damit wir nicht falsch messen. (…) Ich kann mich nicht erinnern an den 11.11.2019. Ich muss erst alles kontrollieren. Das Abhaken hat mit dem grundsätzlichen System nichts zu tun. Das ist nicht mein Text. Das ist der Text vom Kunden. Er sagt´s mir und ich schreibe das auf. Ich darf nicht von alleine da was reinschreiben. Das wird am PC geschrieben. Das ist das Blatt, was ich ausdrucke. Wenn´s am 11.11., wenn ich an dem Tag was anderes zu tun habe, dann macht das der andere Kollege, wenn ich alleine bin, Spätschicht ist noch nicht da, dann muss ich das machen. Ich schreibe das auf. Der Kunde sagt mir, was ich da aufschreibe. Ich kann nicht was reinschreiben, was der Kunde mir nicht sagt. Ich weiß nicht, ob das die V aufgenommen hat oder ich. Entweder die V oder ich haben das gemacht.“
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Die Zeugin macht insoweit nachvollziehbare Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
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Auch die Zeugin OV hatte hierzu angegeben: „1. An den Tag speziell erinnere ich mich nicht wirklich. Ich arbeite seit drei Monaten nicht mehr beim Waschbär. Ehrlich gesagt, den Brief habe ich danach bekommen, als ich gekündigt hatte, da weiß ich nicht mehr wirklich viel davon. Das müsste alles dokumentiert sein.
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2. Ich bin mir nicht sicher. Entweder hatte ich die Spät- oder die Mittelschicht. Die Mittelschicht beginnt um 09:00 Uhr und da ist Vorwässern und alles, und Abhaken beginnt vor 07:00 Uhr, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird. Ich war wahrscheinlich nicht dabei. Ich weiß, dass das die Aufgaben sind, die wir jeden Tag machen. Ich kann für mich sprechen und ich weiß, dass das die anderen auch machen. Wir müssen´s machen. Wenn wir die Anlage nicht vorwässern, können wir sie nicht in Betrieb nehmen. Dachwalze, Rundumwäscher, alles, was dazugehört, sind routinemäßig eingearbeitet.
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3. Das passiert wirklich öfter. Erstens, wenn was sein sollte, dass hinten ein Auto stehenbleibt. Dann muss man in die Anlage. Wenn man die Anlage kennt, dann weiß man, wenn was nicht stimmt. Man hört´s, man riecht´s, wenn Öl ausläuft oder ähnliches. Die Spätschicht wenn beginnt, ist eine der Aufgaben, bevor man die Schicht beginnt, nochmal die Anlage zu sichten, reingehen, alles kontrollieren, schauen, ob alles passt, vor allem Gewichtskontrolle, schauen, ob was im Seitenwäscher hängt, alles, was zum Schaden führen könnte. Das wurde definitiv gemacht. An das Ereignis kann ich mich nicht wirklich zurückerinnern. Wenn ich den Kläger sehen würde, wüsste ich´s vielleicht. Ich habe keine Ahnung. Das ist einfach Routine. Das machen wir immer.
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4. Das ist immer so. Wenn was passiert, muss man schauen, kontrollieren, schauen. Man geht auch eventuell mit dem Kunden. Ob das an dem Tag so war, weiß ich nicht. Man geht dann nochmal in die Anlage. Hängt da was drin? Sind die Dachwalzen beschädigt oder ist irgendetwas ungewöhnliches? Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte ich an dem Tag die Begehung gemacht. Dann hätte ich eine Repair-Action geschrieben und das dann dem Techniker mitgeteilt. Wenn ich einen Schaden feststelle, bleibt die vorerst stehen. Es kommt drauf an, was ich für einen Schaden feststelle. Es kommt ein bisschen auf den Schaden drauf an. Je nach dem, was kaputtgegangen ist und ob was kaputtgegangen ist oder was entdecken, das nicht der Norm entspricht. Dann wird der Techniker angerufen. Generell wird der Techniker angerufen und gefragt, ob man weitermachen soll oder nicht. Im Normalfall geht´s normal weiter, wenn nichts ungewöhnliches passiert ist. Das meiste kann man mit Aussteuern meistens regeln. Soweit gesehen, wir wissen, worauf wir achten müssen. Wir sind nicht ganz so eingearbeitet wie der Techniker, der sehr viel mehr sehen könnte. Im Grunde haben wir genügend Wissen, je nach dem, welcher Schaden das ist. Bis Oktober waren es genau zwei Jahre, die ich bis zum Schadensereignis gearbeitet habe. Es passiert meist telefonisch mit dem Techniker. Man hat den Techniker am Telefon. Man sagt ihm, was man sieht. Das ist sehr transparent. Ich kann jederzeit jemand anrufen, entweder Chefin oder sonst jemand. Selbst wenn ich relativ am Anfang bin, ist man nie alleine. Man kriegt immer Beihilfe. Man kriegt immer gesagt, was man zu tun hat oder nicht. Man kriegt am Anfang eine Einweisung. Am Anfang ist man nicht alleine. Man wird nicht am ersten Tag alleingelassen oder hat allein die Schicht. Die erste Woche ist immer mit jemand anderem. Man bekommt erst keine eigene Schicht. Wenn man eine eigene Schicht hat, ist jemand in der Mittelschicht oder die Chefin selbst da und kann reagieren und eingreifen. Im schlimmsten Fall ist, dass die Chefin ungefähr 15 Minuten entfernt ist. Man ruft sie an, stoppt die Anlage und sie kommt. Wenn man sich unsicher fühlt, kann man einen Cut reinmachen und ruft jemand an, der sich damit auskennt. Das dürfte meiner Ansicht nach passen. (…) Es kommt drauf an, wo genau der Schaden ist. Man fragt: Was ist passiert? Was haben wir in der Anlage mitbekommen? Wenn er sagt, ich habe am Anfang, ganz am Anfang, einen lauten Knall gehört, dann gehe ich an den Anfang und schaue, ob bei der Dachwalze was ist. Je nachdem, was abgerissen ist. Wenn ein Seitenspiegel abgerissen ist, werde ich mir nicht die Dachwalzen anschauen. Dann schaue ich mir die Seitenwäscher an. Es kommt immer drauf an, welcher Schaden passiert ist. Irgendwann merkt man, wodrauf man achten muss. Man bekommt das mit. Die Einarbeiterkolleginnen können einem da oft weiterhelfen. Es gibt einen Bildschirm, das Bedienpult. Da steht, wenn irgendwo was passieren sollte. Dann wird das dokumentiert, jeder kleinste Ausfall, wenn sich irgendwas falsch bewegt, wird das dokumentiert, wir können es anschauen. Da gibt´s die Liste. Wir schauen das an mit Uhrzeit und ja genau detailliert, was passiert ist. Das wird dann meistens kontrolliert, je nachdem, ob wir eine Störung hatten, dann stoppt die Anlage oder ob wir merkten, da ist was, da blinkt vielleicht die Anlage. Die läuft zwar weiter, aber man sieht, da ist ein gutes Warnsystem. Der Kunde kommt und sagt, was passiert ist. Als erstes schaut man, es kommt immer drauf an, wieviele Leute da sind. Dann teilt man sich auf. Der eine schaut den Schaden an und der andere schaut in der Anlage nach. Man lässt sich das vom Kunden sagen, wo´s war und schaut dann da konkret nach. Schadensaufnahme kommt meistens vom Kunden. Der Kunde, vielleicht schreibt er´s auch selber und sagt, was passiert ist und wir tippen genau das ein in das Schadensportal, was der Kunde sagt. Je nachdem, was er mitbekommen hat oder nicht mitbekommen hat, können wir dann uns anschauen: Wo schauen wir? Was schauen wir? Worauf müssen wir drauf achten? Am Schadensportal kommen danach auch Hinweise. Da steht, was der Kunde ausfüllen muss. Dann ist ein Feld, was wir ausfüllen müssen: Was haben wir gesehen? Was haben wir bemerkt? Oder haben wir irgendwas kontrolliert und gewusst? Dann müssen wir das aufnehmen. Was vom Schaden abgegangen ist, welchen Schaden wir haben. Wenn ich jetzt antippe, dass der vordere Heckscheibenwischer oder der hintere Heckscheibenwischer oder der Seitenspiegel ist abgerissen, dann wird nochmal gesagt, was zu kontrollieren ist vom System. Da kriegen wir Hinweise. Der gibt uns so einen kleinen Tipp, wo, je nachdem, das Portal kennt die Anlage ganz gut und sagt uns da, worauf wir achten müssen, was wir kontrollieren müssen und hat dies und jenes gepasst und dementsprechend kriegt der Techniker auch eine Nachricht. Normalerweise an den Dachwalzen sind die Gewichte und die Gewichte. Da ist ein kleiner grüner, roter Zylinder. Der wenn nicht ordnungsgemäß ist, da haben wir vom Techniker bisher einen Messstab bekommen und halten den rein und wenn das passt, passt es und wenn nicht, dann nicht. Dann schreiben wir´s auf. Der hat da was ausgesägt. Wenn das reinpasst mehr oder weniger, passt´s nicht oder passt. Es gibt keinen Fall eines Schadens, der nicht protokolliert wird. Egal, was passiert an der Anlage, wir müssen es protokollieren. (…) Ich habe ungefähr 2 1/2 Jahre gearbeitet. Ganztags habe ich dort gearbeitet. Ich würde sagen, es ist nicht besonders oft, dass ein Schaden passiert. Es kommt vor. Ich würde sagen, alle zwei, drei Monate ungefähr kommt sowas vor. Es kommt vor. Es ist definitiv, dass das vorkommt. Es ist alles protokolliert. Das kann man nachschauen. Ungefähr, ich kann´s nicht genau sagen. Das ist jetzt nicht jeden zweiten Tag reißt´s da was weg, nicht täglich, dass irgendein Schaden passiert. Im 2-Wochen-Rhythmus, dass mal was passiert, dass irgendwas passiert. Wenn´s nur am Scheibenwischer passiert. Es kann alles Mögliche in der Anlage passieren, hinten, vorne kann ein Kratzer passieren. Es kann ein Spoiler abreißen. Es gibt so viele verschiedene Faktoren. Da kann was kaputt sein. (…) Ich würde sagen, es ist öfter hinten am Wischer, aber nix exponentiell, dass das ständig passieren würde. Es kommen so viele Faktoren zusammen. Man kann das nicht so genau sagen, wie häufig was.“
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Dier Zeugin machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Angaben der Zeugin waren auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
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Darüber hinaus führte der Zeuge UD aus: „1. Ich konnte mich nicht dran erinnern. Ich wusste, worum es geht, um welchen Tag, und habe nachgeschaut. Wir haben ein System, das die Wäschen zählt. Da habe ich reingeschaut. Da kann ich nachschauen, wann, an welchem Tag wieviele Fahrzeuge gewaschen wurden. Das war im Laufe der letzten Woche, wo ich dann nachgeschaut habe. In einem Programm da schaue ich die Wäschen nach. (Der Zeuge nimmt einen Zettel zur Hand.) 47 in der Früh- und 45 in der Spätschicht. Es gibt dann ein Schadensportal. Da habe ich auch nachgeschaut. Da war an dem Tag der einzige Fall, der gegenständliche.
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2. SPS-Steuerung ist die Steuerung der Anlage, ist der elektronische Teil der Anlage. Wenn das so wäre, dann würde ich das als Techniker sofort mitgeteilt bekommen. Es gibt dann eine Software, wo vermerkt wird, einen Teil, über den der Techniker benachrichtigt wird. Für den Tag habe ich keine Benachrichtigung bekommen, gefunden, dass eine Gewichtskontrolle ausgelöst hätte. Es gibt auf der rechten Seite, der Dachseite, zwei Sensoren. Einer ist dafür da, wenn die Dachwalze zu leicht ist, und einer ist dafür, wenn die Dachwalze zu schwer wird. Der Sensor gibt eine Fehlermeldung. Im Fall, dass die Dachwalze zu schwer wird, gibt´s ein optisches Signal. An der Anlage blinkt ein grünes Licht. Dann muss man im Fehlerspeicher nachschauen, welcher Fehler auftaucht. Es kommt auf den Fehler an, wie schwerwiegend der Fehler ist. Ich bin mir nicht sicher, ob´s bei einer zu schweren Dachwalze auslöst. Der Fehler muss sich für die Dachwalze mehrfach wiederholen, bis es dann zum Auslösen kommt.
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3. Ich weiß, dass ich am 11.11. abends in der Anlage war. Was da an Kontrollen den ganzen Tag, Begehungen und Sichtprüfungen stattgefunden hat, kann ich nichts dazu sagen. Ich krieg´s erst gesagt als Techniker, wenn irgendwas auffällt, wenn was nicht passt, dann werde ich angerufen und verständigt.
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4. Ich war zum Schadenszeitpunkt nicht da. Das kann ich nicht sagen. (…) Das läuft über die Software. Die Mitarbeiterin schreibt einen Vermerk, eine Repair-Action-Message, da wird der Fehler beschrieben. Es gibt verschiedene Punkte, die die Mitarbeiterin ausfüllen kann. Da wird der Fehler beschrieben und dann bekomme ich das auf´s Handy geschickt. Da werden drei Schwierigkeit (gering, mittel und hoch) Grade eingeteilt. Entsprechend mit der Mitteilung, die ich auf´s Handy bekomme, setze ich mich ins Auto und fahre los oder sage, es reicht, wenn ich das abends mache. Diese Tagesaufgaben werden auch in unserer Waschbär-Software genannt für Früh-, Mittel- und Spätschicht. Die Mitarbeiter müssen, wenn sie diese Aufgaben erledigt haben, im Computer einen Haken setzen, dass sie diese Aufgaben erledigt haben. Die Mitarbeiter müssen früh die Anlage vorwässern, das heißt, die Textilien trocknen aus über Nacht, und bevor das erste Auto gewaschen wird, muss das vorgewässert werden, damit alles nass ist, damit überall das Shampoo ist, wo´s hingehört. Nach dem Vorwässern müssen die Mitarbeiter eine optische Kontrolle durchführen. Das heißt, die gehen die Waschtextilien durch, ob sie Verschmutzungen finden, ob sie Rückstände von anderen gewaschenen Autos finden, Steinchen oder ähnliches. Die gehen die Waschtextilien durch, auch die beiden Dachwalzen. Wir haben da zwei Indikatoren an den Dachwalzen links und rechts, wo sie das Gewicht grob überprüfen können. Die Prüfung wird über die Software festgehalten. In den Tagesaufgaben habe ich den Haken und dann setze ich den Haken. Ja, habe ich gemacht. Ich hab´s nicht überprüft, ob das gemacht wurde, ob das gehakt ist. Für den Schadenstag nicht und ich habe das noch nie geprüft, ob das gemacht wurde. (…) Wenn man den Mitarbeitern Böswilligkeit voraussetzt, kann man auch haken, ohne dass man es kontrolliert. Die Anlage startet auch, wenn nicht gehakt ist. (…) Ich war, habe ich auch nachgeschaut, ich war am 11.11. abends in Stadt A. Ich bin Techniker für Stadt A und S, Anlage vom W….“
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Der Zeuge machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
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Im Rahmen der Instandsetzung und Instandhaltung führte der gerichtlich bestellte Sachverständige unter dem Punkt 10 „Instandsetzung und Instandhaltung“ auf S. 9 seines Gutachtens aus: „Nach Aussage der Frau L, Mitarbeiterin der Waschbär PAF, werden kleinere Mängel oder Schäden, sofern möglich, durch eigenes Fachpersonal instandgesetzt. Dies betrifft die Reinigung von Düsen, Schmiertätigkeiten, den Austausch von Anbauteilen, das Wechseln von Waschtextilien. Vorausgesetzt, dass größere Maßnahmen nötig sind, wird ein Techniker des Herstellers hinzugezogen. Als Nachweis wurden Instandsetzungsrechnungen aus dem Zeitraum vor Schadenseintritt vorgelegt. Täglich wiederkehrende Maßnahmen insbesondere die, die turnusmäßig erforderlich sind, werden vom Kassenpersonal vorgenommen. Dieses Personal hat, entsprechend eines Wochenplanes, genau beschriebene Tätigkeiten, aufgeteilt in Früh- und Spätschicht sowie in Abhängigkeit der erforderlichen Häufigkeit nach Wochentagen vorzunehmen. Auch hierzu wurden mir Auflistungen der täglichen Serviceaufgaben in Abhängigkeit des Zeitpunkts hinsichtlich Schicht- und Wochentag überlassen. Weitere für den Betriebsablauf wichtige Hinweise für das Betriebspersonal sind im Kassenraum in Form von Bildern angeschlagen (Bilder 36 – 39).“
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Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden von keiner Seite erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich. Dies macht deutlich, dass die Waschanlage, wie oben bereits festgestellt und beschrieben in technisch einwandfreiem Zustand zum Schadenszeitpunkt war.
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Zwar hatte sie insoweit nach Überzeugung des Gerichts den Nachweis dafür geführt, dass die Anlage zum Schadenszeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand und gewartet war und darüber hinaus entsprechend den Regeln der Technik funktionierte.
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Dies zeigte bereits der Umstand, dass nachweislich am gegenständlichen Tag 92 weitere Fahrzeuge schadlos gewaschen wurden.
bb.
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Der Schaden war zur Überzeugung des Gerichts dennoch durch die streitgegenständliche Anlage verursacht worden.
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Dass dies so war, gab bereits der Fahrer des Klägerfahrzeugs, der Ehemann der Klägerin, AB an, indem er im Termin ausführte: „Ich bin gefahren. Ich fahre schon lang genug in die Waschanlage rein, seitdem die existiert, die Waschanlage. Es war das erste Mal. Ich bin dann in die Waschanlage reingefahren. Ich fahre da rein wie normal. Die hat mich eingewiesen, wie weit ich vorfahren muss. So weit bin ich vorgefahren. Dann habe ich das Auto abgestellt und dann ist es schon reingegangen. Dann bin ich in der Mitte dringewesen, dann bleibt die Walze auf einmal kurz stehen. Dann hat´s gescheppert und dann habe ich gemeint, es ist alles kaputt. Dann ist es wieder weitergelaufen. Ich war momentan weg. Das war so schlimm. Ich habe gedacht, es ist alles kaputt. Das haut alles zusammen. Das war bloß eine Sekunde so. Dann ist es wieder weitergelaufen. Dann bin ich rausgefahren, bin vorne hin und habe das ihnen gezeigt. Dann bin ich gleich am selben Tag in die Werkstatt gefahren. Dann hat mir der einen Termin gegeben für den 12., da haben sie festgestellt, dass das kaputt ist. (…) Ja, das ist das, was da passiert ist. Ja, das sind die Bilder. Das ist ausgebaut und neu gemacht worden. Das sind die Fotos von dem Schaden. Ich bin rumgefahren. Die Damen haben sich das nicht angeschaut. Die haben nur das gesehen, aber die haben nicht geschaut. Das haben sie doch fotografiert gehabt. Das andere hat die Werkstatt, die Versicherung fotografiert. (…) Ich habe den Wischer nicht eingeschaltet. Wenn ich den Motor ausschalte, dann geht der Wischer nicht. Ich habe den Wischer nicht eingeschaltet. (…) Die Fotos hat die Versicherung gemacht, die Allianz-Versicherung in Schweitenkirchen draußen. Das war am selben Tag, noch am 11. Der Werkstatt habe ich den Schaden gezeigt. Der Frau habe ich den gezeigt. Die hat das angeschaut. Sie hat nur das gesehen, das was lose war. Was anderes hat man nicht gesehen. Was innen drin ist, das hat erst die Werkstatt, wie sie´s ausgebaut hat, hat´s gesagt, das ist auch noch kaputt. Sonst hat die Dame nix gemacht. Die hat´s fotografiert und dann sind´s weg. Ich habe nicht gesehen, dass die was gemacht hat. Da sind zwei Frauen drin gewesen. Eine war so noch drin. Ob die dazugehört, weiß ich nicht. Scheinbar ist im Computer was eingegeben worden. Wenn an dem Auto was ist, kommt es sofort in die Werkstatt. Ich bin immer beim BMW. Dann ist es immer bei BMW gemacht worden. Neue Wischblätter sind reingekommen. Das Wischerblatt ist fast noch wie neu. Das Wischerblatt ist vielleicht ein Jahr alt. Wenn was ist, wenn schmierig ist, dann werden sie gewechselt. Ich habe was zum Reingießen. Dann läuft das Wasser bergab. Da gibt´s ein Mittel, das schüttet man in die Waschanlage, dann putzt man die Scheibe damit und dann perlt das Wasser ab. Den Scheibenwischer, den schalte ich fast nie ein, nur wenn´s gescheit regnet, dann schalte ich ihn ein. Das war beim Waschen. Die erste Walze ist gegangen, die zweite Walze, von oben kam die Walze, bei der ersten war noch nix, erst bei der zweiten, bei der großen Walze. Die ist kurz stehengeblieben, ganz kurz komplett. Eine Sekunde, dann hat´s gescheppert, dass ich gedacht habe, es haut alles zusammen. (…) Ich habe nix bekommen. Wir haben die angeschrieben. Meine Frau hat das geschrieben. Die kann besser schreiben. Die haben dann nix gemacht mehr. (…) Ich weiß nicht, wo das herkommt. Der BMW hat keinen Regensensor.“
70
Der Zeuge machte dabei nachvollziehbare und in sich schlüssige Angabe, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgetragen.
71
Auch die im Anschluss an den Waschvorgang erstellte Schadensaufnahme durch die Mitarbeiterin der Klägerin sprachen hierfür.
72
Insofern wäre nicht nachvollziehbar, dass das Einweisungspersonal ein Fahrzeug mit einem abgerissenen Scheibenwischer in die Anlage würde fahren lassen, so dass offensichtlich bei der Einfahrt und dem Einweisen zu Beginn des Waschvorgangs der Scheibenwischer augenfällig in Ordnung gewesen sein muss, ansonsten das Fahrzeug der Klägerin zurückgewiesen worden wäre, was nicht geschehen war.
73
Im Rahmen seiner Schadensanalyse stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige SE unter dem Punkt „Schadensanalyse“ auf Seite 10 seines schriftlichen Gutachtens fest: „Im üblichen Waschvorgang werden die Waschtextilien über viele Zentimeter aufliegend über die Lackierung des Fahrzeuges gezogen. Sofern dies gleichmäßig erfolgt, stellt ein quer verlaufender Scheibenwischer nur ein geringes Risiko für ein Verfangen der Wachtextilien dar. Auch die Möglichkeit, dass Waschtextilien zwischen Wischerarm und Wischerblatt gelangen können, stellt bei vorliegender Wischerkonstruktion vom Hersteller BMW, aufgrund seiner geschlossenen Bauweise, praktisch keine Gefahr dar. Dies entsteht vielmehr, wenn der Wischer den darüber oder vorbeigleitenden Waschtextilien Angriffsmöglichkeiten bietet, um damit den Wischer aufzustellen. Entsprechende Angriffsmöglichkeiten sind bei streitgegenständlichem Fahrzeug an der rechten Wischerspitze außen gegeben (Bild 7). Aufgrund des relativ großen Abstandes zwischen Wischerblatt und Scheibenoberfläche ist aus technischer Sicht eine Unterwanderung des Waschtextils durchaus möglich und vorliegend sehr wahrscheinlich. Die erste Dachwalze, die ihren Drehsinn in Schlepprichtung des Fahrzeuges besitzt, stellt den Wischer unmittelbar nach Übergehen der Wischerzone, bei vorliegenden technischen Unzulänglichkeiten, üblicherweise auf. Die zweite Dachwalze deren Drehrichtung entgegengesetzt verläuft, trifft dann im nachfolgenden Waschverlauf auf den aufgestellten Wischer, der anschließend durch den weiteren Bewegungsfortschritt beschädigt wird. In der Störungsliste des Waschanlagenherstellers ist die Störungsart „vordere Scheibenwischer werden aufgestellt“ enthalten. Als Ursache und Behebung wird hierbei genannt: – Anpressdruck der Walze zu gering – Gegengewicht der Dachwalze zum Drehpunkt hin verschieben (auf grünen Ring der Einstellhilfe achten) – Waschmaterial ist verschlissen, muss gegen neues ausgetauscht werden. Hierzu ist zu erwähnen, dass das Waschmaterial gerade in diesem Sektor entsprechend der Besichtigung der Waschanlage nicht verschlissen war. Hinsichtlich des Anpressdruckes der Walze, liegt im EDV-System der Anlage ein Repair Action Message vom Schadentag vor (Lichtbild 40). Darin wird erwähnt, dass ein Frontscheibenwischer auf der rechten Seite abgerissen wurde, weshalb die Dachwalze erneut nachgestellt wurde. Als Messwert wurde an der zweiten Dachwalze ein Wert mit linksseitig 8 mm sowie rechtsseitig mit 12 mm festgestellt. Herstellerseitig liegt das Optimum bei 4 mm sichtbarer Bereich des grünen Ringes der Einstellhilfe. Mithin war die Dachwalze 2 rechts etwas zu schwer, jedoch immer noch im grünen Bereich eingestellt. Die Anlage ist in der Art konzipiert, dass ein zu schweres Dachwalzengewicht über einen Näherungsschalter erfasst und die Gesamtauslösezeit für den jeweiligen Tag aufsummiert wird. Die Alarmierung am Bedienpult erfolgt erst, wenn hierbei eine Gesamtzeit von 50 Minuten überschritten wird. Dadurch soll erreicht werden, dass nicht bereits bei einer kurzfristigen Gewichtsüberschreitung, infolge temporär intensiver Auslastung der Waschanlage und dadurch fehlender dazwischenliegender Trockenzeiten, ein Warnsignal und damit eine Handlungserfordernis an den Betreiber ergeht. Insofern unterliegt das konkrete Dachwalzengewicht auslastungsbedingten Schwankungen. Die vorstehende Signalisierungsart hat demzufolge die Aufgabe, mit dem integrierten Zeitfaktor eine frühzeitige und u. U. unnötige Signalübermittlung aus Sicht des Herstellers zu vermeiden. Vielmehr war hier das Überragen des Frontwischers rechts von entscheidender Bedeutung, der damit deutlich eine spitz zulaufende Öffnung abbildete, welche ein hohes Risiko für das Unterlaufen und Aufgreifen des Scheibenwischers für die Waschtextilien bot.
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Diese Unzulänglichkeit an der Wischeranbringung stellt ein Risiko für jede Waschanlage dar. Die Reinigung des Fahrzeuges kann trotzdem zigmalig schadlos durchgeführt werden. Wenn jedoch, wie dem vorliegenden Fall zuzuschreiben ist, ein weiterer ungünstiger Faktor (Dachwalze 2 geringfügig zu schwer) hinzukommt, kann dennoch technisch nachvollziehbar der streitgegenständliche Schadenfall eintreten. Der übrige Bereich des Scheibenwischers, als auch das Wischerblatt auf der linken Seite des Fahrzeuges, sind flach gebaut, in sich geschlossen, zeigen nur geringste Öffnungen oder Angriffsflächen für ein darübergleitendes Waschtextil. Sie stellen somit, obwohl deren Anbringung gegenüber den neuen Fahrzeugkonstruktionen noch deutlich im sichtbaren Bereich der Frontscheibe liegen, kein großes Betriebsrisiko im Zusammenhang mit der maschinellen Reinigung dar. Da vorliegend der Wischer dennoch erfasst wurde, ist dies weit überwiegend dem die Scheibe seitlich überragenden Wischerblatt zuzuschreiben. Die Waschanlage wurde zum Schadenszeitpunkt bzgl. der Dachwalzeneinstellung nach Herstellervorgaben betrieben. Anlageninterne Kontrollmechanismen hätten einem inkorrekten Walzengewicht entgegengewirkt oder eine entsprechende Meldung am Bedienpult z.B. „Dachwalze zu schwer“ ausgegeben. Insofern befand sich die Einstellungssituation der Anlage noch im herstellerseits vorgegebenem Korridor, weshalb eine Nachjustierung für den Betreiber nicht angezeigt war.“
75
Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden von keiner Seite erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Feststellungen des Sachverständigen zeigen damit deutlich, dass der streitgegenständliche Schaden wie vom Zeugen AB vorgetragen durch die Waschanlage im Rahmen des Waschvorgangs verursacht wurde.
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Gleichzeitig bestätigte dieser, dass ein Originalwischer des Herstellers am Klägerfahrzeug tatsächlich verbaut war, so dass der entsprechende Einwand ins Leere ging.
78
Darüber hinaus stellte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auch fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, wie vom Zeugen AB angegeben, über keinen regen Sensor verfügte (vgl. S. 12 des schriftlichen Gutachtens, vorletzter Absatz).
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Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam dabei abschließend zu folgendem Ergebnis: „Nach allen im Rahmen der Ortsbesichtigung erlangten Erkenntnissen, Befundung des Fahrzeugs als auch der Waschanlage, ist glaubhaft, dass die Scheibenwischeranlage am Klägerfahrzeug, mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ, in der Wachanlage der Firma W… beschädigt worden ist.“
80
Zum Ablauf führte der Sachverständige abschließend aus:
81
„Aufgrund der risikobehafteten Anbringung des Scheibenwischers rechts sowie des konkreten Bewegungsablaufes in der Waschanlage des Beklagten, ist es technisch sehr wahrscheinlich, dass die zweite Dachwalze den von der ersten Dachwalze aufgerichteten Frontscheibenwischer überfahren und dadurch beschädigt hat.
82
Die zur Ortsbesichtigung vorgelegten Altteile der ausgetauschten Scheibenwischer sind original BMW Wischer. Sie unterscheiden sich nicht von dem Satz Wischerblättern, die im Rahmen der Reparatur im BMW Autohaus H, am 13.11.2019 montiert wurden.
83
Indizien, dass die Scheibenwischeranlage am Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Nutzung der Wachanlage vorgeschädigt war, liegt nicht vor. Dies trifft insbesondere auf den rechten Wischerarm, das Wischerblatt, als auch auf den Wischerantrieb zu.“
84
Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden von keiner Seite erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich.
85
Im Ergebnis war das Gericht davon überzeugt, dass der Schaden durch die Waschanlage der Beklagten am Kläger-Fahrzeug verursacht worden war.
b.
86
Dabei konnte sich die Beklagte auch nicht durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaften.
87
Die Beklagtenseite hierzu führt im Weiteren aus, dass sie für den streitgegenständlichen Schaden nicht haften würde, da entsprechend ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Bedienungsanleitung, die für jeden Kunden an der Einfahrt zur Waschstraße ersichtlich sei, eine Haftung für derartige Schäden ausgeschlossen sei.
88
Insoweit würde es sich bei dem streitgegenständlichen Scheibenwischer nicht um einen Serienscheibenwischer handeln.
89
Allerdings kam der gerichtlich bestellte Sachverständige SE in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 5 unter dem Punkt 3.“ Beschreibung der Schäden am Fahrzeug“ zu folgender Einschätzung:
“Die Altteile der Wischeranlage lagen zum Zeitpunkt der Besichtigung, entsprechend einem Hinweis des Unterzeichners, vor. Hierbei ist zu erkennen, dass das rechte Wischerblatt im Bereich der Aufnahme zum Wischerarm stark verbogen ist (Bild 10 bis 14). Der aus Kunststoff bestehende Lagerbock des Wischergestänges ist abgebrochen (Bild 16 u. 17). Der Wischerarm ist aufgebogen (Bild 15). In Ruhestellung befinden sich die Frontwischer bei vorliegender Konstruktionsart präsent auf der Frontscheibe. Die vorliegenden Altwischer sind hinsichtlich ihrer Bauart Originalteile von BMW. Es sind die identischen Teile, die nach der Reparatur am Fahrzeug Verwendung fanden. Das rechte Wischerblatt kann am äußeren Rand der Frontscheibe rechts deren seitlichen Krümmung nicht folgen. Es ergibt sich dadurch ein Überstand gegenüber der Frontscheibe bis zu ca. 10 mm (Bild 5 bis 9). Das Fahrzeug verfügt nicht über einen regen Sensor.“
90
Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden von keiner Seite erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich.
91
Insoweit erteilte der gerichtlich bestellte Sachverständige dem immer wiederkehrenden Vortrag der Beklagtenseite eine Abfuhr dahingehend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Wischerblättern entgegen dem Vortrag der Beklagtenseite in Wirklichkeit tatsächlich um ein original BMW-Teile handele.
92
Dies bestätigte der Sachverständige auch nochmals unter Ziffer 4. „Feststellungen an einem baugleichen Alternativfahrzeug“ auf S. 6 seines schriftlichen Sachverständigengutachtens: „Auf den Bildern 19, 20 u. 21 ist die Wischersituation eines baugleichen Fahrzeugs abgelichtet. Auch hier ist zu erkennen, dass das rechte Wischerblatt konstruktiv bedingt der seitlichen Krümmung der Frontscheibe nicht gänzlich folgen kann und es sich somit ein vergleichbarer Überstand, wie am Fahrzeug des Klägers festzustellen ist, ergibt. Auch der hierbei montierte Wischer war ein Originalteil des Fahrzeugherstellers. Insofern handelte es sich hierbei um ein konstruktiv festgestelltes Erscheinungsbild.“
93
Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben und waren auch von keiner Seite ersichtlich.
94
Bereits aus diesem Grund greift schon die entsprechende AGB-Klausel der Beklagten nicht.
95
Jedoch entfällt die Haftung auch dann, wenn es sich nicht um einen serienmäßigen Originalscheibenwischer gehandelt hätte.
96
Zwar heißt es in den AGBs, dass die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt, insbesondere dann, wenn ein Schaden durch die nicht ordnungsgemäß befestigten Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören, verursacht worden ist.
97
Dies betrifft allerdings gerade nicht Scheibenwischer.
98
Durch die AGB werden die hiervon erfassten Fahrzeugteile beispielhaft bezeichnet mit Spoiler, Antenne oder ähnlichem.
99
Aufgrund der Aufzählung wird allerdings deutlich, dass es sich um solche Anbauteile handelt, die für den Betrieb des Fahrzeugs selbst nicht erforderlich sind, wie eben Fahrzeugspoiler oder Antennen. Beim Scheibenwischer handelt es sich dagegen um ein zum Betrieb des Fahrzeugs erforderliches Teil, für dass sich die Beklagte nicht freizeichnen kann. Insoweit war durch die Aufzählung für den Verbraucher nicht ersichtlich, dass auch solche Fahrzeugteile wie Scheibenwischer von einem Haftungsausschluss umfasst sein sollten.
100
Darüber hinaus hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige – wie oben bereits erwähnt – bestätigt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Scheibenwischer um einen original Serienscheibenwischer gehandelt hatte.
101
Soweit die AGB der Beklagten hier uneindeutig war, ging dies letztlich zu Lasten der Beklagten. Für den Verbraucher war jedenfalls nicht erkennbar, dass Scheibenwischer mit erfasst werden würden.
102
Auch die Bedienungsanleitung der Beklagten, dort Ziffer 1 trifft auf den streitgegenständlichen Scheibenwischer nicht zu.
103
Auch hier ging es wiederum um angebaute Fahrzeugteile. Dabei war wiederum nicht erkennbar, dass damit auch Scheibenwischer umfasst sein sollten. Zwar waren dort auch einige Fahrzeugteile aufgeführt, nicht allerdings Scheibenwischer. Für den Verbraucher war gleichermaßen nicht erkennbar, dass auch dieser unter die Ziffer 1 fallen sollte. Die Unklarheit ging letztlich zu Lasten der Beklagten als Verwender.
c.
104
Zur Überzeugung des Gerichts hatte die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und deshalb auch den Schaden am Klägerfahrzeug zu vertreten.
105
Zwar kann in bestimmten Konstellationen zu Gunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr nach der sogenannten Lehre von den Gefahrenbereichen in Betracht kommen.
106
Danach kann vom Eintritt eines Schadens auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Schadensursache allein aus den Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Gegners herrühren kann.
107
Dies würde in Waschanlagenfällen regelmäßig voraussetzen, dass der eingetretene Schaden allein auf eine Fehlfunktion, fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung der Waschanlage zurückzuführen sein kann.
108
Bei beschädigten Außenteilen, die keine zusätzliche Ausstattung gegenüber der standardmäßigen Gestaltung eines Fahrzeugs darstellt, besteht generell und auch für den Benutzer nicht erkennbar die Gefahr, dass diese in automatischen Waschanlagen beschädigt werden, wenn sie nicht mehr ausreichend befestigt oder aufgrund ihrer Konstruktion für den Waschvorgang ungeeignet bzw. an einer ungeeigneten Stelle angebracht sind.
109
Solches ist bei dem streitgegenständlichen Scheibenwischer der Fall.
110
Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug-Teil, dass für den Betrieb desselben notwendig ist.
111
Insoweit war für die Klägerin generell nicht erkennbar, dass der beim streitgegenständlichen Kläger-Fahrzeug markant oberhalb der Motorhaube auf der Windschutzscheibe aufliegende Scheibenwischer, der bzgl. des rechten Wischerblattes von der Scheibe abstand, eine Gefahrenstelle darstellt.
112
Demgegenüber war jedoch für die Beklagte dieser Umstand als Anlagenbetreiber erkennbar und durch geringen Aufwand auch ein Schaden vermeidbar.
113
Wie bereits oben ausgeführt trifft den Anlagenbetreiber für solche Gefahren eine Verkehrssicherungspflicht, denen er bekanntermaßen durch geringen Aufwand begegnen kann.
114
Dies trifft im streitgegenständlichen Fall auf solche markant angebrachten Scheibenwischer explizit zu.
115
Die Beklagte als Betreiber einer Waschanlage hat nicht nur ihre Waschanlage zu überprüfen, zu warten und zu überwachen.
116
Vielmehr hat diese auch ihre Verkehrssicherungspflichten stets zu überprüfen und neu auf andere, neue Gegebenheiten und Entwicklungen einzustellen.
117
Hier kommt hinzu, dass die Beklagte damit wirbt, dass in ihrer Waschanlage Serienfahrzeuge unbeschädigt gewaschen werden.
118
Hieraus erwächst jedenfalls nach Ansicht des Gerichts der Beklagten die Pflicht, im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht, sich weiter fortzubilden und weiter zu informieren und ggf. sein Personal weiter zu schulen und anzuweisen.
119
Auch wenn es grundsätzlich nicht branchenüblich ist, an Frontscheibenwischern irgendwelche Sicherungsvorkehrungen anzubringen, enthaftet dieser Umstand im konkreten Einzelfall den Waschanlagenbetreiber nicht.
120
Er kann sich nicht stets und gebetsmühlenartig auf die Branchenüblichkeit bzw. -unüblichkeit berufen, sondern muss seine eigenen, konkret ihn allein aufgrund seiner Waschanlage treffenden Verkehrssicherungspflichten weiterentwickeln und damit auf seine konkrete Waschanlage zuschneiden.
121
Auch Angaben, Hinweise oder Äußerungen des Herstellers führen nicht zu einer Freizeichnung des Waschanlagenbetreibers.
122
Dieser kann und darf seine Augen nicht vor der Weiterentwicklung verschließen. Dieser kann und muss auf Umstände seiner Waschanlage eingehen, diese zur Kenntnis nehmen und ggf. hierauf reagieren. Schließlich verdient er mit seiner Waschanlage Geld, so dass der Waschanlagen-Nutzer darauf vertrauen darf, dass jedenfalls solche Schäden ausgeschlossen sind, denen der Waschanlagenbetreiber bzgl. seiner konkreten Waschanlage im Rahmen der Verhältnismäßigkeit begegnen kann.
123
Insofern führt auch die Tatsache, dass es immer wieder zu Schäden an Frontscheibenwischern kommt, nicht zu einer Enthaftung des Waschanlagenbetreibers.
124
Ganz im Gegenteil erwächst hieraus bei Kenntnis durch vorangegangene Vorfälle (gerichtsbekanntes Verfahren 1 C 605/16) dem Waschanlagenbetreiber eine Pflicht zur Fort- und Weiterentwicklung seiner ganz persönlichen Verkehrssicherungspflicht für seine konkrete Waschanlage, deren Gefahrenbereich er zum Zwecke des Erwerbs für eine Vielzahl von Nutzer eröffnet hat.
125
Der Waschanlagenbetreiber hat dem Kunden gegenüber einen Wissensvorsprung. Er weiß, was seine Waschanlage kann und wo diese Probleme macht. Er allein ist in der Lage, Vorkehrungen zu treffen.
126
Er allein muss dabei eine wirtschaftliche Abwägung treffen, welche Maßnahmen er wirtschaftlich gesehen trifft und einsetzt und welche nicht.
127
Ggf. muss er eben auf Einnahmen verzichten oder unter Umständen für Schäden seiner Anlage haften.
128
Der Waschanlagenbetreiber muss nach hier verstandener Ansicht die Haftung für Schäden übernehmen, die er kennt und beherrschen kann.
129
Das trifft auf Frontscheibenwischer, die sich markant auf der Windschutzscheibe befinden, nach hier vertretener Auffassung zu.
130
Die Beklagte hat hier aufgrund von Vorfällen in der Vergangenheit (vgl. 1 C 605/16) sein Personal zu schulen und anzuweisen, gerade solche Frontscheibenwischer genauer zu betrachten.
131
Das Waschpersonal der Beklagten hat vor der Einfahrt eines Fahrzeugs in die Waschanlage dasselbe äußerlich zu betrachten und speziell bei markant auf der Windschutzscheibe befindlichen Scheibenwischern diese in Augenschein zu nehmen.
132
Sollte sich hier Zweifel ergeben, wäre entweder das Fahrzeug zurückzuweisen, der Kunde auf die Möglichkeit eines Schadens hinzuweisen oder ein Schutz am Scheibenwischer anzubringen.
133
Dies auch selbst vor dem Hintergrund, dass solches gerade nicht branchenüblich ist, wobei auch die Branchenüblichkeit wohl fortzuentwickeln wäre und nicht allein dem Wirtschaftlichkeitspostulat unterworfen sein darf, so dass vor offensichtlichen Gegebenheiten nicht die Augen verschlossen werden dürfen.
134
Durch einfache Sichtkontrolle wäre streitgegenständlich aufgefallen, dass das Klägerfahrzeug im Bereich des rechten Wischerblattes eine Konstruktion besitzt, die für die Waschanlage der Beklagten problematisch sein kann. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen markant auf der Windschutzscheibe befindlichen Scheibenwischer, sondern darüber hinaus noch um ein Abstehen des Wischerblattes von der Scheibe selbst. Dies wäre im Bereich der Vorwäsche durch das Waschpersonal der Beklagten leicht und ohne großen Aufwand erkennbar gewesen, da diese im Rahmen der Vorwäsche sowieso um das Fahrzeug herumgeht.
135
Dabei kam es streitgegenständlich – entgegen der Ansicht der Beklagtenseite – nicht auf das konkrete Fahrzeugmodell an, sondern vielmehr auf das hier zum Waschen vorgesehene konkrete Fahrzeug und hier speziell auf die Konstruktion der Scheibenwischeranlage, mithin darauf, dass es gerade bei Wischern, die sich markant auf der Windschutzscheibe befinden, zu Schäden bereits in der Vergangenheit gekommen war und ist. Nicht das Modell ist entscheidend, sondern das konkrete Fahrzeug und dabei speziell die konkrete Position der Scheibenwischer.
136
Die Beklagte hatte aber offensichtlich aus den Vorfällen der Vergangenheit hinsichtlich Frontscheibenwischern keinerlei Konsequenzen gezogen und hierauf in keiner Weise reagiert, sondern sich allein auf die „Branchenüblichkeit“ und die „Herstellervor- und -angaben“ verlassen, ohne selbst ihre ureigenste Verkehrssicherungspflicht fortzuentwickeln und ihr Personal auf ihre konkrete Waschanlage zu schulen und entsprechende Anweisungen zu geben, so dass die Beklagte für dieses Versäumnis nunmehr haftet.
137
Damit stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte schadensursächlich war, so dass der Schaden durch die Beklagte zu ersetzen war.
138
Die Beklagte war daher wie tenoriert zu verurteilen.
2.
139
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.