Zwischen mehreren während einer Autofahrt vorgenommenen Geschwindigkeitsüberschreitungen besteht Tateinheit

AG Suhl, Beschluss vom 21.01.2011 – 330 Js 21777/10 – 1 OWi

Zwischen mehreren während einer Autofahrt vorgenommenen Geschwindigkeitsüberschreitungen besteht Tateinheit

Tenor

1. Dem Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 18 km/h sowie tateinheitlich um 12 km/h ein Bußgeld von 30,- Euro auferlegt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Rechtsvorschriften: §§ 41 Abs. 2 und 49 StVO § 24 StVG

Gründe

Der Betroffene ist deutscher Staatsbürger.

Weitere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sind nicht gemacht.

Im Verkehrszentralregister sind 2 Einträge vermerkt:

Nach dem Akteninhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes folgender Sachverhalt fest:

Der Betroffene befuhr am 18.04.2010 die BAB 71 in Richtung Erfurt.

Als Führer eines Kfz. führte er dieses mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h gegen 14.47 Uhr bei km 117 und mit mindestens 92 km/h bei km 127, obwohl an angegebenen Stellen die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 StVO auf 80 km/h begrenzt ist.

Die Geschwindigkeitsübertretungen stehen zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der Messung mit dem ordnungsgemäß zugelassenen und geeichten Geschwindigkeitsmessgerät der Marke TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit fest im Straßenbelag installierten Piezosensoren.

Die Anlagen nehmen für jede Fahrspur separat bei jeder Messung mehrere Einzelmessungen vor. Nur bei Übereinstimmung aller Messungen kommt es zur Auslösung der Kamera. Messfehler sind daher höchst unwahrscheinlich und im Vorliegenden auch nicht ersichtlich.

Auf die Messbilder, Blatt 5 und 8 der Akten, wird gem. § 46 OWiG i.V.m. § 267 I StPO Bezug genommen.

Ausweislich der Messbilder ist das Fahrzeug des Betroffenen bei km 117 mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h gemessen worden, bei km 127 mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h.

Nach Abzug eventueller Messungenauigkeiten verbleibt eine mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 98 km/h bzw. 92 km/h und somit eine Geschwindigkeitsübertretungen von 18 km/h und 12 km/h.

Mangels Anzeichen für eine vorsätzliche Begehung war zugunsten des Betroffenen von einfacher fahrlässiger Begehungsweise auszugehen.

Fahrer des Fahrzeuges war nach dem Ergebnis der Fahrerermittlung der Betroffene. Die Fahrereigenschaft wird vom Betroffenen auch nicht in Abrede gestellt.

Der Betroffene war daher wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts gem. §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO mit einem Bußgeld zu belegen.

Der Bußgeldkatalog sieht für eine entsprechende Übertretung um 18 km/h in Nr. 11.3.3 ein Bußgeld von 30,- Euro vor.

Die weitere geringfügigere Geschwindigkeitsübertretung innerhalb der Strecke mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h war nicht bußgelderhöhend zu berücksichtigen. Wird, wie im Bußgeldbescheid zutreffend, zugrunde gelegt, Tateinheit angenommen, d.h. mehrere Verstöße durch eine Handlung, so gilt gemäß § 2 Abs. 6 BKatV, dass jedenfalls im Verwarnungsgeldbereich unter 35,- Euro nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, verhängt wird.

Eine Geldbuße von Euro 30,- erschien daher schuld- und tatangemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 465 StPO.

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