SG Würzburg, Beschluss vom 07.12.2011 – S 15 AS 852/11 ER
Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, die sie annehmen und ausüben kann und darf, um den Zustand der Arbeitslosig- und Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw zu verringern. Vorstellungen, Neigungen und Ansprüche sind dabei grundsätzlich nicht ausschlaggebend. (Rn.20)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.10.2011 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Wegfalls des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für den Zeitraum von November 2011 bis einschließlich Januar 2012.
2 Der 1957 geborene Antragsteller bezog erstmals zum September 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner und steht seit August 2010 durchgehend im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 1.8.2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller zuletzt für die Zeit vom 1.10.2011 bis zum 31.1.2012 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 626,90 € monatlich, bestehend aus dem vollen Regelbedarf und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 262,90 €.
3 1. Mit zwei Bescheiden vom 7.10.2010 senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II des Antragstellers monatlich um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.1.2011 ab, da sich der Antragsteller geweigert habe, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Auf die weitere Begründung der Bescheide wird verwiesen. Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am 9.10.2010 zugestellt. Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.12.2010 und vom 16.2.2011 Widerspruch ein. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 10.3.2011, dem Antragsteller zugestellt am 12.3.2011, wurden die Widersprüche als unzulässig verworfen. Klage wurde hiergegen nicht erhoben.
4 2. Mit Bescheid vom 8.6.2011 senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II des Antragstellers monatlich um 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 1.7.2011 bis 30.9.2011 ab, da sich der Antragsteller wiederholt geweigert habe, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 9.6.2011 zugestellt; Widerspruch wurde hiergegen nicht erhoben.
5 3. Mit Schreiben vom 1.9.2011 übermittelte der Antragsgegner dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag für ein Stellenangebot als Helfer in Vollzeit bei der Firma G. GmbH & Co. KG Niederlassung M.. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, sich umgehend auf diese Arbeitsstelle schriftlich oder per E-Mail zu bewerben. Der Vermittlungsvorschlag enthielt eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn sich der Antragsteller ohne wichtigen Grund weigern sollte, die mit dem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen oder die Aufnahme der Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereitelt werden sollte. Auf Art und Ausmaß der drohenden Sanktion nach Höhe (vollständiger Wegfall) und Dauer wurde hingewiesen, sowie darauf, dass ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch während dieser Zeit nicht in Anspruch genommen werden können. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass für die Dauer des Leistungswegfalls keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, sowie darauf, dass gegebenenfalls ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden können. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Antragsteller am 2.9.2011 zugestellt.
6 Am 19.9.2011 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben habe, da das Stellenangebot für ihn nicht zumutbar sei.
7 Mit Schreiben des Antragsgegners vom 30.9.2011 wurde der Antragsteller zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört. Er habe durch sein Verhalten das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Hiergegen brachte der Antragsteller erneut vor, dass die angebotene Stelle für ihn nicht zumutbar sei. Ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen wurden nicht beantragt.
8 Mit Bescheid vom 24.10.2011, dem Antragsteller zugestellt am 25.10.2011, stellte der Antragsgegner für die Zeit vom 1.11.2011 bis 31.1.2012 den Wegfall des Arbeitslosengeldes II fest. Betroffen seien der Regelbedarf sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen.
9 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.11.2011, dem Antragsgegner zugegangen am 25.11.2011, Widerspruch ein. Ihm seien als Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH), der als Organisationsprogrammierer gearbeitet habe, die angebotenen Helferstellen nicht zumutbar. Diese seien vorrangig an ungelernte Arbeitsuchende zu vermitteln. Auf die weitere Begründung des Widerspruchs wird verwiesen.
10 Mit Schreiben vom 24.11.2011, eingegangen beim Sozialgericht Würzburg am 25.11.2011, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die mit Bescheid vom 1.8.2011 bewilligten Leistungen auszuzahlen. Der Antrag ist im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie der Widerspruch begründet worden.
11 Sinngemäß beantragt der Antragsteller,
12 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.11.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.10.2011 anzuordnen.
13 Der Antragsgegner beantragt,
14 den Antrag abzulehnen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verfahrensakte des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
16 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
17 1. Der vorliegende Antrag ist als Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise in den Fällen anordnen kann, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend hat der von dem Antragsteller eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.10.2011 nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Insofern war der Antrag des Antragstellers entsprechend auszulegen, denn dessen Antragsbegehren ist darauf gerichtet, die Rechtsfolgen des Wegfalls vorübergehend zu beseitigen. Dieses Ziel ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aber nur durch eine Suspendierung der Wirkungen des Sanktionsbescheides zu erreichen. Eine andere Auslegung würde den Sinn und Zweck der §§ 31 ff., 39 SGB II konterkarieren.
18 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht entscheidet über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG aufgrund einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung sowie das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Widerspruchs eine wesentliche Bedeutung zu. Je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil in diesen Fällen ein öffentliches Interesse oder ein Interesse eines Dritten an der Vollziehung des Verwaltungsakts nicht erkennbar ist. Wenn der Widerspruch hingegen aussichtslos ist, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [9. Aufl. 2008], § 86b Rn. 12e – 12i). Wenn – wie hier – ein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG vorliegt, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das § 39 Nr. 1 SGB II ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zulasten des Suspensiveffekts vorsieht, weil der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen (Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl. 2008], § 39 Rn. 7) die sofortige Wirkung zunächst einmal angeordnet hat und damit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen eingeräumt hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten begründete Ausnahme bleiben (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [9. Aufl. 2008], § 86b Rn. 12c m.w.N.) und ist nur dann gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [9. Aufl. 2008], § 86b Rn. 12c; Conradis in: Münder [Hrsg.], LPK-SGB II [3. Aufl. 2009], § 39 Rn. 13; BayLSG Beschluss vom 16.07.2009 – L 7 AS 368/09 B ER).
19 3. Unter Einbeziehung dieser Grundsätze ist der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners abzulehnen, weil die notwendige Folgenabwägung nach Auffassung des Gerichts nicht zu Gunsten des Antragstellers ausgeht. Vielmehr überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstands keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
20 a) Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten unter anderem dann, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Nach § 31a Abs. 1 S. 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent, bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt es vollständig (§ 31a Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II).
21 Trotz ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung hat sich der Antragsteller nach eigenen Angaben nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben. Damit hat er durch sein Verhalten die Anbahnung einer Arbeit verhindert.
22 Diese Arbeit war dem Antragsteller nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen auch zumutbar. Nach § 10 Abs. 1 SGB II ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Sie muss bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich jede Arbeit annehmen und ausüben, die sie annehmen und ausüben kann und darf, um den Zustand der Arbeitslosig- und Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern (Hackethal in: jurisPK-SGB II [3. Aufl. 2011], § 10 Rn. 10, 14; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: 07/09], § 10 Rn. 7, 9). Vorstellungen, Neigungen und Ansprüche der leistungsberechtigten Person sind dabei grundsätzlich nicht ausschlaggebend. (Hackethal in: jurisPK-SGB II [3. Aufl. 2011], § 10 Rn. 14;LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.8.2007 – L 19 B 38/07 AS ER – Rn. 14; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.6.2009 – L 5 AS 79/08 – Rn. 62).
23 Lediglich bei Vorliegen eines der in § 10 Abs. 1 SGB II enumerativ aufgezählten Hinderungsgründe (BT-Drs. 15/1516, S. 53) ist eine Arbeit unzumutbar. Derartige Hinderungsgründe wurden bislang weder vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Insbesondere sind keine Gründe erkennbar, dass der Antragsteller körperlich, geistig und seelisch nicht in der Lage gewesen wäre, den Anforderungen an die angebotene Tätigkeit zu genügen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Ausübung der angebotenen Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers wesentlich erschweren würde, weil hierdurch besondere körperliche Fähigkeiten und Fertigkeiten verloren gehen würden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Eine allgemeine, fortschreitende Entfremdung vom erlernten und bisher ausgeübten Beruf steht der Zumutbarkeit einer Arbeit grundsätzlich nicht entgegen. § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bietet insofern keinen Berufsschutz (Hackethal in: jurisPK-SGB II [3. Aufl. 2011], § 10 Rn. 20). Soweit der Antragsteller daher im Rahmen der Zumutbarkeit vorgetragen hat, eine Arbeitsstelle als Helfer sei ihm als Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) und vormaligem Organisationsprogrammierer generell unzumutbar, verkennt er die Tragweite des § 10 Abs. 1 SGB II (so auch BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – Rn. 22 a.E.; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: 07/09], § 10 Rn. 95; Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl. 2008], § 10 Rn. 55). Das Gericht verweist insofern auf § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II, wonach eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die der Antragsteller ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, oder weil sie im Hinblick auf die Ausbildung des Antragstellers als geringerwertig anzusehen ist.
24 Damit liegt eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II vor. Tatsachen, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II darstellen könnten, wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
25 b) Hierbei handelt es sich auch um eine weitere wiederholte Pflichtverletzung im Sinne des § 31a Abs. 1 S. 3 SGB II, da bereits mit den Bescheiden vom 7.10.2010 bzw. vom 8.6.2011 Minderungen in Höhe von 30 vom Hundert bzw. in Höhe von 60 Prozent festgestellt wurden (§ 31a Abs. 1 S. 4 SGB II) und zwischen dem Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums (1.7.2011) und dem streitgegenständlichen Pflichtverstoß noch kein Jahr vergangen ist (§ 31a Abs. 1 S. 5 SGB II).
26 Nach alledem bestehen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 31a Abs. 1 S. 3 SGB II erfüllt sind. Damit überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Für ein besonderes Interesse des Antragstellers, welches das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegen würde, ist nichts ersichtlich.
27 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners war daher abzulehnen.
28 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache, in der der Antragsteller vollumfänglich unterlag.