AG Bonn, Urteil vom 28.01.2014 – 109 C 228/13
Zur Zulässigkeit heimlicher Fotoaufnahmen von Dritten
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 5.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, den Kläger beim Hundausführen in der ……..im Naturschutzgebiet ohne seine Einwilligung zu fotografieren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Unterlassung von Fotoaufnahmen.
Der Beklagte beobachtete regelmäßig den Bereich des Naturschutzgebietes Siegmündung, der von dem Landschaftsplan Nr. 1 Siegmündung erfasst ist. Nach Nr. 11 des Landschaftsplanes Siegmündung der Stadt Bonn ist es verboten, Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen; nach Nr. 13 des Landschaftsplanes ist es u.a. verboten, Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen und Wege sowie außerhalb von Park- bzw. Stellplätzen zu betreten, was jeweils ordnungsgeldbewehrt ist. Bei Anzeichen von Verstößen hiergegen fertigte der Beklagte Fotoaufnahmen, machte Notizen zu dem von ihm beobachteten Verhalten und schrieb Kennzeichen von Fahrzeugen der betreffenden Personen auf. Dieses Verhalten zeigte er dann bei der örtlichen Ordnungsbehörde, der Stadt Bonn, an und leitete die gesammelten Informationen an diese weiter, um die ordnungsbehördliche Verfolgung etwaiger Verstöße gegen den Landschaftsplan Nr. 1 Siegmündung einzuleiten.
Am 24.03.2013 fuhr eine Person mit einem BMW, amtliches Kennzeichen …-… …, zugelassen auf Herrn Y in das Naturschutzgebiet. Der Fahrer parkte das Fahrzeug ordnungsgemäß und ging im Naturschutzgebiet spazieren. Er führte dabei einen unangeleinten Hund bei sich. Der Beklagte fertigte zehn Fotos von dem Fahrer mit Hund an, die ihn auch vor dem Fahrzeug zeigen. Zudem erstellte folgende Notiz:
“[Kennzeichen:] …-… … [Fahrzeugtyp:] BMW [Farbe:] Silber [Zeit:] 16:44 [Anmerkung:] Das Fahrzeug parkt auf dem P+R-Platz nahe der Siegbrücke. Der Fahrer betritt das Wiesengelände im NSG-Bereich 1.3 nordöstlich der Siegbrücke. Er führt einen zunächst noch angeleinten Hund mit sich, der kurz darauf unangeleint ist (16:46). Um 17:11 erreichte das v.g. Fahrzeug. – S. Verstoß vom 30.09.12. [Verstoß:] 11a, 11b, 13b”
Am 24.03.2013 hielt der Beklagte von 15:05 Uhr bis 19:17 Uhr 18 Verstöße, in der Zeit vom 16.03.2013 bis zum 25.03.2013 insgesamt gut 35 Verstöße samt Fotos fest, wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 26.03.2013 an die Stadt Bonn ausführte; die Fotos übersandte er der Stadt Bonn mit separater Mail. Mit diesem Schreiben übersandte der Beklagte der Stadt Bonn diese Notizen als Anlage zu einer Anzeige, in der er seine Bezeichnung der 17 von ihm verfolgten möglichen Verstöße in Anlehnung an die allgemeinen Verbote für das Naturschutzgebiet Siegmündung gemäß dem Landschaftsplan erläutert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben nebst Anlagen verwiesen (Bl. 8 ff. d.GA.).
Die Stadt riet daraufhin Herrn Y mit Schreiben vom 06.06.2013 dringend, die Anleinpflicht und das Betretungsverbot einzuhalten. Nachdem dem Kläger Akteneinsicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt des Fahrzeughalters gewährt wurde, erlangte er Kenntnis von den Fotoaufnahmen, die der Beklagte gefertigt hatte. Im Namen des Herrn Y forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 23.07.2013 auf, es zukünftig zu unterlassen, derartige Fotos anzufertigen.
Der Beklagte beabsichtigt auch weiterhin, dort Fotos von Personen zu machen, die entgegen der Vorgaben des Landschaftsplanes Nr. 1 handeln.
Der Kläger behauptet, er selbst sei der Fahrer des Fahrzeuges gewesen und von dem Beklagten fotografiert worden.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 5.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, den Kläger beim Hundausführen in der Siegaue im Naturschutzgebiet ohne seine Einwilligung zu fotografieren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet nur Fotoaufnahmen zu fertigen, wenn jemand einen Hund unangeleint im Bereich des Naturschutzgebietes laufen lasse oder abseits der vorgesehenen Wege gehe. Er ist außerdem der Ansicht, dass er nicht in das Recht am eigenen Bild eingreife, weil er die gefertigten Fotos nicht verbreiten wolle.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog auf Unterlassung, ihn beim Hundausführen im Naturschutzgebiet in der Siegaue ohne seine Einwilligung zu fotografieren.
Danach ist der Störer zur Unterlassung verpflichtet, wenn weitere Beeinträchtigungen von Rechtsgütern durch den Störer zu besorgen sind.
Es liegt durch das Anfertigen von Fotoaufnahmen ein Eingriff in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eigenen Bild vor. Von daher kommt es nicht auf die Frage an, ob der Beklagte die Fotos gelöscht hat, entgegen seiner Mitteilung an die Stadt Bonn mit Schreiben vom 26.03.2013, dass ihm im Einzelfall noch weitere Fotos vorlägen, keine Kopien aufbewahrt hat oder die Fotos – außer an die Stadt Bonn – an niemanden geschickt hat; dies auch unabhängig davon, dass der Beklagte allein dadurch schon die Fotos im Sinne des § 22 KUG verbreitet hat.
Dieses Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Sein Schutzbereich ist bereits eröffnet, wenn ein Bildnis ohne die Einwilligung des Abgebildeten angefertigt wird, selbst wenn dies ohne die Absicht geschieht, das Bild zu veröffentlichen oder zu verbreiten (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955). Mit dem Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, auf öffentlichen Wegen durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muss der Einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, dass jedermann von ihm Bildnisse fertigt. Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des § 22 KUG gewährt allerdings keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226; BGH NJW 1992, 2084; NJW 1994, 124). Die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten. (vgl. BGH NJW 1957, 1315; NJW 1966, 2353). Dabei kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. (so BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955).
Dieser Eingriff in das Recht am eigenen Bild durch das Anfertigen von Fotos ist auch rechtswidrig.
Bei dem hier vorliegenden offenen Tatbestand der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ist die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sondern muss für den jeweiligen Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen positiv festgestellt werden (Palandt, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 95). Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (so BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955).
In diesem Fall überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, in der Ausprägung des Rechtes am eigenen Bild, gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten aus Art. 2 Abs. 1 GG. So ist zwar auch der Naturschutz, der für den Beklagten unbestritten das Motiv für die Anfertigung der Lichtbilder bietet, verfassungsrechtlich als Schutzgut des Staates in Art. 20a GG anerkannt. Damit kann der Beklagte zwar auf eine verfassungsrechtlich anerkannte Wertentscheidung Bezug nehmen; allerdings gebührt bei der Abwägung der gegenseitigen Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz die Beeinträchtigung des Klägers.
Bei der Interessenabwägung wesentlich zu berücksichtigen sind Zweck und konkrete Umstände des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wesentlich zu beachten ist, dass der Beklagte weder zufällig noch im geringfügigen Grade zielgerichtet mit Ordnungswidrigkeit geahndete Verstöße gegen den Landschaftsplan erfasst und fotografiert, sondern er mit 18 dokumentierten und fotografierten Verstößen an dem streitursächlichen Tag und gut 35 mögliche Verstößen in einer Woche zielgerichtet letztlich an Behörden statt Ordnungswidrigkeiten festhält und die Personen während ihres Aufenthaltes systematisch überwacht ohne dass dies dem Kläger als Betroffenen zuvor bekannt gemacht worden wäre. Gerade auch in der heimlichen Fotodokumentation ist eine Missbrauchsgefahr angelegt, die sich der Beklagte zurechnen lassen muss (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005 – 24 U 12/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2001 – 12 U 180/01, beide zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund der systematischen Gebietskontrolle ist in die Abwägung einzubeziehen, dass es sich nicht um die Verfolgung einer erheblichen Straftat handelt, die in ihrer Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers mindestens gleich kommt (vgl. bei einer Körperverletzung bejahend, OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.1997 – 5 U 82/96, juris; OLG Karlsruhe, aaO), sondern es sich vielmehr um eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von maximal 50.000,00 EUR, §§ 70, 71 LG NRW, wobei der Beklagte zudem keinen Schutz von Individualrechtsgütern bezweckt, sondern ausschließlich im Allgemeininteresse tätig wird.
Bei der Interessenabwägung sind die vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen weiterhin einzubeziehen, auch dann, wenn sie nicht unmittelbar einschlägig sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 220/12, NJW 2013, 3089).
Die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen stehen nur der zuständigen Verwaltungsbehörde zu. Gem. § 35 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde zuständig.
Ein Eingriff in die Rechte Dritter kann nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verteidigung gegen vorliegende oder drohende Eingriffe in die eigene Rechtsposition oder die Rechtsposition Dritter gerechtfertigt werden. §§ 32, 34 StGB sowie §§ 227 ff. BGB rechtfertigen nur Eingriffe in Rechtspositionen des Angreifers oder Dritter soweit Angriffe auf Individualrechtsgüter vorliegen. Es kann daher kein allgemeiner Rechtsgrundsatz entwickelt werden, dass dem Einzelnen die Verteidigung der Rechtsordnung losgelöst von Individualrechtsgütern erlaubt sei. Dem Bürger ist, wie der Bundesgerichtshof zu Straftaten zutreffend ausgeführt hat, keine Selbsthilfe eingeräumt, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Diese Ordnung zu gewährleisten ist Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe; deren Funktion darf sich der Bürger nicht anmaßen. Für einen Rechtsstaat ist es unverzichtbar, dass Bewahrung und Sicherung eines geordneten Gemeinschaftslebens in erster Linie nicht der Privatinitiative, sondern den an die Verfassung gebundenen Organen des Staates anvertraut ist. Der einzelne kann einer Störung der öffentlichen Ordnung unter Berufung auf Nothilfe grundsätzlich nur entgegentreten, wenn der Störer zugleich als solche geschützte Individualinteressen angreift (BGH Urteil vom 15.04.1975 – VI ZR 93/73, NJW 1997, 1161; vgl. MünchKomm-Grothe § 227 ZPO, Rn. 8; BeckOK-Dennhardt § 227 BGB, Rn. 23).
Nach § 24 KUG dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Aufnahme von Bildnissen durch Privatpersonen fällt ausdrücklich nicht hierunter (vgl. BeckOK-Engels § 24 KUG, Rn. 7.1). § 127 StPO normiert ein vorläufiges Festnahmerecht für Jedermann im Falle von Straftaten. Als Ausnahme kann diese Norm nicht zur Begründung eines allgemeinen Rechtsgedankens herangezogen werden, zumal § 127 StPO nur bei Straftaten und nicht bei Ordnungswidrigkeiten gilt.
Eine Bildaufnahme lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Aufnehmende sich eine Gedächtnisstütze anfertigen will (vgl. BGH Urteil vom 20.05.1958 – VI ZR 104/57, NJW 1958, 1344; BeckOK-Engels, § 24 KUG, Rn. 7.1). Eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. auch § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) ist ebenfalls nicht einschlägig, da berechtigte Interessen nur solche sein können, zu deren Wahrnehmung der Beklagte befugt wäre, was er – wie dargestellt – nicht ist. Der Beklagte hat durchaus wirksame Mittel um Verletzungen der Gebote und Verbote des Landschaftsplanes Nr. 1 Siegmündung im Rahmen seiner Befugnisse als Privatperson zu verhindern. Er kann Anzeige erstatten und sich als Zeuge zur Verfügung stellen. Weitergehende Eingriffe in Rechte Dritter rechtfertigt das Allgemeininteresse am Naturschutz nicht. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Beweiswert eines Fotos höher ist, da ihm die Frage des Beweiswertes weder zukommt, noch die Beweisführung in seinem Interesse liegt. Letztlich ist eine Parallele dazu, dass dann auch das Fotografieren oder auch nur Aufschreiben von Kfz-Kennzeichen oder sonstigen Daten einer Person unzulässig sein müsste, nicht zu ziehen. Zunächst handelt es sich hierbei nicht um das grundrechtlich geschützte Rechtsgut des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Ausgestaltung des Rechts am eigenen Bild. Zudem ist der Zweck der Kfz-Kennzeichen gerade darauf gerichtet, Dritten die Identifizierung des Kraftfahrzeughalters zu ermöglichen, dies zumal in verschlüsselter Form. Letztlich ist ein diesbezüglicher Eingriff in ein etwaiges schutzwürdiges Rechtsgut weniger intensiv.
Die Wiederholungsgefahr wird bei einer bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutet. Der Beklagte hat auch bestätigt, dass er weiterhin Fotos fertigen werde. Dass der Kläger es für nicht sehr wahrscheinlich hält, dass er in dem Naturschutzgebiet der Siegauen seinen Hund noch einmal ausführt, steht der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da die von dem Beklagten weiterhin drohende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes den Kläger bereits in seinem Entschluss beeinträchtigt, dorthin zu fahren – sei es mit oder ohne Hund. Soweit der Beklagte vorträgt, dass er lediglich Aufnahmen erstellen würde, wenn jemand seinen Hund frei laufen lassen oder abseits der Wege gehen würde, steht das mit den vom Beklagten in seinem Schreiben an die Stadt Bonn vom 26.03.2013 aufgeführten 17 Verstößen nicht im Einklang, derentwegen er ebenfalls Lichtbilder tätigt. Ebenfalls hat er am Parkplatz Lichtbildaufnahmen vorgenommen, die keine Verstöße gegen den Landschaftsplan oder sonstige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vorschriften erkennen lassen. Aus diesem Grund ist die Klage auch nicht das Fotografieren des Klägers mit unangeleintem Hund und abseits der Wege zu beschränken.
Das mit Schriftsatz vom 22.01.2014 neue Vorbringen ist nach § 296a ZPO verspätet. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht angezeigt, § 156 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.
Die Berufung wird zugelassen, da die Frage inwiefern das Unterlassen des Fotografierens verlangt werden kann, wenn dieses nicht zum Schutz von Individualrechtsgütern sondern zur Ermöglichung einer ordnungsbehördlichen Ahndung von im Allgemeininteresse stehenden Schutzgütern erfolgt, grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.