Zur zulässigen Höhe von Unebenheiten auf Fußgängerwegen

OLG München, Urteil vom 03.11.2011 – 1 U 879/11

Zur zulässigen Höhe von Unebenheiten auf Fußgängerwegen

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht München II vom 21.1.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte geltend.

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Die Klägerin lebt in der Gemeinde G. seit 1954 ca. 100 Meter vom G. Dorfplatz entfernt und betreibt dort eine Pension. Der Beklagten obliegt die Baulast und Verkehrssicherungspflicht für diesen Dorfplatz.

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Der Dorfplatz der Beklagten verfügte im September 2007 über keine abgetrennten Gehwege, sondern der Straßenkörper reichte bis an die Gebäude heran. Im Bereich des Anwesen E.straße 1 war der Asphaltbelag schadhaft und wies Schlaglöcher und Unebenheiten auf.

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Die Klägerin kam nach ihrer Darstellung am 08.09.2007 nach Einbruch der Dunkelheit auf Rückweg von einem Gaststättenbesuch mit ihren Pensionsgästen, den Zeugen S., an einer schadhaften Stelle im Asphaltbelag vor dem Anwesen E.straße 1 zu Fall und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.

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Die Klägerin hat vorgetragen:

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Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Die Abbruchkante des Loches habe einen Niveauunterschied von 3 bis 4 cm aufgewiesen. Eine Straßenbeleuchtung an dieser Stelle habe nicht existiert. Auch der Mond habe die Unfallstelle nicht beleuchtet. Es handle sich bei dem Dorfplatz um einen Verkehrsknotenpunkt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld – mindestens 10.000,– € – nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 zu zahlen.

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II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.957,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 sowie außergerichtlich angefallene Anwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Unfall am 08.09.2007 auf dem Dorfplatz in G. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagte hat beantragt:

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen:

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Der Beklagten könne keine Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Die Vertiefung an dem von der Klägerin angegebenen Unfallort habe nur 1 bis 2 cm betragen. Von der von der Klägerin genannten Unfallstelle befände sich in 11 Meter Entfernung eine Straßenlampe mit einem Dämmerungsschalter.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Helmut und Marlies S. sowie Johann W.

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Das Landgericht wies mit Urteil vom 21.01.2011 die Klage ab.

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Zur Begründung führte das Landgericht aus: Die Klägerin habe die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte schon dem Grunde nach nicht nachweisen konnte. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe zwar zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin am 08.09.2007 auf dem Dorfplatz in G. gestürzt sei und sich hierbei verletzt habe, dieser Sturz sei jedoch nicht auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zurückzuführen. Zugunsten der Klägerin gehe das Gericht davon aus, dass die auf den vorgelegten Lichtbildern der Unfallstelle erkennbare „Abbruchkante“ des Asphalts 3 bis 4 cm betragen habe. Selbst bei Unterstellung einer derartigen Vertiefung liege noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Der Dorfplatz der Beklagten sei zur Unfallzeit nicht in Fahrbahnen für den Fahrzeugverkehr und Gehwege für die Benutzung durch Fußgänger unterteilt gewesen. Eine Höhendifferenz von 3 bis 4 cm habe die Klägerin als Straßenbenutzerin hinzunehmen und sich auf derartige Unebenheiten einzustellen. Es handele sich insgesamt betrachtet um eine Unebenheit und Unregelmäßigkeit im Asphaltbelag, die auch vom Fußgänger noch hinzunehmen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Unfallstelle sei nicht hinreichend beleuchtet gewesen. Wie der Zeuge W. glaubhaft ausgeführt habe, befinde sich in 11 Meter Entfernung von der Unfallstelle eine Straßenlaterne. Nicht jeder Punkt eines Dorfplatzes müsse in gleicher Art und Weise und mit gleicher Intensität ausgeleuchtet werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei erkennbarer Dunkelheit des vor dem Fußgänger liegenden Weges, dieser den beabsichtigten Weg nicht beschreiten oder nur mit derartigen Vorsichtsmaßnahmen benutzen dürfe, dass ein sicheres Einherschreiten gewährleistet sei.

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Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 24.2.2011 gegen das ihr am 18.2.2011 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 9.3.2011.

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Die Klägerin trägt vor:

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Das Landgericht habe zu Unrecht die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verneint.

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Entgegen der Ansicht des LG München II gebe es einen Gehbereich und einen Fahrbereich. Die Klägerin und ihre Begleiter seien auf dem Gehbereich, der auch von den parkenden Fahrzeugen respektiert werde, gelaufen. Allerdings werde die Ausleuchtung des Gehbereiches mittels der einzig dort vorhandenen Straßenbeleuchtung durch die geparkte Fahrzeuge behindert. Gehe man davon aus, dass die Abbruchkante 3 bis 4 cm Höhe gehabt habe, so bestehe hier eine Gefahrenstelle.

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Die Beklagte müsse immer damit rechnen, dass wegen parkender Autos oder auch wegen Ausfall der Straßenlaternen die Ausleuchtung nachts äußerst schlecht sei. Da der Unfall sich am 08.09.2007 ereignet habe, seien die Bäume zum Unfallzeitpunkt noch belaubt gewesen und hätten somit das Licht der Straßenlaterne abgehalten. Die Straßenlaterne habe also den Unfallort bzw. das dort befindliche Loch im Asphaltbelag nicht ausleuchten können.

23
Die Klägerin beantragt:

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I. Das Urteil des Landgerichts München II vom (Az: 3 O 4482/10) vom 21.1.2011 wird aufgehoben.

25
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld – mindestens 10.000,– € – nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 zu zahlen.

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III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.957,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 sowie außergerichtlich angefallene Anwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

27
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Unfall am 08.09.2007 auf dem Dorfplatz in G. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

28
Die Beklagte beantragt,

29
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

30
Die Beklagte trägt vor:

31
Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen.

32
Der Niveauunterschied habe tatsächlich nur 1 bis maximal 2 cm und definitiv keine 3 – 4 betragen. Selbst bzw. gerade bei Wahrunterstellung des von der Klagepartei behaupteten Sachverhalts sei es völlig unverständlich und grob selbstgefährdend, den bekannten Dorfplatz ohne Not und noch dazu zugestandenermaßen ohne auf den Boden zu achten, beim Rückweg vom Essen ausgerechnet an einer Stelle zu passieren, die angeblich durch parkende Autos bzw. noch belaubte Bäume derart verdunkelt gewesen sein soll, dass man dort gar nichts mehr habe sehen können.

33
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Johann W., Marlis S.und Helmut S. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6.10.2011 verwiesen.

34
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe
35
Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.

36
A. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

37
Der Klägerin ist es nicht gelungen, der Beklagten einen Verstoß gegen ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten nachzuweisen.

38
I. Der Senat ist zunächst der Auffassung, dass der Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Teile einer Straße, die, ohne von der Fahrbahn durch besondere Einrichtungen (Bordsteine, Erhöhungen, besondere Befestigungen usw.) getrennt zu sein, tatsächlich dem Fußgängerverkehr dient, sich nach den Grundsätzen richtet, die die Rechtsprechung für Bürgersteige entwickelt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte muss ein Fußgänger grundsätzlich mit kleinen Unebenheiten auch auf Fußgängerwegen rechnen. Im Allgemeinen wird ein Höhenunterschied auf Gehwegen von 2 cm noch nicht zu den Gefahren gezählt, mit denen ein Fußgänger nicht zu rechnen braucht (vergleiche nur OLG Celle MDR 1998,1031). Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen von Bedeutung werden kann und damit eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen kann (vergleiche BGH MDR 1967,387). Danach können unerhebliche Höhenunterschiede infolge besonderer Umstände, wie der Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, der Lage einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufensterauslagen oder besondere Gegebenheiten, zu einem Zustand führen, dessen Beseitigung den Verkehrssicherungspflichtigen obliegt.

39
II. Die Klägerin konnte weder eine Unebenheit von mehr als 2 cm beweisen noch belegen, dass in Zusammenwirken mit weiteren Umständen, der Zustand der Straße als eine zu beseitigende Gefahr einzustufen war.

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1. Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Unebenheiten mehr als 2 cm betragen haben. Die von den Parteien vorgelegten Fotos sind wenig aussagekräftig, zumindest liefern sie keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Unebenheiten 3-4 cm, wie von der Klägerin behauptet, betragen habe. Beide Parteien haben in zeitlicher Nähe zu dem Sturzereignis Messungen durchgeführt. Der Zeuge Helmut S., gab an, dass er am nächsten Morgen an der Sturzstelle eine Unebenheit von 5 cm gemessen habe. Ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, der Zeuge W. kam bei seinen Messungen ca. sieben Wochen nach dem Vorfall zu dem Ergebnis, dass die Unebenheiten an der Abbruchkante zwischen 1 cm und 2 cm geschwankt haben. Aufgrund der vorgelegten Fotos erscheinen beide Messergebnisse als möglich. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, welcher der beiden Zeugen zutreffend die Unebenheit gemessen hat. Es sind eine Vielzahl von Möglichkeiten denkbar, die zu den unterschiedlichen Messergebnissen geführt haben. Der Senat kann sich jedenfalls aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung und Bewertung der vorgelegten Fotos nicht die Überzeugung bilden, dass die Unebenheiten mehr als 2 cm betragen haben. Dies bedeutet nicht, dass das Gericht einer der beiden Zeugen für unglaubwürdig hält oder gar der Auffassung ist, dass eine der beiden der Zeugen das Gericht mit der Unwahrheit bedient hat. Entscheidend war, dass dem Senat eine Aufklärung über die unterschiedlichen Messergebnisse nicht möglich war und aus den vorgelegten Fotos sich keinerlei Indiz für die Richtigkeit der einen oder anderen Messung ergeben hat.

41
Dem von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Fotosatz kann keine Aussagekraft zukommen, da diese erst ca. zwei Jahre nach dem Unfall der Klägerin angefertigt worden sind.

42
Die Klägerin konnte daher nicht den Nachweis führen, dass die unstrittig vorhandenen Unebenheiten, für den Fußgängerverkehr nicht mehr hinzunehmen war.

43
III. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen wie einer schlechten Ausleuchtung der Gehbahn zu einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten geführt hat.

44
Das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass eine Laterne vorhanden war und nach der Aussage des Zeugen S. der Lichteinfall durch parkende Autos lediglich beeinträchtigt war und sich nur der Boden im Schatten befunden hat. Die Verkehrssicherungspflicht würde weit überspannt werden, wenn von der Beklagten verlangt werden würde, jeden Punkt der Gehbahn auszuleuchten. Die Beklagte konnte erwarten, dass ein Fußgänger bei Dunkelheit entweder den gut ausgeleuchteten Teil des Marktplatzes benutzt oder den erkennbar schlecht ausgeleuchteten Teil der Gehbahn mit besonderer Aufmerksamkeit beschreitet.

45
B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

46
C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

47
D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

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