Zur Messung der zulässigen Höhe eines Zauns bei niedrigerem Geländeniveau des Nachbargrundstücks

LG Wuppertal, Urteil vom 09.01.2018 – 1 O 215/14

Bei einem Zaun, der keine Grenzeinrichtung ist und der auf dem höher gelegenen Grundstück als das benachbarte Grundstück steht, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Höhe von 2 Metern vom niederen Geländeniveau des Nachbargrundstücks zu messen. Diese Wertung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass von der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten (Xxx in T (Gemarkung E, Flur …, Parzelle …)) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze keine negativen Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) ausgehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den auf ihrem Grundstück Xxx in T (Gemarkung E, Flur …, Parzelle …)) stehenden anthrazitfarbenen Zaun auf dem Grundstück der Beklagten auf eine Höhe von 2 Metern, gemessen vom Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) zu kürzen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die L-Steine auf dem Grundstück der Beklagten Xxx in T (Gemarkung E, Flur …, Parzelle …)) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) nicht auf das Grundstück der Klägerin kippen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 .

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Parteien sind Nachbarn und streiten um eine Anschüttung auf dem Grundstück der Beklagten, einen von den Beklagten errichteten anthrazitfarbenen Sichtschutzzaun und eine an der Grenze errichtete L-Steinmauer sowie Schadensersatz für Schäden an der Garage und dem Holzlamellenzaun der Klägerin in Höhe von insgesamt 13.768,78 Euro.

2
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Jahr 2005 L-Steine entlang der gemeinsamen Grenze gesetzt. Diese seien inzwischen bis etwa 15 cm weiter in Richtung des Grundstücks der Klägerin gekippt. Die Beklagte habe den entstandenen Freiraum im Oktober 2012 mit Beton verfüllt.

3
Die Beklagte habe zudem bis Oktober 2012 ihr Grundstück im grenznahen Bereich immer wieder stufenweise bis zu einer maximalen Höhe von 1,60 m gegenüber der ursprünglichen und genehmigten Höhe aufgeschüttet. Die Grundstücke seien ursprünglich gleich hoch gewesen. Die jetzige Aufschüttung sei an den meisten Stellen höher als die L-Steine. Die Baumaßnahmen der Beklagten hätten zur Folge, dass bei Regenwetter Regenwasser, Fugengranulate und Schmutz auf das Grundstück der Klägerin gespült werde.

4
Der 1993 errichtete Holzlamellenzaun der Klägerin sei durch die Aufschüttung und die L-Steinmauer beschädigt worden. Aufgrund des Erddruckes neige sich der Lamellenzaun; die Stützpfeiler rissen. Dies sei nicht auf eine schlechte Pflege des Zauns durch die Klägerin zurückzuführen. Der Zaun werde regelmäßig gereinigt, imprägniert und wenn nötig repariert; insbesondere seien die Zaunpfosten in Beton gesetzt und nicht verfault. Die Wiederherstellungskosten beliefen sich ausweislich des Angebots vom 25.04.2017 auf 4.186,13 Euro.

5
Die Grenzgarage der Klägerin sei durch die Aufschüttung ebenfalls beschädigt worden. Es seien Feuchtigkeitsschäden und Risse an der Garagenaußenwand entstanden. Die Beschädigungen seien darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die Aufschüttungen und Pflasterungen im Bereich der Garage mit einer Höhe von bis zu ca. 1,60 m ohne Sicherungsmaßnahmen oberhalb des Betonfundaments ausgeführt habe. Die Beseitigungskosten beliefen sich ausweislich des Angebots vom 15.05.2014 auf 9.582,42 Euro.

6
Der im Juni 2013 von der Beklagten errichtete anthrazitfarbene Sichtschutzzaun erreiche vom Grundstück der Klägerin aus betrachtet eine Höhe von 2,20 bis 2,90 m über dem früher gemeinsamen, inzwischen ausschließlich auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Grundstücksniveau. Die Stützpfosten befänden sich teilweise auf dem Grundstück der Klägerin. Der Zaun wirke erdrückend und beklemmend. Er sei auch nicht erforderlich, da der Zaun der Klägerin mit 1,60 m bis 1,80 m hoch genug sei, um zu verhindern, dass der Hund der Klägerin auf das Grundstück der Beklagten gelangen könne.

7
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

8
1. die Beklagte zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück Xxx in T (Gemarkung E, Flur …, Parzelle …) an der Grenze zum Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) vorgenommene Aufschüttung in einer Breite von 3 m bis zu der in der Baugenehmigung vom 29.10.2004 genehmigten Höhe zurückzubauen, also im hinteren Gebäudebereich auf 193,07 m über NN, in Höhe der Hauskante auf 195,03 m und im Bereich der Einfahrt auf 196,11 m über NN;

9
2. die Beklagte zu verurteilen, den von ihr an der erwähnten Grenze errichteten anthrazitfarbenen Sichtschutzzaun entlang der gesamten gemeinsamen Grenze der Parteien zu beseitigen;

10
3. die an der erwähnten Grenze von der Beklagten errichteten L-Steine so zu richten, dass sie aufrecht stehen und nicht mehr das Grundstück der Klägerin und dessen Nutzung beeinträchtigen;

11
4. an die Klägerin wegen der durch die Aufschüttung der Beklagten und die von dieser gesetzten L-Steine eingetretenen Beschädigungen des eigenen Holzlamellenzaunes und der Grenzgarage einen Gesamtbetrag in Höhe von 13.768,78 Euro zu zahlen.

12
Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 hat die Klägerin ihre Klage umgestellt und beantragt nunmehr,

13
1. die Beklagte zu verurteilen,

14
a. die auf ihrem Grundstück Xxx in T (Gemarkung E, Flur …, Parzelle …) an der Grenze zum Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) vorgenommene Aufschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einer Breite von 3 m auf die Höhe des Grundstücks der Klägerin so zurückzubauen, dass das Grundstück der Beklagten im hinteren Bereich der Grenze zum Grundstück der Klägerin das Höhenniveau wie das gewachsene Gelände auf dem Klägergrundstück hat;

15
b. den von ihr an der erwähnten Grenze errichteten anthrazitfarbenen Sichtschutzzauns entlang der gesamten Länge zu beseitigen;

16
c. die an der erwähnten Grenze von der Beklagten errichteten L-Steine (Mauer) komplett zu beseitigen oder so zu richten, dass sie aufrecht und ausschließlich auf dem Beklagten-Grundstück stehen und nicht mehr das Grundstück der Klägerin und dessen Nutzung beeinträchtigen können;

17
d. an die Klägerin wegen der durch die Aufschüttung der Beklagten und die von dieser gesetzten L-Steine eingetretenen Beschädigungen des eigenen Holzlamellenzauns und der Grenzgarage einen Gesamtbetrag von 13.768,78 Euro zu zahlen;

18
e. die notwendigen und fachgerechten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass von Seiten des Grundstücks der Beklagten in das Mauerwerk der Garage entlang der Grenze Wasser einsickert und die Garage durch die Aufschüttung weiterhin statisch beeinträchtigt;

19
f. künftige weitere Störungen des Eigentums der Klägerin, insbesondere an der Garage und an deren Zaun in Gestalt von Druckausübung auf die Garage und Kippen der L-Steine auf das Grundstück und den Zaun der Klägerin durch die Aufschüttung der Beklagten und deren Nutzung (insbesondere der Abfahrt und deren Befahrung mit Fahrzeugen aller Art) zu unterlassen.

20
2. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,

21
a. die Abfahrt, beginnend ab der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beklagten zum öffentlichen Verkehrsraum (Straße), entlang der Garagenwand der Grenzgarage der Klägerin über eine Länge von 10 Metern fachgerecht so abzutragen, dass das Gelände unmittelbar hinter der Grenze des Grundstücks der Beklagten zum öffentlichen Verkehrsraum (Straße) im spitzen Winkel von ca. 12,4 Grad nach spätestens 10 Metern das Höhenniveau des Grundstücks der Klägerin und damit ebenfalls das gewachsene Grundstücksniveau des Grundstücks der Beklagten erreicht hat und die Garage der Klägerin durch alle notwendigen und fachgerechten Maßnahmen statisch und feuchtigkeitsdicht gesichert ist;

22
b. es zu dulden, dass die Maßnahmen gemäß Antrag zu 1 a), 1 b), 1 c) und 1 e) durch die Klägerin durchgeführt werden.

23
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden, die durch die unfachmännisch ausgeführte Abfahrt samt der Aufschüttung des Grundstücks der Beklagten im Bereich der Garagenwand entlang der Grundstücksgrenze der Klägerin entstanden sind bzw. ggf. noch entstehen, zu ersetzen.

24
Die Beklagte beantragt,

25
die Klage abzuweisen.

26
Sie behauptet, bis auf die Errichtung des anthrazitfarbenen Sichtschutzzaunes seien seit 2006 keine baulichen Maßnahmen mehr an dem Grundstück ausgeführt worden. Die L-Steine im oberen Bereich der Auffahrt seien ungefähr im Jahr 1987 mit Einverständnis des Voreigentümers des Grundstücks der Klägerin errichtet worden. Im Jahr 2005/2006 seien dann die L-Steine im unteren Bereich gesetzt worden. Im Rahmen dieser Baumaßnahmen seien auch statt der Asphaltdecke Steine verlegt worden. Eine Aufschüttung sei nicht erfolgt; die Grundstücke befänden sich auf dem ursprünglichen Niveau. Der Kanaldeckel, der zu der ehemaligen Asphaltdecke bündig gewesen sei, sei heute weiterhin bündig zu der Pflasterdecke.

27
Die L-Steine neigten sich nicht zum Grundstück der Klägerin, sondern zum Grundstück der Beklagten. Die Betonauffüllung sei bereits im Jahre 2006 durchgeführt worden. Seitdem seien die L-Steine nicht weiter gekippt.

28
Der Holzlamellenzaun der Klägerin sei nicht gepflegt worden und aufgrund seines Alters im schlechten Zustand. Auch die Garage sei alt und schon aus diesem Grund sanierungsbedürftig.

29
Der anthrazitfarbene Sichtschutzzaun sei erforderlich, weil von der Stadt T beanstandet worden sei, dass aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen den Grundstücken die Gefahr bestünde, dass Personen auf das Grundstück der Klägerin abstürzen könnten. Er diene zudem dem Sicherheitsbedürfnis der Beklagten, die Angst vor dem großen Hund der Klägerin habe.

30
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und der Verwirkung.

31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

32
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 17.02.2015 (Bl. 101 d. A.), vom 06.01.2016 (Bl. 222 d. A.) und vom 17.08.2016 (Bl. 337 d. A) durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten und durch mündliche Erläuterung eines Gutachten durch den Sachverständigen, sowie durch Beweisbeschluss vom 18.08.2017 (Bl. 446 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen S, W, J. W und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. habil. K vom 08.09.2015 und vom 17.02.2017 sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.03.2016 (Bl. 239 ff. d. A.) und 21.11.2017 (Bl. 467 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe
33
Die Klage ist zulässig, aber nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

34
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der Störung durch die Aufschüttung. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 10 Nr. 2 BauO NRW.

35
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückbau der Aufschüttung in einer Breite von 3 m auf die Höhe des Grundstücks der Klägerin, so dass das Grundstück der Beklagten im hinteren Bereich der Grenze zum Grundstück der Beklagten im hinteren Bereich der Grenze zum Grundstück der Klägerin das Höhenniveau wie das gewachsene Gelände auf dem Klägergrundstück hat. Die Entscheidung, wie die Beeinträchtigung zu beseitigen ist, bleibt dem Störer überlassen.

36
Nach § 1004 BGB kann der Eigentümer einer Sache von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung fordern. Dies gilt in analoger Anwendung des § 1004 BGB auch für deliktisch geschützte Güter (§ 823 BGB). Wer gegen ein deliktisch geschütztes Rechtsgut verstößt, hat die fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen.

37
Eine Beeinträchtigung eines deliktisch geschützten Rechtsgutes liegt vor.

38
Die Aufschüttung verstößt gegen § 6 BauO NRW. Die Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW haben den Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Wird das Schutzgesetz verletzt, kann die Beseitigung der Störung gemäß § 1004 BGB analog verlangt werden (Bayrisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 18. Dezember 2000 – 5Z RR 570/99-, zit. n. Juris).

39
Die Kammer hat die öffentlich-rechtlichen Vorschriften in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Eine Baugenehmigung, an die die Kammer gebunden wäre, wurde nicht erteilt.

40
Die Aufschüttung ist höher als 1 m und kann von Menschen betreten werden (§6 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 BauO NRW). Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen ist die Aufschüttung im vorderen Grenzbereich zwischen 1,10 m und 1,20 m und im hinteren Bereich zwischen 0,3 und 0,4 m hoch. Dazwischen entwickelt sich die Höhe der Aufschüttung linear. Eine einheitliche Aufschüttung, die teilweise höher als 1 m über der vorhandenen Grundstücksgrenze liegt, löst Abstandsflächen aus (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.08.2012 – 5 L 653/12-, juris). Die von der Beklagten vorgenommene Aufschüttung ist einheitlich. Es handelt sich um eine Garagenauffahrt, die eine baulich-konstruktive, funktionale und optische Einheit bildet. Die nach § 6 Abs. 5 BauO NRW einzuhaltende Abstandsfläche von 3 m ist nicht eingehalten. Die Aufschüttung grenzt unmittelbar an die Garage der Klägerin. Die Klägerin wird durch die Nichteinhaltung der Abstandsfläche in den durch § 6 BauO NRW geschützten Belangen beeinträchtigt.

41
Die Klägerin hat aber keinen Anspruch, dass die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten so zurückzubauen ist, dass das Grundstück der Beklagten an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im hinteren Bereich das Höhenniveau wie das gewachsene Gelände auf dem Klägergrundstück hat.

42
Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Aufschüttung so gestaltet wird, dass von ihr keine negativen Einwirkungen mehr ausgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass nur eine einzige Maßnahme die Beseitigung der Störung gewährleisten kann. Die Entscheidung, wie die Beeinträchtigung zu beseitigen ist, bleibt dem Störer überlassen.

43
Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin Berechtigte im Sinne des § 1004 BGB.

44
Die Beklagte ist auch Störer im Sinne des § 1004 BGB. Die Beeinträchtigung ist der Beklagten als Handlungsstörerin zuzurechnen, da sie durch die Aufschüttung der Auffahrt eine eigene Handlung die Beeinträchtigung eines von § 1004 BGB geschützten Rechtsgutes verursacht hat.

45
Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Ansprüche aus § 1004 BGB verjähren nach §§ 195,199 in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, vgl. Staudinger/Gursky (2012) BGB § 1004, Rn. 205. Der Anspruch muss für den Beginn der Frist entstanden sein. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Arbeiten an der Auffahrt wurden im Oktober 2012 vorgenommen. Das Gericht folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Zeugen M. Dieser hat bekundet, dass die Pflasterung an der Auffahrt der Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 vorgenommen worden seien, weitere Arbeiten aber im Oktober 2012 stattgefunden hätten. 2012 seien die Grauwackensteine im oberen Bereich der Abfahrt des Beklagtengrundstücks aufgenommen und unterfüttert worden. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge als Ehemann der Klägerin ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte. Daraus etwaig entstehende Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hat dieser dadurch zerstreut, dass er den fraglichen Sachverhalt detailgetreu beschrieben hat und seine genauen Erinnerungen anhand von Geschehnissen belegen konnte. Die Erhöhung der Auffahrt vermochte der Zeuge glaubhaft damit zu belegen dass der schwarze Farbanstrich an der Garage auf der zur Seite des Grundstücks der Beklagten gelegenen Seite seit der Erhöhung überdeckt sei. Er konnte insgesamt recht detailliert über die Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beklagten berichten. Die Aussagen der Zeugen S und W sind hingegen nicht ausreichend, da zu allgemein gehalten. Die Zeugen W und S haben nur allgemein ausgesagt, dass die Auffahrt in den Jahren 2005 und 2006 gepflastert worden sei und danach Arbeiten an der Auffahrt nicht mehr erfolgt seien, bzw. die L-Steine im hinteren Bereich der Auffahrt neu verlegt worden seien. Hingegen hätten sie nicht bemerkt, dass die Pflasteroberfläche insgesamt aufgenommen und neu verlegt worden sei. Der Zeuge M hat aber bekundet, dass nur Teilbereiche des Pflasters aufgenommen, unterfüttert und dann, nunmehr erhöht, wieder verlegt worden seien. Inwieweit die Zeugen W und S, die den streitigen Bereich nur im Vorbeigehen oder Vorbeifahren gesehen haben, solche Arbeiten überhaupt bemerkt haben können, steht nicht fest. Der Zeuge M war hingegen als Nachbar quasi ständig präsent und hat die Arbeiten überdies durch Fotos festgehalten.

46
Ansprüche wegen der Erhöhung der Auffahrt wären am Schluss des Jahres 2015 verjährt. Die Klage ist im Jahr 2014 rechtshängig gemacht worden. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Verjährung hierdurch gehemmt worden.

47
2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kürzung des anthrazitfarbenen Sichtschutzzaunes auf eine Höhe von 2 Metern, gemessen vom Grundstück der Kläger aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 10 Nr.1 BauO NRW.

48
Sie hat hingegen keinen Anspruch auf Beseitigung des anthrazitfarbenen Sichtschutzzaunes aus §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW.

49
Der Zaun verstößt gegen § 6 BauO NRW, da er höher als zwei Meter ist und von ihm Wirkungen wie von Gebäuden ausgeht (§ 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 BauO NRW). Der Zaun ist zwischen 1,50/ 1,60 m und 2,30/2,40 m hoch. Bei der Messung der Höhe ist auf das Geländeniveau abzustellen, das vor Durchführung der Baumaßnahme vorgefunden wird. Bodenveränderungen, die für die Baumaßnahme selbst durchgeführt worden sind, sind außer Betracht zu lassen (OVG NRW, Urteil vom 13.11.1991 – 7 A 2569/88-, juris).

50
Maßgeblich für die Messung ist das – niedrigere – Grundstück der Klägerin. Die Messung der zulässigen Höhe des Zaunes vom höher gelegenen Grundstück der Beklagten widerspräche dem Sinn und Zweck des § 6 BauO NRW. In § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückeigentümers, sein Grundstück einzuzäunen, und denen des Grundstücksnachbarn, sein Grundstück zu nutzen, ohne dass dies durch den Entzug von Wasser, Licht und Luft beeinträchtigt wird, vorgenommen.

51
Wenn das Grundstück, auf dem der Zaun gebaut ist, niedriger liegt als das Nachbargrundstück, ist eine Beeinträchtigung der höher gelegenen Grundstücks erst gegeben, wenn der Zaun das Höhenniveau dieses Geländes erreicht hat. Dies führt dazu, dass zu der zulässigen Höhe die Differenz zwischen dem tiefer gelegenen Geländeniveau und des höher gelegenen Geländes hinzuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2017 – V ZR 230/16 -, juris). Der Rechtsprechung des BGH lässt sich die Wertung entnehmen, dass es für den relevanten Messpunkt auf das Maß der Beeinträchtigung des Nachbarn ankommt. Eine solche Beeinträchtigung ist bei einem höher gelegenen Grundstück anders zu bewerten als bei einem niedrigeren Grundstück.

52
Vorliegend ist das beeinträchtige Grundstück der Klägerin auf einem niedrigeren Geländeniveau als das Grundstück der Beklagten. Die Beeinträchtigung durch einen Zaun, der eine Höhe von 2 m überschreitet, ist daher aus dem Sinn und Zweck des § 6 BauO NRW vom niedrigeren Geländeniveau zu messen. Durch den Höhenunterschied kommt dem Zaun eine erdrückendere Wirkung zu, als wenn der Zaun auf dem gleichen Geländeniveau oder einem niedrigeren Grundstück errichtet worden wäre. Dem Interesse des Klägerin, dass ihrem Grundstück durch den Zaun keine Luft oder Licht entzogen wird, ist wegen der Hanglage und dem dadurch entstehenden Höhenunterschied mehr Gewicht beizumessen als dem Interesse der Beklagten an der Einzäunung ihres Grundstückes.

53
3. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, das Kippen der L-Steine auf ihr Grundstück zu verhindern. Dieser Anspruch folgt aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 907 BGB.

54
Die L-Steine kippen auf das Grundstück der Klägerin und stellen eine Beeinträchtigung ihres Eigentums dar. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der überzeugenden und widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die L-Steine innerhalb von sechs Monaten um einige Zentimeter weiter gekippt sind. Im ersten Ortstermin am 23.07.2015 und am zweiten Ortstermin am 06.12.2016 hat der Sachverständige jeweils die Neigung der L-Steine an zwei Stellen gemessen. Bei denen an der Garage befindlichen L-Steinen hat der Sachverständige eine Neigung im ersten Ortstermin von 4,65 cm und im zweiten Ortstermin von 4,9 cm gemessen. Bei dem vierten L-Stein aus Sicht der Garage hat der Sachverständige im ersten Ortstermin einen Abstand von 2,6 cm und im zweiten Ortstermin von 3,2 cm gemessen. Die Klägerin ist als Eigentümerin Berechtigte im Sinne des § 1004 BGB. Die Beklagte ist Störerin dieser Eigentumsbeeinträchtigung. Der Sachverständige hat folgende mögliche Ursachen für das Kippen der L-Steine auf das Grundstück der Klägerin festgestellt: Zu hoher Erddruck auf der Seite des Grundstücks der Beklagten; Unterdimensionierung der L-Steine; fehlerhafter Einbau der L-Steine; zu große Verkehrslasten auf der Seite des Grundstücks der Beklagten; zu geringe Einbindetiefe der L-Steine auf der Seite des klägerischen Grundstücks; keine oder eine fehlerhafte Drainage auf der Seite des Grundstücks der Beklagten; falsche Verdichtung oder falsches Material auf der Seite des Grundstücks der Beklagten. Für jede dieser möglichen Ursachen ist die Beklagte verantwortlich, da diese sämtlich aus ihrem Verantwortungsbereich stammen. Der Vortrag der Beklagten, dass das Wurzelwerk der sich auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Birke ursächlich für das Kippen der L-Steine sei, ist unsubstantiiert. Die Beklagte hat hier nur die Möglichkeit der Verursachung durch das Wurzelwerk vorgetragen, jedoch keine konkreten Gründe dargelegt, auf die sie ihre Vermutung stützt.

55
Eine Duldungspflicht der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht.

56
Auch ist die Beklagte in der Lage, die auftretende Störung zu verhindern. Eine Haftung aus § 1004 Abs.1 BGB scheidet nur dann aus, wenn die Beseitigung der Störung unmöglich ist, die Klägerin also unter keinen Umständen den Beseitigungsanspruch durchzusetzen vermag. Zu einer Leistung, die nicht möglich ist, darf niemand verurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2014 – V ZR 131/13 -, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Bei der Beurteilung der Unmöglichkeit der Beseitigung ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Palandt/ Herrler BGB, …. Auflage 2018, § 1004 BGB Rn. 43). Die Beklagte hat ihr Unvermögen, die Störung zu beseitigen, nicht ausreichend vorgetragen. Der Verweis auf eine notwendig werdende Neupflasterung der Auffahrt ist nicht genügend.

57
Der Anspruch ist nicht verjährt.

58
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §§ 199, 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von denen den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Bei dem Anspruch aus § 1004 BGB gehört zu den anspruchsbegründenden Umständen die Eigentumsbeeinträchtigung. Die Durchführung der Bauarbeiten zum Einbau der L-Steine ist alleine noch nicht fristauslösend, da alleine durch die Bauarbeiten das Eigentum der Klägerin nicht beeinträchtigt wurde. Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte die Eigentumsbeeinträchtigung erstmals bemerkt. Die Beklagte hat nicht hinreichend konkret dargelegt, wann das Eigentum der Klägerin durch die L-Steine erstmals für diese sichtbar beeinträchtigt wurde.

59
Der Anspruch ist auch nicht verwirkt.

60
Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – VII ZR 1…/13-, juris). Ein reines Nichtstun des Berechtigten ist nicht ausreichend, bei dem Verpflichteten ein solches Vertrauen zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, durch welches Verhalten die Klägerin der Beklagten vermittelt haben soll, sie werde gegen die Beeinträchtigung nichts unternehmen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass auch im Jahr 2012 Arbeiten an der Auffahrt durchgeführt wurden. Der Zeuge S hat ausgesagt, dass zu einem späteren Zeitpunkt als 2005 noch L-Steine im unteren Bereich der Auffahrt gelegt wurden. Mit Schreiben vom 29.11.2013 hat die Klägerin erstmals die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Es fehlt somit schon an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment.

61
4. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.769,78 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB.

62
Es liegt keine Rechtsgutsverletzung der Klägerin vor. Die Beklagte hat das Eigentum der Klägerin nicht verletzt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beschädigungen an dem Holzlamellenzaun und der Garage nicht durch die von der Beklagten zu vertretene Schiefstellung der L-Steine verursacht wurde. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen sind die Schäden an dem Zaun der Klägerin nicht auf die L-Stein Mauer der Beklagten zurückzuführen. Weder die – leichte – Schiefstellung der Zaunpfosten, noch der Verlauf der Risse sind mit den L-Steinen in Verbindung zu bringen. Drei der insgesamt zehn begutachteten Pfosten weisen Risse in den Betonfundamenten auf. Lediglich zwei der Betonfundamente berühren die L-Steinmauer. Es haben also nicht alle Pfosten, die die L-Steinmauer berühren, Risse in den Fundamenten. Auch die Art der vorhandenen Risse spricht eher dafür, dass es sich um Schwundrisse handelt. Die Risse verlaufen parallel zur Holzmauer, erstrecken sich zudem über die gesamte Länge der Pfähle und sind nicht nur an den Stellen ersichtlich, wo die Pfähle die L-Steinmauer berühren. Auch die Art der Schiefstellung der Pfosten steht in keinem Verhältnis zu der Position der L-Steine.

63
Auch die Schäden an der Garage sind nicht durch die Aufschüttung der Beklagten verursacht. Die Garage verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen ausreichenden Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit. Der in dem unteren Bereich dunkel gestrichene Teil der Außenwand der Garage ist lediglich mit grauer Farbe versehen und nicht mit einem Anstrich, welcher einen ausreichenden Feuchteschutz darstellt, wie der Zeuge M bestätigt hat.

64
5. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 1004 BGB, die notwendigen und fachgerechten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass von Seiten des Grundstücks der Beklagten in das Mauerwerk der Garage entlang der Grenze Wasser einsickert und in die Garage durch die Aufschüttung statisch beeinträchtigt wird.

65
Eine solche Eigentumsbeeinträchtigung liegt nicht vor. Es steht weder fest, dass Wasser in das Mauerwerk der Garage einsickert, noch dass die Garage durch die Aufschüttung statisch beeinträchtigt wird.

66
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen läuft an zwei Stellen Wasser über die L-Steinwand auf das Grundstück der Klägerin. In den übrigen Stellen fließt das Wasser parallel zum Zaun die Einfahrt hinunter. Die zwei Stellen, an denen das Wasser auf das Grundstück der Klägerin hinunter fließt, befinden sich ausweislich der Fotos nicht an der Garage, sondern unterhalb des Holzlamellenzaunes. An der Außenwand der Garage wurde ein solcher Wasserübertritt nicht festgestellt. Die Ursache für eine mögliche statische Beeinträchtigung der Garage durch die Aufschüttung ist ebenfalls nicht bewiesen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen können die Risse und Abplatzungen sowohl die von der Beklagten vorgenommene Aufschüttung als auch eine mangelhafte Gründung der Garage verantwortlich sein.

67
6. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 1004 BGB, künftig weitere Störungen ihres Eigentums, insbesondere an der Garage und an dem Zaun in Gestalt von Druckausübung auf die Garage und Kippen der L-Steine auf das Grundstück und den Zaun der Klägerin durch die Aufschüttung der Beklagten und deren Nutzung zu unterlassen. Der geltend gemacht Unterlassungsanspruch ist begründet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Rechtsverletzung unmittelbar bevorsteht. Da bereits die gegenwärtig geltend gemachten Rechtsverletzungen im Hinblick auf die Beschädigungen an der Garage und an dem Zaun der Klägerin mangels Kausalität nicht bewiesen sind, liegen auch keine Anhaltspunkte für eine künftige Rechtsverletzung diesbezüglich vor.

68
7. Die Klägerin hat keinen hilfsweisen Anspruch, dass die Abfahrt ab der Grundstücksgrenze der Beklagten zum öffentlichen Verkehrsraum entlang der Garagenwand der Klägerin über eine Länge von 10 Metern so abgetragen wird, dass das Gelände hinter der Grenze des Grundstücks der Beklagten zum öffentlichen Verkehrsraum im spitzen Winkel von ca. 12,4 Grad nach spätestens 10 Metern das Höhenniveau des Grundstücks der Klägerin und damit das gewachsene Grundstücksniveau der Beklagten erreicht und die Garage der Klägerin statisch und feuchtigkeitsdicht gesichert ist.

69
Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 10 Nr. 2 BauO NRW. Soweit der Klägerin ein Anspruch auf Beseitigung der Störung ihres Grundstückes durch das Grundstück der Beklagten zusteht, obliegt es der Beklagten, die Störung zu beseitigen. Einen Anspruch auf eine konkrete Maßnahme hat die Klägerin nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Störung nur durch eine einzige Maßnahme beseitigt werden kann. Insoweit gelten die Ausführungen zum Hauptanspruch. Die von der Beklagten verursachte Beeinträchtigung der Statik der Garage und der Feuchtigkeitsschäden hat die Klägerin nicht dargelegt.

70
8. Die Klägerin hat keinen hilfsweise geltend gemachten Anspruch, dass die Beklagte die Durchführung der Maßnahmen gemäß des Antrags zu 1a), 1b), 1c) und 1e) durch die Klägerin duldet. Dieser ergibt sich nicht aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 10 Nr. 2 BauO NRW. Soweit der Klägerin Beseitigungsansprüche zustehen, sind diese durch die Beklagte als Störerin durchzuführen. Ihr obliegt dabei die Wahl, durch welche Maßnahmen sie die Störung des Grundstücks der Klägerin beseitigt. Einen Duldungsanspruch, dass die Klägerin die Maßnahmen vornimmt, hat die Klägerin nicht. Dieser ergibt sich auch nicht aus § 887 ZPO.

71
9. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Mit dem Eintritt des Schadens ist nicht zu rechnen. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06- , zit. n. Juris). Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Die Kausalität für die von der Beklagten vorgenommenen Aufschüttung und der L-Steinmauer für die Schäden an dem Holzlamellenzaun und der Garage der Klägerin sind nicht bewiesen.

II.

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Die Entscheidung über die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1; 709 Satz 1, 2 ZPO.

73
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

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2 Antworten zu Zur Messung der zulässigen Höhe eines Zauns bei niedrigerem Geländeniveau des Nachbargrundstücks

  1. Ulrike sagt:

    Danke für den Beitrag zu Messung eines Zauns. Ich bin schon länger auf der Suche nach weiteren Informationen hierzu. Der Beitrag hilft mir wirklich sehr!

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