Zur Wirksamkeit neugefasster Zulassungskritierien einer Sportorganisation zu den Paralympics 2021 in Tokio

LG Köln, Urteil vom 09. März 2021 – 33 O 98/20

Zur Wirksamkeit neugefasster Zulassungskritierien einer Sportorganisation zu den Paralympics 2021 in Tokio

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Der Kläger zu 2) ist C Staatsbürger und professioneller Paraschwimmsportathlet. Er ist aufgrund der Nebenwirkungen einer Poliomyelitis-Impfung körperlich behindert. Sein linker Fuß ist kleiner als der rechte und weist einen Verlust an Bewegungsfreiheit im Knöchel auf. Sein linkes Bein ist zudem um fünf Zentimeter kürzer als das rechte.

2
Der Kläger zu 2) war seit 14 Jahren Mitglied der C paralympischen Nationalmannschaft. Dort trat er in den Disziplinen für Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling im Paraschwimmsport an und gewann verschiedene Medaillen, unter anderem bei paralympischen Spielen und Weltmeisterschaften. Er ist zudem Mitglied des Vereins „E“, der Mitglied der Klägerin zu 1) ist.

3
Die Klägerin zu 1) ist das Paralympische Komitee C. Sie lenkt und koordiniert den paralympischen Sport in C. Unter anderem wählt sie diejenigen Sportler aus, die an paralympischen Spielen für C antreten können.

4
Der Beklagte ist das J mit in Sitz in C1. Er ist der Dachverband der internationalen Behindertensportverbände und entsprechender nationaler Organisationen, wie die nationalen paralympischen Komitees. Die Klägerin zu 1) ist Mitglied des Beklagten. Einzelpersonen können nach der Satzung des Beklagten nicht Mitglied des Beklagten sein.

5
Der Beklagte organisiert die paralympischen Spiele und Weltmeisterschaften im Behindertensport. Der Beklagte ist zudem verantwortlich für die Klassifizierung von Sportlern in Klassen im Paraschwimmsport, in denen die Athleten gegeneinander antreten. Die Einteilung in Klassen dient dazu, die Voraussetzungen der Sportler, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Beeinträchtigung, für die Ausübung jeder einzelnen Parasportart zu berücksichtigen, um eine größtmögliche Vergleichbarkeit herzustellen. Zur Einteilung der Athleten in die verschiedenen Klassen stellt der Beklagte sportartspezifische Regeln für die Klassifizierung auf. Im Rahmen dieser Regeln für den Paraschwimmsport befindet der Beklagte auch darüber, ob ein Sportler, gemessen an seiner Beeinträchtigung, überhaupt an von dem Beklagten veranstalteten Wettbewerben teilnehmen kann – sogenannte „Minimum Impairment Criteria“. Zur Überprüfung seiner Entscheidungen unterhält der Beklagte auch einen Beschwerdeausschuss (im Folgenden „BAC“).

6
Der Kläger zu 2) war nach der Klassifizierung durch den Beklagten in der Klasse S10 für die Disziplinen Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling im Paraschwimmsport qualifiziert. Bei der Klasse S10 handelt es sich um eine Klasse für Athleten mit den geringsten Beeinträchtigungen gegenüber nicht beeinträchtigten Athleten. Der Kläger zu 2) ist zudem für die Klasse SB9 für Brustschwimmen klassifiziert, bestreitet aber in dieser Disziplin seit 2011 keine Wettkämpfe mehr.

7
Nach einer seit 2010 geführten Diskussion mit seinen Mitgliedern und auf Anstoß seiner Mitglieder, unter anderem der Klägerin zu 1), entschied der Beklagte vor den paralympischen Sommerspielen 2021 in Tokio, die Klassifizierungsregeln für den Paraschwimmsport zum 01.01.2018 abzuändern und alle Sportler einer neuen Klassifizierung zu unterziehen. Die neuen Regeln sehen eine physische Bewertung, eine technische Bewertung und, in Ausnahmefällen, eine Bewertung aufgrund Wettkampfbeobachtung vor. Im Einzelnen besteht die physische Bewertung aus einem Muskeltest, einem Koordinationstest, einer Bewertung des Bewegungsbereichs, einer Messung der Mängel an den Gliedmaßen, einer Messung der Körpergröße und einer Messung der Längenunterschiede der Beine. Die technische Bewertung wird anhand der Leistung der Athleten im Wasser (sogenannter Wassertest) durch Bewertung der Sicherheit im Wasser, der unterschiedlichen Schwimmzüge, des Einflusses der körperlichen Einschränkung auf die Schwimmzüge und des Einflusses der körperlichen Einschränkungen auf Start und Wenden vorgenommen.

8
Sowohl die körperliche, als auch die technische Bewertung werden nach einem auf Punkten basierenden System durchgeführt, welches das Gesamtausmaß der Beeinträchtigung eines Athleten und die durch diese Einschränkung bedingten Leistungseinschränkungen darstellen soll. Die erreichte Punktzahl wird mit einer Punktzahl verglichen, die ein Athlet ohne Beeinträchtigung erreichen kann, wobei davon ausgegangen wird, dass ein nicht beeinträchtigter Athlet eine Punktzahl von 285 erreichen kann. Je niedriger die Punkte des zu klassifizierenden Athleten, desto höher ist die Einschränkung des Athleten zu bewerten. Überschreitet der Athlet die Punktzahl von 285, kann er an von dem Beklagten veranstalteten Wettkämpfen nicht teilnehmen.

9
Die Tests werden von einem Klassifizierungsgremium bestehend aus zwei oder drei sogenannten Klassifizierern durchgeführt, welche durch den Beklagten zertifiziert sein müssen. Die Klassifizierung wird überwacht durch einen sogenannten Leitenden Klassifizierungsbeauftragten.

10
Über den Erlass des neuen Klassifizierungssystems (im Folgenden „WPS Klassifizierungssystem“) informierte der Beklagte seine Mitglieder mit einem Schreiben im September 2017. Zum näheren Inhalt des Schreibens wird auf Anlage K5 verwiesen. Während eines Forums in Mexiko im Dezember 2017 hielt ein Beauftragter des Beklagten eine Präsentation, die auch das neue Klassifizierungssystem zum Inhalt hatte. Die Klägerin zu 1) nahm an der Veranstaltung teil.

11
Am 24.04.2019 unterzog sich der Kläger zu 2), der unter den alten Klassifizierungsregeln zuletzt 2006 klassifiziert wurde, einer Neubewertung auf Grundlage des WPS Klassifizierungssystems. Im Rahmen der Neubewertung, bei der der erwähnte technische und physische Test durchgeführt wurden, fungierten Frau N und Herr C2 als Klassifizierer. Frau S beaufsichtigte das Verfahren als Leitende Klassifizierungsbeauftragte. Der Kläger zu 2) erhielt 286 Punkte und wurde als „nicht teilnahmeberechtigt“ für die Paraschwimmsportarten Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling eingestuft. Im Rahmen einer nach den Regeln des WPS Klassifizierungssystems für diesen Fall zwingend erforderlichen Wiederholung der Klassifizierung fungierten Herr M und Frau B als Klassifizierer. Als Leitende Klassifizierungsbeauftragte beaufsichtigte erneut Frau S das Verfahren. Auch in diesem Verfahren erhielt der Kläger zu 2) 286 Punkte und wurde als „nicht teilnahmeberechtigt“ für die Paraschwimmsportarten Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling eingestuft. Für die Paraschwimmsportart Brustschwimmen wurde der Kläger zu 2) als teilnahmeberechtigt eingestuft.

12
Am 08.05.2019 legte die Klägerin zu 1) Beschwerde im Namen des Klägers zu 2) gegen die Klassifizierungsentscheidung vor dem BAC ein und beantragte dort, die Klassifizierungsentscheidung wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Das mit drei Entscheidern besetzte BAC führte ein schriftliches Vorverfahren durch, im Rahmen dessen der Kläger zu 1) und der Beklagte jeweils von Verfahrensbevollmächtigten verfasste Schriftsätze einreichten. Die Klassifizierer, die Leitende Klassifizierungsbeauftragte und der Kläger zu 2) wurden in der Folge mündlich und schriftlich angehört. Das BAC wies mit Entscheidung vom 11.10.2019 die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte das BAC im Wesentlichen aus, dass keine Verfahrensfehler zu erkennen seien. Zum weiteren Inhalt der Entscheidung wird auf Anlage K12 verwiesen.

13
Aufgrund der Entscheidung kann der Kläger zu 2) nicht mehr an Wettkämpfen im Paraschwimmsport in den Disziplinen Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling teilnehmen. Er wurde infolge der Entscheidung aus der paralympischen Nationalmannschaft C ausgeschlossen und konnte nicht an den Para-Panamerikanischen Spielen und der Paraschwimmweltmeisterschaft teilnehmen. Der Kläger zu 2) erhält durch die Entscheidung des Beklagten keine monatlichen Sponsorengelder in Höhe von umgerechnet 6.000,- EUR mehr.

14
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Klage zulässig sei. Die Klägerin zu 1) sei beschwert, weil sie im Namen des Klägers zu 2), als Mitglied des Beklagten, die Beschwerde vor dem BAC vorgebracht habe und der BAC auch insoweit entschieden habe. Der Kläger zu 2) sei unmittelbar in seinen Rechten betroffen.

15
Die Prüfung der Entscheidungen des Beklagten sei zudem der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterworfen. Denn zwischen dem Kläger zu 2) und dem Beklagten sei ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen, das die Überprüfung des WPS Klassifizierungssystems und die Entscheidung des Beklagten auf ihre Angemessenheit zulasse. In die Prüfung habe einzufließen, dass der Beklagte eine monopolartige Stellung habe. Denn nur der Beklagte könne darüber befinden, wer an den paralympischen Spielen und anderen von ihm veranstalteten Wettkämpfen teilnehmen könne.

16
Die Kläger meinen, dass das WPS Klassifizierungssystem dieser Prüfung nicht standhalte. Im Einzelnen sei das WPS Klassifizierungssystem bereits formell rechtswidrig, weil die Mitgliederversammlung ihm nicht zugestimmt habe. Zwar sei in Art. 12.2.1. IPCACC geregelt, dass die Kompetenz zur Fassung von Klassifizierungsregeln bei dem Beklagten liege. Das WPS-Klassifizierungssystem käme aber einer Satzung gleich, die die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen regle.

17
Hinzu komme, dass die beabsichtigten Regeländerungen entgegen Art. 11.1. des IPC Athlete Classification Code (im Folgenden „IPCACC“) nicht in angemessener Zeit vor Erlass bekannt gegeben wurden. Üblicherweise seien Änderungen zum Beginn eines neuen paralympischen Zyklus erfolgt. Hier wurden sie jedoch 2018, also lediglich zwei Jahre vor den nächsten paralympischen Spielen verändert. Zudem hätten, entgegen Art. 11.1. IPCACC, die Mitgliedsverbände keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Der Ankündigung der Änderung sei zudem keine Begründung beigefügt gewesen.

18
Das WPS Klassifizierungssystem sei aber auch materiell rechtswidrig. Es genüge keinem anerkannten wissenschaftlichen Kriterium. Im Einzelnen sei zu beanstanden, dass die Klassifizierung von der subjektiven Einschätzung der Klassifizierer im Rahmen des sogenannten Wassertests abhänge. Der, so die Kläger, mögliche Einsatz technischer Hilfsmittel sei nicht vorgesehen. Eine Studie habe dementsprechend auch ergeben, dass die Klassifizierung mit Blick auf den Kläger zu 2) unrichtig sei (Anlage K9).

19
Die Klassifizierer selbst seien nicht hinreichend von Dritten ausgebildet, sondern würden nur von dem Beklagten ausgebildet. Es sei nicht nur zu Fehlbewertungen des Klägers zu 2), sondern auch anderer Athleten, wie Herrn A und Herrn D gekommen, die jeweils über drei Klassen verschoben worden seien. Die Erfahrung mit dem WPS Klassifizierungssystem zeige, dass es zu willkürlichen Ergebnissen führe. Entsprechendes habe der Beklagte in einem Schreiben vom 11.10.2018 an seine Mitglieder eingestanden.

20
Das System beruhe auf einer Beobachtung von Schwimmzügen von Athleten im Wasser, wobei weniger Schwimmzüge zu einer Qualifikation führten. Dies könne von Athleten aber manipuliert werden, indem sie weniger Schwimmzüge durchführen. Dies sei unmöglich nachzuweisen. Dem Kläger sei zum Verhängnis geworden, dass er aufgrund seiner Erfahrung in der Lage sei, viele Schwimmzüge zu tätigen. Dies habe aber nichts mit seiner Beeinträchtigung zu tun. Die Bewertung erfordere eine Gesamtschau.

21
Unbillig sei ferner, dass einzelne Athleten, wie der Kläger zu 2), durch das WPS Klassifizierungssystem diskriminiert würden. Art. 1.2 des IPC Code of Ethics verbiete jegliche Diskriminierung. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Beschwerde vor dem BAC nach Art. 19.2 des WPS Klassifizierungssystems keine Möglichkeit vorsehe, die Entscheidung einen Athleten als nicht teilnahmeberechtigt einzustufen, inhaltlich überprüfen zu lassen, während die Einteilung in Klassen von Athleten dort inhaltlich überprüft werden könne. Jedenfalls aber sei es Verbänden von Athleten, die sich gegen die Eingruppierung in Klassen wehren, gestattet Beweise vorzulegen, während dies Verbänden von Athleten, die sich gegen die Nicht-Klassifizierung wehrten, nicht gestattet sei.

22
Das WPS Klassifizierungssystem sei ferner deswegen unbillig, weil es keine Übergangsvorschriften für Athleten vorsehe, die nur knapp nicht qualifiziert werden, unter den alten Klassifizierungsregeln aber qualifiziert waren und an Wettkämpfen des Beklagten teilgenommen haben.

23
Entgegen der Entscheidung des BAC sei das Verfahren der Klassifizierung selbst fehlerhaft gewesen. So habe die Leitende Klassifizierungsbeauftragte als Klassifiziererin an dem Verfahren teilgenommen und Einfluss auf die Klassifizierungsgremien genommen, obwohl sie nach Art. 3.7 des WPS Klassifizierungssystems keine Klassifiziererin sei und ihr allenfalls zugestanden habe, das Klassifizierungsgremium zu überwachen. Die Kläger behaupten hierzu, dass Frau S das Ergebnis des ersten Klassifizierungsverfahrens im Rahmen des zweiten Klassifizierungsverfahrens mitgeteilt habe und die Klassifizierer in beiden Verfahren beraten habe. Es sei weiter zu beanstanden, dass die eingesetzten Klassifizierer nicht hinreichend ausgebildet seien.

24
Weiterhin ergebe sich aus Art. 8.2 der IPC Code of Ethics, dass Klassifizierer Interessenkonflikte anzuzeigen haben. Einem solchen habe aber Frau S unterlegen, weil sie bereits im Rahmen des ersten Klassifizierungsverfahrens beteiligt war und ihre Unparteilichkeit nicht mehr sichergestellt war. Tatsächlich sei der Leitende Klassifizierungsbeauftragte den Klassifizierern gegenüber aber weisungsbefugt. Dies verstoße, selbst wenn es mit dem WPS Klassifizierungssystems vereinbar sei, gegen elementare Verfahrensrechte.

25
Die Entscheidung des BAC sei auch inhaltlich unrichtig. Denn der Kläger zu 2), so die Behauptung der Kläger, erfülle die Anforderungen des WPS-Klassifizierungssystem als teilnahmeberechtigt. Eine wissenschaftliche Studie sei zu einem entsprechenden Ergebnis gekommen (Anlage K9).

26
Schließlich sind die Kläger der Auffassung, dass die Entscheidungen des Beklagten den Kläger zu 2) in seiner Berufsfreiheit beschränken und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen.

27
Die Kläger beantragen,

28
festzustellen, dass die Klassifikation des Athleten C3 als „nicht teilnahmeberechtigt“ für Para Schwimmen in den Disziplinen Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling vom 24. April 2019, bestätigt durch Entscheidung des IPC-Beschwerdeausschluss für Klassifikation vom 11. Oktober 2019, unwirksam ist.

29
Der Beklagte beantragt,

30
die Klage abzuweisen.

31
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger zu 2) keine Feststellungsinteresse habe, weil er nicht Mitglied des Beklagten sei. Nur Mitglieder von Vereinen hätten das Recht deren Entscheidungen anzufechten bzw. Teilnehmer zu Wettkämpfen zu entsenden. Dies ergebe sich ausdrücklich aus der Satzung des Beklagten. Zwischen dem Beklagten und dem Kläger zu 2) komme daher mit der Teilnahme an den paralympischen Spielen kein Vertragsverhältnis zustande.

32
Die Überprüfung des WPS Klassifizierungssystem sei staatlichen Gerichten zudem entzogen, da sie nicht Grundlagen des Vereinslebens beträfen. Eine Überprüfung würde einen unzulässigen Eingriff in die Vereinsautonomie der Beklagten darstellen. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sei, sei das WPS Klassifizierungssystem sowohl formell, als auch materiell rechtmäßig.

33
Insbesondere sei eine Mitgliederversammlung zur Verabschiedung des WPS Klassifizierungssystem nicht erforderlich gewesen. Dies ergäbe sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 12.2.1. IPCACC. Die dort geregelte Kompetenz des Beklagten sei von der Mitgliederversammlung so beschlossen worden. Sie beträfen auch keine Grundentscheidungen des Vereinslebens, weil sie die Teilnahme an Mitgliedern von Vereinsveranstaltungen nicht betreffen, sondern nur Klassifikationsentscheidungen für Athleten. Die betroffenen Mitgliedsverbände seien in den Prozess der Erstellung des neuen WPS Klassifizierungsystems eingebunden worden.

34
Das WPS Klassifizierungssystem sei auch nicht inhaltlich rechtswidrig. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass Klassifizierer entsprechende Entscheidungen treffen. Denn dies sei bereits nach den alten Klassifizierungsregeln der Fall. Eine willkürliche Entscheidungspraxis sei hieraus nicht herzuleiten. Entsprechendes gelte, soweit die Kläger die nach ihrer Auffassung, eingeschränkten Möglichkeiten der Erlangung von Rechtsschutz angreifen. Auch insoweit habe das neue WPS Klassifizierungssystem keine Änderungen enthalten und führe nicht dazu, dass Betroffenen Rechte abgeschnitten werden.

35
Das WPS Klassifizierungssystem stelle weiterhin sicher, dass die Klassifizierer hinreichend geschult seien. Im konkreten Fall seien die Klassifizierer auch hinreichend geschult worden. Es fehle auch nicht an einer Härtefallklausel. Denn eine solche würde zu noch unfaireren Wettbewerbsbedingungen führen. Im Übrigen habe der Kläger zu 2) bis zu seiner Neuklassifizierung im April 2019 an von dem Beklagten veranstalteten Wettbewerben teilnehmen können.

36
Das WPS Klassifizierungssystem sei von der Beklagten auch nicht verfahrensfehlerhaft angewandt worden. Die Entscheidung finde eine materielle Stütze im WPS Klassifizierungssystem. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger zu 2) auch unter den alten Klassifizierungsregeln ein Grenzfall gewesen sei.

37
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
38
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

39
Das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 87 GWB in Verbindung mit § 1 Nr. 3 KartellGBildVO. Der Beklagte hat seinen Sitz im Bezirk des Oberlandesgericht Köln. Für die Annahme der Zuständigkeit nach diesen Vorschriften genügt das ernsthafte, zumindest vertretbare, sich berufen auf entsprechende Vorschriften (K. Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, WettbewerbsR, 6. Aufl. 2020, GWB, § 87 Rn. 12 m. w. N. in der Rspr.). Dem wird der Vortrag der Kläger gerecht. Denn diese haben sich auf eine monopolartige Stellung des Beklagten und Behinderung der Kläger durch den Beklagten berufen.

40
Der Kläger zu 2) hat ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Entscheidung der Klassifikation als „nicht teilnahmeberechtigt“ für den Paraschwimmsport in den Disziplinen Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling vom 24. April 2019, bestätigt durch Entscheidung des IPC-Beschwerdeausschluss für Klassifikation vom 11. Oktober 2019 im Sinne von § 256 ZPO. Mitglieder haben grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit einer ihnen gegenüber getroffenen Entscheidung eines Verbands. Soweit es sich bei dem Verband um einen monopolartigen Verband handelt, dessen Entscheidungen auch gegenüber Nichtmitgliedern eine zumindest faktische Wirkung entfalten, haben auch diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Maßnahmen (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.10.2015 – II ZR 23/14, NZG 2015, 1282). Für die Annahme eines entsprechenden Feststellungsinteresses genügt, wie hier, die substantiierte Behauptung einer monopolartigen Stellung des Verbandes und die Darlegung eines betroffenen Interesses.

II.

41
In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Zwischen dem Beklagten und dem Kläger zu 2) besteht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Rechtsverhältnis, wie es der Kläger zu 2) beantragt festzustellen.

1.

42
Insbesondere ergibt sich ein solches Rechtsverhältnis nicht aus §§ 311 Abs. 2, 242 BGB.

a)

43
Zwischen dem Beklagten und dem Kläger zu 2) besteht noch ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Nur der Beklagte ist für die Zulassung von Athleten im Rahmen einer Klassifizierung für die paralympischen Spiele zuständig. Durch die Klassifizierung eines Athleten für die Teilnahme an einem Wettkampf durch den dafür zuständigen Sportverband wird zwischen dem klassifizierten Athleten und dem klassifizierenden Verband regelmäßig ein Schuldverhältnis, gerichtet auf Zulassung zu den von der Beklagten veranstalteten Wettkämpfen, und demzufolge, im Rahmen der hier streitgegenständlichen Klassifizierung, ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB begründet (A. A. LG Bonn, Bes. v. 06.09.2016 – 20 O 325/16; offen gelassen OLG Düsseldorf, Bes. v. 13.09.2016 – VI-Wi (Kart) 12/16, NZKart 2016, 488). Ein vorvertragliches Schuldverhältnis kann zwar als solches in der Regel keine gegenseitigen Erfüllungs-, sondern nur Schutz- und Rücksichtnahmepflichten begründen. Bei einer Monopolstellung des klassifizierenden Verbandes besteht aber, ausnahmsweise, bei Erfüllung der Klassifikation und aller weiteren Voraussetzungen ein Anspruch des Athleten auf Zulassung (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1994 – II ZR 11/94, NJW 1995, 583 (584); Urt. v. 13.10.2015 – II ZR 23/14, NZG 2015, 1282) oder, wie hier, Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der ablehnenden Entscheidung.

44
Denn ebenso wie ein Monopolverband, der Leistungen und Vorteile vermittelt, die nur von Verbandsangehörigen in Anspruch genommen werden können, zur Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft verpflichtet ist, um diesen die Teilhabe an den vom Monopolverband vermittelten Leistungen zu ermöglichen, ist ein Monopolverband, der als einziger die Einteilung in Klassen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien vornimmt, die für die Teilnahme an nur von ihm ausgetragene Veranstaltungen erforderlich sind, verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Einteilung in Klassen erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2015 – II ZR 23/14, NZG 2015, 1282; vgl. auch Hegemann, NZG 1999, 325 (327)).

45
Die Teilnahme eines Athleten an paralympischen Spielen im Bereich des Paraschwimmsportes ist unstreitig nur bei Klassifizierung als „teilnahmeberechtigt“ durch die Beklagte möglich. Dass die Teilnahme an anderen Parawettkämpfen von internationaler Bedeutung möglich wäre, ohne dass der Beklagte den Kläger zu 2) als „teilnahmeberechtigt“ einstuft, hat keine der Parteien vorgetragen. Unerheblich ist, dass die Teilnahme an den paralympischen Spielen nur dann möglich ist, wenn auch der der nationale Verband den Athleten entsendet und nach der Satzung des Beklagten berechtigt ist (sogenanntes „good standing“) Athleten zu entsenden, denn dies ist lediglich eine weitere Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für das Zustandekommen eines zur Teilnahme berechtigten Schuldverhältnisses.

46
Hinzu kommt, dass der Beklagte und der Kläger zu 2) ein als „Athlete Evaluation Agreement Form“ überschriebenes Dokument unterzeichnet haben. Bereits die Verwendung des Wortes „Agreement“, zu Deutsch etwa „Vereinbarung“, legt nahe, dass der Beklagte und der Kläger zu 2) davon ausgingen, dass ein Schuldverhältnis zwischen ihnen besteht. In dem Dokument werden auch wechselseitige Rechte und Pflichten begründet (Anlage K1). So verpflichtet sich der Beklagte in dem in englischer Sprache gehaltenen Dokument sinngemäß, den Kläger zu 2) anhand des von ihm aufgestellten Klassifizierungssystems zu klassifizieren und der Kläger zu 2) erklärt, dass er sich den Klassifizierungsregeln des Beklagten unterwirft.

b)

47
Es kann dahinstehen, ob der Kläger zu 2) sich mit dieser Vereinbarung der Geltendmachung der Unangemessenheit von Entscheidungen unter dem WPS Klassifizierungssystem begeben hat. Denn die Entscheidungen des Beklagten erweisen sich nicht als unangemessen im Sinne von § 242 BGB. Bei den von den Klägern angegriffenen Entscheidungen handelt es sich um Entscheidungen des BAC bzw. des Klassifizierungsgremiums des Beklagten d. h. verbandsinterner Organe, denen in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation die Zuständigkeit zur Entscheidung zugewiesen ist. Der Umfang der Nachprüfung solcher Entscheidungen ist mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Verbandsautonomie des Beklagten (Art. 9 Abs. 1 GG) eingeschränkt.

48
Die Kontrollbefugnis der Kammer erstreckt sich aber auf die Angemessenheit der angewandten Bestimmungen (§ 242 BGB). Dies ergibt sich bereits daraus, dass jedes Schuldverhältnis und damit auch das zwischen dem Kläger zu 2) und dem Beklagten diesen Grundsätzen unterliegt. Bestätigung findet diese Erwägung in der Annahme, dass im Unterschied zu Mitgliedern des die Regeln aufstellenden monopolartigen Verbands, Dritte, die dem Verein oder Verband nicht als Mitglieder angehören, die Regeln, denen sie sich, wie hier, aufgrund der Monopolstellung zu unterwerfen haben, nicht mitbestimmen können, diese Regeln sie aber dennoch in schützenswerten Interessen, wie der Ausübung ihres Berufs als professioneller Paraathlet, betreffen. Das Interesse an einem sachlich angemessenen Inhalt ist dadurch zu schützen, dass die Angemessenheit von Regeln sogenannter Monopolverbände, zu denen der Beklagte zählt, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, und zwar sowohl im Hinblick auf die Beziehungen zu Mitgliedern als auch zu Nichtmitgliedern durch staatliche Gerichte überprüfbar ist (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 28.11.1994 – II ZR 11/94, NJW 1995, 583 (585) – Reiterfall; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.07.2000 – 11 U (Kart) 36/00; LG Hamburg, Urt. v. 25.04.2012 – 314 O 39/12). Angemessen in diesem Sinne sind in der Regel solche Bestimmungen, mit denen der monopolartige Verband einen legitimen Zweck verfolgt und deren Ausgestaltung für die Erreichung des legitimen Zweckes notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 18.07.2006 – C-519/04, EuZW 2006, 593 – Meca-Medina).

49
Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Entscheidungen des Beklagten.

aa)

50
Wenn auch zweifelhaft mit Blick auf die von den Klägern nicht dargelegte Relevanz für die angegriffen Entscheidungen, kann dahinstehen, ob die Verbandsregeln des Beklagten unangemessen sein können, weil sie verfahrensfehlerhaft ergangen sind. Denn das von dem Beklagten eingeführte WPS Klassifizierungssystem ist nicht formell rechtswidrig.

(1)

51
Insbesondere hätte nicht die Mitgliederversammlung des Beklagten das WPS Klassifizierungssystem beschließen müssen. Die Bestimmung, dass der Beklagte über die Regeln zur Klassifizierung von Athleten entscheiden kann, ohne dass die entsprechenden Regeln in die Vereinssatzung an sich aufgenommen wurden (Art. 12.1.1. IPACC), begegnet keinen Bedenken. Nur alle wesentlichen Grundentscheidungen eines Vereins sind in dessen Satzung aufzunehmen. Ob und wann eine Entscheidung zu den Grundentscheidungen des Vereins gehört, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Zweifellos gehören hierzu die Bestimmungen über den Namen, den Sitz und den Zweck des Vereins, ferner die grundsätzlichen Regeln über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, über Bestehen und Ausmaß von Vereinsgewalt und über Bildung, Aufgaben und Tätigkeit der Vereinsorgane (BGH, Urt. v. 25.10.1983 – KZR 27/82, GRUR 1984, 296). Die streitgegenständlichen Regeln der Klassifizierung der Athleten, die an den von dem Beklagten veranstalteten paralympischen Spielen teilnehmen, fallen in keine dieser Kategorien. Mit ihnen geht keine wesentliche Grundentscheidung des Vereins einher. Sie betreffen überhaupt nur einen Teil der Mitglieder des Beklagten und unmittelbar nur einzelne Athleten, die Mitglieder der Mitglieder des Beklagten sind und nicht die Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder des Beklagten selbst. Hinzu kommt, dass die Mitglieder des Beklagten den Beklagten ausdrücklich ermächtigt haben, die WPS-Klassifizierungsrichtlinien selbst, ohne Beteiligung der Mitglieder, zu erlassen (Art. 12.1.1. IPACC). Dies ist auch angemessen, denn im Gegenzug sieht die Satzung eine angemessen Beteiligung der betroffenen Mitglieder vor. Aus Art. 11.1.1. IPACC folgt, dass die Mitglieder zu beabsichtigten Änderungen des Klassifizierungssystems zu hören sind.

(2)

52
Das Verfahren ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil der Beklagte seine Mitglieder nach dieser Vorschrift nicht ordnungsgemäß beteiligt hätte. Es handelt sich bei der einschlägigen Vorschrift (Art. 11.1.1. IPACC) um Verbandsrecht in Form einer Satzung. Die Auslegung hat daher nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen als von den sie erstellenden Personen „losgelöstes“ Regelwerk „aus sich heraus“ zu erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.1967 – II ZR 231/64; Urt. v. 13.10.2015 – II ZR 23/14, NZG 2015, 1282; OLG München, Bes. v. 11.05.2015 – 31 Wx123/15, NZG 2016, 387). Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass der Beklagte ihre Anforderungen bei der Fassung des neuen WPS Klassifizierungssystems erfüllt hat.

53
Der Wortlaut der Vorschrift lautet übersetzt in deutsche Sprache in etwa wie folgt:

54
Die internationalen Sportverbände müssen die nationalen paralympischen Komitees und nationalen Verbände mit angemessenem Vorlauf über beabsichtigte Änderungen der Klassifizierungssysteme und andere Änderungen, die sich auf die Zuweisung von Sportathleten auswirken könnten, in Kenntnis setzen. Die oben genannten Parteien müssen eine Begründung für die Änderung, die vorgeschlagenen Zeitpläne für die Umsetzung und ggf. Übergangsregeln erhalten. Die gleichen Parteien müssen die Möglichkeit haben, Feedback und Kommentare abzugeben.

55
Aus der Vorschrift folgt, dass die beabsichtigte Änderung mit einem angemessenen Vorlauf mitzuteilen sind. Wann die Frist angemessen ist, ist nicht näher definiert, insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass eine beabsichtigte Änderung nur unmittelbar nach den jeweiligen paralympischen Spielen erfolgen kann. Angemessen nach dieser Vorschrift kann, nach ihren Sinn und Zweck die hinreichende Beteiligung der Mitglieder sicherzustellen, auch eine vergleichsweise kurze Frist sein, wenn die Adressaten mit einer Änderung der Klassifizierungsregeln rechnen konnten und mussten. So lag der Fall hier. Der Beklagte hat, was zwischen den Parteien unstreitig ist, über einen längeren Zeitraum, nämlich seit 2010, mit der Klägerin zu 1) und anderen Verbänden bei verschiedensten Gelegenheiten über die beabsichtigte Änderung des Klassifizierungssystems korrespondiert und diskutiert.

56
Insbesondere die Klägerin zu 1) hat im Jahre 2015 dem Vorhaben des Beklagten der Entwicklung eines neuen Wassertestes, der klare und transparente Vorgaben enthalten soll, zugestimmt. Dass der Beklagte vor diesem Hintergrund erst im September 2017, also drei Monate vor deren Inkrafttreten, seinen Mitgliedern eine Zusammenfassung der für die Betroffenen Athleten wesentlichen beabsichtigten Änderungen übersandte (Anlage K5), begegnet daher keinen Bedenken.

57
Im entsprechenden Schreiben war auch eine – wenn auch knappe – Begründung enthalten. Auf Seite 5 des Schreibens heißt es, dass der neue technische Test, der sogenannte Wassertest, eingeführt wird, um eine validere und standardisierte Einordnung der Athleten zu ermöglichen. Der neue Wassertest sei über einen Zeitraum von 18 Monaten intensiv getestet worden. Weiter ist die im Rahmen des Wassertests anzuwendende Tabelle aufgeführt und die Errechnung der für die Klassifizierung erforderlichen Punktzahl erläutert. Dass die Adressaten der Regeländerungen eine vollständige Fassung der Regeländerungen vorab erhalten müssen, lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen.

58
Der Beklagte hat seinen Mitgliedern auch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zwar hat der Beklagte die Adressaten in dem Schreiben nicht ausdrücklich aufgefordert, Stellung zu nehmen. Er hat aber auch nicht mitgeteilt, dass eine Stellungnahme nicht erwünscht oder möglich sei. Im Gegenteil wurde, was zwischen den Parteien unstreitig ist, im Rahmen des WPS Sportforum Anfang Dezember 2017 in Mexiko, an dem die Klägerin zu 1) teilgenommen hat, das neue WPS Klassifizierungssystem, vorgestellt. Die Klägerin zu 1) hatte spätestens dort noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten Änderungen. Da im WPS Klassifizierungssystem keine Übergangsregeln vorgesehen sind, bestand auch keine Notwendigkeit diese mitzuteilen.

bb)

59
Die WPS Klassifizierungsrichtlinien sind auch nicht inhaltlich unangemessen. Die Regeln des WPS Klassifizierungssystems verfolgen einen legitimen Zweck. Sie sind notwendig, um diesen Zweck zu erreichen und im Ergebnis auch verhältnismäßig (vgl. EuGH, Urt. v. 18.07.2006 – C-519/04, EuZW 2006, 593 (596) – Meca-Medina).

(a)

60
Legitimer Zweck des WPS Klassifizierungssystems ist, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht, die Herstellung fairer Wettkampfbedingungen für alle Athleten, die an den paralympischen Spielen teilnehmen. Es ist, was auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt wird, legitim, Athleten in Gruppen auf Grundlage des Grades ihrer Beeinträchtigung einzuteilen. Ein Klassifizierungssystem an sich erweist sich als notwendig, um diesem Zweck nachzukommen.

(b)

61
Das WPS Klassifizierungssystem ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist das WPS Klassifizierungssystem geeignet, dem oben dargestellten legitimen Zweck nachzukommen.

(aa)

62
Es begegnet in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, dass die Klassifizierer nach dem WPS Klassifizierungssystem nicht hinreichend geschult wären. Aus Art. 4.3. des WPS Klassifizierungssystems ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein Klassifizierer professionell geschult sein muss. Ausdrücklich heißt es in Art. 4.3.4. des WPS Klassifizierungssystems, dass ein Klassifizierer ein professioneller Gesundheitsexperte sein muss und über einen entsprechenden Hintergrund im Schwimmsport zu verfügen hat. Die Kläger vermochten nicht aufzuzeigen, inwiefern die so definierte Qualifizierung ungeeignet ist, zu einer sachgerechten Entscheidung über die Klassifizierung von Athleten zu kommen.

(bb)

63
Das WPS Klassifizierungssystem ist auch nicht deswegen nicht geeignet, weil der Leitende Klassifizierungsbeauftragte im Sinne von Art. 3.7. des WPS Klassifizierungssystems, im Falle einer als „nicht teilnahmeberechtigt“ ausfallenden Klassifizierung, dem nicht von der Teilnahme an der Wiederholung der Klassifizierung ausgeschlossen ist. Ausweislich 3.7.1. des WPS Klassifizierungssystem ist es Aufgabe des Leitenden Klassifizierungsbeaufragten während der Klassifizierung sicherzustellen, dass die Verfahrensregeln des WPS Klassifizierungssystem eingehalten werden. Er ist jedoch, wie sich aus Art. 11.2. des WPS Klassifizierungssystems ergibt, nicht selber Teil des Klassifizierungsgremiums und trägt dessen Entscheidung nicht mit. Aus Art. 12. des WPS Klassifizierungssystems ergibt sich, dass die Klassifizierung nur durch das Klassifizierungsgremium vorgenommen wird, dem, wie sich auch Art. 11.2. des WPS Klassifizierungssystems ergibt, der Leitende Klassifizierungsbeauftragte nicht angehört.

64
Selbst wenn jedoch nach diesen Regeln eine Beeinflussung durch den Leitenden Klassifizierer nicht gänzlich ausgeschlossen wäre, weil zu dessen Aufgabenbereich nach Art. 3.7 des WPS Klassifizierungsgremiums auch die Beaufsichtigung der Klassifizierer gehört, wäre dies unbedenklich. Denn die Beeinflussung des Klassifizierungsgremiums durch den Leitenden Klassifizierungsbeauftragten wäre keine bloße Beaufsichtigung mehr und folglich ein Verfahrensfehler, der überprüfbar ist. Konsequenterweise hat auch das BAC im Fall des Klägers zu 2) geprüft, ob die Leitende Klassifizierungsbeaufragte das zweite Klassifizierungsgremium beeinflusst hat (S. 10 Anlage K12).

(cc)

65
Die Kammer vermochte auch keine fehlende Geeignetheit des WPS Klassifizierungssystems darin zu erkennen, dass dem Mitgliedsverband eines Athleten, der als „nicht teilnahmeberechtigt“ klassifiziert wurde, lediglich die Möglichkeit offensteht, diese Entscheidung mit Blick auf formelle Fehler vor dem BAC überprüfen lassen (Art. 19.2 und Art. 42 ff. des WPS Klassifizierungssystem). Zunächst ist nach Auffassung der Kammer die sich in der Wiederholung der Klassifizierung erschöpfende Ermittlung der Tatsachengrundlagen für die Entscheidung des Beklagten nicht unbillig. Eine erneute tatsächliche Prüfung durch das BAC würde darauf hinauslaufen, dass der zu klassifizierende Athlet die Klassifizierung im Ergebnis ein drittes Mal durchlaufen kann. Auch der Instanzenzug in Straf- und Zivilsachen sieht regelmäßig nur zwei Tatsacheninstanzen vor.

66
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch darauf, dass Athleten, die lediglich ihre Einstufung in eine bestimmte Klasse angreifen, bessergestellt wären. Denn das Ergebnis ihres Rechtsmittels führt lediglich zur einer erneuten, zweiten Vornahme der Klassifizierung. Aus Art. 19.2. des WPS Klassifizierungssystem folgt, dass einem Mitgliedsverband, dem ein Athlet angehört, der nicht klassifiziert wurde, nicht das Rechtsmittel des sogenannten Protests zusteht, in dessen Rahmen auch Beweise für die inhaltliche Unrichtigkeit der Klassifizierungsentscheidung vorgelegt werden können. Ergebnis des erfolgreichen Protests wäre nach Art. 25.5. des WPS Klassifizierungssystems aber lediglich eine neu zu durchlaufende Klassifizierung, ohne dass es hierbei auf die im Protestverfahren vorgelegten Beweise ankäme. Das zweimalige Durchlaufen der Klassifizierung im Falle der Einstufung als nicht-teilnahmeberechtigt sieht das WPS Klassifizierungsystem bereits automatisch vor, ohne dass es hierfür eines Protestes bedarf.

(dd)

67
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Kläger, dass die Klassifizierung keinem anerkannten wissenschaftlichen Kriterium entspreche. Es ist schon zweifelhaft, ob, wann und in welchem Ausmaß Klassifizierungsregeln für Athleten im Paraschwimmsport anerkannten wissenschaftlichen Kriterien zu entsprechen haben. Die Kammer kann nicht erkennen, dass die dahingehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass von einem monopolartigen Verband aufgestellte Regeln zur Verhinderung von Doping in der Regel dann angemessen sind, wenn die Frage, wann Doping vorliegt, anhand wissenschaftlicher Kriterien beantwortet wird, Gültigkeit für die Frage beansprucht, woran sich die Regeln zur Einordnung von Paraathleten in Klassen zu orientieren haben (vgl. Urt. v. 18.07.2006 – C-519/04, EuZW 2006, 593- Meca-Medina). Der Beklagte hätte als Verband bei der Fassung von Verbandsnormen auch berechtigte Interessen seiner Mitglieder zu berücksichtigen, die sich womöglich dahingehend artikulieren, dass Klassifizierungsregeln sich auch an anderen Kriterien, wie ihrer Anwendbarkeit in der Praxis orientieren. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages der Kläger hätte der Beklagte zudem seit mindestens 2006 Klassifizierungsregeln verwendet, die keinem wissenschaftlichen Kriterium genügen, ohne dass der Kläger zu 1) als Mitglied oder der Kläger zu 2) als klassifizierter Athlet hiergegen vorgegangen wären. Denn auch nach den Vorgängerregeln zum WPS Klassifizierungssystem hing die Klassifizierung maßgeblich von der subjektiven Einschätzung von Klassifizierern ab.

68
In jedem Fall war es nicht an dem Beklagten darzutun, dass die Ausgestaltung des sogenannten Wassertests anerkannten wissenschaftlichen Standards genügt. Auch der Europäische Gerichtshof hat angenommen, dass es am Kläger ist, anhand wissenschaftlicher Kriterien darzutun, ab welchen Konzentrationen von Stoffen von Doping auszugehen ist (Urt. v. 18.07.2006 – C-519/04, EuZW 2006, 593 Rn. 54 – Meca-Medina). Nicht anderes kann gelten, wenn der Kläger sich darauf beruft, dass das Verfahren, das ihn für einen sportlichen Wettkampf im Paraschwimmsport qualifizieren soll, keinem anerkannten wissenschaftlichen Kriterium entspricht. Denn dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess.

69
Dem sind die Kläger nicht nachgekommen. Die von den Klägern als Anlage K 9 vorgelegte Studie, aus der sich ergäbe, dass eine subjektive Entscheidung von Prüfern zur Klassifizierung kein wissenschaftliches Kriterium sei, vermochte, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass das WPS-Klassifizierungssystem nicht anerkannten wissenschaftlichen Kriterien entspricht. Die Studie befasst sich ersichtlich nur mit dem Fall des Klägers zu 2) und nicht mit dem WPS Klassifizierungssystem insgesamt. Sie setzt sich nicht eingehend mit dem Stand der Wissenschaft zum Verfahren der Klassifizierung von Athleten im Paraschwimmsport auseinander. Die Ausführungen in der Studie beschränken sich darauf, anzuführen, dass eine objektive Ermittlung der Klassifizierung möglich sei.

70
Die Kammer konnte auch abseits der Frage, ob diese (anerkannten) wissenschaftlichen Kriterien genügen, nicht erkennen, welche grundsätzlichen Bedenken dagegen sprechen, dass die Entscheidung über die Klassifizierung von der subjektiven Einschätzung von Klassifizierern abhängt. Die Entscheidungen im Rahmen des WPS Klassifizierungssystem sind objektivierbar. Die Klassifizierer entscheiden gerade nicht nach ihrer bloßen Einschätzung, sondern anhand von Kriterien, die das WPS Klassifizierungssystem ihnen an die Hand gibt. Das WPS Klassifizierungssystem enthält entsprechende Tabellen und Vorgaben (Seite 95 bis 99 des WPS Klassifizierungssystems), die auf den Kläger zu 2) auch angewandt wurden (vgl. Anlage K1).

71
Die Kläger konnten auch nicht aufzuzeigen, welche (technischen) Alternativen dem Beklagten zur Verfügung stünden, Athleten zu klassifizieren und wie diese mit vertretbarem Aufwand zu besseren Ergebnissen führen würden. Der klägerische Vortrag, dass der Einsatz technischer Hilfsmittel möglich wäre, wurde nicht vertieft. Auch die von den Klägern in ihrer Klageschrift dargestellte Methode, den Athleten eine Maximalzahl an Schwimmzügen durchführen zu lassen, blieb unscharf. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens (von Amts wegen) zu dieser Frage käme ersichtlich einer Ausforschung gleich.

72
Entsprechendes gilt schließlich, soweit die Kläger meinen, dass das WPS Klassifizierungssystem deswegen ungeeignet sei, weil es sich unbestimmter Begriffe bediene. Soweit die Kläger hier darauf verweisen, dass im Rahmen der Tabelle 12a auf Seite 95 des WPS Klassifizierungssystems nicht erkennen lasse, worin der Unterschied zwischen einem mit einem Punkt bewerteten „sehr stark eingeschränktem Bewegungsumfang“ und einem mit zwei Punkten bewerteten „minimalen funktionellem Bewegungsumfang (mit starkem Einschränkungen)“ besteht, haben die Kläger hier nur ein möglicherweise unklares Begriffsverständnis aus der Laiensphäre dargelegt. Ob das Begriffsverständnis auch aus Sicht der das WPS Klassifizierungssystem anwendenden Beteiligten unklar ist, haben sie nicht belegt.

73
Im Übrigen ließen sich die Unterschiede in der Formulierung auch aus Laiensicht bereits ohne weiteres damit erklären, dass es für die Bewertung eines Athleten einen Unterschied macht, ob dieser bereits in seinem Bewegungsumfang stark eingeschränkt ist oder ob er in seinem Bewegungsumfang nur minimal eingeschränkt ist, dies aber erhebliche Einschränkungen für die von ihm ausgeübte Sportart bedeutet. Im Übrigen dürfte auch aus dem sich bereits dem Laien erschließenden Begriffsverständnis eine unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt sein, weil es sich in einem Fall um „sehr starke Einschränkungen“ und im anderen Fall nur um „starke Einschränkungen“ handelt.

(c)

74
Das WPS Klassifizierungssystem ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Soweit die Kläger meinen, das WPS Klassifizierungssystem sei deswegen unangemessen, weil es keine Härtefall-, Einzelfall- oder Gesamtbetrachtungsklausel vorsehe, vermochte die Kammer eine Notwendigkeit einer solchen Klausel nicht zu erblicken. Denn die Nichtklassifizierung des Klägers zu 2) findet objektive Rechtfertigung in der Herstellung fairer Wettkampfbedingungen. Das Fehlen einer Härtefallklausel ist daher auch verhältnismäßig (vgl. Fuchs, in: Immenga/Mestmäcker, 6. Aufl. 2019, AEUV, Art. 102 Rn. 311 m. w. N. in der Rspr. des EuGH). Die Kammer verkennt nicht, dass das Unterfangen allgemeingültige Fairness herzustellen im Einzelfall auch im Rahmen des (neuen) WPS Klassifizierungssystems nicht gelingen kann. Mangels aufgezeigter Unangemessenheit des neuen WPS Klassifizierungssystems im Vergleich zum vorangegangene Klassifizierungssystem geht die Kammer allerdings davon aus, dass das neue WPS Klassifizierungssystem im Vergleich zum alten Klassifizierungssystem zur Herstellung fairerer Wettkampfbedingungen führt, während das Fortbestehen des alten Klassifizierungssystems zu unfaireren Wettkampfbedingungen führen würde. Unter dieser Prämisse würde die Klassifizierung einiger Athleten, etwa des Klägers zu 2), nach dem alten Klassifizierungssystem und die Klassifizierung anderer Athleten nach dem neuen WPS-Klassifizierungssystem im Wege einer Härtefallklausel aber nicht zu besseren, im Sinne von faireren, sondern zu unfaireren Ergebnissen führen, weil auf diesem Wege in jedem Fall ungleiche Wettkampfbedingungen vorherrschen würden, die die Athleten, die nach dem neuen WPS Klassifizierungssystem klassifiziert wurden erheblich belasten würde.

(2)

75
Auch die Anwendung der WPS Klassifizierungssystems durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. Klassifizierungsrichtlinien von Sportverbänden, die zur Teilnahme an Wettkämpfen berechtigen, legen als Sportregeln im weiteren Sinne die Kriterien für die Teilnahme an Wettkämpfen fest. Es handelt sich dabei um Verbandsrecht, das wie sonstige Vereins- oder Nebenordnungen der Satzung nachgeordnet ist. Solches außerhalb der Satzung erlassenes Vereins- und Verbandsrecht ist wie Satzungsrecht auszulegen. Die Auslegung hat daher „aus sich heraus“ zu erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.1967 – II ZR 231/64; Urt. v. 13.10.2015 – II ZR 23/14, NZG 2015, 1282; OLG München, Bes. v. 11.05.2015 – 31 Wx123/15, NZG 2016, 387). Soweit die Entscheidung auf der Ermittlung von Tatsachen durch den Verband beruht, die der Verband unter sein Verbandsrecht subsumiert, obliegt es dem staatlichen Gericht nicht, die Tatsachenermittlung zu wiederholen, sondern sie auf Fehler dahingehend zu untersuchen, dass sie rechtsstaatlichen und objektiven Standards genügt (vgl. BGH, Urt. v. 30.05.1983 – II ZR 138/82; Urt. v. 09.06.1997 – II ZR 303/95, NJW 1997, 3368; LG Bonn, Urt. v. 08.01.2013 – 18 O 63/12).

76
Gemessen an diesen Voraussetzungen begegnet die Anwendung des vom Beklagten gesetzten Rechts keinen Bedenken. Anders als die Kläger meinen, vermochte die Kammer keinen Anwendungsfehler darin erblicken, dass die von dem Beklagten eingesetzten Klassifizierer nicht hinreichend qualifiziert wären. Im Gegenteil verfügten sämtliche Klassifizierer über die in Art. 4.3.3 WPS Klassifizierungssystem geforderten Qualifikationen. Frau N ist Physiotherapeutin und erfahrene Trainerin im Bereich des Paraschwimmsportes. Herr C2 war Paraschwimmathlet. Herr M ist Physiotherapeut und in einem Rehabilitationszentrum tätig. Frau B ist Sportlehrerin und arbeitet als Schwimmtrainerin. Die Leitende Klassifizierungsbeauftragte Frau S ist Physiotherapeutin und Schwimmlehrerin. Die Klassifizierer wurden auch im Rahmen eines dreitägigen Seminars geschult (Art. 4.3.2 WPS Klassifizierungssystem). Soweit bis zum Oktober 2018 Klassifizierer nicht hinreichend geschult gewesen wären und sich dies auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 11.10.2018 ergäbe, war dies ersichtlich ohne Relevanz für die Klassifizierung des Klägers zu 2). Denn dieser wurde im April 2019 erstmals neu klassifiziert.

77
Der Beklagte hat auch Art. 3.7. des WPS Klassifizierungssystems korrekt dahingehend ausgelegt, dass es Aufgabe des Leitenden Klassifizierungsbeauftragten ist, das Klassifizierungsgremium zu beraten. Zwar lässt sich ein Beratungsauftrag nicht dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift entnehmen. Wörtlich heißt es in der Vorschrift übersetzt in deutscher Sprache etwa:

78
„Ein Leitender Klassifizierungsbeauftragter ist ein Klassifizierer, der ernannt wird, um Klassifizierungsangelegenheiten zu leiten, zu verwalten, zu koordinieren und umzusetzen […]“

79
Dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift kann aber entnommen, werden, dass es auch Aufgabe des Leitenden Klassifizierungsbeauftragten ist, das jeweilige Klassifizierungsgremium (auch) zu beraten. Denn der Leitende Klassifizierungsbeauftragte ist, wie sich aus Art. 3.7.1. des WPS Klassifizierungssystems deutlich ergibt, dazu berufen, das WPS Klassifizierungssystem regelkonform umzusetzen.

80
Die von der Beklagten unter dieser Prämisse vorgenommen Würdigung der Aussagen der vor dem BAC vernommen Zeugen begegnet keinen Bedenken. Bereits dem Wortlaut der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen C2 ist nicht zu entnehmen, dass die Leitende Klassifizierungsbeauftragte auf das Ergebnis der Bewertung Einfluss genommen hätte. Der Zeuge hat lediglich angegeben, dass ihm die Leitende Klassifizierungsbeauftragte im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben zur korrekten Anwendung der Regeln des WPS Klassifizierungssystems beraten hat und er hierauf eine neue, eigene, Entscheidung getroffen habe.

81
Es war auch nicht erkennbar, dass die Leitende Klassifizierungsbeauftragte die Klassifizierungsgremien unzulässig beeinflusst hätte. Der Beklagte hat eine derartige Beeinflussung nicht feststellen können. Das BAC hat zu dieser Frage die eingesetzte Leitende Klassifiziererin und die eingesetzten Klassifizierer mündlich und schriftlich angehört und auf dieser Grundlage eine Entscheidung getroffen. Erkennbare Fehler in der Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere sprechen die von den Klägern als Anlage K10 vorgelegten Lichtbilder nicht für eine gegen Denkgesetze verstoßende Würdigung. Auf ihnen ist eine unzulässige Einflussnahme der Leitenden Klassifizierungsbeauftragten nicht erkennbar.

82
Auch die Ermittlung der zugrunde gelegten Tatsachen begegnet keinen Bedenken. Der Vortrag der Kläger beschränkt sich darauf darzutun, dass der Kläger zu 2) die Anforderung des WPS Klassifizierungssystems an eine Teilnahmeberechtigung erfüllt. Der Beklagte hat im Einklang mit dem in seinem – nicht zu beanstandenden – Verbandsrecht vorgesehenem Verfahren der Tatsachenermittlung das Gegenteil festgestellt. Hierüber kann sich die Kammer nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der Kläger zu 2) die Anforderungen der von ihm begehrten Klassifizierung erfüllt, hinwegsetzen. Aus eben jenem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass sich aus einer von den Klägern vorgelegten Studie (Anlage K9) ergibt, dass bei Anwendung anderer Methoden der Kläger zu 2) klassifiziert worden wäre.

c)

83
Auf Grundlage des Vorgesagten kann die Kammer eine Verletzung des Klägers zu 2) in seinen Grundrechten nicht feststellen. Eine unterschiedliche Behandlung des Klägers zu 2) findet Rechtfertigung in der auf Grundlage des nicht zu beanstandendem WPS Klassifizierungssystems festgestellten unterschiedlichen Grades der Beeinträchtigung des Klägers zu 2). Der Eingriff in die, den Kläger zu 2) als C Staatsbürger ohnehin nicht schützende Berufsfreiheit, ist aus eben diesem Grund ebenfalls gerechtfertigt.

2.

84
Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien folgt auch nicht aus §§ 33 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 19 GWB oder Art. 102 AEUV. Ersichtlich ginge ein sich aus diesen Normen ergebender Anspruch nicht weiter als der oben bereits behandelte Anspruch. Das WPS Klassifizierungssystem ist auch nach diesen Normen nicht missbräuchlich. Denn mit ihm wird ein legitimer Zweck verfolgt. Es erweist sich als notwendig diesen Zweck zu verfolgen und es ist verhältnismäßig (vgl. EuGH, Urt. v. 18.07.2006 – C-519/04, EuZW 2006, 593 (596) – Meca-Medina) Auf obige Ausführungen kann verwiesen werden.

III.

85
Auch die Klägerin zu 1) kann nicht begehren, die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Entscheidung des Beklagten feststellen zu lassen. Ein solches Rechtsverhältnis besteht nicht. Die Entscheidungen des Beklagten sind nicht unangemessen. Auf obige Ausführungen kann verwiesen werden.

IV.

86
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

V.

87
Der Streitwert wird auf 75.000,- EUR festgesetzt.

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