Zur Wirksamkeit der Vereinbarung einer Palettentauschverpflichtung

AG München, Urteil vom 13.07.2007 – 142 C 36111/06

1. Eine wirksame Palettentauschverpflichtung mit Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer setzt eine klare und eindeutige Absprache voraus, dass der Frachtführer für die Rückführungspflicht und die Übernahme des Tauschrisikos ein angemessenes Entgelt zu erhalten hat (Rn.39).

2. Lademitteltauschklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Verwender erlauben, bei nicht erfolgendem Lademitteltausch pauschale Beträge gegenüber dem Frachtführer in Rechnung zu stellen, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB (Rn.40).

3. Hängt es nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Spedition davon ab, ob überhaupt jemals ein Anspruch auf einen zahlungsmäßigen Ausgleich nicht getauschter Lademittel entsteht, so entsteht ein solcher Anspruch erst mit Rechnungslegung. Soweit eine solche Rechnung erst nach Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Frachtführers und innerhalb der Fristen des § 130 Abs. 1 InsO erfolgt, handelt es sich um eine anfechtbare Rechtshandlung (Rn.45).

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 4.875,48 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 8.391,12 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der Gebr. L GmbH & Co. KG die Bezahlung 16 in den Jahren 2005/2006 erbrachter Transportleistungen.

2

Nachdem die Gebr. L GmbH & Co. KG (im folgenden Insolvenzschuldnerin) am 15.12.2005 beim Amtsgericht Leipzig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte, wurden mit Beschluss des Amtsgericht Leipzig, Az. 406 IN 2020/05, verschiedene Sicherungsmaßnahmen angeordnet, insbesondere der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Auf Anlage K2 wird verwiesen. Mit Schreiben vom 20.12.2005 hat die Insolvenzschuldnerin die Beklagte über den Insolvenzantrag und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters informiert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 01.03.2006, Az.: 406 I 4020/05, wurde dann schließlich über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zu deren Insolvenzverwalter bestellt.

3

Im Zeitraum September 2005 bis Februar 2006 beauftragte die Beklagte die Insolvenzschuldnerin mit der Erbringung von unterschiedlichen Transportleistungen. Hierbei war jeweils die Geltung der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Weiterhin wurde in den Frachtaufträgen jeweils die Geltung der Auftragsbedingungen der Beklagten vereinbart. Unter Ziffer (6) und (10) der Auftragsbedingungen der Beklagten war folgendes geregelt:

4

„(6) Wird der Tausch der Lademittel beauftragt, haben Sie jeweils in Zweifelsfällen Informationen über die Lademittel bei der Beladestelle einzuholen. Unterbleibt der unmittelbare Tausch der Ladungsmittel, kann dieser von Ihnen binnen einem Monat ab Tag der Beladung bzw. Entladung nachgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Annahme von Lademitteln zu verweigern und Ihnen nicht getauschte Lademittel in Rechnung zu stellen, wobei wir unabhängig von unserer eigenen Belastung einen Verrechnungspreis von je netto 13,00 Euro für Europaletten, 95,00 Euro für Gitterboxen, 16,00 Euro für Düsseldorfer Paletten und 4,00 Euro für Kantenschoner berechnen. …

5

„(10) Abweichend von ADSp Ziffer 19 sind wir berechtigt, gegen ihre Frachtlohnforderung mit eigen Ansprüchen aus unterlassenem Lademitteltausch oder Transportschäden aufzurechnen, auch wenn diese streitig sind.“

6

Auf Anlage K3 wird verwiesen.

7

Nicht nur die Beklagte hatte Aufträge an die Insolvenzschuldnerin erteilt, sondern auch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte. Insofern galt eine vergleichbare Regelung für den unterlassenen Lademitteltausch. Zwischen den Parteien wurde daher ein Lademittel-Kontokorrent geführt. Im Übrigen ist ein Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien aber nicht vereinbart gewesen.

8

Für sämtliche Frachtaufträge war jeweils ein Festpreis vereinbart. Nach der jeweils ordnungsgemäß Durchführung des Transports und Ablieferung des Beförderungsgutes an den Empfänger stellte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten den vereinbarten Festpreis in Rechnung und die Beklagte erteilte der Klägerin dann eine entsprechende schriftliche Gutschriftbestätigung in Höhe des jeweiligen Bruttobetrages.

9

Im Einzelnen:

10

Auftragsdatum Auftragsinhalt bzw. Strecke Gutschriftsdatum/-Nr. Festpreis netto in Euro
1 07.09.2005 M-L 07.10.2005 / 716904 160,–
2 19.09.2005 D-B 23.09.2005 / 716714 500,–
3 20.09.2005 L-S 23.09.2005 / 716722 570,–
3 20.09.2005 L-S 23.09.2005 / 716722 570,–
4 20.09.2005 G-D-H 07.10.2005 / 716840 510,–
5 26.09.2005 B-S 30.09.2005 / 716822 400,–
6 29.09.2005 G-G-D 07.10.2005 / 716881 390,72
7 29.09.2005 B-M 07.10.2005 / 716896 500,–
8 12.12.2005 U-L 23.12.2005 / 718254 460,–
9 13.12.2005 U-T 23.12.2005 / 718255 400,–
10 13.12.2005 M-O 23.12.2005 / 718256 420,–
11 23.12.2005 N-L 30.12.2005 / 718429 200,–
12 09.01.2006 E-S 20.01.2006 / 718684 600,–
13 15.02.2006 N-L 24.02.2006 / 719327 490,–
14 15.02.2006 T-S 24.02.2006 / 719326 410,–
15 20.02.2006 O-U 24.02.2006 / 719364 345,80
16 21.02.2006 D-L 203.03.2006 / 719518 360,–

11

Im Übrigen wird auf das Anlagenkonvolut K4 verwiesen.

12

Mit Rechnung vom 14.12.2005 machte die Beklagte einen Anspruch von insgesamt 1.085,76 Euro für einen unterlassenen Lademitteltausch von 72 Europaletten im Zeitraum von 07.09.2005 bis 13.12.2005 geltend. Mit diesem Betrag rechnete die Beklagte bereits in der Rechnung mit den Gutschriften Ziffer 2 und 3 gemäß obiger Aufstellung auf. Mit weiterer Rechnung vom 27.02.2006 machte die Beklagte einen Anspruch von insgesamt 3.664,44 Euro für einen unterlassenen Lademitteltausch von 243 Europaletten geltend. Mit diesem Betrag erklärte die Beklagte in der Rechnung die Aufrechnungen mit den Gutschriften Ziffer 3, 4, 6, 7, 1, 10, 11 und 12 gemäß obiger Aufstellung. 33 dieser Paletten betrafen Liefertermine vor dem 20.12.2005 und der Rest Liefertermine nach diesem Zeitpunkt. Zuletzt stellte die Beklagte mit Rechnung vom 27.02.2006 für 21 im September 2005 nicht zurückgeführter Kantenschoner einen Betrag von insgesamt 125,28 Euro der Insolvenzschuldnerin in Rechnung und rechnete mit diesem Betrag gegen die Gutschrift gemäß Ziffer 3 obiger Aufstellung auf.

13

Die Beklagte zahlte im September 2006 einen Betrag von 2.324,09 Euro und erklärte mit Schreiben vom 12.09.2006 die Aufrechnung mit einer eigenen bestehenden Forderung in Höhe von 591,60 Euro. Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr.

14

Mit Schriftsatz vom 09.02.2007 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung gegen die Positionen 1-7 obiger Aufstellung und machte auch Verjährung geltend, soweit dieser ein höheres Lademittelsaldo zu seinen Gunsten am 15.04.2004 behauptet.

15

Auf die Darstellung der Beklagten des unterlassenen Lademitteltauschs im Schriftsatz vom 01.12.2006 wird verwiesen.

16

Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte den Anfangsbestand von nur 35 Europaletten zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin richtig angesetzt habe, vielmehr liege dieser bei über 60. Auch hätte die Beklagte in ihrer Abrechnung nach der jeweiligen Inrechnungstellung der Lademittel das Konto auf 0 setzen müssen, so dass sich eine Doppelabrechnung ergebe. Der angesetzte Preis von 13,– Euro sei auch unangemessen hoch, da im normalen Geschäftsverkehr Europaletten für 2 bis 3 Euro pro Stück angeboten würden.

17

Die Gutschriftenmitteilungen würden außerdem nicht immer das Ablieferdatum richtig wiedergeben, da diese oftmals später erfolgt sei, so z. B. bei der Lieferung gemäß Ziffer 2 obiger Aufstellung statt dem 19.09. erst am 20.09. Eine Verjährung sei daher nicht erfolgt.

18

Der Kläger ist der Auffassung, dass mit Ausnahme der Aufrechnung über 591,60 Euro die Aufrechnungserklärungen anfechtbar seien.

19

Zunächst stützte der Kläger seine Klageforderung auf die Gutschriften Positionen 1, 2, 3 in Höhe von 631,04 Euro, 4., 5. in Höhe von 438,80 Euro, 6. 7. und 10-12 obiger Aufstellung. Mit Schriftsatz vom 25.06.2007 stützt der Kläger nunmehr seine Klage auf die Positionen 1-7 und 10-12 obiger Aufstellung, hinsichtlich Position 3 jedoch nur in Höhe von 631,04 Euro und hinsichtlich Position 12 in Höhe von 670,80 Euro.

20

Der Kläger beantragt:

21

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 4.875,48 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.03.2006 zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt:

23

Die Klage wird abgewiesen.

24

Der Beklagte behauptet, dass die Gutschriften in Anlage K4 jeweils den Tag der Durchführung der Transporte enthalten würden. Weiterhin würden die Rechnungen der Beklagten vom 14.12.2005 und 27.02.2006 (Anlagen B1 – B3) den Stand des Lademittel-Kontos entsprechend der Aufstellung in Anlage B4 richtig wiedergeben würden und es liege eine Doppelberechnung nicht vor. 13 Euro pro Europalette sei ein üblicher Verrechnungspreis für nicht getauschte Europaletten, der den entstehenden Aufwand berücksichtige. Außerdem entstehe auch ein Verwaltungsaufwand durch den unterlassenen Lademitteltausch dadurch, dass die Paletten auch tatsächlich dort landen, wo sie hätten getauscht werden müssen. Der Preis solle auch Anreiz bieten, der vereinbarten Palettentauschverpflichtung nachzukommen.

25

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Forderungen wegen unterlassenem Lademitteltausch bereits mit dem jeweiligen Vertragsschluss auflösend bedingt entstanden seien. Die Aufrechnung werde daher durch die Insolvenzordnung nicht ausgeschlossen.

26

Am 19.09.2006 ging der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides des Klägers über die streitgegenständliche Forderung ein. Der Mahnbescheid wurde dann am 30.09.2006 der Beklagten zugestellt. Mit Beschluss vom 13.12.2006 erklärte sich das Amtsgericht Oschatz für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht München. Mit Beschluss vom 18.05.2007 wurde mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 27.06.2007 bestimmt. Mit Beschluss vom 11.06.2007 wurde die Frist auf Antrag bis 05.07.2007 verlängert.

27

Auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Klage ist begründet.

29

Der mit Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 01.03.2006 bestellte Insolvenzverwalter ist zur Geltendmachung der Forderungen der Insolvenzschuldnerin berechtigt, § 80 Abs. 1 InsO. Die Berechtigung der Forderung aus den Frachtverträgen nach § 407 Abs. 2 BGB ist zwischen den Parteien an sich unstreitig. Die Beklagte ist jedoch der Auffassung, dass dieser Anspruch teilweise verjährt ist bzw. in voller Höhe durch die Aufrechnung mit eigenen Forderungen aus unterlassenem Lademitteltausch untergegangen ist.

1.

30

Das Gericht folgt der Auffassung beider Parteien, dass auch, wenn die Ansprüche aus unterlassenem Lademitteltausch streitig sind, die Insolvenzschuldnerin davon ausgehen musste, dass die spätere, unstreitige Zahlung und die spätere, unstreitige Aufrechnungserklärung nur solche Beträge erfassen sollte, mit denen die Beklagte nicht bereits aufgerechnet hatte. Den aus Sicht der Beklagten waren die übrigen Verbindlichkeiten durch Aufrechnung erfüllt, so dass klar war, dass sie nur die übrige noch offene Forderung erfüllen wollte. Die ergibt sich auch daraus, dass die Zahlung und die unstreitige Aufrechnungserklärung mit Ausnahme von 6 Cent den Restbetrag nach Abzug der streitigen Forderungen der Beklagten von den Forderungen des Klägers ergeben. Diese Tilgungsbestimmung musste die Insolvenzschuldnerin akzeptieren, auch wenn sie der Auffassung war, dass die Forderungen noch nicht durch Aufrechnung erloschen waren.

31

Der Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2007 gibt nunmehr die ohne Berücksichtigung der Aufrechnungen mit Forderungen aus unterlassenem Lademitteltausch offenen Rechnungen richtig wieder. Die hierin liegende Klageänderung ist nach Auffassung des Gerichts sachdienlich, da letztlich der gesamte Streitstoff verwendbar bleibt und keine neuen Tatsachen eingeführt werden müssen. Weiterhin kann ein weiterer Rechtsstreit durch die Klageänderung vermieden werden kann, § 263 ZPO.

2.

32

Eine Verjährung der Ansprüche aus den Aufträgen in Positionen 1 bis 7 ist nicht eingetreten, §§ 214 Abs. 1 S. 1 BGB, 439 Abs. 1 HGB.

33

Gemäß § 439 Abs. 2 HGB beginnt die Verjährung erst mit der jeweiligen Ablieferung des Guts. Dass diese hinsichtlich einzelner Aufträge vor dem 20.09.2005 erfolgte, hat die Beklagte nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Dass das Datum in den Gutschriften das Ablieferdatum darstellt, ergibt sich nicht zwingend und hat der Kläger zumindest in einem Fall widerlegt.

34

Darüber hinaus hat die Beklagte mit ihren Aufrechnungserklärungen die Berechtigung alle 7 Positionen anerkannt, da sie die Forderungen alle einzeln bezeichnet hat und mit eigenen Forderungen die Aufrechnung erklärt, ohne sonstige Einwendungen vorzubringen. Damit hat sie der Insolvenzschuldnerin klar zu erkennen gegeben, dass sie die Forderungen an sich als berechtigt ansieht. Hierin liegt ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB, so dass die Verjährung hinsichtlich dieser Forderungen neu zu laufen begonnen hat.

35

Mit Eingang des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht Leipzig am 19.09.2005 wurde die Verjährung dann bis heute gehemmt, § 204 Ziff. 3 BGB i. V. m. § 167 ZPO.

3.

36

Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen, § 389 BGB.

37

Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung der Höhe des Anspruches.

38

Die Regelung in den AGB der Beklagten über die Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalen Betrages für einen unterlassenen Palettentauschs ist nach § 307 Abs. 1 BGB aus mehreren Gründen unwirksam.

39

Nach der vorliegenden Regelung zum Lademitteltausch trägt die Insolvenzschuldnerin als Frachtführerin nach der gebotenen verwenderfeindlichen Auslegung (§ 305 c Abs. 2 BGB) das Risiko, dass der Empfänger der Fracht keine eigenen Europaletten zur Verfügung stellt, da einzige Voraussetzung für die Berechnung ist, dass der Tausch nicht vorgenommen wurde bzw. nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums nachgeholt wird. Diese Überbürdung des Tauschrisikos setzt jedoch ein klare und eindeutige vertragliche Absprache voraus, aus der sich ergibt, dass der Frachtführer für die Rückführungspflicht und die Übernahme des Tauschrisikos ein angemessenes Entgelt zu erhalten hat (OLGR Celle 2005, 750 ff; OLG Celle TranspR 2003, 450 ff., AG Kehl, Urteil vom 13.02.2007, Az.: 4 C 607/06 abrufbar über die JURIS-Datenbank).

40

Darüber hinaus ist die Reglung unwirksam, da sie dem Verwender die Geltendmachung eines pauschalen Schadensersatzes ermöglicht, gleichzeitig aber die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Schadens ausdrücklich ausschließt (BGH NJW 1994, 1060, 1068). In der Regelung liegt die Pauschalisierung eines Schadensersatzes und nicht eine Vertragsstrafe (siehe auch OLGR Celle 2005, 750 f. Rnr. 41, OLG Celle TranspR 2001, 98; AG Kehl aaO). Die Regelung geht nach deren Wortlaut davon aus, dass die einzelnen Lademittel „in Rechnung gestellt“ werden, also der pauschalisierte Betrag ein wertmäßiger Ersatz der Wertmittel darstellen soll. Dass mit dem Betrag auch eine Strafe oder Druckmittel verbunden sein soll, ergibt sich allenfalls mittelbar, wie letztlich aus jedem Schadensersatzanspruch. Nach den Ausführungen der Beklagten bestand eine ähnliche Regelung für den Fall, dass sie Frachtaufträge für die Insolvenzschuldnerin ausführte. Über die jeweils nicht getauschten Lademittel ist ein Kontokorrent geführt worden. Nach der unstreitigen Darstellung der einzelnen Vorgänge Beklagten entsprach es ständiger Praxis, dass ein Lademittetausch unterlassen wurde. Eine das Verhältnis der Parteien berührende Vertragsverletzung wurde hierin offensichtlich nicht gesehen, sondern die Lademittel wurden wie gegenseitige Rechnungspositionen behandelt. Dies legt die Vorstellung beider Vertragsparteien Nahe, dass hier lediglich Wertpositionen in Form von Lademitteln gegen gerechnet werden und nicht Ansprüche auf Vertragsstrafen.

41

Weiterhin ist die Beklagte, worauf es aber letztlich nicht mehr ankommt, dem Einwand des Klägers auch nicht ausreichend entgegengetreten, die angesetzten Beträge seien unangemessen hoch. Ob der Verrechnungspreis üblich ist, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist vielmehr, was tatsächlich für Schäden üblicherweise entstehen. Dass ein nicht näher spezifizierter Aufwand neben dem reinen Schaden entstanden ist, wurde zwar behauptet, aber nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt.

42

Insofern kann die Klägerin, worauf sie mit Beschluss vom 30.03.2007 hingewiesen wurde, ihren Schaden nicht pauschal abrechnen. Ungeachtet der Frage inwiefern die Unwirksamkeit die Abrede der Palettentauschverpflichtung selbst erfasst, hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, inwieweit ihr tatsächlich selbst ein Schaden entstanden ist, insbesondere inwieweit sie selbst belastet wurde. Mangels Darlegung ausreichender Anknüpfungstatsachen ist auch eine Schätzung der Höhe des Schadens nach § 287 ZPO nicht möglich.

4.

43

Soweit sich die Aufrechnung mit den Rechnungen vom 27.02.2006 (Anlagen B2 und B3) erklärt wurde, ist die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Ziff 3, 130 Abs. 1 Ziff 1 InsO außerdem unzulässig.

44

Die Beklagte hat hinsichtlich dieser beiden Rechnungen die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt.

45

Nach der Regelung über den Lademitteltausch besteht nach Ablauf der Monatsfrist nur ein Recht, die Annahme von Lademitteln zu verweigern und nicht getauschte Lademittel zu berechnen. Es hängt daher von der Entscheidung der Beklagten ab, ob überhaupt jemals ein Anspruch entsteht. Es wurde auch nach den Rahmenvereinbarungen der Vertragsparteien ein Kontokorrent geführt. Dass bedeutet, dass nach den Vereinbarungen zunächst eine Verrechnung stattfinden sollte, bevor einer der Vertragsparteien den jeweiligen Saldo geltend machen kann. Auch dies spricht dafür, dass nicht mit jeweiligem Vertragsschluss ein aufschiebend bedingter Anspruch oder sogar eine auflösend bedingter Anspruch auf Schadensersatz besteht, sondern dieser erst mit der Entscheidung der Beklagten, einen Lademitteltausch nunmehr zu verweigern, und nach Abschluss des Kontokorrents den in diesem Zeitpunkt bestehenden Saldo geltend zu machen, entsteht.

46

Insofern ist der Anspruch erst mit der Rechnungslegung entstanden. Diese erfolgte hinsichtlich der Rechnungen vom 27.02.2006 erst nach Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin durch das Schreiben vom 20.12.2005 und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

47

Eine Gläubigerbenachteiligung ergibt sich dadurch, dass durch die Aufrechnung die der Insolvenzmasse zugehörige Klageforderung reduziert würde, § 129 InsO.

5.

48

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 3 BGB i. V. m. § 288 Abs. 2 BGB.

49

Der Klage war somit vollumfänglich stattzugeben.

50

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO und die Streitwertfestsetzung aus §§ 63 Abs. 2, 43 Abs. 1, 45 Abs. 3 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Hinsichtlich der Positionen 1-7 der eingeklagten Gutschriften (3.515,64 Euro) wurde Verjährung eingewandt, so dass insofern die Aufrechnung nur hilfsweise erfolgte und daher streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist.

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