Zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bei Vertrag mit einem Wunderheiler

OLG Stuttgart, Urteil vom 26. April 2018 – 1 U 75/17

1. Für die Beurteilung, ob ein Verhalten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu werten ist, ist vor allem auf das Verhalten des Schädigers abzustellen. Danach ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Bewegungsgrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

2. Sittenwidrig ist es, wenn ein Wunderheiler die Verzweiflung eines Hilfesuchenden ausnutzt, um ein maßloses Honorar für seine Behandlung zu fordern und zu vereinnahmen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1.6.2017, Az.: 3 O 247/15 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805.500 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2015 zu bezahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf 805.500 € festgesetzt.

Gründe
A.

1
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von 805.500 €‚ die er diesem in den Jahren 2008 und 2009 für eine wunderheilerische Behandlung seiner Kinder bezahlt habe.

I.

2
Der Kläger ist ein studierter Wirtschaftsingenieur und war früher Mitgesellschafter einer mittelständischen Transportfirma in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Beklagte, ein ausgebildeter Schlosser, ist als Wunderheiler/Heiler tätig. Er hat nicht Medizin studiert und verfügt nicht über eine Ausbildung bzw. Zulassung zum Heilpraktiker.

3
Der Kläger und seine Ehefrau – die Zeugin … – haben zwei Kinder, die in den Jahren 1999 (…) und 2003 (…) geboren wurden. Am 1.7.2008 wurde bei den Kindern in den Universitäts- und Rehabilitationskliniken … (…) die Krankheit Mukoviszidose festgestellt, eine genetische Stoffwechselerkrankung. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde erklärt, dass diese Krankheit nicht heilbar sei und die Lebenserwartung der Kinder bei maximal 40 Jahren liege, das Krankheitsbild bei fachgerechter Behandlung aber abgemildert werden könne.

4
Daraufhin wandten der Kläger und seine Ehefrau sich an den während des ersten Rechtszugs verstorbenen Bruder des Klägers und fragten diesen um Rat. Sie wandten sich dann an den Beklagten. Der Bruder des Klägers pflegte einen sehr engen Kontakt zum Beklagten und bezog ihn in seiner Funktion als „Heiler“ auch in unternehmerische Entscheidungen ein. Auch dem Kläger war der Beklagte bekannt. Er hatte sich von diesem bereits wegen einer Tinnitus-Erkrankung „behandeln“ lassen.

5
Am 10.7.2008 fand schließlich ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien statt. Dabei händigte der Kläger dem Beklagten die Arztbriefe der … zu den Behandlungen der Kinder aus. Der Beklagte gab sich dabei noch zurückhaltend und erklärte, dass er noch nicht sagen könne, ob er den Kindern helfen könne. Er müsse erst die Arztunterlagen „pendeln“ und die Kinder selbst sehen.

6
Am 12.7.2008 fand ein weiteres Treffen zwischen den Parteien statt, bei dem auch die Kinder anwesend waren. Der Beklagte sagte dabei seine Hilfe zu und übergab den Kindern jeweils einen Stein, den sie um den Hals tragen sollten und der dem Beklagten als Medium dazu dienen sollte, Kontakt mit den Kindern aufzunehmen. Gegenüber dem Kläger gab der Beklagte seine Behandlungskonditionen bekannt: 750 € pro Tag und Kind – also 1.500 € pro Kalendertag. Darauf ließ sich der Kläger ohne Diskussion bereitwillig ein. Einen bereits vereinbarten Termin in der Mukoviszidose-Ambulanz in den … sagte der Kläger ab.

7
In der Folge führte der Beklagte wöchentlich „Behandlungen“ der Kinder durch. Die „Behandlungen“ liefen so ab, dass er den Kindern nacheinander die Hände auf Brustkorb, Bauch und Kopf legte und dabei tief ein- und ausatmete. Zur Erklärung gab er an, dabei eine Art innere Stimme zu hören, die ihm sage, ob und was den Kindern fehle. Über das Auflegen der Hände solle Energie auf die Kinder übertragen werden, die durch ihn als Mittler aus dem Universum komme. Die Behandlung über den Stein solle eine Behandlung in seiner Abwesenheit dadurch ermöglichen, dass er telepathisch Kontakt zu dem Stein aufnehme und dieser dann Energien auf die Kinder übertrage, allerdings gegenüber dem Handauflegen in abgeschwächter Form.

8
Vom Monat Juli 2008 ab entrichtete der Kläger im Voraus jeweils Zahlungen an den Beklagten, hauptsächlich in bar. Bis zum Ende der Behandlungen im Juli 2010 summierten sich die Zahlungen nach den Behauptungen des Klägers auf 1.065.000 €‚ wobei die streitgegenständlichen 805.500 € auf die Jahre 2008 und 2009 entfielen (siehe auch Bl. 17 d.A.).

9
Als das ältere Kind – … – im März 2010 einen trockenen Husten bekam und sich ihr Zustand auch mit den vom Beklagten empfohlenen Naturheilmitteln nicht verbesserte, kontaktierte der Kläger im Juni 2010 – ohne Wissen des Beklagten – erstmals einen Schulmediziner, wobei er die Diagnose Mukoviszidose zunächst nicht offenbarte. Parallel dazu erklärte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau, dass die Behandlung nunmehr auslaufe. Die Zahl der Behandlungen wurde reduziert und die Zahlungen verringerten sich, bis sie im Juli 2010 ausliefen. Der Beklagte beendete dann die Behandlung. Seit August 2010 befinden sich die Kinder in schulmedizinischer Behandlung wegen der Krankheit Mukoviszidose.

10
Bereits im September 2010 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung der gesamten im Verlauf der Behandlung gezahlten Gelder auf. Dies lehnte der Beklagte ab. Der Kläger erhob vor dem Landgericht Ravensburg (Beiakte 6 O 173/14) gegen den Beklagten zunächst wegen der – im vorliegenden Rechtsstreit nicht streitgegenständlichen – Zahlungen aus dem Jahr 2010 Klage auf Rückzahlung von 264.000 €. Es erging ein Versäumnisurteil vom 22.8.2014 gegen den Beklagten, das durch eine Einspruchsrücknahme rechtskräftig wurde. Der Bruder des Klägers zahlte in der Folge den Betrag von 300.000 € an den Kläger. Der Beklagte machte geltend, die Zahlung sei auf die Forderungen des Klägers aus dem Versäumnisurteil erfolgt, und nahm den Kläger deswegen auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage mit Urteil vom 23.3.2017 statt (3 O 13/17, Bl. 395 ff. d.A., rechtskräftig).

11
Die vorliegende Rückzahlungsklage wegen der Zahlungen aus den Jahren 2008 und 2009 hat der Kläger erst im Jahr 2015 erhoben. Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

12
Im Dezember 2016 erstattete der Kläger gegen den Beklagten Strafanzeige wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung. Am 1.6.2017 fand eine Hausdurchsuchung beim Beklagten statt. Die Finanzbehörden veranlassten, dass auf dem Hausgrundstück des Beklagten eine Zwangshypothek in Höhe von 594.828,64 € eingetragen wurde.

13
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens sowie der Antragstellung in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

II.

14
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

15
1. Soweit der Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche auf nicht-deliktische – vertragliche oder gesetzliche – Anspruchsgrundlagen stütze, könne offenbleiben, ob die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch erfüllt seien. Jedenfalls seien derartige Ansprüche verjährt. Der Beklagte habe die Verjährungseinrede erhoben.

16
2. Deliktische Ansprüche seien nicht gegeben.

17
a) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 Heilpraktikergesetz sei nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien jedenfalls vom Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes nicht erfasst. Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes sei es, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen. Es gehe um den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch nicht-erlaubte Heilbehandler. Es gehe also um den Schutz von Leben und Gesundheit des Patienten, nicht aber (generell) um dessen vermögensmäßigen Schutz.

18
b) Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 253, 291 StGB i.V.m. §§ 852, 818 ff. BGB sei ebenfalls nicht gegeben. Zwar schließe wegen der Vorschrift des § 852 BGB die Verjährungseinrede nicht die Geltendmachung jeden – deliktischen – Anspruchs von vornherein aus, jedoch scheiterten dies Ansprüche an den nicht vorliegenden bzw. nicht erwiesenen Voraussetzungen der jeweiligen Tatbestände.

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aa) Dass der Beklagte den Kläger im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB vorsätzlich getäuscht habe, sei nicht anzunehmen. Der Beklagte habe zwar vorgegeben, übersinnliche Fähigkeiten zu haben. Ob dies zutreffend sei, sei in objektiver Hinsicht nicht verifizierbar und einem Beweis nicht zugänglich, auch nicht einem Sachverständigenbeweis. Jedenfalls spreche alles dafür, dass der Beklagte tatsächlich durchaus an eigene übersinnliche Fähigkeiten geglaubt habe, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2017 eindrucksvoll dargelegt habe. Deshalb fehle es am Nachweis des Täuschungsvorsatzes. Nach der Anhörung der Parteien und der Durchführung der Beweisaufnahme könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte vorgegeben habe, die Kinder von ihrem Gendefekt befreien und somit heilen zu können.

20
bb) Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund der Drohung mit einem empfindlichen Übel seitens des Beklagten zu der Zahlung der „Vergütung“ für die erbrachten Dienste im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB veranlasst worden sei. Der Klagevortrag, dass der Beklagte gedroht habe, der Zustand der Kinder werde sich verschlechtern, wenn die Behandlung nicht pünktlich bezahlt, abgebrochen oder ein Schulmediziner in die Behandlung einbezogen werde, habe sich bei der Anhörung des Klägers und der Vernehmung seiner Ehefrau nicht bestätigt. Auch der Tatbestand des Wuchers gemäß § 291 StGB sei nicht erfüllt.

21
c) Ein Anspruch aus § 826 StGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Von einem sittenwidrigen Verhalten des Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Nach dem Verlauf mehrerer – zeitlich zum Teil sehr langer – mündlicher Verhandlungen mit den Parteien stelle sich für die Kammer ein dezidiertes Bild der damaligen Gesamtsituation dar, das der Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung letztlich entgegenstehe. Nach dem Ergebnis der überaus intensiven Befragungen des Klägers und seiner Ehefrau sei letztlich nicht davon auszugehen, dass beide derart verzweifelt gewesen seien, dass sie keinen anderen Ausweg mehr gesehen hätten, als sich in ihrer Not an einen „Heiler“ zu wenden. Vielmehr habe dem die bewusste Abwägung gegenüber einer schulmedizinischen Behandlung zugrunde gelegen, die dann letztlich zugunsten des Beklagten ausgefallen sei. Die Kammer vermöge auch keinen Schädigungsvorsatz des Beklagten festzustellen, denn mit der Überzeugung und Stringenz, mit der er von den – für ihn teilweise selbst nicht zu erklärenden – Phänomenen berichtet habe, lasse sich letztlich nicht widerlegen, dass er selbst an die Wirkung seiner vermeintlichen „heilenden Kräfte“ geglaubt habe.

22
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

III.

23
Der Kläger greift das Urteil des Landgerichts mit seiner Berufung in vollem Umfang an. Allerdings stellt die Berufung nicht in Frage, dass vertragliche und bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt sind (vgl. Bl. 317 d.A.). Sie geht aber davon aus, dass das Landgericht unerlaubte Handlungen des Beklagten zu Unrecht verneint habe und auch bei Verjährung deliktischer Ansprüche ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 852 BGB gegeben sei. Die Berufung setzt sich insoweit, mit den einzelnen vom Landgericht angesprochenen deliktischen Anspruchsgrundlagen auseinander und legt dar, dass diese zu bejahen seien. Dabei greift sie auch die tatsächlichen Würdigungen des Landgerichts an (siehe im Einzelnen Bl. 317 ff. d.A.).

24
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

25
Unter Abänderung des am 1.6.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg, Az.: 3 O 247/15 wird der Beklagte verurteilt,

26
1 an den Kläger 805.500 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.08.2015 zu bezahlen;

27
2. an den Kläger weiter außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 7.633,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit/ab Rechtshängigkeit erste Instanz LG Ravensburg zu bezahlen.

28
Der Beklagte beantragt,

29
die Berufung zurückzuweisen.

30
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe eine Heilung der Mukoviszidose, eines Gendefektes, zugesagt, sei falsch. Der Beklagte habe nur davon gesprochen, dass er versuchen werde, den Kindern zu helfen mit der Krankheit zu leben (Bl. 364-366 d.A.). Es seien der Kläger und seine Ehefrau gewesen, die keine Schulmedizin hätten dabeihaben wollen. Der Beklagte habe nicht vorgespielt und gedroht, dass seine Behandlungstätigkeiten rückwirkend wieder wegfielen, sobald ein Arzt und die Schulmedizin in Anspruch genommen würden. Die Zahlungen seien freiwillig erfolgt (Bl. 367 f. d.A.). Der Beklagte habe weder eine Zwangslage noch einen Schockzustand ausgenutzt (Bl. 369 d.A.). Eine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB liege nicht vor. Der Kläger habe gewusst, wofür er bezahle und dass die Tätigkeit des Beklagten wissenschaftlich oder rational nicht nachzuweisen sei (Bl. 370 f. d.A.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Kinder sei nicht gegeben, sie befänden sich im Gegenteil in einem sehr guten Gesundheitszustand (Bl. 372 d.A.).

31
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen, insbesondere auf die Berufungsbegründung (Bl. 315 ff. d.A.) und den Schriftsatz des Klägers vom 28.9.2017 (Bl. 379 ff. d.A.) sowie auf die Berufungserwiderung (Bl. 360 ff. d.A.).

32
Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2018 angehört und die Zeugin …‚ die Ehefrau des Klägers, vernommen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Bl. 430 ff. d.A.).

B.

33
Die Berufung ist zulässig und hat im Wesentlichen Erfolg. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nichtdeliktische Ansprüche – vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche – gemäß § 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sind. Diese rechtliche Würdigung und die zugrundeliegenden Feststellungen greift die Berufung auch nicht an. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Beklagte die ihm vom Kläger bezahlten Gelder jedoch durch eine unerlaubte Handlung erlangt. Der Kläger ist daher auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensatzanspruchs gemäß § 852 Satz 1 BGB zur Herausgabe der 805.500 € verpflichtet; dieser Herausgabeanspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB erst in zehn Jahren.

I.

34
Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB in Höhe von 805.500 € zu. Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen nach dieser Vorschrift zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

35
1. Der Beklagte hat gegen die guten Sitten verstoßen, als er für die wunderheilerische Behandlung der Kinder des Klägers in den Jahren 2008 und 2009 Geldbeträge in der Gesamthöhe von 805.500 € gefordert und vereinnahmt hat.

36
a) Der Begriff der Sittenwidrigkeit in § 826 BGB ist im Grundsatz wie bei § 138 BGB zu bestimmen; im Rahmen von § 826 BGB ist allerdings vor allem auf das Verhalten des Schädigers abzustellen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, NJW 2014, 383 Rn. 9 m.w.N.).

37
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 13.1.2011 (III ZR 87/10) zu einem Fall, in dem die Klägerin die Zahlung einer Vergütung für Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen verlangte, hinsichtlich der der Sittenwidrigkeit des dortigen Vertrags Folgendes ausgeführt: Es dürfe nicht verkannt werden, dass sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit dem in jenem Fall vorliegenden oder einem ähnlichen Inhalt abschlössen, in einer schwierigen Lebenssituation befänden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handele. Daher dürften in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden (vgl. BGHZ 188, 71, juris Rn. 21; daran anknüpfend AG Mannheim, Urteil vom 4.3.2011 3 C 32/11 -‚ juris Rn. 4 ff.; siehe auch BT-Drucksache 14/6040, S. 164; Gehrlein, in: BeckOK BGB, Stand: 1.11.2017, § 31l Rn. 4; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl. 2017, § 138 Rn. 166).

38
b) Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Verhalten des Beklagten als sittenwidrig zu bewerten.

39
aa) Die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte die Verzweiflung, in der sich der Kläger und seine Ehefrau nach der Diagnose der schweren und unheilbaren Krankheit ihrer beiden Kinder befanden, ausgenutzt hat, um sich ein exorbitantes Honorar für seine wunderheilerische „Behandlung“ der Kinder versprechen und auszahlen zu lassen und sich dadurch massiv zu bereichern.

40
Dem Beklagten war die verzweifelte Lage des Klägers und seiner Ehefrau bekannt. Der Beklagte hat in seiner Anhörung durch den Senat berichtet, dass der Kläger ihm bei seinem ersten Anruf sinngemäß mitgeteilt habe, er habe die Diagnose einer unheilbaren Krankheit bei den Kindern erhalten und sei völlig am Boden zerstört, jegliche Hilfe sei vergebens (Bl. 432 f. d.A.). Der Kläger und seine Ehefrau haben den Schock und ihre Verzweiflung nach der Eröffnung der Diagnose vor dem Senat auch glaubhaft und nachvollziehbar geschildert (Bl. 442 d.A.). Die Ehefrau des Klägers hat ihren Schock nach Eröffnung der Diagnose anschaulich in die Worte gefasst, sie habe sich gefühlt wie in einer Art Vakuum (Bl. 437, 446 d.A.).

41
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der „irrsinnig anmutende“ Preis der „Behandlung“ von 1.500 € pro Kalendertag für beide Kinder und die im Zeitraum von Juli 2008 bis Juli 2010 aufgelaufenen Zahlbeträge in Höhe von mehr als einer Million Euro ganz erheblich darauf hindeuten, dass der Beklagte die Verzweiflung des Klägers und seiner Ehefrau ausgenutzt hat, um sich massiv zu bereichern (siehe das angegriffene Urteil, S. 20 f.). Das Landgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die Tätigkeit des Beklagten letztlich auf wöchentliches Handauflegen (mit tiefem Ein- und Ausatmen) – die Dauer hat die Zeugin … glaubhaft mit fünf Minuten pro Kind angegeben (Bl. 444 d.A.) – und die Kommunikation mittels der beiden Kindern ausgehändigten Steine in Form einer Art Telepathie beschränkt hätten (siehe das angegriffene Urteil, S. 4, 21). Der Beklagte hat die telepathische Kontaktaufnahme über die „Adressatsteine“ in seiner Anhörung vor dem Senat dahin konkretisiert, dass er sich praktisch über zwei Jahre hinweg jede Nacht für mehrere Stunden hingesetzt habe, konzentriert an die Kinder gedacht und um Hilfe gebeten habe; danach sei er praktisch wie ausgelaugt gewesen und immer für mehrere Stunden in einen sehr tiefen Schlaf gefallen (vgl. Bl. 434 d.A.). Ob der Beklagte diese von ihm behauptete telepathische „Behandlung“ in der Art nächtlicher Gebete für die Kinder vor dem Einschlafen tatsächlich durchgeführt hat, ist für Außenstehende nicht nachprüfbar.

42
Der Senat folgt dem Landgericht jedoch nicht, soweit dieses dennoch eine Beurteilung des Verhaltens des Beklagten als sittenwidrig ablehnt. Vielmehr ist der Umstand, dass der Beklagte für die soeben beschriebene „Behandlung“ eine Entlohnung von 1.500 € pro Kalendertag verlangt hat, jedenfalls in Anbetracht der Verzweiflung des Klägers und seiner Ehefrau als sittenwidrig zu werten, auch wenn der Kläger zur damaligen Zeit wirtschaftlich gut gestellt war und das Geld durchaus aufbringen konnte.

43
Die Angaben, die der Beklagte in seiner Anhörung vor dem Senat gemacht hat, bestätigen die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens. Der Beklagte hat angegeben, bei der Bemessung des Honorars habe er sich an den (guten) wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers orientiert. Bei Personen mit schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen hätte er z.B. auch nur 50 € am Tag gefordert. Ihm sei „praktisch von höheren Mächten“ eingegeben worden, dass er gerade beim Kläger den geforderten Betrag auch guten Gewissens verlangen könne (Bl. 433 f. d.A.). Die innere Stimme, über die der Beklagte nach seinen Angaben sowohl die Vorgehensweise als auch die Vergütung erfahren haben will, beschrieb er auf Nachfrage als praktisch so, wie wenn man sich lange über etwas Gedanken macht und dann letztlich auf seine innere Stimme oder sein Bauchgefühl hört (Bl. 437 d.A.). Damit hat der Beklagte der Sache nach eingeräumt, dass er das exorbitante Honorar willkürlich vom Kläger gefordert hat. Er handelte in der Absicht, sich massiv und ohne Rücksicht auf das gewöhnliche Anstandsgefühl zu bereichern. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass er die hohen Geldbeträge „schwarz“ vereinnahmt hat, sie also nicht versteuert hat, wie er in seiner Anhörung eingeräumt hat (Bl. 436 d.A). Zu der anstößigen Art des Gelderwerbs passt, wie der Beklagte mit dem Geld umgegangen sein will. Die von ihm behauptete Entreicherung hat er darauf stützt, er habe das Geld praktisch verlebt „wie eine Wildsau“, ihm sei es wie manchen Lottogewinnern gegangen, er habe das Geld wirklich sehr schnell ausgegeben (Bl. 436 d.A.).

44
Die vom Landgericht gegen die Annahme von Sittenwidrigkeit angeführten Gründe greifen nicht durch. Das Landgericht beruft sich auf das zunächst zurückhaltende Auftreten des Beklagten gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau und darauf, dass diese sich in bewusster Abkehr von der Schulmedizin ganz gezielt dafür entschieden hätten, das Wohl ihrer Kinder in die Hand des Beklagten zu legen, obwohl sie damit den Weg des in der Gesellschaft Üblichen verlassen hätten und es keine Gewähr für den Erfolg der „Behandlung“ habe geben können. Der Kläger und seine Ehefrau seien auch nicht derart verzweifelt gewesen, dass sie keinen anderen Ausweg als die Einschaltung des Beklagten gesehen hätten, sondern sie hätten eine bewusste Abwägung gegenüber einer schulmedizinischen Behandlung vorgenommen. Diese Umstände schließen jedoch aus den vorstehenden Gründen die Bejahung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten nicht aus. Es ist nicht entscheidend, wie weit die Verzweiflung des Klägers und seiner Ehefrau ging, sondern dass der Beklagte diese ausgenutzt hat, um ein maßloses Honorar für seine „Behandlung“ zu fordern und dann auch zu vereinnahmen. Das anfängliche Zögern kann damit zu erklären sein, dass der Beklagte sich zunächst ein Bild vom Zustand der Kinder machen und sich über den Verlauf einer Mukoviszidose informieren wollte.

45
bb) Darüber hinaus sind unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme noch zusätzliche Feststellungen zu treffen, die das Sittenwidrigkeitsurteil bestätigen. Dabei sind auch die Angaben des Klägers und des Beklagten in ihren Anhörungen zu würdigen (vgl. von Seile, in: BeckOK ZPO, Stand: 1.3.2018, § 141 Rn. 3). Einer Parteivernehmung des Beklagten bedarf es nicht, weil der notwendige Anfangsbeweis für sein maßgebendes Tatsachenvorbringen nicht erbracht ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (vgl. Bechteler, a.a.O., § 448 Rn, 7).

46
(1) Die Angaben des Beklagten in seiner Anhörung vor dem Senat waren insgesamt nicht glaubhaft. Sie waren trotz mehrfacher Nachfrage vielfach „schwammig“ und wenig greifbar. So sprach der Beklagte bereits zu Anfang seiner Vernehmung nebulös davon, dass er vor ca. 25 Jahren damit konfrontiert worden sei, dass er „entsprechende“ Fähigkeiten habe (Bl. 432 d.A.). Auch seine Angaben zu den von ihm im Laufe der Jahre durchgeführten Behandlungen blieben unspezifisch. Zu den „Adressatsteinen“, die er den Kindern ausgehändigt hat, gab er an, dass insoweit auch über längere Entfernungen eine „telepathische Möglichkeit“ gegeben sei (Bl. 434 d.A.). Entsprechendes gilt für seine Ausführungen zu der Frage, inwieweit zwischen ihm und den Eltern die Möglichkeit einer schulmedizinischen Behandlung der Kinder erörtert worden ist, Der Beklagte hat zunächst erklärt, das Thema einer schulmedizinischen Behandlung habe am Anfang und auch in nachfolgenden Treffen keine Rolle gespielt, es sei „nicht groß“ thematisiert worden (Bl. 433 d.A.). In der Folge hat der Beklagte dann ergänzt, er wisse nicht mehr, ob der Kläger und seine Ehefrau bereits einen später wieder stornierten Termin in der Mukoviszidose-Ambulanz in Ulm gehabt hätten, er hätte sich dafür auch nicht interessiert, „das war gar nicht mein Ding“ (Bl. 435 d.A.; vgl. auch Bl. 436 unten d.A.). In Bezug auf die Gabe von Enzymtabletten an die Kinder hat der Beklagte nach Überzeugung des Senats bewusst die Unwahrheit gesagt. Er behauptete in seiner Anhörung vor dem Senat überraschend, bei seinen wöchentlichen Besuchen im Haus des Klägers und seiner Familie, habe es beim Abendessen immer ein ziemliches Theater gegeben, weil man versucht habe, den Kindern Enzymtabletten unterzuschieben, die Kinder von ihrer Erkrankung jedoch nichts gewusst hätten (Bl. 435 d.A.). Damit versuchte der Beklagte offenbar den Eindruck zu erwecken, die – schulmedizinisch wohl gebotene – Behandlung der Kinder mit Enzymen habe stattgefunden. Zuvor ist aber weder von der Kläger- noch von der Beklagtenseite vorgetragen worden, dass die Kinder während der „Behandlung“ durch den Beklagten Enzyme erhalten hätten. Vielmehr hat das Landgericht im Tatbestand (S. 3 f.) bindend festgestellt, dass eine schulmedizinische Behandlung, zu der auch die Gabe von Enzymtabletten zu rechnen wäre, während der „Behandlung“ durch den Beklagten nicht stattgefunden hat, sondern erst wieder ab Juli 2010 (Bl. 432 d.A.). Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Senat dann auch bestritten, dass die Kinder während der Behandlungszeit beim Beklagten Enzyme erhalten hätten (Bl. 439 d.A.). Die Behauptung des Beklagten, die Behandlung sei von vornherein auf die Dauer von zwei Sommersonnenwenden angelegt gewesen (Bl. 435 d.A.), war ebenfalls neu und nicht glaubhaft. Der Beklagte wollte damit wohl den Vorwurf der Klägerseite entkräften, der Kläger und seine Ehefrau seien von ihm bezüglich der Dauer der Behandlung zwei Jahre lang hingehalten worden.

47
(2) Der Senat ist gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Beklagte bei dem Kläger und seiner Ehefrau zu Beginn der Behandlung den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, ihre Kinder besser behandeln zu können als Schulmediziner.

48
Denn er hat selbst eingeräumt, dass er erklärt habe, er könne den Kindern helfen, besser und leichter zu leben (Bl. 433-435 d.A.). Er hat zwar erklärt, er habe deutlich gemacht, dass es nicht darum gehe, den der Mukoviszidose zugrundeliegenden Gendefekt als solchen zu heilen. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Die vom Beklagten selbst behauptete Aussage, er könne den Kindern helfen, besser und leichter zu leben (vgl. Bl. 434f. d.A.), bzw. aufgrund seiner Fähigkeiten könne er die Krankheit der Kinder so lindern, „dass die Kinder mit der Krankheit leben können“ (vgl. Bl. 38 f. d.A.), suggerierte aber, dass mit der wunderheilerischen „Behandlung“ deutlich bessere Erfolge zu erreichen waren als mit der Schulmedizin und eine der Heilung nahekommende Besserung möglich war. Denn wie auch der Beklagte durch einen Wikipedia-Artikel über Mukoviszidose erfahren hat, wäre schon durch eine schulmedizinische Behandlung, z.B. durch die Gabe von Enzymen, eine Linderung der Symptome möglich gewesen (vgl. Bl. 433 d.A.). Der Kläger weist außerdem mit Recht darauf hin, dass Symptome, die eine (bloße) Linderung notwendig gemacht hätten, zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht aufgetreten sind; die Kinder hatten lediglich einen ungewöhnlichen Stuhl und waren schmächtig. Solche Symptome trägt der Beklagte auch nicht vor, Im Übrigen spricht auch das exorbitante Behandlungshonorar von 1.500 € pro Kalendertag dafür, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau zum Ausdruck gebracht hat, dass seine Behandlung deutlich bessere Heilungsmöglichkeiten biete als die Schulmedizin. Ob der Beklagte wirklich – wie von dem Kläger und seiner Ehefrau ausgesagt – explizit erklärt hat, er könne den der Krankheit zugrundeliegenden Gendefekt verändern, rückgängig machen oder umkehren, oder ob es sich dabei um Wunschdenken der verzweifelten Eltern handelte, kann insoweit offenbleiben. Im Übrigen liegt nahe, dass der Kläger und seine Ehefrau den Beklagten während des monatelangen Verlaufs der extrem teuren Behandlung darauf angesprochen haben, was für Erfolge zu erwarten sind und wann sich diese einstellen.

49
Das Versprechen eines deutlich besseren Behandlungserfolgs als bei einer schulmedizinischen Behandlung war der Sache nach unzutreffend. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, die Behauptung des Klägers, über übersinnliche Fähigkeiten zu verfügen, sei in objektiver Hinsicht nicht verifizierbar und einem Beweis nicht zugänglich, auch nicht einem Sachverständigenbeweis. Ein Gericht darf ohne Beweiserhebung davon ausgehen, dass die Vornahme rechtlich relevanter Handlungen durch magische oder übersinnliche Kräfte, mit Hilfe der Parapsychologie und durch vergleichbare Phänomene nicht möglich ist (vgl. BGH, NJW 1978, 1207; Prütting, in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2016, § 291 Rn. 8). Es ist für den Bereich des Rechts allgemein anerkannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nicht beweisbar ist, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahn angehört (vgl. BGHZ 188, 71, juris Rn. 10).

50
(3) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau von vorneherein davon abgeraten hat, die Kinder parallel zu seiner wunderheilerischen „Behandlung“ wegen der Mukoviszidose auch schulmedizinisch behandeln zu lassen.

51
Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin … und des Klägers ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau von einer schulmedizinischen Behandlung der Kinder neben seiner wunderheilerischen „Behandlung“ abgeraten hat, mag dies zu Beginn der Behandlung auch kein wichtiges Thema zwischen den Parteien gewesen sein (siehe auch das angegriffene Urteil, S. 18). Der Kläger gab in seiner Anhörung an, bereits am ersten Behandlungstag habe der Beklagte ihm und seiner Ehefrau gesagt, dass sie jetzt auf dem richtigen Weg seien und dass es keine Schulmedizin mehr bräuchte (Bl. 438 d.A.). Diese Angaben werden in einer Gesamtschau durch die weiteren Angaben des Klägers und vor allem durch die Aussage seiner Ehefrau bestätigt. In der Würdigung der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers sind zwar in besonderem Maße ihr enges persönliches Verhältnis zum Kläger und ihre Involvierung in die streitgegenständlichen Vorgänge zu berücksichtigen. Die Zeugin … hat jedoch insbesondere von einem konkreten Geschehen, bei dem sie den Beklagten auf die Möglichkeit einer Enzymtherapie angesprochen hat, detailliert und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit ihrer Aussage vor dem Landgericht (Bl. 253 d.A.) berichtet. Sie gab dazu an, dass sie sich nach dem ersten Schock schließlich entschlossen habe, im Internet nähere Recherchen über die Erkrankung ihrer Kinder anzustellen; etwa im Sommer 2009 habe sie über das Internet herausgefunden, dass eine Enzymbehandlung der Verdauungsprobleme ihrer Kinder hilfreich sein könnte, um eine Verbesserung der Fettaufnahme zu erreichen (Bl. 444 f. d.A.). Sie hat plausibel geschildert, wie ungehalten der Beklagte reagiert habe, als sie ihn auf diese Behandlungsmöglichkeit angesprochen habe (Bl. 445, 447 d.A.; siehe bereits Bl. 255 d.A.).

52
Die Zeugin hat in ihrer Aussage wiederholt berichtet, dass der Beklagte einer schulmedizinischen Behandlung entgegengetreten ist. So berichtete sie anschaulich, der Beklagte habe sinngemäß gesagt, wenn die Schulmedizin im Boot sei, könne er ihnen nicht helfen; dies sei eine klare und eindeutige und auch „etwas fordernde“ Formulierung des Beklagten gewesen (Bl. 443 f. d.A.). Konkret zur Frage einer Enzymtherapie hat sie von einer „sehr ungehaltenen“ Reaktion des Beklagten gesprochen und diese näher beschrieben (Bl. 445 d.A.). In der ersten Instanz hatte sie in ähnlicher Weise erklärt, den Vorschlag der Enzymgabe habe der Beklagte „ziemlich schroff“ zurückgewiesen; die Geschichte mit den Enzymen sei ihr prägnant in Erinnerung geblieben, weil der Beklagte so ärgerlich reagiert habe (Bl. 253, 255 d.A.). Diese Schilderungen sind auch mit dem Auftreten des Beklagten in der Verhandlung vor dem Senat vereinbar. Der Beklagte sprach in seiner Anhörung zunächst leise und eindringlich, ließ dann aber durchaus Temperament erkennen. So wandte er sich in einer Situation der Öffentlichkeit im Sitzungssaal zu, wo er offenbar Mitarbeiter des Finanzamts erkannte oder vermutete, und rief herausfordernd „in bar“ oder – gleichbedeutend – „bar“, wobei er sich, auf die vom Kläger erhaltenen Zahlungen bezog (nicht protokolliert). Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin spricht ferner der Umstand, dass nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts erst ab dem Monat Juli 2010 wieder eine schulmedizinische Behandlung der Kinder durchgeführt worden ist. Die Angaben der Zeugin haben sich zwar primär auf einen Vorgang bezogen, der sich erst einige Zeit nach der Aufnahme der „Behandlung“ bei dem Beklagten zugetragen hat (Bl. 253, 255, 445 d.A.), bestätigen aber die weitergehenden glaubhaften Angaben des Klägers.

53
Ein Motiv des Beklagten für das Abraten von einer schulmedizinischen Behandlung hat darin gelegen, dass dieser seine „Behandlung“ ungestört weiterführen wollte, um die vereinbarten hohen Honorare zu vereinnahmen.

54
(4) Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass sich der Zustand der Kinder durch die wunderheilerische „Behandlung“ schlechter entwickelte als bei einer schulmedizinischen Behandlung, insoweit also bedingt vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 276 Rn. 10).

55
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte zumindest die Möglichkeit gesehen hat, dass seine Behandlung nicht wirkt und sich der Zustand der Kinder dadurch schlechter entwickelt als bei einer schulmedizinischen Behandlung. Denn er hat in seiner Anhörung vor dem Senat selbst angegeben, dass er in den ihm vom Kläger übergebenen Arztbriefen, die für ihn in einer nicht verständlichen Sprache abgefasst gewesen seien, auf den Begriff Mukoviszidose gestoßen sei; als er diesen Begriff in Wikipedia nachgeschaut habe, habe er erfahren, dass es sich dabei um einen unheilbaren Gendefekt handele, der allenfalls im Sinne einer Abmilderung der Symptome behandelt werden könne, z.B. durch die Gabe von Enzymen. Der Beklagte behauptete zwar, dass er über wunderheilerische Fähigkeiten verfüge. Damit sei er vor ca. 25 Jahren von einer Wunderheilerin konfrontiert worden (Bl. 432 d.A.). Er räumte aber ein, dass er eine solche Behandlungsweise zuvor eher als „Humbug“ eingeschätzt habe. Der Senat geht daher davon aus, dass der Beklagte zumindest die Möglichkeit eines Scheiterns seiner Behandlung gesehen hat (siehe dazu auch die Berufungserwiderung Bl. 365 d.A.). Indem er dem Kläger und seiner Ehefrau trotzdem von einer schulmedizinischen Behandlung abgeraten hat, hat er die entsprechenden, sich daraus ergebenden gesundheitlichen Nachteile für die Kinder billigend in Kauf genommen. Dass sein Verhalten in dieser Hinsicht problematisch war, hat der Beklagte offensichtlich erkannt. Denn wie bereits angesprochen, hat er in seiner Anhörung vor dem Senat erstmals behauptet, den Kindern seien während seiner Behandlung Enzymtabletten verabreicht worden (Bl. 435 d.A.). Ergänzend ist anzumerken, dass die Kinder gemäß dem ärztlichen Gutachten vom 29.3.2016 (Anl. K9, auszugsweise zitiert auf Bl. 105 f. d.A.) im August 2010 in einem desolaten Zustand in die Fachkliniken … aufgenommen wurden (vgl. zum Ablauf den Tatbestand des angegriffenen Urteils, S. 4). Nach dem Gutachten ist der Gewichtsverlauf der Kinder damals schon seit vielen Jahren katastrophal gewesen; in den Fachkliniken ist dann innerhalb von nur einer Woche unter der Gabe von Bauchspeicheldrüsen-Enzymen bei beiden Kindern eine Gewichtszunahme von einem Kilogramm zu verzeichnen gewesen (siehe im Einzelnen Bl. 105 f. d.A. sowie Anl. K9). Die Richtigkeit des Gutachtens vom 29.3.2016 (Anl. K9) ist seitens des Beklagten erst im Berufungsrechtszug bestritten worden; es ist kein Grund ersichtlich, das Bestreiten als neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz zuzulassen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

56
(5) Die vorstehenden Feststellungen stützen das Sittenwidrigkeitsurteil zusätzlich. Sie zeigen eine besondere Skrupellosigkeit des Beklagten. Denn er hat Beeinträchtigungen der Gesundheit der Kinder in Kauf genommen, um sich selbst massiv zu bereichern. Wie ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass der Beklagte bei dem Kläger und seiner Ehefrau zu Beginn der Behandlung den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, ihre Kinder besser behandeln zu können als Schulmediziner, und er dem Kläger und seiner Ehefrau von vorneherein davon abgeraten hat, die Kinder parallel zu seiner wunderheilerischen „Behandlung“ auch schulmedizinisch behandeln zu lassen. Dabei hat der Beklagte billigend in Kauf genommen, dass sich der Zustand der Kinder schlechter entwickelte als bei einer schulmedizinischen Behandlung. Die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestätigt auf Grundlage dieser Feststellungen, dass das Verhalten des Beklagten gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstieß und als sittenwidrig zu beurteilen ist, auch wenn die Verantwortung für das gesundheitliche Wohl der Kinder primär bei dem Kläger und seiner Ehefrau lag.

57
2. Der Beklagte hat durch sein sittenwidriges Verhalten veranlasst, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren 2008 und 2009 Gelder in Höhe von insgesamt 805.500 € an ihn zahlte. Damit hat er den Kläger in dieser Höhe geschädigt. Das Klagevorbringen zur Schadenshöhe hat der Beklagte im Wesentlichen eingeräumt und darüber hinaus nicht substantiiert bestritten. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Beklagte pro Kalendertag den Betrag von 1.500 € für die „Behandlung“ beider Kinder gefordert und erhalten habe und hat auf dieser Grundlage für die Jahre 2008 und 2009 den Klagebetrag geltend gemacht (siehe die Aufstellung in der Klage Bl. 17 d.A.). Der Beklagte hat die vereinbarten Konditionen und auch die monatliche Vorauszahlung der Gelder bestätigt (Bl. 38, 433 f., 435 d.A.). Zudem hat er vorgetragen, dass es sicherlich richtig sei, dass ohne Leistung auch keine Gegenleistung erfolge (Bl. 87 d.A.). Dass der Beklagte „rein vorsorglich“ die Höhe der bezahlten Gelder pauschal bestritten und erklärt hat, er könne dies nicht mehr nachvollziehen (Bl. 47 d.A.), hat der Kläger mit Recht als unzureichend gerügt (Bl. 72 d.A.). Der Beklagte hat darauf lediglich erwidert, die Zeiträume, in denen der Kläger ihn bezahlt haben wolle, würden bestritten, der Beklagte könne die Summen und Beträge nicht nachvollziehen (Bl. 92 d.A.). Für die Jahre 2008 und 2009 ergibt sich der Behandlungszeitraum aber im Einzelnen aus dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort S. 3). Im Übrigen hat der Kläger Bankbelege über Barabhebungen und Überweisungen vorgelegt, die einen wesentlichen Teil der Zahlungen bestätigen (vgl. Anl. K3).

58
3. Der Beklagte erfüllte auch den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB. Er hatte Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens prägenden Umständen und Schädigungsvorsatz. § 826 BGB setzt keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus, sondern es genügt bereits bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadens-folgen (vgl. BGH, NJW 2014, 383 Rn. 33; NJW 2017, 250 Rn. 25; siehe auch Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rn. 8-10; Erman/Wilhelmi, BGB, 15, Aufl. 2017, § 826 Rn. 11, 14), Dem Beklagten waren die Umstände bekannt, welche die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens begründeten, und ihm kam es auch gerade darauf an, die von ihm geforderten Honorarzahlungen zu erhalten, den Kläger also entsprechend zu schädigen. Inwieweit der Beklagte tatsächlich an seine wunderheilerischen Fähigkeiten geglaubt hat, ist an dieser Stelle entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. die angefochtene Entscheidung, S. 22) nicht von entscheidender Bedeutung. Im Übrigen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Beklagte wirklich an die behaupteten Fähigkeiten geglaubt hat, sondern hat daran erhebliche Zweifel. Denn die Angaben des Beklagten dazu, wie er von den von seinen wunderheilerischen Fähigkeiten erfahren habe und welche Erfolge er als Wunderheiler erzielt habe, blieben vage (siehe Bl. 432 d.A.). So sprach er lediglich davon, er sei vor ca. 25 Jahren damit konfrontiert worden, dass er „entsprechende“ Fähigkeiten habe, ohne diese näher zu konkretisieren.

II.

59
Der Beklagte hat die 805.500 € auch gemäß § 852 Satz 1 BGB auf Kosten des Klägers erlangt. Der Beklagte kann sich dabei gegenüber dem Anspruch auf § 852 BGB nicht auf den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. § 852 Satz 1 BGB enthält nach überwiegender Auffassung eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht, die den ursprünglichen deliktischen Anspruch bestehen lässt und lediglich in seinem Umfang auf die beim Schädiger entstandene Bereicherung (§§ 818, 819 BGB) beschränkt (Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearb. 2015, § 852 Rn. 17-20 m.w.N,).

60
1. Dem Einwand der Entreicherung stehen bereits § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB entgegen.

61
a) Gemäß § 819 Abs. 1 BGB haftet der Bereicherungsschuldner verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt. Beruht der Mangel des Rechtsgrundes darauf, dass das Verpflichtungsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, so tritt die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB deshalb nur ein, wenn der Bereicherungsschuldner weiß, dass das sittenwidrige Geschäft nichtig ist. Er muss also Kenntnis sowohl von den die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen als auch von der sich daraus ergebenden Rechtsfolge der Nichtigkeit des Geschäfts haben, wobei vorsätzlich auch derjenige handelt, der die zugrundeliegenden Tatsachen kennt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz; vgl. BGHZ 133, 246, juris Rn. 12 m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB, 77, Aufl. 2018, § 819 Rn. 2).

62
Damit ist aber noch nicht gesagt, welche Anforderungen an die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs zu stellen sind. Der Mangel des rechtlichen Grundes, auf dessen Kenntnis die Vorschrift abstellt, hängt nicht selten von der Beurteilung der Rechtslage ab. Auf genaue Rechtskenntnis kann es dabei nicht ankommen. Denn es wäre nicht gerechtfertigt, für den sorgfältigen und juristisch geschulten Bereicherungsschuldner einen strengeren Haftungsmaßstab anzulegen als für denjenigen, der sich keine Gedanken über die Nichtigkeitsfolge macht oder zu ihrer rechtlich zutreffenden Beurteilung außerstande ist und nur „das etwas unscharfe Bewusstsein hat, nicht mehr im Recht zu sein“. Vielmehr verdient der Bereicherungsschuldner, der, um sich die Vorteile zu sichern, sich bewusst der Einsicht verschließt, dass das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist, ebensowenig Schutz wie derjenige, der sich dieser Einsicht öffnet (vgl. BGHZ 133, 246, juris Rn. 13-15 m.w.N.; BGH, NJW 2014, 2790 Rn. 27; Palandt/Sprau, a.a.O.).

63
b) Danach ist mit dem Vorliegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB auch die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs der vereinnahmten Geldbeträge zu bejahen. Denn der Beklagte kannte die das Sittenwidrigkeit prägenden Umstände und hatte außerdem Schädigungsabsicht. Unter diesen Umständen hat er sich zumindest bewusst der Einsicht in die Nichtigkeit der Vereinbarung, die der „Behandlung“ der Kinder zugrunde lag, gemäß § 138 Abs. 1 BGB verschlossen.

64
2. Im Übrigen genügt der Vortrag des Beklagten den Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht.

65
a) Der Beweis dafür, dass die durch die Leistung eingetretene Bereicherung nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig vorhanden ist, obliegt grundsätzlich dem Empfänger. Lediglich bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts besteht die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung. Ein konkreter Nachweis, um solche Überzahlungen nicht mehr bereichert zu sein, ist danach entbehrlich (Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007) § 818 Rn. 48 m.w.N.; vgl. BGHZ 109, 139, juris Rn. 24; BGH, NJW 1992, 2415, 2416 f.). Der Bereicherungsschuldner trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass trotz des Wegfalls des ursprünglich Erlangten keine anderweitige Bereicherung in seinem Vermögen verblieben ist (BGH, NJW 2015, 2725 Rn. 27; siehe auch Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 818 Rn. 55).

66
b) Danach genügt der Vortrag des Beklagten nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zur Entreicherung. In der Klageerwiderung hat der Beklagte lediglich vorgetragen, er sei nicht mehr bereichert und habe auch keinen Vermögenszuwachs erzielt (Bl. 52 d.A.). Auch auf den gerichtlichen Hinweis (Bl. 32 f. d.A.) sowie die Rüge des Klägers (Bl. 75 d.A.), dass eine Entreicherung nicht substantiiert vorgetragen ist) hat der Beklagte lediglich behauptet) er besitze von den Zahlungen des Klägers nichts mehr) die Zahlungen hätten sich „in Luft aufgelöst“. Er habe damals einen aufwendigeren Lebensstil geführt als heute und sehr „aufwendige Reisen“ – teure Flugreisen mit Familie, insbesondere nach Indien und Afrika – sowie großzügige Spenden in Afrika und Indien gemacht (Bl. 95, 262 d.A.; abweichend der Vortrag Bl. 94 d.A.: mit einem konkreten luxuriösen Lebensführungsstil habe die Entreicherung nichts zu tun). In der Berufungserwiderung führt der Beklagte noch aus, das Geld sei ihm sozusagen zwischen den Fingern zerronnen (Bl. 361 d.A.). In Anbetracht der Höhe der in den zwei Jahren erhaltenen Beträge, die weit über ein normales Gehalt, das gewöhnlich für laufende Aufwendungen verbraucht wird, hinausgehen, ist dieser Vortrag nicht ausreichend. Darüber helfen auch die pauschalen Angaben des Beklagten in seiner Anhörung vor dem Senat nicht hinweg. Danach habe er 650,000 € praktisch verlebt „wie eine Wildsau“. Auch zu seinen Urlaubsausgaben führte er nur unspezifisch aus, für einen Urlaub mit vier Personen könne man gut und gerne 80.000 € ausgeben (Bl. 436 d.A.).

67
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beklagtenvortrag zu seiner angeblich zwischenzeitlich eingetretenen Vermögenslosigkeit. Bereits in erster Instanz hat der Beklagte geltend gemacht, es bestünden erhebliche Beitragsrückstände seinerseits gegenüber der Barmer Ersatzkasse, aufgrund derer seine Familie nicht krankenversichert sei; die zuständige Gerichtsvollzieherin sei ständiger Gast bei ihm (Bl. 228, 230, 264 d.A.). Im Berufungsverfahren hat er mit Schriftsatz vom 8.3.2018 vorgetragen, er habe am 25.10.2007 das Vermögensverzeichnis über sein Vermögen abgegeben und sei absolut mittellos. Dies reicht jedoch in Anbetracht der Höhe der erhaltenen Beträge nicht für einen substantiierten Vortrag aus. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass der Beklagte die Zahlungen überwiegend in bar erhalten und offensichtlich zu erheblichen Teilen nicht versteuert hat. Damit dürfte es für den Beklagten besonders leicht möglich gewesen sein, das Geld zu „verstecken“. In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Beklagte selbst ausgeführt, dass er zeitweise 350.000 € Bargeld zu Hause in einem Safe aufbewahrt habe (Bl. 436 d.A.).

III.

68
Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage abzuweisen. Der Anspruch aus § 852 BGB umfasst diese Position nicht, weil der Beklagte insoweit nichts erlangt hat. Denn das „Erlangte“ ist nicht mit dem Schaden des Verletzten gleichzusetzen (vgl. BeckOK BGB/Spindler, BOB, Stand: 1.11.2017, § 852 Rn. 3). Über § 852 BGB hinaus sind Schadensersatzansprüche des Klägers jedoch verjährt, wie das Landgericht mit Recht und von der Berufung nicht angegriffen angenommen hat (vgl. das angegriffene Urteil, dort S. 11 f.). Ein Schadensersatzanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus §§ 286, 288 BGB, weil ein Verzugseintritt vor den anwaltlichen Forderungsschreiben nicht vorgetragen ist (vgl. Bl. 15, 18 d.A.).

IV.

69
Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich hingegen aus §§ 286, 288 BGB (siehe das Vorbringen zur Mahnung des Beklagten Bl. 18 d.A.).

V.

70
Der Kläger verlangt ohne Erfolg Einsicht in die Prozesskostenhilfe-Unterlagen des Beklagten. Die Einsicht brauchte ihm nicht gewährt zu werden. Der Kläger stützt sich auf § 117 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, legt aber nicht dar, dass ihm ein Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers zusteht, und dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Bl. 380 d.A.). Der Auskunftsanspruch muss sich direkt auf die Einkünfte oder das Vermögen beziehen (vgl. Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 117 Rn. 17; siehe auch BGH, NJW 2015, 1827 Rn. 19 ff.).

VI.

71
Inwieweit dem Kläger noch weitere deliktische Ansprüche gegen den Beklagten hat, etwa aus § 823 Abs. 2 BGB, § 5 Heilpraktikergesetz, kann offenbleiben.

C.

72
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Es ist kein Grund gegeben, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Das Urteil beruht auf einer Würdigung des vorliegenden Einzelfalls.

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