Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregressprozess

LG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2017 – 10 O 23/16

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seine Pflichten verletzt hat, trägt nach feststehender Rechtsprechung der Mandant als der Geschädigte, wobei sich das Beweismaß nach § 286 ZPO richtet. Jedoch trifft den Rechtsanwalt die sogenannte sekundäre Darlegungslast, wonach er zum substantiierten Vortrag darüber verpflichtet ist, in welcher Weise er seinen Pflichten nachgekommen ist (Rn. 47)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung.

2
Der Kläger ist seit einem schweren Verkehrsunfall vom 26.05.2002 ab dem vierten Brustwirbel abwärts querschnittsgelähmt. Er beauftragte den Beklagten mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der gegnerischen Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung.

3
Der Beklagte erhob für den Kläger vor dem Landgericht Mosbach am 30.06.2004 eine offene Teilklage, die im weiteren Lauf des Verfahrens mehrfach erweitert wurde (Az: 1 O 115/04). Mit Schriftsatz vom 17.05.2005 (Anlage K 1) erweiterte der Beklagte für den Kläger die Klage unter anderem um Verdienstausfall wegen entgangener Einkünfte aus der Nebentätigkeit als Kassierer einer Rockband, den er mit 13,33 EUR/ Tag bzw. rund 300,00 EUR/ Monat bezifferte. Für den Zeitraum bis 31.03.2005 errechnete er einen Betrag von 9.789,56 EUR. Mit Schriftsatz vom 16.09.2005 (Anlage K 2) trat er durch Benennung des Zeugen … Beweis für die Tätigkeit des Klägers an.

4
Mit Teilgrundurteil vom 02.11.2005 setzte das Landgericht Mosbach die Haftung der Gegner auf 85 % des Schadens fest. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

5
Mit Hinweisbeschluss vom 07.08.2009 (Anlage K3) wies das Landgericht Mosbach soweit hier von Interesse darauf hin, dass der pauschale Vortrag zum Verdienstausfallschaden als Kassierer einer Rockband nicht der Darlegungslast genüge; eine Schätzung nach § 287 ZPO sei auf dieser Grundlage ebenfalls nicht möglich (Seite 7 des Hinweisbeschlusses).

6
Mit Schriftsatz vom 16.11.2009 nahm der Beklagte auf den Hinweisbeschluss Stellung und trug in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Kassierer vor, dass dieser Zusatzjob nahezu jedes Wochenende getätigt worden sei; zudem benannte er vier Personen als Zeugen zum Nachweis des geltend gemachten Schadensbetrages (Anlage K4).

7
Mit Teilurteil vom 22.06.2012 (Anlage K 5) wies das Landgericht Mosbach die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verdienstausfalls als Kassierer einer Rockband ab, weil bereits nicht ersichtlich sei, dass der Kläger diese Tätigkeit behinderungsbedingt nicht mehr auszuüben vermöge (Seite 53 des Urteils).

8
Den in der Berufungsinstanz bereits durch den jetzigen Bevollmächtigten des Klägers gehaltenen Vortrag zur Begründung dieser Schadensposition hielt das Oberlandesgericht für verspätet und wies die Berufungsanträge des Klägers insoweit zurück (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.08.2013 -1 U 132/12, Seite 90; vorgelegt als Anlage K 6).

9
Der Kläger trägt vor,

10
er sei seit mehreren Jahren regelmäßig am Abend und am Wochenende gegen Entgelt als Ordner bzw. Sicherheitsverantwortlicher und Kassierer auf Konzerten von fünf verschiedenen, überwiegend regional auftretenden Rockbands tätig gewesen; es handele sich insbesondere um die Rockband …. Diese Tätigkeit könne er infolge der unfallbedingten Behinderungen nicht mehr ausüben. Infolge fehlerhafter Prozessführung durch den Beklagten sei er mit der Geltendmachung des sich hieraus ergebenden Verdienstausfallschadens im Ausgangsverfahren gescheitert.

11
Der Beklagte sei gehalten gewesen, den Anspruch durch hinreichenden Tatsachenvortrag zu belegen und die maßgeblichen Tatsachen durch geeignete Beweisangebote unter Beweis zu stellen. Dass weiterer Vortrag grundsätzlich möglich gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass in der Berufungsinstanz ergänzend habe vorgetragen werden können. Der Beklagte sei über alle für den Anspruch maßgeblichen Umstände informiert worden.

12
Jedenfalls hätte es dem Beklagten oblegen, ihn um weitere Informationen zu bitten, denn als Rechtsanwalt sei der Beklagte verpflichtet zu Nachfragen, wenn für ihn erkennbar sei, dass der bisherige Vortrag zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht ausreiche. Sofern ihm die mit E-Mail-Nachrichten vom 07.07.2009 und 12.04.2010 (Anlage K 9) erteilten Informationen ungenügend erschienen wären, hätte der Beklagte weitere Nachfragen halten und insbesondere auf das Prozessrisiko hinweisen müssen. Dies habe der Beklagte versäumt. Das angebliche Schreiben des Beklagten vom 08.12.2011 (Anlage B 9) habe er nicht erhalten.

13
Dem Beklagten hätte jedenfalls nach dem Hinweis des Landgerichts Mosbach vom 07.08.2009 die Notwendigkeit weiteren Vortrages bekannt sein müssen. Er habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass das Landgericht bei nicht ausreichendem Vorbringen einen neuen Hinweis erteilen würde. Mit entsprechendem Vortrag nach dem landgerichtlichen Hinweis hätte eine für ihn, den Kläger, günstigere Entscheidung herbeigeführt werden können, zumindest wäre eine Beweisaufnahme durchgeführt worden.

14
Er sei vor dem Unfall im Jahr bei etwa 60 bis 80 Veranstaltungen tätig gewesen. Pro Abend habe er dabei eine Vergütung von durchschnittlich 60,00 EUR erhalten, bei jedenfalls 60 Einsätzen im Jahr ergebe sich ein monatliches Einkommen von 300,00 EUR, das er ohne das Unfallereignis nach wie vor erzielen würde. Er habe für Verzehr und Spritkosten allerdings keinen Ausgleich erhalten, sondern habe dies aus seinem Verdienst bestreiten müssen. Als Rollstuhlfahrer könne er diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben, weil er in vielen Fällen den Veranstaltungsort schon gar nicht erreichen und sich dort auch nicht selbständig bewegen könne. Eine Tätigkeit als Ordner erfordere zudem körperliche Einsatzfähigkeit und volle Beweglichkeit, was jeweils vom Rollstuhl aus nicht möglich sei. Mit Blick auf die Haftungsquote des Unfallgegners von 85 % habe damit eine Schadensposition von 255,00 EUR monatlich bestanden, die wegen der schlechten Prozessführung durch den Beklagten im Ausgangsverfahren nicht habe durchgesetzt werden können.

15
Der Verdienstausfall bestehe jedenfalls seit 01.06.2002. Bis einschließlich Dezember 2015 sei damit ein Schaden in Höhe von 41.565,00 EUR entstanden (163 Monate à 255,00 EUR). Der Zinsschaden hieraus belaufe sich bei einer Berechnung wie im Ausgangsverfahren geltend gemacht auf 4.881,58 EUR. Da mit einer Besserung seines Zustandes nicht zu rechnen sei, entstehe ab dem 01.01.2016 laufend ein monatlicher Erwerbsschaden von 255,00 EUR.

16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dieser Schaden ersatzfähig, auch wenn er keine Steuern auf sein Nebeneinkommen gezahlt habe. Wäre der Verdienstschaden schon deswegen nicht ersatzfähig, weil es sich um Einkünfte aus Schwarzarbeit gehandelt habe, wäre der Beklagte aber bereits zur Verringerung des Prozesskostenrisikos gehalten gewesen, den Schaden nicht geltend zu machen.

17
Sein Feststellungsantrag sei zulässig. Der Schaden könne noch nicht vollständig beziffert werden, weil das Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Mosbach noch nicht rechtskräftig entschieden sei, insbesondere stehe die rechtskräftige Entscheidung über die Verfahrenskosten noch aus.

18
Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil er die Klage am 30.12.2015 verjährungshemmend beim Landgericht Karlsruhe eingereicht habe.

19
Der Kläger beantragt:

20
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.446,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

21
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger, beginnend ab 01.01.2016 und bis zum 30.09.2044, vierteljährlich im Voraus zum 1. des ersten Monats des jeweiligen Kalendervierteljahres eine Rente in Höhe von 765,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus fälligen Rentenbeträgen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu bezahlen.

22
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aufgrund anwaltlicher Pflichtverletzung bei der Vertretung im Verfahren 1 O 115/04 des Landgerichts Mosbach zu erstatten.

23
Der Beklagte beantragt,

24
die Klage abzuweisen.

25
Er trägt vor,

26
von einer Tätigkeit als Ordner auf Rockkonzerten und von einer Tätigkeit für die … sei im Rahmen des Mandatsverhältnisses nie die Rede gewesen. Man habe ihm nur mitgeteilt, dass der Kläger als Kassierer für die Bands … und … gearbeitet habe.

27
Er habe sämtliche Informationen, die er vom Kläger und dessen Bruder erhalten habe, an das Gericht weitergegeben.

28
Er habe den Kläger in einem Telefonat Ende Juni 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass der bisherige Vortrag zu unsubstantiiert und genauere Tatsachen nötig seien. Hierauf habe er am 07.07.2009 durch den Bruder des Klägers die Information erhalten, dass die Arbeit nicht beleghaft bewiesen werden könne, weil es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe (Anlage B 3). Eine weitere Nachfrage durch ihn, den Beklagten, habe die Benennung von Zeugen ergeben.

29
Etwa zwei Wochen vor Weihnachten 2009 habe er den Kläger erneut telefonisch darauf aufmerksam gemacht, dass der bisherige Vortrag unsubstantiiert sei. Er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass dieser die konkreten Veranstaltungsorte, die Bands, Häufigkeit der Einsätze, Verdiensthöhe usw. zur Substantiierung seines Vortrages benennen müsse. Er habe auf das Risiko der Klageabweisung in diesem Punkt hingewiesen, wenn kein ergänzender Vortrag erfolge. Zudem habe er den Kläger darüber informiert, dass entgangener Verdienst aus Schwarzarbeit keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Der Kläger habe ihn daraufhin informiert, dass er weder die konkreten Einsatzorte benennen noch Quittungen vorlegen könne.

30
Die Informationen, die der Kläger nunmehr zum Gegenstand seines Vortrages mache, habe er ihm nicht gegeben. Im Rahmen mehrerer weiterer Telefonate zwischen ihm und dem Kläger bzw. dessen Bruder habe er stattdessen die Information erhalten, dass eine weitere Präzisierung nicht möglich sei. Insgesamt habe er vom Mandanten nur recht schwammige Informationen erhalten. Durch zahlreiche Nachfragen habe er soweit wie möglich auf eine Präzisierung hingewirkt, allerdings seien die Angaben der Partei immer etwas schwammig geblieben, was eine der Schwierigkeiten des Mandates ausgemacht habe.

31
Wohl am 25.11.2011 habe er den Kläger erneut darauf hingewiesen, dass er vortragen müsse, weshalb er die Tätigkeit heute nicht mehr ausüben könne. Der Kläger habe ihm mitgeteilt, dass er die Tätigkeit als Kassierer noch ausüben könne, aber kein Interesse mehr daran habe. Er habe den Kläger angesichts dieser Auskunft darauf hingewiesen, dass der Schaden schon deswegen nicht ersatzfähig sei. Man habe sich darauf verständigt, den Vortrag wegzulassen, woran er, der Beklagte, sich auch gehalten habe. Die telefonisch erteilten Hinweise habe er auch im Schreiben vom 08.12.2011 (Anlage B 9) zusammengefasst; dieses Schreiben sei an den Kläger mit der Deutschen Post versandt worden.

32
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 07.08.2009 habe er reagiert und alle Informationen, die er vom Kläger habe erhalten können, weitergeleitet.

33
Er habe den Kläger pflichtgemäß über die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken aufgeklärt und auf Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gegeben habe, hingewiesen.

34
Da die Tätigkeit des Klägers für die Rockbands in Schwarzarbeit bestanden habe, sei ohnehin kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die angebliche Tätigkeit ohne den Unfall weitergeführt hätte. Zum einen sei nur noch die Band … aktiv; zum anderen hätte der Kläger ohne den Unfall mit Sicherheit eine Familie gegründet und jetzt keine Zeit mehr für den Nebenjob. Der Kläger könne ihm nicht vorwerfen, dass er von der Geltendmachung der Schadensposition hätte absehen müssen, weil die Klage insoweit von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Denn er habe erst durch die E-Mail-Nachricht vom 07.07.2009 davon Kenntnis erlangt, dass es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe.

35
Forderungen des Klägers seien ohnehin verjährt, weil die Klage erst am 08.02.2016 zugestellt worden sei. Eine Rückwirkung nach § 167 ZPO komme nicht in Betracht, weil der Kläger der Klage keinen Kostenvorschuss beigefügt habe.

36
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll.

37
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 13.02.2017; wegen der Angaben des Zeugen wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
38
Die auch im Feststellungsantrag zulässige (§ 256 ZPO) Klage erweist sich als nicht begründet.

I.

39
Zwar ist der Kläger im Ausgangsverfahren, in dem er vom Beklagten anwaltlich vertreten wurde, mit dem Teil der Klage unterlegen, mit dem er die Zahlung von Schadensersatz für entgangenen Gewinn aus seiner Nebentätigkeit als Kassierer auf Konzerten von verschiedenen Rockbands begehrt hat.

1.

40
Alleine aus dem Unterliegen im Ausgangsverfahren im streitgegenständlichen Umfang ergibt sich noch keine Haftung des Beklagten. Dies behauptet auch der Kläger nicht.

41
Der Beklage war unstreitig beauftragt, für den Kläger in der ersten Instanz Schadenersatzansprüche nach seinem schweren Verkehrsunfall geltend zu machen. Der Anwaltsvertrag ist aber regelmäßig und so auch hier als Dienstvertrag einzuordnen (Fahrendorf/ Mennemeyer/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage, Rz. 16). Dementsprechend schuldete der Beklagte nicht einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit – etwa das Obsiegen im Verfahren -, sondern seine als Dienstleistung höherer Art hohen Sorgfaltspflichten unterliegende Tätigkeit als solche.

2.

42
Der Kläger hat aber nicht nachzuweisen vermocht, dass der Beklagte gegen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verstoßen hat.

43
a) Der Kläger wirft dem Beklagten in erster Linie vor, seinen Anspruch nicht durch hinreichenden Tatsachenvortrag im Verfahren belegt und die maßgeblichen Tatsachen nicht durch geeignete Beweisantritte unter Beweis gestellt zu haben. Er sei jedenfalls verpflichtet gewesen, ihn, den Kläger, wegen weiterer Informationen zur Begründung des Anspruchs zu befragen.

44
Mit diesem Vorwurf hat der Kläger keinen Erfolg.

45
aa) Der Anwaltsvertrag begründet eine wechselseitige Pflicht zur Information: Der Anwalt ist verpflichtet, sich über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu informieren, da er nur dann in der Lage ist, den Mandanten umfassend und zutreffend sachgerecht zu beraten; dem steht die Pflicht des Mandanten gegenüber, den Anwalt nach bestem Wissen über den ihm bekannten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen (Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille, a.a.O. Rz 458). Die Pflicht des Rechtsanwalts zur vollständigen Beratung setzt voraus, dass er zunächst durch Befragung seines Auftraggebers die Punkte klärt, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann, und dabei auch die in der Sache liegenden Zweifel, die er als Rechtskundiger erkennen kann und muss, bedenkt und erörtert. Wo solche Zweifel bestehen können, darf der Rechtsanwalt sich nicht mit der rechtlichen Würdigung des ihm Vorgetragenen begnügen, sondern muss sich bemühen, durch Befragung des Ratsuchenden ein möglichst vollständiges und objektives Bild der Sachlage zu gewinnen. Er muss dabei durch richtige Fragen an seinen Auftraggeber die tatsächlichen Grundlagen ans Licht bringen, d. h. die Information, die er für eine richtige und umfassende Beratung braucht, schaffen und ergänzen (BGH, NJW 1961, 601, Rn. 20 – zit. nach juris). Der Anwalt darf sich dabei nicht mit den bloßen Aussagen des Mandanten begnügen, sondern er muss gegebenenfalls nachfragen, um etwa Lücken auszufüllen oder exakte Angaben zu erhalten, und gegebenenfalls schriftliche Unterlagen anfordern, um selbst die Sachlage genau festzustellen. Denn die Klärung des Sachverhaltes stellt sich als Basis für die Prüfung und Feststellung der Rechtslage dar (vergleiche hierzu Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage, Kapitel IV, Randzeichen 16). Der Rechtsanwalt muss durch Befragung seines Auftraggebers die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkte klären. Er darf in der Regel den tatsächlichen Angaben seines Mandanten vertrauen, muss aber bei lückenhaften Informationen auf Vervollständigung drängen. Zu eigenen Ermittlungen ist der Anwalt nicht verpflichtet. Er muss sich die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Unterlagen vorlegen lassen und diese sorgfältig auswerten (Palandt/Grüneberg, BGB; 76. Auflage, § 280 Rz. 67 m.w.N.).

46
Über die dargestellten Informationspflichten hinaus ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den sichersten Weg zu wählen, d.h. Schädigungen seines Auftraggebers möglichst zu vermeiden (Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille, a.a.O. Rz 566). Im Rahmen der Vertretung in einem Prozess bedeutet dies, dass möglicherweise entscheidungserheblicher Sachverhalt nicht zurückgehalten werden darf (Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille, a.a.O. Rz, 582) und der Anwalt alle für einen Prozesserfolg notwendigen Maßnahmen treffen und Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig geltend machen muss (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rz. 70 ff). Insbesondere ist der Anwalt verpflichtet, im Prozess rechtzeitig und substantiiert vorzutragen (BGH, NJW-RR 1990, 1241).

47
bb) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seine Pflichten verletzt hat, trägt nach feststehender Rechtsprechung der Mandant als der Geschädigte, wobei sich das Beweismaß nach § 286 ZPO richtet (Fahrendorf/ Mennemeyer/ Terbille, a.a.O., Rz. 684). Jedoch trifft den Rechtsanwalt die sogenannte sekundäre Darlegungslast, wonach er zum substantiierten Vortrag darüber verpflichtet ist, in welcher Weise er seinen Pflichten nachgekommen ist. Hierdurch wird den den Mandanten treffenden Beweisschwierigkeiten bei bestrittener Pflichtverletzung Rechnung getragen, die insbesondere beim Nachweis von negativen Tatsachen, wie etwa dem Unterbleiben einer Belehrung oder auch einer nicht erfolgten Sachverhaltsaufklärung, vorliegen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rz. 36; Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille, a.a.O., Rz. 690 ff m.w.N.). Eine solchermaßen substantiierte Behauptung des Rechtsanwaltes hat der Mandant als Gläubiger dann auszuräumen (Fahrendorf/ Mennemeyer/ Terbille, a.a.O., Rz. 693).

48
cc) Der Kläger hat den substantiierten Vortrag des Beklagten, aus dem sich pflichtgemäße Mandatsführung ergibt, nicht zu widerlegen vermocht.

49
(1) Auf der Grundlage der Darstellung des Beklagten von der Mandatsführung kann die Kammer kein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten feststellen. Die Darstellung des Beklagter ist dabei auch substantiiert erfolgt.

50
(a) Der Beklagte hat schriftsätzlich, insbesondere aber auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin ausgeführt, dass er mit dem Kläger jedenfalls bereits bei Übernahme des Mandates, wiederholt telefonisch (Ende Juni 2009, kurz vor Weihnachten 2009, ca. am 25.11.2011) sowie anlässlich eines Besuchs beim Kläger über die streitgegenständliche Forderung und die zu deren Begründung vorzutragenden Tatsachen sowie über die Notwendigkeit präzisierenden Vortrages gesprochen habe. Insbesondere habe er den Kläger konkret aufgefordert, Zeugen zu benennen, darzustellen, an welchen Orten, bei welchen Bands und mit welchem Verdienst er seine Kassierertätigkeit für Bands ausgeübt habe. In einem Telefonat etwa am 25.11.2011 habe er ihn darauf hingewiesen, dass ein substantiierter Vortrag im Verfahren nicht möglich sei, weil er weder Ort noch Zeit noch Umfang der Tätigkeit, die der Kläger ausgeübt haben wolle, dem Gericht gegenüber darstellen könne. Er habe den Kläger auch darauf hingewiesen, dass er darstellen müsse, inwieweit er die früher ausgeübte Tätigkeit aufgrund der eingetretenen Schwerstbehinderung nicht mehr ausüben könne. Im Schreiben vom 08.12.2011 (Anl. B9), das entsprechend dem üblichen Geschäftsablauf in seiner Kanzlei mit der Post versandt worden sei, habe er die telefonisch erteilten Hinweise und Fragen nochmals schriftlich zusammengefasst und dem Kläger übersandt.

51
Er habe den Kläger auch wiederholt aufgefordert, Zeugen für die behauptete Tätigkeit zu benennen. Erst auf weiteres Nachhaken seien von dem Kläger Zeugen benannt worden.

52
Der Kläger bzw. dessen Bruder, der Zeuge …, hätten ihn auf seine Nachfrage hin mit E-Mail-Nachricht vom 07.07.2019 darüber informiert, dass die Arbeit nicht beleghaft nachgewiesen werden könne, da es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe (Anl. B3). Er habe den Kläger auch umgehend auf die rechtlichen Risiken hingewiesen, die sich aus dem Charakter seiner Tätigkeit als Schwarzarbeit ergeben hätten, da der Verlust von „schwarz“ erzieltem Einkommen kein ersatzfähiger Schaden sei. Im Vordergrund des Mandats hätten außerdem die Durchsetzung von Schmerzensgeld, Schadensersatz insbesondere für den Umbau des klägerischen Hauses sowie die Pflegekosten gestanden. Das streitgegenständliche Nebeneinkommen sei vom Kläger eher als Vergleichsmasse angesehen worden. Zudem habe der Kläger ihm im Telefonat vom ca. 25.11.2011 mitgeteilt, an einer Tätigkeit als Kassierer, die ihm trotz seiner körperlichen Einschränkungen nach wie vor möglich sei, kein Interesse mehr zu haben.

53
(b) Mit dieser insgesamt schlüssigen und überzeugenden Darstellung hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt. Ist der Beklagte so vorgegangen, wie er schildert, hat er seinen aus dem Anwaltsvertrag stammenden Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung und Nachfrage bei der Partei sowie zur aussichtsreichen Prozessführung genügt und alle relevanten Informationen, die er von der Partei erhalten hat, auch zum Gegenstand des Prozessvortrages gemacht. Er hat dann sämtliche von der Partei mitgeteilten Tatsachen vorgetragen und sich in ausreichender Weise wiederholt um Vervollständigung des Vortrages bemüht. Er hat dann die Partei, insbesondere im Schreiben vom 08.12.2011 (Anl. B9), umfassend über die für einen Prozesserfolg weiter erforderlichen Informationen und sowie die Prozessrisiken informiert.

54
Die Darstellung des Beklagten war durchweg überzeugend und in sich stimmig; mithin hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt. Der Beklagte hat überzeugend die Datierung der geschilderten Telefonate anhand von Vorgängen aus seinem persönlichen Lebensbereich wie Verwandtenbesuchen herleiten können. Es entspricht dem nicht zu beanstandenden, sehr individuell geprägten Arbeitsstil des Beklagten, sich auf sein Gedächtnis zu verlassen und auf ausführliche schriftliche Dokumentation der Mandatsführung zu verzichten, zumal der Beklagte im Termin nachvollziehbar den mit einer ausführlich gehaltenen Dokumentation verbundenen Zeitaufwand als Grund für seine Arbeitsweise angeben konnte.

55
Die Darstellung des Beklagten wird überdies durch den vorgelegten E-Mail Verkehr (Anl. B3; Anl. K9) bestätigt, aus dem sich ergibt, dass die Parteien sich über die vorzutragenden Tatsachen ausgetauscht haben und der Beklagte Nachfragen an den Kläger gerichtet hat. Zudem hat der Kläger bestätigt, dass der Beklagte ihn im Zusammenhang mit einem Verwandtenbesuch zu Hause aufgesucht hat.

56
Hinzu kommt das Schreiben vom 08.12.2011 (Anl. B9), in dem der Beklagte den Kläger deutlich und erschöpfend über Prozessrisiken belehrte und klar herausstellte, dass der bislang gehaltene Tatsachenvortrag und Informationsstand zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht ausreiche. Schon durch dieses Schreiben hat der Beklagte entsprechend der ihm obliegenden Verpflichtung die von ihm zu verlangende Nachfrage beim Kläger gehalten und Tatsachenaufklärung betrieben.

57
Nach alledem ergibt die substantiierte und u.a. durch das Schreiben vom 08.12.2011 belegte Darlegung des Beklagten, dass er seinen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag genügt hat

58
(c) Die Kammer verkennt nicht, dass der Beklagte weitgehend keine schriftliche Dokumentation, aus der sich die dargestellte Mandatsführung ergeben würde, vorlegen konnte, sondern überwiegend aus seinem Gedächtnis berichtet hat. Jedoch besteht keine Dokumentationspflicht für einen Rechtsanwalt, sodass aus dem Fehlen einer Dokumentation keine Schlüsse auf die Tätigkeit des Anwaltes gezogen werden können (Fahrendorf/ Mennemeyer/ Terbille, a.a.O. Rz 687, 695).

59
(2) Den ihm danach obliegenden Gegenbeweis hat der Kläger nicht geführt, insbesondere hat er nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die von ihm behaupteten Nachfragen nicht gestellt hat oder erhaltene Informationen im Verfahren vor dem Landgericht Mosbach nicht vorgetragen hat.

60
(a) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte gegenüber dem Landgericht Mosbach die ihm mitgeteilten Tatsachen nur unvollständig vorgetragen hat.

61
Der Beklagte hat im Ausgangsverfahren für den Kläger vorgetragen, dass dieser vor dem Unfall als Kassierer für die Rockbands … und … gearbeitet hat.

62
Nach Anhörung des Klägers und seines Bruders, des Zeugen … kann sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hat, dass er darüber hinaus auf den Konzerten auch als Ordner und auch für insgesamt fünf Bands (außer den genannten auch die Bands … tätig gewesen ist.

63
Die Angaben des Klägers selbst bei seiner Anhörung im Termin sind gänzlich pauschal geblieben. Er hat in allgemeiner Form darauf verwiesen, den Beklagten mit sehr ausführlichen Informationen versorgt („zugemüllt“) zu haben. Am Anfang habe er alles Notwendige hinsichtlich Veranstaltungsorten, Namen der Bands, Häufigkeit der Auftritte usw. aufgelistet und dem Beklagten übergeben. Auf der Grundlage dieser letztlich wertenden Behauptung des Klägers, die er auch auf Nachfrage nicht präzisiert hat, kann die Kammer nicht feststellen, welche Informationen er dem Beklagten tatsächlich gegeben hat.

64
Auch aus den E-Mail-Nachrichten vom 07.07.2009 und 12.04.2010 (Anl. B3, K9) ergibt sich nicht, dass der Kläger bzw. sein Bruder gegenüber dem Beklagten belastbare Angaben zu der früheren Nebentätigkeit des Klägers gemacht hat. Vielmehr wird in der E-Mail-Nachricht vom 07.07.2009 (Anl. B3 unter 5.c) darauf hingewiesen, dass die Kassierertätigkeit nicht beleghaft bewiesen werden könne; zudem handele es sich um Schwarzarbeit, Zeugen seien nicht vorhanden. In der E-Mail-Nachricht vom 12.04.2010 (Anl. K9) beschränkt sich die von der Klägerseite erteilte Information auf die bloße Erwähnung eines Verdienstausfalls aus der Kassierertätigkeit und den Verweis auf andernorts angegebene Zeugen. Durch diese beiden Schreiben kann der konkrete Inhalt der von dem Beklagten erteilten Informationen ebenfalls nicht belegt werden.

65
Auch durch die Angaben des Zeugen … ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die durch den Kläger mitgeteilten Tatsachen im Ausgangsverfahren nur unvollständig vorgetragen hat.

66
Der Zeuge hat angegeben, aus den Originalprospekten der Bands etwas hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers zusammengestellt zu haben, aus dem sich die Namen der Bands, Konzertorte, Häufigkeit der Auftritte usw. ergeben hätten. Der Zeuge konnte sich aber nicht festlegen, ob diese Informationen dem Beklagten oder der zuvor beauftragten Rechtsanwältin Reinhard übergeben worden sind. Nach der Darstellung des Zeugen Müller wird für die Kammer nicht greifbar, welche tatsächlichen Informationen der Kläger dem Beklagten gegeben hat, und dass der Vortrag des Beklagten im Ausgangsverfahren hinter diesen Informationen zurückgeblieben ist. Insbesondere hat der Zeuge Müller nicht geltend gemacht, dass dem Beklagten auseinandergesetzt worden wäre, aus welchen Tätigkeiten der Job des Klägers bestanden hat und aus welchen Gründen er diesen nach dem Unfall und infolge seiner Schwerbehinderung nicht mehr ausüben könne. Der Zeuge hat insoweit nur geschildert, dass er dem Beklagten gesagt habe, dass die Tätigkeit als Kassierer bei Rockbands nicht mit einer Tätigkeit als Museumskassierer zu vergleichen sei. Für ihn sei offensichtlich gewesen, dass der Kläger die Kassierertätigkeit als Schwerbehinderter nicht mehr habe ausüben können.

67
Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Müller kann die Kammer nicht feststellen, dass der Tatsachenvortrag des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Mosbach hinter den von der Partei erhaltenen Tatsacheninformationen zurückgeblieben ist, insbesondere kann die Kammer nicht feststellen, dass der Beklagte darüber informiert wurde, dass der Kläger auch als Ordner und dass er für insgesamt fünf Bands tätig gewesen war.

68
(b) Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte seine Pflicht, durch Nachfragen den Sachverhalt weiter aufzuklären und den Tatsachenvortrag zu ergänzen, verletzt hat.

69
Vielmehr hat der Zeuge … bestätigt, dass der Beklagte immer wieder nachgefragt habe und er oder der Kläger hierauf immer Auskunft gegeben hätten. Welche Antworten aber auf die Nachfragen gegeben worden sind, konnte der Zeuge nicht angeben. Auch der Kläger hat letztlich der Behauptung des Beklagten nicht widersprochen, dass dieser immer wieder um weitere Sachverhaltsinformation zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs gebeten hat.

70
Der Zeuge Müller hat zwar ausgeführt, der Beklagte müsse über die Anzahl der Einsätze und die beiden Hauptbands … genauso wie über den Zeitaufwand informiert worden sein, da er andernfalls keine Summen hätte benennen können. Hierbei handelt es sich aber um reine Schlussfolgerungen, die nicht zur Grundlage der Überzeugungsbildung der Kammer gemacht werden können.

71
Zudem ist durch das Schreiben des Beklagten vom 08.12.2011 (Anlage B9) belegt, dass der Beklagte den Kläger umfassend über die zur weiteren Substantiierung der Klage erforderlichen Tatsachen informiert hat. Der Kläger bestreitet zwar den Zugang dieses Schreibens. Nachdem der Beklagte nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt hat, dass dieses Schreiben entsprechend dem in seiner Kanzlei üblichen Geschäftsgang an den Kläger versandt worden sein müsste und insbesondere nicht mehr im Original in der Handakte vorhanden sei, hätte es dem Kläger oblegen, den Beweis des fehlenden Zugangs des Schreibens zu führen (Fahrendorf/ Mennemeyer/ Terbille, a.a.O. Rz 700), was er aber nicht getan hat.

72
Nach alledem hat der Kläger nicht widerlegt, dass der Beklagte sich wie von ihm behauptet pflichtgemäß um Aufklärung der tatsächlichen Umstände, die den geltend gemachten Anspruch begründen könnten, bemüht hat.

73
b) Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe nicht auf den gerichtlichen Hinweis des Landgerichts Mosbach vom 07.08.2009 (Anlage K3) reagiert, ist schon durch die von ihm selbst vorgelegten Unterlagen widerlegt. Denn mit Schriftsatz vom 16.11.2009, den der Kläger als Anl. K4 vorlegt, hat der Beklagte zum Hinweis des Landgerichts Mosbach Stellung genommen.

74
c) Der Kläger kann dem Beklagten auch nicht mit Erfolg vorwerfen, dass dieser eine Klage erhoben hat, die von vornherein aussichtslos gewesen sei, weil der Verdienst aus Schwarzarbeit kein erstattungsfähiger Schaden sei. Der Kläger meint, hierdurch sei ihm jedenfalls in Form der anteiligen Prozesskosten ein Schaden entstanden.

75
Richtig ist, dass der Rechtsanwalt, der zur Wahrung der Interessen des Mandanten verpflichtet ist, nicht eine von vorneherein aussichtslose Klage erheben darf. Jedoch muss es für die Frage des Pflichtverstoßes des Anwaltes auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankommen: er darf seiner Empfehlung zur Klageerhebung die vom Mandanten geschilderten, gegebenenfalls auf seine Nachfragen hin ergänzten Tatsachen zugrunde legen.

76
Bei Geltendmachung des Verdienstschadens aus der Nebentätigkeit des Klägers mit Schriftsatz vom 17.05.2005 war dem Beklagten aber nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag nicht bekannt, dass der Kläger auf die besagten Einnahmen keine Steuern zahlte, diese mithin „schwarz“ erzielte. Dies habe er erst durch die E-Mail-Nachricht des Zeugen … vom 07.07.2009 (Anlage B3) erfahren. Da er grundsätzlich seinem Mandanten vertrauen darf, durfte er für die Empfehlung zur Klageerhebung von legal erzielten Einnahmen und damit einem ersatzfähigen Schaden ausgehen.

77
Ein Pflichtverstoß des Beklagten lässt sich daher insoweit nicht begründen.

78
d) Ein haftungsbegründender Pflichtverstoß des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass er die Forderung auf Ersatz des Verdienstschadens auf unzureichender Tatsachengrundlage geltend gemacht hat.

79
Zwar ist der Anwalt, wie ausgeführt, verpflichtet, vor der Klageerhebung – bzw. im vorliegenden Falle Klageerweiterung – durch Befragung des Mandanten sicherzustellen, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage für den geltend gemachten Anspruch vorhanden ist. Jedoch darf der Rechtsanwalt grundsätzlich auch seinem Mandanten vertrauen. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte auf der Grundlage der Information, dass der Kläger vor seinem Unfall tatsächlich als Kassierer bei Rockkonzerten gearbeitet hat und dass dies unfallbedingt nicht mehr möglich ist, die Klage erweitert hat. Insbesondere bei einem einfach gelagerten Sachverhalt wie dem vorliegenden kann der Rechtsanwalt davon ausgehen, dass die Partei im Laufe des Prozesses die vom Umfang des gegnerischen Bestreitens abhängigen weiteren tatsächlichen Informationen gegebenenfalls noch wird nachreichen können.

80
Damit kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, die Klage auf Basis der ihm vorliegenden Informationen – die sich letztlich als unzureichend erwiesen haben – erweitert zu haben. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass die streitgegenständliche Schadensposition von vorneherein auch vom Kläger als untergeordnete Position und als Vergleichsmasse angesehen worden ist.

3.

81
Nachdem der Kläger nach alledem schon keinen Pflichtverstoß des Beklagten nachweisen konnte, kann dahinstehen, ob und wie hoch der Verdienstschaden des Klägers überhaupt ist, und ob es sich überhaupt um einen ersatzfähigen Schaden handelt.

82
Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass ein Geschädigter als entgangenen Gewinn nicht fordern kann, was er nur mit rechtswidrigen Mitteln erlangt hätte, weil er im Wege des Schadensersatzes nicht einen Gewinn erhalten soll, dessen Erzielung andere gesetzliche Vorschriften gerade verhindern wollen oder zumindest missbilligen (BGH, NJW 1994, 851 Rz 10).

83
Unstreitig hat der Kläger die Einnahmen aus seiner Tätigkeit für die Rockbands nicht versteuert. Es erscheint jedoch fraglich, ob dies allein schon zur Nichtigkeit der Verträge des Klägers über seine Kassierer- und Ordnertätigkeit bei Rockbands gem. § 134 BGB i.V. § 1 Abs. 2 SchwArbG geführt hat. Denn ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz führt zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB, wenn beide Seiten gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen haben (BGH NJW 1994, 851 Randzeichen 10). Es reicht auch aus, wenn jedenfalls eine Vertragspartei vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt und die andere Seite den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGHZ 198,141; BGHZ 206,69). Die Kammer kann aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die auftraggebenden Rockbands bzw. Konzertveranstalter ihrerseits gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen haben. Denn da der Kläger seine Tätigkeit freiberuflich ausgeführt hat, war es alleine seine Sache, sich um die Versteuerung seiner Einkünfte und ggf. Anmeldung zur Sozialversicherung zu kümmern. Die Auftraggeber waren hiermit nicht befasst, zumal es sich um Tätigkeiten im Rahmen von so genannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehandelt hat. Zudem wäre es dem Kläger ohne weiteres jederzeit möglich, die Einkünfte zu versteuern bzw. auch nachzuversteuern, wodurch es dann an der rechtlichen Missbilligung der Einkunftserzielung fehlen würde.

4.

84
Auch die Frage der Verjährung kann letztlich dahinstehen.

85
Die am 30.12.2015 eingereichte Klage konnte die am 31.12.2015 eintretende Verjährung nur dann hemmen (§ 204 BGB), wenn die Zustellung am 08.02.2016 „alsbald“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist. Hierfür spricht aus Sicht der Kammer viel: der Kläger war – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht gehalten, den Vorschuss für die Zustellung der Klage mit der Klageschrift einzureichen, sondern durfte die Anforderung des Kostenvorschusses durch das Gericht abwarten (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 167 Randzeichen 15); dabei durfte er nicht länger als angemessen, d.h. etwa 3 Wochen, untätig bleiben (Zöller, a.a.O., § 167 Randzeichen 15). Bis zur Anforderung der Kosten mit Verfügung vom 25.01.2016 war der Kläger zwar untätig geblieben, mit Blick auf die Feiertage über den Jahreswechsel kann dies aber wohl nicht als ein unangemessen langer Zeitraum bewertet werden. Nach der Kostenanforderung hat der Kläger wiederum umgehend, nämlich am 01.02.2016, den Vorschuss eingezahlt. Dieser Ablauf spricht aus Sicht der Kammer für die „alsbaldige Zustellung“ i.S.d. § 167 ZPO, sodass die am 30.12.2015 eingereichte Klage wohl die Verjährung gem. §§ 204 BGB, 167 ZPO gehemmt hat

II.

86
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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