Zur Vermieterpflicht hinsichtlich der Versorgung mit Warmwasser

LG Fulda, Beschluss vom 05.01.2018 – 5 T 200/17

1. Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen.

2. Der Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigt auch im Hochsommer einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Die Verfahren der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda, Az. 1 T 33/17, und der 5. Zivilkammer, Az. 5 T 200/17, werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Az. 5 T 200/17.

II. Auf die Beschwerde der Antragstellerseite vom 06.09.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 22.08.2017 betreffend die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Antragstellerseite aufgehoben.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III. Auf die Beschwerde der Antragstellerseite vom 07.09.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 22.08.2017 betreffend die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerseite auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Den Antragstellerinnen wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt.

IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 227,09 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Weiter wird den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe für den Beschwerderechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt.

Gründe
I.

1
Mit Schriftsatz vom 13.07.2017, eingegangen am 20.07.2017, beantragten die Antragstellerin zu 1) und, von ihr vertreten, ihre als Antragsstellerinnen zu 2) und 3) auftretenden, 2 bzw. 8 Jahre alten Kinder (im Folgenden wird zur Vereinfachung lediglich „die Antragstellerin“ genannt), die in einer von der Antragsgegnerin vermieteten Wohnung wohnen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin wollte damit erreichen, dass die Wohnung wieder mit Warmwasser versorgt und beheizt wird. Sie gab an, am 30.06.2017 habe sie festgestellt, dass weder Heizung noch Warmwasser funktionieren. Daraufhin habe sie erfolglos versucht, der Antragsgegnerin dies per Telefon und SMS mitzuteilen. Am 04.07.2017 habe sie durch anwaltliches Schreiben versucht, die Antragsgegnerin zur Wiederherstellung der Versorgung mit Heizung und Warmwasser zu bewegen, worauf die Antragsgegnerin aber ebenfalls nicht reagiert habe.

2
Das Amtsgericht beraumte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.07.2017 an. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017 erklärten die Antragstellerinnen ihren Antrag für erledigt, da die Antragsgegnerin nach Einreichung des Antrags die Warmwasserversorgung wieder aufgenommen habe. Das Amtsgericht hob den Termin wieder auf. Gleichwohl erschien am 28.07.2017 die Antragsgegnerin und erklärte, sie habe nach der Mitteilung der Antragstellerinnen, dass die Heizung ausgefallen sei, sofort Heizöl bestellt und dies der Antragstellerin mitgeteilt. Das Heizöl sei dann an einem Dienstag oder Mittwoch angeliefert worden. Am darauf folgenden Samstag habe sie die Heizung wieder angeschaltet. Sie habe erst einen Bekannten finden müssen, der sie dabei begleitet, sie habe nämlich Angst, alleine in das Haus zu gehen, weil dort der Hund der Antragstellerin im Treppenhaus herumlaufe, den sie für gefährlich halte, und weil die Antragstellerin gedroht habe, sie wegen Körperverletzung anzuzeigen.

3
Mit Beschluss vom 22.08.2017 hat sodann das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerseite auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, weil ihm der Verfügungsgrund gefehlt habe. Der Ausfall der Warmwasserversorgung habe nicht zu erheblichen Nachteilen oder drohender Gefahr führen können, da er sich im Hochsommer ereignet habe und eine andere Versorgung mit Warmwasser durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre.

4
Mit weiterem Beschluss vom 22.08.2017 hat das Amtsgericht nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens den Antragstellerinnen auferlegt. Auch insoweit stellt das Amtsgericht auf die fehlende Eilbedürftigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren ab. Zwar bestehe auch im Hochsommer ein Anspruch des Mieters auf Versorgung mit Warmwasser; eine anderweitige Warmwasserversorgung, z. B. durch Erwärmung im Wasserkocher o. ä. sei aber möglich und zumutbar gewesen. Zudem habe die Antragstellerin durch ihr Zuwarten bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Eilbedürftigkeit selbst widerlegt.

5
Die Beschlüsse wurden der Antragstellerin am 25.08.2017 zugestellt.

6
Die Antragstellerin hat sowohl die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe als auch die Auferlegung von Kosten mit sofortiger Beschwerde, jeweils durch am 07.09.2017 eingegangenen Schriftsatz, angefochten und jeweils gleichzeitig Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

II.

7
Die sofortigen Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelegt worden.

8
Die gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde ist auch mit Blick auf § 567 Abs. 2 ZPO zulässig. Gemäß dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen über Kosten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Dieser Beschwerdewert wird hier gerade noch erreicht.

9
Der Antragstellerin sind durch den Antrag folgende Anwaltskosten entstanden:

10
1,9 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 1008 VV RVG 85,50 €
(wegen dreier Auftraggeber)
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 17,10 €
19 % Umsatzsteuer: 19,49 €
Summe: 122,09 €
11
Hinzu kommt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1210 GKG i. H. v. 105,00 €.

12
In der Summe ergibt sich ein Beschwerdewert von 227,09 €.

13
Auch in der Sache hat die Antragstellerin mit den Beschwerden Erfolg. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens waren der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Aus diesem Grund war ihr auch für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu gewähren.

14
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies rechtfertigte die Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerseite, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet war.

15
Der Verfügungsanspruch folgt aus § 535 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Vermieter hat dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Die Antragsgegnerin ist als Vermieterin gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB auch verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Versorgung mit Heizung und Warmwasser. Die Antragsgegnerin ist als Vermieterin dafür verantwortlich, dass die Warmwasserversorgung funktioniert und dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann. Zu dieser Verpflichtung gehört es auch, die Antragstellerinnen als Mieter vor Heizungsausfällen, etwa durch Leerlaufen des Öltanks, zu bewahren. Es ist ihre Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Heizung und der Warmwasserversorgung ein Ende hat. Dies liegt auch innerhalb ihres Einfluss- und Verantwortungsbereiches.

16
Die Antragstellerinnen hatten auch ein berechtigtes Interesse an einer Regelung im Wege einer einstweiligen Verfügung. Sowohl die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser als auch mit ausreichend Wärme durch eine funktionsfähige Heizung ist schon aus gesundheitlichen Gründen dringend und rechtfertigt einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO (AG Bochum Urt. v. 29.11.2012 – 83 C 255/12, BeckRS 2013, 07022, beck-online). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Versorgungsunterbrechung sich im Hochsommer ereignete. Zwar wird ein Mieter in einer Jahreszeit mit hohen Außentemperaturen einen Ausfall der Heizung wohl hinnehmen können, sodass bei einem Ausfall allein der Raumheizungen eine Eilbedürftigkeit im Hochsommer zu bezweifeln wäre. Anders ist es aber bei einem Ausfall des Warmwassers, der gerade hier auch eingetreten war. Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt und eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten gerade dann besonders unangenehme Folgen zeigen kann. Es ist einem Mieter nicht zuzumuten, aufgrund einer bloßen Nachlässigkeit des Vermieters – verspätetes Absetzen der Heizölbestellung – wochenlang auf Warmwasser verzichten zu müssen. Der Mieter ist insoweit auch nicht auf alternative Wassererwärmungsmöglichkeiten zu verweisen. Dies gilt erst recht für die Antragstellerin, die die Wohnung zusammen mit ihren 2 und 8 Jahre alten Kindern bewohnt. Im Alter von 2 Jahren sind viele Kinder noch nicht zuverlässig trocken und sauber; hat sich das Kind eingenässt oder eingekotet, so muss sich die Antragstellerin darauf verlassen können, dass ihr schnell Warmwasser zur Verfügung steht, um ihr Kind waschen zu können. Es ist ihr nicht zuzumuten, etwa erst mit Hilfe eines Wasserkochers eine für Kinderhaut angenehme Wassertemperatur anzumischen. Insbesondere wäre es nicht zumutbar gewesen, diesen Zustand bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bestehen zu lassen, zumal die Antragsgegnerin selbst diesen Zustand verschuldet hat. Sie hätte schon viel früher den Heizöltank auf seine Befüllung überprüfen und sodann rechtzeitig Heizöl bestellen können.

17
Auch das Verhalten der Antragstellerin selbst spricht nicht gegen einen Verfügungsgrund. Sie hat den Verfügungsgrund nicht durch zu langes Zuwarten bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung selbst widerlegt. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung kann zwar infolge Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände entfallen. Nach dem allgemein anerkannten und in zivilrechtlichen Eilverfahren auch stets angewandten Grundsatz der Selbstwiderlegung ist ein Verfügungsgrund zu verneinen, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehender Regelungs- oder Eilbedürftigkeit zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, und zwar selbst dann, wenn dieses Zuwarten auf den Versuch zurückzuführen ist, die Angelegenheit mit dem Antragsgegner gütlich und kooperativ zu regeln (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 09.02.2001, Az. 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 f., zitiert nach: juris). Hinter diesem Grundsatz stehen nicht Gesichtspunkte der Verwirkung, sondern vielmehr der allgemeine Gedanke, dass derjenige, der seine eigenen Angelegenheiten selbst nicht mit der notwendigen Dringlichkeit und Konsequenz betreibt, nicht erwarten darf, dass die Gerichte dann, wenn sich die Sachlage schließlich – vorhersehbar – zuspitzt, die Situation als unaufschiebbaren Eilfall, der Vorrang vor allen anderen Geschäftsvorgängen hat, behandeln. Für die noch hinzunehmende Zeitspanne (in der Regel vier Wochen im Wettbewerbsrecht, ansonsten bis zu drei Monaten) sind die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 940 Rn. 4).

18
Gemessen daran hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zu lange zugewartet. Unstreitig sind Heizung und Warmwasser bereits am 30.06.2017 ausgefallen. Die Antragstellerin hat sich dann zunächst, wie sie glaubhaft gemacht hat, ohne Erfolg telefonisch und per SMS an die Antragsgegnerin gewandt. Unter dem 04.07.2017 wandte sie sich dann bereits per Anwaltsschreiben an diese. Als dies nichts fruchtete, beantragte sie, eingehend am 20.07.2017, den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Antragstellerin hat hier nicht unnötig lange zugewartet. Vom Ablauf der zur Wiederherstellung der Warmwasserversorgung gesetzten Frist bis zum Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vergingen weniger als zwei Wochen. Nach derart kurzer Zeit kann noch nicht von einer Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit gesprochen werden. Die Eilbedürftigkeit der Sache ist vielmehr der Antragsgegnerin anzulasten, denn hätte sie rechtzeitig den Öltank auf seine Befüllung überprüft und nicht erst abgewartet, bis der Öltank völlig leergelaufen ist, so hätte durch frühzeitige Ölbestellung eine Unterbrechung der Warmwasserversorgung von vornherein verhindert werden können. In diesem Fall hätte die Antragsgegnerin auch rechtzeitig einen Bekannten organisieren können, der ihr bei der Bedienung der Heizung behilflich ist. Ihre Argumente sind daher hier nicht stichhaltig.

19
Demnach waren auf die Beschwerden der Antragstellerin hin die Kosten des Rechtsstreits der Antragsgegnerin, die voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, aufzuerlegen und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu erteilen. Da die Beschwerden Erfolg haben, war ihr auch für die Beschwerdeinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

21
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde mit der erstinstanzlichen Kostenbelastung bemessen.

22
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO lagen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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