LG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2014 – 2b O 165/13
Zur Verkehrsunfallhaftung bei Beteiligung eines polizeilichen Einsatzfahrzeuges
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 821,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an das beklagte Land 10.146,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.434,26 EUR seit dem 22.07.2013 und aus 711,75 EUR seit dem 24.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 70 % und das beklagte Land zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 65 % und das beklagte Land zu 35 %. Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes tragen dieses zu 35 % und der Kläger zu 65 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger macht eigene und abgetretene Schadensersatzansprüche des Drittwiderbeklagten aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am Samstag, dem 04.02.2012, gegen 15:20 Uhr auf der Meerbuscher T7 in Osterrath ereignet hat.
2
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Fahrzeugs VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen NE-WO 2007. Das beklagte Land ist Halter des Polizeifahrzeugs VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen XX. Der Leasingvertrag über das beschädigte Polizeifahrzeug wurde zum 29.02.2012 vorzeitig abgelöst.
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Am 04.02.2012 gegen 12:20 Uhr hatte der Sohn des Klägers, der Drittwiderbeklagte, das Fahrzeug an der Tankstelle an der Meerbuscher T7 in Meerbusch-Osterrath betankt. Kurz zuvor waren zwei Polizeieinsatzfahrzeuge von der Polizeiwache unter Nutzung von Sonderrechten zur Grundschule h losgefahren, wo ein laufender Einbruchdiebstahl gemeldet worden war. Als der Drittwiderbeklagte von der Tankstellenkasse zum Fahrzeug zurückkehrte, sah er das erste Einsatzfahrzeug der Polizei mit Blaulicht und Martinshorn mit sehr hoher Geschwindigkeit in seiner Fahrtrichtung vorbeifahren. Der Drittwiderbeklagte fuhr dann zur Tankstellenzufahrt, um nach rechts abzubiegen. Er ließ zwei Fahrzeuge passieren und ordnete sich vor dem Fahrzeug des Zeugen B, das sich in Höhe der auf der anderen Straßenseite befindlichen Tankstelle befand, nach rechts ein, da er nach ca. 40 m nach links in den E abbiegen wollte. Der Drittwiderbeklagte reduzierte seine Geschwindigkeit dazu bis zum Stillstand, so dass der Zeuge B hinter ihm anhalten musste. Da er das Polizeifahrzeug durch das Blaulicht im Rückspiegel hinter sich bemerkte, zog der Zeuge B sein Fahrzeug nach rechts an den Straßenrand. Im Abbiegevorgang kollidierte das Klägerfahrzeug mit dem von der Zeugin gelenkten, überholenden zweiten Polizeifahrzeug, an dem jedenfalls Blaulicht angeschaltet war.
4
Der Kläger machte folgende Schadenspositionen geltend:
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1. Wiederbeschaffungswert: 2.312,00 EUR
2. SV-Kosten: 454,46 EUR
3. Nutzungsausfall: 406,00 EUR
4. Anmeldung: 88,90 EUR
5. Kostenpauschale: 25,00 EUR
insgesamt: 3.286,36 EUR
5. Schmerzensgeld: 300,00 EUR
6. vorgerichtliche RA-Kosten: 359,50 EUR
6
Mit Schreiben vom 03.09.2012 räumte das beklagte Land ein Mitverschulden von 25 % ein und machte Gegenansprüche geltend.
7
Dem beklagten Land ist ein Sachschaden in Höhe von 21.278,70 EUR entstanden, wovon es 75 % ( 15.137,44 EUR ) im X3 der Widerklage geltend macht. In Höhe von 25 % ( 821,59 EUR ) erklärt das beklagte Land die Aufrechnung gegen die Klageforderung. Aufgrund der Unfallverletzungen der Zeugin u behauptet das beklagte Land weitere Kosten in Höhe von 1.423,50 EUR, von denen 75 % ( 1.067,63 EUR ) geltend gemacht werden.
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Das beklagte Land macht 75 % folgender Schadenspositionen geltend:
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1. Wiederbeschaffungswert: 19.000,00 EUR
2. SV-Kosten: 1.446,00 EUR
3. Abschleppkosten: 35,70 EUR
4. Nutzungsausfall: 767,00 EUR
5. Kostenpauschale: 30,00 EUR
insgesamt: 21.278,70 EUR
6. Krankentransport: 209,89 EUR
7. Heilbehandlungskosten: 137,22 EUR
8. Dienstausfallkosten: 1.76,39 EUR
insgesamt: 1.423,50 EUR
10
Die Kläger behauptet:
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Das zweite Polizeifahrzeug habe sich mit einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km/h direkt hinter dem Fahrzeug des Zeugen B auf der rechten Fahrbahn genähert und sei erst unmittelbar hinter diesem bereits stehenden Fahrzeug nach links auf die Gegenspur ausgeschert. Das Polizeifahrzeug sei ungebremst mit dem Klägerfahrzeug kollidiert. Der Drittwiderbeklagte habe sich mit seinem Fahrzeug zur Fahrbahnmitte orientiert und den linken Blinker gesetzt. Bei der ersten Rückschau habe er weder das zweite Polizeifahrzeug gesehen noch das Martinshorn gehört. Unmittelbar vor dem Abbiegen habe er sich durch einen zweiten Schulterblick nach hinten und nach vorne zum Gegenverkehr vergewissert, gefahrlos nach links abbiegen zu können. Das Martinshorn habe der Drittwiderbeklagte in dem Moment wahrgenommen, als er das Polizeifahrzeug im Augenwinkel erkennen konnte.
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Der Drittwiderbeklagte habe bei dem Unfall eine kleine blutende Schürfwunde links an der Stirn davongetragen. Seine linke Hüfte habe geschmerzt. Er habe sich in die Notaufnahme begeben, wo die Schürfwunde mit einem Pflaster versorgt worden sei. Er sei von seinem Hausarzt drei Tage schulunfähig geschrieben worden.
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Der Kläger hat zwischenzeitlich die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen und beantragt nunmehr,
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.286,36 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen;
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widerklagend,
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die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das beklagte Land 16.205,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.137,44 EUR seit dem 20.10.2012 sowie aus weiteren 1.067,63 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Kläger und der Widerbeklagte beantragen,
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die Widerklage abzuweisen.
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Das beklagte Land behauptet:
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Die Zeugin u habe Blaulicht und Martinshorn seit dem Beginn der Einsatzfahrt von der Polizeiwache eingeschaltet. Nach Verlassen der Autobahnabfahrt habe die Zeugin B auf der rechten Spur eine langsam fahrende Fahrzeugkolonne von ca. fünf Fahrzeugen gesehen. Sie sei hinter der Autobahnunterführung im Bereich der Verkehrsinsel ca. 200 m vor der Unfallstelle auf der Gegenspur gewechselt, um die Kolonne zu überholen. Die Fahrzeuge hätten abgebremst und sich nach rechts zur Bordsteinkante orientiert. Das erste Fahrzeug sei zum Stehen gekommen. Keines der Fahrzeuge habe den linken Blinker eingeschaltet.
23
Die Zeugin u habe eine Verrenkung von Halswirbeln, Prellungen erlitten. Es seien für Krankentransport, Heilbehandlung und Dienstausfall wegen Krankschreibung Kosten in Höhe von 1.423,50 EUR entstanden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die Sitzungsprotokolle vom 18.12.2013, 26.03.2014 und 28.05.2014 (Bl. 160, 185, 220 d.A.) verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage und die Widerklage sind teilweise begründet.
27
Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.H. von 821,59 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 147,56 EUR zu. Dem beklagten Land steht gegen den Kläger aus § 7 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.146,01 EUR zu.
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Beide Parteien sind Halter eines unfallbeteiligten Fahrzeugs. Die grundsätzliche Haftung des Klägers und des beklagten Landes als Halter und aus übergegangener Fahrerhaftung eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie des Drittwiderbeklagten als Fahrer des Klägerfahrzeugs für beim Betrieb der Fahrzeuge entstandene Schäden ergibt sich aus §§ 7, 18 StVG. Wie nachstehend erörtert, stellte der Unfall für die Parteien kein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs.3 StVG dar. Vielmehr trifft sowohl den Drittwiderbeklagten als auch die Zeugin U. jeweils als Fahrer gemäß § 18 StVG ein unfallursächliches Verschulden. Bei Beteiligung mehrerer Fahrzeuge hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile sind nur Tatsachen zu berücksichtigen die entweder erwiesen oder unstreitig sind.
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Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG führt vorliegend zur Haftung beider Parteien. Auf Seiten des Klägers wirkt sich der Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO aus. Auf Seiten des beklagten Landes ist die durch das innerörtliche Überholmanöver mit hoher Geschwindigkeit erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen.
30
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs durch ein Verschulden des das Klägerfahrzeug lenkenden Drittwiderbeklagten erhöht worden ist.
31
Der Drittwiderbeklagte hat gegen § 38 Abs. 1 StVO verstoßen. Danach war er gegenüber dem polizeilichen Einsatzfahrzeug, das mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fuhr, verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn tatsächlich gegeben waren. Wer einem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen hat, muss sich so verhalten, dass eine Behinderung des Einsatzfahrzeuges ausgeschlossen ist. Dies gebietet es, ein Abbiegemanöver zurückzustellen, wenn nicht sicher ist, woher sich das Einsatzfahrzeug nähert, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1991 – 1 U 129/90 -, juris.
32
Es steht aufgrund der Beweisaufnahme zu Überzeugung des Gerichts fest, dass das unfallbeteiligte Polizeifahrzeug die gesamte Einsatzfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn gefahren ist. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin U., die bekundet hat, beide Polizeifahrzeuge hätten bereits bei Fahrtbeginn an der Polizeiwache beides eingeschaltet, was mit der Bedienung eines Knopfes möglich ist. Sie hat ferner glaubhaft bekundet, dass sie die Einstellung bis nach dem Unfall nicht verändert habe. Tatsachen, die die im Einsatz befindliche Zeugin U. hätten veranlassen können, beides abzuschalten und nur Blaulicht einzuschalten, sind nicht erkennbar. Dies wäre vielmehr angesichts der Tatsache, dass die Zeugin U. den Anschluss an das erste Polizeifahrzeug verloren hatte und im Ortsbereich die M T7 unter erheblicher Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit befuhr, objektiv sinnwidrig gewesen. Dementsprechend haben sowohl der Zeuge B als auch der Drittwiderbeklagte bestätigt, dass auch das erste im Einsatz befindliche Polizeifahrzeug die M T7 im Ortsbereich mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn befahren hatte. Bei seiner Aussage im Ermittlungsverfahren hat auch der Fahrer des ersten Polizeifahrzeugs bestätigt, dass beide Polizeifahrzeuge bei Einsatzbeginn Martinshorn und Blaulicht eingeschaltet hätten und er später das Martinshorn des zweiten Fahrzeuges gehört habe. Der Zeuge B konnte sich ferner erinnern, dass auch das zweite Polizeifahrzeug mit Blaulicht fuhr, hatte jedoch insoweit keine Erinnerung an das Martinshorn. Der Drittwiderbeklagte selbst, der das Autoradio in seinem Fahrzeug eingeschaltet hatte und sich nicht an das Blaulicht erinnern konnte, hat zudem ausdrücklich bestätigt, dass er das Martinshorn des unfallbeteiligten zweiten Polizeifahrzeugs wahrnahm, als er es im Abbiegevorgang aus dem Augenwinkel herankommen sah. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Zeugin U. jedenfalls zum Überholen der Fahrzeugschlange angesetzt und leitete bereits eine Notbremsung ein. Der Sachverständige Dipl.-Ing W hat im Rahmen des mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass das Klägerfahrzeug ungebremst und dass Polizeifahrzeug im Rahmen einer Vollbremsung kollidiert sind, was den Angaben der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge entspricht.
33
Bei Einhaltung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt musste der Drittwiderbeklagte die visuellen und jedenfalls die akustischen Signale des Einsatzfahrzeuges auch rechtzeitig wahrnehmen. Denn ein am normalen Straßenverkehr teilnehmender Kraftfahrer muss grundsätzlich Vorsorge treffen, dass er die von einem herannahenden Einsatzfahrzeug abgegebenen besonderen Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen kann. Ein derart wahrnehmungsbereiter und aufmerksamer Verkehrsteilnehmer kann insbesondere das eingeschaltete Einsatzhorn mit seinem durchdringenden, besonders auffälligen Ton in der Regel schon von weitem hören, vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1992, 1129.
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Der Drittwiderbeklagte hätte daher – wie der bereits zum Stehen gekommene Zeuge B – rechts ranfahren oder jedenfalls stehen bleiben müssen, bis er hätte beurteilen konnte, woher das Einsatzfahrzeug kam und ob er es mit seinem Abbiegemanöver behindern würde. Stattdessen ist er aus dem Stand nach links abgebogen, ohne die nach der Verkehrslage gebotene Reaktion zu zeigen und hat so den Zusammenstoß mit dem überholenden Beklagtenfahrzeug verursacht.
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Der Drittwiderbeklagte hat auch gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen. Danach muss ein nach links abbiegender Kraftfahrzeugfahrer vor dem Abbiege-vorgang rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen und sich möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen sowie vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr achten.Im Rahmen des § 9 Abs. 1 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links abbiegenden Kraftfahrzeugfahrer, die beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet zu haben, vgl. KG Berlin, NZV 2005, 413. Insoweit steht aufgrund der von den Parteien inhaltlich nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen W fest, dass dass Klägerfahrzeug sich nicht möglichst weit nach links eingeordnet hatte, sondern mittig auf der Richtungsfahrbahn stand. Der Anscheinsbeweis ist jedoch im Hinblick auf eine Verletzung der doppelten Rückschaupflicht widerlegt. Denn aufgrund der Beweisaufnahme besteht die Möglichkeit, dass die Überholabsicht des Polizeifahrzeugs auch bei ordnungsgemäßer Rückschau nicht rechtzeitig erkennbar war. Es steht aufgrund der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich das Polizeifahrzeug bereits auf der Gegenfahrbahn näherte, als der Drittwiderbeklagte seiner Rückschaupflicht genügte. Der Sachverständige Dipl.-Ing. W hat dazu erläutert, dass der Drittwiderbeklagte die Zeugin U. ohne weiteres hätte erkennen können, wenn sie – wie die Zeugin U. ausgesagt hat – bereits hinter der Verkehrsinsel auf der Gegenrichtungsfahrbahn gewechselt hatte, so dass dieser auf mehr als 200 m unbeschränkte Sicht auf das sich von hinten nähernde Einsatzfahrzeug gehabt hätte. Es ist jedoch vorliegend aufgrund der sachverständigen Ausführungen des Dipl.-Ing. W aus unfallanalytischer Sicht möglich, dass der Drittwiderbeklagte – wie er bei seiner Anhörung ausgesagt hat – nicht gegen seine doppelte Rückschaupflicht verstoßen hat. Denn aus technischer Sicht musste das Polizeifahrzeug den Fahrstreifenwechsel spätestens im westlichen Bereich der freien Tankstelle vornehmen, so dass der Drittwiderbeklagte es bei Entschlussfassung nicht auf der linken Spur sehen konnte. Denn als sich der Drittwiderbeklagte zum Abbiegen entschloss, hatte das Polizeifahrzeug soeben erst die östliche Zufahrt zur freien Tankstelle erreicht. Aufgrund der sich widersprechenden Zeugenaussagen ist nicht feststellbar, dass sich das Polizeifahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Gegenspur befand, als der Drittwiderbeklagte den Entschluss fasste abzubiegen. Zwar hat die Zeugin U. ausgesagt, sie sei bereits im Bereich der Verkehrsinsel ca. 290 m vor der Einmündung DT-Weg auf die Gegenfahrbahn gewechselt und habe bereits vor dem Zeugen B ein oder zwei Fahrzeuge überholt. Demgegenüber hat jedoch der unbeteiligte Zeuge B an bekundet, er sei in dem letzten Fahrzeug vor dem sich nähernden Polizeifahrzeug gewesen. Er habe das Blaulicht des Polizeifahrzeugs im Rückspiegel bemerkt, als er bereits hinter dem Klägerfahrzeug zum Stehen gekommen war. Er habe das Polizeifahrzeug hinter sich auf seiner Richtungsfahrbahn herankommen sehen und sei deshalb, soweit es ging, nach rechts gezogen. Er wisse nicht, wann es auf die Gegenspur gefahren sei. Auch der Drittwiderbeklagte hat bei seiner Anhörung erklärt, er habe trotz zweifacher Rückschau das Polizeifahrzeug erst im Abbiegevorgang wahrgenommen. Ferner ist nicht bewiesen, dass der Drittwiderbeklagte gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, rechtzeitig den linken Blinker zu setzen. Denn auch insoweit widersprechen sich die Zeugenaussagen. Zwar hat die Zeugin U. bekundet, sie habe nur eine Fahrzeugschlange wahrgenommen, deren letztes Fahrzeug bremste und nach rechts zog. Das Klägerfahrzeug habe sie jedoch erst gesehen, als es nach links zog, einen Blinker habe sie nicht gesehen, obwohl ihr dies aus ihrer Position möglich gewesen wäre. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Zeugin U. angesichts ihrer hohen Geschwindigkeit in besonderem Maße auf das Verkehrsgeschehen vor ihr konzentrierte. Demgegenüber hat der Drittwiderbeklagte bei seiner Anhörung erklärt, er habe den Zeugen B vor dem Rechtsabbiegen in ausreichendem Abstand wahrgenommen, sei vor diesem im ersten Gang nach rechts abgebogen und habe sofort den Blinker nach links gesetzt. Zwar hat auch unbeteiligte Zeuge B bei seiner Vernehmung am 28.05.2014 bekundet, er habe gesehen, dass der vor ihm zu Stehen gekommene Klägerfahrzeug den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe und daraus geschlossen, dass es abbiegen wolle. Angesichts der widersprechenden Angaben steht letzteres jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, zumal der unbeteiligte Zeuge B bei seiner Erstbefragung durch die Polizei unmittelbar nach dem Unfall ausdrücklich erklärte, er könne nicht sagen, ob der Drittwiderbeklagte den Blinker eingeschaltet hatte und auch in seinen beiden schriftlichen Aussagen dazu keine Angaben gemacht hat.
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Die Zeugin U. als Fahrerin des Polizeieinsatzfahrzeugs trifft gleichfalls ein Mitverschulden an dem Unfall. Ein Verstoß gegen ein Überholverbot bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt nicht vor. Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen objektiven Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird. Die T7 verläuft vor der Unfallstelle so, dass die Zeugin U., wie sie selbst bestätigt hat, über eine weite Strecke unbehinderte Sicht nach vorne hatte. Sie konnte daher das Fahrverhalten des Drittwiderbeklagten schon von weitem erkennen und beurteilen. Die Verkehrslage war vorliegend nicht schon deshalb unklar, weil der Zeuge B und der vor ihm fahrende Drittwiderbeklagte im Bereich der linksseitigen Einmündung des D Wegs die Geschwindigkeit stark herabsetzt und dann angehalten hatten. Zwar hatte die Zeugin U., wie sie ausgesagt hat, gesehen, dass mehrere Fahrzeuge auch vor dem Klägerfahrzeug anhielten bzw. nach rechts zogen. Die Zeugin U. durfte insoweit jedoch als Fahrerin des Polizeifahrzeugs nach diesen Umständen davon ausgehen, dass die vorausfahrenden Fahrzeuge einschließlich des Drittwiderbeklagten sie jedenfalls akustisch wahrgenommen hatten und freie Bahn schafften, zumal sich der Drittwiderbeklagte entgegen seiner Bekundung nicht äußerst links eingeordnet hatte. Der Sachverständige W hat dazu vielmehr ausgeführt, dass sich der Drittwiderbeklagte nicht äußerst links eingeordnet hatte, sondern der nach links gerichtete Bogen aus einer mittigen Position innerhalb der Fahrspur einsetzte.
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Unklar war die Verkehrslage auch nicht deshalb, weil der Drittwiderbeklagte den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Denn wie ebenfalls erörtert, steht das aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Damit lag keine unklare Verkehrslage vor, die unter normalen Umständen zu einem Überholverbot geführt hätte.
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Ein Mitverschulden der Zeugin U. lässt sich jedoch auf die von ihr gefahrene Geschwindigkeit stützen. Die Zeugin U. hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Zwar war das polizeiliche Einsatzfahrzeug als nach § 35 Abs. 1 StVO privilegiertes Fahrzeug von der Einhaltung der StVO-Vorschriften befreit, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten war. Es handelte sich vorliegend auch unstreitig um eine Einsatzfahrt aufgrund eines Einbruchsalarms in einer Grundschule . Für die Beurteilung, ob es sich um eine Einsatzfahrt iSd. § 35 Abs.1 StVO handelt, kommt es nicht auf die spätere objektive Betrachtung nach Beendigung der Einsatzfahrt an, sondern darauf, ob der Fahrer sich nach der ihm bekannten Lage aufgrund des Inhalts des Einsatzbefehls für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, OLG Düsseldorf, NZV 2010, 267 mwN.
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Die Zeugin U. durfte jedoch auch bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nur dann darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nachkommen, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn sie nach den Umständen annehmen durfte, dass sie alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf das Einsatzfahrzeug eingestellt hatten, vgl. BGHZ 63, 327. Dies folgt aus § 35 Abs. 1 StVO, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise die Unfallgefahr erhöht, vgl. KG, NZV 2008, 147. Aufgrund des Zeitraums in dem sich das Polizeifahrzeug näherte, bestand für den Drittwiderbeklagten hinreichende Zeit, sich darauf einzustellen wie der Zeuge B, der sein Fahrzeug angehalten und nach rechts gezogen hatte. Dennoch war wie auch im Rahmen des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes mit Fehlern anderer zu rechnen, die nach den Umständen – hier das Vorhandensein einer Einmündung – bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind.
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Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin U. innerhalb geschlossener Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und damit 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhr. Der Sachverständige W hat im Rahmen seines mündlichen Gutachtens erläutert, dass für das Polizeifahrzeug vorkollisionär eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und damit 60 % über der § 3 Abs. 3 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit ableitbar ist. Der Sachverständige W hat im Rahmen seiner Begutachtung unwidersprochen die Kollisionsgeschwindigkeit des voll gebremsten Polizeifahrzeugs mit 60 km/h ermittelt und daraus – eine regelgerechte Reaktion der Zeugin U. vorausgesetzt – eine Annäherungsgeschwindigkeit von 80 km/h abgeleitet. Grundlage dafür ist, dass das nach links gerichtete Lenkmanöver des Drittwiderbeklagten 2,6 Sekunden vor der Kollision einsetzte und dass die Zeugin U., wie sie selbst bekundet, die Vollbremsung in dem Moment einleitete, als sie das linksgerichtete Abbiegemanöver bemerkte. Da die Zeugin U. sich auf das Verkehrsgeschehen vor ihr konzentrierte, ist insoweit von einer regelgerechten Reaktion auszugehen, so dass unter Berücksichtigung einer Vorbremszeit von 1,0 Sekunden die von der Zeugin U. geschilderte Reaktion bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 80 km/h einsetzte.
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Vorliegend war die Zeugin U. nicht berechtigt, mit einer die Höchstgeschwindigkeit um 60 % übersteigenden überhöhten Geschwindigkeit zu fahren. Denn das Polizeifahrzeug war auch nach § 35 Abs. 1 StVO nicht in jedem Fall von dem Gebot, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts einzuhalten, befreit. Es bedurfte vielmehr einer Abwägung, inwieweit eine Verletzung von Verkehrsregeln zur Erfüllung der konkreten hoheitlichen Aufgabe – hier Eigentumsschutz – geboten war. Vorliegend stand die Fahrweise des Polizeifahrzeugs außer Verhältnis zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe. Angesichts eines Einbruchalarms in einer Grundschule war keine höchste Eile wegen einer konkreten Lebensgefahr bzw. einer Gefährdung erheblicher Sachwerte geboten. Dies folgt auch daraus, dass das vorausfahrende Polizeifahrzeug den Einsatz nach der Unfallmeldung abbrach, um Hilfe zu leisten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine erheblich über 50 km/h liegende Geschwindigkeit zur Erreichung des Einsatzzwecks für den kurzen Zeitraums des sich als erforderlich darstellenden Überholvorgangs innerhalb geschlossener Ortschaft erforderlich war, zumal ein weiteres mit zwei Polizeibeamten besetztes Polizeifahrzeug vorausfuhr. Während die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der einen Seite nur wenig Zeitgewinn versprach, erhöhte sie auf der anderen Seite die Unfallgefahr für Dritte und das Einsatzfahrzeug erheblich, da sie die Möglichkeit einschränkte, auf ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechtzeitig reagieren zu können. Der Sachverständige W, dem die Kammer folgt, hat dazu zum einen erläutert, dass das zum Anprallzeitpunkt die Gegenfahrbahn befahrende Polizeifahrzeug zwar eine Vollbremsung nebst Ausweichlenkung erfahren hat. Die Zeugin U. hätte den Zusammenstoß jedoch nur bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h räumlich vermeiden können. Zum andern näherte sich die Zeugin U. hinten einer nach ihren Angaben weithin sichtbaren fünf Fahrzeuge umfassenden Fahrzeugschlange, die sie überholen wollte. Die T7 war relativ eng und wies keinen Mittelstreifen aus. Wie die Zeugin U. selbst ausgesagt hat, herrschte zudem um die Mittagszeit in ihre Fahrtrichtung reger Verkehr und es befanden sich Fußgänger im Unfallbereich. Hinzukam, dass zwei Polizeifahrzeuge aufgrund eines Einbruchalarms im Einsatz waren und das erste Fahrzeug die Unfallstelle bereits kurz zuvor unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn passiert hatte, was die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auch negativ beeinflussen konnte.
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Der festgestellte Unfallhergang führt zu einer Haftung der Beteiligten für die Unfallschäden zu gleichen Teilen. Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Haftung eines Beteiligten rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Das durch einen Unfall beim Linksabbiegen bewiesene Verschulden des Drittwiderbeklagten beschränkt sich auf die fehlende Einordnung. Hinzukommt allerdings die Tatsache, dass er dem Polizeifahrzeug nicht freie Bahn verschafft hat. Die Zeugin U. als Fahrerin des Polizeifahrzeuges ist ihrerseits angesichts der stark überhöhten Geschwindigkeit der auch bei einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 StVO bestehenden Pflicht zu besonders umsichtigem Verhalten nicht nachgekommen. Dies rechtfertigt jeweils eine Haftung zu 50 %.
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Die Klage ist im Hinblick auf die unstreitigen das Klägerfahrzeug betreffenden Schäden von 3.286,36 EUR hälftig in Höhe von 1.643,18 EUR begründet. Der hälftige Schadensersatzanspruch von 1.643,18 EUR ist durch die Aufrechnung des beklagten Landes in Höhe von 821,59 EUR erloschen. Es verbleiben 821,59 EUR. Aus diesem berechtigten Forderungsbetrag ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR.
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Die Klage ist im Hinblick auf das aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300,00 EUR unbegründet. Denn bei den vom Kläger behaupteten körperlichen Verletzungen des Drittwiderbeklagten handelt es sich um sogenannte Bagatellverletzungen, für die nach dem die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB bestimmenden Billigkeitsgrundsatz weder der Entschädigungs- oder der Ausgleichsgedanke allein noch beide in der Gesamtschau ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Der Drittwiderbeklagte hat bei seiner Anhörung ausgeführt, dass eine kleine Stirnschürfwunde mit einem Pflaster behandelt worden sei. Im Hinblick auf die Schürfwunde und unmittelbar nach dem Unfall vorhandene, nicht behandlungsbedürftige Hüftschmerzen hat er keine weiteren Angaben gemacht. Allein aus der Tatsache, dass ihn der von ihm am 06.02.2012 zusätzlich konsultierte Facharzt für Allgemeinmedizin als bis zum 08.02.2012 “schulunfähig” erachtet hat, lassen sich keinerlei Schlüsse auf die Art der anhaltenden Beschwerden ziehen.
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Die Widerklage ist in einer Gesamthöhe von 10.146,01 EUR begründet.
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Die Fahrzeugschäden werden nur in Höhe von 15.137,44 EUR ( 75 % des errechneten Schadens ) geltend gemacht. Die das Beklagtenfahrzeug betreffenden Schadenspositionen sind bis auf den mit 767,00 EUR bezifferten Nutzungsausfall berechtigt, so dass der erstattungsfähige hälftige Schadensersatzanspruch 10.255,85 EUR beträgt. Davon ist durch die Aufrechnung des beklagten Landes ein Betrag in Höhe von 821,59 EUR erloschen. Es verbleiben 9.434,26 EUR.
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Das beklagte Land war schon als Leasingnehmer berechtigt, neben dem Eigentümer die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eins gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geltend zu machen, vgl. OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013, 14 U 55/13. Die Widerklage ist in Höhe der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung von 767,00 EUR unbegründet. Ein Vorhaltungsschaden im Hinblick auf das geleaste Fahrzeug ist nicht dargelegt. Eine abstrakte Nutzungsentschädigung wird nur für den Gebrauchsverlust solcher Sachen zu gewähren, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Geschädigten typischerweise angewiesen ist, vgl. OLGR Hamm 2002, 171m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2005 – 7 U 118/04 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 02. Juli 2009 – I-5 U 147/07, 5 U 147/07 -, juris. Daran fehlt es bei erwerbswirtschaftlich oder zu fremdem Nutzen eingesetzten Fahrzeugen, so dass bei derartigen Fahrzeugen kein Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung besteht.
48
Die Widerklage ist im Hinblick auf die Aufwendungen des beklagten Landes für die Zeugin U. in Höhe von 1.423,50 EUR hälftig in Höhe von 711,75 EUR begründet. Soweit das beklagte Land Aufwendungen im Zusammenhang mit den mit Nichtwissen bestrittenen Unfallverletzungen der Zeugin U. geltend macht, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Aussage der Zeugin U. fest, dass diese Aufwendungen angefallen sind. Die Zeugin hat bekundet, dass sie mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht und eine Woche krank geschrieben worden ist. Sie hat weiter bekundet, dass nach dem Unfall drei Halswirbel eingerenkt werden mussten und sie Prellungen an den Knien, den Handgelenken und dem Brustbein erlitten hat.
49
Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB.Im Hinblick auf die Widerklage ist ein Verzug nicht vor Rechtshängigkeit dargelegt.
50
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100, 269 ZPO; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.