Zur Verkehrssicherungspflichtverletzung des Karussellbetreibers bei Unfall während der Karussellfahrt und zum Mitverschulden des Fahrgastes bei gefährlichem Verhalten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 1993 – 22 U 51/93

1. Wenn ein Fahrgast eines Karussells (Raupe) während mehrerer Umdrehungen des Karussells bei steigender Geschwindigkeit auf dem Sitz kniet oder auf dem Sicherheitsbügel sitzt und dann durch die Fliehkraft hinausgeschleudert wird, verletzt der Betreiber des Karussells seine Verkehrssicherungspflicht, weil er entweder das Karussell nicht hinreichend im Auge behalten oder auf die erkennbare Gefahr nicht schnell genug reagiert hat.

2. Den Fahrgast trifft ein hälftiges Mitverschulden, weil seine Position – für ihn leicht erkennbar – nicht einer bestimmungsgemäßen Benutzung der Raupe entsprach und gefährlich war.

(Leitsatz des Gerichts)

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