Zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich Straßen

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2009 – 4 U 67/09

1. Maßstab der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers) ist, dass er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren ausräumt, ggf. die Straßenbenutzer vor solchen Gefahren warnt, die nicht erkennbar sind und auf die sich die Straßenbenutzer nicht einrichten können. Ob eine Straße danach in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung (für den Verkehr).(Rn.18)

2. Auch bei einer stark befahrenen Straße ist diese von dem Straßenbaulastträger nicht in Intervallen von weniger als 2 Wochen auf ihre Verkehrstauglichkeit zu prüfen. Eine derartige Kontrolldichte ist keinem Straßenbaulastträger zuzumuten.(Rn.19)

3. Ist an der Entstehung des Schadens ein Kraftfahrzeug beteiligt, ist dem Eigentümer und Halter bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzulasten. Ein den Unfall mitverursachendes Mitverschulden des Fahrers erhöht die Betriebsgefahr, ohne dass sich der Eigentümer (und Halter) auf die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann.(Rn.21)

4. Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO soll den Fahrer auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren oder in solche hinein zu fahren, bedeutet also, dass sich der Fahrer jederzeit auf Fahrbahnhindernisse einstellen und mit ihnen rechnen muss, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit. Dies erlaubt grundsätzlich nur ein Fahren auf Sicht; dies bedeutet, dass ein Fahrer die Geschwindigkeit (des Fahrzeugs) auch den jeweiligen Sichtverhältnissen anzupassen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO).(Rn.25)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 08.01.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 1.201,03 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen (streitiger) Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Lebensgefährtin des Klägers – die Zeugin D. K. – war am Nachmittag des 01.06.2007 mit dem Auto des Klägers unterwegs. Sie befuhr gegen 15.00 Uhr die Kindleber Straße in Gotha.

3

Dort befand sich am (äußersten) rechten Fahrbahnrand (vgl. hierzu die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder Bl. 11 ff., 102 d.A.) ein nicht als Gefahrenstelle ausgewiesenes Schlagloch, das nach unbestritten gebliebenem Klägervortrag ca. 75 cm lang, 38 cm breit und 13 cm tief war.

4

Der Kläger behauptet, die Zeugin K. sei mit den beiden rechten Reifen seines Fahrzeugs durch das Schlagloch gefahren; hierbei sei der Vorderreifen geplatzt. Auch der Hinterreifen habe alsbald – und zwar vollständig – seinen Druck verloren; an beiden rechten Felgen seien Verformungen aufgetreten. Zum Unfallhergang trägt der Kläger vor, das Schlagloch sei für die Zeugin nicht erkennbar gewesen. Sie sei in einer Kolonne gefahren; ihre Sicht auf das Schlagloch sei durch das vorausfahrende Fahrzeug verdeckt gewesen.

5

Die Beklagte verteidigt sich im Wesentlichen mit dem Einwand, das (große) Schlagloch sei auch ohne Gefahrenbeschilderung erkennbar gewesen, sodass es für die Zeugin K. ohne Weiteres möglich gewesen sei, ihm auszuweichen.

6

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 6 EGZPO).

7

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie den Straßenbelag mehr als zwei Wochen vor dem Unfall das letzte Mal kontrolliert habe. Eine solche Kontrolldichte genüge bei einer Straße von einiger Bedeutung für den überörtlichen Verkehr – wie hier der Kindleber Straße – nicht. Von der in Kolonne fahrenden Zeugin K. habe neben der ständigen Beobachtung des Verkehrs nicht erwartet werden können, dass sie auch noch permanent auf den Zustand der Straße achte. Unter diesen Umständen sei die Gefahr für die Zeugin nicht beherrschbar gewesen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

9

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigtem am 14.01.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.01.2009 Berufung eingelegt und diese am 04.02.2009 begründet.

10

Mit der Berufung erhebt die Beklagte die Rechtsrüge. Gestützt wird diese im Wesentlichen auf den Vorwurf, das Landgericht habe den Verstoß der Zeugin K. gegen das Sichtfahrgebot übersehen. Gegen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung spräche bereits, dass es andere Fahrzeuge aus der Kolonne geschafft hätten, an dem Schlagloch vorbeizufahren. Dass die Zeugin gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe, könne nicht dazu führen, von einer Nichterkennbarkeit der Gefahrenstelle auszugehen.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 08.01.2009, Az.: 10 O 216/08, abzuweisen.

13

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts und beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

II.

15

Der Beklagte hat seine statthafte (§ 511 ZPO) Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet (§§ 517, 519, 520 Abs. 2, 3 ZPO).

16

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist die unbegründete Klage abzuweisen.

17

Es erscheint bereits fraglich, ob der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann und damit ein Haftungsgrund (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG, §§ 10 Abs. 1, 43 Abs. 1 ThStrG) vorliegt.

18

Der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Damit ist nicht gemeint, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand“ ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss v. 23.07.2008 – Az.: 4 U 403/08 -; Beschluss v. 23.01.2007 – Az.: 4 U 942/06 -; Urteil v. 12.10.2005 – Az.: 4 U 975/04 -).

19

Nach diesen Maßstäben ist die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe den Straßenbelag in Intervallen von weniger als zwei Wochen kontrollieren müssen, fragwürdig. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine „besonders stark befahrene Straße“ handelt; das Schlagloch befand sich – ausweislich der Lichtbilder – auch nicht etwa an einer besonders exponierten Stelle mitten auf der Fahrbahn, sondern (nur) an deren äußerstem rechten Rand.

20

Letztlich kann die Frage, ob der Beklagten wegen des – nicht beschilderten – Schlaglochs eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist, aber dahinstehen und offenbleiben. Eine (Amts-)Haftung der Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass die Zeugin K. den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet hat.

21

Ist an der Entstehung des Schadens – wie hier – ein Kraftfahrzeug beteiligt, ist dem Eigentümer und Halter desselben – hier also dem Kläger – bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzulasten. Ein Mitverschulden des Fahrers muss er sich als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand anrechnen lassen, ohne sich auf die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen zu können (BGH VersR 1965, 712; NJW 2000, 3069; 2004, 772; 2005 1940).

22

Dass dem Kläger ein – ganz überwiegendes – Unfallverschulden der Zeugin K. anzulasten ist, hat das Landgericht übersehen.

23

Zu Unrecht hat es allein die Frage problematisiert, ob die Zeugin gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat. Die Frage des hinreichenden Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug stellt sich gar nicht; die Vorschrift will nur Auffahrunfälle zwischen zwei Fahrzeugen verhindern. Dieser Normzweck ist hier nicht tangiert.

24

Die Zeugin hat aber – was die Berufung zu Recht geltend macht – gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO und das Gebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, die Geschwindigkeit den (besonderen) Sichtverhältnissen anzupassen, verstoßen.

25

Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO soll nicht nur vor Kollisionen mit entgegenkommenden Fahrzeugen, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren bzw. in solche hinein zu fahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer stets rechnen, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit (OLG Naumburg NZV 1999, 466; OLG Schleswig NZV 1995, 445; OLG Zweibrücken NZV 1993, 153). Der Fahrzeugführer muss daher stets (auch) vor unvermuteten Hindernissen auf bzw. in der Fahrbahn anhalten können. Dies erlaubt nur ein – von § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gefordertes – Fahren auf Sicht. Durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird das Sichtfahrgebot nur für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss; wie z.B. mit unvermittelt von der Seite zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Fußgängern, einem unbeleuchtet entgegenkommendem Fahrzeug bei Dunkelheit oder einem außerorts plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendem Hund (BGH NJW 1985, 1950; OLG Hamm VR 1999, 898; KG NZV 1998, 376; OLG Köln VRS 1989, 105 und 446; OLG Oldenburg NZV 1990, 158).

26

Mit solchen Fallkonstellationen ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar; ein Schlagloch auf der Fahrbahn ist kein außergewöhnliches Hindernis, mit dem unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt zu rechnen ist.

27

Der Kläger kann sich bzw. die Zeugin K. auch nicht damit von einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot freisprechen, dass er sich auf die Kolonnenfahrt der Zeugin beruft. Diese Argumentation übersieht § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach die Geschwindigkeit stets den jeweiligen Sichtverhältnissen anzupassen ist. Die in einer Kolonne fahrende Zeugin durfte daher nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der – wegen der vorausfahrenden Fahrzeuge – nur kurzen übersehbaren Strecke anhalten konnte.

28

Soweit der Kläger – unabhängig von der Kolonnenfahrt der Zeugin – die generelle Erkennbarkeit des Schlaglochs in Abrede stellt, verfängt auch dies nicht. Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist nur dann nicht – im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO – vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares – weil kleines oder kontrastarmes – Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet; wie z.B. ein (kleines) Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn (OLG Düsseldorf NZV 1990, 231; OLG Nürnberg DAR 1996, 59).

29

Auch ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Zeugin Koch war am (helllichten) Tag unterwegs; die Größe des Schlaglochs spricht für sich selbst. Von einem ungewöhnlich schwer sichtbaren Hindernis kann nicht die Rede sein.

30

Im Ergebnis steht damit fest, dass die Zeugin K. gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO verstoßen hat. § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gibt dem Kraftfahrer auf, nur so schnell zu fahren, dass er auf der übersehbaren Strecke vor ihm jederzeit auch noch vor einem unvermuteten Hindernis anhalten bzw. ausweichen kann. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO verlangt, dass die Geschwindigkeit (auch) den jeweiligen Sichtverhältnissen angepasst ist. Da feststeht, dass die in einer Fahrzeugkolonne fahrende Zeugin K. nicht etwa – was nach den Lichtbildern ohne weiteres möglich war – links am Schlagloch vorbeigefahren, sondern in dieses hinein gefahren ist, steht im Weiteren auch fest, dass sie in der konkreten Unfallsituation unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO deutlich zu schnell gefahren ist. Nur das – in der konkreten Situation – unangepasste deutliche Zu-Schnell-Fahren erklärt, dass die Zeugin das unschwer erkennbare große Schlagloch nicht gesehen haben will.

31

Wegen des gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO verstoßenden Unfallverschuldens der Zeugin Koch ist eine Haftung der Beklagten nach § 254 Abs. 1 BGB zu verneinen.

32

§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO stellt im Interesse der Verkehrssicherheit zwei der wichtigsten und bedeutsamsten Gebote der Straßenverkehrsordnung auf. Die Vorschriften legalisieren die Regeln des Fahrens auf Sicht und der den jeweiligen Besonderheiten vor Ort u.a. in den Sichtverhältnissen anzupassenden Geschwindigkeit „als äußerste Geschwindigkeitsgrenze, die keinesfalls überschritten werden darf“ (zur nämlichen Gesetzesbegründung vgl. Hentschel, StraßenverkehrsR, 38. Aufl., Rdnr. 3ff. zu § 3 StVO). Nach der Gesetzesbegründung hat die Zeugin K. somit einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen. Der Verstoß gegen zwei der elementarsten Sicherheitsvorschriften der StVO lässt eine (unterstellte) Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten bei der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Haftungsabwägung mit der Folge zurücktreten, dass der Kläger für seine Unfallfolgen unter dem Aspekt der verschuldensbedingt eklatant erhöhten Betriebsgefahr allein einzustehen hat.

III.

33

Die Kosten- und die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

34

Für eine Revisionszulassung besteht unabhängig davon, dass keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine Veranlassung. Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

35

Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

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