OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 U 71/18
Zur Verkehrssicherungspflicht des Rohbauunternehmers und des verantwortlichen Bauleiters bei Bodenöffnungen in einer Zwischendecke
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 28.03.2018, Az. 2 O 149/11, aufgehoben.
2. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgelds, auf Ersatz des ihm bis einschließlich April 2011 entgangenen Verdiensts und auf Ersatz der zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche angefallenen, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe eines Drittels und eines Haftungsausschlusses der Beklagten in Höhe eines Sechstels wegen der Haftungsprivilegierung der Firma G. GmbH & Co.KG gerechtfertigt.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Unfallereignis vom …11.2008 den bereits entstandenen weiteren materiellen Schaden und den weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden jeweils zur Hälfte zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf Schadensersatz nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Beim immateriellen Zukunftsschaden sind auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung aus ärztlicher Sicht voraussehbaren, aber noch nicht eingetretenen Dauerschäden zu berücksichtigen.
4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
5. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Ansprüche gemäß Ziff. 2 sowie über die Kosten der Berufung an das Landgericht zurückverwiesen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 7.500 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
___________________________
Streitwert des Berufungsverfahrens: 484.579,16 €
Gründe
I.
1.
1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend aus einem Unfall, der sich am …11.2008 auf einer Baustelle ereignet hat.
2
Auf dem Betriebsgelände der Firma G. GmbH & Co.KG (nachfolgend: Fa. G.), der vormaligen Beklagten Ziff. 1, wurde 2008 ein neues Verladegebäude errichtet. Der Beklagte Ziff. 1 war der für die Errichtung der Rohbauarbeiten verantwortliche Bauleiter (Bauleitererklärung Bl. 166 der Strafakte).
3
Die Rohbauarbeiten führte die Beklagte Ziff. 2 im Zeitraum vom 05.07.2008 bis zum 06.08.2008 durch. Zum Auftragsumfang gehörte auch die Herstellung und Anbringung der Absturzsicherungen im Bereich der Bodenöffnungen in der Zwischendecke, die zum späteren Einbau von Verlademischern dienten.
4
Nach Fertigstellung des Rohbaus wurden durch Drittfirmen die Fenster und der Treppenaufgang zum Zwischengeschoss eingebaut.
5
Mindestens fünf Mal fand nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten auf dem Zwischengeschoss ein Jour fixe statt, an dem neben weiteren Personen auch der Zeuge E. Ga., der Vater des Klägers und damalige Betriebsleiter der Fa. G., U. G., der heutige Geschäftsführer der Fa. G. und vormalige Beklagte Ziff. 2, und jedenfalls zwei- bis dreimal auch der Beklagte Ziff. 1 teilnahmen.
6
Der heute 37 Jahre alte Kläger hatte sich im April/Mai 2008 als Metallbaumeister und Schweißfachmann selbständig gemacht und seither immer wieder Aufträge der Fa. G. erhalten, die er auf deren Betriebsgelände erledigte. Am …11.2008 war er mit Montagearbeiten am Dach eines in der Nachbarschaft des Verladegebäudes stehenden Silogebäudes beschäftigt. Gegen 16.00/16.30 Uhr half er dann G. H., einem Mitarbeiter der Fa. G., in dem Rohbau auf der Zwischendecke ein Geländer zu montieren. Dabei stürzte er durch eine der jedenfalls am Unfalltag nicht abgesicherten Aussparungen auf den etwa 5 m tiefer liegenden Betonboden im Erdgeschoss und verletzte sich schwer.
7
Wie hell es zum Unfallzeitpunkt in dem Gebäude war, ist zwischen den Parteien streitig. Ebenfalls ist streitig, ob der Zugang zum Zwischengeschoß durch eine Absperrung an der Treppe versperrt war. Streitig ist schließlich auch der genaue Unfallhergang, insbesondere ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt rückwärts (so der Kläger) oder vorwärts (so die Beklagten) lief.
8
Mit Anwaltsschreiben vom 13.09.2010 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung auf den 04.10.2010 auf, die mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen auszugleichen.
9
Der Kläger behauptet:
10
Nach Beendigung der Betonarbeiten seien die Deckenlöcher nicht abgedeckt und die Deckenaussparungen ungesichert zurückgelassen worden.
11
Bei den Besprechungen im Verladegebäude (Jour fixe) nach Abschluss der Rohbauarbeiten sei zu keinem Zeitpunkt eine Absturzsicherung an der Betondeckenaussparung angebracht gewesen.
12
Infolge des Unfalls leide der Kläger an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit dauerhaften, deutlichen Einschränkungen im Bereich der Aufmerksamkeit, der Konzentration, des Gedächtnisses und der Exekutivfunktion. Außerdem leide der Kläger an Bewegungseinschränkungen und ständigen Kopfschmerzen. Für die bereits eingetretenen unfallbedingten körperlichen Dauerschäden sei ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 85.000 € angemessen.
13
Der Kläger hätte ohne den Unfall monatlich Einkünfte i.H.v. 7.500 € erzielt (vgl. im Einzelnen den Schriftsatz vom 22.05.2017, Bl. 419 ff.). Für den Zeitraum bis einschließlich April 2011 sei dem Kläger nach Anrechnung des Verletztengeldes (Anlage K18, Bl. 238), der Unfallrente (Anlage K17, Bl. 236 und Anlage K19, Bl. 239) und des Einkommens des Klägers aus einer Aushilfstätigkeit (Anlage K20, Bl. 244) ein Verdienst i.H.v. 144.579,16 € entgangen.
14
Hinsichtlich der Differenz zu dem ursprünglich mit Klagantrag Ziff. 2 eingeklagten Betrag von 195.911,15 € hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte Ziff. 2 hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen, der Beklagte Ziff. 1 hat ihr widersprochen.
15
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt:
16
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 85.000,00 € nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.10.2010 zu zahlen.
17
2. Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 144.579,16 € nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2011 sowie als Nebenforderung 4.924,70 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 19.11.2008 den weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist. Beim immateriellen Zukunftsschaden sind auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung aus ärztlicher Sicht voraussehbaren aber noch nicht eingetretenen Dauerschäden zu berücksichtigen.
19
Hilfsweise für den Fall, dass er mit Klagantrag Ziff. 3 obsiegt, hat der Kläger klagerweiternd auch die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die bereits entstandenen materiellen Schäden beantragt.
20
Die Beklagten haben beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Der Beklagte Ziff. 1 behauptet:
23
Am Unfalltag habe U. G. den Kläger damit beauftragt, die Absturzsicherungen im Verladegebäude anzubringen, weil in den kommenden Tagen durch die Maschinenbaufirma Maschinenteile zu montieren gewesen seien. Der Kläger sei deshalb auf Herrn H. zugegangen und habe ihn aufgefordert, mit ihm zusammen die Absturzsicherung anzubringen.
24
Die Beklagte Ziff. 2 behauptet:
25
Bei der Räumung der Baustelle nach Abschluss der Rohbauarbeiten habe die Beklagte Ziff. 2 die Aussparung der Betondecke, durch die der Kläger gefallen sei, abgesichert und abgedeckt. Wenn am Unfalltag keine Absicherungen mehr vorhanden gewesen sein sollten, müssten diese im Laufe des Baufortschritts entfernt worden sein, ohne dass die Beklagte Ziff. 2 dies veranlasst hätte.
26
Der Einbau der Fenster sei ausschließlich von außen her über das angebrachte Gerüst erfolgt.
27
Das landgerichtliche Verfahren war vom 08.09.2011 bis 25.01.2013 ausgesetzt zur Klärung im sozialgerichtlichen Verfahren, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Nachdem das Sozialgericht Reutlingen dies mit Urteil vom 06.11.2012 rechtskräftig bejaht hat (Bl. 182), nahm der Kläger die Klage gegen die Fa. G., die ursprüngliche Beklagte Ziff. 1, und gegen U. G., den Geschäftsführer der Fa. G. und ursprünglichen Beklagten Ziff. 2, zurück.
28
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
29
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., Ga., Sa., Si., He., Ha., B., Se. und G.
2.
30
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
31
Zwar sei die Aussparung in der Zwischendecke nicht hinreichend gegen eine Sturzgefahr abgesichert gewesen. Damit sei aber eine Verkehrssicherungspflichtverletzung noch nicht belegt, denn es sei offen, ob zu dem Zeitpunkt des Unfalls überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht bestanden habe. Eine solche hätte nicht bestanden, wenn der Unfallbereich erst in den darauffolgenden Tagen wieder für Arbeiten hätte geöffnet werden sollen und der Kläger und der Zeuge H. sich nur deshalb im Unfallbereich aufgehalten hätten, um Absturzsicherungen zu installieren. Dies habe der Beklagte Ziff. 1 schlüssig und substantiiert vorgetragen. Den Beweis dafür, dass dies nicht so gewesen sei, habe der Kläger nicht geführt. Zwar habe der Zeuge H. nicht mehr bestätigen können, dass er mit der Absicherung des Gebäudes beauftragt gewesen sei, weil ihm offenbar aufgrund der seither verstrichenen Zeit eine konkrete Erinnerung gefehlt habe. Der Zeuge habe aber auch nichts Gegenteiliges zu berichten vermocht.
3.
32
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Den in erster Instanz noch als (unechten) Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens gestellten Feststellungsantrag bzgl. bereits entstandener materieller Schäden hat er nunmehr in seinen Berufungsantrag Ziff. 4 integriert.
33
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger Folgendes vor:
34
Der Kläger habe sich berechtigt auf der Baustelle aufgehalten und falle somit in den persönlichen Schutzbereich der Unfallverhütungsvorschriften. Den Nachweis, dass der Kläger beauftragt gewesen wäre, Absturzsicherungen vorzunehmen, hätten die Beklagten nicht erbracht. Dass dies nicht so gewesen sei, ergebe sich eindeutig aus den Angaben des mehrfach vernommenen Zeugen H.
35
Entgegen den landgerichtlichen Ausführungen sei es auch nicht plausibel, dass der Kläger am Unfalltag Absturzsicherungen anbringen sollte. Denn Wochen später hätte ein Montagegerüst für den noch einzubauenden Verlademischer montiert werden sollen und die Absturzsicherungen wären für dieses Montagegerüst hinderlich gewesen. Zudem wäre der späte Zeitpunkt der Absicherungsarbeiten nicht verständlich, denn an dem Rohbau sei auch nach Beendigung der Arbeiten durch die Beklagte Ziff. 2 weitergearbeitet worden, indem die Betontreppe eingebracht und die Fenstermontage erfolgt sei.
36
Wenn die Ansicht des Landgerichts richtig wäre, dass in persönlicher Hinsicht keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger bestanden hätte, wenn dieser zur Absicherung der Aussparungen in der Decke tätig gewesen wäre, dann sei es entgegen der Ansicht des Landgerichts relevant, ob es dem Kläger und dem Zeugen H. am Unfalltag möglich gewesen wäre, die Aussparungen tatsächlich abzudecken. Dies sei nicht der Fall gewesen, denn der Zeuge H. und der Kläger hätten am Unfalltag lediglich das Treppen- und Brüstungsgeländer anbringen wollen. Entsprechendes Material zur Anbringung der Absturzsicherungen sei vor Ort gar nicht vorhanden gewesen. Insoweit sei es dem Landgericht im Hinblick auf den im Zivilprozess herrschenden Grundsatz der Unmittelbarkeit auch verwehrt gewesen, die anderslautenden Angaben des Zeugen H. in dessen polizeilichen Vernehmungen zu berücksichtigen.
37
Die Beweislast für die Frage, ob der Kläger sich im Gefahrenbereich befunden habe, um Absturzsicherungen anzubringen, liege bei den Beklagten. Diese müssten die für sie (vermeintlich) günstige Behauptung beweisen.
38
Durch die Vernehmung der Zeugen H., Sa. und Ga. sei nachgewiesen, dass die Beklagte Ziff. 2 entgegen ihrem Vortrag überhaupt nie eine Absicherung der Aussparungen in der Betondecke vorgenommen habe. Zudem habe der Kläger bereits in erster Instanz Beweis durch Sachverständigen angeboten, dass zu keinem Zeitpunkt an den Deckenaussparungen Absturzsicherungen angebracht gewesen seien. Dies könne ein Sachverständiger heute noch an den fehlenden Spuren an den Deckenaussparungen feststellen. Vorsorglich werde dieser Beweisantritt in der zweiten Instanz wiederholt.
4.
39
Der Kläger/Berufungskläger beantragt:
40
1. Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 28.03.2018 – AZ 2 O 149/11 – wird – wie nachfolgend beantragt – abgeändert.
41
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 85.000,00 € nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.01.2010 zu zahlen.
42
3. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 144.579,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 sowie als Nebenforderung 4.924,70 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
43
4. Weiter ist festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 19.11.2008 den bereits entstandenen weiteren materiellen Schaden und den weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Beim immateriellen Zukunftsschaden sind auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung aus ärztlicher Sicht voraussehbaren, aber noch nicht eingetretenen Dauerschäden zu berücksichtigen.
44
Der Kläger/Berufungskläger beantragt zudem die Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des Betragsverfahrens gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
45
Die Beklagten/Berufungsbeklagten beantragen,
46
die Berufung zurückzuweisen.
5.
47
Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das landgerichtliche Urteil als richtig.
48
Der Beklagte Ziff. 1 führt ergänzend aus, dass selbst dann, wenn dem Beklagten Ziff. 1 ein haftungsbegründender Vorwurf gemacht werden könnte, eine Haftung nach den Grundsätzen über das gestörte Gesamtschuldverhältnis ausgeschlossen wäre, weil sich die weiteren Gesamtschuldner auf einen Leistungsausschluss wegen des Vorliegens eines Arbeitsunfalls berufen könnten und den Beklagten Ziff. 1 als Bauleiter lediglich sekundäre Verkehrssicherungspflichten, namentlich Aufsichts- und Hinweispflichten, träfen. Im Innenverhältnis würden daher ausschließlich die erstrangig Verkehrssicherungspflichtigen haften, was zwingend dazu führe, dass die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 abzuweisen sei.
49
Die Beklagte Ziff. 2 trägt mit der Berufungsbegründung vor, dass sie davon ausgehe, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Bauarbeiten entsprechende Absicherungsmaßnahmen vorhanden gewesen seien. Hierauf komme es jedoch nicht an, weil der Unfallbereich nach der Beendigung ihrer Arbeiten nicht zugänglich gewesen sei. Die Gefahrenzone sei erst mit dem Einbau der Treppe in das Bauwerk eröffnet worden; zu diesem Zeitpunkt habe aber keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Ziff. 2 mehr bestanden. Am Unfalltag sei es gerade die Aufgabe des Klägers und des Zeugen H. gewesen, den Gefahrenbereich für die nachfolgenden Arbeiten abzusichern.
6.
50
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
51
Die Strafakten des AG Oberndorf, Az. 5 Ds 24 Js …/09, waren beigezogen und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
52
Die Beklagten haben mit Schriftsätzen vom 26.11.2018 und 03.12.2018 nach Schluss der mündlichen Verhandlung nochmals Stellung genommen. Die Schriftsätze enthielten keinen neuen Vortrag und gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
II.
53
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Eine Haftung dem Grunde nach besteht sowohl bzgl. der Beklagten Ziff. 2 (nachfolgend A) als auch bzgl. des Beklagten Ziff. 1 (nachfolgend B). Allerdings muss sich der Kläger ein Mitverschulden und den Haftungsanteil der Fa. G. über die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs entgegenhalten lassen (nachfolgend C). Die Höhe des Schadens ist im Rahmen einer Beweisaufnahme weiter zu klären (nachfolgend D.).
54
A Haftung der Beklagten Ziff. 2:
1.
55
Die Beklagte Ziff. 2 hat ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.
a)
56
Die Beklagte Ziff. 2 hatte für die Absicherung der Aussparungen in der Zwischendecke des von ihr erstellten Rohbaus zu sorgen.
57
Die Beklagte Ziff. 2 traf als für die Erstellung des Rohbaus verantwortliche Unternehmerin die Verkehrssicherungspflicht für den Rohbau (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 191; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2018, Rn. 2355). Maßstab für Art und Umfang von Verkehrssicherungspflichten sind u.a. die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (Werner/Pastor, aaO., Rn. 2357). Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 UVV „Bauarbeiten“ mussten die Aussparungen in dem Zwischengeschoss durch Absturzsicherungen gesichert werden.
58
Die Verkehrssicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten; wer eine Baustelle verlässt, muss daher dafür sorgen, dass bestehende Gefahrenquellen hinreichend abgesichert werden (Werner/Pastor, aaO., Rn. 2359). Wird die Baustelle in verkehrsunsicherem Zustand verlassen, dauert die Verkehrssicherungspflicht fort (Palandt/Sprau, aaO, Rn. 191).
b)
59
Die Beklagte Ziff. 2 hat die Baustelle in verkehrsunsicherem Zustand verlassen, denn es ist davon auszugehen, dass die Aussparungen nicht abgesichert waren, als sie die Baustelle geräumt hat.
aa)
60
Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, dass die Beklagte Ziff. 2 bei der Räumung der Baustelle keine Absturzsicherungen angebracht hat. Diese Behauptung hat die Beklagte Ziff. 2 nicht substantiiert bestritten.
61
Die Beklagte Ziff. 2 hat in erster Instanz lediglich allgemein vorgetragen, dass sie zum Abschluss der Rohbauarbeiten den von ihr durchgeführten Bauabschnitt abgesichert habe und dass im Rahmen der Räumung auch eine Abdeckung sämtlicher Aussparungen der Betondecken erfolgt sei (Klagerwiderung vom 26.07.2011, S. 2, Bl. 85).
62
Dieser Vortrag genügt nicht, worauf der Klägervertreter bereits in erster Instanz hingewiesen hat (Schriftsatz vom 07.09.2011, S. 2, Bl. 158). Die Beklagte Ziff. 2 müsste vortragen, in welcher Art und Weise die Absicherung erfolgt ist, denn nur dann könnte beurteilt werden, ob es sich um ausreichende Maßnahmen gehandelt hat.
bb)
63
Im Übrigen ist nach der Beweisaufnahme in erster Instanz ohnehin davon auszugehen, dass die Beklagte Ziff. 2 die Aussparungen bei der Räumung der Baustelle nicht abgesichert hat.
(i)
64
Aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Unfalls die Löcher nicht abgedeckt waren, lässt sich dies allerdings nicht mit der notwendigen Sicherheit rückschließen. Immerhin war der Rohbau bereits Anfang August 2008 fertiggestellt und es sind mehr als drei Monate bis zum Unfall vergangen, seit die Beklagte Ziff. 2 die Baustelle geräumt hat. Es ist durchaus vorstellbar, dass in diesem Zeitraum – aus welchen Gründen auch immer – eine ordnungsgemäß angebrachte Absicherung entfernt worden sein könnte.
65
Auch der Beweisantritt des Klägers durch Sachverständigengutachten dafür, dass an den Öffnungen nie eine Absicherung angebracht war, bleibt erfolglos. Es fehlt für die Einholung eines Sachverständigengutachtens an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Denn eine Absturzsicherung hätte beispielsweise dadurch erfolgen können, dass ausreichend dicke und gegen Verrutschen gesicherte Dielen über die Aussparungen gelegt werden. Dass eine solche Absicherung keine Spuren an den Öffnungen hinterlassen würde, ist offensichtlich.
66
Nicht zum Nachweis der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten Ziff. 2 geeignet sind auch die Angaben des Zeugen Sa. Der Zeuge Sa. wurde erstmals mehrere Jahre nach dem Unfall vernommen (Bl. 429 der Strafakten). Er war nie selbst im Verladegebäude tätig. Seine Angaben zum Zustand im Gebäudeinneren blieben zeitlich vage.
(ii)
67
Der Zeuge Ga. hat aber bekundet, dass die Deckenöffnungen bereits im August 2008 und damit relativ kurz nach Beendigung der Rohbauarbeiten durch die Beklagte Ziff. 2 am 02.08.2008 bereits nicht (mehr) abgesichert waren.
68
Die Angaben des Zeugen Ga. sind glaubhaft und legen angesichts des kurzen Zeitraums zwischen Beendigung der Rohbauarbeiten und der Feststellung des Zustands durch den Zeugen Ga. den Schluss nahe, dass die Aussparungen nie abgesichert waren. Hierfür spricht insbesondere, dass offensichtlich weder der Zeuge Ga. noch der Beklagte Ziff. 1 noch ein anderer Verantwortlicher der Fa. G. Veranlassung gesehen hatten, für eine Absicherung der Löcher zu sorgen. Der Zustand wurde offensichtlich allgemein akzeptiert. Damit liegt die Annahme nahe, dass auch die Beklagte Ziff. 2 den Zustand des Verladegebäudes mit den nicht abgesicherten Aussparungen für ordnungsgemäß gehalten hatte.
69
Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Ga. ist zwar zu berücksichtigen, dass er der Vater des Klägers ist. Es gibt aber keine einzige Zeugenaussage, die seinen Angaben widerspricht. Es ist auch nicht bestritten, dass es mehrere Jours fixes auf dem Zwischengeschoss des Verladegebäudes gegeben hat, an denen der Zeuge Ga. teilgenommen hat. Dass er Angaben zu der Frage, ob die Aussparungen abgesichert waren, machen konnte, ist daher plausibel.
70
Auch aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der dort als Zeuge vernommene U. G. hatte in seiner Vernehmung vom 15.05.2009 lediglich angegeben, dass die Treppe durch einen Baustellenzaun so gesichert gewesen sei, dass niemand hätte hochgehen können (Bl. 56). Hätten nach Ansicht des U. G. auch die Aussparungen in der Decke abgesichert sein müssen, hätte er dies wohl erwähnt. In seiner späteren Vernehmung vom 26.02.2010 behauptete er auch nur, dass der Maurer die Löcher mit Schaltafeln abgesichert habe (Bl. 84). Damit dürfte aber lediglich die aus der Rechnung der Beklagten Ziff. 2 ersichtliche Abdeckung während der laufenden Rohbauarbeiten gemeint gewesen sein.
71
Soweit der Verteidiger des U. G. im Ermittlungsverfahren behauptet hatte, dass die Absturzsicherungen ursprünglich vorhanden gewesen seien, von der Beklagten Ziff. 2 jedoch wenige Tage vor dem streitgegenständlichen Unfall vertragswidrig entfernt worden seien (Bl. 300 der Strafakte), handelt es sich ersichtlich um eine bloße Schutzbehauptung. Dies wurde weder von U. G. bei seinen vorherigen Zeugenvernehmungen behauptet noch findet dieser Vortrag in irgendeiner anderen Zeugenaussage irgendeine Stütze. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte Ziff. 2 die einmal angebrachten Absicherungen ohne konkreten Anlass wieder entfernt haben sollte.
72
Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Ga. ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beklagte Ziff. 1 im Gegensatz zur Beklagten Ziff. 2 nicht bestreitet, dass die Aussparungen in der Zwischendecke bei der Räumung der Baustelle durch die Beklagte Ziff. 2 nicht abgesichert waren.
73
Für das Fehlen der erforderlichen Absicherung spricht desweiteren, dass ausweislich der Schlussrechnung der Beklagten Ziff. 2 die Deckenschalung gleichzeitig als Absturzsicherung verwandt werden sollte und eine gesonderte Absturzsicherung nicht in Rechnung gestellt wurde. Daraus folgt, dass jedenfalls für die Zeit, in der die Deckenschalung angebracht war, keine gesonderte Absturzsicherung angebracht war, weil die durchgehende Schalung einen Absturz ohnehin verhindert hätte. Daraus folgt desweiteren, dass mit der Entfernung der Deckenschalung auch automatisch diese Absturzsicherung entfernt wurde. Dass danach eine gesonderte Absturzsicherung angebracht wurde, erscheint wenig wahrscheinlich, denn eine solche hätte die Beklagte Ziff. 2 vermutlich auch gesondert berechnet.
74
Für das Fehlen einer Absturzsicherung spricht desweiteren, dass der letzte Tagesbericht der Beklagten Ziff. 2 vom 02.08.2008 nur die Ausschalung der Decke beinhaltet, aber keine Anbringung von Absturzsicherungen (Anlage B2, Bl. 116), und dass in keinem Tagesbericht die gesonderte Anbringung von Absturzsicherungen erwähnt wird (Anlage B2, Bl. 92 ff.). Auch wenn die Tagesberichte allgemein sehr kurz gehalten sind, spricht auch dieser Umstand dafür, dass keine Absturzsicherungen angebracht wurden.
75
Den Gegenbeweis konnte die Beklagte Ziff. 2 nicht führen. Die Arbeiter der Beklagten Ziff. 2, die Zeugen Si., Se., He., Ha. und B., konnten zur Absicherung der Löcher zum Abschluss der Arbeiten nichts mehr sagen. Dies ist aufgrund des Zeitraums von siebeneinhalb Jahren seit dem Unfall nicht weiter verwunderlich. Eine ordnungsgemäße Absicherung ist somit aufgrund der Zeugenaussagen nicht belegt. Soweit der Zeuge B. ausgesagt hat, dass die übliche Vorgehensweise zur Absicherung von Öffnungen in der Decke darin bestanden habe, dass Dielenbretter drübergelegt werden (Bl. 315 – eine solche Absicherung erwähnt auch der Zeuge O. Se. im Ermittlungsverfahren, Bl. 506 R der Strafakten), hilft dies der Beklagten Ziff. 2 nicht weiter, denn die übliche Vorgehensweise bedeutet nicht, dass auch im vorliegenden Fall so verfahren wurde.
76
Die Zeugenaussagen kann der Senat selbst würdigen, ohne die Zeugen nochmals zu vernehmen. Das Berufungsgericht darf von einer wiederholten Vernehmung absehen, wenn der Erstrichter – wie hier – eine Zeugenaussage nicht gewürdigt hat, weil er sie für unerheblich hielt. Es darf daher auch die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erstmals beurteilen (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 529 Rn. 17). Anderes würde nur dann gelten, wenn der Erstrichter einander widersprechende Zeugenaussagen nicht gewürdigt hätte, weil er sie – anders als das Berufungsgericht – nicht für entscheidungserheblich gehalten hat, und es mangels objektiver Anhaltspunkte für die Beweiswürdigung auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt. In einem solchen Fall müsste das Berufungsgericht die Zeugen nochmals vernehmen (Ball, aaO.). Solche einander widersprechenden Zeugenaussagen gibt es aber nicht. Die oben erwähnte Aussage des Zeugen B. widerspricht den Angaben des Zeugen Ga. nicht, weil der Zeuge B. nur zur üblichen Vorgehensweise Angaben machen konnte, nicht aber dazu, wie es im konkreten Fall gehandhabt wurde.
2.
77
Dadurch, dass die Löcher beim Verlassen der Baustelle nicht abgedeckt waren und auch keine sonstige Absturzsicherung angebracht war, hat die Beklagte Ziff. 2 eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen.
78
Es kommt nicht darauf an, dass das Zwischengeschoss zeitweise nicht erreichbar war, weil die Treppe noch nicht eingebaut war. Denn die Beklagte Ziff. 2 wusste, dass an dem Rohbau weitergearbeitet wird und dass sich deshalb künftig Arbeiter in diesem Bereich aufhalten werden. Sie musste auch wissen, dass deren berechtigte Sicherheitserwartung dahin gehen würde, dass Schächte abgedeckt oder in sonstiger Weise gesichert sind (vgl. Wagner in MüKo/BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 611). Im Hinblick auf die nachfolgenden Gewerke war die Beklagte Ziff. 2 daher sicherungspflichtig. Ihre Verkehrssicherungspflicht hätte erst geendet, wenn die Sicherung der Gefahrenquelle von einem anderen tatsächlich und ausreichend übernommen worden wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.02.1992, 6 U 132/91, BeckRS 1992, 30811127). Dies ist nicht geschehen.
79
Soweit das OLG Koblenz in einer Entscheidung vom 05.03.2014, Az. 5 U 1090/13, eine Verkehrssicherungspflicht in einem Fall verneint hat, in dem das Obergeschoss eines Rohbaus nur über ein Außengerüst erreichbar war und in dem am Unfalltag mit keinem Verkehr zu rechnen war, ist der Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Zwar war auch im vorliegenden Fall das Zwischengeschoss bei Abschluss der Rohbauarbeiten nur über eine Leiter zu erreichen. Der Unterschied zum Fall des OLG Koblenz liegt aber darin, dass im vorliegenden Fall der Beklagten Ziff. 2 bewusst sein musste, dass andere Firmen auf der Baustelle tätig sein würden, dass also andere Arbeiter mit der von der Beklagten Ziff. 2 geschaffenen Gefahrenquelle in Berührung kommen würden. Im Fall des OLG Koblenz hingegen konnte damit gerechnet werden, dass nur der Verkehrssicherungspflichtige selbst bzw. seine Mitarbeiter den Gefahrenbereich betreten würden.
3.
80
Die Verkehrssicherungspflicht bestand auch gegenüber dem Kläger.
81
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vom Bauherrn, d.h. konkret von U. G., den Auftrag hatte, auch die Löcher abzudecken. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, entlastet dies die Beklagte Ziff. 2 bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht in ihrem Auftrag gehandelt hätte. Denn es ist zwar richtig, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht gegenüber demjenigen haftet, den er selbst mit der Absicherung der Baustelle beauftragt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 152, 153; OLG Köln, Urteil vom 10.01.1992, 19 U 198/91, BeckRS 1992, 5397, Rn. 15). Muss sich aber wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein Dritter um die Gefahrenstelle kümmern, ist nicht ersichtlich, weshalb dies den eigentlich Verkehrssicherungspflichtigen entlasten sollte. Der Umstand, dass derjenige, der die Gefahrenstelle sichern sollte und daher um die Gefahr wusste, die Gefahr vergisst und deshalb zu Schaden kommt, spielt zwar sicherlich eine Rolle beim Mitverschulden. Zum Ausschluss der Haftung führt dieser Umstand aber nicht grundsätzlich, sondern nur dann, wenn das Mitverschulden mit 100% zu bewerten ist.
82
Hinzu kommt, dass der Kläger unzweifelhaft nicht beim Abdecken der Aussparungen in der Zwischendecke, sondern beim Anbringen eines Treppen- bzw. Brüstungsgeländers verunglückt ist. Damit liegt – anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall (NJW-RR 1988, 152, 153) – ein innerer Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Gefahrenlage vor.
83
Ein Ausschluss der Haftung ergibt sich deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzwecks der Verkehrssicherungspflicht. Verwirklicht hat sich in dem Unfall nämlich gerade die Gefahr, die durch die Absicherung derartiger Löcher vermieden werden soll, nämlich dass ein Arbeiter durch eines diese Löcher fällt, weil er durch andere Arbeiten abgelenkt ist.
4.
84
Der Verstoß der Beklagten Ziff. 2 gegen ihre Verkehrssicherungspflicht war kausal für den Sturz des Klägers. Hierfür spricht der durch die Beklagte Ziff. 2 nicht entkräftete Beweis des ersten Anscheins, da mit dem Sturz des Klägers durch die Deckenaussparung gerade der Schaden eingetreten ist, der durch die die Beklagte Ziff. 2 treffende Verkehrssicherungspflicht verhindert werden sollte (vgl. Zöller/Greger, aaO., Vor § 284 Rn. 30).
5.
85
Die Haftung der Beklagten Ziff. 2 ist nicht nach § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen, denn die Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 2 und der Kläger waren nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig.
86
Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGHZ 145, 331; BGH, NJW 2004, 947, 948). Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, NJW 2004, 947, 948; Ricke in Kasseler Kommentar, 100. EL Juni 2018, SGB VII § 106 Rn. 10c, 11).
87
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar waren die weiteren Arbeiten im Verladegebäude auf die Erstellung des Rohbaus angewiesen. Für die weiteren Arbeiten wäre es auch erforderlich gewesen, dass die Aussparungen in der Zwischendecke ausreichend abgesichert sind. Dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten der nachfolgenden Gewerke einerseits und der den Rohbau erstellenden Beklagten Ziff. 2 bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Die nachfolgenden Arbeiten bauten lediglich auf dem von der Beklagten Ziff. 2 geschaffenen Arbeitsergebnis auf. Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinander. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne dass der andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Die Beklagte Ziff. 2 hatte ihre Arbeiten, die Erstellung des Rohbaus, bereits beendet, als der Kläger mit den Arbeiten am 19.11.2008 begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten „ablaufbedingt in die Quere kommen” (vgl. BGH, NJW 2004, 947, 948)
88
B Haftung des Beklagten Ziff. 1:
1.
89
Eine Haftung des Beklagten Ziff. 1 aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht gleichfalls.
a)
90
Der Beklagte Ziff. 1 war verantwortlich dafür, dass die Beklagte Ziff. 2 die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten einhält. Ihn traf insoweit eine Überwachungspflicht.
aa)
91
Der Beklagte Ziff. 1 hatte als verantwortlicher Bauleiter nach § 45 LBO auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle zu achten, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer. Hierzu zählt auch die Sicherheit der Baustellenanlagen und Baustelleneinrichtungen sowie der technische Arbeitsschutz (Werner/Pastor, aaO., Rn. 2371; Hofmeister/Mayer, BeckOK Bauordnungsrecht BW, § 45 LBO Rn. 15). Angesichts dessen kommt es auf den Streit der Parteien darüber, ob der Beklagte Ziff. 1 „nur“ als Bauleiter nach der LBO bestellt war, nicht an.
92
Da der Beklagte Ziff. 1 verantwortlicher Bauleiter nach § 45 LBO war, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Fa. G. in Gestalt des Zeugen U. G. dem Beklagten Ziff. 1 ausdrücklich die Pflichten zur Überwachung und Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten übertragen hat.
bb)
93
Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Beklagte Ziff. 1 nur für die Zeit bis zur Erstellung des Rohbaus zum Bauleiter bestellt war oder bis zur endgültigen Fertigstellung des Gebäudes. Selbst wenn der Beklagte Ziff. 1 nur bis zur Erstellung des Rohbaus verantwortlicher Bauleiter gewesen sein sollte, so gehörte zu seinen Aufgaben auf jeden Fall noch die Überwachung der ordnungsgemäßen Absicherung der Baustelle nach Fertigstellung des Rohbaus.
b)
94
Im Verhältnis zum Beklagten Ziff. 1 ist unstreitig, dass die Beklagte Ziff. 2 die Baustelle verlassen hat, ohne die Aussparungen abzusichern. Der Beklagte Ziff. 1 hat dies – die glaubhaften Angaben des Zeugen Ga. zugrunde gelegt – auch gewusst, da er an mehreren Jours fixes teilgenommen hatte, die auf der besagten Zwischengeschossdecke stattgefunden haben. Ohnehin hätte er sich im Rahmen seiner Bauleitertätigkeit vom ordnungsgemäßen Zustand der Baustelle nach der Räumung der Baustelle durch die Beklagte Ziff. 2 überzeugen müssen. Er hätte daher im Rahmen seiner „sekundären Verkehrssicherungspflicht“ (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rn. 2372) die Pflicht gehabt, bei der Beklagten Ziff. 2 darauf hinzuwirken, dass die Aussparungen abgesichert werden. Hätte er dies getan, so ist davon auszugehen, dass die Beklagte Ziff. 2 ihrer vertraglichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Absicherung der Baustelle nachgekommen wäre. Andernfalls hätte der Beklagte Ziff. 1 die Absicherung der Aussparungen selbst veranlassen müssen (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rn. 2372). Der nachfolgende Unfall wäre dann vermieden worden.
2.
95
Der Beklagte Ziff. 1 kann sich nicht darauf berufen, dass ihn nur eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht getroffen habe und seine Haftung daher nachrangig sei und ebenso wie die der Fa. G. entfalle.
96
Im Verhältnis zur Fa. G. dürfte bereits keine nachrangige Verkehrssicherungspflicht vorliegen, denn aufgrund seiner Bauleitertätigkeit hat der Beklagte Ziff. 1 die dem Bauherrn obliegende Überwachungstätigkeit gegenüber dem Bauunternehmer übernommen.
97
Im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 2 liegt aus Sicht des Klägers ohnehin eine gleichrangige Haftung vor. Die Beklagten haften gem. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB als Gesamtschuldner (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rn. 2492 OLG Stuttgart, Urteil vom 12.03.1999, 2 U 74/98, juris Rn. 62, 64).
98
C Zur Haftungsquote:
1.
99
Der Kläger muss sich auf seine Ansprüche ein Mitverschulden gem. § 254 BGB anrechnen lassen.
100
Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er die im Verkehr übliche Sorgfalt hätte walten lassen. Die Aussparungen waren für ihn ohne weiteres erkennbar. Ungeachtet des Streits der Parteien über die genaue Uhrzeit des Unfalls und über die Lichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt steht fest, dass es noch hell genug war, um ein Geländer anzubringen. Dies schließt es aus, dass es zu dunkel gewesen sein könnte, um die Aussparungen in der Zwischendecke zu erkennen.
101
Dahingestellt bleiben kann, wie sich der Unfall im Einzelnen ereignet hat. Für die Bewertung des Mitverschuldens des Klägers ist es ohne Belang, ob er beim Rückwärtsgehen in die Aussparung gestürzt ist oder beim Vorwärtsgehen. Ging er vorwärts, hätte er das Loch eher bemerken müssen, ging er rückwärts, hätte er von vornherein mehr aufpassen müssen.
2.
102
Der Kläger muss sich auf seine Ansprüche den Haftungsanteil der Fa. G. und deren Mitarbeiter im Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs haftungsmindernd anrechnen lassen.
a)
103
Eine Haftung der Fa. G. würde ohne die Privilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII bestehen. Denn durch die vom Zeugen Ga. berichteten Jours fixes auf der Zwischenebene des Verladegebäudes wusste auch U. G., dass die Löcher in der Zwischendecke nicht abgedeckt waren. Aufgrund dieser Kenntnis hätte er für die Fa. G. tätig werden und die Absicherung der Aussparungen veranlassen müssen. Denn den Bauherrn, der Anlass zu Zweifeln haben muss, ob der Unternehmer den Gefahren und Sicherungsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise Rechnung getragen hat, trifft weiterhin eine Verantwortung und damit eine Ersatzpflicht (Werner/Pastor, aaO., Rn. 2364). Dass U. G. zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Geschäftsführer der Fa. G. war, ändert hieran nichts, denn den notwendigen Vortrag für die Führung des Entlastungsbeweises nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB haben weder die Fa. G. als ursprüngliche Beklagte Ziff. 1 noch die jetzigen Beklagten Ziff. 1 und 2 gehalten.
b)
104
Nicht richtig ist der Einwand, dass auch Haftungsanteile des U. G. und des Zeugen H. zu berücksichtigen wären, denn die Haftung der Fa. G. ergibt sich gerade erst aus ihrer Haftung für ihre Mitarbeiter. Insoweit besteht zwischen der Fa. G. und ihren Mitarbeitern eine Haftungseinheit (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 254 Rn. 70).
3.
105
Das Mitverschulden des Klägers ist mit einem Drittel zu bewerten. Auf der einen Seite waren die Aussparungen ohne weiteres erkennbar. Auf der anderen Seite ist es gerade die typische Gefahr solcher Aussparungen im Fußbodenbereich, dass einer der in der Umgebung beschäftigten Arbeiter im Zuge der Arbeiten irgendwann einmal diese Gefahrenquelle vergisst oder übersieht und hineinstürzt, wobei es u.a. auch von der jeweiligen Konzentration auf andere Arbeiten abhängt, wen es trifft. Der Haftungsanteil dessen, der die Gefahr verursacht hat, ist daher höher anzusetzen als der Mitverschuldensanteil desjenigen, bei dem sich die Gefahr letztlich verwirklicht.
106
Hinsichtlich der restlichen zu verteilenden Haftungsanteile von 2/3 hat die Beklagte Ziff. 2 als die primär Verkehrssicherungspflichtige den Hauptanteil zu tragen (vgl. Werner/Pastor, aaO., Rn. 2493). Auf der anderen Seite waren die offenen Aussparungen ausweislich der Zeugenaussage Ga. allgemein bekannt, so dass die Pflicht zum Einschreiten für die Fa. G. und den Beklagten Ziff. 2 offensichtlich war. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, dass die Beklagte Ziff. 2 intern im Verhältnis zu der Fa. G. und zum Beklagten Ziff. 1 einen Haftungsanteil von 50% zu tragen hat und die Fa. G. und der Beklagte Ziff. 1 von jeweils 25%. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers von 1/3 ergibt dies einen auf die Fa. G. entfallenden Haftungsanteil von 1/6 (25% von 2/3), den sich der Kläger über die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zusätzlich zu seinem eigenen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen muss. Hinsichtlich der restlichen 50% haften die Beklagten als Gesamtschuldner.
107
D Zur Höhe des Schadens:
108
Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO entscheidet der Senat über die Klage durch Grund- und Teilurteil und verweist das Verfahren zur Ermittlung der Höhe der zuzusprechenden Beträge an das Landgericht zurück.
109
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache gem. § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen vor.
1.
110
Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld, entgangenen Verdienst und auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach Grund und Höhe streitig.
111
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass Schadensersatzansprüche dem Grunde nach nicht bestehen.
2.
112
Der Streit zwischen den Parteien über den Betrag der Ansprüche ist noch nicht zur Entscheidung reif.
a)
113
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld ist weder als unzulässig abzuweisen noch kann über ihn bereits jetzt positiv entschieden werden.
aa)
114
Der Kläger macht mit seiner Klage ausdrücklich nur Schmerzensgeld für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei ihm bereits eingetretenen unfallbedingten körperlichen Dauerschäden geltend. Hiervon umfasst sind – wie der Kläger in der Berufungsverhandlung klargestellt hat – auch die Wirkung dieser Dauerschäden im Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung. Nicht vom Zahlungsantrag umfasst sind jedoch alle sonstigen zukünftigen immateriellen Schäden, d.h. solche Schäden, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sind, unabhängig davon, ob diese vorhersehbar waren. Der Kläger macht damit bzgl. des Schmerzensgelds nur einen Teilbetrag geltend.
115
Eine solche Teilklage ist grundsätzlich zulässig. Zwar ist der Anspruch auf Schmerzensgeld eigentlich nicht teilklagefähig. Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht willkürlich in einzelne Teilbeträge oder nach Zeitabschnitten zerlegt werden darf. Ist die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung aber noch nicht abgeschlossen und deshalb auch noch nicht endgültig absehbar, ist ausnahmsweise eine Schätzung des angemessenen Schmerzensgelds begrenzt auf den gegenwärtigen Zeitpunkt möglich. In diesem Fall darf eine Begrenzung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung vorgenommen werden (Müller in Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2015, Kap. 6, Rn. 331; BGH, Urteil vom 20.01.2004, VI ZR 70/03, r+s 2004, 2016, 2018).
116
Im vorliegenden Fall war die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klageerhebung ausweislich der vorgelegten Arztberichte noch nicht abgeschlossen. Eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustands war nach dem durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers insbesondere im Hinblick auf das Hörvermögen und die Hirnleistungen des Klägers möglich. Im Hinblick auf den seit der Klageerhebung im Jahr 2011 verstrichenen Zeitraum wird der Kläger zwar seine Angaben zu seinem Gesundheitszustand aktualisieren müssen. Es erscheint aber wahrscheinlich, dass künftige Verschlechterungen nach wie vor nicht ausgeschlossen werden können und eine Teilklage daher auch derzeit noch zulässig ist.
bb)
117
Der Kläger wird zunächst seine Angaben zu den gesundheitlichen Folgen zu aktualisieren haben. Danach wird jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 2, die die bereits in der Klageschrift geschilderten Dauerschäden bestritten hat, über die Richtigkeit der Angaben durch das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten Beweis zu erheben sein. Im Verhältnis zum Beklagten Ziff. 1 wird es von dessen Reaktion auf die aktualisierte Darstellung des Klägers abhängen, ob eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, nachdem jedenfalls die in der Klagebegründung geschilderten Dauerschäden in diesem Prozessverhältnis unstreitig geblieben sind.
b)
118
Auch hinsichtlich des mit der Zahlungsklage geltend gemachten Verdienstausfalls wird über die Behauptung des Klägers Beweis zu erheben sein, dass der Kläger als Meister und Schweißfachmann im Angestelltenverhältnis mindestens 60.000 € brutto jährlich hätte verdienen können und dass ein im Markt eingeführter Meisterbetrieb im Metallbereich einen Jahresgewinn von durchschnittlich 100.000 € erwirtschaftet. Der Kläger hat hierfür die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
c)
119
Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Gegenstandswert die gegenüber den Beklagten berechtigten Forderungen zugrunde zu legen. In welcher Höhe diese berechtigt sind, kann erst nach Durchführung der oben genannten Beweisaufnahme beurteilt werden.
3.
120
Der Kläger hat die Zurückverweisung beantragt.
4.
121
Die Zurückverweisung an das Landgericht steht gem. § 538 Abs. 2 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1365, 1366). Für eine Zurückverweisung spricht aber im vorliegenden Fall ganz wesentlich der Umstand, dass sowohl zur Höhe des Schmerzensgelds als auch zur Höhe des entgangenen Verdiensts bislang mit Ausnahme der Vernehmung des Zeugen Ga. noch keine Beweiserhebungen erfolgt sind und bzgl. beider Ansprüche noch eine Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich sein wird.
III.
1.
122
Die Kostenentscheidung ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Zöller/Heßler, aaO., § 538 Rn. 58).
123
Das Urteil ist im Hinblick auf etwaige Vollstreckungsmaßnahmen aus dem erstinstanzlichen Urteil gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, aaO., § 538 Rn. 59).
124
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.
2.
125
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist wie folgt festzusetzen:
126
Klagantrag Ziff. 1: 85.000,00 €
Klagantrag Ziff. 2: 144.579,16 €
Klagantrag Ziff. 3: 255.000,00 €
127
Der Streitwert des Klagantrags Ziff. 3 richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO. § 9 ZPO ist u.a. auch anwendbar bei Rentenansprüchen gem. § 843 BGB aus unerlaubten Handlungen (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 9 Rn. 4). Der mit Klagantrag Ziff. 3 geltend gemachte Feststellungsantrag betrifft im Wesentlichen diesen Rentenanspruch aus § 843 BGB, denn nach dem Klägervortrag ist der entgangene Verdienst die wesentliche materielle Schadensposition.
128
Der Kläger geht von einem ersatzfähigen monatlichen Gewinn von 7.500 € aus. Der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs hiervon beträgt 315.000 €. Hiervon ist ein Abschlag von 20% zu machen, weil es sich um eine positive Feststellungsklage handelt (Zöller/Herget, aaO., Rn. 1). Damit ergibt sich ein Streitwert von 252.000 €. Dieser ist noch geringfügig aufzurunden wegen möglicher immaterieller Zukunftsschäden.