LG Bonn, Urteil vom 16.05.2008 – 3 O 503/07
Grundsätzlich hat derjenige, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, § 823 Rn. 48; BGH VersR 1992, 844, 845; BGH VersR 06, 803). Das gilt auch für den Schutz von Kinder (Rn. 24).
Die vom Eigentümer des Swimmingpools zu treffenden Unfallschutzmaßnahmen begrenzt sich auf den Kreis jener Personen, von denen dem Eigentümer bekannt ist oder bekannt sein muss, dass sie den Swimmingpool – befugt oder unbefugt – nutzen und hierbei potentiell gefährdet sind (Rn. 24).
Es ist nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen zu begegnen; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Die Absicherungsverpflichtung des Grundstückseigentümers findet ihre Grenze in der vernünftigen Vorsicht und dem nach den Umständen des Einzelfalls Zumutbaren (Rn. 25).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Ehemannes der Frau u; diese ist als mitversicherte Person in den Vertrag einbezogen. Die Parteien streiten um die hälftige Befreiung der bei der Klägerin versicherten Frau u von den gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüchen sowie um Regressansprüche, welche aus einem Unfall der seinerzeit dreijährigen T vom 06.08.2004 resultieren.
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Die Beklagte ist Eigentümerin des von der Straße aus gesehen in der zweiten Reihe liegenden Anwesens A …b in … J . Vorne an der Straße steht das Haus mit der Adresse A …a. Der Eigentümer dieses Grundstückes ist der Sohn der Frau u. Zwischen der Familie u und der Beklagten besteht ein gutes Verhältnis, so dass beiderseitig auf eine Einfriedung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verzichtet wurde. Ein ungehinderter Zugang des Grundstücks der Beklagten vom Grundstück der Eheleute u aus ist möglich. Eine Einfriedung besteht hingegen zu den Nachbargrundstücken sowie zur Straße.
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Im Garten der Beklagten befindet sich ein Swimmingpool, dessen Nutzung wegen des guten nachbarschaftlichen Verhältnisses regelmäßig auch den Eheleuten u gestattet ist. Es war für die Beklagte selbstverständlich, dass die Familie u den Swimmingpool nutzen durfte, wenn keine anderweitigen Umstände dagegen sprachen. Dies galt auch für Frau u, die Großmutter der verunglückten T, die bei der Familie u des öfteren zu Besuch war, sich regelmäßig um die beiden Kinder O und K T kümmerte und im Zuge dessen auch bereits in der Vergangenheit – nach Absprache mit der Beklagten – mit den Enkelkindern den Pool benutzt hatte. Der Pool ist weder von einem Geländer umgeben noch durch andere Sicherungsmaßnahmen geschützt.
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Die Kinder der Eheleute P und B T, die zu diesem Zeitpunkt fünfjährige K und die dreijährige O , waren Frau u auch am 06.08.2004 zur Betreuung anvertraut. Auf entsprechende Nachfrage gestattete ihr die Beklagte, mit ihren Enkelkindern den Swimmingpool zu nutzen. Die Beklagte begab sich sodann zu einem Banktermin im nächsten Ort. Im folgenden verunglückte T in dem Swimmingpool und wurde erst nach einigen Minuten bewusstlos im Wasser gefunden. Zwar konnte das Leben des Kindes gerettet werden, jedoch sind bei dem Mädchen erhebliche gesundheitliche Schäden zurückgeblieben. O T liegt bis heute im Wachkoma, eine vollständige Genesung ist inzwischen ausgeschlossen.
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Zwischenzeitlich traten sowohl die Krankenkassen wegen der anfallenden Heil- und Pflegekosten als auch die Eheleute P und B T als Eltern des Kindes mit Regress- und Schadensersatzansprüchen an die Klägerin als Haftpflichtversicherer von Frau u heran.
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Die vertragsmäßige Deckung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag wurde für die versicherte u von der Klägerin zugesagt. Die Ansprüche der Krankenkassen, des geschädigten Kindes sowie der Eltern belaufen sich- insoweit von der Klägerin unstreitig vorgetragen – auf insgesamt 1.201.601,00 EUR, wovon bereits geleistete Akontozahlungen an die Eheleute T in Höhe von 50.000 EUR sowie in Folge eines Teilungsabkommens mit der M Versicherung abgegoltene 15.301,00 EUR in Abzug zu bringen sind. Mithin verbleibt ein Restbetrag von 1.136.300,00 EUR. Für die bislang nicht bezifferten, jedoch weiterhin zu erwartenden Heil- und Pflegemaßnahmen bringt die Klägerin unbestritten Aufwendungen in Höhe von weiteren 500.000 EUR in Ansatz, sodass sich die noch zu erwartenden Schadenersatzverpflichtungen auf insgesamt 1.636.300,00 EUR belaufen.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die bei ihr versicherte Frau u hälftige Befreiung von den gegen Frau u aufgrund des Unfalls der T vom 06.08.2004 gerichteten Schadensersatzansprüchen. Weiterhin regressiert die Klägerin gegenüber der Beklagten aus übergegangenem Recht den hälftigen Betrag der bereits aufgebrachten Entschädigungsleistungen (50.000 €) an die Eheleute T.
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Die Klägerin behauptet, den Kindern seien während des Bades Schwimmflügel angelegt worden. Nach Beendigung des Bades habe die aufsichtsführende Großmutter u die Kinder im Gartenhäuschen umkleiden wollen. u habe die Kinder angewiesen, kurz auf sie zu warten und sich nicht von der Stelle zu rühren, damit sie sich zur Toilette begeben könne. Nach dem Toilettengang habe die Großmutter festgestellt, dass ihr das ältere der beiden Kinder, die fünfjährige K T , nachgelaufen sei. Die zunächst unauffindbare dreijährige O T sei wenige Minuten später bewusstlos im Pool der Beklagten aufgefunden worden und habe durch sofort eingeleitete Rettungsmaßnahmen des hinzu geeilten Zeugen D wiederbelebt werden können.
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Die Klägerin meint, die Verantwortlichkeit für diesen Unfall sei nicht allein bei der damals aufsichtsführenden Großmutter zu suchen, sondern ebenso bei der Beklagten, die ihrer Verkehrssicherungspflicht als Grundstückeigentümerin nur unzureichend nachgekommen sei. Die Beklagte hafte gegenüber der Geschädigten T gemeinsam mit der seinerzeit aufsichtsführenden Großmutter u gesamtschuldnerisch entsprechend ihrem jeweiligen Mitverschuldensanteil hälftig. Die Beklagte habe gewusst oder wissen müssen, dass die Kinder ihr Grundstück regelmäßig zum Spielen zu benutzen pflegen. Bei den Kindern der Eheleute T habe es sich für die Beklagte nicht um fremde Kinder gehandelt, die sich wider Erwarten auf dem Grundstück aufhielten. Vielmehr habe die Beklagte, die sogar Patentante von K T sei, den Besuch der Kinder auf ihrem Grundstück gewollt und gefördert. Gleichwohl habe sie ihren Swimmingpool, der auch keinen erhöhten Rand beim Übergang vom Boden zum Wasser aufweise, nicht gegen ein mögliches Hineinfallen von Kindern gesichert. Nach Ansicht der Klägerin habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass in Folge eines Momentversagens der Aufsichtsperson der notwendigen Aufsichtspflicht nicht genüge getan werde und eines der Kinder infolge ihres Spieltriebes, ihrer Neugier oder ihrem Bewegungsdrang unbeaufsichtigt in den Gefahrenbereich der Poolanlage gelangen könne. Für diese mögliche Gefahrensituation habe die Beklagte zugunsten der Kinder Sicherungsvorkehrungen treffen müssen. Auf die aufsichtspflichtige Person habe sich die Beklagte nicht allein verlassen dürfen.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Frau u, B-Straße, … I, in Höhe von 50 % von den Schadensersatzansprüchen aus dem Ertrinkungsfall der T vom 06.08.2004 auf dem Grundstück der Beklagten freizustellen.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 13.06. bis 27.08.2007 aus 12.500,00 EUR und seit dem 28.08.2007 aus 25.000,00 EUR zu zahlen.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie vorprozessuale Anwaltskosten zu zahlen in Höhe von 5.818,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet bereits die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich des Feststellungsantrages. Der von ihr geltend gemachte Freistellungsanspruch stehe nicht ihr, sondern der Frau u zu.
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Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen.
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Sie sieht sich nicht zur Zahlung der gegen sie geltend gemachten Ansprüche verpflichtet. Eine Haftung sei für sie nicht zu erkennen, da es bereits an einer im Einzelfall notwendigen Pflichtverletzung fehle. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung finde bereits deshalb deshalb keine Anwendung, weil es hinsichtlich der Beaufsichtigung der Kinder Absprachen mit der Großmutter gegeben habe. Die Kinder seien nicht alleine auf das Grundstück gelangt, sondern die Beklagte habe sie unter Aufsicht gewusst; sie habe daher auf ordnungsgemäße Aufsichtsführung vertrauen dürfen. Weiterhin könne selbst durch vorbeugende Maßnahmen keine absolute Sicherheit gewährleistet werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2008 (Bl. 88 ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
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Die Klägerin ist zwar aktiv legitimiert. Zwar können gemäß § 67 VVG keine Schadensersatzansprüche auf die Klägerin übergegangen sein, soweit sie versicherungsrechtliche Entschädigungsleistungen noch nicht erbracht hat. Jedoch ist ihr wegen der Möglichkeit des Anspruchserwerbs ein eigenes rechtliches Interesse an der Feststellung zuzusprechen, dass ihrem Versicherungsnehmer ein derartiger Freistellungsanspruch zusteht (BGH VersR 1966, 875; OLG Düsseldorf VersR 1999, 1277; Proells/Martin, 27.Aufl. § 67 VVG Rn. 18).
II.
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Die Beklagte ist jedoch nicht zur hälftigen Freistellung der gegen Frau u bestehenden Schadensersatzansprüche sowie zur Zahlung von 25.000,00 EUR als hälftigen Betrag von bereits aufgebrachten Entschädigungsleistungen verpflichtet. Die Klägerin hat gegen sie keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830, 840, 426, 254 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F..
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Ausgehend von dem seitens der Klägerin vorgetragenen Unfallhergang hat die Beklagte als Grundstückseigentümerin des Anwesens A …b, … I zwar keine auf Dauer angelegten Schutzmaßnahmen ergriffen, um den im Garten der Beklagten befindlichen Swimmingpool als Gefahrenquelle für spielende Kinder entsprechend abzusichern. Allerdings durfte die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des hier gegebenen Einzelfalls darauf vertrauen, dass auf ihrem Grundstück spielende Kinder während ihrer Abwesenheit sorgfältig beaufsichtigt würden, so dass sie keine weiter gehende Verkehrssicherungspflicht traf. Eine nach §§ 830, 840, 426, 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge (vgl. dazu Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 426 Rz. 10) zwischen der Klägerin und der Beklagten scheidet mithin aus.
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Grundsätzlich hat derjenige, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, § 823 Rn. 48; BGH VersR 1992, 844, 845; BGH VersR 06, 803). Das gilt auch für den Schutz von Kindern. Hierbei sind in besonderem Maße diejenigen Gefahren zu beachten, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinnes und Spieltriebes drohen. Daher muss jeder Grundstückseigentümer ausreichende und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie dabei Schaden erleiden können (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH VersR 1973, 621; VersR 1975, 88, 89; VersR 1991, 559, VersR 1992, 844; BGH NJW 1994, 3348; BGH DtZ 1995, 440).
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Allerdings ist nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen zu begegnen; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Wie dargelegt, findet die Absicherungsverpflichtung des Grundstückseigentümers ihre Grenze in der vernünftigen Vorsicht und dem nach den Umständen des Einzelfalls Zumutbaren. Die hier von der Klägerin entsprechend dieser Grundsätze gestellten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die Poolanlage zu umzäunen oder unmittelbar nach jeder Benutzung mit einer einsturzsicheren Abdeckung zu versehen, sind in Anbetracht der Besonderheiten des hier gegebenen Sachverhalts überhöht. Als einzig durch den Swimmingpool gefährdete Kinder kamen hier die damals fünfjährige K T sowie die verunglückte, drei Jahre alte O T in Betracht, die auch schon in der Vergangenheit unter Aufsicht ihrer Großmutter den Swimmingpool der Beklagten benutzt haben. Andere Kinder wurden durch die Einfriedung mit einer hohen Hecke zu den Nachbargrundstücken und zur Straße am Betreten der Grundstücke gehindert.
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Vor diesem Hintergrund wird die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten durch die Aufsichtspflicht über diese beiden Kinder begrenzt. Die Verkehrsicherungspflicht der Beklagten ist folglich in dem Maße herabzusetzen, wie die Beklagte auf eine ausreichende Beaufsichtigung der Kinder vertrauen durfte (VersR 1994, 1486; BGH DtZ 1995, 441; OLG Hamm VersR 1996, 643, 644). Dies führt vorliegend dazu, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht angenommen werden kann.
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Durch den Umstand, dass Kleinkindern im Alter der verunglückten O T aufgrund ihres Spieltriebes die erforderliche Einsicht in die Notwendigkeit der Befolgung von Anweisungen der Aufsicht führenden Person fehlt, bestand naturgemäß die Möglichkeit, dass das Kind seinem Erkundungsdrang folgend versuchen würde, „auf eigene Faust“ den Garten und damit auch den Swimmingpool zu erkunden. Allein diese Möglichkeit verpflichtete die Beklagte jedoch nicht zu besonderen Sicherungsvorkehrungen. Schließlich bedürfen Kleinkinder besonders intensiver Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Zur Abwehr solcher für die Kinder allgegenwärtiger Gefahren ist bei ihnen aber zu aller erst der Aufsichtspflichtige zuständig, auf dessen sorgfältiges Verhalten der Verkehrssicherungspflichtige jedenfalls beim Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte vertrauen darf (BGH VersR 1994, 1486 f.).
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Die Beklagte durfte aufgrund der Handhabung in der Vergangenheit auf eine lückenlose Beaufsichtigung der Kinder in der Nähe der Poolanlage vertrauen. Die Beklagte wusste die Kinder, so wie dies bisher stets der Fall war, beim Spielen im Swimmingpool unter Aufsicht ihrer Großmutter, Frau u. Ein niemals völlig auszuschließendes Momentversagen der Aufsichtsperson kann in diesem Zusammenhang für die Beklagte als Grundstückseigentümerin nicht schon die Pflicht begründen, den Gefahren aus solchen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen. Dazu hätte für die Beklagte nur dann Anlass bestanden, wenn für sie konkrete Anhaltspunkte für ein zukünftiges Aufsichtsversagen der Großmutter vorgelegen hätten. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich, insbesondere da die Großmutter schon in der Vergangenheit regelmäßig die Kinder beanstandungslos beaufsichtigte. Weiterhin bleibt hier zu bedenken, dass trotz fehlender Einfriedung zwischen den Grundstückseigentümern Einigkeit darüber bestand, dass die Erlaubnis zur Nutzung des Swimmingpools stets für den Einzelfall auf Anfrage erteilt wurde. Daher brauchte die Beklagte auch mit einem unbefugten oder unbeaufsichtigten Eindringen auf ihr Grundstück und damit verbundener Poolbenutzung nicht zu rechnen. Soweit die Klägerin unter Berufung auf BGH NJW 1994, 3349 a.E. meint, für die beiden Kinder habe es sich bei dem Grundstück der Beklagten nicht um ein fremdes, sondern regelmäßig genutztes Grundstück gehandelt, scheidet diese Annahme bereits auch deshalb aus.
29
Schließlich kann vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten dahin stehen, ob die Einrichtung einer einsturzsicheren Abdeckung des Pools oder eine Einzäunung des Schwimmbades geeignete und der Beklagten zumutbare Sicherungsmaßnahmen gewesen wären.
III.
30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz ZPO.
IV.
31
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.