Zur Verkehrssicherungspflicht bei Einsatz von Himmelslaternen

Oberlandesgericht Frankfurt am , Urteil vom 24.07.2015 – 24 U 108/14

Zur Verkehrssicherungspflicht bei Einsatz von Himmelslaternen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 2014 abgeändert.

Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe
I.

Die klägerische Versicherung verlangt aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen zweier Brandschäden.

Am Abend des 11.07.2009 ab ca. 23.00 Uhr brannten in O1 die Gebäude A-Straße 3 (Eigentümer C) und A-Straße 1 (Eigentümer B). Zur gleichen Zeit fand auf X …, D- Straße 2 in O1 die Hochzeitsfeier des Beklagten zu 2) mit der Tochter der Beklagten zu 1) statt, an der ca. 100 Gäste teilnahmen. Einer der Gäste war der Beklagte zu 3). Auf der Hochzeitsfeier wurden kurz vor 23:00 Uhr in einer Entfernung von ca. 100 m Luftlinie von den brandgeschädigten Gebäuden Himmelslaternen gezündet. Die Beklagte zu 1) hat die Himmelslaternen gekauft. Streitig ist, wie sie weiter mit den Laternen verfahren ist.

Unstreitig hatten sich die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) im Vorfeld der Hochzeit wegen des Steigenlassens von Himmelslaternen beim Ordnungsamt erkundigt.

Die Beklagte zu 1) hatte sich am Montag, den 06.07.2009, mit folgender E-Mail an das Ordnungsamt der Stadt O1 gewandt:

„Sehr geehrte Damen und Herren, am Samstag, dem 11.07.2009 möchten wir zur Hochzeit unserer Tochter im X-Park von O1 gegen 22.30 Uhr ca. 20 Himmelslaternen steigen lassen. Die Flugsicherung hat keine Bedenken oder Einwände dagegen, mir aber empfohlen, noch mal beim Ordnungsamt nachzufragen, ob etwas dagegen spricht. Für eine rasche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar“ (Bl. 52 der Akte StA O2 …).

Am gleichen Tag antwortete der Leiter des Ordnungsamts, der Zeuge Z1, per E-Mail:

„Sehr geehrte Frau E, das mit den Himmelslaternen ist so eine Sache. Eine Genehmigung werden Sie von uns nicht erhalten, da von den Himmelslaternen eine nicht zu kontrollierende Gefahr ausgeht. Es muss Ihnen bewusst sein, dass Sie unter Umständen wegen fahrlässiger Brandstiftung belangt werden können, wenn durch die Himmelslaternen etwas in Brand gesetzt wird. Zu Ihrer Information übersenden wir Ihnen folgenden Email-Verkehr zu Ihrer Kenntnis…“

Die angehängte Mail enthält aufgrund zum damaligen Zeitpunkt häufiger Anfragen an Ordnungsämter Hinweise auf das Flugverhalten der Himmelslaternen und die davon ausgehende Brandgefahr sowie die folgende Warnung: „Himmelslaternen dürfen nicht ….in der unmittelbaren Nähe von Menschenansammlungen, Häusern und Hochspannungsmasten gestartet werden.“ Darüber hinaus werden auch die einschlägigen Straftatbestände erklärt (Bl. 49 f der Strafakte).

Wenige Tage später am Freitag, den 10.07.2009 und somit einen Tag vor der Hochzeit sprach der Beklagte zu 2) den Zeugen Z1 auch noch einmal auf die Genehmigung des Starts der Himmelslaternen vom X aus an, was der Zeuge Z1 erneut abschlägig beschied: „Auch da hab ich ihm mitgeteilt, dass es von uns keine Genehmigung geben wird. Und ihm auch noch mal gesagt, welche Risiken die Dinger haben und was die eventuellen Folgen sind und dass das alles auf eigene Gefahr passiert“ (Polizeiliche Vernehmung des Zeugen Z1 16.07.2009, Bl. 47 Strafakte).

Die Klägerin hat behauptet, die Brände seien durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden. Hierfür seien die Beklagten zu 1) und 2) als Veranstalter verantwortlich. Die Beklagte zu 1) habe die Laternen der Hochzeitsgesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Beklagten seien ferner an der Entzündung der Himmelslaternen aktiv beteiligt gewesen.

Während die Beklagte zu 1) erstinstanzlich zunächst behauptet hatte, die Idee mit den Laternen nach der Auskunft des Ordnungsamtes fallen gelassen zu haben, und insbesondere vehement (zuletzt Schriftsatz vom 26.03.2012, Bl. 170 ff d. A.) bestritten hatte, die Himmelslaternen gekauft und zu den Hochzeitsfeierlichkeiten mitgebracht zu haben, hat sie mit Schriftsatz vom 08.11.2012 schließlich eingeräumt, 20 Himmelslaternen als Geschenk mitgebracht und bei ihrer Ankunft neben dem Gabentisch platziert zu haben (Bl. 197 d. A.). Sie habe sie aber weder selbst angezündet noch jemanden dazu aufgefordert, dies zu tun.

Der Beklagte zu 2) hat ebenfalls behauptet, nach der negativen Auskunft des Ordnungsamts von dem Vorhaben Abstand genommen zu haben. Er sei dann im Laufe des Abends auf den Balkon getreten, nachdem aus der Menge der Hochzeitsgäste die Aufforderung an alle ergangen sei, man solle auf den Balkon treten, es werde eine Überraschung geben. Dann seien die Laternen ohne jedes Zutun der Brautleute autonom von Dritten – es stände noch nicht einmal fest, dass dies Gäste der Hochzeitsgesellschaft gewesen seien – entzündet worden. Er – der Beklagte zu 2) – habe dies weder organisiert noch unterstützt noch hiervon Kenntnis gehabt.

Im Übrigen haben die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage gestellt und bestritten, dass die auf der Hochzeitfeier gezündeten Laternen brandursächlich gewesen seien. Ferner haben sie den geltend gemachten Schaden und die Schadenshöhe bestritten.

Wegen der weiteren Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 342 ff. d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Teils der Hochzeitsgäste abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten allein oder gemeinsam an der Entzündung der Himmelslaternen beteiligt gewesen oder sonst hierfür verantwortlich seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Ziel hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 23.06.2014 (Bl. 390 ff. d. A.) und ihren weiteren zweitinstanzlichen Vortrag in den Schriftsätzen vom 24.06.2015 (Bl. 451 ff d. A.) und vom 06.07.2015 (Bl. 489 ff d. A.) und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2015 (Protokoll Bl. 465 ff d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 26.03.2014 die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 303.510,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2010 aus 230.917,19 € sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 72.583,26 € seit dem 31.08.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungserwiderungen vom 14.07.2014 (Beklagte zu 1), Bl. 404 ff d. A.) und vom 01.09.2014 (Beklagter zu 2), Bl. 415 ff d. A.), ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2015 (Protokoll Bl. 465 ff d. A.) und die nachgelassenen Schriftsätze vom 16.07.2015 verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z2 und der Zeugin Z3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.06.2015 (Bl. 465 ff d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und zunächst insoweit begründet, als die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Eine abschließende Entscheidung über die Höhe der Ersatzforderung ist ohne Beweisaufnahme nicht möglich, weshalb der Senat durch Grundurteil entscheidet.

A. Aktivlegitimation der Klägerin

Die Gebäudeeigentümer Herr C (A-Straße 3) und Frau B (A-Straße 1) hätten, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, nach §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 2, 840 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1) und 2) gehabt. Diese Schäden hat die Klägerin beiden Geschädigten als Gebäudeversicherung ersetzt, so dass die Schadensersatzansprüche nach § 86 Abs. 1 S 1VVG auf die Klägerin übergegangen sind.

1.

Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2014 unstreitig gestellt, dass ein Versicherungsverhältnis der geschädigten Hauseigentümer zur Klägerin bestanden hat. Dass die Klägerin an die Geschädigten die im klägerischen Schriftsatz vom 24.06.2015 aufgeführten Zahlungen geleistet hat, hat der Zeuge Z2 in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2015 (Protokoll Bl. 467 ff d. A.) zur Überzeugung des Senats bestätigt. Seiner Aussage nach wurden bei der Klägerin von Geschädigten vorgelegte Rechnungen zunächst von einem Schadenssachverständigen geprüft und auf der Basis dieser Prüfung zur Zahlung freigegeben. Die Zahlungen selbst seien durch die erfahrene Großschadenssachbearbeiterin, die Zeugin Z4, veranlasst worden. Die Zeugin habe eine Vollmacht gehabt, Beträge bis 50.000 € selbst freizugeben, bei darüber hinaus gehenden Beträgen habe er bzw. im Falle seiner Abwesenheit der nächste Vorgesetzte die Sache kontrolliert. Im Hinblick auf das Gesamtschadensvolumens sei vorliegend schon bei der Zahlung von 136.474,22 € eine Freigabe durch ihn selbst erforderlich gewesen. Es komme so gut wie nie vor, dass in der Zahlungsaufstellung Beträge vorkämen, die in Wahrheit nicht geleistet worden seien.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen Z2 zu zweifeln. Auch die Parteien haben insoweit keine Bedenken vorgebracht.

2.

Die Beklagte zu 1) hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16.07.2015 die Aktivlegitimation der Klägerin für den Versicherungsnehmer C unstreitig gestellt. Hinsichtlich der Versicherungsnehmerin B hat die Beklagte zu 1) die mit Schriftsatz der Klägerin vom 24.06.2015 dargelegten Zahlungen nicht mehr bestritten. Allerdings hat sie das Bestehen eines Versicherungsvertrags mit Frau B weiterhin bestritten, da der von der Klägerin überreichte Versicherungsvertrag auf den 23.06.2015 datiere und insoweit keinen Nachweis für das Bestehen eines Versicherungsvertrags am 11.07.2009 erbringen könne. Dabei übergeht die Beklagte zu 1) den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 24.06.2015 (Bl. 451 d. A.), wonach der am 23.06.2015 rekonstruierte Versicherungsschein ein Versicherungsverhältnis mit der Klägerin aus einem übergeleiteten Monopolvertrag mit der früheren Monopolversicherung, der Hessischen Brandversicherungskammer, wiedergebe. Dem ist die Beklagte zu 1) nicht entgegen getreten.

Da – allgemein bekannt – mit der Abschaffung der Monopolversicherung in den 90-er Jahren in Hessen die im Landesbesitz befindlichen Gebäudeversicherungsanstalten privatisiert und an die jeweiligen Y-Versicherer verkauft wurden, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin das Versicherungsverhältnis mit der Geschädigten B bereits vor dem Schadenseintritt von der Monopolversicherung übernommen hatte und am 11.07.2009 Gebäudeversicherer der Geschädigten B war.

Dies wird im Übrigen auch durch die nunmehr von der Beklagten zu 2) nicht mehr bestrittenen Zahlungen der Klägerin an Frau B bestätigt. Hätte kein Versicherungsverhältnis bestanden, hätte die Klägerin keinen Anlass zur Zahlung gehabt.

B. Haftungsgrund

Die Beklagten haften nach §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 2, 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch für den durch den Brand am 11.07.2009 an den Gebäuden A-Straße 1 und 3 in O1 entstandenen Schaden, da beiden Beklagten jeweils eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten ist.

1.

Die Verletzung von den Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten ergibt sich schon aus ihren jeweiligen Einlassungen.

Die Beklagte zu 1) hat im Laufe des Rechtsstreits eingeräumt, etwa 20 Himmelslaternen erworben, zu der Hochzeitsfeier mitgebracht und dort auf dem bzw. neben dem (so im Schriftsatz vom 08.11.2012) Gabentisch gelegt zu haben. Der Beklagte zu 2) will – ohne an der Planung und Durchführung beteiligt oder in das Vorhaben eingeweiht gewesen zu sein – mit seiner Frau auf dem Balkon gestanden und dem Schauspiel zugesehen haben.

Schon in diesen Verhaltensweisen liegen jeweils Verkehrssicherungspflichtverletzungen:

a)

Verkehrssicherungspflichtig ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Mehrere Personen können auf unterschiedlicher Grundlage nebeneinander sicherungspflichtig sein (Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl, § 823 Rz. 48 mwN). Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (Palandt aaO § 823 Rz. 51 mwN).

b)

Da das Ordnungsamt die Beklagte zu 1) – wie hier durch die E-Mail des Zeugen Z1 vom 06.07.2009 mit dem Anhang – eindringlich auf von den Himmelslaternen ausgehende Brandgefahren hingewiesen hatte, hätte die Beklagte zu 1) davon absehen müssen, diese zu der Feier mitzubringen und auf den Gabentisch zu legen, wo jeder der Gäste unkontrollierten Zugriff darauf hatte. Selbst wenn die Beklagte zu 1) ihre anfängliche Absicht, die Laternen anlässlich der Hochzeitsfeier steigen zu lassen, nach der negativen Auskunft des Ordnungsamts aufgegeben hätte, musste sie mit der nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen Benutzung der auf oder neben dem Gabentisch abgelegten Laternen durch Dritte rechnen. Da diese Laternen – zumindest bis zu den in den meisten Bundesländern im Jahr 2009 (in Hessen durch BallonLGefAbwV HE vom 16.07.2009 mit Geltung ab dem 23.07.2009) ausgesprochenen Verboten – sehr beliebt waren (E-Mail-Anhang 06.07.2009, Bl. 50 Strafakte), von den Laternen eine große Faszination ausging und sie als Bereicherung einer Hochzeitsfeier angesehen wurden (wie auch die Beklagte zu 1) es empfunden hat, Klageerwiderung, Bl. 27 d. A.), bestand die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass ein Gast – womöglich auch infolge alkoholbedingter Enthemmung – diese Laternen ohne Absprache mit dem Brautpaar – wie von dem Beklagten zu 2) behauptet – entzünden würde, zumal nicht erkennbar war, welchem anderen Zweck als zur Bereicherung des Festes sie denn hätten dienen sollen. Das Ablegen auf dem Gabentisch konnte – nicht ganz fernliegend – von einzelnen Gästen als Aufforderung verstanden werden, die Laternen als Bereicherung der Festlichkeit zum Einsatz zu bringen.

Hätte die Beklagte zu 1) Luftballons abgelegt, hätte sie auch damit rechnen müssen, dass jemand diese als Festdekoration versteht und deshalb ungefragt aufbläst.

Die Beklagte zu 1) war – selbst wenn sie nicht Veranstalterin der Feier war – im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) gehalten gewesen, gegen jegliche von den mitgebrachten Laternen ausgehenden Gefahren alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutze Dritter notwendig waren. Ihre Verkehrssicherungspflicht erstreckte sich dabei auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen oder außerhalb der Zweckbestimmung liegenden Eingriff eines Dritten entstehen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutze aller Personen, deren (in § 823 Abs. 1 BGB geschützte) Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können, falls für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit zu einer solchen Verletzung ersichtlich ist und dieser durch zumutbare Maßnahmen vorgebeugt werden kann (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1979 – VI ZR 245/78 -, […]).

Eine Haftung scheidet danach erst bei so entfernt liegenden Schädigungsmöglichkeiten aus, dass gegen deren Eintreten Sicherungsmaßnahmen in der Regel nicht erforderlich sind (BGH aaO).

Um eine entfernt liegende Schädigungsmöglichkeit handelte sich hier aber, wie dargelegt, nicht. Vielmehr lag die Besorgnis nahe, dass einer der Gäste im Laufe des Abends die zum damaligen Zeitpunkt (weil noch nicht verbotenen) sehr beliebten Laternen als zum Einsatz auf dem Fest bestimmt ansehen und entzünden würde. Ähnlich dürfte es sich verhalten, wenn jemand am Silvesterabend einen selbst gebastelten Feuerwerkskörper unbeaufsichtigt ablegt; auch hier wäre nicht ganz fernliegend, dass dieser unbefugt von einem Dritten angezündet wird und durch ein Fehlschlagen einen Schaden verursacht.

c)

Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2) begründet sich daraus, dass er unstreitig Mitorganisator des Festes (Berufungserwiderung, Bl. 417 d. A.) und auch er von dem Leiter des Ordnungsamts noch am Tag vor der Hochzeit auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden war und er gleichwohl in Kenntnis dessen nichts unternommen hat, um den Start der Laternen zu unterbinden. Stattdessen hat er dem Schauspiel – vom ersten Laternenstart an – untätig zugesehen. Auch der Beklagte zu 2) hatte die Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Der Beklagte zu 2) – unterstellt, er sei tatsächlich von seinen Gästen überrascht worden – hätte daher in Kenntnis der Gefahr zumindest den Versuch unternehmen müssen, weitere Laternenflüge zu verhindern.

Dazu hätte wahrscheinlich ein Zuruf vom Balkon aus genügt. Darüber hinaus hätte er aber auch seinen Zuschauerplatz verlassen und direkt zu den auf der Freifläche die Laternen anzündenden Personen gehen können, um diese zum Aufhören zu bewegen.

Nach Aussage seiner vom Senat am 29.06.2015 als Zeugin vernommenen Ehefrau (Protokoll Bl. 470 ff d. A.) standen der Beklagte zu 2) und sie selbst recht weit vorne auf dem Balkon, hatten freien Blick auf das Geschehen unten und konnten auch beobachten, dass eine der Laternen nicht aufsteigen wollte und von jemandem ausgetreten wurde. Die Entfernung hat die als Architektin mit Abmessungen und Entfernungen vertraute Zeugin Z3 mit ca. 10 Metern angeben. Somit wäre es dem Beklagten zu 2) angesichts seiner Standposition und der Entfernung durchaus möglich gewesen, die unten die Laternen zündenden Personen durch einen entsprechenden Zuruf zum Innehalten zu bewegen. Dass der Beklagte zu 2) die Möglichkeit hatte, in das Geschehen einzugreifen, ergibt sich aus der weiteren Aussage der Zeugin Z3. Danach standen auf beiden Balkonen des X, die jeweils etwa so groß wie der 9×6 m messende Sitzungssaal waren, jeweils ungefähr die Hälfte der Hochzeitsgäste: Dies waren nach Aussage der Zeugin Z3 100 Personen abzüglich der ca. 15 Personen, die unten vor dem X waren, wo man die Himmelslaternen steigen ließ. Der Beklagte zu 2) stand nach Aussage seiner Ehefrau keinesfalls eingekeilt zwischen seinen Gästen auf dem Balkon, sondern hätte – insbesondere falls ein Zuruf wegen des Geräuschpegels nicht erfolgversprechend gewesen wäre – genügend Bewegungsfreiheit gehabt, um sich einen Weg zu bahnen, hinunter zu gehen und weitere Laternenstarts zu unterbinden.

Dadurch wäre der spätere Brand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, denn er ist nicht durch die anfänglich gezündeten Laternen entstanden. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Z5, die schon beim Einbiegen mit ihrem Fahrzeug in die D-Straße die am Himmel fliegenden Laternen gesehen hatten und, nachdem sie ihr Auto geparkt hatten, aus Neugier vor das X gegangen sind, wo die Hochzeitsgesellschaft diese Ballons hat steigen lassen, wovon sie sich auch nicht durch die von der Zeugin Z5A an sie herangetragene Bitte, dies im Hinblick auf die Gefahr für die nahe gelegene Altstadt zu unterlassen, hat abbringen lassen. Nachdem die Zeugin Z5A mit angesehen hatte, dass einer der Ballons auf dem Hof ihres Nachbarn – unmittelbar angrenzend an die spätere Brandstelle – niedergegangen war, dort aber keinen Schaden angerichtet hatte, hat die Zeugin Z5A zwei Kinder, einen Jungen und ein Mädchen, wahrgenommen, die im Hof des Nachbarn nach einem etwaigen Schaden Ausschau gehalten haben. Auf deren Mitteilung an die Hochzeitsgesellschaft, es sei nichts passiert, beobachteten die Zeugen Z5, dass weitere Laternen gestartet wurden, obwohl die Zeugen Z5 erneut um Unterlassung gebeten hatte (Protokoll vom 27.11.2013, Bl. 280 ff d. A.).

Auch nach den Aussagen der Zeuginnen Z6 und Z7 war die abgestürzte Laterne nicht bei den ersten gestarteten. Die Zeugin Z6 hatte etwa 20 Laternen gesehen, die über sie hinweggeflogen seien, bis dann die eine abgestürzt sei (Polizeiliche Vernehmung 14.07.2009, Bl. 66 Strafakte), die Zeugin Z7 hatte mindestens acht bis zehn brennende Laternen gesehen, die über das Dach geflogen sind (Vermerk KHK F, Bl. 234 der Strafakte).

Wenn es aber der erst nach dem Start der ersten Laternen hinzugekommenen Zeugin Z5A möglich war, die die Laternen anzündenden Personen zweifach um Unterlassung zu bitten, so wäre dies auch dem Beklagten zu 2) möglich gewesen. Er durfte sich jedenfalls angesichts der Information durch Ordnungsamts nicht einfach auf den Balkon stellen und die angeblich autonom agierenden Gäste gewähren lassen.

Soweit der Beklagte zu 2) in Zweifel zieht, dass die Laternen überhaupt von Hochzeitsgästen gezündet wurden, überzeugt die daraus folgende Alternative, dass die Laternen dann von an der Hochzeitsfeier Unbeteiligten gestartet worden sein müssten, nicht. Es ist schon völlig unklar, wie diese Dritten an die von der Beklagten zu 1) besorgten Laternen hätten kommen sollen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Aussage der Ehefrau des Beklagten zu 2), dass es ihre Gäste und nicht irgendwelche Passanten waren: „Auf der Hochzeit waren etwa 100 Gäste anwesend. Von denen waren vielleicht 15 unten vor dem X, da, wo man die Himmelslaternen steigen ließ“.

Der Hinweis des Beklagten zu 2), dass Himmelslaternen zum Zeitpunkt seiner Hochzeit noch nicht gesetzlich verboten waren, lässt den Verstoß gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auch nicht entfallen: Verkehrssicherungspflichten bestehen – gerade auch – bei erlaubtem Handeln.

2.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass, selbst wenn die Beklagten beim Anzünden der Laternen nicht selbst Hand angelegt haben, dieses Geschehen mit Wissen und Wollen beider Beklagter erfolgt ist und beide Beklagte aus diesem Grund verkehrssicherungspflichtig waren. Ihre Einlassungen, mit dem Laternenstart nichts zu tun gehabt zu haben, sind nicht glaubhaft.

a)

Es ist schon für sich genommen wenig wahrscheinlich, dass aus dem Kreis der Gäste einer oder mehrere die Laternen einfach vom Gabentisch genommen und ohne Abstimmung mit den Brautleuten oder Brauteltern entzündet haben. Zwar sind derartige Hochzeitsüberraschungen aus dem Kreis der Festgäste nicht ungewöhnlich, hier aber war nicht nur der Beklagte zu 2) als Mitveranstalter (Anmietung der Räume, Bestellung des Cateringservices, Bereitstellung von Bedienungspersonal), sondern auch die Beklagte zu 1) – zumindest was die von ihr beschafften und mitgebrachten Laternen angeht – in die Vorbereitungen eingebunden, hatten sie sich doch in der Woche bzw. noch einen Tag vor der Hochzeit mit der Frage des Laternenflugs beschäftigt und um behördliche Genehmigung nachgesucht, so dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass sie nichts von der Umsetzung ihrer ursprünglich eigenen Planung durch plötzlich und unerwartet autonom agierende Gäste oder Dritte gewusst hätten.

b)

Darüber hinaus weist die Klägerin zu Recht im Rahmen der Berufungsbegründung auf Widersprüche in der Einlassung der Beklagten zu 1) hin, die fast zwei Jahre lang im vorliegenden Rechtsstreit vehement geleugnet hatte, die Himmelslaternen besorgt und mitgebracht zu haben. Erst nachdem die Klägerin sich auf die Einlassung der Beklagten zu 1) im Strafverfahren, wonach sie „die Himmelslaternen lediglich erworben und der Hochzeitsgesellschaft zur Verfügung gestellt hat“, bezogen und das Landgericht am 26.07.2012 (Bl. 168 d. A.) die Vernehmung des ehemaligen Strafverteidigers für den 28.11.2012 angeordnet hatte, hat die Beklagte zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 08.11.2012 (Bl. 196 f d. A.) eingeräumt, die Laternen doch selbst erworben und auf die Feier mitgebracht zu haben.

Dass erst die bevorstehende Zeugenvernehmung ihres ehemaligen Strafverteidigers ihr Gedächtnis aufgefrischt und sie somit vorher nicht wissentlich falsch vorgetragen haben will, erscheint nicht glaubhaft. Denn zum einen trägt der von der Beklagten zu 1) für ihre Angaben gegenüber ihrem Verteidiger genannte Grund, sie sei zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Rechtsanwalt wegen des Suizids ihres Gatten nicht ganz bei der Sache gewesen, hätten doch Freud (Hochzeit der Tochter am 11.07.2009) und Leid (Tod des Gatten am ….2010) so nah beieinander gelegen, nicht, da das Gespräch mit dem Verteidiger nach dessen Aussage bereits am 19.08.2010, mithin vor dem Suizid stattgefunden hatte (Protokoll vom 28.11.2012, Bl. 227 d. A.).

Zum anderen wäre mit der schlechten Verfassung der Beklagten zu 1) allenfalls ein Missverständnis in dem damaligen Verteidigergespräch erklärt, aber nicht, warum die Beklagte zu 1) im vorliegenden Rechtsstreit über fast 2 Jahre wahrheitswidrig Erwerb und Mitbringen der Laternen bestritten hat. Dieses Prozessverhalten lässt Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt ihres Prozessvortrags zu. Die Versuche der Beklagten zu 1), ihre eigene Beteiligung durch Erwerb und Mitnahme der Laternen zu vertuschen, legen neben der o. g. Unplausibilität des Geschehens den Verdacht nahe, dass die Beklagte zu 1) auch für das Anzünden zumindest mitverantwortlich war.

c)

In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Aussage des Zeugen Z8, der trotz seiner 8x Jahre auf den Vernehmungsbeamten bei der polizeilichen Vernehmung am 21.07.2009 (Bl. 97 der Strafakte) einen „äußerst fitten Eindruck gemacht hat“ (Vermerk KHK F vom 04.08.2009, Bl. 296 der Strafakte), an Bedeutung: Danach hat die Ehefrau des Beklagten zu 2) und Tochter der Beklagten zu 1) am Abend ihrer Hochzeit gegen 22.30 Uhr, als der Zeuge nach Hause gehen wollte, zu ihm gesagt: „Bleiben Sie doch noch hier, meine Mutter macht gleich ein Feuerwerk.“ Diese Aussage, die der Zeuge im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat und deren Inhalt unstreitig ist (Klageerwiderung Beklagter zu 2), Bl. 43 d. A.; Schriftsatz Beklagte zu 1) vom 24.05.2011, Bl. 78 d. A.), spricht ebenso deutlich gegen eine von den Gästen ohne Wissen der Brautleute oder -eltern initiierte Überraschung wie für eine von letzteren geplante. Selbst wenn der Beklagte zu 2) unerwähnt bleibt, wird – wenn die Braut von einem von ihrer Mutter geplanten Feuerwerk wusste – es noch unwahrscheinlicher, dass der Beklagte zu 2), der noch einen Tag zuvor selbst wegen des Laternenflugs beim Ordnungsamtsleiter vorstellig geworden war, hiervon keine Kenntnis hätte gehabt haben sollen. Dass der Zeuge Z8 von „Feuerwerk“ statt von „Himmelslaternen“ gesprochen hat, untermauert nicht – wie die Beklagten meinen – die Behauptung, sie hätten sich nach der negativen Auskunft des Zeugen Z1 von dem Himmelslaternen ab- und einem Feuerwerk zugewandt, sondern im Zusammenhang damit, dass niemand Feuerwerkskörper gekauft, sondern von der Beklagten zu 1) vielmehr Himmelslaternen beigesteuert wurden, dass beide Beklagten trotz des Gefahrenhinweises des Ordnungsamts nicht die Absicht hatten, von ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen. In der Zusammenschau mit den von der Beklagten zu 1) schon bei ihrer Ankunft mitgebrachten Laternen konnte ihre Tochter mit dem Begriff „Feuerwerk“ nichts anderes gemeint haben, als die von ihrer Mutter mitgebrachten Himmelslaternen. Dies belegt, dass die Beklagte zu 1) die Laternen mitgebracht hat, damit sie im Rahmen der Feier Verwendung finden, und ferner, dass die Braut darin eingeweiht war, so dass es als äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass der Bräutigam insoweit von den Gästen überrascht worden sein will.

d)

Das gesamte Vorbringen beider Beklagter ist vor allem davon gekennzeichnet, ihre eigene Rolle jeweils als die eines passiven Gastes darzustellen, was weder zu der allgemein üblichen Rollenverteilung von Brautpaaren und Brauteltern passt, noch dazu, dass der Beklagte zu 2) das Fest durch Anmietung der X-Räume, Beauftragung eines Caterers und Gestellung von Bedienungspersonal organisiert hat und beide Beklagte unmittelbar vor dem Fest beim Ordnungsamt wegen der Laternen angefragt hatten. Dies tut niemand, der nur Gast ist. Auch aus der Formulierung der E-Mail der Beklagten zu 1) vom 06.07.2009 „..möchten wir..“ wird ihre Einbeziehung in die Organisation der Feier deutlich.

Aus der Gesamtschau der geschilderten Umständen ergibt sich die Überzeugung des Senats, dass beide Beklagte von ihrem Vorhaben, die Laternen steigen zu lassen, nach der negativen Auskunft durch das Ordnungsamt nicht nur keinen Abstand genommen haben, sondern dass die Verwendung der Laternen auf ihre Veranlassung und mit ihrem Einverständnis geschehen ist.

3.

Die auf der Hochzeitsfeier gezündeten Himmelslaternen haben den Brand ausgelöst und waren mithin schadensursächlich.

a)

Etliche Zeugen haben den Laternenflug als vom X … aus kommend in östlicher Richtung bekundet, so z. B. die Zeugen Z5, die den Flug der Laternen verfolgt und dabei auch gesehen hatten, wie bei ihrem Nachbarn, dem Zeugen Z9, in dessen Hof in der D-Straße 7 ein Lampion niedergegangen war, ohne dort Schaden anzurichten (Vernehmung Landgericht Darmstadt, 27.11.2013, Bl. 280 ff d. A., polizeiliche Vernehmungen vom 14.07.2009 und 04.02.2010, Bl. 61, 157 der Strafakte), die Zeugin Z7 (polizeiliche Vernehmung vom 14.07.2009, Bl. 64 der Strafakte), Erklärung des Zeugen Z10 vom 12.07.2009 (Bl. 53 der Strafakte), Zeuge Z11 (Vermerk KHK F 16.07.2009, Bl. 88 der Strafakte) und Zeugin Z12 (Vermerk KHK F 17.07.2009, Bl. 229 der Strafakte).

Darüber hinaus hat die Zeugin Z13 von dem gegenüber dem geschädigten Haus AStraße Nr. 3 gelegenen Biergarten aus gesehen, wie ein Lampion in der Luft zu brennen begann und herunter fiel; kurze Zeit später hörte sie, dass es auf der anderen Straßenseite brenne. „Als wir raus kamen, stellten wir fest, dass es zwischen den Häusern A-Straße 3 und 1, auf der dortigen Terrasse, auf dem Dach der Terrasse vorne rechts brannte. Nur dort war eine Brandstelle auszumachen. Das Feuer breitete sich dann aber schlagartig über das Holzgebälk des rechten Hauses, also A-Straße 3, aus. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr war die Dachterrasse größtenteils jedoch schon unter Feuer stehend gewesen“ (Polizeiliche Vernehmung 16.07.2009, Bl. 90 Strafakte).

Auch die Zeugin Z6 hat dies so bekundet: „Ich habe vom Biergarten aus gesehen, übers Dach, dass der in unmittelbarer Nähe bei uns runterkommt. Ich bin daraufhin direkt vor die Pizzeria in die A-Straße gelaufen. Ich bin dann auf den Hof rausgegangen und habe in Richtung der Pizzeria geschaut, wo der runter gegangen sein musste. Ich konnte ihn aber nicht feststellen, wo der brennende Lampion runter gegangen ist. An der Pizzeria war gar nichts zu sehen, auf der Straße auch nicht. Daraufhin dachte ich mir, der Lampion wäre ausgegangen. Fünf Minuten später brannte es dann auf der anderen Straßenseite, am Vordach zwischen A-Straße 1 und 3“. Vorher waren nach Aussage der Zeugin Z6 etwa 20 Laternen über sie hinweggeflogen, bis dann die eine abgestürzt sei. Die Laternen seien von einer Hochzeitsgesellschaft hergekommen (Polizeiliche Vernehmung 14.07.2009, Bl. 66 Strafakte).

Ebenso hat die Betreiberin der Pizzeria, die Zeugin Z7, gesehen, „wie ein Heißluftballon, welcher mit einer Kerze oder brennenden Flüssigkeit beladen war, über dem Haus gegenüber der Pizzeria geplatzt ist. Das Feuer ist regelrecht wie an einem Faden runtergefallen auf das Dach“. Sie rief dann direkt zu ihrer Schwägerin, sie solle nach den Kindern schauen, die auf der Straße vor dem Haus gespielt hatten. Sie konnte jedoch nicht sehen, was mit dem Feuer weiter passiert ist. Ihren Kindern ist Gott sei Dank nichts passiert. Plötzlich, wenige Sekunden, nachdem sie nachgeschaut hatte, war mit den Kindern war, konnte sie feststellen, dass es ein Feuer auf der Terrasse des gegenüberliegenden Hauses gab. Das Feuer habe schnell die Plexiglasscheiben in Brand gesetzt, es habe lichterloh gebrannt. Ihrer Meinung nach sind die Luftballons aus Richtung …-X gekommen. Sie hat mindestens acht bis zehn brennende Laternen gesehen, die über das Dach geflogen sind (Vermerk KHK F, Bl. 234 der Strafakte). Auch der Zeuge Z11 hatte einen Lampion gesehen, der „lediglich die erste Häuserreihe in Richtung A-Straße überwunden hatte“ (Vermerk KHK F 16.07.2009, Bl. 88 der Strafakte).

Die Zeugen Z14 und Z15 (Vermerk KHK F 14.07.2009, Bl. 180 der Strafakte, E- Mail des Zeugen Z14 vom 13.07.2009, Bl. 56 der Strafakte) haben einen auf dem Plexiglasdach niedergegangenen Lampion, der das Dach sofort entzündet habe, gesehen und um 23.02 Uhr die Feuerwehr gerufen. Sie konnten sogar die Umrisse des Lampions noch deutlich erkennen. Der Brand hat danach zunächst das rechte Hausdach ergriffen, sich schnell nach oben gefressen und dann links auf die Überdachung des Balkons des Balkons zum zweiten Hausdach übergegriffen (Lichtbild des Zeugen Z14 von 23.05 Uhr, Bl. 58 der Strafakte). Unmittelbar davor hatte der Zeuge Z10 von seiner Wohnung aus um ca. 23.00 Uhr den Start der Himmelslaternen fotografiert (Lichtbilder Bl. 54 f. der Strafakte) und beobachtet, dass die von der Hochzeitsgesellschaft im X … gestarteten Laternen alle rechts am X vorbei in Richtung D-Straße in einer Höhe von 7810 m flogen (Erklärung des Zeugen Z10 vom 12.07.2009, Bl. 53 der Strafakte).

Aus diesen Aussagen ergibt sich, selbst wenn nicht alle Zeugen den genauen Flugverlauf pausenlos beobachtet haben sollten, genügender Beweis dafür, dass eine der genau zum Zeitpunkt der Brandentstehung in nur 100 m Entfernung von der Hochzeitsgesellschaft der Beklagten gezündeten Laternen die Dachterrasse zwischen den beiden geschädigten Gebäuden in Brand gesetzt hat. Dies deckt sich auch mit den von dem Privatgutachter G in seinem Gutachten vom 02.03.2010 wiedergegebenen Feststellungen zur Schadensursache anlässlich seiner Begehung am 14.07.2009, wonach sich die primären Brandschäden auf den zwischen den beiden Häusern befindlichen Wintergarten konzentrierten.

Anhaltspunkte für andere Schadensursachen sind nicht ersichtlich und von den Beklagten erst recht nicht bewiesen. Die Behauptung des Beklagten zu 2) in seiner Klageerwiderung (Bl. 44 f. d. A.), auch ein möglicher Fehler der Hauselektrik könne schadensauslösend gewesen sein, hat er, nachdem die Klägerin diesem Vorbringen im Schriftsatz vom 03.05.2011 (Bl. 63 d. A.) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen entgegen getreten war, nicht mehr aufrecht erhalten.

Darüber hinaus wäre auch bei Annahme eines elektrischen Defekts, der sich dann ja geradezu schicksalshaft zu genau demselben Zeitpunkt hätte ereignen müssen, nicht geeignet, die auf der Terrasse gelandete brennende Laterne als Brandursache auszuschließen. Die Beklagten haben den Beweis nicht durch Antritt eines Gegenbeweises für eine andere Brandursache entkräftet.

Dies gilt auch für die Behauptung des Beklagten zu 2) (Bl. 99 d. A.), an diesem Abend seien im Freizeitzentrum O3 ebenfalls Himmelslaternen gestartet worden. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre damit der von der Klägerin durch die Zeugen geführte Beweis einer Brandentstehung durch die vom X … aus gestarteten Laternen nicht erschüttert, zumal die Beklagten nicht einmal einen konkreten Zeitpunkt hinsichtlich des Laternenstarts am Freizeitzentrum angeben, und dieses – wie offenkundig ist – ca. 4,5 km nördlich von X … und den geschädigten Häusern liegt, so dass von O3 aus gestartete Laternen aufgrund des von den Zeugen bekundeten und (für die hiesige Region typischen) Westwinds die geschädigten Häuser gar nicht hätten erreichen können.

Mit der Erwähnung dieser im Hinblick auf die Flugrichtung – die Laternen fliegen mangels Antriebs zwangsläufig in Windrichtung – nicht einmal theoretisch denkbaren und von den Beklagten auch nicht weiter vertieften Alternativursache wird der von der Klägerin durch die Zeugenaussagen, die sämtlich eine Herkunft der Laternen vom X aus mit westlicher Flugrichtung bekundet haben, geführte Beweis nicht entkräftet.

b)

Es kann nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB offenbleiben, wessen Handlung schadensursächlich war. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB hat nicht die Aufgabe, die Unsicherheit zu beseitigen, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last falle, ob also (auch) er unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen habe. Sie betrifft nur Beweisschwierigkeiten bei der haftungsbegründenden Kausalität und setzt damit voraus, dass der Schuldner – abgesehen vom Nachweis der Ursächlichkeit – den vollen Tatbestand der Haftungsnorm verwirklicht hat, bewirkt also keine Beweiserleichterung für die Frage, ob er überhaupt als deliktisch Verantwortlicher in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 – VI ZR 259/04 -, […]). Wie bereits festgestellt, ist vorliegend beiden Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).

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