Zur Verkehrssicherungspflicht bei einem Schützenumzug

AG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2013 – 35 C 10093/12

Im Rahmen eines Schützenumzuges ist es zulässig und jedenfalls  nicht unüblich, dass Schusssalven von den am Umzug beteiligten abgefeuert werden. Dass dies von Schützenverein zu Schützenverein anders sein mag ändert nichts daran, dass grundsätzlich im Rahmen einer Schützenveranstaltung auch mit Schussabgaben gerechnet werden muss (Rn. 22).

Auf diesen Brauch kann sich der Verkehr einrichten – auch hinsichtlich des – in vernünftigen Grenzen – zu treffenden Selbstschutzes. Von dem Besucher einer solchen Freizeitveranstaltung, der sich freiwillig zu dem Umzug begeben hat, kann erwartet werden, dass er sich auf vorhersehbare Gefährdungen einstellt (Rn. 23).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines angeblich durch Schüsse auf dem Schützenumzug der Beklagten eingetretenen Hörschadens.
2

Der Kläger besuchte mit seiner Lebensgefährtin und einem befreundeten Ehepaar am Samstag, den 10.09.2011 gegen 21.00h einen Schützenumzug der Beklagten. Hierbei stand der Kläger auf der H-Straße in E und schaute von dort aus in erster Reihe dem Umzug zu. In dem Schützenzug befand sich unter anderem eine Gruppe von sechs Schützen, von denen jeweils drei Schützen etwa zeitgleich Böller-Pistolen abfeuerten.
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Der Kläger behauptet – was zwischen den Parteien streitig ist – aufgrund der Böllerschüsse einen Hörschaden erlitten zu haben. Der Kläger litt bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall unter einem Hörschaden.
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Er forderte die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die H Versicherung mit Schreiben vom 25.01.2012 zur Begleichung seiner Forderungen auf, welches diese mit Schreiben vom 18.04.2012 mangels bestehender Einstandspflicht des Beklagten ablehnte.
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Der Kläger behauptet, eine Schussserie von drei Schüssen sei unmittelbar vor ihm abgefeuert worden. Der nächstgelegene Schussort habe sich hierbei einen Meter, der weitestentfernte drei Meter von ihm entfernt befunden. Aufgrund der Einwirkung des Schalldrucks sei es zu einem linksseitigen Hörsturz gekommen. Der sehr schmerzhafte Hörschaden sei zuerst mit einer rheologischen Infusionstherapie behandelt, welche jedoch keine Besserung seines Zustandes herbeigeführt habe. Vielmehr habe sich im Anschluss der Behandlung ein hartnäckiges Rauschen im linken Ohr eingestellt. Es sei ein Dauerschaden in Gestalt eines Hörverlust von rund 20dm pro Ohr eingetreten.
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Er ist der Ansicht, der Schuss sei aus viel zu geringer Nähe erfolgt. Der Schaden hätte bei Anwendung aller Sorgfalt verhindert werden können. Es hätte ein ausreichender Abstand eingehalten werden müssen. An Stellen, an denen dies nicht möglich gewesen sei, hätte auf Böllerei verzichtet werden müssen. Er behauptet darüber hinaus, Böllerei sei bei Schützenumzügen keinesfalls üblich, so fänden andere Umzüge ohne derartiges Schießen statt.
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Nach seiner Auffassung stehe ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.600,- EUR zu. Seinen materiellen Schaden beziffert er in Höhe von 67,89 EUR für Fahrtkosten zu den Ärzten sowie Parkgebühren.
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Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.367,89 EUR sowie ein Schmerzensgeld zu zahlen. Nachdem aufgefallen war, dass die Krankenversicherung des Beklagten die Rechnungen ausgeglichen hatte, hat der Kläger die Klage bezüglich des Klageantrags zu 1) in Höhe von 1.300,- EUR zurückgenommen (Bl.38 d.A.).
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen materiellen Schadensersatz in Höhe von 67,89 EUR zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, die Hörschädigung des Klägers habe im Wesentlichen bereits vor dem Schützenumzug bestanden und sich lediglich unwesentlich verschlechtert. Sie ist der Ansicht, ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. So sei es bei Schützenumzügen üblich, dass Böllerschüsse abgegeben würden. Hierauf hätten sich die Verkehrsteilnehmer – so auch der Kläger – einzustellen. Ihrer Auffassung nach hätte es dem Kläger oblegen, sich vor für ihn erkennbaren Gefahren zu schützen. Statt dessen habe er unmittelbar am Straßenrand in erster Reihe gestanden, anstatt den Umzug aus einiger Entfernung zu betrachten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 sowie die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus §§ 823 Abs.1, 831 BGB wegen Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
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1.) Zwar kommt dem Beklagten als Veranstalter eines Schützenumzugs grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs.1 BGB zu.
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Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, st. Rspr., vgl. statt aller BGH NJW 2006, 610 m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH a.a.O.).
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2.) Daraus folgt jedoch, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Der Beklagte musste nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge treffen. Es sind vielmehr nur diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (LG Trier NJW-RR 2001, 1470). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst, wenn sich für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 823 Rdnr. 58 m.w.Nachw.).
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3.) Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Schützenumzuges grundsätzlich mit einem Abfeuern von Böllern (“Schützen”) gerechnet werden muss. Zwar ist der Maßstab der Verkehrssicherungspflicht das zum Schutz von Gefährdeten Erforderliche. Jedoch richtet sich dies auch danach, welche Maßnahmen diese ihrerseits vernünftigerweise erwarten dürfen und welche Vorsorge ihnen selbst zum eigenen Schutz möglich und zumutbar ist (OLG Jena NJW-RR 2008, 831).
22

Im Rahmen eines Schützenumzuges ist es zulässig und jedenfalls – anders als vom Kläger behauptet – nicht unüblich, dass Schusssalven von den am Umzug beteiligten abgefeuert werden. Dass dies von Schützenverein zu Schützenverein anders sein mag ändert nichts daran, dass grundsätzlich im Rahmen einer Schützenveranstaltung auch mit Schussabgaben gerechnet werden muss.
23

Auf diesen Brauch kann sich der Verkehr einrichten – auch hinsichtlich des – in vernünftigen Grenzen – zu treffenden Selbstschutzes. Von dem Besucher einer solchen Freizeitveranstaltung, der sich freiwillig zu dem Umzug begeben hat, kann erwartet werden, dass er sich auf vorhersehbare Gefährdungen einstellt.
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Hierdurch wird zwar derjenige, der einen Schützenumzug veranstaltet, nicht von jeglicher Verantwortung zur ordnungsgemäßen Abhaltung der Veranstaltung und nur bestimmungsgemäßen Verwendung von Böllerei befreit, jedoch ist dann, wenn lediglich von einer “normalen” Gefährdung durch Geräuschentwicklungen auszugehen ist, eine Haftungsverantwortlichkeit nicht anzunehmen.
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Dass der Beklagte Lärmschutzvorschriften außer Acht gelassen hat oder eine Lärmbelastung über die gesetzlichen Grenzen hinaus vorlegen hat, hat der Kläger nicht dargelegt und nicht behauptet. Dass es im Zuge des Schützenumzuges zu lautem Knallen kam, ist zwischen den Parteien unstreitig. Insoweit kam es auf eine Vernehmung der klägerseits angebotenen Zeugen nicht an. Grundsätzlich würde eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten erfordern, dass er insoweit Lärm verursacht hat, der – generell – dazu geeignet war, Hörschäden hervorzurufen. Hierbei gilt jedoch, dass eine besondere Rücksichtnahme auf bereits am Gehör Vorgeschädigte dem Beklagten nicht zugemutet werden kann. Vielmehr gilt, dass der Kläger – der ausweislich seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und seines Vortrags bereits vor dem Schadensereignis an einem Hörschaden litt – das aus seiner Sicht Erforderliche tun musste, um den speziellen Anforderungen seines Gehörapparates Rechnung zu tragen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich im Falle der Verletzung des Klägers eine atypische oder gar verdeckte Gefahr verwirklicht hat, sind nicht dargetan.
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4.) Seitens des Beklagten war nicht zu fordern, dass er Geschosse nur an bestimmten Stellen abgeben durfte. Zum einen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die räumlichen Örtlichkeiten eine unzulässige Lautstärke hervorgerufen haben. Zum anderen gilt, dass der Schützenumzug an sich nur äußerst begrenzte Möglichkeiten hatte, auf das umstehende Publikum zu reagieren, während die Zuschauer selbst Einfluss darauf nehmen konnten, wie weit sie von dem Geschehen (und auch den Schützen) entfernt standen. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, er habe unmittelbar an der schmalen Straße gestanden, da es keine Absperrungen gegeben habe, als der Umzug vorbeizog.
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Der Kläger hat weiterhin angegeben, das Böllern bereits von Weitem gehört zu haben. Es sei in Intervallen geschossen worden. Insoweit war für ihn ersichtlich, dass es zu Schussabgaben kommen würde. Dass die Schussabgabe unmittelbar vor seinem Ohr stattfinden würde, konnte er zwar nicht vorhersehen, hierauf kommt es jedoch auch nicht an. In dem Moment, in dem ihm die Gefahr der (lauten) Schussabgabe aus einiger Entfernung bewusst wurde, hätte er das für sich Erforderliche unternehmen können und Abstand von den herannahenden Schützen nehmen können. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach seinem eigenen Vortrag sich Kinder die Ohren zuhielten bzw. seine Lebensgefährtin von dem Umzug zurückgetreten war. Insoweit haben auch andere Personen auf den Lärm reagiert, um Schaden von sich abzuwenden.
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Auch vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten gilt daher, dass der Kläger sich – ob ihm der Brauch des Schießens in Bezug auf den Angermunder Schützenumzug bekannt war oder nicht – die Besonderheiten rechtzeitig erkennen konnte; einer gesonderten Sicherung oder Warnung seitens des Beklagten bedurfte es daher nicht. Bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt ist ein Zuschauer in der Lage, etwaige von Böllern und Schießwerk ausgehende Gefahren zu erkennen und sich entsprechend einzurichten.
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Selbst wenn man demnach eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach unterstellen würde, würde diese aufgrund des weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers im vorliegenden Fall zurücktreten.

II.
30

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr.11, 711 ZPO.
31

Streitwert: 4.967,89 EUR

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