Zur Verkehrssicherungspflicht auf Klinikgelände bei Laubfall

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.10.2013 – 11 U 16/13

1. Bei den Zuwegungen vom Parkplatz zum Eingang einer Klinik geht die Erwartung des betroffenen Verkehrskreises dahin, dass in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen wird und erhöhte Anstrengungen für die Gewährleistung der Sicherheit unternommen werden. Entsprechend kann erwartet werden, dass die Zuwegungen täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen.

2. Allerdings hieße es die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Klinikbetreibers überspannen, wollte man auf diesen Zuwegungen im Hinblick auf herbstlichen Laubanfall ein annähernd ein- bis zweistündiges Reinigungsintervall verlangen. Dies lässt sich bei einem großen Klinikgelände nicht mit zumutbarem organisatorischen und personellen Aufwand umsetzen.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Dezember 2012 – 4 O 242/12 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 28.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung betreffend eine Zuwegung auf dem Grundstück der Beklagten. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Lübeck verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
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Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet. Es könne dahinstehen, ob der streitgegenständliche Weg zur behaupteten Unfallzeit tatsächlich vollständig laubbedeckt gewesen, inwieweit dieser regelmäßig gereinigt worden und ob der Kläger tatsächlich auf dem Grundstück der Beklagten verunfallt sei, denn nach der Rechtsprechung müsse Laub nur in zumutbaren Intervallen beseitigt werden. Eine wöchentliche Reinigung reiche aus. Der Kläger habe nicht behauptet, dass das Laub länger als eine Woche nicht beseitigt worden sei. Entscheidend sei aber, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger – seinen Vortrag als richtig unterstellt – den Zustand des Weges als potenziell gefährlich gekannt haben müsse. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, sich mit besonderer Vorsicht fortzubewegen. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger sich von seinem Sohn hätte begleiten lassen können. Dies gelte umso mehr, als der Kläger von seinem Sohn darauf hingewiesen worden sein wolle, dass der Weg rutschig sei. Wenn dieser dennoch wie behauptet ausgerutscht sei, spreche dies dafür, dass er sich nicht mit der gebotenen Vorsicht bewegt habe, zumal sich der Unfall erst auf dem Rückweg vom Krankenhaus ereignet haben solle. Hiermit sei jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers an dem Unfall gegeben.
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Gegen die Klagabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Diese begründet er wie folgt:
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Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Nach seinem, des Klägers, Vortrag habe am Unfalltage eine nasse und dicke Laubschicht auf dem Weg gelegen. Es wäre an der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass sie dennoch ihrer Räum- und Reinigungspflicht genügt habe. Hierzu habe er, der Kläger, mangels Kenntnis nichts vortragen können. Im Übrigen sei die Beklagte gehalten gewesen, Reinigungsarbeiten mehrfach in der Woche vorzunehmen. Die Zuwegung zum Krankenhaus der Beklagten werde gerade von kranken und gebrechlichen Menschen benutzt, deswegen müsse täglich kontrolliert werden, ob der Weg gefahrlos passiert werden könne. In der Herbstzeit müsse gegebenenfalls das Kontrollintervall sogar noch enger zu ziehen sein. Allein der Umstand, dass ein mit Laub bedeckter Weg erkennbar auf eine Rutschgefahr hindeute, begründe kein überwiegendes Mitverschulden. Dies könne allenfalls bei einer unvorsichtigen Gangweise angenommen werden. Hierfür lägen in diesem Fall aber keine Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus sei von Patienten des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses zu erwar-ten, dass sie vor dem Betreten einer Laubschicht auf dem Weg nicht zurückwi-chen, insbesondere dann nicht, wenn diese vereinbarte Behandlungstermine wahrzunehmen hätten. Ein Ausweichen vor einem laubbedeckten Weg sei vor diesem Hintergrund überobligationsmäßig und nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten zu erwarten. Unerheblich sei es auch, dass er, der Kläger, nunmehr alt und gebrechlich sei. Gerade auf dem Grundstück eines Krankenhauses sei – wie ausgeführt – die Anwesenheit älterer, kranker oder behinderter Menschen zu erwarten.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. Dezember 2012 – 4 O 242/12 – aufzuheben;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld mindestens aber 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2012 für die Verletzungen der Gesundheit die dem Kläger durch den Unfall vom 4. November 2010 entstanden sind, zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden künftigen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 4. November 2010 zu ersetzen.

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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie führt im Wesentlichen Folgendes aus:
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Es bleibe bestritten, dass der Kläger überhaupt am angeblichen Unfalltage auf dem Parkplatz des Krankenhauses wegen des Laubbelages ausgerutscht sei. Ebenfalls bleibe bestritten, dass auf dem Weg vor dem Krankenhaus eine nas-se und dicke Laubschicht gelegen habe. In Nähe der angeblichen Sturzstelle habe es lediglich eine Zierkirsche als Laubbaum sowie Rosenbeete gegeben. Große Mengen Laub fielen dort nicht an. Außerdem spreche der Vortrag des Klägers selbst dafür, dass allenfalls der Bordstein am Wegesrand unfallursächlich gewesen sein könnte. Im Übrigen seien auch die geltend gemachten gesundheitlichen Unfallfolgen streitig.
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Der Senat hat gemäß prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2013 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24. September 2013 verwiesen.

II.
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Die Berufung hat keinen Erfolg.

1.
16

Zwar hat der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts die Voraussetzungen für eine vorvertragliche (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) bzw. eine deliktische Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB) der Beklagten aufgrund einer möglichen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Sicherheit des Gehweges im Krankenhaus schlüssig dargelegt.
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Die Beklagte war dazu verpflichtet, die Zuwegungen zu dem von ihr betriebe-nen Krankenhaus in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Grundsätzlich gilt, dass der Verkehrssicherungs-pflichtige im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren die Vorkehrungen zu treffen hat, die nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs geeignet sind, die Gefahren abzuwenden, die bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung von Wegen drohen. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenzen an dem, was dem Pflichtigen auch in Ansehung der Bedeutung des Weges nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub ist, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann. Umgekehrt besteht keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr muss das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden. Mag dabei auch nicht solche Eile geboten sein, wie beim Winterdienst, so kann ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tiefliegendem, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt nicht hingenommen werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 9. Dez. 2005 – 9 U 170/04 –, juris, Rn. 29). Gleiches gilt auch hier.
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Im vorliegenden Fall soll es sich laut Vortrag des Klägers so verhalten haben, dass es am Unfalltage stark geregnet hatte und der Weg vom Krankenhaus zum Parkplatz mit einer dicken Schicht Laub bedeckt war. Das Belassen des Weges in einem solchen Zustand wäre als eine Verkehrssicherungspflichtver-letzung der Beklagten einzustufen, denn bei regnerischem Wetter und Vorhandensein einer dicken Laubschicht auf einem Weg besteht eine erhebliche Rutschgefahr für Passanten, da Laub in tieferen vermoderten Schichten sehr rutschig ist und der Regen auch bei noch nicht vermodertem Laub einen Gleiteffekt verursacht, der die Möglichkeit des Abrutschens in sich birgt.
19

Zwar sind die genannten Gefahren für Passanten vorhersehbar. Es ist allge-mein bekannt, dass man auf nassem Laub ausrutschen kann. Dies ändert allerdings an der Verkehrssicherungspflicht des Wegeunterhalters nichts. Dies anders zu sehen hieße, die Nichtbeseitigung einer besonders deutlichen Gefahrenlage auf Seiten des Verkehrssicherungspflichtigen folgenlos zu lassen. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis würde auf den Geschädigten verlagert, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 2013 – III ZR 326/12BeckRS 2013, 11828, Rn. 24). Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Verkehr auf der Zuwegung zu dem von ihr betriebenen Krankenhaus gerade deswegen eröffnet hat, um auch kranken, älteren und gebrechlichen Menschen den Zugang und das Verlassen des Krankenhauses zu ermöglich. Die Erwartung des betroffenen Verkehrskreises geht damit gerade dahin, dass in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen wird und erhöhte Anstrengungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Zuwegungen unternommen werden. Entsprechend kann erwartet werden, dass die Zuwegungen täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen. Nach dem Vortrag des Klägers war dies im vorliegenden Fall gerade nicht so.
20

Die Haftung der Beklagten ist – auf Grundlage des klägerischen Vortrags – entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von vornherein wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers am Unfall (§ 254 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen. Wenn bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden immer dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (OLG Stuttgart, Urt. v. 6. Mai 2009 – 3 U 239/07 -, juris, Rn. 74). Bereits auf Grundlage des klägerischen Vortrages ist für den Verursachungsanteil des Klägers zwar nicht unerheblich, dass dieser von seinem Sohn auf die Rutschgefahr des Weges hingewiesen worden sein will. Darüber hinaus war der Zustand des Weges ohnehin für Passanten erkennbar. Weiter hatte der Kläger – so sein Vortrag – den Weg bereits einmal passiert. Er befand sich danach auf dem Rückweg zum Pkw, als es zum Sturz gekommen sein soll. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, wie der Kläger die Benutzung des Weges hätte vermeiden sollen. Er hatte eine Einweisung in das Krankenhaus der Beklagten und musste sich mit entsprechender Kleidung und Waschzeug versorgen, um sodann stationär aufgenommen werden zu können. Zudem ist es ihm nicht ohne weiteres vorzuwerfen, dass er nicht seinen Sohn um Geleit bat, damit er mit seiner Hilfe sicher über den Weg gehen konnte. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es dem Kläger nach seinem Vortrag gelungen war, den Hinweg zum Krankenhausgebäude ohne Gefahr zu bewältigen, sodass er die Erwartung haben durfte, dies werde beim Rückweg ebenso gelingen. Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte für eine unvorsichtige Gangweise des Klägers oder dafür, dass er ungeeignetes Schuhwerk mit glatten Sohlen getragen haben könnte. Letztlich ist auch bei der Bemessung der beiderseitigen Verursachungsanteile zu berücksichtigten, dass bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers die Beklagte durch eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht die wesentliche Unfallursache gesetzt hätte.

2.
21

Der Senat glaubt zudem dem Kläger, dass er tatsächlich am 4. November 2010 auf dem Gelände der Beklagten stürzte. Der Kläger selbst hat den Unfall im Senatstermin ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Sein Vortrag deckt sich insoweit mit der Zeugenaussage seines Sohnes, der Augenzeuge war und seine damalige Beobachtung ebenfalls im Einzelnen geschildert hat. Der Zeuge hat eine gute Erinnerung an das Unfallereignis gezeigt. Nachfragen des Senats haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge B. nachvollziehbar und schlüssig beantworten können.

3.
22

Dennoch muss es bei der Klagabweisung bleiben, denn nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat nicht festgestellt werden können, dass der Unfall des Klägers auf einer unzureichenden Räumung der Zuwegungen auf dem Grundstück der Beklagten von Laub und anderer Glätte verursachender Verschmutzung beruhte.
23

Wie bereits oben dargelegt, hatte und hat die Beklagte die Verpflichtung, zumindest einmal täglich, bei höherem Laubanfall auch öfters, für die Reinigung ihrer Zuwegungen von Laub und Schmutz zu sorgen. Aus der Aussage des Zeugen S. geht hervor, dass die Beklagte im Herbst 2010 und auch am Unfalltage dieser Verpflichtung genügte. Diesbezüglich hat der Zeuge bekundet, dass er ab 7.00 Uhr morgens anfange, das Laub auf den Zuwegungen zu entfernen (S. 4 d. Prot. v. 24. Sept. 2013). Er beginne mit dem Haupteingangsbereich, den er regelmäßig nach einer guten halben Stunde gereinigt habe (S. 6 d. Prot.). Für die Reinigung benutze er einen sogenannten Laubpuster, der ohne weiteres auch nasses Laub vom Gehweg entferne (S. 6 d. Prot.). Bei stärkerem Laubanfall erfolge am jeweiligen Nachmittag eine weitere Reinigung (S. 6 d. Prot.). Hieraus ist zu ersehen, dass der Zeuge die Zuwegungen des Klinikgeländes regelmäßig und zuverlässig von Laub reinigte. Der Zeuge hat seine Tätigkeit zusammenhängend und ausführlich beschrieben. Widersprüche ergaben sich nicht. Seine Aussage ist als glaubhaft einzustufen. Ihr lässt sich auch entnehmen, dass eine zuverlässige Reinigung des Klinikgeländes auch am Unfalltage stattgefunden haben muss. Der Zeuge hat geschildert, seit gut 12 Jahren für die Außenanlagen der Klinik zuständig zu sein (S. 4 d. Prot.). Nach seiner Aussage pflegte er in all den Jahren lediglich Anfang Oktober für einige Tage und danach erst wieder im Dezember Urlaub zu nehmen. Er hat ausdrücklich bestätigt, dass dies auch im Jahre 2010 so der Fall gewesen sei (S. 6 d. Prot.). Auch einen Defekt des Laubpusters gab es nach seiner Aussage im Herbst 2010 nicht (S. 7 d. Prot.). Daraus folgt, dass der Zeuge auch im Jahre 2010 durchgängig für die Reinigungsarbeiten auf dem Gelände der Beklagten zuständig war und er im Herbst 2010 und damit auch am Unfalltage nicht wegen Urlaubs oder Ausfalls des Laubpusters gehindert war, die Reinigungsarbeiten auszuführen. Aufgrund dieser regelmäßigen Übung mindert es die Ergiebigkeit der Zeugenaussage nicht, dass er – naturgemäß – an den konkreten Unfalltag keine Erinnerung mehr hat zeigen können. Schließlich war und ist das Vorgehen des Zeugen S. auch geeignet, Zuwegungen nachhaltig von Laub zu befreien. Nach seiner Aussage reinigt er die Zuwegungen mit dem Laubpuster nahezu vollständig von Laub. Zwar wird das so beiseite geschaffte Laub nicht täglich entfernt, sondern einige Tage auf den Randflächen liegengelassen (S. 5 d. Prot.), doch wird das Laub nicht binnen ein oder eineinhalb Stunden wieder auf die Zuwegungen geweht (S. 7 d. Prot.). Auf der anderen Seite führt der Zeuge bei entsprechender Notwendigkeit am Nachmittag – wie ausgeführt – einen weiteren Reinigungsgang durch. Er beobachtet den Laubanfall durchgängig, da er sich den ganzen Tag auf dem Klinikgelände befindet (vgl. S. 6 d. Prot.).
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Nach alledem ist davon auszugehen, dass das beklagte Klinikum für eine hinreichende Reinigung der Zuwegungen auf ihrem Gelände von Laub gesorgt hat und dass die von ihr durchgeführten organisatorischen Maßnahmen von dem Zeugen S. auch umgesetzt werden. Danach muss angenommen werden, dass der Sturz des Klägers eineinhalb bis zwei Stunden nach dem Ende der Reinigungsarbeiten des Zeugen S. auf der Zuwegung zum Haupteingang passierte. Selbst wenn an jenem Tage eine erhebliche Menge Laub nach Ende der Reinigungsarbeiten wieder auf die Zuwegung geweht worden sein sollte, hieße es die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu überspannen, wollte man ein annähernd ein- bis zweistündiges Reinigungsintervall verlangen. Dies lässt sich bei einem großen Klinikgelände nicht mit zumutbarem organisatorischen und personellen Aufwand umsetzen. Der Verkehr, auch Krankenhausbesucher oder Patienten, hat sich darauf einzustellen, dass zwischen den Reinigungsintervallen Laub wieder auf die Zuwegungen wehen und an einzelnen Stellen Rutschgefahr entstehen lassen kann. Dies gilt gerade bei stürmischem Wetter, wie es am Unfalltage vorgelegen haben soll. Denn dann lässt sich ein Verwehen von Laub auch unmittelbar nach Ende von Reinigungsarbeiten auf Zuwegungen nicht vermeiden.

4.
25

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
26

Die Revision ist nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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