Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.06.2014 – 4 U 118/13
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherung, wenn im Zuge einer Baustelleneinrichtung ein Wasser führender Schlauch quer über eine von Kraftfahrzeugen genutzte Fahrbahn verlegt wird.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte zu 1) unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni 2013 – 4 O 90/12 – verurteilt, an den Kläger 2.019 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.282,95 EUR seit dem 8.10.2011 zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selber.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die Beklagte zu 1) führte am 6.4.2011 in M. in der Straße G. Bauarbeiten auf dem linken und rechten Bürgersteig aus. Der Beklagte zu 2) ist ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) und war bei dieser Baustelle eingesetzt. Über die Straße war ein Wasserschlauch verlegt.
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Der Kläger hat behauptet, er habe gegen 12:00 Uhr mit seinem PKW der Marke Smart die Straße befahren. Der Wasserschlauch sei schräg über die Fahrbahn verlaufen und nicht mit einer Abdeckung versehen gewesen. Im Schlauch habe sich Wasser befunden. Der Schlauch habe jedoch nicht unter Druck gestanden. Außerdem habe der Schlauch eine Knickstelle aufgewiesen.
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Der Kläger habe den Schlauch erkannt und sei in Schrittgeschwindigkeit darüber gefahren. Hierbei sei er zunächst mit dem rechten Vorderrad auf den Schlauch geraten, wodurch in dem Schlauch ein Druck entstanden sei. Im Bereich zwischen dem rechten Reifen und der Knickstelle des Schlauches sei der Schlauch nach oben links gegen die Frontschürze des Fahrzeugs angestoßen, habe den an der Frontschürze befestigten Spoiler abgerissen und sei unter das klägerische Fahrzeug gelangt.
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Hierdurch sei ein Sachschaden entstanden, der Reparaturkosten von brutto 1.654,31 EUR verursacht habe. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Erstattung eines Nutzungsausfallschadens für zwei Tage (46 EUR) und Aufwendungserstattung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens (293,69 EUR). Schließlich begehrt der Kläger die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR.
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Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
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1. an den Kläger 2.019 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.282,95 EUR seit dem 8.10.2011 zu zahlen;
2. die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2011 zu zahlen.
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Dem sind die Beklagten entgegengetreten.
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Der Beklagte zu 2) hat seine Passivlegitimation bestritten und hierzu vorgetragen, dass er Beamter im haftungsrechtlichen Sinne sei. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor. Die Baustelle sei deutlich und von weitem sichtbar gewesen. Vor Unebenheiten sei durch ein entsprechendes Verkehrsschild gewarnt worden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
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Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, ihm sei kein Mitverschulden an der Schadensentstehung anzulasten. Denn für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schlauch mit Wasser gefüllt gewesen sei. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass sich in einem schräg zur Fahrtrichtung verlegten Schlauch, der zudem eine Knickstelle aufgewiesen habe, Wasser befunden habe. Auch habe der Kläger sich ordnungsgemäß verhalten, indem er seinen PKW nach dem Erkennen des Schlauchs abgebremst habe und mit Schrittgeschwindigkeit über den Schlauch gefahren sei. Hinsichtlich des Unfallherganges sei Beweis angeboten worden. Diesem Beweisangebot hätte das Landgericht nachgehen müssen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliege, da die vom Kläger behauptete Gefahrenstelle nach seinem eigenen Sachvortrag offensichtlich zu erkennen gewesen sei. Auch überwiege das Eigenverschulden des Klägers, so dass eine unterstellte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vollständig zurücktrete.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 14.8.2013 (Bl. 130 ff. d. A.) und der Berufungserwiderung vom 20.9.2013 (Bl. 139 f. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2014 (Bl. 145 f. d. A.) verwiesen.
II.
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A. Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet: Das Landgericht hat der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage mit der selbständigen Begründung den Erfolg versagt, dass der Beklagte zu 2) Beamter im haftungsrechtlichen Sinne sei, weshalb eine eigene Haftung des Beklagten zu 2) gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ausgeschlossen sei. Hiergegen wendet sich die Berufungsbegründung nicht, die die Abweisung des selbständigen Anspruchs gegen den Beklagten zu 2) in der Berufungsbegründung nicht mehr angreift. Mithin fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 1, 3 ZPO), soweit der Berufungsantrag auch gegen den Beklagten zu 2) gerichtet ist: Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf zwei selbständig tragende, voneinander unabhängige Gründe gestützt, muss sich die Berufungsbegründung in jeweils ausreichender Weise mit beiden Gründen auseinandersetzen (BGH, Beschl. v. 18.10.2005 – VI ZB 81/04, MDR 2006, 466; Zöller/Heßler, ZPO, § 530 Rdnr. 37a).
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B. Im Übrigen hat die Berufung Erfolg. Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz der an dem PKW entstandenen Schäden:
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1. Vorab ist anzumerken, dass die Klage nicht an der Aktivlegitimation des Klägers scheitert: Das Eigentum des Klägers am PKW ist gem. § 1006 BGB zu vermuten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Eigentümerstellung des Klägers zweifelhaft erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich (zur Eigentumsvermutung des § 1006 BGB vgl. Senat, Urt. v. 8.5.2014 – 4 U 393/11-124-).
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2. Derjenige, der einen Verkehr eröffnet, ist nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen für die Sicherung des Verkehrs verantwortlich (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 823 Rdnr. 46; MünchKomm(BGB)/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rdnr. 322; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 E 19). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Vielmehr löst eine Gefahr erst dann haftungsbegründende Versicherungspflichten aus, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr. BGH, statt aller: Urt. v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778 ; Urt. v. 3.6.2008 – VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775; BGH, Urt. v. 6.2.2007 – VI ZR 274/05, VersR 2007, 659). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Dazu sind alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 2008, 3775; 3778; VersR 2007, 659; Urt. v. 16.5.2006 – VI ZR 189/05, VersR 2006, 1083). Kommt es in Fällen, in denen eine Gefährdung zwar nicht ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch zu einem Schadensfall, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (BGH, VersR 2007, 660; vgl. BGH, Urt. v. 15.4.1975 – VI ZR 19/74, VersR 1975, 82; Urt. v. 15.7.2003 – VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319).
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3. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu 1) mit der Errichtung der Baustelle und dem Verlegen des Schlauchs quer über die Fahrbahn eine Gefahrenquelle geschaffen, für die sie verkehrssicherungspflichtig war. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass mit dem Überfahren des Schlauches besondere Gefahren verbunden waren, denen selbst nach dem Beklagtenvortrag zumindest durch eine angepasste Fahrweise zu begegnen war.
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4. Die demnach gebotene Verkehrssicherung hat die Beklagte zu 1) nicht schon deshalb geleistet, weil sie das Verkehrszeichen Nr. 112 „unebene Fahrbahn“ aufgestellt hat. Denn es steht nicht fest, ob der Schadensfall bei Einhaltung der durch das Verkehrszeichen gebotenen Fahrweise vermieden worden wäre. Die Beklagte zu 1) trägt den prozessualen Nachteil aus der Nichterweislichkeit dieses Umstandes, da der Verkehrssicherungspflichtige nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für den Erfüllungseinwand trägt, dass er die geschuldete Verkehrssicherung geleistet hat:
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a) Das Verkehrszeichen Nr. 112 weist auf Unebenheiten in der Fahrbahn hin und soll den Verkehr dazu veranlassen, vorsichtig und langsam zu fahren. Ob die Fahrweise des Kläger diesen Anforderungen entsprach, ist streitig: Der Kläger hat behauptet, dass er in Schrittgeschwindigkeit über den Schlauch gefahren sei. Diesem Vortrag ist die Beklagte zu 1) entgegengetreten und hat bestritten, dass der Schaden beim Überfahren mit Schritttempo eingetreten wäre.
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b) Indessen ist das schlichte Bestreiten prozessual nicht hinreichend: Die Beklagte zu 1) trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand, dass sie ihrer Verkehrssicherung in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Damit obliegt ihr Darlegung und Beweis dafür, dass der Schaden bei Einhaltung einer mit dem Verkehrszeichen Nr. 112 konformen Fahrweise nicht eingetreten wäre. Diesen Beweis hat die Beklagte zu 1) nicht angetreten.
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c) Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil eine über das Aufstellen des Zeichens Nr. 112 hinausgehende Verkehrssicherung die Grenze des Zumutbaren überschritten hätte: Es wäre den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) ohne weiteres zumutbar gewesen, eine Abdeckung des Schlauchs anzubringen oder den Kraftfahrzeugverkehr durch den Einsatz von Hilfspersonen von einem Überfahren des Schlauchs abzuhalten.
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5. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und unter Verwertung der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat i.S.v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass der am PKW des Klägers festgestellte Schaden tatsächlich beim Überfahren des Schlauches eintrat:
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Ausweislich des urkundlich zu verwertenden Verhandlungsprotokolls vom 10.5.2013 (Bl. 67 ff. d. A.) hat der Kläger den Unfallverlauf auch in den Rahmendetails anschaulich dargelegt. Er hat insbesondere „lebensecht“ berichtet, wie es unmittelbar nach dem Schadensereignis zu einem Disput mit dem Beklagten zu 2) gekommen sei, der ihn „ziemlich scharf angegangen“ sei, was ihn dazu bewogen haben mochte, über den Schlauch zu fahren. Beschwichtigend sei der Bauleiter hinzugetreten. Anschließend habe sich der Kläger mit der Zeugin B. unterhalten.
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Glaubwürdigkeitsdefizite sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat das beschädigte Fahrzeug noch vor Ort mit der Handykamera fotografiert. Die Bilder sind Gegenstand der Akte (Bl. 80 ff. d. A.). Die Aussage wird in ihrem Kern von der Zeugin B. bestätigt, die angegeben hat, dass sie im Haus gewesen sei und „draußen ein Krachen“ gehört habe. Auf der Straße habe sie den Kläger und das beschädigte Fahrzeug gesehen. Sie habe insbesondere bemerkt, dass die vordere Stoßstange „irgendwie“ beschädigt gewesen sei. Später habe sie dann mit dem Beklagten zu 2) gesprochen, der gespannt gewesen sei, „wie das jetzt aus gehe“ (Bl. 72 d. A.), weil ja nun ein Rechtsstreit folge.
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Nach diesem Beweisergebnis besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der lichtbildlich dokumentierte, vom Gutachter D. kalkulierte Schaden tatsächlich beim Überfahren des Schlauches und nicht etwa bei einer anderen Gelegenheit entstand.
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6. Auch war dem Kläger an der Schadensentstehung kein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anzulasten:
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a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts musste der Verkehr in der gegebenen Situation nicht damit rechnen, dass selbst ein langsames Überfahren des Schlauches mit Gefahren verbunden war, weshalb ein Kraftfahrer notfalls gehalten gewesen wäre, anstatt weiterzufahren umzudrehen. Gerade weil zur Absicherung der Baustelle das Gefahrenzeichen Nr. 112 aufgestellt war, durfte der Verkehr darauf vertrauen, dass eine vorsichtige Fahrweise durchaus geeignet war, den aus der Baustelle resultierenden Gefahren nachhaltig zu begegnen. Insoweit hat die Beklagte zu 1) einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Verkehr verlassen durfte. Ein Kraftfahrer, der das Gefahrenzeichen Nr. 112 passiert, muss sich nicht so verhalten, wie es dem Verbotszeichen Nr. 250 entsprochen hätte.
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b) Auch kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, zu schnell über den Schlauch gefahren zu sein: Zwar müsste sich der Kläger ein Mitverschulden an der Schadensentstehung anrechnen lassen, wenn er mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren wäre. Indessen steht die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit des PKW nicht fest. Die Nichterweislichkeit dieses das Mitverschulden begründenden Umstandes geht zulasten der Beklagten zu 1), weshalb der Kläger auf der Grundlage des Prozessergebnisses seinen vollen Schaden liquidieren kann.
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7. Zur Höhe erheben die Beklagten keine substantiierten Einwände, weshalb der Sachschaden nach Maßgabe der konkret entstandenen Kosten (1.654,31 EUR; Bl. 64 d. A. Rückseite) liquidiert werden kann. Auch die Nebenpositionen (Sachverständiger, Auslagenpauschale, Nutzungsausfallschaden) sind gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichen, weshalb sich der zu ersetzende Sachschaden auf 2.019 EUR beläuft. Weiterhin ist die Beklagte zu 1) gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten verpflichtet, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellte. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).