Zur Verjährung des Erstattungsanspruches zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011 – L 4 R 4672/10

Nach § 26 Abs. 2, erster Halbsatz SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat (Rn. 19).

Weder ein Antrag nach § 7a SGB IV noch – wie im vorliegenden Fall – ein Antrag nach § 28h Abs. 2 SGB IV auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist zugleich der Beginn eines Verwaltungsverfahrens auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (Rn. 27).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm in der Zeit vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von € 95.392,60.

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Der 1955 geborene Kläger ist seit 1. April 1983 bei der A.-E.-I. GmbH (im Folgenden: A- GmbH) tätig. Nach dem Anstellungsvertrag vom 30. April 1986 trat er zum 1. Mai 1986 als Mitglied der Geschäftsleitung in die A-GmbH ein. Seit 28. Oktober 1988 ist er Gesellschafter-Geschäftsführer. Hauptgesellschafter der A-GmbH ist die A.-Werk-G. F. GmbH und Co. KG (im Folgenden A-KG), an der der Kläger einen Kommanditanteil von zunächst 6,7 v.H. und später von 17 v.H. hielt sowie seit 15. Juli 2005 von 37,5 v.H. hält. Für den Kläger wurden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung für die Zeiträume vom 1. Juni 1976 bis 29. Februar 1984 sowie vom 1. Mai 1986 bis 31. März 2008 an die Beklagte entrichtet.

3

Der Kläger beantragte bei der damaligen Kaufmännischen Krankenkasse, heute Kaufmännische Krankenkasse Allianz (im Folgenden Krankenkasse), als der zuständigen Einzugsstelle mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2007, dort am 28. Dezember 2007 eingegangen, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und beantragte festzustellen, dass seine Tätigkeit als Beschäftigter bei der A-GmbH als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege sowie dass er seit dem 1. Mai 1986 kein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer der A-GmbH sei bzw. gewesen sei, so dass auch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und demnach ab diesem Zeitpunkt keine Versicherungspflicht von Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Umlageversicherung bestanden habe. Dem Antrag war eine schriftliche Vollmacht wegen „Feststellung des Sozialversicherungsstatus und Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge“ beigefügt. Nach Abstimmung mit der Beklagten (Schreiben der Krankenkasse vom 22. Januar 2008 an die Beklagte, Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2008 an die Krankenkasse) stellte die Krankenkasse gegenüber dem Kläger fest, dass er in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH seit 28. Oktober 1988 nicht in einem abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe (Bescheid der Krankenkasse vom 12. März 2008).

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Den daraufhin vom Kläger bei der Krankenkasse gestellten und dort am 28. April 2008 eingegangenen Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 28. Oktober 1988 bis 31. März 2008 in Höhe von insgesamt € 190.785,20 (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), leitete diese an die Beklagte weiter. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Krankenkasse mit, ein formloser Erstattungsantrag des Klägers liege ihr nicht vor und es sei in dieser Hinsicht nichts aktenkundig (Schreiben vom 7. August 2008). Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 20. August 2008 beanstandete die Beklagte die für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. März 2008 zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge. Diese Beiträge seien zu Unrecht gezahlt worden, weil durch die zuständige Einzugsstelle (die Krankenkasse) festgestellt worden sei, dass in diesem Zeitraum keine Versicherungspflicht bestanden habe. Desweiteren lehnte die Beklagte die Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge für die Zeit vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 ab. Die Erstattung dieser Beiträge sei nicht möglich, da nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem sie gezahlt worden seien, wegen fehlender Versicherungspflicht zu Unrecht gezahlte Beiträge von abhängig Beschäftigten als zu Recht gezahlt gälten und nicht mehr beanstandet und erstattet werden dürften. Gegenüber der A-GmbH verwies die Beklagte wegen der geltend gemachten Erstattung des Arbeitgeberanteils der zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge mit Bescheid vom 20. August 2008 auf den an den Kläger gerichteten Beanstandungsbescheid vom selben Tag.

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Der Kläger erhob Widerspruch. Der Antrag auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge sei nicht verjährt. Die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge sei als Annex mit dem Antrag wegen der Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 27. Dezember 2007 betrieben worden. Durch diesen Antrag sei die Verjährung gehemmt worden. Abzustellen sei auf die gesetzlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des gestellten Antrags. Betriebsprüfungen, die einer Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entgegenstünden, seien nicht erfolgt. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2009). Zur Begründung verwies der Widerspruchsausschuss auf die zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB IV ÄndG) vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3024) erfolgte Einfügung des Satzes 3 in § 26 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), weshalb nur am 1. Januar 2008 noch anhängige Anträge nach dem Grundsatz der Anwendung des zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Rechts nach der am 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage zu entscheiden seien. Der bei der Krankenkasse am 28. Dezember 2007 gestellte Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht bzw. der Überprüfung der Versicherungspflicht stelle keinen Erstattungsantrag dar, so dass hinsichtlich des Erstattungsantrags vom 28. April 2008 die Fiktion des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV anzuwenden sei.

6

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 12. Februar 2009 zugegangenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 12. März 2009 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG), mit der er begehrte, ihm die in der Zeit vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 von ihm zu Unrecht gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten. Maßgeblich sei der Antrag vom 28. Dezember 2007, so dass § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV vorliegend keine Anwendung finde. Mit diesem Antrag sei nicht nur die Feststellung seines Versicherungsstatus, sondern auch – für den Fall, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege oder vorgelegen habe – die Erstattung der entsprechenden Beiträge begehrt worden. Denn diese Feststellung sei Voraussetzung für die Erstattung, so dass sich der Erstattungsanspruch unmittelbar aus dem Antrag als logische rechtliche Konsequenz ergebe. Hierfür spreche, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge von Amts wegen zu erstatten seien, weshalb kein Antrag auf Erstattung erforderlich gewesen sei. Aus der Vollmacht, die dem Feststellungsantrag beigefügt gewesen sei, ergebe sich, dass sein Prozessbevollmächtigter auch für die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge bevollmächtigt gewesen sei. Auch regle § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Verzinsung des Erstattungsanspruchs für den Fall, dass kein Antrag vorgelegen habe.

7

Die Beklagte trat der Klage entgegen und verblieb dabei, dass der Antrag vom 28. Dezember 2007 bei der Krankenkasse kein Antrag auf Erstattung der Beiträge sei. Ein solcher sei erforderlich, da zu Unrecht gezahlte Beiträge nur auf Antrag erstattet werden könnten. Das Schreiben vom 27. Dezember 2007 sei ihr zudem erst mit dem Schreiben der Krankenkasse vom 22. Januar 2008 zur Kenntnis gelangt. Auf Anfrage des SG gab sie an, bei der A-GmbH seien am 22. Februar 1999, 9. Januar 2002, 24. März 2006 und 22. Juli 2008 Betriebsprüfungen erfolgt. Hinsichtlich möglicher Betriebsprüfungen durch die Krankenkasse vor 1999 besitze sie keine Aufzeichnungen.

8

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 26. August 2010 ab. Der Kläger habe dem Grunde nach Anspruch darauf, die von ihm für die Tätigkeit bei der A-GmbH in der Zeit vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet zu erhalten, da er während dieser Zeit nicht versicherungspflichtig beschäftigt, sondern selbstständig tätig gewesen sei. Die Verjährung sei nicht nach § 27 Satz 2 SGB IV eingetreten, weil die Beklagte die Beiträge für die Zeit vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 nicht beanstandet habe. Die Beklagte habe jedoch wirksam die Einrede der nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV eingetretenen Verjährung erhoben, soweit der Kläger die Erstattung der für die Zeit vor Dezember 2003 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung begehre. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV sei anwendbar. Der Kläger habe einen Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge nicht vor dem 1. Januar 2008 gestellt, sondern erst am 28. April 2008. Der am 28. Dezember 2007 bei der Krankenkasse eingegangene Antrag sei nicht als Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge aufzufassen. Bei dem Statusfeststellungsverfahren und dem Verfahren auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge handle es sich um zwei getrennte und eigenständige Verfahren, für die vorliegend verschiedene Sozialversicherungsträger zuständig seien. Das Erstattungsverfahren sei nicht bloßer Annex zum Statusfeststellungsverfahren. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV sei vorliegend auch anwendbar, selbst wenn für einen Erstattungsanspruch es nicht auf einen entsprechenden Antrag des Versicherten ankäme. Denn jedenfalls könne die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, eine Erstattung von Amts wegen vorzunehmen, nur dann einsetzen, wenn dem Versicherungsträger sämtliche Tatsachen der unrechtmäßigen Beitragszahlung bekannt seien. Diese Kenntnis der Beklagten könne frühestens mit der Entscheidung der Krankenkasse über den Statusfeststellungsantrag angenommen werden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass es sich bei den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Tätigkeit für die A-GmbH um zu Unrecht entrichtete Beiträge gehandelt habe. Dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 verjährt seien, sei vorliegend nicht unbillig. Die Verjährungseinrede sei auch nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen. Die fehlerhafte Beitragsentrichtung sei weder durch die Beklagte noch einen anderen Sozialversicherungsträger verursacht worden. Dies ergebe sich nicht aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfungen. Denn diese könnten nicht umfassend oder erschöpfend sein.

9

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 8. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Oktober 2010 Berufung eingelegt. Er wiederholt seine Auffassung, bereits mit dem Antrag vom 27. Dezember 2007 sei auch die Erstattung der Beiträge begehrt worden und eine Erstattung nach der Statusfeststellung habe von Amts wegen zu erfolgen. Als maßgeblicher Zeitpunkt für eine Frist, Verjährung oder Änderung der Rechtslage müsse daher auch die Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens gelten, mit der Folge dass § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV vorliegend nicht anwendbar sei. Bei anderer Auffassung hätte die zum 1. Januar 2008 eingetretene Änderung eine rückwirkende Schlechterstellung zur Folge. Eine Aufteilung in das Feststellungsverfahren und die anschließende, davon völlig getrennte Einleitung eines Erstattungsverfahrens widerspreche den Grundsätzen der Rechtssicherheit. Die Ausführungen des SG zu § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV seien nicht verständlich, da diese Vorschrift einen Verjährungsbeginn regle. Auch sei eine Beanstandung der Beiträge für die Zeit vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 erfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. August 2010 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm den Arbeitnehmeranteil der für den Zeitraum vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von € 95.392,60 zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Antrag auf Statusfeststellung könne nicht als Antrag auf Erstattung angesehen werden, da erst im Erstattungsverfahren nach Anhörung des Versicherten zu prüfen sei, ob der Beanstandungsschutz in Anspruch genommen werde.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter nach §§ 153 Abs. 1,124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Denn der Kläger begehrt die Erstattung von Beiträgen, die Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind (z.B. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 144 Nr. 16), für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.

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2. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2009 ist rechtmäßig, soweit die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger den Arbeitnehmeranteil der für den Zeitraum vom 28. Oktober 1998 bis 30. November 2003 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von € 95.392,60 zu erstatten.

19

Nach § 26 Abs. 2, erster Halbsatz SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat.

20

2.1. Der Kläger begehrt zu Recht nur die Erstattung des so genannten Arbeitnehmeranteils der entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von € 95.392,60. Denn er hat nur diese Beiträge selbst getragen. Aus den zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen wurden keine Leistungen erbracht. Die entsprechende Behauptung des Klägers wird durch den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten gestützt.

21

2.2. Die Voraussetzungen für die begehrte Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von € 95.392,60 sind nicht gegeben, weil die vom Kläger im Zeitraum vom 28. Oktober 1998 bis 30. November 2003 getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu Unrecht, sondern zu Recht entrichtete Beiträge sind. Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Ohne Rechtsgrund sind die Beiträge entrichtet, wenn für die Zahlung weder ein formaler noch ein materiell-rechtlicher Grund gegeben war.

22

2.2.1. Der Kläger hätte für die Zeit vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 an sich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten müssen. Denn er war nicht pflichtversichert. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheids der Krankenkasse vom 12. März 2008 steht fest, dass die Tätigkeit des Klägers bei der A-GmbH im genannten Zeitraum keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit war. Auch aufgrund der selbstständigen Tätigkeit trat nicht Versicherungspflicht nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein. Die vom Kläger zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge gelten jedoch als zu Recht entrichtet.

23

2.2.2. Die vom Kläger im Zeitraum vom 28. Oktober 1998 bis 30. November 2003 getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten zwar nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Beiträge. Danach gilt, wenn Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden sind, § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprechend. Der Kläger hat mit seinem Begehren auf Erstattung der Beiträge sinngemäß auf diesen Beanstandungsschutz verzichtet.

24

2.2.3. Die vom Kläger im Zeitraum vom 28. Oktober 1998 bis 30. November 2003 getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten jedoch nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV als zu Recht entrichtete Beiträge, weil sie nicht mehr beanstandet werden können. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV – angefügt mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch Art. 1 Nr. 14 des SGB IV ÄndG – für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist. Nach dieser Vorschrift verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Diese zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Regelung (Art. 21 SGB IV ÄndG) hat zur Folge, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gleichwohl nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind, als zu Recht entrichtete Beiträge gelten und damit nicht mehr erstattungsfähig sind. Mit der Neuregelung änderte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall viele Jahre rückwirkend erstattet werden mussten (Bundestags-Drucksache 16/6540, S. 44).

25

Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Erstattung der für die Zeit vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar. Denn erst nach Inkrafttreten der Vorschrift zum 1. Januar 2008 konnte ein Verwaltungsverfahren wegen der Erstattung dieser Beiträge beginnen, weil erst mit Erlass des Bescheides der Krankenkasse vom 12. März 2008 feststand, dass der Kläger in der Zeit vom 28. Oktober 1988 bis 30. November 2003 in den Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig war. Zu diesem Zeitpunkt galt § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV.

26

Da das SGB IV ÄndG keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich einer Regelung nach den allgemeinen für das intertemporale Sozialrecht geltenden Grundsätzen. Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dementsprechend hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt (z.B. SozR 4-4300 § 335 Nr. 1 m.w.N.).

27

2.2.4. Weder ein Antrag nach § 7a SGB IV noch – wie im vorliegenden Fall – ein Antrag nach § 28h Abs. 2 SGB IV auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist zugleich der Beginn eines Verwaltungsverfahrens auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Das Verwaltungsverfahren zur Erstattung von Beiträgen kann nicht als bloßer Annex des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Status nach § 7a SGB IV oder nach § 28h Abs. 2 SGB IV angesehen werden, sondern es handelt sich um zwei getrennte Verwaltungsverfahren, wobei das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden kann. Denn die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen, – auch zur gesetzlichen Rentenversicherung -, ist nicht zwangsläufige Folge eines Feststellungsverfahrens, das zu der Feststellung geführt hat, die geprüfte Tätigkeit sei keine versicherungspflichtige. Für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge bedarf es zwar keines Antrages des vermeintlichen Versicherten, sondern die Erstattung hat von Amts wegen zu erfolgen. Ein Verfahren zur Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge kann aber auch von Amts wegen erst eingeleitet, wenn feststeht, dass tatsächlich Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind. Allein mit der Einleitung eines Feststellungsverfahrens zum sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV oder nach § 28h Abs. 2 SGB IV steht dies noch nicht fest. Vielmehr besteht ja gerade Unsicherheit hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status, der mit dem Feststellungsverfahren nach § 7a SGB IV oder nach § 28h Abs. 2 SGB IV geklärt werden soll, und zwar einheitlich für alle Sozialversicherungsträger. Allein daraus ergibt sich schon, dass das Feststellungsverfahren nach § 7a SGB IV oder nach § 28h Abs. 2 SGB IV ein gesondertes Verwaltungsverfahren ist, in welchem allein die Frage zu entscheiden ist, ob Versicherungspflicht in einem, mehreren oder allen Zweigen der Sozialversicherung besteht oder nicht. Das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens zur Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV oder nach § 28h Abs. 2 SGB IV hat zwar Auswirkungen auf die Frage, ob Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu entrichten sind oder nicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abwicklung der Beitragszahlung als solche in einem anderen Verfahren erfolgt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Sozialversicherungsträger, der für das Feststellungsverfahren zuständig ist (beim Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ausschließlich die Clearingstelle der Beklagten, beim Feststellungsverfahren nach § 28h Abs. 2 SGB IV die jeweilige Einzugsstelle), nicht zugleich für die Entscheidung über die Erstattung von Beiträgen zuständig ist. So ist z.B. nicht immer die Beklagte, die ausschließlich für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV zuständig ist, der zuständige Rentenversicherungsträger, sondern möglicherweise ein anderer Träger der Rentenversicherung, z.B. ein Regionalträger. Die Frage der Abwicklung der Beitragszahlung hat dieser Sozialversicherungsträger durchzuführen. Deshalb ist auch er für die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, wenn sich herausstellt, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu Unrecht entrichtet worden sind.

28

Hinzu kommt, dass allein aufgrund der Feststellung, die geprüfte Tätigkeit sei keine versicherungspflichtige, zu Unrecht entrichtete Beiträge noch nicht zu erstatten sind. Denn die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen setzt nicht nur die fehlende Versicherungspflicht zu einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung voraus, sondern es müssen auch noch weitere Voraussetzungen gegeben sein, die von dem Sozialversicherungsträger, an den die Beiträge geflossen sind, geprüft werden müssen, wie etwa die Frage, ob Leistungen aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen erbracht worden sind.

29

Des Weiteren ist der vermeintlich Versicherte nicht verpflichtet, sich zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstatten zu lassen. Vielmehr ist es seine Entscheidung, ob er die Erstattung begehrt oder nicht. Denn im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung hat er nach § 202 Satz 1 SGB VI auch die Möglichkeit, die entrichteten Beiträge als freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fortbestehen zu lassen. Nach dieser Vorschrift gelten Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, als freiwillige Beiträge. Über diese Möglichkeit hat der Rentenversicherungsträger den vermeintlich Versicherten vor einer Erstattung zu beraten.

30

Schließlich kann, auch wenn ein Feststellungsverfahren nach § 7a SGB IV oder nach § 28h Abs. 2 SGB IV ergibt, die geprüfte Tätigkeit sei eine selbstständige, dies im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung dennoch dazu führen, dass gleichwohl eine Versicherungspflicht als Selbstständiger nach § 2 SGB VI besteht und deshalb aus diesem Grund Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind.

31

2.3. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV greift mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dies für den betroffenen Versicherten um. Denn der betreffende Versicherte kann seit 1. Januar 2008 nicht mehr verlangen, dass ihm zu Unrecht zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Pflichtbeiträge erstattet werden. Der Senat lässt dahingestellt, inwieweit insoweit das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis zum Nachteil des betroffenen Versicherten umgestaltet wird. Denn aus den nicht mehr erstattungsfähigen Beiträgen kann der betroffene Versicherte einerseits noch Leistungen erhalten, insbesondere die Regelaltersrente, andererseits kann ihm allerdings auch ein zunächst bestehender Anspruch auf Leistungen verloren gehen, insbesondere ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil er nunmehr die notwendige versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt. Letzteres ist allerdings ein Risiko, das jeder Versicherte trägt, wenn er keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (mehr) ausübt.

32

Selbst wenn man davon ausgeht, es liege eine Umgestaltung zum Nachteil des Versicherten vor, so dass die Regelung eine so genannte unechte Rückwirkung hat, ist § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und entsprechen dem rechtsstaatlichen Vertrauens Schutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 103, 392). Die Einfügung des Satzes 3 in § 26 Abs. 1 SGB IV ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die vermehrten Feststellungsanträge von Personen, die über Jahre hinweg Beiträge zu den Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere zur gesetzlichen Rentenversicherung, entrichteten, weil sie selbst über Jahre hinweg davon ausgingen – teilweise auch aufgrund entsprechender vertraglicher Gestaltungen, mit denen die Sozialversicherungspflicht ausdrücklich gewollt war -, versicherungspflichtig beschäftigt zu sein. Nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht mussten Beiträge zur Rentenversicherung über Jahre hinweg erstattet werden, wenn sich nachträglich herausstellte, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich nicht bestand. Die Rentenversicherungsträger mussten deshalb regelmäßig damit rechnen, zum Teil erhebliche Beträge erstatten zu müssen. Zur rechtzeitigen Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stehen den Betroffenen seit Jahren die Verfahren nach § 7a SGB IV oder § 28h Abs. 2 SGB IV zur Verfügung. Es liegt demnach in der Hand desjenigen, der Beiträge zu den Zweigen der Sozialversicherung trägt, auf die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status hinzuwirken und es nicht zunächst – möglicherweise aus steuerrechtlichen Gründen – dabei zu belassen, Beiträge zu den Zweigen der Sozialversicherung abzuführen und nachträglich, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, zu Unrecht entrichtete Beiträge mit der Behauptung zurückzuverlangen, Versicherungspflicht habe nicht bestanden. Bei dieser Sachlage ist das Vertrauen in den Fortbestand der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse, dass alsbald feststeht, welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht oder zu Unrecht entrichtet sind.

33

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

34

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die Frage, ob § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht anzuwenden ist, wenn bereits vor dem 1. Januar 2008 ein Feststellungsverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV oder § 28h Abs. 2 SGB IV eingeleitet worden war, ist auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass es eine Vielzahl von Verfahren gibt, in denen sich diese Rechtsfrage ebenfalls stellt.

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