Zur Verantwortung des Frachtführers für eine durch Weiterfahren bewirkte Verschlimmerung eines unterwegs eingetretenen Transportschadens

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.01.1980 – 13 U 144/79

Zur Verantwortung des Frachtführers für eine durch Weiterfahren bewirkte Verschlimmerung eines unterwegs eingetretenen Transportschadens

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. August 1979

abgeändert.

Die Klage wird

abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die … Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Streitgegenstand und Beschwer:

10.043 DM.

Tatbestand
1
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, den beim Transport zweier Maschinen von Firma … in … nach … in … entstandenen Schaden der Klägerin als Versicherer des Absenders und Abtretungsempfängerin zur Hälfte zu ersetzen, nämlich in Höhe von 10.043 DM nebst Zinsen.

2
Gegen dieses Urteil, auf welches Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten. Er wendet sich hauptsächlich gegen die Annahme des Landgerichts, die Lebenserfahrung spreche für eine Verschlimmerung eines unterwegs eingetretenen Transportschadens durch das Weiterfahren, nachdem die Zeugen … und … als Fahrer erkannt hatten, daß etwas mit der Landung nicht in Ordnung war.

3
Der Beklagte beantragt, zu erkennen wie geschehen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie akzeptiert die Ansicht des Landgerichts, daß der Schaden zu 50 % auf mangelhafte Verladung durch Firma … zurückzuführen sei. Sie beharrt aber darauf, daß das Losfahren bei mangelhafter Verladung wie auch die Fortsetzung der Fahrt nach Erkennen der Unregelmäßigkeiten an der Ladung ein Verschulden des Personals des Beklagten war und mindestens teilweise zu dem Schaden führte. Weil die Fahrer des Beklagten von … aus keine Weisung des Absenders einholten, sieht die Klägerin die Beweislast für den Eintritt von Schäden erst durch die Weiterfahrt als umgekehrt an, wenn schon nicht bereits die Lebenserfahrung für die Schadensvergrößerung spreche.

Entscheidungsgründe
7
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht kein (an sie abgetretener) Ersatzanspruch nach Art. 17 I, V CMR gegen den Beklagten zu. Der Antritt der Fahrt durch dessen Fahrer trotz Zweifeln an zureichender Verladung ist ihm nicht vorzuwerfen, und der Schadenseintritt oder seine Vergrößerung erst nach den bemerkten Auffälligkeiten an der Ladung unterwegs in Spanien ist nicht bewiesen.

1.

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Zunächst kann die Klägerin nichts für sich daraus herleiten, daß die Zeugen … und … mit den schlecht verladenen Maschinen überhaupt abfuhren. Wie jetzt unstreitig ist, war die Beschädigung der Maschinen aus der Verladung und Verstauung durch die Absenderfirma … entstanden, also einer der „besonderen Gefahren“, deren Vorliegen und Schadensverursachung den Frachtführer von der Haftung befreit, Art. 17 IV c CMR. Das Abfahren trotz dieser „besonderen Gefahr“ könnte ein anderer Umstand, für den der Beklagte nach Art. 17 V CMR haften würde, nur sein, wenn der Frachtführer die Verladung nachprüfen und notfalls rügen und die Abfahrt verweigern müßte. Eine solche Auslegung des Art. 17 IV CMR würde aber dessen Sinn nicht gerecht, nämlich die Entlastung des Frachtführers vom Laderisiko bei Verladung durch den Absender. Der Frachtführer muß die Verladung vor Fahrtantritt nicht auf ihre Beförderungssicherheit kontrollieren (ebenso OLG Saarbrücken NJW 75, 500 betreffend einen Blechrollentransport), aus dem Antritt der Fahrt trotz gefährdeter Ladung ist ihm kein Vorwurf zu machen (vgl. auch Landgericht Berlin, VersR 71, 636, Hühnereiertransport, und OLG Hamm, VersR 74, 29 betreffend die Verladung von Schweinehälften). Vertragliche Obhutspflichten treffen den Fahrer sicherlich, wenn unterwegs, nach begonnener Fahrt, Veränderungen der Ladung entdeckt werden, denn dann ist die Ladung der Einwirkungsmöglichkeit des Absenders entrückt (so war es z.B. im Fall des OLG Saarbrücken NJW 75, 500).

9
Trotzdem hat der Zeuge … den Lademeister der Firma … darauf hingewiesen, daß nach seiner Ansicht die Ladung nicht ordnungsgemäß verstaut war. Über seine Bedenken hat sich dieser jedoch hinweggesetzt mit dem Hinweis, so sei es immer gemacht worden, ohne daß etwas passiert sei. Damit durften die Fahrer sich zufriedengeben, denn es sprach vieles dafür, daß das Personal des laufend auf diese Weise verladenden Absenders etwaige ernstliche Bedenken aufgreifen würde. Dagegen transportierten die Fahrer des Beklagten solche Maschinen offensichtlich zum ersten Male. Es handelte sich auch nicht nur um die Befestigung des Ladegutes an Teilen der Lastkraftwagen, wobei die Fahrer besonders fachkundig sind, sondern die mittleren, später beschädigten beweglichen Maschinenteile besaßen zudem eine eigene Klemmbremse an ihrer Führungsschiene, deren Verläßlichkeit die Leute des Absenders beurteilen können mußten. Wenn man also dem Gedanken nähertreten wollte, daß der Frachtführer wenn schon nicht nach CMR, so jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Hinweise und ein Eingreifen schuldet, wo es die Situation erfordert (vgl. Helm in Staubs Großkommentar zum HGB § 452 Anhang II § 17 KVO Anm. 6), dann lag ein solcher Fall hier jedoch schwerlich vor. Die Zeugen … und … haben sich unter dem Eindruck der Erfahrung des Lademeisters beruhigt und ihre Bedenken unterdrückt oder aufgegeben. Das durften sie; ein Mitverschulden an der Beschädigung der mittleren Maschinenteile durch Antritt der Fahrt ohne Änderung der Verladung nach Art. 17 V CMR wäre jedenfalls so gering, daß es neben dem Beitrag der falschen Verladung durch Firma … vernachlässigt werden kann, § 254 BGB. Die Situation, deren Schilderung die Klägerin von den Zeugen … und … übernimmt, war weniger eindeutig gefährlich als etwa im Falle des OLG Köln, VersR 72, 778, wo dem Fahrer von vornherein klar war, daß die Marmorladung in Brüche gehen werde, und ihm deshalb der Fahrtantritt vorgehalten wurde. Deshalb entfällt die Haftungsbefreiung für den Beklagten auch nicht nach Art. 29 CMR, etwa weil der Schaden durch vorsätzliches oder dem Vorsatz gleichstehendes fahrlässiges (nämlich grob fahrlässiges, vgl. Helm § 542 Anhang III Art. 29 CMR, Anm. 2) Handeln des Beklagten oder seines Personals verursacht wäre. Sie handelten nämlich, wenn überhaupt schuldhaft, nur leicht fahrlässig.

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Die Klägerin will der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftungsverteilung bei Frachtverträgen, die nicht der CMR unterliegen, etwas zu ihren Gunsten entnehmen, aber zu Unrecht. Die Entscheidung BGH VersR 62, 37 begründet die Verurteilung eines Frachtführers mit der Verletzung von Obhutspflichten nach § 823 I BGB gegenüber dem Eigentümer des Ladeguts, der nicht in vertraglichen Beziehungen zu ihm steht. Dies konnte geschehen, weil das Recht der unerlaubten Handlungen für den Transport nicht ausgeschlossen war. Anders liegt es hier, wo nach Art. 28 I CMR für den internationalen Straßengüterverkehr alle über die Haftung nach der CMR hinausgehenden außervertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind. Allgemeine Obhutspflichten nach dem Recht der unerlaubten Handlungen gegenüber dem Eigentümer transportierter Sachen können also auf das Verhältnis von CMR-Vertragspartnern nicht übertragen werden. -Die Entscheidung BGH VersR 70, 459 stützt eine Prüfungspflicht und Mithaftung des Frachtunternehmers bei falscher Verladung daneben auf seine vertragliche Verantwortlichkeit für die Betriebssicherheit, § 17 I 3 KVO. Gerade diese Vorschrift aber hat in der CMR keine Parallele; vielmehr ist dort die Risikosphäre, wenn der Absender verladet, klar anders geregelt, nämlich der Frachtführer von Prüfungspflichten befreit. Für die Betriebssicherheit haftet der CMR-Frachtführer nur nach dem öffentlichen Verkehrsrecht, also nicht dem Vertragspartner (vgl. Landgericht Berlin VersR 71, 635 mit Anm. von Willenberg; Muth „Leitfaden zur CMR“ 4. Aufl., Seite 89/90 zu Art. 17).

2.

11
Es mag sein, daß der Schaden an den transportierten Maschinen zum Teil … erst auf der Weiterfahrt eintrat, nachdem der eine Fahrer einen Ruck der Ladung seines Wagens, der andere ein Geräusch wahrgenommen hatte. In diesem Umfang würde der Beklagte dann haften, Art. 17 V CMR. Das ist aber nicht dargelegt oder gar bewiesen. Sofortige Feststellungen während der Fahrt, auf welche die Klägerin zurückgreifen könnte, sind unterblieben. Es ist unklar, ob sie an Ort und Stelle der jeweiligen Wahrnehmungen sogleich möglich oder mindestens eine gewisse weitere Fahrt unumgänglich war. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, daß seine Leute nicht Weisungen des Absenders eingeholt haben. Aus Art. 14 CMR läßt sich eine Verpflichtung dazu für diesen Fall nicht herleiten, weil nicht die Vertragserfüllung an irgendwelchen im Frachtbrief festgelegten Bedingungen scheiterte. Wurde eine Pflicht zur Einholung von Weisungen verletzt, so müßte für einen daraus abgeleiteten Schadensersatzanspruch der verursachte Schaden … auf irgendeines Weise ebenso geschätzt werden können, wie wenn der Fahrer ohne Weisung über die Weiterfahrt entscheiden. durfte, § 287 ZPO. Dazu bedarf es irgendwelche Anhaltspunkte, denn eine willkürliche Festsetzung der Anspruchshöhe ist nicht möglich. Wie frei das Gericht in der Schätzung ist, richtet sich nach der Darlegungs- und Beweisnot, in welcher der Anspruchsteller sich befindet (vgl. BGH VersR 71, 442 und NJW 73, 1283 für doppelte Auffahrunfälle). Sie ist hier nicht so groß, wie die Klägerin es meint. Sie hätte, wie vom Beklagten in Ziffer 3 seiner Berufungserwiderung verlangt (Bl. 116/117), die Konstruktion der Maschinen sowie die eingetretenen Schäden und ihre Reparatur beschreiben können. Das hätte die Möglichkeit vergrößert, entweder zu erkennen, daß eine längere Weiterfahrt nach Umsturz von Teilen der Maschinen Schäden verschlimmern konnte, oder daß aus den Angaben Schlüsse nicht zu ziehen sind. Beides hätte das Recht zu freier Schadensschätzung eröffnen können; auch der zweite Fall, weil der Beklagte eine erwiesene Unmöglichkeit, Anhaltspunkte zu liefern, zu vertreten gehabt hätte. Mangels eines solchen Beitrags der Klägerin sieht sich der Senat jedoch zu einer praktisch willkürlichen Schadensschätzung nicht berechtigt. Dies umso weniger, als die allgemeine Lebenserfahrung nicht für einen Schaden durch die Weiterfahrt spricht; der Senat kann dem Landgericht in diesem Punkte nicht folgen. Über die Maschinen ist jedenfalls soviel bekannt, daß ein einmaliges Umfallen der mittleren Maschinenteile, ohne daß dem auf der Weiterfahrt Schäden folgten, sehr gut vorstellbar ist. Im Vergleich zu dieser konkreten Vermutung verliert die allzu allgemeine Einsicht, daß auf längerer Fahrt am Frachtgut weitere Schäden eintreten können, hier ihre Überzeugungskraft und damit Anwendbarkeit auf den Fall.

12
Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Klägerin zu tragen, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 18 II CMR ergibt, der eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nicht vorsieht. Die Klägerin hätte nachweisen müsse, daß andere Umstände als der Verladefehler zum Schaden beitrugen (Helm § 452 Anhang III Art. 17 CMR, Anm. 13, Seite D 478).

13
Mangels feststellbarer Schadensverursachung durch Personal des Beklagten scheidet auch hier ein Verlust der Haftungsbefreiung des Beklagten nach Art. 29 I CMR aus.

3.

14
Die Klage war daher auf die Berufung des Beklagten abzuweisen.

15
Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Ziffer 10, 713 ZPO.

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