Zur Unzulässigkeit der Videoüberwachung eines Wohngebäudes durch dessen Vermieter

AG Neukölln, Urteil vom 16. Juli 2014 – 20 C 295/13

Zur Unzulässigkeit der Videoüberwachung eines Wohngebäudes durch dessen Vermieter

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die oberhalb der Treppenhausfenster im Treppenhaus der Wohnanlage … Berlin, angebrachten Videoüberwachungskameras zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 57 % und die Beklagte 43 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt als Wohnungsmieter von der Vermieterin die Entfernung von Videoüberwachungskameras im Treppenhaus sowie Schmerzensgeld wegen der Videoüberwachung für den Zeitraum von August bis November 2013.

2
Der Kläger ist seit dem 01.03.2009 Mieter, die Beklagte Vermieterin einer im … Obergeschoss, …, gelegenen Wohnung in dem Haus … in Berlin-Neukölln. Es handelt sich um ein Eckhaus mit einem weiteren Hauseingang mit der Anschrift … .

3
Im Treppenhaus des Hauses sind jeweils „auf halber Treppe“ zwischen den Stockwerken über den Treppenhausfenstern Kameras mit einem Linsen-Durchmesser von 1 bis 2 Millimeter installiert. Es wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichten Fotoausdrucke (Bl. 16 d. a.) Bezug genommen.

4
Weitere Kameras sind an der Hausfassade, an den Hauseingängen, dem Hausflur (Durchfahrt) und im Hof installiert. Links und rechts neben dem Hauseingang … ist je ein Schild mit der Aufschrift: „Dieser Bereich wird videoüberwacht“ am Mauerwerk angebracht. An der linken Fensterscheibe der Haustür befindet sich ein Schild mit einer Kameraabbildung und der Aufschrift: „Achtung Videoüberwachung“. Auf dem Hof ist unterhalb der dortigen Kameras jeweils ein Schild mit der Aufschrift: „Dieser Bereich wird videoüberwacht“ angebracht.

5
Das Treppenhaus ist durch eine separate Zwischentür von der Durchfahrt aus zu erreichen. Einen Schlüssel für diese Zwischentür haben die Mieter, die Müllabfuhr, die Post- und Zeitungszusteller. Die Tür lässt sich feststellen. In der Durchfahrt befindet sich großes Schild, das auf Videoüberwachung hinweist. Vor der Zwischentür ist kein Hinweisschild angebracht.

6
Die Aufzeichnungen der Kameras werden nach 24 Stunden automatisch gelöscht. Die Videoüberwachungsanlage war bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses der Parteien in der jetzigen Form vorhanden.

7
Eine Familie stellt ihren Kinderwagen im Treppenhaus ab.

8
Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich zur Entfernung der Kameras im Treppenhaus auf.

9
Der Kläger behauptet, ihm sei erst am 09.07.2013 aufgefallen, dass über den Treppenhausfenstern Minikameras installiert seien. Die Kameras seien kaum erkennbar.

10
Der Kläger beantragt,

11
die Beklagte zur Entfernung der im Treppenhaus der Wohnanlage … Berlin, oberhalb der Treppenhausfenster angebrachten Überwachungskameras zu verurteilen,

12
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

13
Die Beklagte beantragt,

14
die Klage abzuweisen.

15
Die Beklagte behauptet, bereits bei der Anmietung der Wohnung im Februar 2009 habe der im Auftrag der Beklagten tätige Makler … den Kläger mehrfach auf die Existenz der Videoüberwachungsanlage im Hause hingewiesen. Die Kameras seien deutlich erkennbar. Alle übrigen Wohnungsmieter des Hauses sprächen sich für die Videoüberwachung aus.

16
Vor ca. sieben Jahren seien die Haustürschlösser zugekleistert gewesen, so dass die Polizei die Zylinder aus der Haustür … habe entfernen müssen.

17
Der Kläger trägt vor, bereits zuvor habe es zahlreiche Vandalismusanschläge, Graffitischmierereien und dergleichen in dem Wohnobjekt gegeben. Die Videoüberwachung diene auch dem Schutz der Mieter, die den Kinderwagen im Treppenhaus abstellten, und der gesamten Hausgemeinschaft, da es vermehrt zu Wohnungs- und Hausbränden durch entzündete Kinderwagen gekommen sei.

18
Der Kläger behauptet, der nahegelegene U-Bahnhof … und die … würden als Kriminalitätsschwerpunkt gelten. Im Nachbarhaus … seien des Öfteren benutzten Spritzen gefunden und Drogenabhängige angetroffen worden, in die Kellerräume sei mehrmals eingebrochen worden. in der nahegelegenen …-Filiale werde zunehmend mit Drogen gehandelt, es seien Angestellte dort überfallen worden. Das Landeskriminalamt habe sich in diesem Zusammenhang nach Aufzeichnungen ihrer Videoüberwachungsanlage erkundigt, die es jedoch nicht gegeben habe. Im Jahr 2013 habe ein Überfallkommando der Polizei, das einen Verbrecher verfolgt habe, eine Mieterin nachts aus dem Schlaf geklingelt. Am 20.03.2014 hätten Polizisten in dem Haus, dem Hof und dem Keller nach einer männlichen Person gesucht.

Entscheidungsgründe
I.

19
Die Klage hat hinsichtlich des Klageantrages zu 1) in der Sache Erfolg, hinsichtlich des Klageantrages zu 2) ist sie unbegründet.

1.

20
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Beendigung der Videoüberwachung und Beseitigung der Videokameras im Treppenhaus analog § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

21
Denn durch die Videoüberwachung wird der Kläger in seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung des Rechtes am eigenen Bild ist vorliegend nicht gerechtfertigt.

22
§ 1004 BGB schützt das Eigentum vor Beeinträchtigungen. In analoger Anwendung schützt es zudem alle absoluten Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, darunter auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz der Menschenwürde) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit) vermittelt wird.

23
Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGH, NJW 1995, 1955 ff., alle Entscheidungen werden nach juris zitiert). Die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Ob in einem Fall der Herstellung von Bildnissen einer Person durch Aufzeichnungen mittels einer Videokamera in öffentlichen Bereichen ohne Verbreitungsabsicht ein solch unzulässiger Eingriff vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BGH a. a. O.).

24
Die Beklagte betreibt dauerhaft eine gezielte Überwachung des Treppenhauses, das der Kläger zum Erreichen und der Verlassen der von ihm gemieteten Wohnung durchqueren muss. Die Überwachung ist darauf angelegt, Benutzer des Treppenhauses in einer Vielzahl von Fällen abzubilden und aufzuzeichnen (vgl. dazu BGH a. a. O.). Der Kläger kann der Videoüberwachung nicht ausweichen und muss bei jeder Benutzung des Treppenhauses, also mehrmals täglich damit rechnen, per Videokamera aufgenommen und damit kontrolliert zu werden (vgl. BGH a. a. O.). Derartige Maßnahmen bewirken einen gewichtigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, die nicht dadurch gemindert wird, dass die Beklagte die Videoaufzeichnungen nach 24 Stunden wieder löscht (vgl. BGH a. a. O.).

25
Da mit dem Treppenhaus ein Bereich betroffen ist, der in unmittelbarem Umfeld zu der von dem Kläger bewohnten Wohnung liegt, die besonders grundrechtlich geschützt ist (vgl. Art. 13 GG), ist ein derartiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur dann gerechtfertigt, wenn auf der anderen Seite grundrechtlich geschützte Güter entgegenstehen und höher zu bewerten sind (Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, 11. Aufl. 2013, § 535 Rn. 588). Das heißt vorliegend, es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unmittelbare Angriffe auf Rechtsgüter der Beklagten oder der Bewohner des Hauses bevorstehen oder zu befürchten sind und diesen Angriffen nicht anders als durch ein beanstandete Videoüberwachung begegnet werden kann (Eisenschmid a. a. O. m. w. N.).

26
Es handelt sich vorliegend nicht um eine verdeckte Videoüberwachung, die regelmäßig unzulässig ist (vgl. Eisenschmid a. a. O.). Zwar sind die Videokameras, deren Entfernung der Kläger begehrt, klein und heben sich nebst ihrer Halterung nicht offensichtlich von dem Fensterrahmen. Sie sind jedoch – die unstreitige fotographische Darstellung zugrundelegend, die der Klageschrift anlag (Bl. 16 d. A.) – insbesondere durch ihre dunkle Kameralinse, sichtbar. Zudem bestehen Hinweise auf eine Videoüberwachung neben dem Hauseingang und an der Haustür, die geeignet sind, die Bewohner dafür zu sensibilisieren, dass auch in den darauf folgenden Bereichen des Hauses, die betreten werden, wie im Treppenhaus, Videokameras installiert sein können, auch wenn die Schilder sich ausdrücklich nur auf die Kameras im Eingangsbericht, die Durchfahrt und den Hof beziehen.

27
In eine Beweiserhebung über die Behauptungen der Beklagten war nicht einzutreten. Denn bereits unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrages ist nicht davon auszugehen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unmittelbare Angriffe auf ihre Rechtsgüter oder die Rechtsgüter der Bewohner des Hauses bevorstehen oder zu befürchten sind und diesen Angriffen nicht anders als durch die beanstandete Videoüberwachung begegnet werden kann.

28
Das behauptete Zukleben des Türschlosses stellt keinen konkreten Anhaltspunkt für einen unmittelbaren Angriff auf Rechtsgüter dar. Dieses ereignete sich nach dem Vortrag der Beklagten vor etwa sieben Jahren, eine Wiederholungsgefahr ist nicht ersichtlich, zudem liegt nahe, dass es sich um einen Kinderstreich handelte. Die Behauptung „zahlreicher Vandalismusanschläge, Graffitischmierereien und dergleichen“ „zuvor“ ist unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde. Zudem soll es sich dabei um einen mindestens sieben Jahre zurückliegenden Zeitraum handeln, der keine Schlüsse auf gegenwärtige Gefahren zulässt. Der Vortrag, dass die – allgemeine – Gefahr des Anzündens eines im Hausflur abgestellten Kinderwagens bestehe, stellt ebenfalls keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dar, dass dies hier zu befürchten ist, zudem kann der Gefahr anders als durch die Videoüberwachung des Treppenhauses begegnet werden (dazu sogleich).

29
Ob der Vortrag der Beklagten, die unmittelbare Umgebung des Hauses gelte als Kriminalitätsschwerpunkt, im Nachbarhaus seien des Öfteren benutzte Spritzen gefunden und Drogenabhängige angetroffen worden, sowie dass in die Kellerräume mehrmals eingebrochen worden sei, ausreichend substantiiert ist, was zweifelhaft ist, kann dahinstehen. Denn dem Eindringen von Nichtberechtigten kann anders als durch eine permanente Überwachung des Treppenhauses begegnet werden, nämlich durch die Überwachung des Eingangsbereichs – wie die Beklagte dies bereits praktiziert – sowie durch Verschließen der Tür und in dem die Mieter, die neben bestimmten Dienstleistern als einzige im Besitz von Hausschlüsseln sind, angehalten werden, die Haustür verschlossen zu halten, um ein Eindringen von Nichtberechtigten zu verhindern. Drogenabhängige und andere Nichtberechtigte werden durch das Verschließen der Haustür zudem effektiver vom Zutritt zum Gebäude abgehalten als durch Überwachungskameras.

30
Die Behauptung der Beklagten, eine in der Nähe des Hauses gelegene Fastfood-Filiale sei zwei Mal überfallen worden, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden. Denn auch solche Überfälle begründeten keinen konkreten Anhaltspunkt, dass grundrechtlich geschützte Güter der Beklagten oder der Mieter des Hauses konkret gefährdet sind und der Gefahr nur durch die Videoüberwachung des Treppenhauses begegnet werden kann. Denn zum einen lässt sich daraus nicht ableiten, dass Wohnungs- oder Kellereinbrüche bevorstehen, da die Täter regelmäßig das in dem Geschäft befindliche Bargeld an sich bringen wollen. Zum anderen kann dem Eindringen flüchtender Straftäter wie anderer Personen anders – und zudem effektvoller – als durch die Überwachung des Treppenhauses begegnet werden, nämlich durch die oben genannten Maßnahmen.

31
Der Entscheidung ist nicht zugrunde zu legen, dass der Kläger bei Abschluss des Mietvertrages auf den Grundrechtschutz verzichtet oder über diesen disponiert hat, in dem er sich mit der Videoüberwachung – jedenfalls konkludent – einverstanden erklärte. Über die Behauptung der Beklagten, der Makler habe vor Mietvertragsschluss auf die Videoüberwachungsanlage hingewiesen, war nicht Beweis zu erheben. Denn bereits nach dem Vortrag der Beklagten hat der Makler nicht explizit auch auf die Videoüberwachung im Treppenhaus hingewiesen, die von einem konkludenten Einverständnis daher nicht umfasst gewesen wäre.

32
Dahinstehen kann, ob der Kläger sich des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Duldung der Videoüberwachung in der Zeit nach Abschluss des Mietvertrages begeben konnte. Denn es kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass der Kläger von der Videoüberwachung im Treppenhaus vor dem von ihm darlegten Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat. Ihren insoweit abweichenden Vortrag hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Kläger früher Kenntnis erlangt hat. Denn die Kameras im Treppenhaus sind nicht offensichtlich und es wird auch nicht durch eine Beschilderung deutlich auf die Videoüberwachung im Treppenhaus hingewiesen.

33
Als wahr unterstellt werden kann auch die Behauptung der Beklagten, dass sich sämtliche Mieter, außer dem Kläger, für die Videoüberwachung aussprächen. Denn dies änderte an der rechtlichen Beurteilung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nichts. Denn die weiteren Hausbewohner können nicht über das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers disponieren.

34
Dahinstehen kann daher, ob das Treppenhaus eines Mietshauses „öffentlich zugänglich“ im Sinne des § 6b BDSG ist (bejahend z. B.: Eisenschmid a. a. O. Rn. 586; verneinend z. B.: LG Berlin, GE 2005, 917 f.), was zur Folge hätte, dass die Videoüberwachung bereits mangels ausreichender Beschilderung unzulässig sein könnte.

2.

35
Der Kläger kann von der Beklagten jedoch kein Schmerzensgeld verlangen. Denn die Voraussetzungen für einen Ersatz immaterieller Schäden nach § 823 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

36
Ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden, die die ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betreffen, besteht nur dann, wenn eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, bei der die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend – etwa Genugtuung durch Unterlassen, Gegendarstellung oder Widerruf – ausgeglichen werden kann, was unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. Palandt/ Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 124 m. w. N.). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite (Tiefe und Nachhaltigkeit) des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad des Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (BGH, NJW 85, 1617 ff.).

37
Vorliegend hat der Kläger keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, erlitten.

38
Es handelte sich vorliegend nicht um eine verdeckte, heimliche Videoüberwachung (vgl. oben). Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie die Kameras mit der Zielrichtung der Gefahrenabwehr installiert hat, und es ist unstreitig, dass die Aufnahmen jeweils nach 24 Stunden gelöscht werden. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Beklagte den Kläger ausspähen wollte, wie dieser behauptet. Seine Behauptung hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein solches Interesse hat. Es ist nicht nachzuweisen, dass die Beklagte vorsätzlich, die Rechte des Klägers verletzt hat, also die Verletzung bewusst in Kauf genommen hat. Vielmehr ist von einer fahrlässigen Rechtsverletzung auszugehen, also dass die Beklagte darauf vertraute, dass die Überwachung zulässig sei. Denn die Videoüberwachung vor oder in Mehrfamilienhäusern durch den Vermieter ist nicht generell verboten und die Zulässigkeit hängt von einer Einzelfallabwägung ab, wobei es auf dem Gebiet der Videoüberwachung breit gefächerte Rechtsansichten gibt.

39
Der Kläger war durch die Videoüberwachung in seiner Sozialsphäre betroffen, nicht in seiner Privat- oder Intimsphäre, an deren Schutz strengere Anforderungen zu stellen sind; wenn auch zu berücksichtigen ist, dass die Videoüberwachung im unmittelbaren Umfeld der eigenen Wohnung einen größeren Eingriff bedeutet als bspw. auf öffentlichem Straßenland. Damit war ein Bereich betroffen, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein in Beziehung zur Umwelt vollzieht (vgl. Palandt/ Sprau, BGB, § 823 Rn. 87 m. w. N.). Im Treppenhaus musste der Kläger stets damit rechnen, dass sein Verhalten von den Hausbewohnern oder anderen Dritten zur Kenntnis genommen wird.

40
Diese Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht so schwerwiegend, dass sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes zum Ausgleich erfordert. Vielmehr kann die Beeinträchtigung durch die zukünftige Entfernung der Überwachungskameras im Treppenhaus befriedigend zur Genugtuung des Klägers ausgeglichen werden.

II.

41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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