Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein,Urteil vom 03.04.2012 – 1 Sa 577 a/10
Ein Aufhebungsvertrag kann auch wegen partieller Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 Abs. 2 BGB unwirksam sein. Der sich auf die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages wegen Geschäftsunfähigkeit berufende Arbeitnehmer muss die maßgeblichen Tatsachen substantiiert vortragen. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es für die Schlüssigkeit der Klage nicht an.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 10.09.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.
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Der 1960 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.08.1996 als Lehrer zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.305,18 € beim Beklagten beschäftigt. Der Kläger ist alkoholkrank und steht seit dem 27.11.2009 unter Betreuung. Der Beklagte betreibt mehrere Schulen.
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Seit 2007 war der Kläger an der Dänischen Schule in N. eingesetzt. Mit Schreiben vom 11.02.2008 (Bl. 23 bis 25 d. A.) erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, in welcher er die Arbeitseinstellung des Klägers und die Ausführung seines Dienstes rügte. Zwei weitere Abmahnungen wurden dem Kläger unter dem 17.04.2008 erteilt. In der ersten Abmahnung (Bl. 26 bis 28 d. A.) warf der Beklagte dem Kläger vor, er habe gegenüber vier Schülern der 5. Klasse den Ausdruck „verpisst euch“ verwendet. Mit der zweiten Abmahnung (Bl. 29 bis 31 d. A.) beanstandete der Beklagte, der Kläger habe am 16.04.2008 gegenüber vier Schülern der 5. Klasse damit gedroht, sie könnten sich „auf was gefasst machen“; hierbei handele es sich um eine unschickliche Ausdrucksweise. Mit Schreiben vom 14.05.2008 (Bl. 32 bis 34 d. A.) mahnte der Beklagte den Kläger erneut ab. Dem Kläger wurde vorgeworfen, am 13.05.2008 die zweite Stunde nicht gegeben zu haben; außerdem habe der Kläger die Schüler der 3. und 4. Klasse mit in die Stadt genommen, um Fisch zu kaufen, den er für seinen Unterricht in der 5. und 6. Klasse benötigt habe. Während des Einkaufs habe er die Schüler alleine auf der Straße stehen lassen. Außerdem habe er die Schule verlassen, ohne die Schulleitung hierüber zu informieren.
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In der Folge wurde der Kläger auf seinen Wunsch an die Schule in B. versetzt und die Stundenzahl reduziert. Am 04.12.2008 führte der Beklagte mit dem Kläger ein Gespräch, in welchem vereinbart wurde, dass der Kläger sich wegen eines Alkoholproblems in Behandlung begeben und diese möglichst dokumentieren solle. Während der Behandlung unterrichtete der Kläger weiter. Mit Schreiben vom 16.12.2008 (Bl. 35 bis 37 d. A.) mahnte der Beklagte den Kläger erneut ab. In dem Abmahnungsschreiben wurde dem Kläger vorgeworfen, am 16.12.2008 in alkoholisiertem Zustand zur Arbeit erschienen zu sein. Eine weitere Abmahnung erfolgte unter dem 09.02.2009 (Bl. 38 bis 40 d. A.) wegen des Vorwurfs verspäteter Krankmeldungen.
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Der Samarbejdsråd der B. Schule – eine Art Elternbeirat – teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 02.04.2009 (Bl. 41 bis 43 d. A.) mit, dass es sehr viele Klagen von Eltern und Schülern wegen des Unterrichts des Klägers und seines Verhaltens gegeben habe, und bat um ein Gespräch. Darüber hinaus beschwerten sich Eltern von Kindern der 5. Klasse mit einem Schreiben vom 30.03.2009 (Bl. 44 bis 47 d. A.) darüber, dass der Kläger gegenüber Schülern sexistische und moralisch bedenkliche Äußerungen getätigt habe, auf Fragen aggressiv reagiere, unverständliche Erklärungen gebe und – vermutlich nach Alkohol – rieche. Der Beklagte stellte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 07.04.2009 (Bl. 48 bis 50 d. A.) von der Arbeitspflicht frei. Am 23.04.2009 kam es zwischen den Parteien zu einem Treffen, an welchem für den Kläger auch ein Gewerkschaftsvertreter teilnahm. Der Beklagte beabsichtigte zunächst, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden. Um dies zu vermeiden, trafen die Parteien eine Vereinbarung, die u. a. vorsah, dass sich der Kläger in eine 6-wöchige stationäre Alkoholbehandlung begibt sowie dass er nach der Alkoholbehandlung an einer neuen Schule seinen Dienst ausüben werde.
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Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 51 bis 53 d. A. Bezug genommen. Der Kläger begab sich in der Folge in Therapie. Der behandelnde Arzt des Klägers bescheinigte am 23.06.2009, dass der Kläger bis zum 16.06.2009 eine qualifizierte stationäre Entgiftungs- und Rehabilitationsbehandlung absolviert habe, welche zunächst einmal abgeschlossen sei. Die psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Behandlung laufe weiter. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen, wann die volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt sein werde. Es sei mit weiterer Dienstunfähigkeit bis wahrscheinlich einschließlich 05.07.2009 zu rechnen. Auf Bl. 54 d. A. wird Bezug genommen. Der Kläger wurde bis zum 05.07.2009 krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 01.07.2009 (Bl. 56 bis 58 d. A.) bat der Beklagte den Kläger, für den Fall, dass er nicht mehr arbeitsunfähig sei, am Montag, den 06.07.2009 zu einem Gespräch in die Zentralverwaltung. Am 06.07.2009 kam es zwischen den Parteien zu einem Gespräch. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er nunmehr an der G.-Skolen in F. eingesetzt werden solle. Ihm wurde verdeutlicht, dass dies für ihn die letzte Chance sei. Am gleichen Tage vereinbarte der Kläger mit dem Direktor der G.-Skolen, dass er die Arbeit am 08.07.2009 aufnehmen solle. Der Kläger wurde eingeteilt für die Unterrichtszeit 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Am 08.07.2009 meldete sich der Kläger im Schulbüro und teilte der Sekretärin mit, dass er nicht zur Schule kommen könne, da seine Kinder krank seien. Der Schuldirektor der G.-Skolen rief darauf hin den Kindergarten an, in dem die Kinder des Klägers untergebracht waren und fragte, ob die Kinder des Klägers anwesend seien. Dies wurde von der Leiterin des Kindergartens bejaht. Eine Nachfrage ergab, dass die Kinder des Klägers von ihren Großeltern in den Kindergarten gebracht worden waren. Der Beklagte nahm daraufhin telefonisch Kontakt mit dem Kläger auf. Es wurde vereinbart, dass der Kläger am 09.07.2009 in der Schule erscheinen solle. Der Kläger erschien am 09.07.2009 in der Schule. Dort füllte er einen Erklärungsbogen über Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit aus. Darin gab er an, dass seine Tochter Tina am 08.07.2009 krank gewesen sei. Auf Blatt 59 bis 61 d. A. wird Bezug genommen. Diese Erklärung reichte der Kläger im Schulsekretariat ein. Der Kläger wurde sodann gebeten, um 13.00 Uhr an einem Gespräch in der Zentrale des Beklagten zu erscheinen. An dem Gespräch nahmen für den Beklagten Herr Uwe P., Herr Olaf R. und der Beklagten-Vertreter teil. Der Kläger wurde gefragt, warum er am Vortage nicht zur Arbeit erschienen sei. Der Kläger erklärte, dass seine Kinder krank gewesen seien. Dies wiederholte der Kläger auf Nachfrage mehrfach. Erst als Herr P. den tatsächlichen Sachverhalt vorhielt, räumte der Kläger ein, falsche Angaben gemacht zu haben. Herr P. fragte den Kläger daraufhin, welche Folgen dies nach seiner Auffassung für ihn haben würde. Der Kläger entgegnete, dass er dann wohl eine Kündigung erhalten werde. Die Vertreter des Beklagten erklärten, dass sie die Situation ebenso einschätzten und sich die Frage entweder nach einer fristlosen Kündigung oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses stelle. Es wurde dem Kläger deutlich gemacht, dass sein Verhalten als versuchter Betrug im Hinblick auf die Lohnfortzahlung angesehen werde. Dem Kläger wurde der Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorgeschlagen, der eine Beendigung zum 31.07.2009 vorsah. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden. Nach 15 minütiger Unterbrechung bot der Beklagte dem Kläger eine einvernehmliche Beendigung zum 31.08.2009 an. Hiermit erklärte sich der Kläger einverstanden und unterzeichnete die Aufhebungsvereinbarung vom 09.07.2009 (Bl. 7, 8 d. A.).
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Mit Schreiben vom 21.09.2009 erklärte der Kläger den Widerruf und die Anfechtung des Aufhebungsvertrags.
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Der Kläger hat vorgetragen, der Aufhebungsvertrag sei in Folge der von ihm erklärten Anfechtung nichtig. Die Vertreter des Beklagten hätten ihm am 09.07.2009 widerrechtlich mit einer fristlosen Kündigung gedroht. Diese habe ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers hierzu wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Ferner hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er bei dessen Unterzeichnung nicht geschäftsfähig gewesen sei. Er sei in dem Gespräch am 09.07.2009 erkennbar in einer erheblichen psychischen Ausnahmesituation gewesen und nicht in der Lage gewesen klare Gedanken zu fassen. Seine Persönlichkeit sei alkoholsuchtbedingt derart verändert gewesen, dass sein behandelnder Arzt hinsichtlich der Fassung von Entscheidungen weitreichender Bedeutung für ein bestehendes Arbeitsverhältnis eine partielle Geschäftsunfähigkeit festgestellt habe. Maßgeblich sei insoweit die Drucksituation gewesen, den Arbeitsplatz zu verlieren in Kombination mit seiner depressiven Stimmung.
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Mit einem einen Tag vor dem Kammertermin beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 09.09.2010 hat der Kläger noch ergänzend vorgetragen, anlässlich seiner psychiatrischen Überprüfung wegen der Einrichtung der Betreuung habe die begutachtende Ärztin festgestellt, dass er nicht in der Lage sei, die Bedeutung einer Vollmacht zu erkennen und dass dieser Zustand auch am 09.07.2009 vorgelegen habe. Auch neige er dazu Willenserklärungen abzugeben, die seine Person oder sein Vermögen gefährdeten. Die Ärztin habe die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts angeregt.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 09.07.2009 nicht aufgelöst worden ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen:
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Gründe für eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags lägen nicht vor. Wegen der dauernden, erheblichen Belastung des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit und des Versuches des Klägers, durch falsche Angaben rechtsgrundlos Entgeltfortzahlung zu erhalten, sei er zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, jedenfalls habe er diese ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen.
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Das Gespräch am 09.07.2009 sei in sachlicher Atmosphäre geführt worden. Dem Kläger sei klar gewesen, dass er das Gespräch hätte beenden und die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags hätte ablehnen können. Ihm, Beklagter, sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger neben der alkoholbedingten Erkrankung auch psychisch erkrankt gewesen sei. Das sei auch nicht erkennbar gewesen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Aufhebungsvertrag sei nicht wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Klägers nichtig. Sein Vortrag bis zum 08.09.2010 rechtfertige diese Annahme nicht. Vielmehr habe der Kläger nicht die Voraussetzungen der partiellen Geschäftsunfähigkeit, sondern nur die der relativen Geschäftsunfähigkeit dargelegt. Relative Geschäftsunfähigkeit führe nicht zur Nichtigkeit einer Erklärung. Auch spreche der Ablauf des Gespräches vom 09.07.2009 gegen eine Geschäftsunfähigkeit. Den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 09.09.2010 hat das Arbeitsgericht gemäß § 61 a Abs. 5 ArbGG als verspätet zurückgewiesen, da auf diesen ein Schriftsatznachlass hätte gewährt werden müssen.
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Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Aufhebungsvertrag sei auch nicht wirksam angefochten. Zu einem Inhaltsirrtum habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Der Beklagte habe auch nicht widerrechtlich gedroht im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Durch das Vortäuschen einer Erkrankung seiner Kinder habe der Kläger eine schwere Arbeitspflichtverletzung begangen, die den Verdacht gerechtfertigt habe, dass der Kläger ihm nicht zustehende Vergütung sich habe erschleichen wollen. Da zudem das Arbeitsverhältnis bereits stark belastet gewesen sei, habe der Beklagte eine fristlose Kündigung in Erwägung ziehen dürfen. Ein Widerrufsrecht stehe dem Kläger nicht zu.
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Gegen dieses ihm am 22.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2010 Berufung eingelegt und diese am 24.01.2011, einem Montag, begründet.
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Er trägt vor:
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Der Aufhebungsvertrag sei wegen einer bei ihm bestehenden partiellen Geschäftsunfähigkeit nichtig. Er leide unter einem Abhängigkeitssyndrom bei Alkoholgebrauch sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und einem Anfallsleiden. Bei Unterzeichnung des Vertrags seien seine kognitiven Fähigkeiten auf ein Minimum reduziert gewesen, er sei völlig verwirrt gewesen und habe die rechtlichen Folgen der von ihm unterzeichneten Vereinbarung nicht erkannt. Zum Beleg hat der Kläger einen ausführlichen ärztlichen Bericht seines behandelnden Arztes vom 05.08.2010 (Bl. 224 – 228 d. A.) zur Gerichtsakte gereicht.
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Dem Beklagten seien die Alkoholerkrankung und die daneben bestehende psychische Erkrankung auch bekannt gewesen. Den Aufhebungsvertrag habe er unterzeichnet, um sich aus der belastenden Gesprächssituation zu befreien.
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Das Arbeitsgericht hätte zur Frage seiner Geschäftsunfähigkeit Beweis erheben müssen, sei seinen Beweisangeboten jedoch nicht nachgegangen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 10.09.2010 – Az.: 3 Ca 1637 a/09 – wird abgeändert.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 09.07.2009 nicht aufgelöst worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Er trägt vor:
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Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass der Vortrag des Klägers zur Geschäftsunfähigkeit nicht hinreichend substantiiert gewesen sei. Der Kläger beschreibe nur eine relative Geschäftsunfähigkeit, eine partielle Geschäftsunfähigkeit sei erstinstanzlich nicht behauptet worden. Auch die Umstände anlässlich der Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag sprächen gegen die Geschäftsunfähigkeit, da der Kläger aufgrund seiner geschickten Verhandlungsführung ein für ihn günstigeres Ergebnis erzielt habe. Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 09.09.2009 sei zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.
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Durch Beschluss vom 23.08.2011 hat das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die vom Kläger behauptete partielle Geschäftsunfähigkeit angeordnet. Unter dem 12.10.2011 hat der Sachverständige ein Gutachten erstellt (Bl. 280 – 297 d. A.). Auf Aufforderung des Gerichts nach entsprechender Anregung des Klägervertreters hat er in einem Ergänzungsgutachten vom 21.12.2011 (Bl. 320 – 322 d. A.) auch zu den vom Kläger zwischenzeitlich eingereichten schriftlichen Gutachten der Ärztin B… im Betreuungsverfahren (Bl. 310 – 317 d. A.) Stellung genommen. Wegen des Inhalts dieser Gutachten sowie ergänzend wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 zulässig. Sie ist gerichtet auf die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2009. An dieser Feststellung hat der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse, da der Beklagte sich auf die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags vom 09.07.2009 beruft.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Aufhebungsvertrag ist wirksam.
I.
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Der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien ist wirksam zustande gekommen. Die Annahmeerklärung des Klägers ist nicht gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig.
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Nach dieser Vorschrift ist eine Willenserklärung die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, nichtig. Der Kläger hat sich darauf berufen, partiell geschäftsunfähig gewesen zu sein. In Betracht kommt daher eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinne der Vorschrift.
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Die Störung der Geistestätigkeit muss die freie Willensbestimmung ausschließen (Palandt, 63. Auflage, § 105, Rn. 3). Eine ansonsten bestehende Geschäftsfähigkeit kann für einen gegenständlich beschränkten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit). Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft. Dagegen gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine auf besonders schwierige Geschäfte – z. B. im Grundstücksverkehr – beschränkte sogenannte relative Geschäftsunfähigkeit. Die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB ist kein medizinischer Befund, sondern eine Rechtsfolge, deren Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung eines Sachverständigengutachtens festzustellen hat (BGH, Urteil vom 18.05.2001 – V ZR 126/00 – Juris, Rn. 8 f.). Dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs hat sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen. Es hat zur Begründung ergänzend ausgeführt, eine relative Geschäftsunfähigkeit, die durch den jeweiligen Schwierigkeitsgrad der vorgenommenen Geschäfte bestimmt werde, führe zu einer für den Rechtsverkehr schwer erträglichen Rechtsunsicherheit. Es ließe sich dann keine klare Grenze zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit ziehen (BAG, Urteil vom 28.02.1980 – 2 AZR 330/78 – Juris, Rn. 44).
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Substantiiert dargelegt ist ein Ausschluss der freien Willensbestimmung nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (BGH – Urteil vom 05.12.1995 – XI ZR 70/95 – Juris, Rn. 12). Hinsichtlich der Substantiiertheit der hier in Rede stehenden vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit nach § 105 Abs. 2 BGB gilt nichts anderes.
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1. Danach ist der Vortrag des Klägers zum Vorliegen partieller Geschäftsunfähigkeit am 09.07.2009 – jedenfalls in der Berufungsinstanz – schlüssig. Der Kläger hat seinen Vortrag in erster Instanz (Schriftsatz vom 06.08.2010, S. 2, Bl. 170 d. A.) wonach er sich im maßgeblichen Zeitpunkt alkoholsuchtbedingt derart verändert hatte, dass der behandelnde Arzt hinsichtlich der Fassung von Entscheidungen weitreichender Bedeutung für ein bestehendes Arbeitsverhältnis eine partielle Geschäftsunfähigkeit festgestellt habe, in der Berufungsbegründung weiter präzisiert und klar gestellt. Während der Vortrag erster Instanz aus dem gerade genannten Schriftsatz tatsächlich – wie das Arbeitsgericht angenommen hat – eher für das Vorliegen einer relativen Geschäftsunfähigkeit spricht, weil der behandelnde Arzt sich nur hinsichtlich der Fassung von Entscheidungen „weitreichender Bedeutung“ für ein bestehendes Arbeitsverhältnis äußert, hat der Kläger in der Berufungsbegründung (S. 5, Bl. 221 d. A.) ausgeführt, mit dem Vortrag, dass der behandelnde Arzt hinsichtlich der Fassung von Entscheidungen weitreichender Bedeutung für ein bestehendes Arbeitsverhältnis eine partielle Geschäftsunfähigkeit festgestellt habe, sei das Arbeitsverhältnis im Ganzen gemeint. Die partielle Geschäftsunfähigkeit bezöge sich auf den Bereich des Arbeitsverhältnisses. Er hat diesen Vortrag weiter substantiiert durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens seines behandelndes Arztes vom 05.08.2010, in dem dieser ausführt (Bl. 227 d. A.), dass die Zustimmung zur Entlassung durch den Kläger im Rahmen partieller Geschäftsunfähigkeit erfolge. Einer weiteren Darlegung bedarf es für einen schlüssigen Vortrag nicht. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an.
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2. Der Vortrag des Klägers aus der Berufungsbegründung ist auch zu berücksichtigen.
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a) Der Vortrag ist nicht nach § 67 Abs. 1 ArbGG zurückzuweisen.
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Nach § 67 Abs. 1 ArbGG bleiben Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, ausgeschlossen.
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Danach scheidet vorliegend eine Zurückweisung des gerade genannten Vorbringens aus, unabhängig davon, ob dies auch Gegenstand des vom Arbeitsgericht als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes vom 09.09.2010 war. Denn die Zurückweisung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 09.09.2010 durch das Arbeitsgericht war nicht rechtmäßig.
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aa) Nach § 61 a Abs. 5 ArbGG sind Angriffs- und Verteidigungsmittel die erst nach Ablauf der nach Abs. 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verzögerung genügend entschuldigt.
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Eine Verzögerung des Rechtsstreits kann vorliegen, wenn das Gericht durch neues Vorbringen einer Partei gezwungen wird, dem Gegner noch Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zu diesem neuen Vorbringen zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht einen Verkündungstermin anberaumt, in dem noch keine Entscheidung wegen des verspäteten Vorbringens getroffen werden kann. Kann in dem Verkündungstermin allerdings eine Entscheidung getroffen werden, ist selbst dann nicht von einer Verzögerung des Rechtsstreits auszugehen, wenn dieser Verkündungstermin über den Zeitraum des § 310 Abs. 1 ZPO hinaus angesetzt wird (Germelmann, Komm. z. ArbGG, 7. Aufl., § 56, Rn. 35).
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bb) Danach hätte das Arbeitsgericht dem Beklagten auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.09.2010 einen Schriftsatznachlass gewähren und einen Verkündungstermin anberaumen müssen. Erst wenn sich aufgrund des Inhalts des nachgelassenen Schriftsatzes des Beklagten herausgestellt hätte, dass das Vorbringen des Klägers streitig war und es deswegen die Anberaumung eines neuen Termins erforderlich machen würde, hätte das Arbeitsgericht den Vortrag als verspätet zurückweisen dürfen.
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b) Die Zurückweisung des Vortrags aus der Berufungsbegründung zur partiellen Geschäftsunfähigkeit kommt auch nicht nach § 67 Abs. 2 S. 1 ArbGG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder § 61 a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
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Mit der Berufung auf das Vorliegen partieller Geschäftsunfähigkeit in der Berufungsbegründung hat der Kläger kein neues Angriffsmittel im Sinne der Vorschrift vorgebracht. Der Kläger hat sich stets auf seine mangelnde Geschäftsunfähigkeit berufen und ausgeführt, er habe unter partieller Geschäftsunfähigkeit gelitten. Seinen diesbezüglichen Vortrag hat er in der Berufungsinstanz nur konkretisiert. Dem steht § 67 Abs. 2 ArbGG nicht entgegen.
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3. Der Vortrag des Klägers zur Geschäftsunfähigkeit am 09.07.2009 ist indes nicht bewiesen worden.
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a) Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. K. hat auf der Grundlage eines knapp 2-stündigen Gesprächs nebst Untersuchung am 05.10.2011 (vgl. S. 10 des Gutachtens, Bl. 289 d. A.) festgestellt, eine partielle Geschäftsunfähigkeit des Klägers lasse sich fachlich nicht belegen (S. 17, Bl. 296 d. A.). Dabei hat der Sachverständige den ihm vom Gericht vorgegebenen Begriff der partiellen Geschäftsunfähigkeit zugrunde gelegt und hat in seine Begutachtung auch den ausführlichen Bericht des behandelnden Arztes des Klägers Dr. H. (Bl. 224 – 228 d. A.) einbezogen. Dabei stellt der Sachverständige fest, dass sein Befund dem Bericht des Arztes Dr. H. entspreche und sich eine ähnliche weitergehende Fragestellung ergebe. Zusammengefasst stellt der Sachverständige im Hinblick auf eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers fest:
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„Der Alkoholismus und die beginnende Persönlichkeitsveränderung lagen mit Sicherheit qualitativ und in entsprechendem Ausmaß ebenso im Sommer des Jahres 2009 vor. Das Ausmaß dieser beschriebenen Störung ist sicherlich nicht geeignet, eine Geschäftsunfähigkeit zu begründen. Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand hat mit Sicherheit weder damals vorgelegen noch liegt er jetzt vor. Die Voraussetzungen einer derartigen Geschäftsunfähigkeit werden auch nicht behauptet.
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Zu der partiellen Geschäftsunfähigkeit würde nun gehören, dass der Inhalt des Geschäftes im Besonderen und relativ umschriebenen Maße in einer Beziehung zu der seelischen Beeinträchtigung steht und diese seelische Beeinträchtigung sich ganz speziell auch im Hinblick auf diese Geschäfte auswirkt. Dies lässt sich nun fachlich nicht belegen. Die sich entwickelnde Haltung eines Alkoholabhängigen und sein Verlust an selbstkritischer und ethisch verantwortlicher Auseinandersetzung und Platzierung der eigenen Person bezieht sich nun nicht in besonderer und schon gar nicht in negativer Weise auf die Berufstätigkeit. Ganz im Gegenteil: Gerade bei Alkoholabhängigen ist der Beruf ein hoch geschätzter letzter Anker, um den nach dem Zerbrechen persönlicher, partnerschaftlicher, familiärer und sozialer Positionen in besonderem Maße gerungen wird – und dies zeichnet sich auch hier so ab.
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Auch Herr P… hat – mit seinen Mitteln – versucht, die Berufstätigkeit, die für ihn von großer Wichtigkeit ist, als wohl bedeutungsvollsten verbliebenen sozialen Anker sich trotz der Unvereinbarkeit mit seinem Trinken zu erhalten. Ihm waren durch die vorausgegangenen „Pätale“ (die zwar als „Abmahnung“ übersetzt wurden, aber inhaltlich wohl mehr gesprächsweisen Vorhaltungen – also Ermahnungen – entsprechen) und weiterhin durch die vorausgegangene Versetzung sehr wohl bewusst, dass seine Tätigkeit als Lehrer hoch gefährdet war. Aus den gleichen Gründen hatte er ja am Vortrag – um nicht alkoholisiert in der Schule zu erscheinen – die Erkrankung der Tochter vorgetäuscht. Diese Täuschung erfolgte ja durchaus in dem Bewusstsein, dass er damit seinen Arbeitsplatz eventuell endgültig gefährden könnte. Auch die Fahrt zu der Sitzung am 09. Juli 2009 erfolgte für ihn in dem Bewusstsein, dass über seinen Verbleib in seiner Anstellung geredet werden würde, wobei er sich – bei aller Furcht vor dem Kommenden – naturgemäß einen besseren Ausgang erhoffte.
55
Es lässt sich aus meiner Sicht deshalb aus der Art des Krankheitsbildes und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht auf die Voraussetzungen einer partiellen Geschäftsunfähigkeit schließen, sondern seine Vorerfahrungen, seine Erwartungen generell und der Ablauf dieser Sitzung belegen sogar positiv, dass sich Herr P…. bewusst war über die Bedeutung der konkreten Situation am 09. Juli 2009 und dass er in der Lage war, aus guten eigenen Motiven diese Situation willentlich in seinem Sinne zu formen, wobei ihm allerdings kaum noch Spielräume gegeben waren.“
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Diese Stellungnahme belegt die Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht. Sie zeigt aber, dass der Sachverständige Dr. K. vom zutreffenden Verständnis des Rechtsbegriffs „partielle Geschäftsunfähigkeit“ ausgegangen ist. Dies wird belegt durch die zitierten Ausführungen des Sachverständigen, in denen er die Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers auf Entscheidungen im Hinblick auf dessen Arbeitsverhältnis bezieht.
57
b) Der gerichtliche Sachverständige Dr. K. hat dann aufgrund des zwischenzeitlich vorgelegten Gutachtens der Ärztin B. im Betreuungsverfahren des Klägers noch eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Er hat darauf hingewiesen, dass auch die Ärztin B. die Fähigkeit des Klägers zur freien Willensbildung bejahe und dass sich nach deren Feststellungen Einschränkungen hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit beim Kläger in Zuständen des Rausches und bei einer Entzugssymptomatik ergeben. Dem hat der Sachverständige Dr. K. zugestimmt und festgestellt, dadurch entstehe kein Widerspruch zu seiner gutachtlichen Einschätzung. Tatsächlich ist der Sachverständige Dr. K. zum Vorliegen partieller Geschäftsunfähigkeit bezogen auf rechtliche Erklärungen im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis befragt worden und hat insoweit das Vorliegen partieller Geschäftsunfähigkeit verneint. Dass der Kläger in bestimmten Situationen wie bei Vorliegen eine Rausches oder einer Entzugssymptomatik geschäftsunfähig ist, steht der Verneinung einer partiellen Geschäftsunfähigkeit nicht entgegen.
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Die Einschätzung von Frau B., der sich Dr. K. angeschlossen hat, hat schließlich auch der behandelnde Arzt Dr. H. mit einem vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Kurzgutachten vom 22.02.2012 bestätigt und dort ausgeführt, er schließe sich der Einschätzung von Frau B. an, wonach der Kläger im Alkoholrausch und dem darauf folgenden Entzug bei Rückgang des Blutalkoholpegels nicht in der Lage sei, die Bedeutung einer Vollmacht zu erkennen und entsprechend dieser Einschätzung eine Entscheidung über eine Vollmachtserteilung frei zu treffen. Dr. H. hat darüber hinaus ausgeführt, ein massiver Alkoholgebrauch am Vorabend des 06.07.2009 reiche, um Herrn P… in eine Verfassung zu versetzen, die es ihm nicht möglich mache, die Konsequenzen seiner Entscheidung vom 09.07.2009 zu überblicken.
59
c) Aus diesen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen und der beiden den Kläger zusätzlich begutachtenden Ärzte lässt sich zusammenfassend feststellen, dass eine generelle Geschäftsunfähigkeit für alle Fragen betreffend das Arbeitsverhältnis und damit eine partielle Geschäftsunfähigkeit im Rechtssinne von keinem der Ärzte bekundet worden ist. Der behandelnde Arzt Dr. H. hat zwar in seiner Beurteilung vom 05.08.2010 erklärt, er gehe davon aus, dass der Kläger seine Zustimmung im Zustand partieller Geschäftsunfähigkeit erklärt habe. Er hat aber zugleich ausgeführt, der Kläger habe in der konkreten Situation nur in der Zustimmung zum vorgelegten Vertrag noch eine Rettung letzter Existenzmöglichkeiten gesehen und für ihn sei von Bedeutung gewesen, durch die Unterschrift die ihn belastende Gesprächssituation zu beenden. Daraus wird erkennbar, dass Dr. H. nicht den juristischen Begriff der partiellen Geschäftsunfähigkeit, sondern einen eigenen von ihm angenommenen Begriff zugrunde gelegt hat, ohne diesen näher zu definieren. Auch aus den Ausführungen des Dr. H. ergibt sich nicht, dass der Kläger nicht auch die Möglichkeit gehabt hätte, die ihn belastende Gesprächssituation durch ein „Nein“ zum Aufhebungsvertrag zu beenden. Der den ihm gerichtlich vorgegebenen Begriff der partiellen Geschäftsunfähigkeit zugrunde legende Sachverständige Dr. K. hat demgegenüber eine partielle Geschäftsunfähigkeit des Klägers ausdrücklich als nicht nachgewiesen angesehen. Die Ärztin B… verhält sich zu diesem Begriff nicht, sondern bezieht die Geschäftsunfähigkeit auf einzelne Situationen, nämlich die des Rauschzustandes und im Rahmen einer Entzugssymptomatik. Hierin stimmen alle drei Ärzte überein.
60
d) In Betracht kommt damit für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht eine partielle Geschäftsunfähigkeit des Klägers wohl aber eine Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf die Folgen eines Alkoholentzugs.
61
Nach den Feststellungen der Sachverständigen und dem unstreitigen Ablauf der Ereignisse am 09.07.2009 bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags ist die Kammer nicht mit der notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass sich der Kläger bei Abschluss dieses Aufhebungsvertrags in einem Entzugsstadium befand, das seine freie Willensbildung ausschloss. Hiergegen spricht maßgeblich und für das Gericht ausschlaggebend das Verhalten des Klägers im Rahmen des Gesprächs über den Aufhebungsvertrag selbst. Dieses Gespräch ist auf Wunsch des Klägers unterbrochen worden, weil er den ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag in der vorgelegten Form nicht unterzeichnen wollte. Spätestens damit hat der Kläger demonstriert, dass er in der Lage war seinen Willen zu bilden und rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder eben nicht abzugeben. Der Druck, den er sich in dem Gespräch ausgesetzt sah, war kein anderer als der, den jeder andere Arbeitnehmer in einer entsprechenden Situation auch ertragen muss. Allein der Umstand, dass man einem Druck des Arbeitgebers im Hinblick auf eine angekündigte fristlose Kündigung nachgibt, belegt keine Geschäftsunfähigkeit. Dies kommt in der täglichen Praxis regelmäßig vor, wie die zahlreichen Entscheidungen der Arbeitsgerichte hierzu belegen. Es mag sein, dass der Kläger Entzugssymptome aufwies, diese erreichten jedoch nicht das Stadium des Ausschlusses der freien Willensbildung und damit der Geschäftsunfähigkeit.
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Damit ist der Vortrag des Klägers zu seiner Geschäftsunfähigkeit nicht bewiesen.
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4. Die vom Kläger im Berufungstermin zuletzt noch beantragte ergänzende Befragung des Sachverständigen kam nicht in Betracht. Wie ausgeführt, besteht unter den Sachverständigen hinsichtlich der Einschätzung des gesundheitlichen Zustands des Klägers und der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen er rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben kann oder nicht, kein Streit. Maßgeblich für die vorliegende Entscheidung war vielmehr die Würdigung des tatsächlichen Verhaltens des Klägers am 09.07.2009, zu der weder der Sachverständige Dr. K. noch der Arzt Dr. H. etwas aussagen können, weil sie an diesem Geschehen nicht teilgenommen haben. Allein aus dem tatsächlichen Verhalten des Klägers am 09.07.2009 kann ein Rückschluss auf eine – wegen einer Entzugssymptomatik – bestehende Geschäftsunfähigkeit geschlossen werden. Tatsächlich gibt der Sachverhalt diesen Schluss aber nicht her.
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Aus denselben Gründen war auch eine vom Kläger angeregte Vernehmung seines Arztes als Zeugen nicht erforderlich.
II.
65
Der danach wirksam zustande gekommene Aufhebungsvertrag ist vom Kläger nicht wirksam angefochten worden. Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung liegen nicht vor, da die Vertreter des Beklagten den Kläger im Gespräch am 09.07.2009 nicht widerrechtlich mit einer Kündigung bedroht haben.
66
Wegen der Begründung hierzu wird auf die umfangreichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Gegen diese Feststellungen hat sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter gewehrt.
III.
67
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.