Zur Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Stromnetzes

Landgericht Hagen, Urteil vom 26.01.2012 – 7 S 72/09

Zur Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Stromnetzes

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.10.2009 verkündete Grundurteil des Amtsgerichts Q abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz werden den Klägern als Ge-samtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

T a t b e s t a n d
2

Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungs- bzw. Aufklärungspflichten geltend.
3

Die Parteien sind nicht vertraglich miteinander verbunden. Die Beklagte wird als Netzbetreiberin des Stromnetzes in Anspruch genommen. Der Stromlieferant ist die hier nicht beteiligte Mark-E.
4

Am 10.08.2007 kam es in der Dorfstraße in Q, deren Anlieger die Kläger sind, zu einer Überspannung im Stromnetz. Ursache war die Materialermüdung einer Muffe in den Leitungen zu den Häusern Dorfstraße 37 und 39.
5

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen angeblich beschädigter Elektrogeräte. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die eingereichten Kostenvoranschläge/Rechnungen Bezug genommen.
6

Die Kläger haben behauptet:
7

Statt der vorgesehenen 220 Volt seien bis zu 500 Volt aus den Leitungen hervorgebracht worden, was ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge Y, auch an Ort und Stelle bestätigt habe. Diese Überspannung oder eine andere Ursache im Verantwortungsbereich der Beklagten habe zahlreiche Elektrogeräte beschädigt. Dieser Zeuge habe ihnen gegenüber auch bestätigt, dass sie sich keine Sorgen zu machen bräuchten, der Schadensfall werde seitens der Beklagten reguliert. Er habe wörtlich ausgeführt, man werde sich schon einig.
8

Die Kläger sind der Auffassung, dass mit der Ablösung der AVBElt durch die Niederspannungsverordnung (NAV) der Gesetzgeber die Haftung des Netzbetreibers gemäß § 18 NAV auch auf leichte Fahrlässigkeit ausgedehnt habe, was hier zur Anwendung komme müsse, da die Beklagte die Muffen als Verschleißteile in regelmäßigen Abständen kontrollieren müsse. Dieses habe die Beklagte – was unstreitig ist – nicht getan. Welcher Aufwand dazu betrieben werden müsse, wüssten sie nicht. Es liege jedenfalls ein Verstoß gegen die VDE-Vorschriften vor.
9

Die Kläger haben beantragt,
10
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.080,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2007 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, sie von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 185,64 € freizustellen.
11

Die Beklagte hat beantragt,
12

die Klage abzuweisen.
13

Die Beklagte hat vorgetragen:
14

Die Spannung könne höchstens 400 V betragen haben, mehr sei technisch nicht möglich.
15

Den Eintritt und die Höhe des Schadens sowie die Kausalität zwischen Muffe und den behaupteten Schäden bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
16

Es seien tatsächlich zwei Muffen an der Stelle ausgetauscht worden, wobei die erste Muffe schadhaft gewesen und die zweite vermutlich durch die erste beschädigt worden sei. Die erste Muffe sei seitlich aufgeplatzt gewesen, so dass Feuchtigkeit habe eindringen können.
17

Solche Muffen könnten über Jahrzehnte funktionieren. Es komme aber sehr auf die äußeren Einflüsse an der konkreten Stelle an.
18

Die streitgegenständliche Muffe sei zwischen 1995 und 2000 eingebaut worden. Wäre die Muffe falsch angeschlossen oder verlegt worden, habe der Schaden sehr viel früher eintreten müssen.
19

Ihr Mitarbeiter Y habe an Ort und Stelle nur angegeben, dass Schäden schriftlich bei der Beklagten angemeldet werden könnten und diese wiederum eine Bescheinigung über die Störung für die Versicherung der Kläger ausstellen könne. Er habe auch keine Vollmacht, Regulierungszusagen zu geben.
20

Sie treffe jedenfalls kein Verschulden, da sie nicht fahrlässig gehandelt habe. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfordere keine anlassunabhängige Kontrolle der Muffen. Der Netzbetreiber hafte nur für Schäden, die er hätte vermeiden können und müssen. Die Regeln der Technik im Elektrofach seien in den VDE-Vorschriften niedergelegt. Diese sähen kein Austauschen oder Kontrollieren der Muffen in regelmäßigen Abständen vor. Auch andere Netzbetreiber kontrollierten nicht die im C verlegten Anlagen.
21

Auch beim Einhalten der Vorschriften seien Schäden nicht zu vermeiden. Wäre der Netzbetreiber dazu verpflichtet, alle in der Erde verlegten Leitungen, Muffen oder sonstigen Anlagen zu kontrollieren, wären die Netzkosten aufgrund der notwendigen Tiefbauarbeiten unerschwinglich hoch. Allein in ihrem Netzgebiet seien unterirdisch 4000 km 400-V-Kabel verlegt. Auf dieser Strecke befänden sich über 300.000 Muffen. Zur prophylaktischen Überprüfung seien Ausschachtungsarbeiten oder der Einsatz eines Kabelmesswagens nötig.
22

Der ganz überwiegende Teil der Leitungen und damit auch der Muffen befänden sich im öffentlichen Straßenraum. Weder die zuständigen Behörden noch – darüber hinaus –die betroffenen Privateigentümer würden ihr entsprechende Zustimmung erteilen. Solche Maßnahmen wären sowohl für den Netzbetreiber als auch die Kunden ökonomisch unvertretbar. Allein für das Ausschachten und anschließende Wiederherstellen der Oberfläche fielen pro laufendem Meter rund 400,00 € an. Damit würde bereits die einmalige Freischachtung aller 400-V-Kabel einen Aufwand von 1,6 Mrd. € erfordern, die Freischachtung nur der Muffen auch immerhin 120 Mio. €. Die alternative Überprüfung mittels Kabelmesswagen hätte zur Folge, dass Kabelstrecke für Kabelstrecke und Hausanschluss für Hausanschluss unter Entfernung der Hausanschlusssicherungen freigeschaltet werden müsste. Für all das wird Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Dies würde einen Verstoß gegen § 17 NAV bedeuten. Zudem würden Kabel und Hausanschlüsse beschädigt, da zur Prüfung ein Hochspannungsimpuls erforderlich sei.
23

Das Amtsgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben.
24

Das Amtsgericht hat sodann durch Grundurteil auf eine Haftung der Beklagten erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
25

Die Beklagte habe widerrechtlich und haftungsbegründend Eigentum der Kläger verletzt. Die Schäden an den Geräten seien durch einen Muffenfehler verursacht worden. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Sie habe keine Vorkehrungen getroffen, eine Schädigung Dritter zu verhindern. Das Stromnetz berge erhebliche Gefahren. Die Beklagte müsse daher die Muffen kontrollieren. Ob dies zumindest stichprobenartig zumutbar oder technisch erforderlich sei, könne offen bleiben.
26

Zumindest müsse die Beklagte aber die Anschlussnutzer durch Gefahrenblätter, Anbringung von Aufklebern oder sonstige Informationen vor derartigen Schäden warnen. Diese hätten dann die Möglichkeit, Sicherungsmaßnahmen im Hausnetz zu ergreifen. In der jetzigen Form fehlte den Kläger aber jede Einflussmöglichkeit, solche Schadensfälle zu verhindern. Daher müsse den Klägern auch über Treu und Glauben dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zustehen.
27

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie führt aus:
28

Es bestehe schon keine Verkehrssicherungspflicht. Eine Gefahrenquelle wirke nur dann haftungsbegründend, wenn eine naheliegende Gefahr der Beeinträchtigung Rechtsgüter Dritter gegeben sei. Andernfalls handele es sich – so wie hier – um ein Unglück. Eine VSP, die jeden Unfall ausschließe, sei nicht erreichbar. Vorkehrungen gegen einen Schadensfall müssten erforderlich und zumutbar sein. Der Dritte sei nicht vor Gefahren zu schützen, die ihm vor Augen stünden und vor denen er sich selbst schützen könne. Hier handele es sich nicht um eine Fremdgefährdung durch die Beklagte, sondern eine Selbstgefährdung des Anschlussnutzers. Die reguläre Spannung des Stromnetzes liege bei 230/400 Volt. Zur Teilnahme am Netzbetrieb sei eine Anmeldung des Nutzers erforderlich. Er werde daher nicht gegen seinen Willen “verkabelt”.
29

Wer sich somit an das Stromnetz anschließen lasse, habe dafür zu sorgen, geeignete Endgeräte anzuschließen, ggf. auch Überspannungsschutzgeräte.
30

Mit Überspannungsschäden sei nach allgemeiner Lebenserfahrung immer zu rechnen, etwa bei Blitzeinschlägen.
31

Die Gefahr eines solchen Muffenschadens sei hingegen so niedrig, dass die Beklagte dem auch nicht durch Beratung vorbeugen müsse. Die Klägerseite habe nicht vorgetragen, wann es das letzte Mal einen vergleichbaren Schaden in Q gegeben habe. Bei einer denkbaren Lebensdauer von über 100 Jahren sei daher keine hohe Gefahr gegeben.
32

Es bestünden keine Warnpflichten. Außerdem sei ihr eine Kontrolle von den Kosten her nicht zumutbar. Nach § 17 NAV müsste sie nur über vorhersehbare Störungen informieren. Weitergehende Beratungspflichten gäbe es nicht.
33

Hilfsweise sei jedenfalls eine Mitverschuldensquote von 90% in Ansatz zu bringen. Das Grundurteil sei überhaupt rechtsfehlerhaft erlassen worden. Einen kausalen Schaden habe das Amtsgericht nicht festgestellt. 500,00 € für ein Überspannungsschutzgerät müssten sich die Kläger ohnehin von ihren Klageforderungen abziehen lassen, wenn sie einem unterstellten Hinweis gefolgt wären.
34

Die Beklagte beantragt,
35

das am 16.10.2009 verkündete Grundurteil des Amtsgerichts Q abzuändern und die Klage abzuweisen.
36

Die Kläger beantragen,
37

die Berufung zurückzuweisen.
38

Die Kläger verteidigen das Grundurteil. Es komme regelmäßig zu Versorgungsausfällen und entsprechenden Schäden.
39

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. B vom 24.10.2011.
40

Im Einverständnis der Parteien hat die Kammer sodann mit Beschluss vom 20.12.2011 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und Gelegenheit gegeben, bis zum 12.01.2012 noch Schriftsätze einzureichen.
41


Entscheidungsgründe

42

I.
43

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagten aus keinem Gesichtspunkte Schadensersatzansprüche aus dem Vorfall vom 10.08.2007 zu. Das Urteil des Amtsgerichts Q vom 16.10.2007, das der Klage dem Grunde nach stattgegeben hatte, war deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.
44

1.
45

Eine Haftung aus einem von der Beklagten bzw. von einem von ihr bevollmächtigten Mitarbeiter getätigten Anerkenntnis besteht nicht. Dieses hat schon das Amtsgericht nach der erfolgten Beweisaufnahme mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Zeuge Y hat eine Abrede des Inhalts, die Beklagte werden auf jeden Fall für die geltend gemachten Schäden eintreten, nicht bestätigt. Im Übrigen ist unabhängig davon auch eine – ausdrückliche oder konkludente – Bevollmächtigung des Zeugen Y nicht gegeben. Anscheins- und Duldungsvollmachten sind ebenfalls nicht ersichtlich.
46

2.
47

Vertragliche Ansprüche bestehen mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien ebenso wenig, wie schon das Amtsgericht nachvollziehbar ausgeführt hat.
48

3.
49

Eine Haftung der Beklagten könnte daher nur als deliktische Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 16,18 NAV) und/oder Aufklärungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.
50

a.
51

Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer Verpflichtung zur regelmäßigen Untersuchung von Muffen der hier streitgegenständlichen Art und Funktion ist aber nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben.
52

aa.
53

Die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat – von den Parteien nicht angegriffen – zusammengefasst im Wesentlichen folgendes Ergebnis erbracht:
54
Eine Überprüfung (zumal eine zyklische) sämtlicher Muffen im Versorgungsgebiet ist normativ nicht gefordert. Der Aufwand würde auch in keinem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen stehen, da Schäden durch N- bzw. PEN-Leiterunterbrechungen sehr selten sind. Zudem wird ein großflächiges Aufbaggern des Versorgungsgebietes zu Akzeptanzproblemen bei den Straßenanliegern führen.
Die Unterbrechung der N- bzw. PEN-Leiters in der Muffe ist unstreitig. Wenn aber eine korrekte, niederohmige Erdung der Häuser Nr. 37 und 39 vorgelegen hätte, wäre die Überspannung dieser Höhe trotz Muffendefekt gar nicht zustande gekommen, darauf weist auch die EN ####1 hin (Bild 2.1-4: § 4.8, letzter Satz). Eine niederohmige und korrekte Erdung sollte durch den jeweiligen für die Liegenschaft zuständigen Elektroinstallationsbetrieb sichergestellt und durch Messung verifiziert werden.
55

bb.
56

Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht und einer Verletzung dieser Pflicht ist u.a. auch, dass eine tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Gefahrsteuerung im konkreten Einzelfall besteht (MünchKomm, ebenda, RdNr. 237 m.w.N.). Niemand ist verpflichtet, für absolute Gefahrlosigkeit zu sorgen. Allerdings reicht grundsätzlich auch schon eine abstrakte Gefahrenlage aus, um Verkehrssicherungspflichten zu begründen, sobald ein verständiger und umsichtiger Mensch davon ausgehen muss, dass ein Gefahrenherd von Dritten nicht gemeistert werden kann (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 14, RdNr. 11). Fehlt hingegen überhaupt die Möglichkeit, den Schaden zu vermeiden, bestehen auch keine entsprechenden Pflichten (MünchKomm, ebenda).
57

Dabei ist grundsätzlich auch der wirtschaftliche Aufwand für denkbare Schutzmaßnahmen mit ins Kalkül zu ziehen. Nicht alles, was tatsächlich und rechtlich möglich ist, zieht automatisch Verkehrssicherungspflichten nach sich. Denn wenn die Rechtsgutsverletzung nur mit unverhältnismäßigen Kosten vermieden werden kann, besteht im Ergebnis keine Verkehrssicherungspflicht. Dabei sind die mögliche Schadenshöhe sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit zu beachten. Schwerwiegende Gefahren rechtfertigen einen erheblichen Vermeidungsaufwand, auch wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit gering ist (MünchKomm, ebenda, RdNr. 259). Umgekehrt wäre bei nur geringen Schadenshöhen auch eine höhere Eintrittswahrscheinlichkeit zu akzeptieren, wenn ein entsprechender Kostenaufwand zur Vermeidung notwendig ist. Die deliktischen Sorgfaltspflichten enden also bereits an der Grenze des Zumutbaren, nicht erst des Möglichen (MünchKomm, ebenda, RdNr. 258). Zudem muss aber nicht nur der wirtschaftliche Aufwand für den Schädiger im Blick behalten werden, sondern auch eine etwaige Selbstschutzmöglichkeit des Geschädigten. Auch dieser ist verpflichtet, sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren selbst zu schützen (MünchKomm, ebenda, RdNr. 261). Z.B. sind Sicherheitsmaßnahmen des an sich Verkehrssicherungspflichtigen entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen “vor sich selbst warnt”, also die Gefahr für jedermann offenkundig ist (BGH NJW 1985, 1076, 1077). Auch kann es eine Rolle spielen, ob Schutzmaßnahmen für den potentiell Geschädigten kostengünstig möglich wären, für den Schädiger hingegen nicht.
58

cc.
59

Gemessen an den vorstehenden Ausführungen gilt hier Folgendes:
60

Danach ist eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen einer nicht durchgeführten regelmäßigen Überprüfung der Muffen der vorliegenden Art nicht gegeben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind Muffenschäden der vorliegenden Art sehr selten. Die Kosten und der Aufwand für eine regelmäßige Prüfung sind sehr hoch. Sie stehen demnach in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu der potenziellen Gefahrenlage.
61

Zudem kann der Netznutzer sich selbst schützen, indem er für eine niederohmige und korrekte Erdung der Immobilie sorgt. Diese ist durch den jeweiligen für die Liegenschaft zuständigen Elektroinstallationsbetrieb sicherzustellen und durch Messung zu verifizieren. Sie liegt damit in der Sphäre der klagenden Partei.
62

b.
63

Ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten besteht nach dem dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht.
64

Ob eine Hinweis- und Aufklärungspflicht dahingehend besteht, über die Möglichkeit von Überspannungsschäden aufzuklären – wie sie vom Amtsgericht angenommen wurde – , kann letztlich dahinstehen, wie auch die Frage, ob die Kläger bei einem entsprechenden Hinweis tatsächlich einen Überspannungsschutz eingebaut hätte, was nach deren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zumindest zweifelhaft ist.
65

Selbst wenn man nämlich eine solche Verpflichtung annehmen würde – was die Kammer hier offen lassen kann -, wäre eine Verletzung dieser Verpflichtung jedenfalls nicht kausal für den Eintritt des Schadens gewesen, weil auch bei Einbau eines Überspannungsschutzes der Schaden eingetreten wäre. Denn es fehlt in den betroffenen Immobilien an einer vorschriftsgemäßen korrekten, niederohmigen Erdung. Hätte es diese gegeben, wäre die Überspannung dieser Höhe trotz Muffendefekt gar nicht zustande gekommen. Die Erstellung einer niederohmigen und korrekten Erdung ist aber durch den jeweiligen für die Liegenschaft zuständigen Elektroinstallationsbetrieb sicherzustellen und durch Messung zu verifizieren. Sie liegt damit allein in der Sphäre der klagenden Partei. Die Klägerin als Netzbetreiberin kann davon ausgehen, dass bei der Erstellung der elektrischen Anlage einer Immobilie diese Regelungen beachtet werden. Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bezogen auf diesen Punkt besteht zweifelsfrei nicht.
66

II.
67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
68

III.
69

Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.