OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2013 – 24 U 112/12
Ein Schuldanerkenntnis durch Zahlung der Haftpflichtversicherung setzt eine Einigung mit dem Geschädigten und einen wirksamen Anerkenntnisvertrag voraus. Beanstandet der Geschädigte die Zahlung umgehend als zu gering, kann er sich im nachfolgenden Prozess nicht darauf berufen, dass die Versicherung ihre Haftung dem Grunde nach durch die Zahlung bereits anerkannt habe.
Die eigene Tierhütereigenschaft (§ 834 BGB) schließt Ansprüche aus § 833 S. 1 BGB gegen die Tierhalterin nicht von vornherein aus, wenn der Kläger behauptet, der Wallach der Beklagten habe seine Stute bei einem Ausbruch “hengstischen” Aggressionsverhaltens verletzt.
Der durch ein Reitpferd geschädigte Tierhüter muss jedoch den Entlastungsbeweis führen, dass ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft bzw. sein Verschulden nicht ursächlich geworden ist. Gelingt dies nicht, so kann die deliktische Gefährdungshaftung der Pferdehalterin ausgeschlossen oder entsprechend § 254 BGB gemindert sein.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.04.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage bleibt abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten bleibt festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte aus Anlass des Ereignisses vom 28.10.2009 auf dem Hofgelände des Klägers, bei dem der Wallach D die Stute R angegriffen haben soll, keine über die in diesem Prozess geltend gemachte Teilforderung hinausgehenden Ansprüche zustehen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
1
Der Kläger macht wegen eines Vorfalls vom 28.10.2009 Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Pferdehalterin geltend. Die Beklagte war Eigentümerin des 1985 geborenen Wallachs D. Das Pferd war in den Stallungen des Klägers untergestellt. Dort befand sich neben anderen Pferden auch die Stute R des Klägers. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Wallach der Beklagten an diesem Tag bei einem Ausbruch “hengstischen” aggressiven Verhaltens die Stute R attackiert und verletzt hat.
2
Der Kläger hat behauptet, der Vorfall habe sich ereignet, als der Wallach von seiner Ehefrau, der Zeugin C, an Halfter und Führstrick aus der Stallung geführt worden sei und sich plötzlich losgerissen habe. Dann sei er durch einen Holzzaun, der mit einem Elektrodraht gesichert gewesen sei, gebrochen und zur Stute auf die Weide gelaufen. Er habe ihr einen Beckenbruch und Verletzungen an der Scheide beigebracht. Die damals 13-jährige Stute sei zuvor sechs Monate während der Turniersaison anderweitig untergebracht gewesen und erst wenige Tage zuvor auf den Hof des Klägers zurückgekehrt.
3
Vor dem Vorfall sei die damals 13-jährige Stute als talentiertes Springpferd 150.000,- Euro wert gewesen. Anzurechnen sei die vorgerichtliche Zahlung der Versicherung der Beklagten in Höhe von 18.000,00 EUR auf den Verkehrswert. Von der gesamten Werteinbuße in Höhe von 132.000,00 EUR mache er einen Teilbetrag von 40.000,00 EUR geltend.
4
Die Beklagte hat bestritten, dass die Verletzungen von dem Wallach der Beklagten herrührten. Es sei unerklärlich, dass der Wallach derartiges aggressives Verhalten gezeigt habe. Eine sexuelle Aktivität sei als Motivation auszuschließen.
5
Die Zahlung der Versicherung bedeute kein Anerkenntnis. Wegen der im Prozess gewonnenen Erkenntnisse sei der Kläger auch zur Rückzahlung des durch die Versicherung gezahlten Betrages einschließlich Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 19.237,91 EUR verpflichtet. Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte Rückzahlung begehrt sowie eine negative Feststellungsklage bezüglich weitergehender Schadensersatzansprüche des Klägers erhoben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien, Vernehmung der Zeugin C und Einholung eines Gutachtens des tierärztlichen Sachverständigen Dr. T2, der sein Gutachten mehrfach ergänzt und mündlich erläutert hat, abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben.
8
Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB seien nicht gegeben. Die Zahlung der Versicherung habe nicht zu einem Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht der Beklagten geführt. Die Versicherung habe den Vorfall vor der Zahlung zwar gutachterlich untersuchen lassen, jedoch in erster Linie eigenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wollen. Sie habe auch nur auf Grundlage der angeforderten Unterlagen gezahlt und nicht die im Rechtsstreit festgestellten Umstände gekannt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Versicherung endgültig auf Einwendungen verzichtet habe.
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Es sei nach der Beweisaufnahme zweifelhaft, ob der Wallach die Stute verletzt habe. Der Kläger sei auch selbst Tieraufseher i. S. d. § 834 BGB gewesen. Als Pferdepensionswirt müsse der Kläger den Nachweis führen, dass er seinen Aufsichtspflichten umfassend nachgekommen sei. Das ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 834 S. 2 BGB. Die Ehefrau des Klägers habe bei ihrer Zeugenvernehmung die Schilderung des Klägers – mit gewissen Abweichungen im Detail – zwar bestätigt. Gegen diese Darstellung des Ablaufs spreche aber das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. T2. Auch wenn Wallache “hengstisches Verhalten” zeigen könnten, sei das von der Zeugin geschilderte Verhalten so aggressiv und untypisch, dass es sich generell nicht mit dem Verhalten von Pferden erklären lasse. Es sei zwischen (möglichem) hengstischem Verhalten und dem (unwahrscheinlichen) behaupteten aggressiven Verhalten des Wallachs in der konkreten Situation zu unterscheiden.
10
Neben einer Unruhe durch Trippeln habe die Zeugin keine Anhaltspunkte für ungewöhnliches Verhalten geschildert; vielmehr habe sich das Pferd plötzlich losgerissen und sei ohne weitere Vorwarnung losgestürmt. Wegen der bestehenden Sachkunde des Sachverständigen Dr. T2 habe kein Anlass bestanden, wie vom Kläger beantragt, ein Obergutachten einzuholen. Ein weiteres Gutachten, in dem das behauptete Verhalten des Wallachs für möglich gehalten werde, widerlege nicht die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen könne der Kläger durch die Aussage seiner Ehefrau den Beweis gem. § 286 ZPO für seine Behauptungen zum Verhalten des Wallachs nicht führen. Die Zeugin sei nicht uneingeschränkt glaubwürdig, da sie dem Kläger nahe stehe und gegebenenfalls Angaben zu § 834 S. 2 BGB verheimliche.
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Der Kläger müsse auch den Vollbeweis dafür führen, dass allein durch das Verhalten des Wallachs die Stute verletzt worden sei, ohne dass weitere Umstände aus seinem Verantwortungsbereich dazu getreten seien. Das sei dem Kläger nicht gelungen.
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Deshalb sei die Klage des Klägers unbegründet und die negative Feststellungswiderklage hinsichtlich weitergehender Forderungen des Klägers begründet. Mangels einer Schadensersatzverpflichtung sei auch die Zahlung der Versicherung ohne rechtlichen Grund erfolgt und daher zuzüglich der geltend gemachten Prozesszinsen zurückzuzahlen.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht habe zu Unrecht in der Zahlung der Versicherung kein Anerkenntnis gesehen. Die Versicherung habe den Sachverständigen H von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beauftragt, der den Wert des Tieres ursprünglich mit 18.000,00 EUR angegeben und einen Schlachtwert von ca. 400,00 EUR berücksichtigt habe. Der Sachverständige H habe auch umfassend den Hergang des Unfalls geprüft und keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers bzw. seiner Ehefrau gefunden. Vor dem Prozess habe kein Streit zur Haftung dem Grunde nach bestanden. Der Kläger habe sich – auch vorprozessual im Schreiben gegenüber der Versicherung – nicht mit der Regulierung zur Höhe einverstanden erklären können. Allein um diese Frage sei es bei der Klageerhebung gegangen.
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Die negative Feststellungswiderklage sei unzulässig gewesen, da der Antrag nicht über die Abweisung der Klage hinausgehe. Der Kläger habe auch keine weitergehenden Forderungen geltend machen wollen, sondern nur eine konkret bezifferte Teilzahlung beantragt. Auch die Zahlungswiderklage sei unzulässig. Es fehle an einem erforderlichen Sachzusammenhang.
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Das Gutachten des Sachverständigen Dr. T2 sei unverwertbar. Der Sachverständige hätte nicht annehmen dürfen, dass es bei Pferden kein aggressives Verhalten gebe bzw. nur hormonelle Aktivität zu einem aggressiven Verhalten führen könnten und es unvorstellbar sei, dass der Wallach aufgrund aggressiven Verhaltens einen Zaun durchbreche, eine Stute zu besteigen versuche und diese erheblich verletze.
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Der Sachverständige habe auch nicht erklären können, auf welche andere Weise es zu den Verletzungen gekommen sein könnte. Das Gutachten sei auch nicht sorgfältig abgefasst und widersprüchlich:
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Zunächst habe der Sachverständige ausgeführt, dass das behauptete Verhalten bei Pferden nicht vorstellbar sei. In der ersten mündlichen Anhörung habe er dann angegeben, dass es bei einer hormonellen Störung bzw. vorhandener hormoneller Produktion doch denkbar sei. Der Kläger habe auch umfangreiche Literaturnachweise beigebracht, die die Unrichtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen belegten. Im schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 05.01.2012 habe der Sachverständige dann die Auffassung vertreten, kastrierte Pferde könnten ein hengstisches Verhalten zeigen. Von dieser Einschätzung sei er dann in der mündlichen Verhandlung erneut abgewichen. Darauf habe sich dann letztlich das Landgericht gestützt.
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Da der Sachverständige wissenschaftliche Erkenntnisse ignoriere, liege kein vollständiges Sachverständigengutachten vor. Der Kläger habe Stellungnahmen von Experten vorgelegt. Es gebe zudem wissenschaftliche Literatur über Vergleichsfälle, die bestätigten, dass Wallache hengstisches Verhalten zeigten und dabei Stuten vergleichbare Verletzungen beibrächten. Dazu beziehe er sich auch auf eine privatgutachterliche Stellungnahme von Frau Dr. Q vom 12.06.2012 (Bl. 384 ff. d. A.) und von Frau Prof. Dr. B in einer e-Mail vom 21.06.2012 (Bl. 390 f. d. A.).
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Der Kläger beantragt abändernd,
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die Widerklage abzuweisen und die Beklagte auf die Klage zu verurteilen,
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an den Kläger als Teilleistung einen weiteren Betrag in Höhe von 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
22
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Es werde Verspätung der erst in der Berufung vorgelegten Stellungnahmen der Privatgutachterinnen gerügt. Der Kläger habe jedenfalls den nach §§ 833, 834 S. 2 BGB erforderlichen Beweis nicht geführt, dass die Stute durch den Wallach der Beklagten verletzt worden sei und der Kläger als Tierhüter seine Sorgfaltspflicht vollständig gewahrt habe. Wenn überhaupt, hafte die Beklagte nur zu ½, da ein Mitverschuldensanteil in dieser Höhe wegen der eigenen Tiergefahr der Stute zu berücksichtigen sei.
25
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und den Sachverständigen Dr. T2 sowie die Zeugin C vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Senatstermins vom 09.04.2013 sowie dem Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
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Die Berufung des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht ihn auf die Widerklage hin zur Rückzahlung des von der Versicherung der Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von 19.237,91 EUR nebst Zinsen verurteilt hat. Die weitergehende Berufung des Klägers hat weder gegenüber der Abweisung der eigenen Klage noch gegenüber der vom Landgericht zuerkannten Feststellung, dass dem Kläger auch keine weitergehenden Ansprüche zustehen, Erfolg.
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1. Das Landgericht hat die Klage des Klägers, mit der er in Form einer offenen Teilklage Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 EUR nebst Zinsen wegen des Wertverlusts der Stute R beantragt hat, zu Recht abgewiesen.
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a) Wie vom Landgericht zutreffend angenommen, kommt als Grundlage für die vom Kläger erhobenen Ansprüche lediglich eine Gefährdungshaftung gem. § 833 Abs. 1 BGB der Beklagten als Halterin der Stute R in Betracht. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das unabhängig davon eine Haftung eröffnen könnte, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte von einem etwaigen aggressiven Verhaltensmuster ihres Pferdes gewusst haben könnte. Die durchgeführte Hormonuntersuchung durch den Tierarzt Dr. I vom 14.09.2010 erfolgte erst im Zuge der hier vorliegenden Auseinandersetzung und nicht etwa bereits im Vorfeld.
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b) Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht dem Grunde nach aus einem konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Die Zahlung der Versicherung, mit der sie einen Betrag von 18.000,00 EUR auf den Verkehrswert der Stute sowie zusätzliche Tierarztkosten des Klägers in Höhe von 1.237,91 EUR aufgrund der gegenüber der Beklagten bestehenden Tierhalterhaftpflichtversicherung gezahlt hat, stellt auch kein sog. tatsächliches Anerkenntnis in Bezug auf weitergehende Forderungen des Klägers dar.
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Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis i. S. d. §§ 780, 781 BGB liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Versicherung der Beklagten unabhängig von jeder bestehenden Schadensersatzverpflichtung eine Haftung dem Kläger gegenüber verbindlich zugesagt hat.
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Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt einen wirksamen Anerkenntnisvertrag zwischen den Parteien voraus. Das kann durch eine Zahlung der mit umfassender Regulierungsvollmacht aus dem Versicherungsvertrag ausgestatteten Haftpflichtversicherung der Beklagten in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn der Bindungswille sich aus den Umständen hinreichend deutlich ableiten lässt, etwa wenn eine verbindliche Regulierungszusage der Versicherung vorliegt und der Geschädigte diese Zusage angenommen hat (BGH, Versicherungsrecht 2009, 106). Die reine Zahlung eines Betrages reicht demgegenüber nicht aus (BGH NJW 1993, 2678; NJW 1976, 1259).
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Hier hat die Versicherung zwar umfassende Prüfungen zum Haftungsgrund und zur Höhe vorgenommen. Sie hat den Gutachter H mit der Prüfung des Sachverhalts auf Grundlage der Angaben des Klägers und des von ihm ausgefüllten Fragebogens (Bl. 102 f. d. A.) beauftragt. Nach Vorlage des Gutachtens hat der Kläger gegenüber der Versicherung Einwendungen gegenüber der Wertermittlung erhoben. Die Versicherung hat eine ergänzende Stellungnahme ihres Gutachters eingeholt und abschließend auf den Wert des Pferdes 18.000,00 EUR gezahlt.
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Mit dieser Zahlung hat sich der Kläger aber niemals einverstanden erklärt. Selbst wenn man in der Abrechnung ein Angebot auf Abschluss eines Schuldanerkenntnisses sehen wollte, fehlt es an der korrespondierenden Annahmeerklärung durch den Kläger (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2009, 362). Auch für die Anwendung des § 151 BGB ist wegen der umgehenden Beanstandungen des Klägers kein Raum. Der Kläger konnte ein etwaiges Angebot auch nicht hinsichtlich des Grundes der Haftung nur teilweise annehmen (§ 150 Abs. 2 BGB). Denn es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherung eine Haftung dem Grunde nach zusagen wollte, ohne gleichzeitig Klarheit darüber zu erhalten, dass der Kläger keine weitergehenden Forderungen mehr erhebt.
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Die Zahlung der Versicherung führt aus diesem Grund auch nicht zu Beweiserleichterungen bzw. einem Verzicht auf bekannte Einwendungen hinsichtlich einer weitergehender Haftung. Die Versicherung hat, für den Kläger erkennbar, zu keiner Zeit erklärt, dass sie bei einer Fortsetzung der Auseinandersetzung nur noch Einwendungen im Hinblick auf die Ermittlung des Wertes des Pferdes geltend machen und auf Einwendungen zum Grund verzichten werde.
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c) Die Haftung der Beklagten kann auch nicht auf § 833 S. 1 BGB gestützt werden.
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Denn der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis der Voraussetzungen für eine solche Haftung als Tierhalterin nicht geführt. Im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB, die ihre Rechtfertigung in der kaum zu kontrollierenden spezifischen Tiergefahr besitzt, obliegt es dem Kläger, die eigene Rechtsgutsverletzung zu beweisen. Da der Kläger darüber hinaus unstreitig die Aufgaben eines Tierhüters in Bezug auf den Wallach der Beklagten übernommen hatte, hat er darüber hinaus den Entlastungsbeweis zu führen, dass ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft bzw. ein Verschulden nicht ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1972, 1047, 1048; NJW 1992, 2474, 2475).
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aa) Der Kläger hat unstreitig durch Vereinbarung mit der Beklagten die Pflichten eines Tierhüters in Bezug auf den Wallach übernommen. Nach der einschränkenden Erklärung des Klägers vom 26.01.2010 gegenüber der Versicherung ist in diesem Rechtsstreit unstreitig geworden, dass der Wallach nicht nur “vorübergehend gegen Erstattung der Futterkosten”, sondern dauerhaft und gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts in den Stallungen des Klägers von ihm versorgt und gepflegt wurde. Das war bereits über Jahre der Fall und sollte auf unabsehbare Dauer so fortgeführt werden. Damit traf den Kläger die Verpflichtung i. S. d. § 834 BGB, den Wallach zu hüten und zu beaufsichtigen sowie Gefahren, die von ihm ausgingen, abzuwenden. Damit war er weiterreichend für das ihm anvertraute Tieres verantwortlich als Personen, die lediglich anlässlich eines anderen vertraglichen Verhältnisses vorübergehend mit dem Tier in Kontakt kommen (z.B. Tierarzt und Hufschmied, dazu BGH VersR 2009, 693, Juris-Tz. 22). Diese Verpflichtung oblag dem Kläger zwar in erster Linie gegenüber dritten Personen, die von dem Wallach geschädigt werden könnten, bzw. zum Schutz des Pferdes selbst. Die Rechtsprechung leitet daraus aber zutreffend auch eine den Kläger treffende Obliegenheit ab, für den Schutz der eigenen Rechtsgüter zu sorgen (OLG Frankfurt, MDR 1996, 519, OLG Hamm, Versicherungsrecht 1975, 865).
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bb) Es kann dahinstehen, ob der Kläger den erforderlichen Beweis der Tatsache erbracht hat, dass die Verletzungen der Stute an der Scheide und der Beckenbruch am 28.10.2009 durch einen Angriff des Wallachs verursacht worden sind. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, bestehen daran, wenn man das vom Kläger behauptete Randgeschehen zugrundelegt, erhebliche Zweifel, auch wenn die Ehefrau des Klägers, die Zeugin C, diesen Hergang recht eindrucksvoll bestätigt hat. Es ist allerdings auch bereits in Bezug auf die Aussage der Zeugin C mit dem Landgericht festzustellen, dass die konkrete Verletzungshandlung von der Zeugin wenig detailreich beschrieben worden ist. Die Zeugin hat auch in ihrer erneuten Vernehmung durch den Senat lediglich ausgeführt, dass sich der Wallach plötzlich losgerissen habe, durch den Zaun gebrochen und auf die Stute zugelaufen sei. Sie habe nur noch gesehen, wie sich der Wallach von der Seite genähert habe. Er sei mit den Vorderhufen auf die Stute gestiegen und wohl beim Abrutschen in der Scheide hängen geblieben. Im Übrigen sei das Geschehen recht schnell vorbei gewesen, es habe sich keine länger andauernde Auseinandersetzung bzw. ein längerer Kampf ergeben. Anschließend habe sie festgestellt, dass die Stute aus der Scheide geblutet habe.
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cc) Gegenüber dem vom Kläger behaupteten und durch Vernehmung seiner Ehefrau unter Beweis gestellten Ablauf vermochte sich der Senat nicht die Überzeugung verschaffen, dass kein vom Kläger bzw. von der von ihm eingesetzten Ehefrau zu vertretendes Verschulden an einer Verletzung der Stute R mitgewirkt hat.
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Die eigene Tierhütereigenschaft des Klägers i.S.d. § 834 BGB führt zwar entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Wagner, in Münchener Kommentar zum BGB, § 833 Rn. 20) nicht von vornherein zum vollständigen Ausschluss der Haftung gegenüber der beklagten Halterin. Der Tierhüter muss jedoch ein eigenes Verschulden an der Entstehung des Schadens widerlegen. Verbleiben insoweit Zweifel, so kann dies -wie hier – zu einem Ausschluss von Ansprüchen gem. § 833 S. 1 BGB führen.
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Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man, wie es das Landgericht angenommen hat, die Vorschrift des § 834 S. 2 BGB im Rahmen des Haftungstatbestandes des § 833 S. 1 BGB anwendet. Das gleiche Ergebnis ist aber auch dann anzunehmen, wenn der nicht geführte Entlastungsbeweis lediglich zu einer Haftungsverteilung entsprechend § 254 Abs. 1 BGB führt, wovon der Senat mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ausgeht (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1996, 590; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1988, 1492). Auch bei der Anwendung des § 254 BGB verbleibt es nämlich dabei, dass sich der Kläger als Tierhüter von einer schuldhaften Haftungsverursachung zu entlasten hat (vgl. Wagner, in Münchener Kommentar zum BGB, § 834 Rn. 8). Soweit dies nicht gelingt, ist von einer schuldhaften (Mit-)Verursachung des Schadens durch fahrlässiges Verhalten des Klägers bzw. seiner Ehefrau als Erfüllungsgehilfin gem. § 278 BGB auszugehen.
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Gegenüber dem schuldhaften Beitrag des Klägers tritt die der Beklagten anzulastende Gefährdungshaftung im vorliegenden Fall vollständig zurück. Denn der Kläger konnte sich nicht von einer denkbaren Verursachung des Schadens durch ein schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten entlasten. Ein solches Verhalten wäre insbesondere dann denkbar, wenn der Wallach nach der Rückkehr der Stute R auf den Hof des Klägers zu früh ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe bzw. nervösem Verhalten der Pferde mit dieser zusammen auf eine Weide geführt worden wäre. Es sind auch noch andere Fallgestaltungen denkbar, in denen ein deutliches schuldhaftes Verhalten des Klägers bzw. seiner Ehefrau zu den behaupteten Verletzungen beigetragen haben kann. Da ein solches Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann, geht die Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Abläufe zu Lasten des Klägers. Ein anderes Ergebnis wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger den von ihm behaupteten Ablauf bewiesen hätte oder ein anderer Ablauf feststünde, der lediglich zu einer anteiligen Mithaftung führen würde. Davon ist der Senat aber ebenso wenig überzeugt wie das Landgericht.
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dd) Gegen den vom Kläger geschilderten Ablauf sprechen die Gründe, die vom Sachverständigen Dr. T2 in seinen schriftlichen Sachverständigengutachten sowie in der Anhörung durch das Landgericht und schließlich auch in der ergänzenden Anhörung durch den Senat im Senatstermin vom 09.04.2013 überzeugend dargelegt hat. Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
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Die Ausführungen des Klägers und die von ihm vorgelegten Auszüge aus Literaturveröffentlichungen beziehen sich auf irgendwie geartetes aggressives Verhalten von Pferden im Allgemeinen oder auch von Wallachen im Besonderen. Gleiches gilt für die vom Kläger eingeholten privatgutachterlichen Stellungnahmen von Frau Dr. Q sowie die ergänzenden Ausführungen von Frau Prof. Dr. B in ihrer E-Mail vom 21.06.2012 (Bl. 390 f. d. A.). Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. T2 sich eingehend und überzeugend mit dem konkreten Ablauf in der von ihm zu beurteilenden Situation auseinandergesetzt.
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Der Sachverständige Dr. T2 hat immer wieder deutlich gemacht, dass er weder aggressives Verhalten noch eine sexuelle Aktivität bei Wallachen von vornherein ausschließt. So ist von ihm auch ein mögliches “hengstisches Verhalten” bei Wallachen nicht umfassend in Abrede gestellt worden. Der Sachverständige hat auch deutlich gemacht, dass es bei Pferden Fälle gibt, bei denen Tiere durch gesicherte Weidezäune brechen und aus einer bestimmten Situation heraus dieses Hindernis überwinden können.
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Im vorliegenden Fall hat er jedoch eine Vielzahl von Gründen aufgezeigt, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau dazu führen, dass nicht zu überwindende Zweifel an dem behaupteten Ablauf fortbestehen.
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Zum Einen hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem angeblichen aggressiven Verhalten des Wallachs um ein extrem ungewöhnliches Vorgehen gehandelt haben müsste, das von einem normalerweise bei Pferden bzw. Wallachen anzutreffenden artgerechten Verhalten in ganz extremer Weise abweicht. Pferde neigen als Herdentiere grundsätzlich nicht zu einem vergleichbaren verletzungsträchtigen Verhalten gegenüber Artgenossen. Für ein solches Verhalten liefern nach Einschätzung des Sachverständigen auch die üblichen Rangordnungskämpfe bzw. -auseinandersetzungen keine tragfähige Erklärung. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil sich derartige Auseinandersetzungen auf der Weide innerhalb der Herde abspielten. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Ausbrechen des Wallachs nach der Behauptung des Klägers zu einem Zeitpunkt ereignet haben sollte, als er von der Ehefrau des Klägers, die das Pferd seit längerer Zeit kannte, an Strick und Halfter geführt worden ist.
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Die Ehefrau des Klägers hatte Einwirkungsmöglichkeiten, die dazu führten, dass sie von dem Wallach als “ranghöher” akzeptiert werden musste, weshalb es unwahrscheinlich erscheint, dass der Ausbruch in einer Situation erfolgte, als die Ehefrau des Klägers die Kontrolle über das Pferd ausübte.
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Desweiteren ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass der Wallach nicht nur die Kontrolle der Pferdeaufseherin überwunden hat, sondern auch das ihm bekannte Hindernis des Weidezauns. Dazu haben sowohl der Kläger wie auch die Zeugin C im Senatstermin angegeben, dass der Zaun durch einen Elektrodraht gesichert war, der sowohl am Unfalltag wie auch zuvor durchgehend in Betrieb gewesen sei. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass von einem solchen Zaun eine erhebliche Abschreckungswirkung jedenfalls dann ausgegangen sein muss, wenn es sich – wie hier – um ein für das Pferd seit geraumer Zeit bekanntes Hindernis gehandelt hat. Die Beschaffenheit des Zaunes ist sowohl vom Kläger wie auch von der Zeugin C im Termin beim Landgericht wie auch erneut im Senatstermin ausführlich beschrieben worden. Sie ergibt sich auch aus den Fotos in der Anlage zum Berichterstattervermerk vom 09.04.2013, von denen der Kläger bestätigt hat, dass sie die Art des Zauns zutreffend wiedergeben.
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Der Weidezaun wies zusätzlich zu der Sicherung durch Elektrodraht massive Holzlatten auf. Dabei soll die obere Latte von dem Wallach abgerissen worden sein. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Latten von innen gegen die Pfosten genagelt worden sind und deshalb ein Abreißen der Latte beim Eindringen in die Weide möglich war. Der Wallach konnte dieses Hindernis aus seiner Erfahrung heraus jedoch nur insgesamt als massiv wahrnehmen. Deshalb bedurfte es aus Sicht des Sachverständigen eines ganz erheblichen Anreizes bzw. einer hochgradigen Drucksituation, die den Wallach dazu veranlasst haben könnte, das ihm bekannte Hindernis zu überwinden. Einen entsprechenden Anreiz vermochte der Sachverständige nicht zu erkennen. Dabei hat er auf nochmalige Nachfrage deutlich gemacht, dass eine solche Motivation nicht völlig auszuschließen sei, jedoch in der konkreten Situation äußerst unwahrscheinlich sei. Überzeugend hat der Sachverständige dargelegt, dass Pferde in Angst- bzw. besonderen Schrecksituationen durchaus zu einem solchen Verhalten neigen können, etwa wenn sie durch eine bedrohliche Situation in die Enge getrieben worden sind. Eine solche Situation hat aber auch nach Behauptung des Klägers nicht vorgelegen. Ferner hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass auch Hengste aufgrund sexueller Erregung bei ihrem Drang zur Stute derartige Hindernisse überwinden können. Eine solche sexuelle Motivation sei jedoch aufgrund der erfolgten Hormonuntersuchung bei dem Wallach mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
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Es verbleibe danach ein völlig anormales und außergewöhnliches Verhalten im Sinne einer nicht mit herkömmlichen Erfahrungswerten erklärbaren Verhaltensstörung und Impulsreaktion. Hier hat der Sachverständige wiederum betont, dass sich letztlich auch ein solches abnormes Verhalten nicht ausschließen lasse. Es sei jedoch gemessen an seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit Pferden, an deren Bestehen der Senat keinerlei Zweifel hat, äußerst unwahrscheinlich.
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Die Unwahrscheinlichkeit des Ablaufs ergibt sich darüber hinaus aus weiteren Umständen. So sei es durchaus ungewöhnlich, dass die Stute, die auf der Weide alle Möglichkeiten zur Flucht gehabt habe, zunächst stehengeblieben sei und sich nicht dem Angriff des Wallachs entzogen habe.
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Hinzu kämen die für den geschilderten Ablauf unwahrscheinlichen Verletzungsfolgen. So sei es zunächst eher unwahrscheinlich, dass der diagnostizierte Beckenbruch durch das versuchte Besteigen der Stute durch den Wallach hervorgerufen sein könnte, auch wenn sich der Wallach – wie von der Zeugin C geschildert – von der Seite genähert haben sollte. Das Becken sei gegenüber derartigen Belastungen unempfindlich und durch starke Muskelbereiche vergleichsweise gut geschützt. Derartige Verletzungen seien viel eher mit einem Sturz des Pferdes zu erklären. Es werde auch nicht geschildert, dass der Wallach etwa mit den Hinterhufen ausgeschlagen habe und so eine größere Krafteinwirkung auf das Becken erklärbar wäre. Ebenso wenig erklärbar sei die Verletzung an der Scheide, die angeblich durch ein Abrutschen mit dem Vorderhuf erfolgt sein sollte. Auch aus Sicht des Senats erscheint es unwahrscheinlich, dass auf Grundlage der Schilderung des Vorfalls beide Verletzungen auf das Geschehen zurückzuführen sind.
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Gegen die von dem Kläger geschilderte Verhaltensauffälligkeit des Pferdes und das anormale, höchst aggressive Verhalten spricht der Umstand, dass weder in der Vergangenheit noch nach dem Vorfall der Wallach ein vergleichbares aggressives Verhalten gezeigt hat. Dies haben sowohl der Kläger als auch die Zeugin C auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt. Die Zeugin C hat für aggressives Verhalten des Wallachs lediglich darauf verwiesen, dass das Pferd in der Weide häufiger die Ohren anlege bzw. den Kopf senke. Demgegenüber hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass es sich dabei um artgemäßes Verhalten des Pferdes handele und es jedenfalls kein vergleichbar aggressives Verhalten darstelle und auch keinerlei Hinweise auf eine Veranlagung zu einer Verhaltensstörung gebe.
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Gegenüber den begründeten Bedenken vermögen die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Sachkunde und Fundiertheit der gutachterlichen Einschätzung nicht zu überzeugen. Der Kläger kann insbesondere nicht mit dem Einwand durchdringen, der Sachverständige habe sich nicht ausreichend mit der wissenschaftlichen Literatur zu aggressivem Verhalten bei Pferden auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat immer überzeugend ausgeführt, dass auch die von dem Kläger vorgelegten Literaturstellen keinen Widerspruch zu seiner Auffassung darstellen. Er hat vielmehr deutlich gemacht, dass sich auch daraus keine plausible Erklärung für ein derart außergewöhnliches, einmaliges und extrem aggressives Verhalten in der konkreten, vom Kläger geschilderten Situation ergibt.
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2. Die negative Feststellungsklage, die die Beklagte mit ihrer Widerklage geltend gemacht hat, hat das Landgericht zu Recht für zulässig und begründet erklärt. Bedenken hinsichtlich des Feststellungsinteresses gem. § 256 ZPO bestehen nicht. Der Kläger hat sich durchaus eines weitergehenden Anspruchs auf Schadensersatz wegen erlittener Einbußen des Verkehrswerts der Stute R berühmt. Er hat die auf 40.000,00 EUR begrenzte Zahlungsklage ausdrücklich als Teilklage bezeichnet und deutlich gemacht, die eingeklagten Betrag als Teil seines umfassenden Schadensersatzanspruchs auf Grundlage eines Verkehrswerts der unverletzten Stute von 150.000,00 EUR anzusehen. Deshalb bestand ein Interesse der Beklagten daran, Klarheit darüber zu erhalten, dass der Kläger auch nach Abweisung seiner Teilklage keine weitergehenden Forderungen mehr geltend machen kann. Da sich die Rechtskraft der Klageabweisung gem. § 322 Abs. 1 ZPO auf den Umfang des durch die Klage erhobenen Anspruchs beschränkt, wäre der Kläger an einer erneuten Klageerhebung hinsichtlich des bislang nicht geltend gemachten Teilbetrages seiner angeblichen Forderung nicht gehindert. Um dem entgegenzuwirken, bestand ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die negative Feststellungsklage als zulässige Widerklage zu erheben.
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Die negative Feststellungsklage ist begründet, da sich die Darlegungs- und Beweislast nach der entsprechenden Zahlungsklage des Klägers richtet. Wie oben dargelegt, konnte der Kläger den ihm insoweit obliegenden Beweis der Haftung dem Grunde nach nicht führen. Deshalb hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass dem Kläger auch weitergehende Ansprüche aus dem Vorfall nicht zustehen.
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3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht jedoch kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der von der Versicherung erhaltenen Auszahlung. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern und die Widerklage auf den Antrag des Klägers abzuweisen. Das gilt unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt aktivlegitimiert war, den von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch an die Versicherung, im Rahmen der von ihr behaupteten Abtretung, geltend zu machen.
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Dieses Ergebnis stellt keinen Widerspruch zur Abweisung der mit der Klage verfolgten Ansprüche des Klägers bereits dem Grunde nach dar. Die Beklagte stützt ihren Rückforderungsanspruch – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgeht – auf den bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Rahmen dieses Anspruchs war im Gegensatz zur Zahlungsklage des Klägers nunmehr von der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass die Versicherung die Zahlung zu Unrecht und ohne den erforderlichen Rechtsgrund erbracht hat. Diesen Beweis konnte die Beklagte ebenso wenig führen, wie dies dem Kläger im Rahmen der von ihm verfolgten Zahlungsansprüche gelungen ist.
60
Auch die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger bzw. die Zeugin C die Unwahrheit gesagt haben. Im Rahmen des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, dass sich die Frage, ob die Stute R von dem Wallach wie vom Kläger behauptet, verletzt worden ist, letztlich nicht aufklären ließ.
61
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherung jedenfalls deshalb zu viel gezahlt hat, weil im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 833 S. 1 BGB auch die mitwirkende Tiergefahr der Stute R gem. § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen war und dies bei der Zahlung irrtümlich außer Betracht geblieben ist. Denn die Beklagte hat schon nicht konkret behauptet, dass die Versicherung diesen Gesichtspunkt bei der umfassenden Prüfung ihrer Zahlungsverpflichtung übersehen habe. Soweit es um die Rückzahlung geht, hat die Beklagte allein ihre Einwendungen zum vollständigen Fehlen des Rechtsgrundes mangels einer Verletzungshandlung des Wallachs verfolgt und auch nach entsprechendem Hinweis des Senats im Senatstermin vom 09.04.2013 den Einwand der mitwirkenden Tiergefahr insoweit nicht weiter verfolgt. Ferner lässt sich nicht ausschließen, dass sich eine Tiergefahr, die von der Stute ausgegangen sein mag, auf das gegebenenfalls zu berücksichtigende absolut ungewöhnliche und abnorme Verhalten des Wallachs gar nicht ursächlich ausgewirkt hat. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass ein solches Verhalten des Wallachs durch sexuelle Reize der Stute oder durch eine Rangordnungsauseinandersetzung mit veranlasst worden ist.
III.
62
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93, 97 ZPO.
63
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
64
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.