LG Ravensburg, Urteil vom 15.11.2013 – 3 O 184/13
Zur Tierhalterhaftung für einen Elefanten
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.363,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 32.727,52 € vom 15.09.2011 bis einschließlich 09.08.2012, aus einem Betrag in Höhe von 17.727,52 € seit 10.08.2012 bis einschließlich 31.01.2013 und aus einem Betrag in Höhe von 16.363,76 € seit 01.02.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, über Ziffer 1 hinaus der Klägerin über die anerkannten 50 % weitere 50 % und damit 100 % der weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin wegen des Unfalls des Herrn S.D., geboren … 1986, vom 17.09.2010 in der … Straße 10 in … entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
Klagantrag Ziffer 1: 16.363,76 €
Klagantrag Ziffer 2: 7.500,00 €
Tatbestand
1
Die Klägerin macht als Sozialversicherungsträgerin aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung geltend.
2
Am … fand in der … Straße … eine Familienbetriebsfeier der … GmbH (nachfolgend: … GmbH) statt. Streitig ist dabei, ob es das alleinige Betriebsfest der … GmbH war oder ob es sich um ein gemeinsames Betriebsfest mit der … GmbH handelte. Im Vorfeld dieser Feier organisierte der Geschäftsführer der … GmbH, Herr … der auf jedem dieser Betriebsfeste eine Überraschung vorbereitet, dass bei dieser Feier am … als Attraktion ein Elefant auf dem Gelände anwesend war. Gegen eine Spende kam der Beklagte mit dem von ihm gehaltenen Elefanten vom Zirkus … zu der Betriebsfeier. Herr … hat sich zuvor vom Beklagten versichern lassen, dass das Tier ungefährlich ist. Es handelt sich dabei um eine 28jährige Elefantendame, die seit 26 Jahren im Zirkus … ist. Sie ist sehr zahm und an Menschen gewöhnt. Von der bayerischen Spezialeinheit “Tierschutz”, die den Zirkus schon mehrfach unangemeldet kontrolliert hat, wurde die Mensch-Tier-Beziehung als überdurchschnittlich gut bezeichnet. Der Beklagte hat gegenüber Herrn … auch erwähnt, dass solche “Auftritte” schon mehrfach durchgeführt worden seien. Bezüglich etwaiger Sicherheitsvorkehrungen gab es keine Absprachen mit dem Beklagten, der auch keine Forderungen auf solche Vorkehrungen stellte.
3
Die Geschäftsleitung der … GmbH wusste von dem “Auftritt” des Elefanten vor dessen Wahrnehmung auf der Feier nichts.
4
Als am … sich die anwesenden Gäste noch in dem dort befindlichen Zelt aufhielten, graste der Elefant am Rande der Umzäunung des Betriebsgeländes und fraß sich langsam am Zaun entlang. Nachdem die Gäste dann gemeinsam nach einer im Zelt von Herrn … gehaltenen Rede aus diesem heraus kamen und den Elefanten wahrnahmen, strömten sie zu diesem hin. Der Elefant war ruhig und friedlich und graste weiter vor sich hin. Auch die anwesenden Kinder begaben sich zu ihm und streichelten ihn, nachdem der Beklagte, der sich immer beim Elefanten aufhielt, dies erlaubt hatte.
5
Zum Zwecke eines Gruppenfotos stellten sich mehrere Mitarbeiter beim Elefanten auf. Für die Positionierung des Elefanten gab der Beklagte diesem den Befehl sich umzudrehen. Als der Elefant dies tat, erfasste er mit zumindest einem Stoßzahn den Mitarbeiter der … GmbH … (nachfolgend: der Geschädigte), der seinen 9 Monate alten Sohn in den Armen hielt, und schleuderte diesen in die Luft. Der Geschädigte, der bei der Klägerin versichert ist, erlitt dadurch erhebliche Verletzungen. Er verlor u. a. eine Niere und lag 6 Tage im künstlichen Koma. Eine vollständige Genesung des Geschädigten ist noch nicht eingetreten.
6
Die Klägerin hat den Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt und bislang Zahlungen von über 30.000,00 € geleistet. Sie verlangt im Wege des Regresses vom Beklagten den Ersatz von stationären Behandlungskosten, Krankentransportkosten, Verletztengeld und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 32.727,52 €.
7
Mit Schreiben vom 05.04.2011 (Anlage K18) forderte die Klägerin von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten die Zahlung eines Betrages von 34.642,76 €. Mit Email vom 23.08.2011 (Anlage K26) forderte die Klägerin unter Bezugnahme auf das genannte Schreiben die Zahlung von 33.260,09 € bis spätestens 15.09.2011.
8
Der Versicherer des Beklagten hat hinsichtlich 50 % der künftigen übergangsfähigen Aufwendungen namens des Beklagten ein Anerkenntnis abgegeben und zahlte am 10.08.2012 einen Betrag von 15.000,00 € und am 01.02.2013 einen Betrag von 1.363,76 €. Daher begehrt die Klägerin mit Ziffer 1 ihrer Klage nun noch die Hälfte des oben genannten Betrages, somit 16.363,76 €. Gegen die Berechnung des Schadensumfangs erhebt der Beklagte keine Einwendungen.
9
Die Klägerin beantragt,
10
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.363,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 32.727,52 € vom 15.09.2011 bis einschließlich 09.08.2012, aus einem Betrag in Höhe von 17.727,52 € seit 10.08.2012 bis einschließlich 31.01.2013 und aus einem Betrag in Höhe von 16.363,76 € seit 01.02.2013 zu zahlen.
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, über Ziffer 1 hinaus der Klägerin über die anerkannten 50 % weitere 50 % und damit 100 % der weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin wegen des Unfalls des Herrn … geboren … vom 17.09.2010 in der … Straße … in … entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
12
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, es liege ein gestörtes Gesamtschuldnerverhältnis vor, weil den Arbeitgeber des Geschädigten ein Mitverschulden treffe, so dass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu kürzen sei und kein höherer Schadensersatzanspruch als 50 % des übergegangenen Anspruchs bestehe. Die Geschäftsführer beider Firmen seien für die Sicherheit der Mitarbeiter verantwortlich gewesen, da es sich offensichtlich um eine gemeinsame Betriebsfeier beider Firmen gehandelt habe. Spätestens ab dem Öffnen des Zeltes hätten die Geschäftsführer der … GmbH für die Sicherheit der Mitarbeiter und Gäste sorgen müssen, insbesondere auch dafür, dass beim Gruppenfoto ein Abstand zum Elefanten eingehalten werde, damit auch die Möglichkeit zum Ausweichen bestanden hätte. Der Beklagte sei nicht allein verantwortlich, da er aufgrund der Größe des Elefanten dessen hinteren Teil nicht habe sehen können. Indem die Geschäftsführer es duldeten, dass sich Mitarbeiter im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Elefanten aufstellten, hätten sie ihre Pflicht zum Schutz der eigenen Mitarbeiter in erheblichem Umfang verletzt.
15
Außerdem treffe auch den Geschädigten selbst ein erhebliches Mitverschulden, weil er sich überhaupt mit dem Rücken zum Zaun in der Nähe des Elefanten aufgestellt hat, womit er keine Möglichkeit nach hinten auszuweichen gehabt habe, zumal er auch ein 9 Monate altes Kind auf dem Arm trug. Ausreichend Zeit wäre dafür vorhanden gewesen, da sich der Elefant gemütlich gewendet habe. Er hätte aber den Elefanten sorgsam im Auge behalten müssen. Weil der Geschädigte keinerlei Eigenvorsorge getroffen habe, sei auch dessen Mitverschulden mit 50 % zu bewerten.
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Die Klägerin hält dagegen ein Mitverschulden der Geschäftsleitung der … GmbH oder des Geschädigten für nicht gegeben. Für den ordnungsgemäßen Ablauf des “Auftritts” des Elefanten sei allein der Beklagte verantwortlich gewesen.
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Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2013 (Blatt 48 der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 16.363,76 € aus § 833 Satz 1 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X. Der in der Person des Geschädigten gegebene Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB (1.) ist gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin übergegangen (2.) und ist nicht durch ein Mitverschulden des Geschädigten oder dessen Arbeitgeberin zu kürzen (3.).
1.
20
Die Voraussetzungen der Haftungsnorm des § 833 Satz 1 BGB sind gegeben. Insbesondere ist der Beklagte Halter des Elefanten, durch den der Geschädigte verletzt wurde. Die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises nach § 833 Satz 2 BGB steht dem Beklagten nicht offen. Ein Elefant ist kein Haustier, das als Nutztier verwendet wird. Unter einem Haustier versteht man zahme Tiere, allerdings nicht gezähmte Tiere (Palandt / Sprau, BGB, 72. Auflage 2013, § 833 Rn. 16). Im Zoo gehaltene Tiere fallen grundsätzlich auch nicht unter Satz 2 (Palandt / Sprau, a. a. O.), so dass für im Zirkus gehaltene Tiere nichts anderes gelten kann. Der Elefant fällt daher nicht unter § 833 Satz 2 BGB.
2.
21
Dieser Anspruch des Geschädigten ist gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin (hier im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung) übergegangen. Die Klägerin ist hier eintrittspflichtig weil es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII handelt. Insbesondere war das Betriebsfest, auf dem der Unfall geschehen ist, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der Vorschrift, weil alle Betriebsangehörigen teilnehmen konnten (vgl. BeckOK Sozialrecht / Marschner, SGB VII § 8 Rn. 19). Es besteht auch sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen der Sozialleistung der Klägerin und dem Ersatzanspruch. Sachliche Kongruenz bedeutet, dass die Leistung des Sozialversicherungsträgers der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen muss, dass ein innerer Zusammenhang zwischen beiden besteht. Die Sozialleistung und der Schadensersatz müssen dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht / Kater, 78. EL 2013, SGB X § 116 Rn. 101). Zeitliche Kongruenz verlangt, dass die Sozialversicherungsleistungen sich auf denselben Zeitraum beziehen, für den Schadensersatzansprüche bestehen (Kasseler Kommentar / Kater, SGB X § 116 Rn. 107). Beides ist bei den geltend gemachten Positionen vorliegend der Fall. Die Berechnung des Schadensumfangs ist im Übrigen nicht bestritten.
3.
22
Es liegt weder ein Mitverschulden des Geschädigten (a) noch von dessen Arbeitgeberin vor (b).
a)
23
Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 Abs. 1 BGB ist nicht zu erkennen. Die Vorschrift des § 254 BGB, die auch im Rahmen der Gefährdungshaftung anwendbar ist, beschränkt die Ersatzpflicht des Schädigers, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat (Palandt / Grüneberg, § 254 Rn. 1, 2). Im Rahmen der Tierhalterhaftung trifft den Verletzten ein Verschulden, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren, insbesondere sich nicht auf allgemein bekannte Tiergefahren einstellt und entsprechend Vorsicht walten lässt (Palandt / Sprau, § 833 Rn. 13). Ein solcher Sorgfaltsverstoß des Geschädigten ist hier nicht anzunehmen. Auch ein ordentlicher und verständiger Dritter hätte sich so zum Elefanten hingestellt. Denn es sind zahlreiche Gäste der Betriebsfeier zum Elefanten hingegangen und haben sich ebenfalls bei diesem aufgestellt. Insbesondere haben sich auch Kinder in die unmittelbare Nähe des Elefanten begeben und ihn sogar gestreichelt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Beklagte als Tierführer dies erlaubt hat. Aus der objektiven Sicht eines Dritten war eine gefahrbringende Nähe des Tieres deshalb hier keinesfalls anzunehmen, so dass auch kein Abstand zu diesem eingehalten werden musste. Unstreitig und vom Beklagten selbst vorgetragen ist dieser Elefant ein ruhiges und zahmes sowie an Menschen gewöhntes Tier. Auch vor dem Vorfall war er ruhig und friedlich. Aus dem Verhalten des Tieres, der Tatsache dass praktisch alle zum Elefanten hingegangen sind und der Beklagte als Verantwortlicher dies alles duldete, ergibt sich, dass es keine für den Geschädigten oder sonst jemanden erkennbare Gefahrensituation gegeben hat, in die man sich nicht hätte hineinbegeben dürfen. Daher ist es auch unerheblich, dass der Geschädigte direkt am Zaun stand, da er aufgrund fehlender erkennbarer Gefahrenlage nicht für eine Ausweichmöglichkeit hat sorgen müssen. Irgendein vorwerfbares Verhalten ist beim Geschädigten daher nicht gegeben, so dass ein Mitverschulden nach § 254 BGB nicht vorliegt.
b)
24
Ein Mitverschulden der Arbeitgeberin ist ebenfalls nicht zu erkennen. In Betracht käme eine Kürzung des Anspruchs aufgrund eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs. Ein solcher liegt dann vor, wenn für einen der Gesamtschuldner eine Haftungsfreistellung besteht, so dass das Ausgleichsverhältnis gestört ist. Im Falle eines Arbeitsunfalls, wenn dieser durch den Arbeitgeber und einen nicht durch §§ 104 ff. SGB VII begünstigten Mitschädiger – dies wäre vorliegend der Beklagte – verursacht worden ist, beschränkt sich der Ersatzanspruch des Geschädigten auf den Verantwortungsteil des Mitschädigers (vgl. Palandt / Grüneberg, § 426 Rn. 23). Voraussetzung dafür ist aber, dass dem Arbeitgeber ebenfalls ein Verschulden vorzuwerfen ist. Ein Verschulden der … GmbH als Arbeitgeberin des Geschädigten ist aber vorliegend nicht festzustellen. Die Geschäftsführung der … GmbH wusste zwar, dass der Geschäftsführer der … GmbH, Herr … jedes Jahr, also auch an diesem Betriebsfest, eine Überraschung bereit hält. Dieses Wissen allein begründet jedoch nicht das Erfordernis, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen. Von dem Auftritt des Elefanten wusste unstreitig kein Mitglied der Geschäftsführung der … GmbH. Erst als alle Anwesenden und damit auch die Geschäftsführer aus dem Zelt kamen, nahmen sie den Elefanten erstmals wahr. Auch für sie war es eine überraschende Situation. Da alle Gäste sogleich zum Elefanten hinströmten, ist nicht erkennbar, was die Geschäftsführer hier spontan hätten tun sollen. Der einzige, der Erfahrung mit solch einem Tier hatte, war der Beklagte. Nachdem dieser es zuließ, dass selbst Kinder in die unmittelbare Nähe des Tieres gelangten, durften auch sie von der Ungefährlichkeit des Tieres ausgehen. Irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen oder. Weisungen, genügend Abstand zum Tier einzuhalten, waren daher nicht zu treffen. Die Aufsicht über den Elefanten lag in der Hand des Beklagten. Dieser wendete nichts gegen die Nähe der Gäste zum Tier ein, wobei er die Möglichkeit dazu noch gehabt hätte, indem er das Gruppenfoto hätte ablehnen können. Den Geschäftsführern der … GmbH oblagen daher keine Vorkehrungen.
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Selbst wenn das Verhalten des Geschäftsführers … der anderen Gesellschaft der Arbeitgeberin des Geschädigten zurechenbar wäre, begründete dies keinen Mitverschuldensvorwurf. Denn Herr … hat sich beim Beklagten als Tierhalter vergewissert, dass der Elefant ungefährlich sei und die Aussage erhalten, dass schon öfter solche Veranstaltungen mit dem Tier stattgefunden haben. Mehr ist dann nicht zu fordern.
II.
26
Weil der Geschädigte durch den Vorfall erheblich verletzt worden ist und unstreitig noch weitere Kosten entstehen werden, die auf diesen Vorfall zurückzuführen sein werden, hat die Klägerin über den mit Ziffer 1 geltend gemachten Betrag noch weitere Zahlungen auf den Schadensfall zu erbringen, so dass ihr auch die weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen sein werden. Daher ist auch der Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der weiteren übergangsfähigen Aufwendungen begründet.
III.
27
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Mit Email-Schreiben vom 23.08.2011 (Anlage K26) wurde der Beklagte zum 15.09.2011 in Verzug gesetzt, so dass ab diesem Zeitpunkt der jeweils begründete Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.
IV.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß § 3 ZPO.